Acta Pacis Westphalicae : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 7: 1647 - 1648 / Andreas Hausmann
99. Lamberg, Krane und Volmar an Ferdinand III Osnabrück 1648 Januar 27
–/ 99 / [ 117 ]
Osnabrück 1648 Januar 27
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 55a (1648 I)fol. 133–134’, 149–149’, praes. 1648 Februar 7 =
Druckvorlage – Kopie: ebenda Fasz. 56a (1648 I s.d.)fol. 127–129; KHA A 4 nr. 1628/23
unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1946fol. 105–107.
Bislang keine Erklärung der Kurfürsten von Sachsen, Brandenburg oder anderer protestan-
tischer Reichsstände zu den kaiserlichen Änderungswünschen am KEIPO4A .
Verhandlungen mit den schwedischen Gesandten über die Declarationes ultimae der pro-
testantischen Reichsstände (1648 I 26), außerdem über Pfalz-Sulzbach, Solms-Hohensolms,
Ysenburg-Büdingen, Baden-Durlach, Sayn-Wittgenstein, Waldeck und die Amnestie in den
kaiserlichen Erblanden; Ablehnung des kaiserlichen Textvorschlags zur Amnestie in den kai-
serlichen Erblanden durch Schweden, deren erneutes Drängen auf Verhandlungen über Hes-
sen -Kassel und die schwedische Armeesatisfaktion; unnachgiebige Haltung der schwedischen
Gesandten beim Reichsreligionsrecht.
Einigung mit den katholischen Reichsständen über die Autonomie im Reich; Textvorschlag
zur Reform der Reichsgerichte.
Hoffnung auf Einigung zwischen Kaiser und Reichsständen.
Verweis auf die Beilagen 1 und 2 betreffend einen Beschluß der katho-
lischen Reichsstände und das Protokoll vom 24., 25. und 26. Januar 1648.
Nachdem wir dan noch nit wißen konnen, weßen sich gegen Ewer Kay-
serliche Majestätt der her churfurst zu Sachßen in puncto communicatio-
nis instructionis
Gemeint ist die Hauptinstruktion vom 6. Dezember 1647 ( [ Nr. 29 ] ).
durchllaucht abgeordtneter laut angezogenen protocolls gegen unß endt-
schüldigt
Zum Anbringen Leubers bei den ksl. Ges. vgl. APW [ III C 2/2, 960 Z. 30 – 962 Z. 13 ] ;
Schreckenbach , Kursachsen, 77f.
kommen , zumahlen von des freyherrns von Plumenthall ankunfft oder
negociation bey dem herrn churfürsten von Brandenburg biß dato einige
nachricht nit einglangt, wir also vermerckt, daß bey sogestalten dingen
auff den in der instruction unß fürgeschriebenen modum nit fortzukom-
men
Die Hauptinstruktion sah als äußerstes Mittel einen Vorgriff der ksl. Ges. vor. Hierfür
sollten sich die Ges. zuvor der Unterstützung der Kf.en, der wichtigsten prot. Rst. sowie
Schwedens versichern (vgl. Nr. 29 Absatz beginnend mit Soviel aber [ [ S. 123 Z. 30 ] ]).
schen , weniger andern gesandten einiger durchgehender beyfall und
handthabung nit zu erhalten, so haben wir zu vortsetzung der tractaten
und selbige zu einigen schließlichen veranlaßung zu bringen, kein ander
mittl zu ergreiffen gewust, alß uber der protestirenden declarationes
Prot. Declarationes ultimae vom 21. Januar 1648 ( [ Beilage B zu Nr. 96 ] ).
vorderist mit denen Schwedischen, dan auch mit ienen selbst in confe-
rentz einzulaßen, waß darvon annemblich zu erclehrn, wegen der miß-
stimmenden puncten aber weitern versuch zu thuen.
Wir sein also gestrigen sontag nachmittags bey denen Schwedischen er-
schienen und haben unß in puncto amnestiae von einem absatz zum an-
dern uber der protestierenden schrifft erclehrt, auch daruber der Schwe-
dischen acceptation erfordert, wie das protocoll numero 3 umbständtlich
weiset.
Demnach sein wir ferners ad paragraphos adhuc discrepantes für-
geschrietten , in welchen sie des herrn Pfaltzgraffen von Sültzbach prae-
tension nuhmehr gantz auß dem instrumento zu cassirn vorgeschlagen
Art. IV § „Comiti Palatino Solisbacensi“ *KEIPO4B* ( RK FrA Fasz. 98efol. 898’, d.i.
Zusatz zu KEIPO4A : Meiern IV,848 ).– *KEIPO5* enthielt ebenfalls einen Textvor-
schlag betr. die Restitution Pgf. Christian Augusts von Pfalz-Sulzbach (Text: Meiern IV,
821 letzter Absatz). Vgl. im einzelnen das beiliegende Protokoll (bei Anm. 39).
so vor diesem auch bewilligt gewesen. Sein aber hernach nit dabey geblie-
ben , sondern habens allein ex materia gravaminum ad punctum amnestiae
transferirt und biß daher behaubtet
Die Regelung betr. Pfalz-Sulzbach war von den schwed. Ges. im SEIPO2 ([praes. Osna-
brück 1647 März 29]) unter den Amnestiefällen (Art. IV) aufgeführt worden (Text:
Meiern V, 459 sechster Absatz). Zuvor war die Sache von den Schweden und Protestanten
unter den Religionsgravamina geführt worden (vgl. exemplarisch: Salvii Auffsatz über den
punctum Gravaminum, s.l. 1646 November [6/16]. Text: Meiern III, 431 zweiter Absatz
– Endliche Erklärung der prot. Rst. , Osnabrück 1647 Februar 25[/März 7]. APW II A 5
[ Nr. 304 Beilage [1] ] ; Text hier: Meiern IV, 95 letzter Absatz); die Erklärung Trauttmans-
dorffs im Namen der kath. Rst. betr. die Gravamina (Endliche Erklärung) vom 30. No-
vember 1646 enthielt dagegen keine Regelung betr. Pfalz-Sulzbach.
zulaßen nachgeben wollen, geschicht sonder allen zweiffl darumb, daß sie
nochmahlen in hoffnung stehen, die executionem pacis mit ihrn waffen
vorzunehmen. Wir haben unß benohmen, des Pfaltz Newburgischen
deputati erclehrung hierüber zu erfordern.
Der Hohensolms und Isenburgischen sachen scheint, daß sie sich begeben
werden.
Deßgleichen erkennen sie die unbillichkeiten der Baden Durlachischen
wie auch der Wittgensteinischen praetensionum mit Freyßburg, Valendar
unnd Hachenburg, sodan der Waldeckischen mit Pirmont, wollen doch
nit gehrn ihre favoriten offendirn, sondern suchen alle mittl, wie die sa-
chen sonst auff einen güttlichen außtrag zu richten.
Bey dem § „Tandem omnes etc.“
Art. IV § „Tandem omnes“ KEIPO4A betr. die Amnestie in den ksl. Erblanden (später
Art. IV,51IPO = § 40IPM; vgl. [ Nr. 17 Anm. 53 ] ).
rung inhalts numero 4 hinaußgeben, aber einige categoricam von ihnen
nit erhalten konnen, sondern alß wir ihnen angezeigt, daß Ewer Majestätt
sich nimmermehr zu einem andern würden vermögen laßen, demnach
vermeindt, auch ad punctum gravaminum fürzuschreiten, haben sie aber-
mahlen die Heßen Caßlische sachen, der cron Schweden und deroselben
kriegsvolcks satisfaction herfürgebracht, mit vertröstung, daß wan diese
puncten vorderist erledigt, alßdan sie in allem ubrigen quoad amnestiam
et gravamina unß alle mögligste willfahr zu leisten verschaffen wölten.
Nichtsdestoweniger haben sie hiebey auch die materias gravaminum
kurtz durchlauffen, aber alles noch prioribus inhaerendo, ohne daß sie
sich im geringsten zu weichen ansehen laßen.
In materia autonomiae ad § „Quantum deinde ad comites“ 12
mit denen catholischen des auffsatz numero 5 einig.
Die reformationem iustitiae betreffendt befinden wir zwar, daß Ewer
Kayserliche Majestätt in der instruction vom 6. Decembris gnädigste an-
regung thuen, der sachen weiter nachgedencken zu laßen
Vgl. [ Nr. 29 bei Anm. 134 ] .
die angemaaßete praesentatio parium ex utraque religione
Der Textvorschlag in den prot. Declarationes ultimae lautete: Assessores camerae sint nu-
mero ex utraque religione pares […] (Text: Meiern IV, 880 vierter Absatz).
comitia remittirt werden. Weilen aber unß biß daher nichts weiters zu-
kommen , wir auch lenger nit einhalten können, zumahlen die gantzliche
remission ad comitia des 18., 19. und 20. articuli, wie es die catholische
begehrten
Art. V §§ 18–20 KEIPO4A betr. Reichsdeputationstage, -deputationen und -kommissio-
nen , das Verbot einer Mehrheitsentscheidung sowie die Reform der Reichsgerichte (später
Art. V,51–58IPO ← § 47IPM). *KEIPO5* enthielt entsprechende Forderungen nach
Vertagung dieser Fragen auf den nächsten RT (Text: Meiern IV, 825 zehnter – zwölfter
Absatz).
auffsatz, wie numero 6 zu sehen, verfaßet und vermeinen, der werde der
instruction und Ewer Kayserlicher Majestätt allergnädigster intention ge-
meß sein.
Wir sein nuhn im werck, dies alles auch denen protestirenden vorzuhal-
ten . Allem ansehen nach, wa diese nit ohne mittl sich selbst mit Ewer
Majestätt und denen catholischen vergleichen, würde schlechte hoffnung
sein, daß man mit den Schwedischen noch in geraumer zeit zu einem völ-
lichem schluß würde glangen mögen.
Beilage 1–6 zu Nr. 99
Beilage 1 zu Nr. 99
Conclusum der katholischen Reichsstände betreffend die Reaktion auf die protestantischen
Declarationes ultimae, s.l. 1648 Januar 23. Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 I)fol. 135–135’;
ebenda Fasz. 92 XIV nr. 1944fol. 114; KHA A 4 nr. 1628/23 unfol.; Giessen 200 fol. 359 .
Beilage 2 zu Nr. 99
Protokoll, [Osnabrück] 1648 Januar 24, 25, 26. Fehlt [Kopie: KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. –
Druck: APW III C 2, 958 Z. 29 – 962 Z. 13].
24. Januar 1648. Kurmainz übergibt das Conclusum der katholischen Reichsstände betref-
fend die Reaktion auf die protestantischen Declarationes ultimae.
Nachmittags bringen die kurkölnischen Gesandten ihre Anliegen betreffend Hildesheim,
Pyrmont und Aachen vor, die Kurtrierischen übergeben die Partikularforderungen Söterns
und bitten um deren Beachtung; andernfalls sollen sie sich wieder nach Münster begeben.
Abends erläutert Fromhold Volmar 1. die von Kurbrandenburg befürworteten Konditionen
der Entschädigung Hessen-Kassels; 2., daß Kf. Friedrich Wilhelm von Brandenburg in die
Abtretung der von Mecklenburg geforderten Johanniterkomtureien nicht einwilligen wird.
25. Januar 1648. Unterredung der ksl. Ges. mit den Kurmainz- und Kurkölnischen über die
Entschädigung Hessen-Kassels, anschließend Unterredung derselben mit dem hessen-darm-
städtischen Gesandten über den Marburger Sukzessionsstreit.
26. Januar 1648. Unterredung mit Leuber, der noch keine Resolution Kurfürst Johann
Georgs über die kaiserlichen Anderungswünsche am KEIPO4A [Nr. 29] erhalten hat. An-
schließend Verhandlungen über dessen neueste Weisung betreffend die Verbindlichkeit von
KEIPO4A , die Autonomiebestimmungen im Reich, den kaiserlichen Erblanden und Schle-
sien , über Wollin, Hanau-Lichtenberg, Ysenburg, die Stadt Magdeburg, Markgraf Christian
Wilhelm von Brandenburg, die Parität der Assessoren am Reichskammergericht, Egeln und
den Einschluß der Reformierten in den Friedensvertrag.
Nachmittags Verhandlungen der Kaiserlichen mit den schwedischen Gesandten über die
Declarationes ultimae der protestantischen Reichsstände.
Die Kurmainzischen teilen den Kaiserlichen mit, sie sollten zunächst keine weitere Erklärung
herausgeben; die katholischen Reichsstände wollen eine Gegenerklärung zu den protestanti-
schen Declarationes ultimae verfassen.
Beilage 3 zu Nr. 99
Protokoll, [Osnabrück] 1648 Januar 26. Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 I)fol. 137–142’ =
Druckvorlage; ebenda Fasz. 92 XIV ad nr. 1946fol. 108–112’; ebenda fol. 161–162’ ( Ex-
trakt ); KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. .
Sontags, den 26. Januarii 1648, nachmittag, ist die conferentz super instrumento pacis in
aedibus domini comitis de Oxenstirn continuirt und a parte Caesareanorum erinnert wor-
den , nachdeme die protestirende ständt unlengst sich uber der catholischen stände auß-
geanthworttete temperamenta uber beyde puncta amnestiae et gravaminum
Art. I–V *KEIPO5* ,s.l. [praes. 1647 Dezember 17] ( [ Nr. 53 Beilage B ] ).
erclehrt hetten
Declarationes ultimae der prot. Rst. vom 21. Januar 1648 ( [ Nr. 96 Beilage B ] ).
denen catholischen ständen zu communicirn und dern gedancken zu vernehmen, und weh-
ren wir zu dem ende itzo bey ihnen, Schwedischen, erschienen, umb auff solche der pro-
testirenden stände schrifft unß mit unser gegenerclehrung vernehmen zu laßen. Wan es dan
denen Schwedischen gesandten gefellich, wölte man selbe schrifft für die handt nehmen und
von punct zu punct durchgehen.
Illi bedanckten sich der heimbsuchung halber und bezeigten sich auch ihrstheils begierich,
das werck zu befördern, laßen ihnen also gefallen, daß der protestirenden erclehrung under
handen genohmen und darüber communication gepflogen werde, prout dicta protestantium
declaratio fuit lecta.
Im anfang erinnerten die Schweden bey dem prooemio selbigen schrifft
Bezug auf Abschnitt I der prot. Declarationes ultimae (Text: Meiern IV, 877f.). Die De-
clarationes sind in drei Abschnitte unterteilt.
offtmahls beschehenen außdingung, das von demienigen, waß einmahl vergliechen gewest,
nitt zu weichen, noch solches wieder in new disputat zue ziehen, keinsweegs begeben kon-
ten , sondern derose[l]ben vestiglich inhaerirn müsten. Hingegen ist man dieserseits ihnen
einiges verbindtlichen vergleichs in einigen punct, solang nit alles vergliechen und der friedt
völlich geschloßen seie, gar nit gestendich gewest.
Bey den § 2
Bezug auf Abschnitt II der prot. Declarationes ultimae (Text: Meiern IV, 878–880 ).
nit zu bringen gewest, sondern in denen terminis bestanden, daß, wan man in den ubrigen
einig und die cron Schweden ein reichsstandt sein würde, dieselbe sich alßdan auch hiebey
also bezeigen wölte, daß man derentwegen lenger im krieg zu bleiben kein ursach haben
wurde, entdtlich es benohmen, mit dem hertzogen von Longaville (deßen sie morgen alhie
erwahrteten) darauß zu communicirn.
Die von den protestirenden proiectirte clausula „Quemadmodum vero tales etc.“
Später Art. III,2IPO ~ § 6IPM. Die von den ksl. Ges. in den Differenzpunkten vom 4.
Januar 1648 (Beilage A zu Nr. 73, hier Meiern IV, 843 sechster Absatz) vorgeschlagene
Vorbehaltsklausel ( clausula salvatoria ) war von den prot. Rst. grundsätzlich aufgegriffen,
jedoch in den Declarationes ultimae umformuliert worden (hier Meiern IV, 878 dritter
Absatz; beide Fassungen nebeneinander in Volmars Arbeitsexemplar von KEIPO6 [wie
[ Nr. 89 Anm. 10 ] ]).
derseits beliebt worden.
Imgleichen der articulus 4 circa versiculo „ut autem etc.“
Später Art. IV,1IPO = § 7IPM. Die prot. Declarationes ultimae enthielten einen im
Vergleich zu den ksl. Differenzpunkten vom 4. Januar 1648 leicht erweiterten Textvor-
schlag zur Neufassung des Art. IV Absatz beginnend mit Ut autem KEIPO4A (vgl.
Meiern IV, 878 ).
Bey den § „Ante omnia“
concept, so von ihrn secretario underschrieben und denen Frantzosen nachen Münster zu-
geschickt worden
norum mediatorum depositirt worden oder nit, davon seie ihnen nichts bewust, betten auch
denen Frantzosen deßwegen keine commission geben, sondern wehrn mit denselben dar-
über wegn des passus, die religion in der Undern Pfaltz betreffendt, waß different gewest;
die Frantzosen hetten eine clausulam reservatoriam religionis einrücken wöllen
Gemeint sind die frz. Bemühungen um die freie Ausübung der kath. Religion in der Un-
terpfalz ; vgl. die dementsprechende Klausel im FEIPM1 (Text hier: Meiern V, 144 achter
Absatz beginnend mit Exercitium Catholicæ Religionis).
Schweden, ihrstheils nit verstehen können, darumb sie bey ihrn auffsatz, wie derselb alhie
mit den Kayserlichen vergliechen seie, bleiben müsten.
Bey dem § „Controversia etc.“
presbyterialia iura etc.“ einig gewest.
Imgleichn hat mans diesseits bey dem § „Domus Wurttembergica etc.“
Später Art. IV, 24–25IPO sowie §§ 31(2), 32IPM (vgl. [ Nr. 29 Anm. 36 ] ). Zum prot. Text-
vorschlag in den Declarationes ultimae vgl. Meiern IV, 878 .
renderen [!] auffsatz, alß welcher in der billichkeit fundirt, bewenden laßen, weilen ohnedaß
oben bemelte clausula generalis ad salvandum iura domini episcopi Spirensis gnugsamb ist
§ „Dux de Croy etc.“
nium “ außzulaßen und hingegen einzurücken „quaestione iurium Imperii ratione Vinstrin-
gen ad cameram remissa“.
§ „Comitibus Nassaw Saraepontanis“ ist diesseits erinnert worden, daß es billich bey den
temperamentis catholicorum
Gemeint ist Art. IV *KEIPO5* (Text: Meiern IV, 822 siebter Absatz).
Lotharingiae etc.“ usque ad finem außzulaßen, weilen sie in invidiam ducis Lotharingiae
gesetzt, die graffen von Naßaw Sarbrücken schon wieder in possessione sein und durch die
vorgehende disposition alles, waß sie verlangt, uberkommen thetten. Sueci schlagen zum
mittl für, man solte den graffen von Naßaw Sarbrücken deßwegen a parte einen schein ge-
ben , daß die außlaßung solcher specialwörtter ihnen kein nachtheil gebehrn solte. Nos: Seie
unnöttig, weilen plena dispositio amnestiae paciscirt, doch wölten den sachen nachdencken.
§ „Quod vero ad comitatum Pyrmont etc.“
Art. IV § „Domus Waldeck“ Absatz beginnend mit Quod vero ad comitatum Pyrmont
*KEIPO4B* betr. den Verbleib der Gft. Pyrmont bei den Gf.en von Waldeck ( RK FrA
Fasz. 98efol. 899’; Text: Meiern IV, 850 ). Diese Regelung ist ein Zusatz zu KEIPO4A .
dieser paragraphus gar außzulaßen, weil die sach ad amnestiam nit gehorig, dan seie ein-
mmahl offenkündig, daß sie vom krieg nit herrühre. Seie auch iustitia für augen, daß sich
die graffen von Waldeck ad feudum nit qualificirn köndten, prout fuit latius demonstratum,
der ultimus vasallus auch in praeiudicium domini directi possessionem nit intervertirn oder
in alium extraneum via constituti transferirn konnen
muthung , daß die churfürstliche durchllaucht zu Cöllen umb ihr eigenthumb mit gebunde-
nen henden richten solten, ohnedaß auch dies werck eine gefahrliche consequentz auff alle
lehnherrn im Reich nach sich ziehe, und würde solchergestalt die cron Schweden selbst in
denen fürstenthumben Pommern, Bremen und Verden, da es dergleichn lehen viel gebe,
inskünfftig nit außer gefahr der interversion der possession sein, wan dem lehentrager, der
ethwo sahe, daß das lehen dem lehensherrn nach seinem todt würde erledigt werden, solches
per viam constituti auff andere zu bringen solte erlaubt sein. Illi: Wollen mit denen protesti-
renden darauß communicirn, konten sich ohne dern vorwißen hierin nit ändern.
§ „Debita etc.“
Art. IV § „Debita“ KEIPO4A betr. Schuldenwesen (Text: Meiern IV, 564 zweiter Ab-
satz ; später Art. IV,47IPO = § 37IPM). Zu den prot. Änderungswünschen in den Decla-
rationes ultimae vgl. Meiern IV, 879 zweiter Absatz.
bantes “ „veram et inevitabilem“.
§ „Sententia etc.“
Art. IV § „Sententiae“ KEIPO4A betr. die Suspension und Revision der während des
Krieges ergangenen Urteile in weltlichen Sachen (Text: Meiern IV, 564 dritter Absatz;
später Art. IV,49IPO = § 38IPM).
heimb
*KEIPO5* forderte die Auslassung der Worte prout contigisse dicitur in causa Speier
contra Speier praetensae demolitionis Udenheim (Text: Meiern IV, 823 ).
under der generalregul begrieffen und solche außlaßung ihnen nit zu nachtheil gereichen
solte. Nos: Konnen darzu nit einwilligen, weilen es gnug, daß dieser casus a regula nit exci-
pirt worden.
§ „Vidua et haeredes etc.“
Art. IV § „Vidua & hæredes Comitis a Brandenstein“ KEIPO4A betr. die Restitution der
Witwe und der Erben des Gf.en von Brandenstein (Text: Meiern IV, 563 achter Absatz;
später Art. IV,44IPO ← § 35IPM). – In den prot. Declarationes ultimae heißt es […]
addatur: „restituantur in omnia ex causa belli adempta, nec creditoribus in vim solutionis
concessa bona et irrevocabiliter indulta iura“; caetera deleantur (Text: Meiern IV, 879).
*KEIPO5* forderte die Auslassung oder Umformulierung dieser Regelung (vgl. ebenda ,
823 elfter Absatz).
wiewoll wir alzeit darfürgehalten, daß es beßer seie, gantz außzulaßen.
Nachdeme nuhn solchergestalt das memorial der protestirenden durchgangen, hat man fer-
ners diesseits erinnert, waß darin noch ermanglete und von denen protestirenden nit berürt
worden.
Alß erstlich wegen der Sultzbachischen sach, dabey wir unßern vorigen auffsatz inhaerirt
Gemeint ist der ksl. Textvorschlag zu Art. IV § „Comiti Palatino Christiano“ *KEIPO4B*
in *KEIPO5* (Text: Meiern IV, 821 letzter Absatz).
Illi: könten es nit zugeben und wölten lieber sehen, daß es gantz außglaßen, alß auff solchn
schlag eingerückt würde. Nos: Es seie sölchs auch von anfang im vorschlag und einmahl
schon beyderseits beliebt gewest, hernacher aber von denen protestirenden wieder einge-
bracht und seithero pro et contra vielfaltig bestritten worden
Vgl. die Darstellung der Entwicklung in Meiern IV, 848 .
macht allein nit stehe, in die außlaßung zu verwilligen. Wölten mit dem Pfaltz Newbur-
gischn darauß reden.
Wegen der Baden Durlachischn sach
innern , daß sich die fürstlich Altenburgischen und Braunßschweig Lüneburgische einer in-
terposition zwischen denen partheien zu underfangen gemeindt, die sach bey dieser confe-
rentz auff seiten gestelt worden.
Bey dem paragrapho wegen Solms und Hohensolms
Art. IV § „Itemque restituatur“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 562 siebter Absatz; später
Art. IV,33IPO ← § 35IPM). In *KEIPO5* war die Auslassung dieses Paragraphen ge-
fordert worden ( ebenda , 822).
billich bey unßern auffsatz sein bewenden haben müße, angesehen iurata transactio verhan-
den und es ie nit gegen Gott zu veranthwortten, von einer solchen geschwohrnen trans-
action zurückzufallen. Illi insistunt, daß sie in sölchn auffsatz nit willigen könten, und wol-
ten unß des graffen von Solms schreiben, waß derselb deßwegen bey ihnen, Schwedischen,
erinnert und gesucht habe , in abschrifft zustellen laßen.
§ „Comites de Isenburg etc.“
die vollige restitution zu verwilligen seie. Nos: Vermeinen, es könte mit der clausula reser-
vatoria petitionis in integrum pro pupillis
Gemeint sind die unmündigen Erben des 1635 verstorbenen Gf.en Wolfgang Heinrich
von Ysenburg-Birstein (1588–1635) (vgl. Simon , Stammtafel IV). Einen vergleichbaren
Vorbehalt enthielten auch die Declarationes ultimae der Mehrheit der kath. Rst. vom 2.
Februar 1648 ( [ Nr. 109 Beilage [1] ] , Text hier: Meiern IV, 926 neunter Absatz; dort pro
minoribus statt pro pupillis).
renden standen ferners darauß communicirn.
§ „Rheingravii etc.“
gerückt haben, unangesehen wir erinnert, daß die Frantzosen selbst diese außlaßung verlan-
gen
Konnte nicht ermittelt werden (s. [ Nr. 17 Anm. 32 ] ).
nit vonnöthen habe, sondern gnugsamb ex generali regula amnestiae versiechert sein.
Bey dem § „Domus Sain et Wittgenstein etc.“
erinnert worden, daß die sach mit der amnestia kein gemeinschafft habe, die kirch zu Trier
lengst für dem krieg in possessione gewest und billich darbey zu laßen, und könten die
graffen von Wittgenstein ihr recht ahn ortten, wo es befangen, affterfolgen.
Illi proponunt pro medio, man solte die acta denen Kayserlichen und cronen zu revidirn
undergeben und der sachen also einen außschlag geben.
Nos: Churtrier würde darzu nit verstehen wollen, es auch ihr churfürstliche gnaden nit
zuzumuthen sein, weilen sie gleichwoll dominus directus wehrn und die sach also ad curtim
vasalliticam gehörig, dahero sich ihr churfürstliche gnaden auch erclehrt, der güttlichen
handtlung stattzuthuen, wan dieselbe nur im ertzstifft Trier angestelt werde.
Illi proponunt aliud medium, daß man alhie solte auß denen ständen auff beydertheil belie-
ben gewiße arbitros niedersetzen und denselben die sach zu diiudicirn undergeben, immittls
in instrumentum pacis diese clausul hineinrücken, daß es bey deme, waß solche arbitri er-
clehrn würden, allerdings verbleiben und von eben gleicher verbindtlichkeit und crafften
gehalten werden solte, alß wan es in instrumento pacis decidirt wehre.
Nos: Würde sich auch schwehrlich auff solchen schlag richten laßen und Churtrier nit dahin
zue bringen sein, daß sich seiner befangenen litispendentz begeben würde, doch wolten mit
denen Churtrierischen noch ferners darauß reden.
Wegen Hachenbruch ist von den Schweden der vorschlag beschehen, daß selbigs gutt biß
zu außschlag der sach in sequester zu legen.
Nos: Wir hetten auch dem Churcöllnischn gesandten davon apertur geben, der es ad refe-
rendum genohmen. Immittls seie auff den 14. dieses zu Cöllen eine tagsatzung, umb die
sach zu vergleichen, bestimbt gewest
Als Vertreter Wartenbergs war der Osnabrücker GR Dr. Heinrich Batz (Lebensdaten
konnten nicht ermittelt werden) am 16. Januar 1648 zu den Verhandlungen betr. Hachen-
burg nach Köln gereist (vgl. APW [ III C 3/2, 1048 Anm. 2 ] ).
endtlich beyderseits benohmen worden, mit denen interessirten ferners hierauß zu commu-
nicirn .
§ „Tandem omnes etc.“
Art. IV § „Tandem omnes“ KEIPO4A betr. die Amnestie in den ksl. Erblanden (später
Art. IV,51–55IPO sowie §§ 40–44IPM; vgl. [ Nr. 17 Anm. 53 ] ). – Abweichend von der
Hauptinstruktion ( [ Nr. 29 bei Anm. 68 ] ) enthält der beiliegende Textvorschlag die explizite
Nennung von Paul Khevenhüller ( et inter hos baroni Paulo Khevenhüller cum nepotibus
ex fratre quae ad ipsos spectabant ) im § „Illa vero“.
lich und finaliter einzurichten, zugestelt und abgelesen worden.
Illi wollen durchauß in solchen auffsatz nit verwilligen und konten ihrstheils die terminos,
quod in ecclesiasticis sese debeant accommodare legibus patriae, wie die formalia gelautet
so wenig underschreiben, alß wir die extinctionem bonorum ecclesiasticorum im ertzstifft
Bremen zu underschreiben gemeindt wehre[n]
lauffe, dahero wolten sie sich versehen, wir würden unß eines beßern bedencken und waß
milter hiebey erclehren wöllen, sönsten bleibe man im krieg.
Nos: Es seie ultima declaratio und stehe in unßer macht nit, unß eines andern zu erclehrn.
Solte man darauff den frieden nit erlangen können, müße mans Gott befehlen.
Illi: Seposita hac materia, erinnern, man solle die Heßen Caßlische sach, sodan den punctum
satisfactionis militiae zuvorderist richtig machen, so würdn sich noch woll temperamenta zu
abhelffung des ubrigen finden laßen; selbige unerledigte sach mache alles schwehr und
würde für dern erledigung in dem ubrigen zum schluß nit zue glangn sein.
Nos insistimus, daß man der ordtnung müße nachgehn. Wan die beyde puncta amnestiae et
gravaminum zuvorderist würde[n] ihre richtigkeit haben, so würdn die ubrige den friedn nit
auffhalten etc. Nahmen damit unßern abschiedt etc.
Beilage 4 zu Nr. 99
Kaiserlicher Textvorschlag zur Amnestie in den kaiserlichen Erblanden (lat.), praes.s.l. 1648
Januar 26. Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 I)fol. 143–143’; ebenda Fasz. 56a (1648 I s.d.)
fol. 130–130’; GehStReg Rep. N Ka. 97 Fasz. 69 pars 2 nr. 46; Giessen 200fol. 358–358’ –
Konzept: GehStReg Rep. N Ka. 98 Fasz. 69 pars 3 Nr. 15.