Acta Pacis Westphalicae : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 7: 1647 - 1648 / Andreas Hausmann
97. Ferdinand III. an Lamberg, Krane und Volmar Prag 1648 Januar 24
Prag 1648 Januar 24
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1954fol. 183–184’, [praes. 1648 Februar 5] =
Druckvorlage – Kopie: ebenda Fasz. 54f. 500–501 – Konzept: ebenda Fasz. 55c (1648
I-III)fol. 44–44’, 51–51’.
I) Gutachten
Das unter I) angeführte Ga. befaßt sich mit der Osnabrücker Relation vom 13. Januar
1648 ( [ Nr. 83 ] ), auf die sich der erste Teil der vorliegenden Weisung bezieht. Die Ga. unter
II) behandeln die Relationen Schröders vom 17. (wie Anm. 7) und 18. Januar 1648 ( Schrö-
der an Ferdinand III., Dresden 1648 Januar 18. Eigh. Ausf.: RK FrA Fasz. 54f. 458–
459’), die im zweiten Teil der Weisung behandelt werden.
Walderode) und Conclusum im Geheimen Rat (Trauttmansdorff, Martinitz d. J., Kurz, Kol-
lowrat , Martinitz d. Ä., Colloredo, Waldstein, Prücklmaier, Gebhardt. Söldner),s.l. 1648
Januar 23, 24. Kopie: RK FrA Fasz. 55c (1648 I-III)fol. 45, 46–48.
II) Gutachten deputierter Räte (Kurz, Carretto, Trauttmansdorff, Gebhardt. Söldner,
Walderode). Kopie: RK FrA Fasz. 54f. 481–481’ re. Spalte. Conclusum im Geheimen
Rat (Trauttmansdorff, Martinitz d. J., Kurz, Kollowrat, Martinitz d. Ä., Colloredo, Wald-
stein , Prücklmaier, Gebhardt. Söldner),s.l. 1648 Januar 23, 24. Kopie: RK FrA Fasz. 54f.
481–481’ li. Spalte; ebenda Fasz. 55c (1648 I-III)fol. 45’, 50.
Abwarten der protestantischen Erklärung zu Amnestie und Reichsreligionsrecht; Herausgabe
eines neuen Gesamtentwurfs nach Maßgabe der Hauptinstruktion, falls Einigung mit den
protestantischen Reichsständen weiterhin unmöglich.
Argumente der protestantischen Reichsstände für die Beibehaltung des *KEIPO4B: Bericht
über die Hintergründe der protestantischen Erklärung, Abfassung einer Gegenerklärung;
keine Verhandlungen darüber bis zum Eintreffen einer entsprechenden Weisung.
Rezepisse auf die Relation vom 13. Januar 1648 (Nr. 83). Bei unserer Wei-
sung vom 22. Januar 1648 (Nr. 95) lassen wir es nochmahlen bewenden,
28 bewenden] Im Gutachten (I) ausführlicher (fol. 46–47): Demnach Euer Kayserlicher
Mayestät iüngster befelch an dero Kayserliche gesandten [Nr. 95] wie auch die vorigen
vermögt haben, daß dieselbige ihrer instruction sich gemäß verhalten und ein endtliche
resolution uber dz ganze instrumentum pacis oder von den Schwedischen undt pro-
testierenden zugleich oder von den protestierenden allein erwartten sollen, so hette
man lieber vernommen, das sie, ehe man in 〈vernere〉 conferentias mit den protesti-
renden wider kommen, von den Schweedischen ein cathegorische resolution etiam super
puncto executionis gehabt hetten. Dan auch, das ratione articuli 12 de autonomia sub-
ditorum etc. [vgl. Beilage [1] zu Nr. 83], wann sie ie von deniehnigen, was hierin berait
hinausgegeben, noch ichtwas hetten enderen wollen, daß solches simpliciter 〈secundum〉
tenorem instructionis und der § „Cum autem“ ratione Hildesßheimb ganz außgelassen
were worden. So halten auch die gehorsambiste räth darvor, das, wann die Schwee-
dischen sich auch nichts weiters erclären wolten, der sachen mit deme nit gedienet werde
sein, daß Euer Kayserlicher Mayestät gesandten underdes dz extremum instructionis
auch den protestierenden zustellen, ehe und zuvor sich selbe uber daßiehnige, was be-
raith den Schweedischen und protestirenden zu handen gestelt [ *KEIPO5* ], erclären,
zumahlen es nuhnmehr an ihnen, den Schwedischen und protestierenden, das sie sich
erclären sollen und, da man alle tag ohne erwarttung der ferrneren erclärung ex parte
protestantium 〈etwas〉 hinausgeben thete, nicht anders zu gewartten sein wurde, als das
ein conferenz aus der anderen entstehen und die culpa der verzögerung der tractaten
(welche iezo bey den protestirenden und Schweedischen ist) wider herüberfallen wurde.
zumahlen die catholische churfürstliche räthe selbst der hoffnung sein, es
werden sich die protestirende über die temperamenta in ein und andern
näher, alß man diß orths selbst vermeint, zum ziehl legen
Bezug auf das Protokoll vom 12. Januar 1648 ( [ Beilage [2] zu Nr. 83 ] ; vgl. hier APW [ III C 2/2, 944 Z. 40–42 ] ).
dan auf erfolgenden fahl zu acceptiren hettet. Und dieweil ieztbemelte
catholische churfürstliche räth, wan ewer zuesprechen bey den protesti-
renden nit verfangen wolte, der mainung sein, das alßdan es vonnötten
sein wurde, das ganze instrumentum pacis nach inhalt eüer habenden in-
struction hinaußzugeben
Ebenda , 945, Z. 2–5. Gemeint ist die Hauptinstruktion vom 6. Dezember 1647 ( [ Nr. 29 ] ).
schehen , in Gottes nahmen, und zwar nit die correcturas allein, sonder
das instrumentum, wie es von unß nach inhalt der eüch überschikhten
haubtinstruction beliebt,
11 hienausgeben] Im Gutachten (I) folgt abschließend (fol. 47’–48): Und weilen auch in
der relation sich sachen befinden, so der Loiber vorgebracht, so nit allein sich dergestalt
in facto nit befinden und von den Kayserlichen gesandten nie eingewilligt worden, son-
der demiehnigen, so der herr churfürst von Sachßen sich gegen dem reichsvicecantzler
vernehmen lassen [Memorial Kf. Johann Georgs für Kurz, praes. 1647 November 6], zu-
widerlauffen , also thun die gehorsambiste räth darfürhalten, es möchten dieselbe durch
aigne staffetta dem Schröder uberschickht werden, auf das er den churfürstlich Sächßi-
schen räthen remonstriren könte, waßgestalten des Loibers negotiation von deniehnigen,
was ihme zuversichtlichen zu Dreßden anbefohlen wurde, weit different were. Commu-
nicatur etiam ipsi, was Euer Kayserlicher Mayestät gesandten auf ieztbemelte relationes
weiter befohlen wirdt.
Demnach unnß auch unser rath und gehaimber reichssecretarius Schröder
von Dreßden aus etliche ursachen, warumb es bey den hiebevor hinauß-
gegebenen instrumento pacis verbleiben soll, so ihme der Chursächssische
gehaimber rath Metsch zugestelt, eingeschlosßen
Schröder an Ferdinand III., Dresden 1648 Januar 17 (Eigh. Ausf.: RK FrA Fasz. 54f.
420–432). In seinem Schreiben berichtet Schröder, daß diese Argumente doch gueten theils
von Leuber aufgesetzt wurden (fol. 420). Das genaue Datum, an dem Schröder die Ratio-
nes von Metzsch erhalten hat, enthält das Schreiben nicht. – Schröder hat auf Wunsch der
kfl. Räte die ihm übergebenen Rationes zunächst ad marginem beantwortet (vgl, die Rela-
tion Schröders vom 27. Januar 1648, d.i. [ Nr. 108 Beilage [1] ] ), vom Ks.hof erhielt er zusätz-
lich eine Widerlegung, der er sich in den Verhandlungen mit den Räten gebrauchen sollte,
ohne diese jedoch in Schriftform zu übergeben (Ferdinand III. an Schröder, Prag 1648
Februar 1. Ausf.: RK FrA Fasz. 54f. 559–559’ – Konzept: ebenda fol. 557–558. Beilage
[1]: Ksl. Widerlegung der prot. Rationes für den internen Gebrauch Schröders,s.l. [vor 1648
Februar 1]. Kopie: ebenda fol. 560–562’. Dazu gehört: Ga. dep. Räte (Kurz, Trauttmans-
dorff , Carretto, Gebhard. Söldner, Walderode) und Beschluß Ferdinands III.,s.l. 1648 Ja-
nuar 31 und Februar 1).
solche hiemit in abschrifft überschikhen wollen, mit dem gnedigsten
3 befelch] Im Gutachten (II) (fol. 481 re. Spalte): Auß ietzt abgeleßenem schreiben deß
Schröders befinden die gehorsambste räthe, daß von dem Leüber fort böße officia ge-
laistet werden undt daß eben er sine mandato deß herren churfürsten dergleichen rationes
muß auffgesetzt haben, so in facto sich gantz anderst verhalten. Dieweil es aber gleich-
wohl an deme, daß der Schröder ehiste antwortt von dem herrn churfürsten zu erwartten
hatt, so hielte man noch zur zeith nicht vor rathsamb, sich über diße rationes viel herauß-
undt in ein gezänckh einzulassen, sonder es bleiben dieselbe dahingestelt, biß man sicht,
ob sich Chursachßen in seiner antwortt super instrumento pacis dardurch hett lasßen irr
machen oder nit. Es werden alßdan deductiones in contrarium leicht khinden gemacht,
und dem herrn churfürsten daß contrarium dargethan werden.
rende alberait schon spargirt
Die von Thumbshirn bei der Übergabe der prot. Declarationes ultimae angeführten
Gründe, warumb sie [die prot. Rst. ] nit schuldig ze sein vermeinten, von deme, so anvor
im instrumento verglichen, im geringsten ze weichen, entsprachen weitestgehend (s. Anm.
9) den hier überschickten Rationes (vgl. [ Nr. 96 Beilage A bei Anm. 21 ] ; s. auch [ Nr. 113 ] ).
plar zu bekommen, sondern auch die compilatores in erfahrung zu brin-
gen , und unß neben überschikhung des exemplar dieselbige benenne[t].
Darneben aber wollet ihr eüre widerlegung darwider aufsezen und unß
zu vernerer unserer erklärung zuekommen lassen und derselben erwart-
ten , eüch aber inmittelst in kein schrifftliches oder mündtliches weitleüff-
tiges disputat einlassen.
Beilage [1] zu Nr. 97
Protestantische Rationes für die Beibehaltung des *KEIPO4B* ,s.l. [vor 1648 Januar 17].
Kopie: RK FrA Fasz. 92 XIV ad nr. 1954fol. 186–193; ebenda Fasz. 54f. 421–431;
ebenda fol. 435–439’; GehStReg Rep. N Ka. 22 Fasz. 21 pars 2 nr. 21fol. 623–637’ – Druck:
Meiern IV, 889–894
Der Text bei Meiern enthält Additamenta ad Rationes (Text: Meiern IV, 893f. ) aus dem
Vortrag Thumbshirns, die in der hier überschickten, schriftlichen Fassung der Rationes so-
wie in den übrigen angegebenen Aktenüberlieferungen fehlen.