Acta Pacis Westphalicae : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 7: 1647 - 1648 / Andreas Hausmann
104. Lamberg, Krane und Volmar an Ferdinand III Osnabrück 1648 Januar 30
Osnabrück 1648 Januar 30
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 55a (1648 I)fol. 150–152’, 169–169’, PS [1]fol. 163, PS [2]fol.
161, praes. 1648 Februar 10 = Druckvorlage – Kopie: KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. (ohne die
PS) – Konzept: RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1949fol. 156–158’, PS [1]fol. 159, PS [2]fol. 160.
Unterredung mit Meel und Krebs (1648 I 27): Forderung der protestantischen Reichsstände
nach einer Erklärung der katholischen Reichsstände auf die protestantischen Declarationes
ultimae; Ankündigung von Beratungen der katholischen Reichsstände über die gewünschte
Erklärung. Informierung der kurmainzischen Gesandten über die jüngsten Verhandlungs-
ergebnisse und den Verhandlungsspielraum der kaiserlichen Gesandten. Zu große Risiken
für die Herausgabe des neuen kaiserlichen Friedensentwurfs. Beratungen der katholischen
Reichsstände.
Unterredung Lambergs mit Salvius (1648 I 28): Forderung Salvius’ nach neuem kaiserlichen
Gesamtentwurf zur Überwindung der Verhandlungshindernisse (Armeesatisfaktion; Hes-
sen -Kassel); Beharren Lambergs auf vorrangiger Abhandlung der Amnestie und des Reichs-
religionsrechts .
Konferenz mit Oxenstierna und Salvius (1648 I 29): keine Erklärung der Kaiserlichen be-
züglich Hessen-Kassel, Verweis auf die laufenden Beratungen der katholischen Reichsstände;
Ankündigung einer Reise Oxenstiernas nach Münster. Vermutungen über die schwedische
Verhandlungstaktik. Weisungen der Kurfürsten von Brandenburg und Sachsen zu den kai-
serlichen Änderungswünschen am KEIPO4A eingetroffen (Kurbrandenburg) bzw. unmittel-
bar bevorstehend (Kursachsen).
PS [1] Kopie des in schwedischen Händen befindlichen Rekonjunktionsrezesses; Informant
unbekannt.
PS [2] Absage der Reise Oxenstiernas nach Münster auf Drängen der protestantischen
Reichsstände. Unterredung mit einer Deputation der protestantischen Reichsstände (1648 I
30).
Verweis auf die Relation vom 27. Januar 1648 (Nr. 99): Notwendigkeit
einer unmittelbaren Einigung mit den protestantischen Reichsständen.
Alß wir nuhn im werck gewesen, hierauff die protestirende vor unß zu
erfordern, ihnen diese bewandtnuß vorzuhalten und, ob wir sie zue eini-
ger immediathandtlung vermögen könten, zu versuchen, haben die Chur-
mayntzische räth
Meel und Krebs (vgl. APW [ III C 2/2, 962 Z. 25 ] ).
ihnen sambt und sonders erinnerung thuen laßen, wie daß sie verhofften,
es würden die catholische sich nit weniger in schrifften gegen ihnen er-
clehrn , alß es von denen protestierenden gegen denen catholischen be-
schehen
Gemeint sind die Declarationes ultimae der prot. Rst. vom 21. Januar 1648 ( [ Nr. 96 Beilage ]
B ).
gehalten, sondern auch künfftiger einreden, alß hetten sie, catholische, in
daß, so gehandtlet, nit eingewilligt
Anspielung auf die Haltung der kath. Rst. in der Frage der Verbindlichkeit des bisher in
den Verhandlungen Verglichenen (vgl. später die (interne) ksl. Widerlegung der prot. Ra-
tiones für die Beibehaltung der unstrittigen Punkte des *KEIPO4B* [Osnabrück vor 1648
Februar 22; Text: APW [ II A 8 Nr. 13 Beilage C] ] ).
der catholischen, welchen dies begehrn communicirt worden, fast für
thunlich und nottwendig hielten, daß man denen protestierenden will-
fahrn solte, alß wehrn sie bedacht, auff den negstgefolgten dinstag [ 28.
Januar 1648 ] in pleno catholicorum hieruber zu handtlen, mit angehenck-
tem ersuchen, wir wolten ihnen zu solchem ende bericht thuen, waß mit
denen Schwedischen gehandtlet, warauff es erwunden und wie weith wir
in ein und andern endtlich zu gehen befehlicht wehrn, damit man sich
desto beßer in pleno catholicorum zu entschließen wißen mögte.
Wir haben befunden, daß dies vielleicht eben das rechte mittl, dardurch
man endtlich mit denen protestirenden zu einer immediathandtlung
würde glangen können, und darumb kein bedenckens tragen sollen, be-
sagten Churmayntzischen räthen alles daßienig, waß sich mit denen
Schwedischen verlauffen, umbstendtlich anzuzeigen
Zur Unterredung der ksl. Ges. mit Meel und Krebs vgl. das Protokoll in APW III C 2/2,
[ 962 Z. 24 – 963 Z. 20 ] .
der verzeignuß sub numero 1 für augen zu stellen, waß auß dern protesti-
renden ubergebenen declarationibus in puncto amnestiae et gravaminum
für bekandt anzunehmen und hingegen noch streittig verbleiben thue.
Soviel aber unßere ultima belangte, die wehrn fast alle bereiths in unßern
außgehändten temperamentis begrieffen und, waß noch ubrig sein könte,
denen churfürstlichen räthen insgesambt vorgehalten und eröffnet wor-
den
Bezug auf die Unterredung mit den Ges. der kath. Kf.en am 11. Januar 1648 (vgl. [ Nr. 83 bei Anm. 6) ] .
gen
Gemeint ist der (vollständige) interne KEIPO6 ,s.l. [vor 1648 Januar 16]. Volmar hat den
kurmainzischen Ges. am Abend die Art. IV–V KEIPO6 zur Einbeziehung in ihre Bera-
tungen zur Verfügung gestellt (vgl. [ Nr. 109 Anm. 1 ] ).
darmit siecher heraußgehen könten, aldieweil in den mehrern stücken die
protestierende ebensowoll alß die Schweden mit unß noch in contradic-
toriis begrieffen wehrn und man sich keines zuhaltens zu versehen hette.
Hierauff haben die catholische gestern und vorgestern sich zusamenge-
than , sein auch heudt dato wiederumb beyeinander, und müßen wir er-
wahrten , weßen sie sich miteinander vergleichen werden.
Immittls ist vorgestern nachmittags der Salvius bey mir, graffen von Lam-
berg , gewesen und hatt sich angenohmen, alß wan er den friedenschluß
auff daß allereifferigste zu befordern begehrte, darbey aber vorgewendet,
daß die mehriste verhindernuß ahn satisfaction der militiae unnd verglei-
chung der Caßlischen praetensionum bestehen thue. Er sähe, daß auß der
sachen nit zu kommen, sondern ein notturfft sein würde, daß man das
gantze instrumentum, warauff man in allen puncten zu bestehen gedechte,
vorlegen und also uber alles samenthafft sich erclehrn thue.
Warauff ich ihme geanthworttet, dies würde zwar der kürtziste weeg sein,
wan man in denen conditionibus einig, man wehre aber in vielen haubt-
puncten noch gar zu weith voneinander und trüngen sönderlich beyder-
seits stände darauff, daß man vorderist die beyde articul de amnestia et
gravaminibus auff ein endtlichs vergleichen solte. Alßdan wehrn wir er-
bietig , unß in der Caßlischen sach also zu erclehrn, daß verhoffentlich
dardurch, wan nur die gegenpart auch der billichkeit sich bequemen wölle,
der friedt nit solle auffgehalten werden.
Von satisfaction der militiae wehrn alle stände mit unß einig, daß man
darvon nit handlen könte, es seie dan vorderist der frieden vollich ge-
schloßen , also könten wir unß dies ortts keines andern vernehmen laßen.
Gestern nachmittag sein beyde Schwedische plenipotentiarii bey unß wie-
derumb erschienen, haben zwar anfangs die bey negstvorgehender confe-
rentz außgesetzte stück zu verholen angefangen
Bezug auf die Konferenz am 26. Januar 1648 (vgl. [ Beilage 3 zu Nr. 99 ] ). Zum folgenden
vgl. ausführlich das hier beiliegende Protokoll (Beilage 2).
schließlich erclehrn wöllen, sondern gleich wiederumb auff die Caßlische
handtlung getrungen. Wir haben unß aber soviel weniger darüber ein-
laßen können, weil wir noch in erwahrtung stehen, waß die catholische
für ein gegenerclehrung uber der protestierenden schrifft heraußgeben
werden, also haben sich die Schweden nit lang bey unß auffgehalten, son-
dern ihrn abschied genohmen, mit anzeig, daß der Oxenstirn heudt dato
nacher Münster verreisen wolt, umb daselbst die Hollander zur publica-
tion des friedens mit Spania anzumahnen
Geplant war ein Besuch bei Longueville (vgl. APW [ II C 4/1, 219 ] ).
weil bewust, daß die Frantzosen nichts mehrers suchen, alß diese publi-
cation zu verhindern, und giebt beygefügtes protocoll numero 2 mit meh-
rern zu erkennen, wie selbige conferentz abgelauffen.
Wir sehen auch clährlich, daß der Schweden intention mit beforderung
ihres kriegsvolcks und abhandtlung der Caßlischen forderung zu nichts
anders angesehen, alß unß ein und andere erclehrung abzutringen, dern
sie sich auff ein und andern fall hernach alß ein vergliechenen sachen zu
bedienen hetten, keinesweegs aber, daß sie ihrn vorgeben nach darmitt
vergnügt und in puncto amnestiae et gravaminum das geringste weichen
würden, sondern sie gedencken vielmehr, die sachen also herumbzuspie-
len , biß sie sehen mögen, wie ihrer armada nuhn ins werck gesetzter
veldtzug außschlagen werde, und dan zumahl eine offene handt hetten,
entweder alles uber hauffen zu werffen oder daßienig, so ihnen hierzwi-
schen nachgeben worden, zu faßen.
Nachdem dan auß Ewer Kayserlicher Mayestätt unß mit gestrigen post
einglangtem allergnädigsten schreiben vom 14. dießs wir gehorsamst
vernohmen, warauff deroselben geheimen reichssecretarien Wilhelm
Schröders negociation bey der churfürstlichen durchllaucht in Sachßen
bestehen thue, auch nit zweiff[l]en, dero hiesigen abgeordtneten, Dr.
Leubern, die vertröstete instruction heudt dato zukommen werde, sodan
die Churbrandeburgische räth sich auch bey unß anmelden laßen, daß sie
ihres gnädigsten herrns resolution uber Ewer Kayserlicher Mayestätt sei-
ner churfürstlichen durchllaucht communicirte instruction
Gemeint ist die Hauptinstruktion vom 6. Dezember 1647 ( [ Nr. 29 ] ).
entpfangen hetten unnd darüber mit unß zu reden begehreten, alß wirdt
dieser beyder herrn churfürsten erclehrung zeigen, ob und wie weith man
der sach einig sein und zum schluß werde glangen können.
PS [1] Demnach Ewer Kayserliche Mayestätt auch allergnädigst bevehlen,
deroselben abschrifft derienigen zwischen Ewer Mayestätt und der chur-
fürstlichen durchllaucht in Bayrn auffgerichten capitulation, darvon die
Schwedische plenipotentiarii gegen unß erwähnung gethan, zu über-
schicken
Bezug auf die bereits angesprochene Weisung vom 14. Januar 1648, d.i. [ Nr. 84 ] .
sachen nachgeforscht und durch mittl iemandts auß den protestirenden
ein abschrifft von selbiger capitulation zu handen gebracht, inhalts wie
die beylag außweisen thuet. Waher aber ihnen selbige ursprünglich mit-
getheilt worden, haben wir nit in erfahrung bringen können.
PS [2] Obzwar der Oxenstiern, wie in der relation vermeldt, unnß ange-
zeigt , daß er anheut nach Münster verraisen wolt, so hat er unnß doch
heut nachmittag anzeigen lassen, das er von denn protestierenden er-
suecht worden, solche raiß noch derzait einzestellen
Vgl. Meiern IV, 910ff.
lische ihres vernemmens beraits mit der gegendeclaration gefaßt unnd
also die conferenzen widerumb fortgesezt werden khöndten. Diesem be-
gehren hete er nun stattthuen wollen unnd erwartet mit nechstem unserer
weitern zusambenkhunfft.
Alß wir auch eben heutigen nachmittag einen außschuz von denn pro-
testierenden vor unß erfordert unnd inen referiert, warauff die sachen
diese tag herein bestanden, unnß auch erbiethig gemacht, sobaldt unnß
die catholische ihre conclusa, so eingelangtem bericht nach erst morn-
drigen tags gescheehen würdte, übergeben hetten, die handlungen sowol
mit ihnen, protestierenden, ohne mittel alß mit denn Schweedischen ze
reassumieren, haben sie unnß ebenmässig erzehlt, waßgestalten sie den
Oxenstiern, seine vorgehabte raiß einzestellen, behandlet heten. Scheint
daraus, daß des Oxenstierns vorhaben nur simulierte sachen seyen.
Beilage 1 zu Nr. 104
Aufstellung der kaiserlichen Gesandten über die zugestandenen und abgelehnten Forderun-
gen der protestantischen Declarationes ultimae (lat.),s.l. [praes. den kurmainzischen Gesand-
ten 1648 Januar 27]. Kopie: RK FrA (1648 I)fol. 153–154 – Konzept: GehStReg Rep. N
Ka. 98 Fasz. 69 pars 3 Nr. 22.
Beilage 2 zu Nr. 104
Protokoll,s.l. 1648 Januar 29. Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 I)fol. 155–159; KHA A 4 nr.
1628/23 unfol. .
Mercurii, 29. Januarii 1648 a prandio.
In aedibus excellentiae domini comitis de Lamberg sein die Schwedischen gesandten er-
schienen im meinung, die conferentias zu continuirn, warzu man sich auch diesseits bereith-
willich erclehrt und darbey erinnert, weilen man sich beyderseits bey der letzten confe-
rentz
Am 26. Januar 1648 (vgl. [ Nr. 99 Beilage 3 ] ; dort auch zu den im folgenden behandelten
Verhandlungspunkten).
wir nit underlaßen, mit dem fürstlich Pfaltz Newburgischen gesandten uber iüngst besche-
henen vorschlag wegen außlaßung der Sultzbachischen sach zu communicirn, der sich dan
erclehrt, keinen andern befehl zu haben, alß daß es bey dem auffsatz, wie in temperamentis
einkommen
Art. IV § „Comiti Palatino Christiano“ *KEIPO5* ( [ Nr. 53 Beilage B ] ; Text hier: Meiern
IV, 821 letzter Absatz).
gnädigster herr, solchs auffsatz nuhmehr soviel desto weniger begeben, weilen derselb von
geraumer zeitt hero seie bestritten worden und ihne eine solche außlaßung zu praeiuditz
außgedeutet werden dörffte, gleichsamb er sich seines rechtens begeben oder davon waß
nachgesehen hette.
Sueci: Fünden kein anders mittl, auß der sach zu kommen, alß durch die außlaßung.
Nos: Warumb solchs dan nit anfänglich, re adhuc integra, wie man sich diesseits darzu
ahnerbotten gehabt, seie ahngenohmen worden ?
Illi: Laßen das proiect ab, wie es anfangs in Maio vorigen iahrs eingerichtet, hernacher
geändert und endtlich in den temperamentis einkommen
Texte der drei Textvorschläge: Meiern IV, 848 . Der gen. Textvorschlag vom Mai 1647
war von den ksl. Ges. nicht in den KEIPO4A aufgenommen worden.
ersten auffsatz gelaßen oder gar durchgestrichen und under der generalregul gelaßen werde.
Nos: Es seie die sach erstmahls von der gegenseiten auff die baan und ins instrumentum
bracht
Bezug auf SEIPO2 (praes. [Osnabrück 1647 März 29]; Text: Meiern V, 459 sechster Ab-
satz ).
den , soviel desto weniger konte es itzo außglaßen werden, und wölte Pfaltz Newburg nit
darzu verwillichen.
Illi: Man solte die sach noch waß beyseiten stellen. Reassumirten darauff die Baden Dur-
lachische sach mit vermelden, daß sie nit underlaßen, mit den Baden Durlachischen
und denselben dahin disponirt, daß sich zum güttlichen vergleich bequemen wölte; es wür-
den sich auch interpositores under den ständen selbst herfürthuen und verhoffentlich diese
sach in der gütte woll können geschliechtet werden
gegentheil auch würden geredt und denselben zu einem gleichmeßigen disponirt haben.
Nos: Wir mögten diese sach in ihrer richtigkeit und beygelegter wünschen, soviel wir von
dem Badischen gesandten
larhandtlung einzulaßen, maßen derselb mir, Volmarn, noch heudt in der Dominicanerkir-
chen seines gnädigen fürsten und herrn schreiben, so er auch gestern in pleno catholicorum
soll abgelesen haben, vorgezeigt, darin ihme deutlich anbefohlen worden, sich in terminis des
iüngsten proiects
Art. IV § „Fredericus marchio Badensis“ *KEIPO4B* ( RK FrA Fasz. 98efol. 899, d.i.
Korrektur zu KEIPO4A : Meiern IV, 561 letzter Absatz). Darin war die Restitution Mgf.
Friedrichs V. Magnus von Baden-Durlach in den Stand von 1618 bestimmt.
die sach in dem standt, wie sie zuvor gewest, stehen [ zu ] laßen, welchenfalls er, der herr
marggraff, sich vermittls seiner hochsten obrigkeit bey landt und leuthen selbst zu schützen
getrawe. Es wehre auch gestern der Baden Durlachische bey unß gewest und ebenergestalt
von der güttlichen handtlung insinuirt, unverholet zu verstehen geben, daß es ein vergeblich
ding seie, hievon zu insinuirn. Herr marggraff Wilhelm werde in ewigkeit nit darzu verste-
hen , erinnerte sich, wie er mit der zue Ettlingen auffgerichteten transaction
Gemeint ist der Vertrag von Ettlingen zwischen Mgf. Friedrich V. von Baden-Durlach
und Mgf. Wilhelm von Baden-Baden (1629 Juli 31; Text: DuMont / Rousset , 285–290),
in dem sich Friedrich zur Abtretung der Ämter Stein und Remchingen bis zur Zahlung
einer zuvor vereinbarten Summe von 380 000 fl. an Mgf. Wilhelm verpflichtete. Während
dieser Zeit durfte Mgf. Friedrich V. zwar seine landesherrlichen Rechte in den betroffenen
Ämtern ausüben, die Einkünfte und die Verwaltung blieben jedoch dem Baden-Badener
vorbehalten (vgl. Weech , 164).
wie wenig dieselbe gehaltn worden, würde sich keines beßern zu versehen haben, wan sich
itzo wieder in eine andere transaction einlaßen solte, es dörffte auch keines transigierns, die
sach seie ahn ihr selbst clar. Der herr marggraff begehrte anders nit alß sein patrimonium, so
ihme von Gott und gerechtigkeitt wegen gebührt, und könte ihme solchs per transactiones
nit auß den handen reißen noch schmählern, gönne seinem herrn vettern auch das seinige
und hette demselben schon mehr nachgesehen, alß er zu thuen schüldig gewest.
Illi: Es würde weiterung geben und die herrn marggraffen wieder ahneinander kommen, ein
und andern theils beyfall haben und newe motus im Reich erwecken.
Nos: Daß müße man Gott befehlen, es müße recht recht sein und bleiben , stünde in unßer
macht nit, den herrn marggraffen ad transactiones zu nötten.
Illi: Es gehöre gleichwoll diese sach under die amnistia, der marggraff zu Durlach seie anno
1621
theill eröffnet, seie handtgreifflich zu verspührn, daß eine passion mit darbey undergloffen
und nit soviel die iustitzi, sondern des marggraffen niederlag die urtheil nach sich gezogen.
Nos: Die sach hab mit der amnestia nichts zu thuen, seie anno 1599 rechthengig worden und
die urtheil also in der iustici fundirt, daß sie niemandt mit fugen, tadten oder partialitet
beschüldigen könte; wan der marggraff schon nit würde in den krieg kommen sein, würde
die urtheil gleichwoll publicirt worden und nit anders gefallen sein oder fallen können, alß
sie gefahlen, heiße: si filius, ergo haeres .
Illi: Man solle die sach noch waß beyseiten setzen.
Nos: Solchergestalt würde man mit keiner sach zuendt kommen. Waß dan die Schwedische
mit dem graffen von Wittgenstein
Gemeint ist der kurbg. Primarges. Johann VIII. von Sayn-Wittgenstein-Wittgenstein und
die Auseinandersetzung zwischen dem Hause Sayn-Wittgenstein und Kurtrier über Freus-
burg und Vallendar (vgl. [ Nr. 119 Anm. 16 ] ).
Illi: Hetten noch keine glegenheit gehabt, mit demselben ferners zu reden, es wehrn aber die
Churtrierische bey ihnen gewest unnd ein und anders informirt, wolten den sachen ferners
nachdencken.
Kommen auff die Heßen Caßlische sach und vermeinen, daß dieselbe für allen dingen für
handt zu nehmen und richtich zu machen, würde sonsten die ubrigen hemmen und hindern.
Nos: Es müße die ordtnung gehalten und zuvorderist der punctus amnestiae und gravami-
num zu richtigkeit gebracht werden, die lauffen ins haubtwerck und gehen die stände ins-
gesambt ahn, Heßen Caßl aber betreffe nur einen standt in particulari. Würde aber auch von
selbigen sach hernegst, wan bemelte puncta ihre richtigkeit erlangt, gehandtlet werden. Die
stende ein und ander religion wolten es also haben, und sein wir darauff instruirt, hetten
iedoch nit underlaßen, mit denen Churmayntz- und Cöllnischen, auch Heßen Darmbstatti-
schen , alß welche vornemblich darbey interessirt sein, darauß zu reden, die sich aber alle
drey entschüldigt, daß sich derzeitt noch nit hierin erclehrn könten, weilen sie von ihrn
gnädigsten herrn principalen ihre instruction alnoch erwahrteten, die Churcöllnische aber
vermeindten, dieselbe in wenig tagen zu erlangen. Immittels konte der punctus amnestiae
et gravaminum vergliechen werden.
Illi: Die Frantzosen sein es mit ihnen hierin einig, daß die Heßen Caßlische sach solle für
allen andern fürgenohmen werden, iedoch könten sie, Schweden, es auch geschehen laßen,
daß man in bemelten amnestiaepunct ferners verfahre, waß dan itzo für handt zu nehmen.
Nos: Die catholische stände hetten unß anzeigen laßen, von denen fürstlich Sachßen Alten-
burgischen in nahmen sambtlicher protestirender stände, umb ein schrifftliche anthwortt
auff ihre, der protestirenden, außgegebene gegenerclehrung in puncto amnestiae et gravami-
num zu thuen, belangt zu sein, derentwegen dieselbe itzo in consultatione, wie solche ihr
anthwortt einzurichten seie, begrieffen und unß ersucht, biß dahin mit ferner erclehrung
einzuhalten, also würden wir solchs erwahrten müßen. Thue unß zwar leidt, daß mit der
sach so lang werde umbgangen, iedoch weilen es der stände sach seie und dieselbe princi-
paliter ahngehe, müßen wirs geschehen laßen.
Illi: Ergo seie ferners nit zu handtlen, biß sich die catholische ständt würden erclehrt haben.
Ließen solches ihrers ortts dahingestelt sein, und erinnerte der Oxenstirn, daß er eine reiß
nacher Münster, umb die Holländer zu publication ihrer friedenshandtlung anzutreiben,
fürhabe. Vermeinte, daß er darzwischen, biß die catholische stände mit ihrer erclehrung
würden auffkommen, solche reiß woll werde verrichten können, würde ethwo ein tag oder
4 außbleiben, doch solten darzwischn die catholische stände fertig werden, so würde der
Salvius mit unß allein verfahrn können.
Nos: Wan herr Salvius mit unß die handtlung continuirn wolle, stehe es zu seinem, des
herrn Oxenstirn, belieben, seine vorhabende reiß vorzunehmen, wir batten aber darfür
(dicentes id subridendo), Herr Oxenstirn solle keine contraria officia thuen und ethwo sel-
bige publication verhindern helffen, dan wan einmahl ein anfang gemacht würde mit publi-
cation des friedenschlußs, würden die ubrige partheien auch folgen. Ille similiter subridendo,
versprach es hoch, daß er gewiß daß seinige, umb die publication zu befordern, thuen wolte.
Atque ita ab invicem discessum.
Beilage [3] zu Nr. 104
Rekonjunktionsrezeß zwischen dem Kaiser und Kurbayern („Pilsener Vertrag“), Pilsen 1647
September 7. Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 I)fol. 164–166’; StAbt Spanien Dipl.
Korrespondenz Fasz. 42fol. 6–13
Zu dem schwed. Exemplar, das Oxenstierna der Kg.in überschickte s. APW [ II C 4/1 Nr. 98 Beilage C ] .