Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann
22. Trauttmansdorff, Nassau und Volmar an Lamberg und Krane Münster 1646 September 25
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Münster 1646 September 25
Kopie: RK FrA Fasz. 52a fol. 185–185’ = Druckvorlage; Giessen 207 nr. 299 p. 1134–1137
– Konzept: RK FrA Fasz. 92 X nr. 1448 fol. 367–367’.
Religionsverhandlungen: Weiterhin Vermittlungsbereitschaft auf kaiserlicher Seite; Ermahnung
der Protestierenden zu Nachgiebigkeit. Kurbrandenburgische Entschädigung: Ablehnung jeder
Forderung auf kaiserliche Erblande; Vorschlag einer von den Reichsständen zu leistenden
Geldzahlung.
Verweis auf nr. 20. Sovil nun die protestierende anlangt, da ist recht und wol
beschechen, das inen bedeutet worden, daß wir Kayserlichen allerseits noch
bey unserm hievor gethanem vorschlag verbleiben theten, sie auch daraufhin
ire erclärung zu eröffnen heten, wie dann in mein, grafens zu Trautmanßdorf,
abgangnem schreiben dahin austruckhlich gezihlet worden . Und werden
demnach Eur Liebden und Excellenz, auch der herr mit gelegenheit solches
angedeuten protestierenden mehrers zue gemüeth füehren und, das sie sich
hierüber anderst, als beschechen, vernemmen lassen wolten, ermahnen. Sie
heten auch denn catholischen dise ire letstere erclärung desto weniger übel
außzudeüten, weil eben sie, protestierende, wider alles besser versechen in
irer gegenschrifft uf lauter extremis verharret weren.
Waß nun die angemuetete recompens für Churbrandenburg aus denn Kayser-
lichen erblanden betrifft, da kombt uns nit wenig befrembdlich vor, das die
Franzößischen plenipotentiarii sich solcher ahnmuettung undterfangen thu-
end , da sie sich yederzeit dess gegenspihls durch die mediatores gegen uns
vernemmen lassen. Es haben demnach Eur Liebden und Excellenz, auch der
herr recht gethan, das sie inen rundt gesagt, das ire Kayserliche mayestät
darin keinesweegs verwilligen werden, wie ich, graf von Trautmanßdorf,
dessen auch von derselben in specie bevelcht bin , und darzue nimermehr
verstehen werden, es gehe auch im übrigen, wie da wolle. Damit aber auch
die Franzosen hierunter mehrer mitel haben möchten, denn Schweeden oder
Churbrandenburg zu begegnen, so köndte inen angedeütet werden, das,
gleichwie dem hauß Österreich ein theil seiner landen restituiert, für den
andern theil aber ein abtrag an gelt zu erstatten verglichen worden
gleichergestalt mit Brandenburg ze halten und zu seiner recompens uf ein
gewisse summa gelts, von gemeinen ständen dess Reichs zu bezahlen,
gehandlet werden möchte. Und stüende zu irem, der Französischen gesand-
ten , belieben, hievon gegen denn Schweedischen und, wo noth, auch gegen
denn Churbrandenburgischen anregung zu thuen,
müste erst geschehen, wann sonsten mit denen Schweden und Brandenburgi-
schen zu keinem schluß zu gelangen wäre.