Acta Pacis Westphalicae : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 7: 1647 - 1648 / Andreas Hausmann
17. Lamberg und Krane an Ferdinand III Osnabrück 1647 November 28
Osnabrück 1647 November 28
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 53b (1647 XI)fol. 73–73’, 122, praes. 1647 Dezember 9.
Annotationes zum ersten katholischen Gutachten vom 7. Oktober 1647.
Nachdeme Ewer Mayestätt in dero under dato den 30. Octobris und für 8
tagen alhie einglangten schreiben
len , daß wir unß mit dero Münsterischen gesandten zusamenthuen, eines
gesambten guttachtens uber der catholischen stände super instrumento
pacis ahm 11. eiusdem zu Münster bemelten dero Kayserlichen gesandten
zugestelten bedencken vergleichen und Ewer Mayestätt gehorsamst ein-
schicken solten, wir aber inmittls berichtet worden, daß mehrbemelte
dero gesandten ihr bedencken schon für einlangung solches dero allergnä-
digsten befehlschreibens abgeben gehabt
fordert , auch das unßerige einzuschicken, so Ewer Mayestätt hiebey zu
entfangen, w〈ar〉rin wir aber unßer gantzes absehen und fundament auff
ietzigen des gemeinen wesens schwehrn zustandt, wie unß derselb in
Ewer Mayestätt und vornemblich der churfürstlichen durchllaucht in
Bayrn unß beygeschloßenen schreiben fürgestelt worden, und daß wir
auß allen umbständen unschwehr zu ermeßen, daß sich Ewer Mayestätt
bey diesen schwehrwühtigen
den zu getrößten haben, einzig und allein gerichtet, und wirdt in ubrigen
zu dero allergnädigsten fernern belieben und nachdencken, ob sich die
sach derzeit in einen solchen standt befinden, daß darbey der religion
zum besten waß zu endern oder also vortzugehen seie, gehorsamst an-
heimbgestelt .
Beilage [1] Nr. 17
Annotationes und Erinnerungen Lambergs und Kranes zum ersten kath. Ga. vom 7. Okto-
ber 1647,s.l. [vor 1647 November 28]. Kopie: RK FrA Fasz. 53b (1647 XI)fol. 74–81’,
89–101’, 82–88’, 102–104’ – Druck: Bergsträsser IV nr. XIV, 324–345.
Ad prooemium
Präambel *KEIPO4B* (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 557 f).
geben worden
men , dan die gegentheill bey deme, waß sie einmahl nachgegeben, nit bestehen wöllen. Auff
einrückung des praedicats „semper Augustus“ ist vestiglich zu beharrn und keinesweegs
davon abzuweichen.
Des praedicatum „maiestatis“ ist auch lang gnug bestrietten, aber darumb denen cronen zu
geben verglichen worden, weilen die gantze handtlung nit immediate zwischen denen cro-
nen , sondern nur dern abgesandten und ministros verhandtlet wirdt
In diesem Sinne auch Volmar in seinen Notanda zum kath. Ga. ( APW II A 6 Nr. 272-1
Beilage [1]). Der Majestätstitel für den frz. Kg. war 1646 auch hinsichtlich der Korrespon-
denz zwischen dem Ks. und dem frz. Hof problematisch gewesen (vgl. APW [ II A 4 Nr. 255 ] ; APW [ II A 5 Nr. 107 ] ).
ändern.
Ad articulo 2
Art. II *KEIPO4B* betr. das allgemeine Amnestiegebot (identisch mit KEIPO4A :
Meiern IV, 558 ; später Art. IIIPO = § 2IPM).
Bezug auf die Klausel sive ab hostibus in hostes sive ab amicis in amicos directe vel in-
directe ( RK FrA Fasz. 98efol. 896, d.i. Zusatz zu KEIPO4A : Meiern IV, 558 Z. 44 nach
quam in bello; vgl. außerdem das Protokoll vom 20. August 1647: APW II A 6 Nr. 207-A
Beilage [A]) . Die Klausel wurde von den Ksl. zuerst in den Notae zu FEIPM1 und
FEIPM2 gefordert (praes. [Münster] 1647 Juli 27; APW II A 6 Nr. 189 Beilage [2]).
rationem nunc cessantem
Bezug auf die militärische Rekonjunktion Kurbayerns mit dem Ks. im sog. „Pilsener Ver-
trag “ vom 7. September 1647. Die Ksl. hatten die Einfügung der gen. Klausel erstmals zu
einer Zeit gefordert (s. Anm. 9), als der Ulmer Waffenstillstand (4./14. März 1647) zwi-
schen Kurbayern und den Gegnern des Ks.s noch in Kraft war.
aber wirdt sich alhie nichts endern laßen.
Ad articulo 3
Art. III *KEIPO4B* betr. das allgemeine Restitutionsgebot aufgrund der Amnestie ( iden-
tisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 558 ; später Art. IIIIPO und §§ 5–6IPM).
ist alhie zu gedencken unnöthig, weilen sie ipso iuris intellectu darunder verstanden wirdt.
Res iudicatae, transactae, decisae, commissiones et in lite pendentes können nit außge-
nohmen werden, weilen man sich dern schon in prima responsione
Ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II (Münster 1645 September 25. Text: Gärt-
ner VI Nr. 24, 136–148; Meiern I, 618 –623, hier 619 dritter Absatz; dt. ÜS: ebenda ,
623–628).
Suecicam
Schwed. Proposition II (Osnabrück 1645 Juni 1/11. Text: Londorp V, 926f [dt. ÜS];
Meiern I, 435 –438 [lat.], 439–442 [dt. ÜS]).
Ad articulo 4
derselb zu handen der herrn mediatorn zu Münster depositirt worden
Gemeint ist die Vereinbarung über die pfälzische Restitution vom August 1647 ( APW II
A 6 Nr. 202). Ksl., Schweden und Franzosen hatten jeweils eigene (und nicht völlig über-
einstimmende ) Schriftsätze ausgefertigt und bei den Mediatoren hinterlegt (vgl. im einzel-
nen [ Nr. 29 Anm. 32 ] ; APW [ III B 1/1, XLIII Anm. 7 ] ).
nichts darin geändert werden, sonsten wirdt man denen Schweden die von ihnen verlangte
gelegenheit, dies werck von newen zu involvirn, ihn handt geben, maßen dan die churfürst-
liche durchllaucht in Bayrn dürch ihrn gesandten sorgfaltig darfür wahrnen laßen, daß
man herin nichts endern sölte, obszwar sonsten zu bethaurn, daß die religionsfreyheit
vor die catholische einwohner in der Undern Pfaltz, unangesehen die cron Franckreich
schon darein verwilligt gehabt, nit hat können behaubtet werden
Am 18. Juli 1647 hatten die ksl. Ges. nach zähen Verhandlungen auf eine Vorbehaltsklau-
sel zugunsten der kath. Bevölkerung in der Unterpfalz verzichtet (vgl. APW II A 6 Nr.
182). Frk. hatte zuvor eine entsprechende Klausel zum Schutz der kath. Religion in der
Unterpfalz in den FEIPM1 aufgenommen ( Meiern V, 144 achter Absatz). Frk. hatte die
Forderung in der frz. Fassung der Vereinbarung über die pfälzische Restitution weiter
aufrechterhalten (vgl. [ Nr. 29 Anm. 32 ] ; Text hier: Meiern IV, 411 neunter Absatz).
Soviel die ubrige bey dem puncto ammistiae [!] eingebrachte particularpraetendenten an-
langt , da wehre zwar gutt gewesen, wan dieselbe gar hetten mögen außgelaßen werden,
weilen aber die Schweden nit darvon abzubringen gewest, sondern ihrer favoriten also in
specie gedacht haben wöllen, muß man es darbey bewenden laßen und nur hin und wieder
einige correcturas, wo nöttich, einfuhrn, alß bey dem
§ „Princeps Fridericus etc.“
Art. IV § „Princeps Fridericus“ *KEIPO4B* betr. die Wiedereinsetzung Hg. Friedrichs
von Pfalz-Zweibrücken (1616–1661) in seine Rechtsansprüche über den Vilzbacher Zoll
und das Kloster Hornbach (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 561 dritter Absatz; spä-
ter Art. IV,21IPO ← § 28IPM). – Der Rheinzoll in der mainzischen Vorstadt Vilzbach
war 1349 von Ks. Karl IV. (1316–1378) zur Hälfte an die Stadt Mainz verpfändet worden,
die ihren Anteil 1457 oder spätestens 1462 (Eroberung und Verlust der Stadtfreiheit) an
den Ebf. von Mainz abgeben mußte. Ebf. Adolf II. von Nassau (um 1423–1475, 1461 Kf.
und Ebf. von Mainz) verpfändete 1466 die Hälfte seines Anteils, also ein Viertel des Ge-
samtaufkommens , dem Pgf.en Ludwig in Zweibrücken und Veldenz (1424–1489) als
Dank für seine Militärhilfe in der Mainzer Stiftsfehde. Von diesem ging die Verfügungs-
gewalt über das Viertel des Vilzbacher Zolls in direkter Erbfolge (vgl. Stammtafeln NF
I/1T. 94, 96, 99) auf Hg. Friedrich II. von Pfalz-Zweibrücken über. Kurmainz forderte
auf dem Gerichtswege bereits seit längerem die Auslösung des Anteils (eine Pfandsumme
war bereits deponiert), die Zweibrücken jedoch verweigerte ( Buttmann , 46; Gross , 33ff;
Sommerlad , 88).
patui Moguntino in dictum telonium competentibus“.
§ „Comiti Palatino Sutzbaccensi etc.“
Art. IV § „Comiti Palatino Solisbacensi“ *KEIPO4B* betr. die Restitution Pgf. Christian
Augusts von Pfalz-Sulzbach (1622–1708; 1632/1645 Pgf.) ( RK FrA Fasz. 98efol. 898’, d.i.
Zusatz zu KEIPO4A : Meiern IV, 848 ). – Nach dem Tode Pgf. Philipp Ludwigs von Neu-
burg (1547–1614; 1569 Hg.) waren die Besitz- und Rechtsverhältnisse zwischen seinen
Söhnen Hg. Wolfgang Wilhelm (1587–1653; 1614 Hg. von Pfalz-Neuburg, Hg. von Jü-
lich -Berg; zu ihm: Ehrenpreis ; Engelbrecht ), Pgf. August (1582–1632; 1614 Pgf. in
Sulzbach) und Pgf. Johann Friedrich (1587–1644; 1614 Pgf. in Hilpoltstein) umstritten.
Wolfgang Wilhelm hatte seit 1615 zunächst als Landesherr, später dann auf der Grund-
lage eines ksl. Mandats vom 8. März 1627 die Rückführung der Erbämter seiner Brüder
August und Johann Friedrich zum kath. Glauben betrieben. Augusts Nachfolger Pgf.
Christian August widersetzte sich dieser Einflußnahme seines Onkels und forderte auf
dem WFK die Restitution in die geistlichen und weltlichen Rechte seines Vaters August
vor 1627 ( Pfaltz=Neuburgische Gravamina, dict. Osnabrück 1645 November 3[/13];
Text: Meiern II, 17 ff; vgl. auch Höllerer , 18–32; Wappmann , 22–40).
pfaltzgraff Christian August das religionsexercitium in seiner residentz vor sich und seine
bediente zu vergönnen, salva manente actione, si quid plus iuris sibi competere existima-
verit , coram competente iudice experiendi.
§ „Controversia etc.“
Art. IV § „Controversia“ *KEIPO4B* betr. die Erledigung des Streits zwischen den
Fbf.en von Würzburg und Bamberg sowie den Mgf.en von Bg.-Ansbach und Bg.- Kulm-
bach um Amt, Stadt und Kloster Kitzingen und die Restitution der Wülzburg sowie aller
Patronats- und Ordinariatsrechte ( iura presbyterialia ) in der Gft. Schwarzenberg und der
Hft. Hohenlandsberg an die Mgf.en von Bg.(-Ansbach) (identisch mit KEIPO4A : Meiern
IV, 561 vierter Absatz; später Art. IV,23IPO = § 29IPM). – Gf. Georg Ludwig von
Schwarzenberg (1586–1646, 1618 Gf. von Schwarzenberg; 1628 GR , 1626–1631 Oberst-
hofmarschall und Vizeobersthofmeister, anschließend diverse diplomatische Missionen. Zu
ihm: Schwarz , 334ff; Schwarzenberg , 88–97) hatte in der Gft. ab 1623 diverse Maß-
nahmen zur Beförderung des kath. Glaubens ergriffen. Hiergegen protestierte Bg.- Ans-
bach , das die Patronats- und Ordinariatsrechte in der Gft. innehatte ( Schwarzenberg ,
82f, 94; Böhme , 47, 49; Sicken , 286). – Zu den o.g. Personen: Melchior Otto Voit von
Salzburg (1603–1653), 1642 Fbf. von Bamberg ( Gatz , Bischöfe I, 540; Weiss , Bamberg,
464–498). – Mgf. Albrecht V. von Bg.-Ansbach (1620–1667), 1639 Mgf. ( Foerster , Herr-
schaftsverständnis ). – Mgf. Christian von Bg.-Kulmbach (1581–1655), 1603 Mgf. ( Zedler
V, 2224f; HHStD VII, 380).
der catholischen stände guttachten heraußkombt, daß die cessio in fraudem legis publicae et
pacis religiosae beschehen, billich außzulaßen.
§ „Domus Wurtembergica etc.“
Art. IV § „Domus Wirtenbergica“ *KEIPO4B* ( RK FrA Fasz. 98efol. 898’–899, d.i.
Korrektur zu KEIPO4A : Meiern IV, 561 ; später Art. IV,24–25IPO und §§ 31(2)-32
IPM). Abweichend zu KEIPO4A bestimmte *KEIPO4B* , daß das Haus Württemberg
in sämtliche weltlichen und geistlichen Güter und Rechte (in omnia et singula secularia
atque ecclesiastica bona et iura), die es vor dem Krieg wo auch immer besessen hatte,
restituiert werden solle. Das darunter begriffene Amt Blaubeuren sowie die Hft.en
Achalm und Hohenstaufen wurden von der vorderöst. Linie des Hauses Habsburg bean-
sprucht ( Philippe , 21, 76f).
extra territorium sita extendirt worden, aber nuhmehr nit mehr zu endern, es kommen dan
die sachen zum andern standt. Post verbum „Oberkirch“ ist die clausula reservatoria iuris
reluendi pro episcopatu Argentinensi
Ehg. Leopold Wilhelm (1614–1662), 1647–1656 Generalgouverneur der Span. Ndl.; 1626
Fbf. von Straßburg und Passau, 1627 Fbf. von Halberstadt, (1625/)1629–1635 Ebf. von
Magdeburg, 1637 Fbf. von Olmütz, 1641 Hoch- und Deutschmeister sowie 1639–1642
und 1645–1646 Oberbefehlshaber der ksl. Armee ( Demel , Leopold Wilhelm; Schreiber ).
Das von Württemberg beanspruchte Amt Oberkirch (Hst. Straßburg) war 1604 an den
Hg. von Württemberg verpfändet worden und 1636 wieder in den Besitz des Hst.s Straß-
burg gekommen ( Stälin , 362; vgl. auch Philippe , 21 Anm. 93; Rapp , 500).
§ „Marchio Badensis etc.“
Art. IV § „Fredericus Marchio Badensis“ *KEIPO4B* betr. die Restitution Mgf. Fried-
richs von Baden-Durlach ( RK FrA Fasz. 98efol. 899, d.i. Korrektur zu KEIPO4A :
Meiern IV, 561 letzter Absatz; später Art. IV,26–27IPO = §§ 33–34IPM). – Mit Aus-
nahme der Jahre 1633–1635 war die Herrschaft in der Mgft. Baden-Baden („obere
Mgft.“) seit einem RHR -Urteil von 1622 durch die kath. Mgf.en der Linie Baden-Baden
ausgeübt worden; seit 1636 regierte dort Mgf. Wilhelm von Baden-Baden (1593–1677;
1622 Mgf. Zu ihm: Weech , 162–178). Der letzte regierende Mgf. des prot. Hauses Ba-
den -Durlach, Mgf. Friedrich V. Magnus (1594–1659; 1622 Mgf.), war 1635 seiner Herr-
schaft entsetzt und von der Amnestie des PFs ausgeschlossen worden ( Weech , 157–171,
335–348; Dickmann , 32, 382). Schweden unterstützte seine Forderung nach vollständiger
Restitution aufgrund der allgemeinen Amnestie, die ihm im KEIPO4A jedoch verwehrt
geblieben war; die Regelung im *KEIPO4B* dagegen bestimmte seine Restitution in den
Stand von 1618, was die kath. Rst. in ihrem Ga. ablehnten.
davon abzuweichen.
§ „Dux de Croy etc.“
Art. IV § „Dux de Croy“ *KEIPO4B* betr. die Amnestie für Hg. Ernst Bogislaw von
Croy und Aerschot (1620–1684; zu ihm: Schäfer , 297ff), die Wiedereinsetzung in seinen
Teil der Hft. Finstingen (Fénétrange) und die Rechtsstellung der Hft. Finstingen (identisch
mit KEIPO4A : Meiern IV, 562 zweiter Absatz; später Art. IV,28IPO ← § 35IPM). Hg.
Karl IV. von Lothringen beanspruchte die Hft. Finstingen als lothringisches Lehen. Der
gen. Abschnitt betraf die Rechtsstellung der Hft. Finstingen und bestimmt, daß diese ein
Reichslehen bleiben solle.
damit man gleichwoll Lotharingen ahn seinen rechten nit verkürtze, und kan es der hertzog
von Croy in rechten außführn.
§ „Comitibus Nassaw Saraepontanis etc.“
Art. IV § „Comitibus Nassau Saraepontanis“ *KEIPO4B* betr. die Restitution der Gf.en
von Nassau-Saarbrücken in die Gft.en Saarbrücken und Saarwerden sowie die Restitution
der Festung Homburg (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 562 dritter Absatz; später
Art. IV,30IPO ← § 35IPM). – Das RKG hatte am 7. Juli 1629 nach einem fast hundert-
jährigen Rechtsstreit dem Hst. Metz Teile der Gft. Saarwerden sowie eine Entschädi-
gungszahlung durch Nassau-Saarbrücken zugesprochen. Hg. Franz II. von Lothringen
(1572–1632; 1624/25 Hg.) hatte daraufhin die gesamte Gft. und darüber hinaus die Vogtei
Herbitzheim besetzt ( Ruppersberg I, 251f und II, 81–84; Mohr , 294f). Dagegen einge-
legte Rechtsmittel der nassauischen Gf.en blieben erfolglos. – Die auf dem WFK vertrete-
nen Gf.en von Nassau-Saarbrücken waren: Gf.in Anna Amalia (1595–1651), die Witwe
des 1640 im Metzer Exil verstorbenen Gf.en Wilhelm Ludwig (1590–1640; 1629 Gf. in
Saarbrücken und Ottweiler); Gf. Johann (1606–1677; 1629 Gf. in Idstein); Gf. Ernst
Kasimir (1607–1655; 1629 Gf. in Weilburg).
Lotharingiae etc.“ usque ad finem außzulaßen, weilen es notorium, daß Lotharingen senten-
tiam cameralem vor sich hat und die sach noch sub iudicio revisionis schwebt.
§ „Domus Hannovica etc.“
Art. IV § „Domus Hanovica“ *KEIPO4B* betr. die Restitution des Hauses Hanau-Lich-
tenberg in die Ämter Babenhausen (früher Bobenhausen), Bischofsheim am hohen Steg
(heute Rheinbischofsheim) und Willstätt (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 562 fünf-
ter Absatz; später Art. IV,31IPO ← § 35IPM). – Nach dem Erlöschen der Linie Hanau-
Münzenberg im Jahre 1642 erhob Gf. Friedrich Casimir von Hanau-Lichtenberg (1623–
1685) Anspruch auf die Nachfolge. Diese konnte er jedoch erst 1647 antreten, da die un-
terschiedlichen Lehensherren der Gft. die vakanten Ämter und Lehen als verfallen einge-
zogen hatten. Das Amt Babenhausen erhielt Gf. Friedrich Casimir bspw. 1647 von Kur-
mainz ( APW [ III C 2/2, 1024 Anm. 1 ] ; Schmidt , Wetterauer Grafenverein, 561f).
schon vorlengst geschehen, ist dieser paragraphus billich außzulaßen.
§ „Joannes Albertus etc.“
Art. IV § „Johannes Albertus“ *KEIPO4B* betr. die Restitution des Gf.en Johann
Albrecht II. von Solms-Braunfels (1599–1648) in ein Viertel der Stadt Butzbach und die
vier nahegelegenen Dörfer Dorf-Güll, Gambach, Griedel und Holzheim sowie die Resti-
tution des Hauses Solms-Hohensolms (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 562 sechster
und siebter Absatz; später Art. IV,32–33 ← § 35IPM).
Solms“ auch außzulaßen, weilen Chursachßen die transaction, so anno 1637 mit herrn
landtgraffen zu Heßen Darmbstadt eingangen
Ein entsprechender Vertrag zwischen Kursachsen und Lgf. Georg II. von Hessen- Darm-
stadt (1605–1661; 1626 Lgf.; zu ihm: Frohnweiler , 1ff; Croxton / Tischer , 105f) konnte
nicht ermittelt werden. Die Länder des aus dem PF ausgeschlossenen Gf.en Philipp Rein-
hard I. von Solms-Hohensolms (1593–1635) waren 1637 an Hessen-Darmstadt gefallen.
Sein Sohn Philipp Reinhard II. (1615–1665) wurde in der Folge (1638 und 1641) lediglich
teilrestituiert ( Demandt , Hessen, 512;).
§ „Comites de Isenburg etc.“
Art. IV § „Comites de Isenburg“ *KEIPO4B* betr. die Amnestie für die Gf.en von Ysen-
burg -Büdingen ( RK FrA Fasz. 98efol. 899’, d.i. Korrektur zu KEIPO4A : Meiern IV,
562 drittletzter Absatz; später Art. IV,34IPO ← § 35IPM).
ßen bey dem ersten auffsatz zu laßen tali modo: „Comitibus autem de Isenburg, qui se in
transactione cum domino landgravio Georgio de Hassia
Die Gft. Ysenburg war 1635 durch Ks. Ferdinand II. an Lgf. Georg II. von Hessen-
Darmstadt übertragen worden, der Teile davon im Hauptvergleich von 1642 (Inhalt:
Simon II, 317f) wieder an die Gf.en von Ysenburg restituierte. Nach dem Normaljahr
der Amnestie hätte Georg II. die gesamte Gft. restituieren müssen ( Demandt , Hessen,
501ff; Schmidt , Wetterauer Grafenverein, 428).
laesos conqueruntur, beneficium restitutionis in integrum a Caesarea maiestate impetran-
dum salvum esto“ .
§ „Rheingravii etc.“
Art. IV § „Rheingravii“ *KEIPO4B* betr. die Restitution der Wild- und Rheingf.en in
die Ämter Dhronecken und Wildenburg und in die Herrschaft Mörchingen ( RK FrA
Fasz. 98efol. 899’, d.i. Korrektur zu KEIPO4A : Meiern IV, 562 vorletzter Absatz; später
Art. IV,35IPO ← § 35IPM).
daß die Frantzosen selbst diese außlaßung urgirn
Der erste frz. Entwurf für einIPM ( FEIPM1 ) enthielt eine Regelung zur Restitution der
Rheingf.en (Text: Meiern V, 147 zweiter Absatz). Eine frz. Forderung nach Auslassung
dieser Regelung konnte nicht ermittelt werden.
§ „Domus Sain et Wittgensteinensis etc.“
Art. IV § „Domus Sain et Wittgensteinensis“ *KEIPO4B* betr. die Restitution des Hau-
ses Sayn-Wittgenstein in Schloß, Stadt und Amt Hachenburg, das Dorf Bendorf, die
Festung und Hft. Freusburg und die Hälfte der Hft. Vallendar ( RK FrA Fasz. 98efol.
899’, d.i. Zusatz zu KEIPO4A : Meiern IV, 562f Z. 4 nach manuteneatur; zu Hachenburg
vgl. [ Nr. 20 Anm. 18 ] , zu Freusburg und Vallendar vgl. [ Nr. 29 Anm. 50 ] ).
concept, wie in der catholischen ständen guttachten angedeüttet
wie iüngsthin in uberschickten notis ad articulum 4 angezogen worden
Bezug auf die ksl. Korrekturvorschläge zu Art. IV *KEIPO4B* ( [ Nr. 10 Beilage A ] , hier
fol. 51’–52).
hoc modo: „Actio autem domus comitum de Sain et Wittgenstein in Freysburg et Valendar
salva manente possessione penes electoratum et praevio inter partes, viduam videlicet comi-
tis Ernesti de Sein et comites de Wittgenstein, interesse praetendentes in archiepiscopatu
Trevirensi instituendo tractatu aut amicabili compositione adhibitis ab utraque parte inter-
positoribus terminetur, aut compositione praeter spem deficiente actio et lis ibi, ubi coepta,
in camerae Imperialis dycasterio, quantum ad dominium Freysburg, et in iudicio revisorio,
ad Valendarium quod spectat, absque ulla circumductione finiatur“.
§ „Domus Falckenstein etc.“
Art. IV § „Castrum Falckensteino“ *KEIPO4B* betr. die widerstreitenden Rechtsan-
sprüche auf Schloß Falkenstein, das Amt Bretzenheim und die Hft. Reipoltskirchen ( RK
FrA Fasz. 98efol. 899’, d.i. Korrektur zu KEIPO4A : Meiern IV, 563 zweiter Absatz;
später Art. IV,37IPO ← § 35IPM).
enderung in favorem des graffen von Raßberg oder Lewenhaubt
Schweden gediendt und deßen vatter ein geborner Schwedt ist (der sich ahn eine dochter
von Falckensten verheyratet und dahero seine qualification zu diesem Lehen nehmen thu-
et
Gemeint sein muß der Großvater Gf. Gustav Adolfs, Gf. Axel Lewenhaupt (1554–1619),
der 1579 Gf.in Sidonia von Daun-Falkenstein-Falkenstein geheiratet hatte und damit die
Linie Lewenhaupt-Falkenstein begründete ( Reiter , 56ff, 226). Der Vater Gustav Adolfs
hatte keine Gf.in aus dem Hause Falkenstein geheiratet.
von Lotharingen
Der Hg. von Lothringen war Hauptlehensherr der Gft. Falkenstein. Lewenhaupts Vater
Gf. Johann Casimir (1583–1634) und sein Onkel Gf. Sten (1586–1645) hatten als Allodial-
erben der 1628 und 1636 erloschenen Linien Daun-Falkenstein-Falkenstein und Daun-
Falkenstein-Oberstein jeweils Anspruch auf das Falkensteiner Erbe erhoben. Hinzu ka-
men die Ansprüche des Gf.en Wilhelm Wirich von Daun-Falkenstein-Bruch (1613–1682).
Obwohl der Hg. von Lothringen Gf. Wilhelm Wirich 1642 mit Falkenstein belehnt hatte,
hatte er danach mehrfach zu dessen Ungunsten eingegriffen. Vor dem lothringischen Le-
hensgericht war, obgleich es sich um den Allodialbesitz der Gft. handelte, wegen der
Nachfolgefrage ein Prozeß anhängig ( Reiter , 5–60).
gen werden mögte, in obacht zu nehmen.
§ „Domus Waldeck etc.“
Art. IV § „Domus Waldeck“ *KEIPO4B* betr. die Bestätigung der Rechtsansprüche des
Hauses Waldeck in der Hft. Düdinghausen und den Orten Nordenau, Altastenberg ( frü-
her : Lichtenschaid), Deifeld und Niederschleidern sowie den Verbleib der Gft. Pyrmont
bei Waldeck ( RK FrA Fasz. 98efol. 899’, d.i. Zusatz zu KEIPO4A : Meiern IV, 563
dritter Absatz nach gavisi sunt ; später Art. IV,38IPO ← § 35IPM).
camera schweben, ist die sach billich dahin zu remittirn, wie auch wegen der graffschaftt
Pirmondt
Die Gft. Pyrmont wurde bereits im 16. Jhd. von Kurköln als erledigtes Lehen des Stifts
Paderborn beansprucht. 1630 bzw. 1636 nahm Kf. Ferdinand die Gft. als Fbf. von Pader-
born in Besitz, kollidierte damit jedoch mit den Rechtsansprüchen des Hauses Waldeck,
das 1631 die Rechtsnachfolge der ausgestorbenen Gf.en von Gleichen angetreten hatte.
Seit 1646 war das Haus Waldeck wieder in Besitz Pyrmonts ( Bockshammer , 162–170;
Foerster , Ferdinand, 346f).
§ „Joannes Ernestus comes Ottingensis etc.“
Art. IV § „Johannes Ernestus comes Ottingensis“ *KEIPO4B* betr. die Restitution des
Gf.en Joachim Ernst zu Oettingen (1612–1658/59; 1634 Gf. Zu ihm: Zedler XXV, 810f;
Stammtafeln XVIT. 101) in den Besitz seines Vaters (Ludwig Eberhard Gf. von
Oettingen, 1577–1634; 1622 Gf. Zu ihm: ebenda T. 100) von 1618 und 1627 (identisch
mit KEIPO4A : Meiern IV, 563 vierter Absatz; später Art. IV,39IPO ← § 35IPM).
unnöttig, weilen selbige materii [!] ad amnestiam nit gehörig, der ordo Carthusianorum
auch fundamenta gnug hat, sich bey der possession zu schützen
Gemeint ist die Auseinandersetzung um die Karthause Christgarten bei Nördlingen zwi-
schen Gf. Joachim Ernst zu Oettingen und den Karthausern. Die Karthause war 1556 von
Gf. Ludwig XVI. von Oettingen (1508–1569) in Besitz genommen worden. Ein RKG -
Urteil im Jahre 1599 verfügte die Restitution, die 1631 vollzogen wurde (vgl. Narratio
facti, qua ratione Carthusia Horti Christi […] a comite Öttingensi acatholico […] resti-
tuta sit, dict. Münster 1647 August 21 [Kopie: GehStReg Rep. N Ka. 92 Fasz. 66 pars 1
Nr. 29; MEA FrA Fasz. 27 unfol.]; Gravamina patris prioris et conventus in Christgarten,
s.l. 1647 Juli 1 [Kopie: ebenda ]; vgl. außerdem Seibrich , 531ff). Die Auseinandersetzung
um Christgarten war die erste des sog. „Vierklosterstreits“ ( Kratsch , 42, 44–48).
§ „Fridericus Ludovicus comes de Lewenstein etc.“
Art. IV § „Fridericus Ludovicus comes de Löwenstein“ *KEIPO4B* betr. Löwenstein-
Wertheim ( RK FrA Fasz. 98efol. 899’, d.i. Korrektur zu KEIPO4A : Meiern IV, 563
sechster Absatz; später Art. IV,41–42IPO ← § 35IPM).
hoc bello natas sequestratae sunt“ nach der catholischen stände erinnerung substituirt werden.
§ „Domus Hohenloica etc.“
Art. IV § „Domus Hohenloica“ *KEIPO4B* betr. die Restitution des Hauses Hohenlohe,
insbesondere die Restitution der Hft. Weikersheim und des Klosters Schäftersheim ( iden-
tisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 563 fünfter Absatz; später Art. IV,40IPO ← § 35IPM).
§ „Contractus etc.“
Art. IV § „Contractus“ *KEIPO4B* betr. die Nichtigkeit erpreßter Rechtsgeschäfte
(identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 563 letzter Absatz; später Art. IV,46IPO = § 36
IPM).
conferentz geben wirdt, zu restringiren.
§ „Debita etc.“
Art. IV § „Debita“ *KEIPO4B* betr. Schuldenwesen (identisch mit KEIPO4A : Meiern
IV, 564 zweiter Absatz; später Art. IV,47IPO = § 37IPM).
schon einmahl bey der letzten conferentz denen Schwedischen außgeben worden, oder ein
ander zusatz zu gebrauchen, so in substantia mit dieser ubereins komme
Das erste kath. Ga. forderte die Einrückung der Klausel salvis tamen iis creditis ac debitis
quae a belligerantibus quidem extorta dicuntur, sed vel extorsionis tempore redimi non
poterant vel instrumenta debiti in manibus creditorum permanserunt, quae videlicet in-
strumenta suam obtinere firmitatem convenit ( RK FrA Fasz. 54d [1647 X]fol. 62). Krane
hatte in einer Konferenz mit den schwed. Ges. am 21. August 1647 eine ähnliche Klausel
vorgeschlagen (vgl. APW II A 6 Nr. 207 Beilage [A]).
„salvis tamen iis pecuniarum summis“ addendum „quorum instrumenta debiti adhuc penes
creditores exstant“.
§ „Sententiae etc.“
Art. IV § „Sententiae“ KEIPO4B betr. die Suspension und Revision der während des
Krieges ergangenen Urteile in weltlichen Sachen (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV,
564 dritter Absatz; später Art. IV,49IPO = § 38IPM).
Gemeint ist die beispielhafte Nennung des Streits zwischen Sötern und der Stadt Speyer
wegen Philippsburg (ehem. Udenheim) in dem gen. § „Sententiae“ (vgl. [ Nr. 16 Anm. 19 ] ).
§ „Tandem omnes etc.“
Art. IV § „Tandem omnes“ *KEIPO4B* betr. die Amnestie für alle Offiziere, Beamten
und Soldaten mit ihren Familien und ihre Wiedereinsetzung in den personen- und besitz-
rechtlichen Status von 1618, sofern sie nicht ksl. Untertanen oder Vasallen sind (identisch
mit KEIPO4A : Meiern IV, 564 fünfter Absatz; später Art. IV,51IPO = § 40IPM). –
Grundsätzlich verstanden die Verhandlungsparteien unter dem Begriff § „Tandem om-
nes “ die Amnestiebestimmungen für Offiziere, Beamte und Soldaten der Kriegsparteien,
einschließlich der in den ksl. Erblanden heimischen Personen, d.h. die späteren Paragra-
phen „Tandem omnes“, „Qui vero“, „Quantum autem“, „Illa vero“ und „De caetero in
Bohemia“ (später Art. IV,51–55IPO und §§ 40–44IPM) in ihrer Gesamtheit. In der
Praxis bestanden die diesbezüglichen Textvorschläge häufig nur aus den vier letztgenann-
ten Paragraphen (vgl. bspw. den Textvorschlag bei Anm. 70 oder später Beilage 4 zu Nr.
99), da der heute als eigener Paragraph mit dem Incipit Tandem omnes gezählte Absatz
(vgl. dazu APW [ III B 1/2, 685–689 ] , [ 691f ] ) im Gegensatz zu den übrigen vier Paragraphen
unstrittig war und hierin von ksl. Seite keine Änderungen gefordert wurden.
secretus von denen Schwedischen, wie derselbe hiebevor eingerichtet worden, außzugeben
und dagegen die disposition alhier außzulaßen
Im Juli 1647 hatten die schwed. Ges. einen Geheimartikel als Ersatz für eine friedensver-
tragliche Regelung vorgeschlagen, um dem ksl. Wunsch nach einer Unterscheidung bei der
Amnestie für die ksl. Untertanen in den Erblanden (vor/nach 1630) Rechnung zu tragen
( APW II A 6 Nr. 180 Beilage C). Ein entsprechender Geheimartikel wurde am 21. August
1647 verlesen, eine Einigung zwischen Ksl. und Schweden kam jedoch nicht zustande
( ebenda Nr. 207 Beilage [A]).
Articulus 5 .
Ad § 1 versiculus „In reliquis omnibus autem etc.“
Art. V § 1 Abschnitt beginnend mit In reliquis omnibus *KEIPO4B* betr. den Grundsatz
der aequalitas exacta mutuaque (Parität) zwischen den Konfessionsparteien (identisch mit
KEIPO4A : Meiern IV, 565 fünfter Absatz; später Art. V,1IPO ← § 47IPM). Das erste
kath. Ga. forderte, den gen. Abschnitt entweder auszulassen oder auf folgende Weise zu
formulieren: Et in his omnibus, quae pace religionis et praesenti compositione ita con-
venta sunt, inter utriusque religionis electores, principes, status et ordines omnes et singu-
los , sit aequalitas exacta mutuaque ita, ut quod uni parti etc. ( RK FrA Fasz. 54d [1647 X]
fol. 63).
zwischen den ständen nur auf das religionwesen und gegenwertige convention zu verstehen,
ist der catholischen stände erinnerung alhie billich zu beobachten und dieser versiculus auff
den vorgeschlagenen modum zu verendern.
§ „Terminus a quo etc.“
Art. V § 2 Absatz beginnend mit Terminus a quo *KEIPO4B* betr. die Restitution der
Rst. , der Reichsritterschaft und der Reichsstädte in die Realpossession nach dem Stichtag 1.
Januar 1624 (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 565 sechster Absatz; später Art. V,2
IPO ← § 47IPM).
tion zu begehrn, halten wir so wenig nöttig, alß dieselbe zuvor bey dem Prager friedens-
schluß
Ist gnug, daß man determinatam regulam et terminum a quo habe, nach welchen man sich in
iudicando richten möge.
Versiculus „Cassatis omnibus etc.“
regulam praecedentem mit ausnamb der rerum iudicatarum, transactionum, commissionum,
reversalium etc. limitirn solte, ahn ihme selbst recht und billich, auch im Prager frieden-
schluß beschehen , aber nuhmer zu erhalten unmöglich. Die einige statt Straßburg hat sich
bey dem Prager friedenschluß opiniatrirn dörffen
testirenden ständen, da sie nuhmehr auß diesem werck causam communem machen, zu ver-
hoffen sein? Zue behaubtung dieser außnamb gehörn andere resolutiones. Kayserliche
mayestätt haben seithero das ihrige gethan, und sowoll bey dem Prager friedenschluß alß
seithero, solang sie gekont, dies werck verfochten, weilen sie aber allein gelaßen und von
denen catholischen ständen nit, wie es das werck erfordert, secundirt worden, haben sie es
auch müßen fahrn laßen und schon in prima responsione ad propositionem Suecicam sich
dieses wercks begeben
Text: Meiern I, 618–623, hier 619 dritter Absatz; dt. ÜS: ebenda , 623–628, hier: 624
letzter Absatz.
§ „Civitas Augustana“
Art. V § 2 Absatz beginnend mit Civitates Augusta *KEIPO4B* betr. die Restitution der
Städte Augsburg, Dinkelsbühl, Biberach und Ravensburg hinsichtlich der Güter, der
Rechte und der Religionsübung – Sonderbestimmungen für die Besetzung der städtischen
Ämter (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, vorletzter Absatz; später Art. V,3 IPO ←
§ 47IPM).
integra, weilen es einer von den vier außgesetzten puncten, warzu die catholische biß dato
ihrn consensum nit geben wöllen
Diese vier Verhandlungspunkte werden ausführlich behandelt im Ga. Lambergs und
Kranes zu den Differenzpunkten in den Verhandlungen über das Reichsreligionsrecht
vom 17. Oktober 1647 (Text: APW II A 6 Nr. 252 Beilage [3]). Die übrigen drei Punkte
sind: die Regelungen betr. Hildesheim (s. Anm. 105), die Fristenregelung für die Auswan-
derung und Ausweisung künftiger Konvertiten (s. Anm. 110) und die Reform des RKG
und des RHR (s. Anm. 129).
auch quoad statum politicum et paritatem dignitatum senatoriarum kein anders tempera-
mentum einzugehen, alß waß mit der statt selbst vorhero werde vergliechen werden, in er-
wegung , es mit dem politischen wesen in dieser statt eine solche beschaffenheitt hat, daß
darahn die conservation des religionwesens vornemblich und solchergestalt hafftet, daß die
veränderung des politischen wesens und besetzung der dignitatum senatoriarum die ver-
änderung des religionwesens nach sich ziehen thuet, darumb hiebey behutsamb zu gehen,
dan dem catholischen religionwesen im Reich viel an erhaltung der religion in dieser statt
gelegen.
Versiculus „Terminus autem etc.“
Art. V § 2 Absatz beginnend mit Terminus autem *KEIPO4B* betr. die vorrangige Gel-
tung der Amnestieregelungen (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 566 erster Absatz;
später Art. V,13IPO ← § 47IPM).
weilen sich die dispositio nur auff die restituendos verstehet, so vi huius transactionis zu
restituiren seien. Es ist aber dieser versicul also beschaffen, daß er woll gar konte außgelaßen
werden, weilen in § „Iuxta hoc etc.“ hieroben hievon gnugsambe disposition beschehen.
Articulus 3 § „Bona Ecclasiastica etc.“
Art. V § 3 *KEIPO4B* betr. die Restitution des Reichskirchenguts in die Realpossession
nach dem Stichtag 1. Januar 1624 und den Geistlichen Vorbehalt sowohl für kath. Reichs-
kirchengut als auch für Reichskirchengut Augsburgischer Konfession (identisch mit
KEIPO4A : Meiern IV, 566 zweiter Absatz; später Art. V,14–15IPO ← § 47IPM).
rum in perpetuum ist eine von den wiechtigisten, so in materia gravaminum fürkombt, aber
nuhmehr in sölchen standt, daß ohne auffstoiß und ruptur der tractaten nichts darin kan
geändert werden. In erwegung, diese perpetuitet bey denen vornembsten puncten der
haubthandtlung, alß satisfactionis, aequipollentiarum etc. zum fundament geleget worden,
und so wenig sich die cron Schweden von ihrer satisfaction würdt wollen tringen laßen, so
wenig wirdt sie die perpetuitet hiebey nachgeben, die protestirende sich auch ehender mit
selbiger cron zu continuation des kriegs von newen verbinden, alß dießs erlangten vor-
theills , warnach sie lengst getrachtet, begeben. Darumb es unßers geringfügigen ermeßens
daß beste sein wirdt, bey diesem passu alles, wie es in proiecto abgefaßet worden, zu laßen
und nur dahin zu sehen, wie die fundationes, so gutt sie können, in ihrn wesen und bey dem
Reich mögen erhalten werden, quod fiet per stabilimentum religionis in statu, quo fuit anno
1624, per investituras regalium, admissionem ad sessiones et vota, damit hernegst, wan
ethwo durch verleihung der Göttlichen gnadt zur einigkeit in religion glangt werden mögte,
diese stifftungen und gütter desto leichter wieder mögen zu vorigen standt gebragt werden.
Es wirdt zwar alhie de potestate Caesaris, ob ihre mayestätt dergleichen verordtnung uber
christliche stifftungen und gütter vorzunehmen bemächtigt, von ethlichen contravertirt
muß aber zuvordterist betrachtet werden, daß keine sach im Römischen Reich den statum
Imperii mehr turbirt alß das religionwesen, darumb es ie in officium Caesaris fallet, die
handt anzuschlagen und dahin zu sehen, wie solchem unwesen möge abgeholffen werden,
damit nit das gantze Reich darunder verlohrn gehe, unnd, weilen es vornemblich umb die
kirchen und geistliche gütter zu thuen, einen solchen durchschlag zu machen, damit nit
wegen der gütter auch die religion zu boden gerichtet und gar exstirpirt werden möge.
Warbey dan auch nit außer obacht zu laßen, daß es umb gütter zu thuen, dern man nit in
possessione ist, sondern so schon vorlengst denen protestirenden in handen gerathen, dern
recuperatio iure et armis so viel iahr gesucht, aber wieder zurückzubringen unmöglich be-
funden worden, in erwegung, die catholische stände dern bißhero nit allein entwehrt, son-
dern auch denselben renunciatio actionum ad recuperandum durch gewaldt unnd macht der
waffen mit zuziehung frembder cronen zugemuthet und solchergestalt darüber zugesetzt
worden, daß das gantze catholische wesen im Reich in gefahr gerathen, bey welcher be-
wandtnüß die eüßeriste nott, die consilia zu ergreiffen, damit man das ubrige conservirn
möge, selbst ahn die handt gibt. Und weilen zur zeitt des Paßawischen vertrags , da die
sachen im Reich in so schwehrn standt, alß itzo stehen, nit gestanden, die consilia ergrieffen
worden, daß dieienige mediatstiffter und -gütter, so damahls für solchen vertrag von denen
Augsburgischen confessionsverwandten schon eingezogen gewest, in perpetuum zurück-
gelaßen unnd nachgegeben
huiusmodi casu necessitatis nit in zweiffl gezogen worden, so wirdt man auch itzo stante
maiore necessitate nit de potestate zu contravertirn haben, wan man, umb die religion und
ubriges zu erhalten, eben selbige consilia ergreiffen und in zurücklaßung derienigen stiffter
und gütter, so die protestirende schon in handen haben und umb derentwillen sie den krieg
führn, verwilligen thuet, zumahl die prohibitiva alienationis, nemblich qualitas spiritualis,
nit weniger die mediat- alß immediatgütter afficirt
Anspielung auf den Inhalt des ersten kath. Ga. s vom 7. Oktober 1647 hinsichtlich des
mittelbaren Kirchenguts. Dort heißt es nämlich: Was für monasteria, collegia, ballineyen,
commentureyen undt mehr in diesem articulo [Art. V § 9 KEIPO4A ] ahngezogene geist-
liche güeter die Augspurgischen confessionsverwandten vor dem krieg von vielen jahren
hero detinirt undt innengehabt haben, deren inbehaltung undt detention halber kan man
gleichfals amore pacis geschehen lasßen […] ( RK FrA Fasz. 54d [1647 X]fol. 65).
Gesetzt aber, es seie in Kayserlicher majestätt macht nit, dergleichen verordtnungen uber
diese stifft und gütter vorzunehmen, so wirdt nur ob defectum potestatis eine nullitet be-
gangen und dahero desto bequemer gelegenheit in handen gelaßen, zu waß zeit man wolle,
von dieser disposition wieder zurückzuefallen und die gütter zu recuperirn.
§ „Si igitur catholicus etc.“
vanum est reservatum ecclesiasticum Augustanae confessioni addictis disputare velle, cum
illi ex eiusmodi cessione obtineant quietam possessionem, consequenter in ipsorum arbitrio
sit, de possessione ista disponere prout volunt iuribus Imperii semper salvis.
§ „In omnibus“ 4
Art. V § 4 *KEIPO4B* betr. das Wahl- und Postulationsrecht, das Verbot der Erblichkeit
des Reichskirchenguts und die Öffnung der Kapitel für alle geeigneten Personen (Adel,
Patrizier, akademisch Graduierte und andere) (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 566
dritter Absatz; später Art. V, 16–17IPO ← § 47IPM).
ecclesiis mixtis den statutis nichts, waß der catholischen religion zuwieder, eingerückt wer-
den solle, billich in acht zu nehmen, weilen es in paritate rationis fundirt.
§ „Ubi sacra Caesarea maiestas“ 5
Art. V § 5 Absatz beginnend mit Ubi Sacra Caesarea *KEIPO4B* betr. das ksl. Recht der
Ersten Bitten nach der Praxis von 1624 (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 566 vierter
Absatz; später Art. V,18IPO ← § 47IPM).
preces in subiecta catholica, ist gleichsamb ein regale coronae und ius Caesaris, so Kayser-
licher mayestätt von dem Römischen stull intuitu advocatiae wirdt verliehen
Seit dem 12. Jhd. besaßen die Ks. und Röm. Kg.e nach ihrer Krönung bzw. ihrem Regie-
rungsantritt auf Grund päpstlicher Verleihung das Recht der ersten Bitten ( ius primaria-
rum precum ) für die erste freiwerdende Pfründe in jedem Dom- oder Kollegiatstift bzw.
Kloster, wodurch sie den künftigen Inhaber bindend vorschlagen durften. Dieses Recht
wurde jedoch auch von weltlichen und geistlichen F.en in Anspruch genommen ( Feine ,
59ff; LThK II, 509).
puncto gravaminum oder controversiis religionis, so sich inter status Imperii erhalten thut,
keine gemeinschafft, ist auch selbiges recht Kayserlicher mayestätt in pace Pragensi reser-
virt und zu Regenspurg in publicis comitiis bestettigt worden , warbey es billich sein ver-
bleiben haben solte. Weilen aber bey obvermelten standt, da die stiffter cedirt worden, mit
der execution ferners nit wirdt vortzukommen sein, wirdt es beßer sein, ad evitandum
odium und damit gleichwoll possessio bey denen uncatholischen stifftern erhalten werde,
es bey der disposition, wie in proiecto pacis gesetzt worden, zu laßen.
§ „Si quid annatarum etc.“
Art. V § 5 Absatz beginnend mit Si quid annatarum *KEIPO4B* betr. die Ungültigkeit
päpstlicher Abgabenforderungen für das Reichskirchen gut Augsburgischer Konfession –
Ausschluß von Rechtshilfe für deren Eintreibung (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV,
566 letzter Absatz; später Art. V,19IPO ← § 47IPM).
achten, hat ihre consequentz von der cession der immediatstiffte.
§ „In quorum autem ecclesiasticorum etc.“
Art. V § 5 Absatz beginnend mit In quorum autem *KEIPO4B* betr. Papstmonate in
bikonfesionellen Kapiteln des Reichskirchenguts nach dem Stand von 1624 (identisch mit
KEIPO4A : Meiern IV, 567 zweiter Absatz; später Art. V,20IPO ← § 47IPM).
Romana insinuetur“ captiose können auffgenohmen werden, ist dahin zu sehen, daß dies
waß beßer explicirt werde.
§ „Electi postulati“ 6
Art. V § 6 *KEIPO4B* betr. die Investitur der geistlichen Reichsf.en Augsburgischer
Konfession und das Stimmrecht in Reichsversammlungen und -gremien – den Titel der
geistlichen Reichsf.en Augsburgischer Konfession und die Session auf RT (identisch mit
KEIPO4A : Meiern IV, 567 dritter bis fünfter Absatz; später Art. V,21–22IPO ← § 47
IPM).
denen catholischen ständen erinnert worden, ist der importantz nit, daß man darüber von
newen streitten soll, pleibt billich bey den auffsatz. Ist auch unnöttich, de sessione abbatum
et abbatissarum Augustanae confessioni addictorum in specie zu gedencken, weilen sich das
werck per consequentiam nach der session des fürstenraths verstehet, und werden die unca-
tholische ertz- und bischoffe nit zugeben, daß sie deterioris conditionis sein solten alß der-
gleichen abbte und abbtißin.
§ „Quod capitulares“ 7
Art. V § 7 *KEIPO4B* betr. die Zusammensetzung der bikonfessionellen Kapitel des
Reichskirchenguts nach dem Stand von 1624 und die Religionsausübung in diesen Stiften
nach Maßgabe des Jahres 1624 (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 567 vorletzter Ab-
satz ; später Art. V,23IPO ← § 47IPM).
alhie nichts zu ändern sein.
Die insertio exceptionis mit dem stifft Straßburg ist offtmahls zu behaubten versucht wor-
den , aber nit zu erhalten gewest, wirdt auch noch nit zu erhalten und unßers ermeßens
beßer sein, dies werck nit zu berührn. Das thumbcapitl hat fundamenta gnug, sich auß
dem Hagenawischen vertrag wieder die protestirende zu wahrn
Im ersten Hagenauer Vertrag von 1604 wurden den AC-Verwandten acht Domherren-
stellen für die Dauer von fünfzehn Jahren im Domkapitel Straßburg eingeräumt. Diese
Frist wurde im zweiten Hagenauer Vertrag 1620 unter dem Vorbehalt einer allgemeinen
Vergleichung der Religionsstreitigkeiten um sieben Jahre verlängert. Auf dem WFK bean-
spruchten die prot. Domherren von Straßburg ihre Restitution in den Stand von 1618 (vgl.
das Memorial des hohen Dohm=Stiffts zu Straßburg Evangelischer Capitularen Restitu-
tion betreffend, praes. Osnabrück 1647 Februar 22/März 4; Text: Meiern V, 231 f). – Die
ksl. Ges. hatten sich lange Zeit vergeblich bemüht, das Hst. Straßburg – wie auch jetzt von
den kath. Rst. gefordert – von der allgemeinen Restitution nach dem Stand vom 1. Januar
1624 auszunehmen (zuletzt im KEIPO3 vom 17. April 1647: RK FrA Fasz. 53a [1647 IV]
fol. 86–125, 126–129’, hier 92).
acatholici nit pro canonicis auffgenohmen noch darfür gehalten, sondern a ch〈o〉ro et capi-
tulo außgeschloßen unnd nur ad redimendam vexam mit denselben auff eine gewiße abge-
theilte portion einiger jahr renthen, so sie nur ad certos annos zu genießen haben sollen, ein
vergleich getroffen worden, welche jahr fürlengst verfloßen und damit diese praetensiones
gefallen.
§ „Qui archiepiscopatus“ 8
Art. V § 8 *KEIPO4B* betr. die Regelungen über das Kirchengut, über das in Art. X–XV
*KEIPO4B* verfügt ist (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 567 letzter Absatz; später
Art. V,24IPO ← § 47IPM).
ändere sich dan der krieg,
§ „Quaecunque monasteria“ 9
Art. V § 9 *KEIPO4B* betr. die Restitution des landsässigen Kirchenguts Augsburgischer
Konfession nach dem Stichtag 1. Januar 1624 (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 568
zweiter Absatz; später Art. V,25IPO ← § 47IPM).
ben worden. Es erforderte zwar die iustizi, daß zum wenigisten dieienige closter, so nit de
vel in territorio sein, alhie sölten außgenohmen werden
Die ksl. Ges. hatten, basierend auf der Vorbehaltsklausel extra territoria der Endlichen
Erklärung vom 30. November 1646 ( APW [ II A 5 Nr. 148 Beilage [C]) ] , zuletzt in der
Erklärung zur Endlichen Erklärung der prot. Rst. vom 25. Februar/7. März 1647 (praes.
den schwed. Ges. Osnabrück 1647 März 15. Text: Meiern IV, 118 –128, hier 121 zweiter
Absatz) versucht, zumindest einen Teil der württembergischen Klöster von der Restitution
auszunehmen. Hierbei handelte es sich um acht Klöster in den ehemaligen Reichshft.en
Achalm (bei Reutlingen) und Hohenstaufen (südwestlich von Ulm) sowie in der ehemals
habsburgischen Pfandschaft Blaubeuren (westlich von Ulm), auf die das Haus Öst. An-
sprüche erhob ( Philippe , 75–80, 85–95).
schen reichstag der erste verstoiß geschehen, indeme die Württenbergische closter ohne un-
derschiedt zu restituirn nachgeben worden
Gemeint ist die Generalamnestie des Regensburger RA vom 10. Oktober 1641 (§ 5; Text:
Sammlung III, 551); zum „effectus suspensivus“ und dessen Aufhebung vgl. [ Nr. 29 Anm. 38 ] .
darauß, und ist nit möglich, damit vorzukommen.
§ „Unicum solumque etc.“
tione pactorum, rerum iudicatarum, transactionum, reversalium, litispendentiarum et simi-
lium gesetzt wirdt, weilen es humanam fidem labefactirt, alle trew und glauben auffhebt und
ein solchs werck ist, so in denen gravaminibus keine erledigung, sondern allererst das
größiste gravamen einführt. Weilen aber die protestirende so unbeweglich darauff bestehen
undt im geringsten nichts davon weichen wollen, ist dies werck per tractatus in einen andern
standt zu bringen nitt möglich.
Ad verbis „cum amotis documentis“
ists beßer, die documenta auch außfolgen zue laßen, damit die detentores beweißthumb in
handen haben mögen, die gütter bey denen fundationibus zu erhalten.
§ „Omnia quoque monasteria“
Art. V § 9 Absatz beginnend mit Omnia quoque *KEIPO4B* betr. die Restitution des
landsässigen kath. Kirchenguts nach dem Stichtag 1. Januar 1624 (identisch mit KEIPO4A :
Meiern IV, 568 letzter Absatz; später Art. V,26IPO ← § 47IPM).
transactionis possidere debent“ können hinzugesetzt werden, weilen es ohnedas solche mei-
nung mit dieser disposition hat. In versiculo „non tamen in alios etc.“ sein die wörtte „ex
alio in Germania ante dissidia religionis exorta usitato ordine“ billich außzulaßen, weilen die
protestirende darbey kein interesse haben, noch es denselben einig praeiudicium gebehrn
kan.
§ „In quibuscunque etc.“
und darumb alhie keiner sonderbahrn veränderung nöttig, weilen in dern territoriis keine
mixta monasteria zu finden. Die additio, quod tamen catholicis superioribus liberum esse
debeat tot suscipere suae religionis, quot fundationum redditibus sufficere existimaverint,
ist zu praetendirn gefährlich, weilen die protestirende dardurch anlaß nehmen dörfften, pro-
portionatum numerum suae religioni addictorum zu begehrn. Dahero beßer, daß dießer
casus tanquam non decisus in dispositione iuris communis gelaßen werde und die superiores
sich ihrs rechtens pro re nata selbst gebrauchen. Ad verba „Publicum etiam religionis“ ist
unnöttich, der statt Straßburg in specie zu gedencken, weilen der regulae de anno 1624
nachzugehen.
In versiculo „Quodsi quoque etc.“
daß die wortte „visitandi, inspectionis, confirmandi, corrigendi“ außzulaßen, weilen es ge-
rechtsame sein, so lauter von der geistlichkeitt dependirn, dern die weltliche nit feehig, und
wan diese wortte also solten stehenbleiben, ist es umb die catholische religion in selbigen
clostern gethan, weilen die uncatholische obrigkeit undern praetext der visitation, inspection,
confirmation und correction die catholische religiosos dergestalt plagen könten, daß die-
selbe endtlich taedio molestiarum würden entweichen müßen.
Der reservatori clausul, daß die closter und gotteshaußer sub praetextu advocatiae, aper-
turae , hospitationis et similium nit solten gravirt werden, ist alhie zu gedencken unnöttich,
weilen darvon hierunden in § 15 versiculus „Si alicubi“ gnugsambe versehung beschehen,
oder wan ie selbigen clausel alhie soll gedacht werden, muß sie hierunden außgelaßen wer-
den .
§ „Quod ad oppignorationes etc.“
Art. V § 9 Absatz beginnend mit Quod ad oppignorationes *KEIPO4B* betr. die Ein-
lösung von Reichspfandschaften durch den Ks. (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 569
zweiter Absatz; später Art. V,26IPO ← § 47IPM).
rung könne hineingebracht werden, dan sie in der billichkeit fundirt
Das erste kath. Ga. forderte entweder die Auslassung des gen. Absatzes oder die Auslas-
sung der Bestimmung zur Restitution der Reichspfandschaften an Lindau und Weißen-
burg , an deren Stelle die Klausel ius tamen reluitionis praesertim ubi expressa pacta id
concedunt liberum esse gesetzt werden solle ( RK FrA Fasz. 54d [1647 X]fol. 66’–67).
und Weißenburg wirdt schwehrlich vortzukommen sein, weilen die sambtliche protesti-
rende sich des wercks eyfferich ahnnehmen. Ehedan man aber deßwegen die sach solte
schwehrer werden [!], ists beßer nachzugeben.
Versiculo „Quae vero bona etc.“
Art. V § 9 Absatz beginnend mit Quae vero bona *KEIPO4B* betr. die Restitution im
Krieg besetzter oder eingeschränkte Einlösung alter Pfandschaften der Rst. und den be-
grenzten Religionsbann (ius reformandi) des Inhabers der eingelösten Pfandschaften
(identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 569 dritter Absatz; später Art. V,27IPO ← § 47
IPM).
propriae rei ahn einen proceß binden wil, aber im Römischen Reich fast in eine observantz
kommen, daß die pfandtschafften schwehrlich ohne proceß wieder konnen zuruckgebracht
werden, wie sich dan baldt ratione valoris monetae oder anderer umbständen halber ein
proceß eräuget, darumb man sich bey diesem werck nit aufzuhalten. Versiculo „Quod si
bona eiusmodi etc.“ konnen die wörtte „a statibus Imperii durante hoc bello sibi invicem
oppignorata“ zu mehrer erleuterung, weilen es ohnedaß die meinung damit hat, beygerückt
werden.
§ „Libera Imperii nobilitas“, 10
Art. V § 10 *KEIPO4B* betr. das Religionsrecht der Reichsritterschaft: Gleichststellung
mit den Rst. (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 569 vorletzter Absatz; später Art.
V,28IPO ← § 47IPM).
Art. V § 11 *KEIPO4B* betr. das Religionsrecht der Reichsstädte ( RK FrA Fasz. 98efol.
900, d.i. Korrektur und Zusätze zu KEIPO4A : Meiern IV, 569 letzter Absatz; später
Art. V,29IPO ← § 47IPM).
paragraphis waß ändern, so verliehert man beede, die reichsritterschafft und -stette, und da
sich dieselbe, sönderlich die stätte, wieder zu den cronen schlagen sölten, ist kein friede zu
verhoffen. Ist zwar ein newes, so die ritterschafft und stätte hiebevorn nit gehabt, aber bello
acquisitum, quod contrario bello hactenus impediri non potuit. Sönsten kan der exceptivae
rerum iudicatarum et transactionum
Gemeint ist die Aussage des ersten kath. Ga. s zu Art. V § 11 Abschnitt beginnend mit
Ante omnia *KEIPO4B* betr. die Restitution bikonfessioneller Reichsstädte, namentlich
Augsburgs, Dinkelsbühls, Biberachs, Ravensburgs und Kaufbeurens, in den Stand des 1.
Januar 1624 ( ebenda , 570 Z. 9). Die kath. Rst. konstatierten, daß die dort vorgesehene
Restitution der AC-Verwandten contra res iudicatas cognitas et transactas […] keines-
weeg verwilliget werden könne ( RK FrA Fasz. 54d (1647 X)fol. 67). – Den Stadtregi-
menten der bikonfessionellen Reichsstädte war im ARF (Text: Brandi , ARF , 32–52, hier
49) das ius reformandi entzogen und die Tolerierung beider Konfessionen verordnet wor-
den . Der Stadtrat in Kaufbeuren war in der Folge protestantisch dominiert, in Biberach,
Dinkelsbühl und Ravensburg besaßen die Katholiken immer bzw. größtenteils die Rats-
majorität ( Pfeiffer , 292–296; Warmbrunn , Parität, 80; Gotthard , Religionsfrieden,
252–264. Zu Ravensburg im DK vgl. jetzt Holzem ). Zu Augsburg vgl. [ Nr. 73 Anm. 12 ] .
den .
§ „Quantum deinde etc.“, 12
Art. V § 12 *KEIPO4B* betr. Mediatstände (auch Landsassen, Vasallen) und Unterta-
nen , hier Abschnitt beginnend mit Quantum deinde betr. Religionsbann (Ius reformandi)
der Rst. ggb. Mediatständen und Untertanen – Auswanderungsrecht Heterokonfessionel-
ler (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 570 zweiter Absatz; später Art. V,30IPO ←
§ 47IPM).
monasteria, commendas“, item der clausul „cum eiusmodi status etc.“ wöllen außgelaßen
haben, stehet es zu versuchen.
§ „Hoc tamen non obstante etc.“
Art. V § 12 Abschnitt beginnend mit Hoc tamen non obstante *KEIPO4B* betr. die
Einschränkung des Religionsbanns (Ius reformandi) ggb. Mediatständen und Untertanen
Augsburgischer Konfession unter kath. Rst. (und umgekehrt), die 1624 die öffentliche
oder die private Religionsübung innehatten (Untertanen erster Kategorie), und Garantie
nach Normaljahr – die Restitution des religionsrechtlichen Status des Jahres 1624 für Me-
diatstände und Untertanen Augsburgischer Konfession und für kath. Mediatstände und
Untertanen (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 570 zweiter Absatz; später Art. V,31–
32IPO ← § 47IPM).
reformandi, so denselben durch vorgesetzte regl ist eingeraumbt worden, wieder wirdt
entzogen, weilen man aber den bericht gehabt, daß den catholischen ständen dardurch
sonderlich kein praeiudicium würde zugezogen, hat man darin zu verwilligen soviel desto
weniger bedencken gehabt, zumahl die außlaßung der von den protestirenden darbey wegen
Duderstatt eingerückte reservatori erstritten worden
Duderstadt, mehrheitlich prot. Stadt im Eichsfeld, seit 1342/58 kurmainzischer Pfandbe-
sitz ( HHStD II, 123f). Die prot. Rst. hatten, zuletzt in einem Textvorschlag zur Auto-
nomie der Mediatstände und Untertanen (praes. den schwed. Ges. [Osnabrück] 1647 Mai
14; APW II A 6 Nr. 93 Beilage C; Text hier: Meiern IV, 522 vorletzter Absatz), die
Erlaubnis zum Bau einer prot. Kirche in Duderstadt gefordert. Die Ksl. lehnten dieses
Ansinnen unter Verweis auf das Normaljahr 1624 ab; am 17. Mai 1647 stimmten die
schwed. Ges. der Auslassung zu (vgl. APW II A 6 Nr. 100).
verba „eorumque subditos“ nach begehrn der catholischen stende beyzurücken.
§ „Pacta autem etc.“
Art. V § 12 Abschnitt beginnend mit Pacta autem *KEIPO4B* betr. die Annullierung der
den religionsrechtlichen Bestimmungen entgegenstehenden Verträge der Rst. mit ihren
Landständen und Untertanen (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 571 erster Absatz
Z. 4; später Art. V,33IPO ← § 47IPM).
underthanen paciscirt, partibus invitis wieder soll umbgestoßen werden. Noch mehr ärger-
lich ist, daß der obrigkeit gegen ihre underthanen gebrauchte sanfftmüttichkeitt, clementz,
gütte und conniventz der obrigkeitt zu undienst soll außgedeutet und denen underthanen
wieder ihre obrigkeit darauß ein recht zuwachßen und solchs zumahl pro lege publica auff-
genohmen werden, darumb nochmahlen zu versuchen, ob dieser paragraph waß möge ge-
miltert unnd zum wenigisten die wortte, quod observantia instar regulae observari debeat,
außgelaßen werden. Wans aber nit zu erhalten, muß mans bey dem auffsatz bewenden laßen.
Alhie wirdt die Hildeßheimische religionsach eingebracht
Das Große Stift des Hst.s Hildesheim war seit dem Ende der Hildesheimer Stiftsfehde
(1519–1523) im Besitz der Hg.e von Braunschweig und Lüneburg gewesen. 1643 erwarb
der regierende Fbf. von Hildesheim, Kf. Ferdinand von Köln, große Teile des Großen
Stifts durch Verträge mit den Hg.en zurück, mußte jedoch im Gegenzug den ev. Bewoh-
nern auf 40 Jahre, dem Adel auf 70 Jahre die freie Religionsausübung gewähren (vgl. § 17
des Hildesheimer Hauptvertrags und § 1 des Religionsrezesses, beide vom 17./27. April
1643. Text: Lünig , TRA V/1, 523–537 (Hauptvertrag), 537–541 (Religionsrezeß; zur
Sache vgl. Gatz , Bistümer, 262ff; Aschoff ; Plath , 28f, 41–49). Auf dem WFK hatten
die Ksl. im Frühsommer 1647 den Forderungen der prot. Seite nachgegeben, daß die Nor-
maljahrsregelung für den Konfessionsstand ausdrücklich auch für das Hst. Hildesheim
gelten solle, wodurch die zeitlich begrenzte freie Religionsausübung der Protestanten im
Hst. Hildesheim in eine unbefristete umgewandelt wurde (vgl. den verglichenen Text-
vorschlag betr. die Autonomie der Mediatstände und Untertanen vom 18. Mai 1647;
Text: Meiern IV, 548 ff, hier 549 dritter Absatz, später wortgleich im KEIPO4A ). Zu
diesem Zugeständnis war Kf. Ferdinand schließlich unter der Voraussetzung bereit, daß
ihm im Gegenzug die Einführung des kath. Bekenntnisses und die Restitution der Klöster
des Großen Stifts garantiert würde (vgl. Foerster , Ferdinand, 345f).
ten ist , darin anderergestalt nit, alß under hiebevorn vorgeschlagenen temperamento zu
verwilligen , weilen sie nit ex causa religionis, sondern plane politica originem hat und
dafehrn darin iuxta petita protestantium verwilligt werden sölte, würden in effectu sieben
rechte seminaria hareseos in denen sieben clöstern, darumb es denen protestirenden zu
thuen
Das Große Stift war Kf. Ferdinand von Köln im Dezember 1629 durch ein RKG -Urteil
zugesprochen worden. Im Zuge der daran anschließenden Rekatholisierungsmaßnahmen
waren sieben Klöster im Großen Stift mit Ordensleuten besetzt bzw. für den kath. Got-
tesdienst geöffnet worden ( Aschoff , 234). Auch in den Verträgen von 1643 wurden die
Feldklöster im Großen Stift den Katholiken zugesprochen ( Alphei , 123). ImIPO wur-
den schließlich neun Klöster explizit von der Normaljahrsregelung ausgenommen und
den Katholiken vorbehalten (vgl. Art. V,33IPO).
setzt werden.
§ „Illi vero catholici etc.“
Art. V § 12 Abschnitt beginnend mit Illi vero *KEIPO4B* betr. die Duldung der Haus-
andacht , der Teilnahme an öffentlicher Religionsausübung in benachbartem Territorium
und der Schulerziehung der Kinder in der eigenen Konfession bei sonstigem Wohlverhal-
ten zugunsten der Mediatstände und Untertanen Augsburgischer Konfession, die zwi-
schen 1624 und dem Friedensschluß konvertiert sind (Untertanen zweiter Kategorie)
durch kath. Rst. und zugunsten solcher kath. Untertanen durch Rst. Augsburgischer Kon-
fession (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 571 erster Absatz; später Art. V,34IPO ←
§ 47IPM).
wieder den religionfrieden lauffen, dahero man woll fuge hat, nach der catholischen stände
erinnerung nochmahls zu versuchen, ob der paragraph entweder gar möge außgelaßen oder
auff mehr ertragliche temperamenta eingerichtet werden. Solte aber damit nit vortzukom-
men sein, wirdt mans alß eine von den protestirenden new erstriettene sach bey dem auff-
satz müßen bewenden laßen.
Versiculus „Illi denique etc.“
Art. V § 12 Absatz beginnend mit Illi denique *KEIPO4B* betr. die Fristenregelung für
die Auswanderung und Ausweisung künftiger Konvertiten (Untertanen dritter Katego-
rie ) und das Verbot einer Erschwernis oder Verhinderung der Auswanderung (identisch
mit KEIPO4A : Meiern IV, 571 letzter Absatz; vgl. später Art. V,37IPO ← § 47IPM).
religionfrieden und oberkeitliche gewaldt, und gefahr darunder, daß die 15 iahr endtlich gar
in infinitum dörftten auffgezogen werden, darumb außzulaßen, maßen die Schwedische ge-
sandten schon in sölche außlaßung einmahl gewilligt .
§ „Silesii etiam principes“
Art. V § 13 *KEIPO4B* betr. Schlesien und Niederöst. (identisch mit KEIPO4A :
Meiern IV, 572 zweiter Absatz; vgl. später Art. V,38–41IPO ← § 47IPM).
ordtnung
Bezug auf die Weisung vom 16. Oktober 1646 (Text: APW [ II A 5 Nr. 72 ] ).
§ „A sola qualitate“ 14
Art. V § 14 Absatz beginnend mit A sola qualitate *KEIPO4B* betr. Lehnshoheit und
Religionsbann (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 542 dritter Absatz; später Art. V,42
IPO ← § 47IPM).
catholicorum beschehen, zu weith gesucht und alhie in specie zu gedencken unnöttich.
§ „Territorii iure“
Art. V § 14 Abschnitt beginnend mit Territorii iure *KEIPO4B* betr. den Religionsbann bei
streitigen landesherrlichen Rechten – Religionsbann in bikonfessionellen Kondominaten
(identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 542 dritter Absatz; später Art. V,43IPO ← § 47IPM).
dieselbe praemissis praesuppositis in der billichkeit fundirt.
§ „Sola criminalis etc.“
Art. V § 14 Abschnitt beginnend mit Sola criminalis *KEIPO4B* betr. die Unabhängig-
keit des Religionsbanns von weiteren Einzelrechten (identisch mit KEIPO4A : Meiern
IV, 542 dritter Absatz; später Art. V,44IPO ← § 47IPM).
explicirt. Des iuris advocatiae ist alhie zu gedencken unnöttich, weilen deßen in § 15 se-
quenti versiculo „Si alicubi“ gedacht worden. Das wortt „pactis“ wirdt auß obangezoge-
nen ursachen schwehrlich außzulaßen sein.
§ „Ratione reddituum“ versiculus „Illi vero redditus etc.“
Art. V § 15 Abschnitt beginnend mit Illi vero reditus *KEIPO4B* betr. die Einkünfte
prot. Rst. aus geistlichen Stiftungen kath. Länder (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV,
572 letzter Absatz; später Art. V,46IPO ← § 47IPM).
gibt alhie den außschlag, und muß es bey der disposition gelaßen werden.
Versiculus „Si alicubi etc.“ ist auch bey dem auffsatz zue laßen.
Versiculus „Redditus autem etc.“
Art. V § 15 Abschnitt beginnend mit Reditus etiam *KEIPO4B* betr. Zehnte und andere
Abgaben aus dem Jahr 1624 oder seitdem zerstörten oder künftig abgehenden Kirchengut
– Neubruchzehnt (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 573 erster Abschnitt; später Art.
V,47IPO ← § 47IPM).
redditus etc.“ die possessio de anno 1624 pro fundamento continuandae possessionis vel
quasi gesetzt worden, wirdt billich die dispositio de iis monasteriis, quae in futurum subver-
tentur , außzulaßen, quia impia est et praebet ansam subvertendi monasteria et fundationes
pias. In ubrigen bleibt es bey dem auffsatz.
§ „Ius diocaesanum“ 15 [!]
Bezug auf Art. V § 16 *KEIPO4B* betr. die Suspension der geistlichen Gerichtsbarkeit
(identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 573 zweiter Absatz; später Art. V,48–49IPO ←
§ 47IPM).
graph außzulaßen und ahn deßen statt zu setzen, daß es circa iurisdictionem ecclesiasticam
bey der disposition des religionfriedens
Gemeint ist Art. [8] ARF (Text: Brandi , ARF , 44f); vgl. [ Nr. 29 bei Anm. 128. ]
ob solches zu erhalten. Weilen aber die protestirende von anfang des religionfriedens diese
materiam bestrietten, wirdt nit damit vortzukommen sein, welchesfalls im krieg zu bleiben
nit rathsamb und dieses werck nachzugeben, weilen ohnedaß die catholische geistliche mit
der execution nit können vortkommen.
§ „Utriusque religionis“ 17
Art. V § 17 *KEIPO4B* betr. das Verbot der Verunglimpfung des Reichsreligionsrechts
– Gebot einer gütlichen Klärung von Zweifelsfragen durch die Religionsparteien ( iden-
tisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 573 vorletzter Absatz; später Art. V,50IPO ← § 47
IPM).
Kayserliche Mayestätt die decisio in rebus dubiis religionis exercitia concernentibus ex pace
religionis, zumahl dieselbe gemeinlich turbas in Imperio nach sich zu ziehen pflegen, ge-
bühre . Weilen es aber mit der wiedrigen religion leider also beschaffen, daß dieselbe keinen
richter leiden kan, muß man sich der zeitt bequemen und dies hingehen laßen.
§ „In conventibus deputandis“ 18
Art. V § 18 *KEIPO4B* betr. die konfessionelle Zusammensetzung der Reichsdeputati-
onstage , der auf RT eingerichteten Reichsdeputationen und der Reichskommissionen
(identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 573 letzter Absatz; später Art. V,51IPO ← § 47
IPM. Bei Meiern fehlt zu Beginn des zitierten Absatzes die Numerierung [XVIII]).
darin auffzuhalten, weilen ohnedaß des wercks völliche außtrag zu negsten reichstag wirdt
außgestelt.
§ „In causis religionis“ 19
Art. V § 19 *KEIPO4B* betr. das Verbot einer Mehrheitsentscheidung (1) in Religions-
sachen , (2) in den Fällen, (a) wenn die Rst. nicht als ein Corpus betrachtet werden kön-
nen , (b) wenn kath. und Augsburgische Konfessionsverwandte zwei Parteien bilden (itio
in partes) – Abstimmungsmodus in Steuersachen (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV,
574 zweiter Absatz; später Art. V,52IPO ← § 47IPM).
ständen außgeführt werden
Das erste kath. Ga. plädierte für den Erhalt der Mehrheitsentscheidungen oder einen
Verweis strittiger Religionsfragen an den Ks., da kein theil zum vergleich gezwungen
werden kann, zumahlen hierdurch ein gravamen dem andern adiungirt undt die gravati
immerzu in ihrer beschwernus stecken pleiben undt keine iustiz zu hoffen haben würden
( RK FrA Fasz. 54d [1647 X]fol. 72‘[xxx]).
folgen wirdt. Weilen aber die protestirende nit davon abzubringen, ist es beßer nachzuge-
ben , damit sie hernegst die inconvenientien, so darauß entstehen werden, selbst erkennen
und alßdan pro necessitate rei auff andere mehr ersprießliche remedia gedencken mögen.
§ „Praeterea visum est“ 20
Art. V § 20 *KEIPO4B* betr. die Reform der Reichsgerichte ( RK FrA Fasz. 98efol. 900,
d.i. Korrektur zu KEIPO4A : Meiern IV, 574 dritter Absatz; später Art. V,53–58IPO ←
§ 47IPM).
raths und cammergerichts ist eine von den vier außgesetzten haubtpuncten , so für die
stände des Reichs insgesambt und nit für die außwertige cronen gehörich, also billich biß
zu negsten reichstag zu verschieben.
§ „Et quoniam etc.“
Art. de Helvetiis *KEIPO4B* betr. die Exemtion der Stadt Basel und der gesamten
Schweizer Eidgenossenschaft von den Reichsgerichten ( RK FrA Fasz. 98efol. 900; d.i.
Zusatz zu KEIPO4A : Meiern IV, 575 vor Articulus VI; später Art. VIIPO = § 61
IPM).
cronen also vergliechen
Wettstein hatte im April und Mai 1647 die Unterstützung der frz., schwed. und ksl. Ges.
für die Aufnahme eines eigenen Artikels über die Eidgenossenschaft in den Friedensver-
trag erhalten. Da Ferdinand III. mit einer Ermächtigung hierzu jedoch zögerte, fehlte
ein entsprechender Artikel im KEIPO4A . Die Franzosen dagegen nahmen im Juli 1647
einen Schweiz-Artikel in den FEIPM1 auf ( Meiern V, 157 dritter Absatz beginnend E
quoniam ). In den ksl. Notae zu FEIPM1 und FEIPM2 , die den Mediatoren am 27. Juli
übergeben wurden, war die Exemtion Basels und der Schweizer Eidgenossenschaft
schließlich ebenfalls berücksichtigt ( APW II A 6 Nr. 189 Beilage [2]). Am 31. August
vereinbarten Ksl. und Schweden die Aufnahme des Artikels über die Eidgenossenschaft
als Artikel VI in den Friedensvertrag ( ebenda Nr. 215 Beilage [1]. Zum Gesamtkomplex
vgl. Viehl , 187–205; zu Wettstein s. [ Nr. 26 Anm. 1 ] ).
catholischen ständen angezogen worden, ists beßer also stehen zu laßen, cum nullum
subesse possit praeiudicium.
§ „Unanimi quoque“
Art. VI *KEIPO4B* betr. die religionsrechtliche Gleichstellung der Reformierten mit den
Katholiken und den AC-Verwandten (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 575 vorletz-
ter Absatz; später Art. VIIIPO).
reformirten noch nit vergliechen
Die Verhandlungen zwischen Reformierten und AC-Verwandten waren Anfang Juni
1647 ins Stocken geraten, wurden jedoch zum Ende des Monats von den Reformierten
wieder forciert. Mitte November 1647 einigten sich beide Seiten auf einen Textvorschlag
für den Artikel über den Einschluß der Reformierten in den Friedensvertrag, der bereits
zum größten Teil den späteren Vertragstext enthielt (dict. Osnabrück 1647 November
11/21; Text: Meiern VI, 274 f). Dieser wurde den ksl. Ges. mit zwei kleineren Änderun-
gen jedoch erst am 23. April 1648 von den Schweden präsentiert ( APW [ II A 8 Nr. 88 ]
Beilage D. Zur Sache: Keller , 500–503; Leube , 178–182).
reformatos in den religionfrieden zu nehmen habe, ahn handt gegeben werden. Die protesti-
rende sein noch niehmahlen der meinung gewesen, daß man die reformatos absolute und
solchergestalt in den religionfrieden auffnehmen sollt, daß dieselbe aller deßen beneficiorum
solten vehig sein, darumb hierin noch waß zuzuwahrten zu [!] zuvorderist zu sehen, weßen
sich die protestirende und reformirte selbst hierin undereinander vergleichen mögten,
darauff man sich alßdan catholischentheils noch wirdt zu erclehrn haben.
§ „Ut autem provisum“ 7
Art. VII Absatz beginnend mit Gaudeant *KEIPO4B* betr. die Zustimmung der Rst. in
allen Reichsangelegenheiten – Bündnisrecht (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 576
letzter Absatz; später Art. VIII,2IPO = § 63IPM).
antur “
Art. VII Absatz beginnend mit Habeantur *KEIPO4B* betr. die Abhaltung des nächsten
RT und die dahin überwiesenen Einzelprobleme, u.a. (1) Römische Königswahl, (2) be-
ständige ksl. Wahlkapitulation, (3) Erweiterung der Bestimmungen über das Achtverfah-
ren gegen einen Rst. , (4) Redintegration der Reichskreise, (5) Überarbeitung der Reichs-
matrikel , (6) Reduzierung der Zahl der exemten Rst. , (7) Senkung und Erlaß der Reichs-
steuern , (8) Reform der Reichspolizeiordnung, (9) Reform der Reichsgerichte, (10) Ge-
richtskosten beim RKG , (11) Reichsdeputationsordnung, (12) Direktorium der
Reichskollegien ( RK FrA Fasz. 98efol. 900’, d.i. Korrektur zu KEIPO4A : Meiern IV,
577 erster Absatz; später Art. VIII,3IPO = § 64IPM).
derentwegen waß verendern solte.
§ „Tam in universalibus etc.“
Art. VII Absatz beginnend mit Tam in universalibus *KEIPO4B* betr. das Stimmrecht
der Reichsstädte – allgemeine Bestandsgarantie für das Reichsherkommen und die
Reichsverfassung (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 577 zweiter Absatz; später Art.
VIII,4IPO = § 65IPM).
noch auch selbige materiam ad proxima comitia verweisen, würden sich ehender zum frie-
den [!] schlagen. Paragrapho eodem ad verba „usu longo obtenta etc.“ bedarff es des zu-
satzs nit, weilen sich das werck gnugsamb in den begrieffenen terminis explicirt, noch auch
der restriction ratione iurisdictionis extra muros et in territorio ab antiquo competente, wei-
len dieser passus reformationis religionis bey dem puncto gravaminum schon nachgegeben
worden.
§ „Postarum magistri etc.“
Art. VII Absatz beginnend mit Postarum magistri *KEIPO4B* betr. die Postmeister in
den Städten (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 577 dritter Absatz).
lium seu immobilium“, wie es die Churmayntzische selbst hiebevorn ahn die handt geben
und schon in der letzten conferentz fürkommen
In der Konferenz am 31. August 1647 wurde der gen. Zusatz bereits von Ksl. und Schwe-
den beschlossen ( APW II A 6 Nr. 215 Beilage 1). – Den Kf.en von Mainz war durch ihre
Funktion als Reichserzkanzler (vgl. Hartmann , Reich, 69f) und Leiter der Reichskanzlei
zu Beginn des 17. Jh.s die Rolle der Schutzherren des Reichspostwesens ( protector
postarum ) erwachsen. Kurmainz war damit in besonderem Maße am Postwesen interes-
siert (vgl. Helbok , 235–238; Mathy , 132f; Behringer , Thurn und Taxis, 84).
§ „Cum deinde civitas Erfordiensis etc.“
Art. VII Absatz beginnend mit Cum deinde civitas Erfurdensis *KEIPO4B* betr. die
Reichsunmittelbarkeit der Stadt Erfurt (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 577 vierter
Absatz).
bringen, daß es gar möge außgelaßen werden, wirdt aber schwehrlich zu erhalten sein, wei-
len sich die Schweden zu eyfferich darumb ahnnehmen.
§ „Et quia publice interest etc.“
Art. VIII *KEIPO4B* betr. Handelsfreiheit und Zölle ( RK FrA Fasz. 98efol. 900’, d.i.
Korrektur zu KEIPO4A : Meiern IV, 577 letzter Absatz; später Art. IX,1–2IPO =
§§ 67–68IPM).
dischen guldene bull ist billich nachzugehen und mit den koniglich Spanischn und Hollan-
dischen abgesandten darauß zu reden
Art. VIII *KEIPO4B* beseitigte den oftmals beklagten Mißbrauch der Brabanter Gol-
denen Bulle von 1349 (vgl. bspw. APW [ III A 1/1, 791 ] ). Dieses von Ks. Karl IV. bestä-
tigte Privileg enthielt u.a. ein Verbot der geistlichen und weltlichen Gerichtsbarkeit des
Reiches über die Einwohner der Hgt.er Lothringen, Brabant und Limburg. – Das ndl.
Hgt. Brabant gehörte im 17. Jh. zum größeren Teil zu den span. Ndl., das kleinere, nörd-
liche Brabant war Bestandteil der Vereinigten Ndl. ( Wolf , Goldene Bulle).
§ „Porro quoniam etc.“ 9
Art. IX *KEIPO4B* betr. die Territorialsatisfaktion Schwedens ( RK FrA Fasz. 98efol.
900’, das sind Korrekturen zu KEIPO4A : Meiern IV, 579 zweiter Absatz; später Art. X
IPO).
Sueciae, item aequipollentiarum viel sachen eingefuhrt werden, so wieder recht und billich-
keitt , wieder des Reichs abschiede, alt herkommen und reichsstaatswesen in geist- und welt-
lichen sachen lauffen thuen. Ist aber unmöglich, ohne ruptur der tractaten das geringste jota
darin zu endern, wolten auch unßerstheils, wan anderst der friede per tractatus befordert
werden sölte, ungehrn darzu einrathen, dan wir es darfürhalten müßen, daß die bey den
aequipollentiis interessirte ständt mit der cron Schweden de mutua assistentia pro manu-
tentione acquisitorum schon verbunden sein.
Wir müßens auch gestehen, daß die von denen catholischen ständen bey dem articulo 10
Art. X *KEIPO4B* betr. die Entschädigung für Kurbg. ( RK FrA Fasz. 98efol. 900’–
901’, das sind Korrekturen zu KEIPO4A : Meiern IV, 581 zweiter Absatz; später Art.
XIIPO).
dawieder eingeführte rationes und bedencken dergestalt relevant und erheblich sein, daß
dieselbe per rationes et fundamenta iuris nit zu hintertreiben. Weilen aber auch beym gegen-
theill keine justizi oder rationes stattfinden, sondern alles auff die macht der waffen wirdt
gesetzt und mit dem degen außgeführt, dagegen man diesseits die sach zu verfechten sich nit
bastandt befindet, so heißet es alhie cedendum est necessitati, und muß, waß nit zu erhalten,
nachgegeben werden.
§ „Civitati vero Magdeburgensi“
Art. X Abschnitt beginnend mit Civitati vero Magdeburgensi *KEIPO4B* betr. die
Rechtsgarantie für die Stadt Magdeburg (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 581
letzter Absatz; später Art. XI,8IPO).
mehrers zugelegt, alß recht und billich ist und dieselbe verdienet hatt. Weilen aber die
Schweden das absehen darbey haben, daß sie sich keiner statt im Romischen Reich mehr
alß eben dieser statt, alß welche wegen der Schwedischen bundtnuß ins verderben gera-
then
Am 1. August 1630 hatte Magdeburg einen Bündnisvertrag mit Kg. Gustav II. Adolf von
Schweden (1594–1632; 1611 Kg.) abgeschlossen, der Magdeburg schwed. Schutz garan-
tierte (Text: ST V/1, 405–418; Regest: Hoffmann , Magdeburg III, 86f). Dennoch wurde
die Stadt am 20. Mai 1631 von ksl. Truppen völlig zerstört.
iedoch auch so viel verbindtliches darbey noch nit eingangen, daß der catholischen stifft
und closter, alß under andern der abbtey Bergen interesse
Der ksl. Feldherr Albrecht Wenzel Eusebius von Wallenstein (1583–1634) hatte der Stadt
Magdeburg am 1. September 1627 ein Befestigungsprivileg erteilt, das von Ks. Ferdinand
II. 1628 bestätigt worden war (Text beider Urkunden: Lünig , TRA XIV/2, 665ff; vgl.
auch Hoffmann , Magdeburg III, 46ff). Die Regelung in *KEIPO4B* (wie Anm. 148)
bestätigte der Stadt dieses Befestigungsprivileg, welches mit aller Gerichtsbarkeit und Ei-
gentum auf eine Viertel Deutsche Meile auszudehnen sei ( quod cum omnimoda iurisdic-
tione et proprietate ad quadrantem milliaris Germanici extendatur). Hiergegen wandte
sich das erste kath. Ga. u.a. im Interesse des Klosters Berge (Text hier: RK FrA Fasz. 54d
[1647 X]fol. 78’).
werden, warauff man bey negster conferentz iuxta monita catholicorum zu gedencken und
dahin zu sehen, daß die wortter „cum omnimoda iurisdictione ac proprietate“, oder wenigst
dieses letztere möge ausgelaßen werden. Also ist auch bey der statt Minden dahin zu sehen,
ob die sach noch auff miltere terminos zu richten
Bezug auf Art. X Absatz beginnend mit 3. Eidem domino *KEIPO4B* betr. die Über-
lassung des Hst.s Minden als weltliches Reichslehen an Schweden und die eingeschränkte
Rechtsgarantie für die Stadt Minden ( RK FrA Fasz. 98efol. 901; d.i. Korrektur zu
KEIPO4A : Meiern IV, 582 vierter Absatz; später Art. XI,4IPO).
Schmalkaldischen bundt begeben und selben underschrieben
die Schweden gehencket und woll keines großen favor würdich.
Articulus XI
Art. XI *KEIPO4B* betr. die Entschädigung für Mecklenburg ( RK FrA Fasz. 98efol.
901’, das sind Korrekturen zu KEIPO4A : Meiern IV, 583 vorletzter Absatz; später Art.
XIIIPO. Der Text bei Meiern ist allerdings in diesem Art. fehlerhaft. In Meiern IV,
584 Z. 4 müsste es statt amore Pacis cesserit ac renunciaverit heißen renunciaverit ac
deseruerit).
bahrn erheblichkeit.
Articulus XII
Gemeint ist Art. XII Absatz beginnend mit Defuncto eodem *KEIPO4B* betr. die De-
signation des nächsten Nachfolgers im Hst. Osnabrück und die konfessionell alternie-
rende Sukzession im Hst. Osnabrück ( RK FrA Fasz. 98efol. 902, das sind Korrekturen
zu KEIPO4A : Meiern IV, 584 letzter Absatz; später Art. XIII,5–6IPO). Der Absatz im
Ga. der kath. Rst. , auf den die ksl. Ges. hier Bezug nehmen ( RK FrA Fasz. 54d [1647 X]
fol. 80), beginnt mit den Worten Novum quoque et inauditum est, was die Ges. offenbar
irrtümlich als Inzipit verstanden haben. Dort wird die Verpflichtung des Domkapitels
zur Huldigung als neu und unerhört abgelehnt.
gedencken, daß dem hergebrachtem stylo und observantz möge nachgegangen werden.
§ „Quod ad debitum“
Art. XII Absatz beginnend mit Nono, quod ad debitum *KEIPO4B* betr. die Annullie-
rung der Forderungen der Erben des Johann Tserclaes Gf. von Tilly ggb. Braunschweig-
Lüneburg ( RK FrA Fasz. 98efol. 902’, das sind Korrekturen zu KEIPO4A : Meiern IV,
585 letzter Absatz beginnend mit Octavo ; später Art. XIII,11IPO).
Gemeint ist eine offene Schuldforderung, die Gf. Wenzel Werner Tserclaes von Tilly
(1599–1650/55) gegen das Haus Braunschweig-Lüneburg erhob. Während der Verhand-
lungen zum Lübecker Frieden (1629 Mai 12/22) hatte Kg. Christian IV. von Dänemark
(1577–1648) eine Schuldforderung ggb. seinem Neffen, Hg. Friedrich Ulrich von Braun-
schweig-Wolfenbüttel (1591–1634; 1613 F.) an Ks. Ferdinand II. abgetreten, der diese
wiederum dem bay. Ligageneral Gf. Johann Tserclaes Tilly überließ ( Wilmanns , 33,
56–59). Das Haus Braunschweig-Lüneburg bestritt auf dem WFK die Rechtmäßigkeit
der Tillyschen Forderung (vgl. das Memorial der braunschweig-lüneburgischen Ges.
betr. die Tillysche Schuld, Osnabrück 1647 April 21[/Mai 1]. Text: Meiern VI, 414 –417).
liquidirte schuldt, es wollen sie aber die hertzogen zu Braunschweig Lüneburg nit zahlen.
§ „Undecimo ducis etiam etc.“
Art. XII Absatz beginnend mit Undecimo ducis etiam *KEIPO4B* betr. die Zuweisung
zweier Pfründe im Domkapitel Straßburg an Braunschweig-Wolfenbüttel ( RK FrA Fasz.
98efol. 902’, d.i. Zusatz zu KEIPO4A : Meiern IV, 586 Z. 6 hinter debito; später Art.
XIII,13IPO).
den zu Straßburg die sach mit den 8 intrudirten Lutherischen sehr wirdt vulnerirn , ist
aber auch eine abgetrungene sach und invitis ducibus zu endern nit möglich, weilen sie
schon die expedition daruber sub manu secretariorum legationum Caesareae et Suecicae in
handen haben
Das Vorabkommen über die Entschädigung des Hauses Braunschweig-Lüneburg vom
13./14. Juli 1647 war von Biörenklou und Schröder unterzeichnet worden (Text: Meiern
VI, 463ff ; später Art. XIII,13IPO). Darin wurden den jüngeren Söhnen Hg. Augusts
von Braunschweig-Wolfenbüttel (1579–1666), Anton Ulrich (1633–1714) und Ferdinand
Albrecht (1636–1687), die beiden zuerst vakant werdenden Präbenden im Hst. Straßburg
zugewiesen ( ebenda , 465 sechster Absatz). – Zur Person: Matthias Mylonius (1607–1671),
am 20. März 1646 geadelt: Biörenklou, 1643–1647 schwed. Gesandtschaftssekretär in
Osnabrück sowie vom 20. November 1647 bis 1649 schwed. Res. zu Münster; 1640 kgl.
schwed. Kanzleisekretär ( SMK I, 324f; Kaster / Steinwascher , 220f).
Articulus 14
Art. XIV *KEIPO4B* betr. Hessen-Kassel ( RK FrA Fasz. 98efol. 902’, d.i. Zusatz zu
KEIPO4A : Meiern IV, 586 sechster Absatz; später Art. XVIPO und §§ 48–60IPM).
sowoll ihre fürstliche gnaden zu Heßen Darmbstatt alß die churfürstliche durchllaucht zu
Cöllen bey denen Kayserlichen gesandten erinnern laßen, mit denen Heßen Caßlischen so
wenig uber die Marpurgischen successionssach
Gemeint ist der Sukzessionsstreit zwischen den Linien Hessen-Darmstadt und Hessen-
Kassel, der sich im Anschluß an den Tod Lgf. Ludwigs IV. von Hessen-Marburg (1537–
1604; 1567 Lgf.) über die Nachfolge in Marburg entzündet hatte und trotz mehrfacher
Versuche nicht hatte beigelegt werden können (Literatur wie in [ Nr. 55 Anm. 72 ] ; außer-
dem Beck ). Die Ksl. hatten sich Anfang Juli 1647 von diesen Verhandlungen zurückge-
zogen und die beiden hessischen Linien auf direkte Verhandlungen verwiesen ( APW II A
6 Nr. 174).
militaris ferners nit zue tractirn, es seie dan der interessirten chur- und fürsten gesandten
und vollmächtigte gegenwehrtich
Die interessierten Rst. in dieser Frage waren Kurmainz, Kurköln, die Lgft. Hessen-
Darmstadt, die Hst.e Münster und Paderborn sowie die Reichsabtei Fulda (vgl. [ Nr. 25 Anm. 4 ] sowie das Ga. der von der hessischen Satisfaktion betroffenen kath. Rst. (s.l. praes.
Osnabrück 1647 Dezember 19, d.i. Nr. 56 Beilage A[.3]).
ten und zuvor dern gedancken zu vernehmen sein, ehedan hierüber waß gewißes kan einge-
rathen oder ahn handt gegeben werden.
De conclusione
Das kath. Ga. faßt im Schlußabschnitt ( RK FrA Fasz. 54d [1647 X]fol. 83’–85) zusam-
men , daß die kath. Rst. in die proiectirte instrumenta pacis […], under andern aber
weder in den terminum a quo (derselbe seye dann in omnibus et per omnia exacte reci-
procus ), noch in die perpetuitet, authonomiam, secularizasition [!] der ertz- undt stiffter,
extinction der canonicatuum, praelaturn undt anderer praebenden, reciprocation deß
geistlichen vorbehalts, cassation der geistlichen iurisdiction et iuris dioecesani, rerum
iudicatarum, decisarum, transactarum, commissionum, reversalium, paritet in camera
undt zu Augspurg undt dergleichen andere wichtige puncten […] nit willigen können
noch wollen […] ( ebenda fol. 83’–84).
warahn es bishero bey denen catholischen ständen ermanglet, viel aber mit der federn und
uffen papyr contradicirn und protestirn und gleichwoll zur sach nichts thuen, damit will der
friede nitt erhoben werden, dahero dergleichen protestationes nit zu achten, sondern consi-
lia in praesenti necessitate pro bono religionis ac salute rei publicae zu ergreiffen, wie es
Kayserliche mayestätt für heill- und rathsamb erachten werden.