Acta Pacis Westphalicae : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 7: 1647 - 1648 / Andreas Hausmann
61. Lamberg, Krane und Volmar an Ferdinand III Osnabrück 1647 Dezember 26
Osnabrück 1647 Dezember 26
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 53b (1647 XII)fol. 165–166’, 168–168’, praes. 1648 Januar 5 =
Druckvorlage – Kopie: KHA A 4 nr. 1628/44 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 92 XIII nr.
1910fol. 310–311.
Keine Bereitschaft der protestantischen Reichsstände zu Verhandlungen über die schwedische
Armeesatisfaktion. Übergabe des Textvorschlags zu Vollzug und Sicherung des Friedens ge-
plant. Unerwünschte Erklärung der kaiserlichen Gesandten betreffend die Autonomie in
Niederösterreich. Einbeziehung der Verbündeten in den Friedensvertrag; Bitte um Weisung
zum Rechtsvorbehalt zugunsten des spanischen Königs als König von Portugal. Bitte um
Weisung betreffend die kurtrierischen Partikularforderungen.
Empfang der Hauptinstruktion vom 6. Dezember (Nr.n 29, 30), der ksl.
Handschreiben vom 11. Dezember (Nr.n 42, 43) sowie der Weisungen
vom 11. und 13. Dezember 1647 (Nr.n 41, 46). Und soviel die instruction
ahnlangt, werden Ewer Kayserliche Mayestätt auß unßerer negstvor-
gehender relation , waß die Schwedischen nechstverwiechenen montags
neben andern, sonderlich wegen bezahlung ihrs kriegsvolcks bey unß
auff die baan gebracht, ahnietzt aber auß beyliegender continuation pro-
tocolli allergnädigst ahnzuhörn haben, waß wir derentwegen bey dem
Churmayntzischen directorio wie auch folgendts bey denen protestiren-
den für erinnerung gethan, welches dan auch mit Ewer Kayserlicher
Mayestätt allergnädigster intention ubereinstimmen thuet, und haben
wir die nachricht, daß sie, protestirende, albereith sich gegen denen
Schwedischen unanimiter erclehrt, daß der punctus de satisfactione mili-
tiae biß nach vergliechener pacification allerdings eingestelt verbleiben
müste
So auch Oxenstierna in der Relation vom 24. Dezember 1647 ( APW [II C 4/1, 154 Z. 23 – 155 Z. 6)] .
wir immittls derentwegen unangefochten gelaßen werden.
Nachdem aber die protestirende unß auch angezeigt, daß die Schweden
darumb noch zu keiner particularhandtlung verstehen wölten, weiln wir
unß in puncto assecurationis et executionis in specie nichts hetten verneh-
men laßen
Betreffend den Vollzug und die Sicherung des Friedens war von den ksl. Ges. in
*KEIPO5* auf eine spätere Erklärung verwiesen worden: De reliquis ad assecurationem
executionemque pacis pertinentibus in progressu tractatus suo tempore et loco, quae
monitu necessaria erunt, proferentur ( Meiern IV, 832 vorletzter Absatz).
biß auff einlangung Ewer Kayserlicher Mayestätt allergnädigsten reso-
lution res integra verbleiben mögt, alß wöllen wir nit underlaßen, den
hierunder in der instruction unß ahn handt gegebenen auffsatz nechst
vorgehender communication mit denen Churmayntz-, Trier-, Cöllen-
und Bayrischen gesandten noch heutigen tags denen Schwedischen und
protestirenden in abschrifft zuzustellen
darauff sich allerseits mit ihrer gegenerclehrung unauffhaltlich gegen unß
vernehmen laßen, wir also auch der instruction weiter verfahrn und mit
nechsten Ewer Kayserlicher Mayestätt, warauff man sich endtlich zu ver-
laßen, in gehorsamster underthenigkeit berichten konnen.
Sonsten werden unßere uber die mit denen catholischen ständen von ver-
faßung der temperamenten gepflogene handtlungen eingeschickte under-
thenigste relationes verhöffentlich gnugsamb außweisen, daß darinnen
Ewer Kayserlicher Mayestätt allergnädigster intention gehorsamst nach-
gangen worden. Allein soviel die standtspersohnen in Niederosterreich an-
langt
Gemeint ist Art. V § 13 Abschnitt beginnend mit Quod vero ad Comites KEIPO4A betr.
die Bleibegarantie für den Adel in den schlesischen Erbfürstentümern und in Niederöst.;
Beschränkung dieser Garantie auf die AC-Verwandten (Text: Meiern IV, 572 zweiter
Absatz; später Art. V,39IPO ← § 47IPM).
gesetzten paß bewenden ließen
Bezug auf *KEIPO5* (praes. 1647 Dezember 17), wo es heißt: Caesarea maiestas in hac
facta concessione finaliter perseverat ( Meiern IV, 825 fünfter Absatz).
selben resolution einkommen
Die Hauptinstruktion, die am 25. Dezember 1647 in Osnabrück eingetroffen war, wies
die ksl. Ges. an, die Bleibegarantie für den Adel auf die schlesischen Erbfürstentümer zu
beschränken und nicht, wie im KEIPO4A vorgesehen, den niederöst. Adel in dieses Zuge-
ständnis mit einzubeziehen (vgl. [Nr. 29 bei Anm. 123] ).
dischen würden sich zu außlaßung derselben nit verstehen wollen, doch
wöllen wir nit underlaßen, derentwegen noch einen versuch zu thuen.
Sodan bey einschließung der confoederirten auff Ewer Kayserlicher
Mayestätt seiten befinden wir, daß der fürsten und respubliquen in Italia
nur per generalia gedacht worden
Gemeint ist Art. XVI *KEIPO5* betr. Vollzug und Sicherung des Friedens (Nr. 29 Bei-
lage [3]). Dort heißt es: Hac pacificatione comprehendantur ex parte serenissimi Impera-
toris omnes Suae Maiestatis foederati et adhaerentes, inprimis […] omnes principes et
respublicae Italiae […] (Text: Meiern IV, 835 dritter Absatz).
denen Schweden nit beschehen mögt, so werden doch die Frantzosen ad
individua gehen, den hertzogen von Saphoy
Hg. Karl Emanuel II. von Savoyen (1634–1675, 1648 volljährig), 1637 Hg. ( ABI I 256,
133–141; DBI XX, 340–345). Für den minderjährigen Hg. führte seine Mutter Christine
(1606–1663), die Tochter Kg. Heinrichs IV. von Frk. und Schwester Kg. Ludwigs XIII.
von Frk., von 1637 bis 1648 die Regierung ( Claretta).
Venedig nominatim darin haben wollen, welchenfahls der Florentinische
resident
vor nachgefolgt, daß derselben wegen der praecedentz mit Savoy kein
praeiudicium zugezogen werden möcht. Dergleichen haben die Schwe-
dischen auff ihrer seiten den hertzog von Bragantza alß auffgeworffenen
könig in Portugal eingeschloßen
Johann (João) IV. von Portugal (1604–1656) war als Hg. von Braganza (seit 1630) im
port. Aufstand von 1640 (vgl. Valladares) zum Kg. des seit 1580 in Personalunion mit
der kastilischen Krone verbundenen Kgr.s Portugal erhoben worden. Die Schweden hatten
ihn in SEIPO2 (praes. [Osnabrück 1647 März 29], APW II A 6 Nr. 8 Beilage D; Text:
Meiern V, 457 –468, hier 467 achter Absatz) erstmals als Verbündeten in den Friedens-
vertrag aufgenommen.
vermögen laßen wöllen. Daher wir ein clausulam declarativam hinzuge-
setzt und diese inclusionem confoederatorum verfast gehabt, wie beyli-
gender extractus außweiset
Mayestätt instruction nit berührt wirdt, wir aber unß versiechert halten,
daß eins und anders von denen Schwedischen und Frantzosen nit ungeän-
dert werde bleiben, alß wehre unß nöttich, Ewer Mayestätt allergnädigste
resolution mit ehesten zu haben.
Und dieweil Ewer Kayserliche Mayestätt sich auch gnädigst erinnern, daß
vom 12. November auß Münster durch herrn graffen von Nassaw und
mich, Volmarn, wegen der Churtrierischen praetensionen gehorsamst
referirt worden , darüber aber noch dato kein sondere resolution ein-
kommen, auch wie besorglich auff des Churtrierischen cantzlers nach-
folg selbiger passus, gleichwie von denen Frantzosen bereiths gesche-
hen
Vgl. [Nr. 22 bei Anm. 15] .
angestrengt werden mögten, so hetten wir gehorsamst zu bitten, Ewer
Mayestätt unß auch in diesem allergnädigst zu bescheiden geruhen wöl-
ten.
Beilage [1] zu Nr. 61
Protokoll, Osnabrück 1647 Dezember 24. Fehlt [Kopie: RK FrA Fasz. 54d (1647 XII)fol.
86–86’, 98–98’] – Druck: APW III C 2/2, 930 Z. 32 – 932 Z. 10.
24. Dezember 1647. Die Kaiserlichen berichten Raigersperger über den Verlauf der Kon-
ferenz mit den schwedischen Gesandten am 23. Dezember 1647 [vgl. Beilage A[.1] zu Nr.
56] und befinden, es solle nicht über die schwedische Armeesatisfaktion verhandelt, sondern
zunächst die Entschädigungsfragen verglichen werden. In diesem Zusammenhang solle War-
tenberg den kurkölnischen Tauschplan aufgeben. Raigersperger erwidert, die Mehrheit der
katholischen Reichsstände würde diese Haltung teilen.
Nachmittags erläutern die Kaiserlichen auch den Gesandten der protestantischen Reichs-
stände die Gründe, warum die schwedische Armeesatisfaktion zum jetzigen Zeitpunkt nicht
verhandelt und zunächst der Frieden geschlossen werden solle. Die protestantischen Gesand-
ten stimmen den Kaiserlichen in ihrer Ablehnung der Verhandlungen über die schwedische
Armeesatisfaktion zu und fordern sie darüber hinaus auf, die von den Schweden geforderte
Erklärung über die Fragen des Vollzugs und der Sicherung des Friedens herauszugeben. Die
Kaiserlichen betonen, daß sie die Verteilung der Truppen in alle Reichskreise in ihren dem
Corpus Catholicorum vorgelegten Korrekturvorschlägen zu Art. I–XV *KEIPO4B* bewußt
ausgelassen hätten, und versprechen, die von den Schweden geforderte Erklärung abzugeben.