Acta Pacis Westphalicae : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 7: 1647 - 1648 / Andreas Hausmann
73. Lamberg, Krane und Volmar an Ferdinand III Osnabrück 1648 Januar 6
Osnabrück 1648 Januar 6
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 55a (1648 I)fol. 13–15’, 30–32, praes. 1647 Januar 16 = Druck-
vorlage – Kopie: KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 92 XIII nr. 1917fol.
356–360.
Konferenz mit den schwedischen Gesandten über *KEIPO5* (1648 I 3) ohne Ergebnis, keine
Erklärung der Schweden zur Amnestie in den kaiserlichen Erblanden; Übergabe einer Auf-
stellung der unverglichenen Amnestiefälle an die protestantischen Reichsstände (1648 I 4).
Konferenz mit den schwedischen Gesandten über *KEIPO5* (1648 I 5): Beharren der
Schweden auf den Regelungen über das Reichsreligionsrecht im KEIPO4A (Ausnahme:
Autonomie in den kaiserlichen Erblanden); Normaljahrsregelung (bes. St. Elisabeth-Kapelle
zu Nürnberg; Rat der Stadt Augsburg); ewige Überlassung von Kirchengut; Reichspfand-
schaften ; Reform der Reichsgerichte; Autonomie; Rechtsstellung der Stadt Erfurt; Autonomie
in den kaiserlichen Erblanden; Eidgenossenschaft; Oldenburgischer Weserzoll; Territorial-
satisfaktion Schwedens (bes. Amt Wildeshausen; Bremen und Verden), Ankündigung eines
neuen schwedischen Textvorschlags zur Territorialsatisfaktion Schwedens.
Starke Zweifel an schwedischer Friedensbereitschaft. Schwedische Truppen im Hochstift Hil-
desheim .
Auf die Resolution Ferdinands III. vom 21. Dezember 1647 (Nr. 55).
Demnach den fernern verlauff unßerer mit denen Schwedischen vor-
genohmener conferentz gehorsamst zu berichten, sein wir negstvergange-
nen freytags, den 3. dießs, vormittag von 9 biß nach 1 uhr nachmittag bey
ihnen gewesen und vermeindt, den punctum amnestiae völlich mit ihnen
zu erledigen, haben aber endtlich nach so langen disputat nichts mehrers
erhalten, alß daß sie biß in 12 puncten ahn die protestirende zu bringen
und zu derselben erclährung zu stellen benohmen. Bey dem § „Tandem
omnes“
Art. IV § „Tandem omnes“ KEIPO4A betr. die Amnestie in den ksl. Erblanden (Text:
Meiern IV, 564 fünfter Absatz; später Art. IV,51–55IPO und §§ 40–44IPM. Vgl. Nr.
17 Anm. 53). Volmar hatte die Verhandlungen hierüber im Vorfeld als richtungweisend
für die schwed. Friedensbereitschaft eingestuft (vgl. [ Nr. 71 ] ).
sie nec pro nec contra sich erclehrn wöllen, sondern bedingt, vorderist
bey dem puncto gravaminum zu vernehmen, weßen wir unß wegen der
religion daselbst
Bezug auf Art. V § 13 KEIPO4A (Text: Meiern IV, 572 ).
Dieweil dan ie nichts weiters vor dießmahl mit ihnen außzurichten gewe-
sen , so haben wir die von ihnen außgestelte puncten zusamengezogen
inhalts beyliegender abschrifft A folgenden sambstags [4. Januar 1648]
denen Chursachßischen, Aldenburgischen, Weimarischen und Braunß-
schweigischen gesandten, so wir derentwegen absonderlich vor unß erfor-
dert , zugestelt, ihnen bey iedwedern die ursachen, warümb wir unßerst-
heils darauff bestehen müsten, kurtz, iedoch beweglich remonstrirt und
ersucht, sie wölten nit allein vor sich die billichkeit woll erwegen, sondern
auch bey ihrn mittverwandten darahn sein, auff daß man sich derentwegen
nit auffhalten, sondern der sachen gemeß bequemen thue.
Auff den abendt haben die Schwedischen zu unß geschickt, weil ahnvor
der Salvius den punctum gravaminum fast eintzig mit unß verhandtlet
Im August und September 1647 war der KEIPO4A von Krane und Salvius durchgearbeitet
worden (vgl. APW II A 6 Nr. 207). Wegen des noch ausstehenden ersten kath. Ga. s waren
die noch strittigen Fragen in Art. V KEIPO4A betr. die Religionsgravamina grundsätzlich
ausgestellt und nur punktuell verhandelt worden (vgl. ebenda Beilage 1 zu Nr. 215).
wölten sie von unß vernehmen, ob unß nit belieben mögte, daß derselb
sich auff gestrigen sontag bey unß einstellen und diesen punctum wie-
derumb vor handts nehmen thette. Wir haben geanthworttet, unß gelte
es gleich, sie kommen beyde oder einer allein, wehrn auff einen und an-
dern fall die handtlung schleünigst zu continuirn erbietig, ließens also
gäntzlich zu ihrm belieben gestelt sein.
So sein sie hierauff gestern nachmittag umb 2 uhr bey unß sambtlich er-
schienen und biß nach 5 uhr verblieben. Haben zwar den punctum grava-
minum vor handts genohmen, aber gleich in primo limine sich erclehrt,
daß sie in die von denen catholischen proponirte temperamenta
*KEIPO5* . Zur Bezeichnung s. [ Nr. 29 Anm. 245 ] .
einwilligen könten, sondern es müste allerdings bey dem vergliechenen
auffsatz verbleiben, biß ahn den § 13 wegen der religion in Ewer
Majestätt erblanden, welches noch der eintzig unvergliechener punct
wehr
Zum Abschluß der Verhandlungen zwischen Krane und Salvius über den KEIPO4A im
August 1647 waren die ausgestellten Differenzpunkte in einer Liste zusammengefaßt
worden (s. [ Nr. 27 Anm. 4 ] ). Darin war in Art. V betr. das Reichsreligionsrecht lediglich
der § 13 „de exercitio religionis in Bohemia et provinciis haereditariis“ ausdrücklich als
unverglichen ausgestellt worden.
renden ersucht worden. Ja wan schon hierinnen die protestirende waß
nachgeben wölten, so konten es die cronen per reputationem nit gesche-
hen laßen, sondern sie müsten die ihnen gegebene parola mantenirn.
Wir haben geanthworttet, wir versehen unß nit, daß es diese meinung
haben solle, dan auff solche weiß werde man zu keinem frieden glangen,
sondern alle mühe und arbeit vergeblich sein. Es befinden sich gleichwoll
viel sachen, darahn den catholischen insgemein höchlich glegen und die sie
gewißens halben nit einwilligen konten, auch ihnen dies ortts ebensowe-
nig in ihren landen und leuthen leges vorschreiben laßen würden, so we-
nig es hievor die protestirende in den ihrigen haben gestatten und zugeben
wöllen. Wan auch die protestirende sölcher intention gewesen, so hette
man die calhlische [!] hieherzukommen woll unbemühet laßen können
Sie sein aber auff ihrer meinung verblieben, haben die reservation eth-
licher stifft und closter alß dem termino a quo zuwieder auff das aller-
scharffist wiederfochten
*KEIPO5* enthielt in Art. V § 2 Absatz beginnend mit Terminus a quo KEIPO4A betr.
den Grundsatz der Restitution der Rst. , der Reichsritterschaft und der Reichsstädte in die
Realpossession nach dem Stichtag 1. Januar 1624 (Text *KEIPO5* : Meiern IV, 823 letz-
ter Absatz; später Art. V,2IPO ← § 47IPM) einen Zusatz hinter dem Wort cassatis,
durch den die Stifte Neuhausen und Sinsheim, die Klöster St. Georgen und Reichenbach,
die Karthause Christgarten sowie die St. Elisabeth-Kapelle in Nürnberg von der Normal-
jahrsregelung ausgenommen werden sollten (vgl. Schneider , 385 Anm. 304).
wegen der capell St. Elisabethen auffgewiesen, laut der copey B, darin
des Teutschordens ansprach allerdings verworffen und fast anzuglich
von denen hieruber ergangenen Kayserlichen verordtnungen geredt
wirdt
specificationibus kommen, dann wir woll besorget, daß die gegenparth
mit dergleichen gegeneinwendungen auffziehen werde, aber der von
Giffen, Teutschmeisterischer deputatus, hat sich keinesweegs darvon ab-
wendig machen laßen wollen.
Von handthabung des status politici bey der statt Augspurg, wie der anno
1624 gewesen
Vgl. Art. V § 2 Absatz beginnend mit Civitas Augusta *KEIPO5* (Text: Meiern IV, 824
zweiter Absatz).
schimpff- und verkleinerlich zu sein, daß da derselben zugethaner inwöh-
ner den großem theil der burgerschafft machten, sie keinen theil ahm
magistrat haben solten
Nach 1555 hatten die Katholiken in der bikonfessionellen Reichsstadt Augsburg mit we-
nigen Ausnahmen (1558, 1570/71 und 1632–35) die Majorität der Ratsstellen im Kleinen
Rat der Stadt, der seit der Neuordnung des Stadtregiments durch Karl V. das bedeutendste
politische Gremium der Stadt war. Die Mehrheit der Bevölkerung dagegen war prot.; der
Anteil der Katholiken an der Augsburger Bevölkerung lag im Jahre 1645 lediglich bei
knapp einem Drittel ( Warmbrunn , 83–87; zum Rat der Stadt Augsburg vgl. Geffcken ).
Wir haben ihnen den terminum a quo, die nuhmehr hundertjahrige obser-
vantz und noch dieß vorgehalten, daß denen catholischen darahn glegen,
bey dieser handtgehabt zu werden, dan sönst, wa den andern das regi-
ment in die handt komme, die catholische kein siecherheit mehr ihres
standts in der statt gehaben konten; aber alles vergebens.
Demnach haben sie angefangen, die temperamenta catholicorum desulto-
rie dürchzulauffen, etlich wenig enderungen pro meliori connexitate con-
textus und declaratione passirn laßen, aber keinesweegs zugeben wöllen,
daß die circumscriptio perpetui
Bezug auf Art. V § 3 *KEIPO5* (Text: Meiern IV, 824 vierter Absatz). Dort wurde
gefordert, die ewige Überlassung des Kirchenguts ( in perpetuum ) durch eine zeitliche be-
grenzte ( usquedum de religionis dissidiis per Dei gratiam conventum fuerit ) zu ersetzen.
Während im KEIPO4A noch gelegentlich die Bezeichnung evangelicus verwendet worden
war, benutzten die Ksl. im *KEIPO5* nur noch die Formel Augustanae confessioni ad-
dictus . Eine entsprechende ksl. Weisung enthält auch die Hauptinstruktion vom 6. De-
zember 1647 (vgl. [ Nr. 29 bei Anm. 90 ] ).
admittirt, die oppignerationstreith, justitzisach quoad praesentationes
parium assessorum auff negsten reichstag remittirt
Vgl. Art. V § 9 Absatz beginnend mit Quod ad Oppignorationes und § 20 *KEIPO5*
(Text: Meiern IV, 824 letzter Absatz und 825 zwölfter Absatz).
nomia subditorum etc. reformirt werde
Zu den ksl. Änderungswünschen an den Autonomiebestimmungen in Art. V § 12
KEIPO4A (später Art. V,30–37IPO ← § 47IPM) vgl. die Hauptinstruktion vom 6.
Dezember 1647 ( [ Nr. 29, hier ab Anm. 102 ] ), die vom *KEIPO5* (Text: Meiern IV, 825
dritter – vierter Absatz) abweicht.
Daß der statt Erfortt nit solle gedacht werden
Vgl. Art. VII Absatz beginnend mit Cum deinde civitas Erfordensis *KEIPO5* (Text:
Meiern IV, 831 sechster Absatz). – Die kurmainzische Stadt Erfurt setzte auf dem WFK
ihr wiederholtes Streben nach Erlangung der Reichsunmittelbarkeit fort ( Press , Kur-
mainz , 394ff; Weiss , Erfurt).
gestatten, sondern haben auch derentwegen einen newen articul littera C
ubergeben, welcher diese statt absolute in statum immedietatis setzt und
Churmayntz das nachsehen last.
Wegen der erblanden
Gemeint ist Art. V § 13 KEIPO4 (Text: Meiern IV, 572 zweiter Absatz; später Art. V,38
IPO ← § 47IPM).
rung zufrieden sein
Die ksl. Ges. hatten die in der Hauptinstruktion vom 6. Dezember 1647 enthaltenen Än-
derungswünsche (vgl. [ Nr. 29 bei Anm. 122 ] , bekräftigt in [ Nr. 55 bei Anm. 47 ] ) vorgetragen,
die von Art. V § 13 *KEIPO5* (Text: Meiern IV, 825 fünfter Absatz), nach welchem es
bei der Regelung des KEIPO4A (Text: ebenda , 572 zweiter Absatz) verbleiben sollte,
abwichen. Wegen der Erklärung im *KEIPO5* wurden die ksl. Ges. in der Weisung
vom 11. Januar 1648 gerügt (vgl. Nr. 82).
würden sich noch woll eines mehrern erclehren, also bleiben sie auch
mit den proscriptis zurück. In summa, es scheinte kein ernst bey ihnen,
etwaß sattes und billichmeßiges abzuhandtlen.
Bey dem paragraph de Helvetiis etc. bleiben sie bey der clausula remis-
siva
Der Ks. hatte in der Resolution vom 21. Dezember 1647 ( [ Nr. 55 bei Anm. 54 ] ) die Ein-
fügung der clausula remissiva (Text: Meiern IV, 804 vorletzter Absatz; zum Begriff vgl.
Ruppert , 307f) als Art. VI des Friedensvertrags nur für den Fall zugebilligt, daß deren
Auslassung nicht zu erreichen wäre.
bey denen Frantzosen versiechert hette.
Bey dem articulo 8 wöllen sie die meldung des Oldenburgischen zohls
Die gen. Klausel betr. den Oldenburger Weserzoll ( ut et teloniis ab Imperatore de con-
sensu electorum cum aliis tum etiam comiti Oldenburgensi in Visurgi concessis aut usu
diuturno introductis in pleno suo vigore manentibus et executioni mandandis ) war nach
fortdauernden Bemühungen des oldenburgischen Ges. Dr. Conrad Balthasar Pichtel
(1605–1656; seit 1635 Rat in Oldenburg) und einem zustimmenden Beschluß des KFR
vom 1. Juli 1647 ( APW [ III A 1/1 Nr. 121 ] ) am 18. Juli 1647 von Volmar und Salvius in
den Art. VIII des Friedensvertrags eingefügt worden (Art. VIII *KEIPO4B* : RK FrA
Fasz. 98efol. 900’, d.i. Zusatz zu KEIPO4A : Meiern IV, 578 Z. 6 nach privilegiis; vgl.
auch Düßmann , 84). Hierüber haben die Ges. dem Ks. offenbar nicht berichtet, da dieser
am 16. September 1647 in einem Schreiben an seine Ges. bemerkte, daß er erst durch eine
entsprechende Beschwerde der Stadt Bremen über die Einigung vom 18. Juli 1647 infor-
miert worden sei ( Meiern V, 387 ). – Der seit 1562 vom Haus Oldenburg erhobene An-
spruch auf Erhebung eines Weserzolls wurde seit jeher von der Stadt und dem Ebt. Bre-
men bekämpft. Seit der mit Zustimmung der Kf.en erfolgten Erteilung eines ksl. Zollpri-
vilegs für Gf. Anton Günther von Oldenburg (1623 März 23) war am RHR ein von Bre-
men angestrengter Prozeß gegen das oldenburgische Zollprivileg anhängig. Auch auf dem
WFK bestritt Bremen die Rechtmäßigkeit des oldenburgischen Weserzolls (vgl. das Memo-
rial der Stadt Bremen betr. den Oldenburger Weserzoll,s.l. 1646 Februar; Text: Meiern
II, 805f ), während der Gf. eine Bestandsgarantie des Zollprivilegs im Friedensvertrag an-
strebte ( Düßmann , 39–105; Lübbing , 27–32; Richter , 36–68; Schomburg , 83).
daß der bestandt haben unnd zur execution gezogen werden soll, unan-
gesehen sie ahnvor den Oldenburgischen agenten
zugestelt
der intention heraußgeben, daß underdeßen die parteyen sich mitein-
ander in der gütte vergleichen solten. Weil es aber nit geschehen, so kön-
ten sie nuhmehr die execution nit fürgehen laßen. Die ertzstifft Bremen
wehre hiebey mercklich interessirt. Der herr graff von Oldenburg seie
alt , wan der sterben solt, so würde sich Dennemarck umb diesen zoll
annehmen
Die Delmenhorster Linie des Hauses Oldenburg war bereits im Mai 1647 ausgestorben,
auch Gf. Anton Günther hatte bis dato keinen legitimen Nachkommen. Sollte er sterben,
war von einer Nachfolge des dän. Kg.shauses – einer Nebenlinie des Hauses Oldenburg –
in der Herrschaft der Gft. auszugehen. Tatsächlich regierte das dän. Kg.shaus von 1667 bis
1773 in der Gft. Oldenburg ( Düßmann , 78; Lorenz , 10, 218; Stammtafeln NF I/3T.
278, 280).
stehen .
Nach diesem berührten sie ihre satisfaction, wölten die reservata catholi-
corum mitt Wiltzhaußen quoad religionem, ius dioecesanum, exemptio-
nem a matricula dürchauß nit, in die cassationem processus cameralis aber
allein mit dieser condition willigen, wan man sich der andern vorgehen-
den begebe
In Art. IX *KEIPO5* betr. die Territorialsatisfaktion Schwedens war die Abtretung des
Amts Wildeshausen an das Est. Bremen im Namen Kf. Ferdinands von Köln als Fbf. von
Münster unter den Vorbehalt des Erhalts der gen. Rechte gestellt (Text: Meiern IV, 831
achter Absatz). Außerdem forderte Kurköln eine entsprechende Verringerung seiner fi-
nanziellen Veranschlagung nach der Reichsmatrikel sowie die Aufhebung des RKG - Pro-
zesses über den Anspruch des Est.s Bremen auf das Amt Wildeshausen. Das Amt war 1523
vom Est. Bremen an das Hst. Münster gekommen ( Foerster , Ferdinand, 315; vgl. später
[ Nr. 86 bei Anm. 10 ] ).
Die vorhabende außwechßelung umb die stiffter Bremen und Verden,
inspectorem uber die catholischn derenden geseßen, halten sie vor ein
burla
Burla (ital.) = Witz. – *KEIPO5* enthielt 1.) den Vorbehalt einer späteren Rückgabe von
Bremen und Verden gegen Erstattung einer angemessenen Gegenleistung an Schweden;
2.) die Forderung, für die Seelsorge und die Aufsicht über die in den (Erz-)stiften lebenden
Katholiken einen kirchlich approbierten Geistlichen zu installieren (Text: Meiern IV, 831
neunter Absatz).
lum anderst rein umbschreiben laßen wölten, damit derselb auff ein endt-
lichs vergliechen werden möge.
Heutigen tag haben sie wegen ihrer postabferttigung sich der conferentz
entschüldigt, wir werden unß also mordrigen tags zeittlich bey ihnen ein-
stellen . Tragen die fürsorg, sie werden allerhandt noviteten in solchen
auffsatz einflicken. Unßers ortts aber werden wir unß darauff nichts
schließlichs einlaßen, sondern demienigen nachgehen, wohin Ewer Kay-
serlicher Mayestätt instruction unß ahnweisen thuet. Dan wir woll se-
hen , daß nit allein nichts sonders dem catholischen wesen zum besten von
ihnen zu erhalten sein wil, sondern erachten gäntzlich, wan man schon
alles praecise, waß in auffgesetzten instrumento vergrieffen sthehet [!],
nachgeben sölt, daß doch von ihnen kein schließlicher friedt zu erhalten
sein werde, welches sich dan bey reassumption des puncti assecurationis
et executionis pacis gar baldt endecken wirdt. Immittels aber kan diese
ihre intention auß der abschrifft D ihrers vom 9./19. Decembris negsthin
ahn die Frantzosen zu Münster abgangenen schreibens, so unß von ver-
trawter handt, und gleich itzo von des cardinals Mazarini originalschrei-
ben beykommender extract sub littera E, communicirt worden, clar gnug
erlehrnt werden.
Der Vrangel hat nuhmehr sein haubtquartier zu Boppenburg
Hildesheim genohmen und 13 regimenter darin gelegt. Stehet auch zu be-
sorgen , daß die Schwedischen mit dieser stifft ein starcke enderung vor-
zunehmen und vermüttlich selbige so leicht nit abzutretten gedencken.
Beilage A zu Nr. 73
Kaiserliche Zusammenstellung der den protestantischen Reichsständen anheimgestellten 14
Differenzpunkte in Art. IV *KEIPO5* (lat.),s.l. praes. 1648 Januar 4. Kopie: RK FrA Fasz.
55a (1648 I)fol. 16–16’ – Konzept: GehStReg Rep. N Ka. 98 Fasz. 69 pars 3 Nr. 32 – Druck:
Meiern IV, 843f.
Beilage B zu Nr. 73
Memorial Kress von Kressensteins
Nürnberg,s.l. [praes. den Kaiserlichen 1648 Januar 5]. Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 I)fol.
18–21; GehStReg Rep. N Ka. 95 Fasz. 68 pars 3 Nr. 32 – Druck: Meiern VI, 185–187.
Beilage E zu Nr. 73
Mazarin an La Court (frz.)
55a (1648 I)fol. 28; ebenda Fasz. 54ffol. 383; Giessen 200fol. 133.