Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann
28. Lamberg und Krane an Ferdinand III Osnabrück 1646 September 27
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Osnabrück 1646 September 27
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 51a fol. 75–75’, 88–89, praes. 1646 Oktober 15 = Druckvorlage
– Kopie: RK FrA Fasz. 92 X nr. 1453 fol. 381–382; Giessen 207 nr. 304 p. 1154–1157.
Verhandlung mit den französischen Gesandten über die schwedische Satisfaktion und mit den
kurbrandenburgischen Gesandten über die Entschädigung für Brandenburg und die Abtretung
Pommerns. Erweiterung der unrechtmäßigen Deputation der Protestierenden. Vertraulichkeit
des stadt-straßburgischen Gesandten mit den Schweden. Häufige schwedisch-französische Konfe-
renzen . Vier Anliegen der niederländischen Gesandten gegenüber den schwedischen. Interzession
des polnischen Residenten zugunsten Kurbrandenburgs.
Verweis auf nr. 18 und auf die Beilagen 1 und 2. Waß in dem prothocollo sub
numero 1 bey dem passu de triumviris
von dem |:fürstlichen Hessen Darmbstattischen abgesandten Dr. Wolff:| in
vertrawen angezeigt worden, daß sich nuhmehr auch der stadt Straßburgi-
scher abgeordtneter Dr. Otto zu den selbstgemachten deputatis geschlagen
und dergestalt bey denen Schweedischen in credit. gesetzt habe, daß er auch
von dem Schweedischen gesandten Salvio in seinem losament heimbgesucht
und demselben das Schweedische instrumentum pacis ad revidendum neben
den vier andern deputirten untrgeben worden. Es wehre aber dem gantzen
stadtrathischen collegio solche des Straßburgischen abgeordneten enge cor-
respondentz mit denen Schweeden zuwieder und thäten sich deswegen von
demselben separirn.
Von der Frantzösischen gesandten negotiation haben wir anders nichts, alß
waß sie unß selbst gesagt, penetrirn können. Die haben sich in iren mit dem
Schweedischen gesandten gehaltenen conferentzien iedesmals fast geraume
zeit, wie auß der verzeichnuß sub numero 3 zu ersehen, aufgehalten.
Die Holländische deputirte sein auch alhie bey denen Schweeden gewest.
Dern anbringen soll under andern darauf bestanden sein, 1. daß die staaden
von Holland bey irer mit Schweeden gemachten alliance
Nach dem schwed.-dänischen Frieden von Brömsebro vom 13./23. August 1645 (Druck: ST
V.2 S. 595–626) hatten Schweden und die Ndl. in einem Vertrag vom 15./25. August 1645
(Druck: Ebenda S. 662–665) den am 1./11. September 1640 auf fünfzehn Jahre geschlossenen
gegenseitigen Beistandspakt zum Schutz von Schiffahrt und Handel in Ost- und Nordsee
(Druck: Ebenda S. 453–464) bestätigt und um zusätzlich dreißig Jahre verlängert.
verharren, 2. daß sie die Schweeden ad moderatiora consilia wegen Pommern
erinnert und 3. der Calvinisten ire sach recommendirt hetten, dhamit dieselbe
bey diesen tractaten mit möegen in consideration gezogen werden, 4.
versicherung gethaen, daß sie von deme, waß dem monsieur de Tuillierie in
Haagen zur antwort geben , nit begehrten abzuweichen.
So befindet sich auch itzo alhie der königlich Polnische resident Cracaw
Matthias von Krockow (1600–1675); zuerst in hg.lich-pommerschem, dann polnischem und
schließlich kurbg. Dienst, nach 1648 kurbg. GR , pommerscher Hofgerichtspräsident und
Dompropst zu Kolberg; 1646–1648 polnischer Resident in Osnabrück, 1653–1654 kurbg. Ges.
auf dem Regensburger RT ( Schultz S. 45–47; Repertorium S. 440–441).
bey unß gewest und die sach mit Pommern zu favor ihrer churfürstlichen
durchlauchtt zu Brandeburg, dhamit deroselben selbigs fürstenthumb möege
wieder eingeraumbt und denen Schweeden nit überlaßen werden, recommen-
dirt , auch der Polnischen republic interesse, daß dieselbe wegen irer securitet
nit zugeben könte, daß selbigs an die cron Schweeden kommen solte,
angezogen, deme wir geantwortet, daß man zwar gern irer churfürstlichen
durchlauchtt hirin verhülfflich sein wölte, man sehe aber kheine mitle, wie
wieder zu den landen zu kommen. Ewer Mayestätt könten allein den krieg
nit führen. Seie niemandt, der sich der sach mit annhemmen wölte, also müße
man amore pacis viel geschehen laßen, so sönsten könte abgewehrt werden.
Wölten aber nach unserm vermöegen der republik und irer churfürstlichen
durchlauchtt interesse beobachten. Der hat zu unser antwort acquiescirt und
sich ferners zu nichts heraußgelaßen.
1 Protokoll, [Osnabrück] 1646 September 26. Kopie: RK FrA Fasz. 51a fol. 76–80’ = Druck-
vorlage ; RK FrA Fasz. 92 X nr. 1459 fol. 384–388; Giessen 207 nr. 301 p. 1138–1148.
Wir haben die kurbg. Ges. (Löben, Wesenbeck, Fromhold) zu uns gebeten und ihnen gemäß
der Anweisung Trauttmansdorffs vorgetragen.
Die abgesandte haben auf genhommenen bedacht und unterredung geantwortet, daß
ihnen diese proposition umb so viel desto mehr befrömbdt fürkomme, weilen sie nit
allein bey unß und sämbtlichen stendten des Reichs, catholischen sowol alß denen
protestirenden, sondern auch bey denn Frantzosen und Schweeden selbst biß dato das
contrarium negotiirt und bey allen deütlich zu verstehen geben, daß ire churfürstliche
durchlauchtt von zurücklaßung gantz Pommern nit hören, ja sich zu einigen tractaten nit
einlaßen wölten, es declariren sich dan die Schweedische vorhero, daß sie auf gantz
Pommern nit bestehen wölten. Hetten sich vielmehr bißhero wieder die Kaißerlichen
herren abgesandte beschwehrt
Vgl. z. B. den kurbg. Protest vom 4./14. Mai 1646 (Druck: Meiern , APW III S. 80–83 ).
auf gantz Pommern herausgangen
Im IPOk vom [8. Mai 1646] (Druck: Meiern , APW III S. 66–73 ) hatte der Ks. den
Schweden das ganze Hgt. Pommern als Satisfaktion angeboten, und zwar unter dem
Vorbehalt der Zustimmung und der Ratifikation der Reichsstände und der betroffenen
Parteien.
gemacht worden, daß sie zu selbigen landen gelangen können, dhahero itzo mit
denselben so schwehr außzukommen. Die churfürstliche durchlauchtt könten es nit
dhahin pringen, daß die Schweeden eine landtagsausschreibung oder zusamenkhombst
der stendten in Pommern verwilligen wölten, ungeachtet den Schweeden wol bewust, daß
selbige stendte also privilegiirt, daß ohne dern belieben und einwilligung auf dergleichen
cession und überlaßung nit könte geschloßen werden
Vgl. die entsprechende Bestimmung in der Revision der pommerschen Landesprivilegien vom
22. Februar/4. März 1622 (Druck: Dähnert I nr. 10 S. 453–456). Kf. Friedrich Wilhelm I.
von Brandenburg (1620–1688; 1640 Kf.) hatte seine Ges. noch am 3./13. September 1646
(Regest: UA IV S. 456–457) instruiert, die Landtagsausschreibung der pommerschen Stände
zu fordern.
Schweeden alles, waß zu irem vortheil diene, fürgeben und reden würden. Der vorschlag
von dem aequipollente komme von inen nit her. Es verlangten die churfürstliche
durchlauchtt nit nach einem aequivalent, sondern nach iren landen, die wölten sie wieder
zurückhaben. Jägerndorff praetendirten sie nit ex causa aequivalentis gegen Pommern,
sondern hetten ire befuegte ansprach darzu und verhofften, Kayserliche mayestätt würden
daran nit verkürtzen. Bitten also, daß man diesem fürgeben, daß selbigs von ihnen
herkommen solte, kheinen glauben geben, sondern churfürstliche durchlauchtt beystehen
und befordersamb sein wölte, dhamit sie wieder zu landt und leüthen kommen möegen,
in betracht, Kaiserliche mayestätt den herrn churfürsten schon dhamit investiirt hetten
und ihre churfürstliche durchlauchtt so viel desto mehr der underthänigsten hofnung
lebten, daß man dieselbe darbey werde manutenirn wöllen. Waß anlange die causam
acquisitionis, dha seie man zu milde berichtet, daß dieselbe ploß ex gratia Caesaris
herrühre, sondern seien gewiße pacta successoria verhanden, so von Kaißerlicher maje-
stätt bestettigt worden, in crafft dern die succession auf Churbrandeburg gefallen
Gemeint sind die kurbg. Ansprüche auf die jülichischen (vgl. [ nr. 18 Anm. 5 ] ) und die
pommerschen Lande. Der kurbg.-pommersche Erbausgleich von Grimnitz vom 29. August 1529
(Druck: Dähnert I nr. 3 S. 47–49) und die folgenden kf.lichen, hg.lichen und ständischen
Reversalien (Drucke: Ebenda I nr.n 4, 5, 6 S. 50–68) waren von Karl V. (1500–1558;
1530–1556/58 Ks.) bestätigt worden (1530 August 2; Druck: Ebenda I nr. 7 S. 68–70).
Nos: Der Ks. habe Pommern den Schweden nur angeboten, weil er keine Hilfe mehr von den
Reichsständen erhalten habe und die Last des Krieges hätte allein tragen müssen. Die
Zustimmung des Kf.en sei ausdrücklich vorbehalten worden. Vernhemen sönsten gern, daß
der Schweedischen vorgeben von ihnen nit herkomme noch sie sölches genhemb halten
thäten. Man würde an seithen Kayserlicher mayestätt so viel desto mehr ursach haben,
ihnen hiebey ferners handt zu piethen.
Illi begehrten, daß man sich super instrumento pacis, daß nhemblich irer churfürstlichen
durchlauchtt dardurch in iren rechten nichts praeiudicirt seie, bey denen Frantzosen und
Schweeden waß deutlicher explicirn wölte.
Nos: Wir haben das bisher immer getan. Es würde unß aber von beiden theilen mit deme
begegnet, daß die Schweeden von Pommern nit weichen wolten, ja die Schweeden
unverholt sagten, daß sie gern sehen wölten, wehr inen Pommern wieder nhemmen
sölte.
Der von Löwen: Sie wüsten wol, daß die Schweeden ungern Pommern auß banden laßen.
Ietzo, umb der Frantzosen negotiation zu eludiren, entschüldigten sie sich defectu
mandati, mitt vorgeben, daß sie zuvorderist in Schweeden schreiben und sich instruction
und befehls erholen müsten. Und würden die Frantzosen unverrichteter sachen von hir
wieder zurückgehen. Dr. Frombholtz: Die mitle, zu den landen wider zu gelangen,
würden im Reich noch wol zu finden sein, wan nur die stendte unter sich könten einig
werden. Man sähe aber, wie dieselbe noch gegeneinander stünden. Lige also die forza des
Reichs darnieder. Die catholische stendte machten itzo die sache noch schwehrer und
giengen von deme, waß sie einmahl anerbotten hetten, wieder zurück. Dha solte man
gedencken, waß endtlich die sachen für einen außgang gewinnen dörffte.
Nos: Die protestirende wölten von iren extremis nit abweichen, und ie mehr man
denselben anerbiete, ie mehr sie begehrten. Dhahero die catholischen nit so hoch zu
verdencken, daß sich auch in etwaß änderten. Man sölte sich nur an seithen der
protestirenden waß näher zum ziel lencken und in ordine deren von denen Kaiserlichen
gesandten inen vorgehaltenen vorschlägen erclehren, so würde der sachen paldt können
geholffen werden. Daß man aber minutissima quaeque bey diesen conventen wölle
erörtert haben, würde schwehr, woh nit unmöeglich fallen und immitls der fried
dhadurch aufgehalten. Man sölte sich in ordine der vorgeschlagenen mitl halten und
ubrige sachen zu algemeinen reichstag außstellen.
Der Dr. Frombholtz: Die stendte sein schew geworden. Wüsten, wie es hergehe, wan man
zu reichstagen kommen und alles mit den maioribus wölle durchtringen. Sein keine
extrema, so die stendte begehren thäten. Müsten darüber ire erledigung haben, heiße „aut
nunc aut nunquam“. Nos: Ob daß nit extrema sein. Ille wolte diese worthe wieder waß
zurücknhemmen und auf einen vergleich, so zwischen catholischen und protestirenden
stendten nothwendig alhie erhandtlet werden müeße, ziehen und außdeuthen, so wir
unserstheils beschehen laßen und darwieder waß zu erinnern billich bedencken gehabt,
sondern trewlich darzu ermahnet und die Churbrandeburgische ersucht, daß sie irestheils
mit wolten darzu cooperirn helffen, dhamit es zwischen den stendten zum vergleich
gerathe und beederseits moderata consilia möegten geführt werden. Die Kayserliche
herren abgesandte würden irestheils, wie sie bißhero gethaen, ahn moeglichen fleiß und
bemüehung, umb solchs zu erheben, nichts ermanglen laßen. Der von Löwen: Es seie nit
ohne, daß etzliche hitzige leüthe under denen protestirenden gefunden würden, so
gnugsamb bekhandt seien. Sie, Churbrandeburgische, hetten sich dern consiliis niemaln
beygepflichtet noch dieselbe gutheißen können. Es ermangle auch an catholischer seithen
an hitzigen köpffen nit. Der Dr. Fromholtz: Es wehren die triumviri, wie sie andere zu
nennen pflegen, gnugsamb bekandt. Kehrten sich an Kayserlicher und irer gnädigsten
fürsten und hern abmahnungsschreiben gar weinig. Continuirten einen weeg wie den
andern, zügen noch mehr an sich und dörfften endtlich decemviri werden. Ließen die
verantwortung auf denselben stehen.
2 Protokoll, [Osnabrück] 1646 September 26, 27. Kopie: RK FrA Fasz. 51a fol. 84–86’ =
Druckvorlage; RK FrA Fasz. 92 X nr. 1453 fol. 383–391; Giessen 207 nr. 302 p.
1148–1152, nr. 303 p. 1152–1153.
[1646 September 26]
Bei den frz. Ges. haben wir unseren Vortrag gemäß der Anweisung Trauttmansdorffs
gehalten.
Die Frantzösische abgesandte haben geantwortet, daß nit ohne, daß die Schweedische
gesandten sich defectu mandati entschüldigen thäten und sie dhahero mit denselben noch
nit allerdings fortkommen könten. Hetten aber beede, sie, die Frantzosen, sowol alß die
Schweedische gesandten, nacher Schweeden geschrieben, umb die königin und senatores
regni zu miltern gedancken zu disponirn
vernhemmen, ob könten sie von gantz Pommern nit absetzen, doch entlich so viel zu
verstehen geben, daß sich die cron vermüthlich mit Vorderpommern und statt Stettin
Wißmar sambt den ertz- und stifften Bremen und Verden würde begnügen laßen, doch
wehren sie derzeit noch nit darauf instruirt
wißen, ob wir keine gewißheit hetten, daß Churbrandeburg auf solchen fall den
consensum werde hergeben und sich mit Halberstadt gegen halb Pommern begnügen
laßen und ferners khein ander aequivalens suchen wöllen.
Nos: Hetten noch von einen, noch andern einige gewißheit. Es seie solches aber auch
noch niemaln in vorschlag kommen. Vermutheten iedoch, wan Schweeden von gantz
Pommern würde abweichen, daß sich alßdan die churfürstliche durchlauchtt desto
ehender wegen halb Pommern möegten bewegen laßen. Könte auch etwoh sein, wan ir
churfürstliche durchlauchtt ie dhamit nit zufrieden sein wölten, daß sich alßdan etwoh
die reichsstendte angreiffen und ihrer churfürstlichen durchlaucht mit einer erklecklichen
summa geldts zur handt gehen möegten.
Illi: Die ständte des Reichs würden die soldatesca zahlen müeßen, also müsten dieselbe
mit kheiner fernerer zahlungslast beschwehrt werden. Sie hetten zwar auch denen
Schweeden von diesem mitl schon fürgehalten, die berieffen sich aber ploß darauf, daß sie
dhazu nit instruirt und sich gar in einige andere tractaten nit einlaßen könten, sondern auf
Pommern bestehen müesten. Fragten ferners, ob es richtig seie und wir darüber unsere
prothocolla hetten, daß die Schweeden auf Schlesien iemaln renuntiirt hetten, dan
scheinete, daß sie solches wiedersprechen wölten.
Respondimus: Solche renuntiatio seie in gegenwarth irer excellentz, herrn grafen von
Trautmansdorff, und unser beschehen, und zwar mit vorher abgeredeter bedingnuß, daß
alles, waß bey selbiger conferentz fürgehen möegte, verbindtlich sein sölte. Hetten
darüber unsre ördentliche prothocolla und wölten dieselbe auf begehren noch heüd per
extractum ihnen zuschicken.
Illi noluerunt, sondern glaubten unseren wortten. Erzehlten unß ferners, daß sie es auch
bey denen Schweedischen gesandten dhahin gerichtet, daß denen Pommerischen stendten
ire zusamenkhombst, allermaßen es die churfürstliche durchlaucht zu Brandeburg
begehrt hetten, solte zugelaßen werden, iedoch daß gewiße deputirte von der cron
Schweeden wegen solchem landtag mit beywohnen sölten. Haben ferners information
begehrt, waß es für bedencken habe wegen anstellung des tertii tribunalis in Imperio
Die Erweiterung der Zahl der Reichsgerichte hatten die prot. Reichsstände zuerst in ihren
Gravamina politica (1645 November s. die; Druck: Meiern , APW I S. 801–814) verlangt.
Diese Forderung wurde während des Jahres 1646 weiter betrieben ( UA IV S. 447 Anm. 1;
Ruppert S. 238–239).
Vermeinten, wan selbigs könte zugelaßen werden, daß man dhamit viel würde gewinnen
können. Respondimus informando, waß es mit denen craißen im Reich für eine
beschaffenheit habe, daß sich dieselbe einmahl dem Kayserlichen reichshofrath und
camerae Imperiali untergeben und nit so leichtlich wieder würden zertheilen laßen, und
seie dieses eine materi, so auf einen reichstag gehörig und alhie nit könne erörttert
werden. Auf dieses sein wir von ihnen abgeschieden.
Und sagte der monsieur d’Avaux mir, Crane, im herausgehen, unvermerckt der andern
gesandten: „Estote bono animo. Vestrae res bono sunt loco, sed nolite de me quicquam
dicere, quia ego habeor suspectus.“
[1646 September 27]
Haben unß die Frantzösische gesandten revisitirt und bey unß abschiedt genhommen, in
meinung, sich wieder nacher Münster zu begeben. Der conte d’Avaux gebrauchte diese
formalia: „Licet vobis pacem non relinquamus, tamen optimam spem pacis relinquimus,
et ubi venerint literae ex Suecia, debetis cum legatis Suecicis venire Monasterium, ut ipsi
negotio pacis finis imponatur“. Der duca de Longeville contestirte sehr von irem
empzigen fleiß und bemüehung, so sie bey dieser negotiation gehabt, deßen sie unß
festiglich könten versichern, und wir solten es glauben, daß sie alhie viel verrichtet
hetten.
Wir versicherten ihnen unser Vertrauen, bedankten uns und zeigten ihnen unser Protokoll vom
19. April 1646 , das den schwed. Verzicht auf Schlesien beweise. Sie haben dieses
akzeptiert.