Acta Pacis Westphalicae : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 7: 1647 - 1648 / Andreas Hausmann
102. Ferdinand III. an Lamberg, Krane und Volmar Prag 1648 Januar 29
Prag 1648 Januar 29
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1957fol. 200–202’, [praes. 1648 Februar 9] =
Druckvorlage – Kopie: ebenda Fasz. 55c (1648 I–III)fol. 69–72 – Konzept: ebenda fol.
62–63’, 68–68’, 73.
Gutachten
sum im Geheimen Rat,s.l. 1648 Januar 28, 29. Konzept: RK FrA Fasz. 55c (1648 I–III)fol.
64–65’.
Zurückweisung der angeblichen Verbindlichkeit von KEIPO4A . Verzichtbarkeit des braun-
schweig-lüneburgischen Textvorschlags zur Sicherung der reichsständischen Rechte beim
Vollzug des Friedens. Bremen; Hamburg; Holstein; Wismar; Amt Wildeshausen.
Forderung nach Erklärung Kursachsens, Kurbrandenburgs und Braunschweig-Lüneburgs zu
den kaiserlichen Änderungswünschen am KEIPO4A ; Entschädigung Gustaf Gustafssons.
Umfang der Rechte der Stadt Minden. Marburger Sukzessionsstreit; Umfang der Satisfak-
tion und des Sicherheitspfands für Hessen-Kassel, Kreis der zur Entschädigungszahlung ver-
pflichteten Reichsstände. Einforderung einer schwedischen Erklärung zur Sicherung des Frie-
dens .
Beobachtung der Verhandlungsführung Leubers. Bericht über die Reaktion der Kurfürsten
von Sachsen und Brandenburg sowie der Herzöge von Braunschweig-Lüneburg auf die kai-
serlichen Änderungswünsche am KEIPO4A .
22 finden] Die anschließende Empfangsbestätigung fehlt in der Kopie. Dort stattdessen: P.S.
Daß thumbcapitul zu Trier hatt dieser statt sindicum [Lic. Bernhard Wiedenbrück, seit
Februar 1646 Syndikus der Stadt Münster (vgl. APW III D 1 Nr. 119)] zu mir geschickt
und anzeigen laßen, daß sie fur diesem bey Ewer Kayserlicher Mayestätt alleruntertha-
nigst klagendt einkommen wehren, daß ihre churfürstliche gnaden zu Trier Ewer Kay-
serlicher Mayestätt, dem Heyligen Römischen Reich und ihrem hohen ertzstifft zu
höchsten praeiuditz nicht allein ein temporal, sondern ein ewige protection von der
cron Franckreich gesucht, auch bey stifftung des hospitalis Philippici theilß auß ihrem
thumbcapitull und viele von der ritterschafft mercklichen interessirt und dadurch be-
schweret wurden [Gemeint sind die Auseinandersetzungen zwischen Kf. Philipp Chri-
stoph von Sötern und dem Domkapitel. Im konkreten Fall protestierten die Kapitulare
dagegen, daß Sötern durch die Franzosen ihre Güter beschlagnahmen ließ (vgl. Abmeier ,
215).], hetten auch deßwegen ahn Ewer Kayserliche Mayestätt ietz newlichen einen ex-
pressen geschickt und dieselbe allergehorsamst bitten laßen, daß bey dieser allgemeiner
friedenshandlung deßwegen ihnen nichts praeiudicirliches zugezogen, weiniger solches
approbirt oder confirmirt werden mögte.
Derselb hette ihnen zuruckgeschrieben, er were an Ewer Kayserlicher Mayestätt hove
bescheiden worden, daß Ewer Kayserliche Mayestätt dero gesandten alhier und zu
Oßnabruck allergnädigsten befelch hieruber inschicken laßen wolten, ersuchten mich
alßo, wir solches bey der handlung fleißigst beobachten wolten. Weillen aber Ewer Kay-
serliche Mayestätt allergnädigster befelch mir deßwegen noch nicht einkommen, hab
ich ein notturfft erachtet, Ewer Kayserliche Mayestätt allergehorsamst eß zu berichten
[Bei der gen. Weisung handelt es sich um: Ferdinand III. an Nassau, Lamberg, Krane
und Volmar, Prag 1647 Dezember 23. Ausf.: RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1950fol. 164–164’
– Kopie: KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 54d (1647 XII)fol. 71.
Beilage [1]: Wilhelm von Metternich an Ferdinand III.,s.l. [vor 1647 Dezember 23].
Ausf.: ebenda Fasz. 54d (1647 XII)fol. 72–72’ – Kopie: ebenda Fasz. 92 XIV ad nr.
1950fol. 165–165’; KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. Beilage [2]: Memorial Wilhelms und
Lothars von Metternich an Ferdinand III.,s.l. [vor 1647 Dezember 23]. Ausf.: RK FrA
Fasz. 92 XIV ad nr. 1950fol. 168–169’ – Kopie: KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. – Zu den
Personen: Reichsfh. Wilhelm von Metternich-Winnenburg und Beilstein (gest. 1652);
Reichsfh. Lothar von Metternich-Winnenburg und Beilstein (gest. 1663). Die Weisung
traf am 2. Februar 1648 in Osnabrück ein (vgl. APW III C 2/2, 965 Z. 23 – 26); Nassau
hat sie daher höchstwahrscheinlich am 1. Februar 1648 erhalten. – Güter Wilhelms und
seiner Brüder waren, unter Berufung auf ihr Verhalten bei der Einnahme Triers durch die
Spanier 1633, von frz. Truppen konfisziert und dem Söternschen Fideikommiß übertragen
worden ( Abmeier , 10, 210, 215)].
digist wol gefallen, waß ihr in puncto instrumenti ex hac parte exhibiti
auf die eüch beschehene obiection geantworttet, daß billich weder die ca-
tholische noch ihr alß unßere ministri eüch hierzue under andern auch
allein darumben nit für obligirt halten khönnet, weilen die Schweedisch
und protestirende sich ihres orths zu annemmung bemelten instrumenti
nit erklert.
Betreffendt vors andere den newen articulum, so die Braunschweigische
an die handt gegeben
Gemeint ist der Textvorschlag Langenbecks pro securitate statuum contra praeiudicia ex
satisfactionibus et aequivalentiis timenda (vor 1647 Dezember 9; [ Nr. 34 Beilage [1]). ]
extinctione canonicatuum zu weichen begehren, habt ihr eüch auß unse-
rer vorigen resolution
Gemeint ist die Weisung vom 28. Dezember 1647 ( [ Nr. 64 ] ).
wir es nochmahls verbleiben lassen, nit insistirt werden solle.
Daß drittens die Schweeden wegen Bremen weichen und es bey dem vori-
gen proiect bewenden lassen wollen, darbey hat es, wie auch ingleichem
wegen Hamburg und Holstein, nit weniger auch daß wegen Wißmar
kheine session, sondern allein der titul von Schweeden begert wirdt, sein
bewenden.
Wiltshaußen belangendt, zum fall, daß reservatum wegen der religion nit
khan erhalten werden, möchte es bey dem reservat wegen des process in
cammera verbleiben.
Daß ihr sonsten occasione aequipollentiarum cum interessatis conferen-
darum vernemmen wollen, ob zu erheben, daß es bey dem in unserer in-
struction
Hauptinstruktion vom 6. Dezember 1647 ( [ Nr. 29 ] ).
bey erstermelten aequipollentibus nit lang aufzuhalten, sondern es bey
dem, waß unser instruction vermag, verbleiben zu lassen, benebens aber
daß absehen haubtsächlich dahin zu richten, daß ihr baldt ein cathego-
rische resolution von den protestirenden und vorderist disen dreyen
gesandten, alß da ist Chursachßen, -brandtenburg und Braunschweig-
Lünenburg, über die in unßer instruction begriffene resolution erheben
möget, ohne daß man sich, ehe sie sich darüber eines endtlichen erklert,
in vil newe conferenz und andere temperamenta einlasse.
Deß Gustavi einmal hunderttaussendt reichsthaler belangendt stehet
zwar dahin, waß dißfahls zu erhalten, doch wirdt hierin auch khein zeit
zu verliehren sein, und wann daß undterpfandt nachgesehen wurde
wirdt umb 20 000 thaler mehr oder weniger nit vil zu disputiren sein,
khönnet eüch auch mit des bischofs andächtigen selbsten , doch ohne ver-
zögerung hierüber vernemmen.
So finden wir gleichfahls nit für thunlich, daß man sich wegen Münden in
puncto reservationis privilegiorum aufhalten, sondern es dißfahls beym
proiect verbleiben lasse.
Die haubtdifficultet aber, waran sich daß werckh, wo nit stossen, doch
wenigist verweilen möchte, wurde vasst die satisfactio für Hessen Cassel,
der successionstritt wegen Marburg, sodann daß undterpfandt wegen der
600 000 reichsthaler sein. Wegen Marburg bleibts bey unser einmal hierin
geschöpften und eüch überschickhten resolution
Vgl. hierzu die Hauptinstruktion vom 6. Dezember 1647, d.i. [ Nr. 29 bei Anm. 152 ] .
Gleichlautend zuletzt Ferdinand III. an Nassau, Lamberg, Krane und Volmar, Prag
1647 Dezember 23. Ausf.: RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1948fol. 134–135. Konzept: ebenda
Fasz. 52b (1647)fol. 170–171. Dazu gehört ein Gutachten dep. Räte (nicht genannt),s.l.
1647 Dezember 23 (Konzept: RK FrA Fasz. 54e [1647 XII]fol. 70–71) und Conclusum
im Geheimen Rat (Trauttmansdorff, Carretto, Gebhardt, Söldner, Walderode, Kalt-
schmitt ),s.l. 1647 Dezember 17, 23 (Konzept: ebenda fol. 72–73) sowie sechs Beilagen
(zu den Beilagen s. das chronologische Register). In dieser Weisung hatte Ferdinand die
Ges. angewiesen, in der Marburger Frage nichts ohne Zustimmung Hessen-Darmstadts
einzuwilligen, sondern es in eventum bey demiehnigen bewenden zu lassen, waß ihr al-
bereit den Schwedischen gesandten dieses puncts halber hiebevorn mit seiner liebden be-
willigung hinausgegeben ( RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1948fol. 134’. Gemeint ist das An-
gebot der ksl. Ges. vom 13. Mai 1647, vgl. APW II A 6 Nr. 88 Beilage 4; Ruppert , 295).
Auch im Konflikt mit den Gf.en von Solms und Ysenburg sollten die Ges. die Interessen
Hessen-Darmstadts nach Kräften befördern ( ebenda ).
iecto pacis, zumahlen solches mit vorwissen und einwilligung des landt-
graf Geörgen zu Hessen Darmbstatts liebden selbst geschehen.
Die andere difficultet trifft nun Churmainz und -cölns liebden, und daß
Hessen Cassel sogar mit den 600 000 reichsthaler nit will zufriden sein.
Nun ist zwar zu hoffen, daß Hessen Cassel es bey diser summa verblei-
ben , doch nit ohne pfandt auff reichs- und der stendte contributiones
weisen werde lassen,
15–331,4 derentwegen – zuezusprechen] Im Gutachten (fol. 65–65’) stattdessen: Gestaldt-
samb des churfürsten von Maintz contradictiones von newen wider ankomben, unge-
achtet Meintzischerseits in ihr majestät gedrungen wird, den friden quocumque modo
zue schließen. Man were dahero der gehorsamsten mainung, daß zue gewinnung der zeit
sowohl der Mainzische als Bayrische alhie anwesende abgeordtneten [Waldenburg und
Mändl] zue vernehmen weren, was sie vermeinten, daß hierinnen fur temperamenta und
wege zu überwindung dieser difficulteten zue ergreifen weren, auß welchem dan die
abgeordneten umb so viel mehr erkennen werden, daß der frid nicht bloß an placidirung
des hinausgegebenen proiecti, sonden an beeder churfürsten weiterer erklerung hafften
möchte. Und was sie sich darüber erkleren, were ihrer majestät weiter ze referiren und
darauf die gesandten ferner zue beschaiden.
Wegen der vier Schaumburgischen ambter wollen Ihre Majestät des verlaufs der hand-
lung erwarten. Der in der Weisung enthaltene Abschnitt entspricht der Entscheidung
Ferdinands III. im GR (fol. 65’).
pläz zu ihrer versicherung, biß die verwilligte summa gelts abgestattet,
gelassen werden möchten
So bereits in der Hauptinstruktion vom 6. Dezember 1647, d.i. Nr. [ 29 bei Anm. 154 ] .
Hessen Cassel contribuiren
und hettet ihr dahin den Mainz- und Cölnischen gesandten beweglich
zuezusprechen.
Betreffendt die assecurationem pacis haben wir gnedigist gern vernom-
men , daß sich die Schweedischen erclert, daß sich darbey wenige difficul-
teten ereigen werden. Nachdem wir aber dises für den haubtpunct, alß
darauf der effect und sicherheit des fridens beruhet, billich halten, alß
wollen wir darinnen einer außführlichen relation und specialerklerung
der Schweeden erwartten, und zum fall, ihr disfahls noch kheine special-
erklerung von den Schweeden in handen, so hettet ihr bey ihnen noch-
mahls auff eine cathegorische resolution gleichwie in allen anderen
puncten zu tringen.
Waß sonsten daß Chursächßische directorium betrifft, stehet zu erwart-
ten , waß den churfürstlichen gesandten für weittere bevelch zuekhom-
men werden. Ihr habt aber fleisßig zu penetriren, wie sich selbiger mini-
ster comportire, damit wir wissen mögen, ob solches demjenigen gemeß
seye, waß er von Dreßden auß bevelcht möge werden.
Anlangendt endtlich die communication unserer endtlichen resolution
mit Sachßen, Brandenburg und Braunschweig wollen wir mit denn neg-
sten euerer relation, wessen sie sich gegen eüch vernemmen lassen, gnä-
dist gewertig sein.