Acta Pacis Westphalicae : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 7: 1647 - 1648 / Andreas Hausmann
86. Lamberg, Krane und Volmar an Ferdinand III Osnabrück 1648 Januar 16
Osnabrück 1648 Januar 16
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 55a (1648 I)fol. 85–88’, 91–93’, praes. 1648 Januar 26 = Druck-
vorlage – Kopie: KHA A 4 nr. 1628/23 unfol.; RK FrA Fasz. 54ffol. 512–518’ – Konzept:
RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1934fol. 39–43’.
Unterredung mit einer Deputation protestantischer Reichsstände (1648 I 13).
Konferenz mit den schwedischen Gesandten über *KEIPO5* (1648 I 14): Schwedische Ter-
ritorialsatisfaktion (Aufhebung der geistlichen Einrichtungen in Bremen und Verden, Strei-
chung von Langenbecks Sicherungsklausel in den Bestimmungen über den Friedensvollzug;
Stift und Stadt Hamburg, Stadt Bremen, Titel für Stadt und Hafen Wismar, Amt Wildes-
hausen); direkte Verhandlungen mit den betroffenen Reichsständen über die Entschädi-
gungsfragen; Entschädigung Gustaf Gustafssons; Umfang der Rechte der Stadt Minden;
Marburger Sukzessionsstreit; Umfang der Satisfaktion für Hessen-Kassel, Stift Hersfeld; Un-
terstützung der hessen-kasselischen Forderungen durch Frankreich; Vollzug und Sicherung
des Friedens; schwedische Armeesatisfaktion.
Unterredung mit den kurmainzischen Gesandten (1648 I 14): deren Zurückweisung schwe-
discher Behauptungen und der hessen-kasselischen Satisfaktionsforderungen; Vertagung der
kaiserlich-schwedischen Verhandlungen wegen dieser Frage (1648 I 15).
Unterredung mit Sachsen-Altenburg: bislang keine Beratungen des CE über *KEIPO5* ,
kaiserliche Erklärung erwartet.
Aussichtslosigkteit der Verhandlungen über *KEIPO5* ; Notwendigkeit des Vorgriffs, An-
kündigung entsprechender Sondierungen bei den Gesandten von Kursachsen und Kurbran-
denburg.
Notwendigkeit einer Satisfaktion für Hessen-Kassel.
Verweis auf die Relation vom 13. Januar 1647 (Nr. 83). Sintemahlen dan
noch selbigen nachmittags ermelte protestierenden unß durch einen auß-
schuß nach laut beyliegenden extracts protocolli ahngebracht, waßmaa-
ßen die Schwedischen ihre in puncto satisfactionis fürgestelte newerungen
allein eventualiter angezogen zu haben vorgeben, zumahlen sich erbieten
thetten, zu ferner unßere zusamenkunfft sich mehrers zu bequemen, so
haben wir unß gleich vorgestern, dinstags, zu ihnen verfügt, die noch
ubrige materias instrumenti mit ihnen durchzugehen erbiettig gemacht,
warzu sie sich dan auch willfahrich erclehrt und vor allen andern ihrn
articulum satisfactionis auff ein endtlichs erleutern zu laßen begehret
Gemeint ist der schwed. Textvorschlag zur schwed. Territorialsatisfaktion, praes. Osna-
brück 1648 Januar 7 ( [Nr. 78 Beilage 3] ).
Und ob sie zwar nochmahls die praetendirte concessionem extinguendi
collegia ecclesiastica verfochten, so haben sie es doch endtlich dahin
gestelt, wan der newe auffgesetzte articulus pro maiori assecuratione
statuum contra satisfactiones
Gemeint ist Langenbecks Entwurf für einen Art. XV pro securitate statuum contra praeiu-
dicia ex satisfactionibus et aequivalentiis timenda, [Osnabrück] [vor 1647 Dezember 9]
(Text: Meiern IV, 832 fünfter Absatz; [Nr. 34 Beilage [1])] , den die ksl. Ges. als Art. XV
in *KEIPO5* eingefügt hatten (vgl. [Nr. 78 Anm. 8] ).
concitandam ziehlen thet, außglaßen, daß sie es auch ihrs ortts bey den
vorigen terminis der generalcession ihnen uberlaßender stiffter bewenden
laßen wolten
Art. IX KEIPO4A (Text: Meiern IV, 578 ).
halten darfür, es werde bey denen mehrern wenig bedenckens haben,
allein die hanßeestatte vermeinten, daß man darauff bleiben solt. Und
weilen dan Ewer Kayserlicher Mayestätt mit gestriger post derentwegen
einglangter befehl ebenmeßig die außlaßung ahn handt giebt, so wollen
wir unß soviel mehr gehorsamst darnach richten.
Waß die wegen der stifft und statt Hamburg wie auch der statt Bremen
Schwedischerseits vorgehabte newerungen
Die angesprochenen Änderungen sind zusammengefaßt in APW [ III C 2/2, 936 Z. 27–32] ;
im schwed. Textvorschlagfol. 58–59.
ser conferentz auch so weith kommen, daß sie es endtlich bey vorigen
auffsatz, im instrumento begrieffen
Art. IX KEIPO4A (Text: Meiern IV, 578 ).
len sie eine clausulam reservatoriam, mit der statt Hamburg wegen des
capituls daselbst wie auch mit dem hauß Holstein sich anderwerts zu ver-
gleichen, eingerückt haben, welches ihnen ohnedaß nit benohmen werden
kan
Das Hamburger Kapitel gehörte kirchlich zur Erzdiözese Bremen, staatsrechtlich war es
dagegen mit Holstein und der Stadt Hamburg verbunden, die außerdem Rechte an dem
Kapitel hatten ( Lorenz, Bremen, 212f). Eine entsprechende Vorbehaltsklausel enthielt be-
reits der schwed. Textvorschlag (fol. 58’ beginnend mit Quod si vero). Volmar vermutete
den Zweck dieser Klausel darin, daß sie die iura et bona istius capituli der statt Hamburg
verkauffen wollen (APW [III C 2/2, 949 Z. 10–11] ).
Des tituls halber uber die statt und port Wißmar
Die Schweden hatten in ihrem Textvorschlag in Art. IX § „Quarto“ KEIPO4A betr. das
Stimmrecht und die Session Schwedens beim RT (Text: Meiern IV, 580 zweiter Absatz;
vgl. später Art. X,9IPO) dem bestehenden Titel ducis Bremensis, Verdensis et Pomera-
niae ut et Rugiae principis den Titel dominaeque Wismariae hinzugefügt (fol. 59).
sich nochmahlen erclehrt, daß sie weder stim noch standt deßentwegen
im Reich und auff reichstägen zu suchen begehrten, sondern bleiben bey
eingeraumbter session und dreyfachen votis wegen Bremen, Verden und
Vorpommern.
Allein ist hiebey noch wegen Wiltzhaußen das ex parte Churcöllen ange-
henckte reservatum streittig
Bezug auf Art. IX *KEIPO5* ( [Nr. 56 Beilage B.[1]] ; Text hier: Meiern IV, 831 achter
Absatz; zur Sache vgl. auch [Nr. 73 Anm. 27] ).
ligion zur siecherheitt keinesweegs zulaßen wöllen. Endtlich haben wir es
soweitt gebracht, daß sie bewilligt, es möge seine churfürstliche durch-
llaucht bevorgestelt bleiben, den ahm Kayserlichen cammergericht super
reluitione schwebenden proceß
[!], weilen die Churcölnische anzeigen, daß ihr durchllaucht lieber per
sententiam iudicis wollen condemnirt sein ad restitutionem, alß selbige
ultro cum laesione conscientiae zue willigen. Die Schwedischen aber wer-
den ihre possessionem armis quaesitam nit quittirn, also wirdt diese reser-
vatio processus von schlechter consideration sein und dem allem nach
dieser satisfactionsarticul keine fehrnere difficultet haben.
Bey denen aequivalentiis haben wir unß nit lang auffgehalten, sondern
unß mit denen interessirten
zwar zu dem ende, damit wir so viel mehr offne handt hetten, mit densel-
ben zu handtlen, ob sie mit den vorgrieff auff die in Ewer Kayserlicher
Mayestätt instruction enthaltene temperamenta zufrieden und einiger
schluß darauff zu verhoffen sein mögte. Es haben aber die Schwedischen
bey der Braunßschweigischen aequivalentz denienigen paragraphum, so
von des Gustaff Gustavi abfertigung handtlet
Art. XII Absatz beginnend mit Primo: Quoniam *KEIPO4B* betr. eine Entschädigung
für den postulierten Adm. von Osnabrück, Gustaf Gustafsson von Wasaborg ( RK FrA
Fasz. 98efol. 901’–902, d.i. Zusatz zu KEIPO4A : Meiern IV, 584 dritter Absatz hinter
sequentibus). Dieser Absatz fehlte auch im Teilabkommen über die Entschädigung des
Hauses Braunschweig-Lüneburg vom 13./14. Juli 1647. – Die Ksl. hatten am 19. Juli
1647 80 000 Rt. Entschädigung für den Adm. von Osnabrück angeboten, die schwed.
Ges. forderten jedoch wiederholt 100 000 Rt. sowie ein Amt als Sicherheitspfand, so daß
keine Einigung zustande kam und der Punkt immer wieder als unerledigt zurückgestellt
werden mußte (zuletzt am 11. September 1647, vgl. APW II A 6 Nr. 224 Beilage 1). – Zur
Person: Gustaf Gustafsson Gf. von Wasaborg (1616–1653; 1645 Gf.), Halbbruder Kg.in
Christinas von Schweden; 1634 postulierter Adm. des Hst.s Osnabrück; 1645 Gouverneur
von Estland und RR ( SMK VIII, 220).
ändern understanden, sein ergetzlichkeit auff 100 000 reichsthaler zu er-
höhn, auch der bezahlung halben das ambt Vorstenaw oder Voerden
underpfandtsweiße in handen zu behalten gesucht, iedoch es endtlich
bey denen hievor mit vorwißen und consens ihr fürstlichen gnaden, herrn
bischoffs zu Oßnabrück, bewilligten 80 000 reichsthaler in 4 jahrn zu be-
zahlen, ohne einiger pfandtschafft bewenden laßen
Auf diesen Umfang der Entschädigung hatten sich die Ksl. mit Wartenberg am 28. Juli
1647 geeinigt, wobei sich dieser mit Nachdruck gegen eine Pfandleistung aussprach (vgl.
APW [III C 2/2, 870–874] ; APW [ III C 3/2, 970f] ).
Bey der stifft Minden beschwehrt sich das thumbcapittul und die ritter-
schafft wider selbiger statt in der Churbrandenburgischen aequivalents-
convention gar zu weitt außgestreckter freyheit
Am 14. Januar 1648 hatten die Ksl. den schwed. Ges. ein entsprechendes Memorial des
Kapitels, Klerus und Ritterstands des Hst.s Minden übergeben (Kopie: GehStReg Rep.
N Ka. 98 Fasz. 69 pars 3 nr. 15, d.i. eingelegt in ein Arbeitsexemplar Volmars vom
KEIPO4A ). Dieses nimmt Bezug auf Art. X Absatz beginnend mit Tertio: Eidem
KEIPO4A betr. die Überlassung des Hst.s Minden als weltliches Reichslehen und eine
eingeschränkte Rechtsgarantie für die Stadt Minden (Text: Meiern IV, 582 vierter und
fünfter Absatz; vgl. später Art. XI,4IPO). Darin wurden der Stadt Minden Regalien und
Rechte in geistlichen und weltlichen Angelegenheiten, Jurisdiktionsrechte sowie andere
Gewohnheiten, Freiheiten und Privilegien vorbehalten, soweit diese nicht die Rechte des
F. en berührten. Diese Einschränkung zugunsten des F.en wurde später imIPO auf die
Rechte des Kapitels, der Geistlichkeit und des Ritterstands ausgedehnt.
Churbrandenburg selbst nit zufrieden, also halten wir darfür, es mögte
noch einige restriction zu erhalten sein.
Demnach sein sie auff die Heßen Caßlische praetensiones kommen, und
zwar wegn der Marpurgischen successionsach ein mehrers nit vor-
gebracht, alß daß die letztere mit denen Darmbstattischen abgesandten
zu Caßl vorgehabte convention seinen
Gemeint ist Boyneburg, der den Kasseler Akkord (Hauptrezeß vom 9.[/19.] Oktober
1647; Nebenrezeß vom 11.[/21.] Oktober 1647; Texte: Meiern IV, 477 –480 und 480f)
zwischen Hessen-Kassel und Hessen-Darmstadt unter Bedingungen unterzeichnet hatte,
die Lgf. Georg II. von Hessen-Darmstadt für unakzeptabel hielt.
tionibus allerdings gemeß, also nit retractirt werden könte, darüber wir
ihnen das contrarium und daß wir unß keinesweegs nach deroselben re-
gulirn könten, remonstrirt, allermaßen unß woll bewust wehre, daß ihr
fürstliche gnaden, herr landtgraff Geörg, sich daran nit binden laßen
wolle noch könte.
Waß aber die dies ortts praetendirte satisfactionem anlangte, da bleiben
die Schweden gar starck auff dieser meinung, daß die vier Schaumburgi-
schen ambter wie auch die bezalung 600 000 thaler alß ein richtig und
bewilligte sach verbleiben
Vgl. Art. XIV Absatz beginnend mit Quod vero KEIPO4A (Text: Meiern IV, 587 dritter
Absatz), in dem Lgf.in Amalia Elisabeth von Hessen-Kassel u.a. die vier schaumburgi-
schen Ämter Schaumburg, Bückeburg, Sachsenhagen und Stadthagen sowie die gen. Ent-
schädigungssumme zugesprochen worden war.
Caßlische noch ferners praetendirn
auch die Churmayntzische und -cöllnische zu Münster selbst sich er-
clehrt, daß sie zufrieden, daß die 600 000 thaler der fraw landtgräffin zu
Caßl solten bezahlt werden
In einer Unterredung mit den ksl. Ges. im Münsteraner Jesuitenkolleg am 31. Juli 1647
hatten sich neben den gen. Rst. auch die Vertreter Paderborns und Fuldas mit der ange-
sprochenen Regelung einverstanden erklärt. Oxenstierna hatte dieses von ihm als unzu-
länglich erachtete Angebot daraufhin als Anlaß zum Abbruch der Verhandlungen in
Münster genutzt (vgl. APW II A 6 Nr. 194 Beilage [1]).
wehre allein umb den modum solvendi zu thuen.
Beyde cronen Franckreich und Schweden wehrn hiebey interessirt, hetten
der fraw landtgraffin zu allerseits satisfaction zu verhelffen versprochen
Hessen-Kassel war im DK militärischer Bündnispartner von Schweden (Verträge von
Stralsund, 1630 November 11[/21] und Werben, 1631 August 12[22]; Texte: ST V/1,
491–504 und 476–490) und Frk. (Vertrag von Wesel, 1636 Oktober 11/21, erneuert 1639
im Vertrag von Dorsten; Texte: DuMont VI/1, 128f und 178ff). Beide Kronen hatten die
Forderung nach Satisfaktion für den Bündnispartner Hessen-Kassel in ihre Propositionen
II vom 1./11. Juni 1645 aufgenommen ( Meiern I, 442 bzw. 445).
wa dies praesuppositum nit vor allen dingen richtig, konte kein friedt
sein, und scheinete leichtlich, daß wan Ewer Kayserliche Mayestätt und
die catholische auff dieser von unß vorgescheinter erclehrung verharrn
würden, daß ihnen zum frieden kein rechter ernst seie. Ja sie haben sich
auch auff ihrer churfürstlichen gnaden zu Mayntz unlengst eingeschick-
ten raths, des von Mele
die hievor zu Münster anerbottene vorschläg absolute eingewilligt, bezo-
gen .
Wir haben unß hingegen vernehmen laßen, daß wir einigen befehl nit
hetten, dergleichen verwilligung zu thuen. Waß zu Münster geschehen,
daß wehre mit der condition beschehen, wan die fraw landtgräffin mit
denen gethanen anerbietungen vergnügt und, soviel ahn ihr sein mögen,
darauff den frieden schließen würde; seie auch die bezahlung der 600 000
reichsthaler anderst niehmahlen verstanden noch gesagt worden, dan daß
daran alle zur Heßen Caßlische soldatesca contribuirende stände gezogen
werden solten
missionem nit wöllen acceptirn, also konte man ihr auch weiter nit obli-
girt sein. Man seie ihr in genere et specie nichts schuldig. Sie soll sich
billich gleich andern chur-, fürsten und ständen des Reichs mit der gene-
ralamnestia contentirn laßen. Waß sie wegen entfangenen schaden von
der catholischen liga
fordern, daß wehrn aber unmögliche praetensiones und darumb die
amnestia eingewilligt, damit selbige beyderseits auffgehebt würden. In
summa wir konten unß dies ortts nichts einlaßen. Waß aber den stifft
Hierschfeldt anlangte, daß werden Ewer Kayserliche Majestätt ihro umb
friedens willen laßen
Im *KEIPO5* hatten die ksl. Ges. alle früheren Entschädigungsangebote außer der
F.abtei Hersfeld zurückgezogen (Text: Meiern IV, 832 fünfter Absatz; Foerster, Ferdi-
nand, 347).
wegen kein besonder ansprach darzu haben könte.
Wir sein also beyderseits in contradictoriis verblieben und sehen, daß die
Schwedischen mit diesem puncto auch die erledigung der gravaminum zu
stecken gedencken und darzu von denen Frantzosen angereitzt werden,
wie sie unß dan in wehrender conferentz ein schreiben vorgelesen, so die
Frantzösische plenipotentiarii auß Münster ahn ihrn residenten alhier
abgehen laßen, inhalts, daß sie nit zugeben könten, daß einiger vorgehen-
der articul vergliechen werde, es seie dan die Heßen Caßlische satisfaction
vor allen andern erledigt
Die entsprechende Bitte La Courts um Unterstützung der hessischen Satisfaktionsforde-
rungen wird auch erwähnt in der Relation der schwed. Ges. vom 10./20. Januar 1648
( APW [II C 4/1 Nr. 115] ).
Den articulum de assecuratione et executione pacis
Art. XVI *KEIPO5* , praes. Osnabrück 1647 Dezember 26 (Text: Meiern IV, 833 ff; Nr.
[29 Beilage [3]] ).
dischen mit wenigen berührt, daß darwieder keine sonderbahre be-
dencken obhanden und sie es zu denen ständen gestelt sein ließen. Allein
haben sie wiederumb auff vornehmende abhandtlung satisfactionis
militiae getrungen, da wir es bey unßern vorigen gegenerclehrungen, daß
immediate nach geschloßenem frieden davon gehandtlet werden solte ,
bewenden laßen.
Wir sein demnach von ihnen abgeschieden, daß sie sich erbotten, uber
alles, waß bißher mitt unß vorgangen, der protestirenden meinung zu ver-
nehmen, hingegen unß ersucht, in der Caßlischen sach auch ferner nach-
denckens zu haben.
Solchn verlauff haben wir alßbaldt denen Churmayntzischen räthen er-
öffnet, da nun der von Mele des von denen Schwedischen auff ihme be-
schehenen anzugs gar nit gestendig sein wöllen, und haben auch sie,
Churmayntzische räthe, sambtlich sich erclehrt, erst newen befehl entfan-
gen zu haben, mehrbemelter fraw landtgraffin ahn geldtbezahlung oder
pfandtschafftseinraumung durchauß nichts einzuwilligen .
Gestern mittags schicken die Schweden zu mir, graffen von Lamberg, sie
hofften, wir würden unß in der Caßlischen sach eines beßern bedacht
haben, da den also wehrn sie erbietig, den nachmittag zu unß zu kommen.
Alß ich ihnen aber zur anthwortt andeuten laßen, wir hetten unß gestern
also erclehrt, daß es billich dabey bleiben und die fraw landtgräffin
darauff woll zufrieden sein könte, im ubrigen stünde es zu ihrm, der
herrn plenipotentiarien, belieben, ob sie sich bey unß einstellen wolten,
wehrn erbietig, ihnen auffzuwahrten; sie sein aber außgeblieben und
haben auff dem abendt anzeigen laßen, weil wir noch bey der gestrigen
meinung verbleiben, so sehen sie nit, waß vor diesmahl fruchtbahrlichs
außzurichten sein würde. Sie wolten aber den Churbayrischen abgesand-
ten befragen laßen, waß ihme sein gnädigster herr in hoc passu ahnbe-
fohlen, und weilen ohnedaß morgen daß festum Trium Regum, auch an-
dere unglegenheiten einfallen, alß wolten sie biß ubermorgen freytags [ 17.
Januar 1648] sich wiederumb bey unß einstellen.
Underdeßen haben wir auch die Sachßen Altenburgischen, alß welche
sich des directorii bey denen protestirenden underfangen
laßen, wan sie dermahlen unß in puncto amnestiae et gravaminum ein
besondere erclehrung einbringen würden, weil wir dern schon ein gutte
zeitt in erwahrtung gestanden
Die Ksl. hatten den prot. Rst. am 17. Dezember 1647 die Art. I–V *KEIPO5* übergeben
und darum gebeten, daß diese sich also schiedlich darüber vernemmen lassen (Nr. 53 Bei-
lage A; hier APW [III C 2/2, 923 Z. 15–17] ).
daß solche articuli noch niemahlen ha[u]btsachlich under ihnen berath-
schlagt worden, sondern sie ieweils verhofft, wie noch, wir würden unß
vorderist in nahmen Ewer Kayserlicher Majestätt eines mehrern verneh-
men laßen .
Wir sehen also vorderist, daß einige handtlung oder besondere nach-
gebung des einen oder andern in denen außgehändigten temperamentis
weder von denen protestirenden, absonderlich noch mit denen Schwe-
dischen zu erhalten, biß wir mit demienigen, waß Ewer Kayserlicher
Majestätt instruction pro ultimo inhaltet
wir unß nuhn vorderist derselben gemeß mit denen Chursachßischen und
-brandenburgischen underreden, und von ihnen baldt vernehmen werden,
ob man sich von ubrigen protestierenden wie auch den Schwedischen
einigen beyfals zu versiechern.
Wir konnen allen erwogenen umbständen nach leicht erachten, daß man
sich in puncto der Caßlischen satisfaction, der uberlaßung der 4 Schaum-
burgischen ambtern wie auch der 600 000 reichsthaler nit werde entbre-
chen können, sondern wan es endtlich allein darahn hafften sollt, der
mehrer theil von denen ständen beyder religion darfürhalten, man söll
den frieden derentwegen nit auffhalten und das meiste, so hiebey Chur-
mayntz und -cöllen zum besten geschehn kan, ahn deme bestehen, daß
die geldtsumma höher nit gesteigert und auff eine gemeine reichsanlag
verwiesen, der praetendirten underpfanden halber es aber bey gemeiner
assecuration des frieden glaßen werde.
Beilage [1] zu Nr. 86
Protokoll,s.l. 1648 Januar 13. Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 I)fol. 89–90’; ebenda Fasz.
54ffol. 520–521’; KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. – Druck: APW [III C 2/2, 946 Z. 41 – 948 Z. 8.]
13. Januar 1648. Unterredung mit einer Deputation der protestantischen Reichsstände. Diese
berichtet, daß die schwedischen Gesandten ihre Verhandlungsbereitschaft betont hätten. Als
Grund für den jüngsten Stillstand der Verhandlungen hätten diese vor allem die unnach-
giebige Haltung der Kaiserlichen in den Fragen der Amnestie und des Reichsreligionsrechts
sowie deren neue Forderungen betreffend die schwedische Territorialsatisfaktion angegeben.
Die protestantischen Gesandten bitten um baldige Fortsetzung der Verhandlungen.
Die Kaiserlichen schildern ihre Bemühungen in den Entschädigungsfragen und demgegen-
über das Beharren der Schweden auf der Annahme ihres Textvorschlags zur schwedischen
Territorialsatisfaktion und auf Verhandlungen über die schwedische Armeesatisfaktion. Be-
züglich der Amnestie und des Reichsreligionsrechts fordern sie ihrerseits eine Erklärung der
Schweden und der protestantischen Reichsstände. Diese bestehen jedoch auf den Regelungen
im KEIPO4A und fordern ein Nachgeben der katholischen Reichsstände oder einen Kom-
promißvorschlag der kaiserlichen Gesandten. Diese halten den KEIPO4A jedoch für unver-
bindlich und verweisen auf eine Äußerung Oxenstiernas, der diesen ebenfalls bereits einmal
abgelehnt habe.