Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt
96. Lamberg, Krane und Volmar an Ferdinand III Osnabrück 1648 April 30

19
[78] , [82] / 96/–

20

Lamberg, Krane und Volmar an Ferdinand III.


21
Osnabrück 1648 April 30

22
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 55a (1648 IV) fol. 145–151’, 158 = Druckvorlage – Konzept:
23
RK FrA Fasz. 92 XV nr. 2041 fol. 120–126’

38
In KHA A 4 nr. 1628/24 unfol. ist lediglich eine gekürzte Fassung vorhanden, die knapp
39
die Hauptpunkte von Nr. 96 erwähnt (vgl. hierzu [Nr. 32 Anm. 1] ). – Die Relation wurde
44
am selben Tag nach Münster übersandt (vgl. Lamberg, Krane und Volmar an Nassau,
45
Osnabrück 1648 IV 30; Ausf.: KHA A 4 nr. 1628/24 unfol.).
.

[p. 325] [scan. 413]


1
Aufforderung an Oxenstierna 1648 IV 28 zur Unterzeichnung der Amnestieregelungen für
2
die kaiserlichen Erblande und der Pfalzvereinbarungen; Voraussetzung zur Abhandlung der
3
schwedischen Armeesatisfaktion; Beschwerde der kaiserlichen Gesandten über die von den
4
Schweden abgefangene Post; Oxenstiernas Ablehnung der Unterzeichnung.

5
Übergabe eines Textvorschlags Gesandter protestantischer Reichsstände zu Friedensvollzug
6
und -sicherung durch Raigersperger und Meel; für den Kaiser nicht akzeptable Zusätze und
7
Klauseln; Aufstellung dieser Punkte.

8
Treffen mit Gesandten der katholischen Kurfürsten 1648 IV 29; Vorhaltungen über ihre Se-
9
paratverhandlungen mit Gesandten protestantischer Reichsstände und Abweichen von der
10
gemeinsamen Linie; Entschuldigung und Rechtfertigung der kurfürstlich katholischen Be-
11
vollmächtigten; ihr Versprechen, wegen der Amnestie in den kaiserlichen Erblanden auf die
12
schwedischen Gesandten und die Gesandten protestantischer Reichsstände einzuwirken;
13
gleichzeitige Bitte um Zugeständnisse der Kaiserlichen in dieser Frage; Vorschlag der kur-
14
fürstlich katholischen Bevollmächtigten über einen internen Vergleich mit den Kaiserlichen
15
zu Friedensvollzug und -sicherung; Ablehnung der kaiserlichen Gesandten; kein Nachgeben
16
bei der Amnestie in den kaiserlichen Erblanden.

17
Unterredung mit Gesandten Kurbrandenburgs und Kursachsens; deren Unzufriedenheit mit
18
Haltung und Forderung der kaiserlichen Gesandten nach Abhandlung der schwedischen Ar-
19
meesatisfaktion; Schreiben der böhmischen Exulanten; Beharren der Kaiserlichen auf ihrem
20
Standpunkt.

21
Unterredung mit Raigersperger und Krebs; deren Bericht über Verhandlungen mit Gesand-
22
ten protestantischer Reichsstände über die Amnestie in den kaiserlichen Erblanden.

23
Satisfaktion Hessen-Kassels und Marburger Erbfolgestreit; Rechtfertigung der kaiserlichen
24
Gesandten für ihr Vorgehen in dieser Frage.

25
Rezepisse auf Nr.n 78 und 82. Nuhn werden wir unß gehorsamst angle-
26
gen sein laßen, solchem allen mit allem underthenigstem fleiß nach-
27
zukommen, gestalten Ewer Kayserliche Mayestätt bereiths auß unßerer
28
vorgehenden relation vom 27. huius allergnädigst zu vernehmen gehabt,
29
waßgestalten wir nit allein mit denen Churmayntz- und Bayrischen, son-
30
dern auch mit denen Sachßen Altenburgischen, Weimar- und Braun-
31
schweigischen gehandtlet, daß, da sie im nahmen ihrer gnädigsten und
32
gnädigen herren principalen den frieden befordert haben wölten, einmall
33
die gnembhalt- und underschreibung beyder ad amnestiam gehöriger
34
puncten, die Pfaltzische sach und diesen § „Tandem omnes etc.“

47
Vgl. Nr. 49 Anm. 4.
betref-
35
fendt, richtig gemacht werden müsten. Darbey haben wir es auch nit blei-
36
ben laßen, sondern vorgestern ahn den Schwedischen plenipotentiarium
37
graff Oxenstirn geschickt, ihne deßen, so wir ihme nach anleitung von
38
Ewer Kayserlicher Majestätt unß einglangten befehls vor 8 tag angezeigt
39
hetten, erinnern laßen mit andeuten, wan die cron Schweden lust und
40
liebe hette, den frieden schleunig zu beschließen, so verhofften wir, er
41
und sein mitgesandter würden kein weiteres bedencken tragen, bedeuten
42
paragraphum sambt dem Pfaltzischen vergleich nuhmehr bey der amnesti
43
materi zu underschreiben, welchenfalls wir unß bey ihnen einfinden und

[p. 326] [scan. 414]


1
zugleich auch ubrige puncten des instruments, soweith die vergliechen, zu
2
underschreiben und alles zu völligen schluß zu richten, auch alsogleich
3
die satisfactionem militiae in die reichsräthe ad deliberandum bringen
4
laßen wölten. Haben ihme auch dabey die absatzung der posten, so von
5
denen Schwedischen parteyen laut Ewer Majestätt unß vom 11. Aprilis
6
zugethanen befehls verübt worden

38
Vgl. Ferdinand III. an Lamberg, Krane und Volmar, Prag 1648 IV 11 (Konzept: RK FrA
39
Fasz. 55c [1648 IV–V] fol. 35).
, vorhalten laßen.

7
Er hat zwar dieses betreffendt zur anthwortt geben, daß er deßentwegen
8
ernstlich dem Schwedischen general zuschreiben und die abstellung sol-
9
cher ungebühr verschaffen wolte, wegen der subscription aber sich ent-
10
schüldigt, daß er sich ohne erledigung satisfactionis militiae darüber nit
11
erclehren könte. Hette verhofft, es würden immittls seines abwesens sol-
12
che difficulteten guttentheils erörttert worden sein. Weil es aber nit ge-
13
schehen und der Frantzösischen gesandter conte Servient folgenden tags,
14
alß gestrigen mitwochs, alherkommen solle, welcher dan willens wehre,
15
bey gesambten ständen zu verschaffen, daß von denselben auch die satis-
16
factio coronae Galliae underschrieben werden sölte, gleichwie mit der
17
Schwedischen satisfaction

40
Bezug auf das zweite ksl.-schwed. Vorabkommen über die schwed. Territorialsatisfaktion
41
von 1648 III 8/18 ( [Beilage [2] zu Nr. 79).]
geschehen, so stelte er zu unßerm belieben,
18
ob wir die conferentz mit ihnen so lang anstehen laßen wölten.

19
Underdeßen haben die Churmayntzischen räthe Dr. Reigersperger und
20
Dr. Meel beyliegenden auffsatz de executione et assecuratione pacis, litte-
21
rae A

36
21 et B] Fehlt im Konzept.
et B, so die protestierenden bey deren eodem die zwischen besagten
22
Dr. Meel, dem von Vorburg und Dr. Krebßen catholischen- und denen
23
Sachßen Aldenburgischen, Weimarischen und Braunschweig Lüneburgi-
24
schen abgesandten protestierendentheils vorgangener conferentz herauß-
25
geben, mir, Volmarn, zugestelt, mit begehren, daß wir sambtlich sölche
26
schrifft erwegen und waß darüber zu thuen, an handt geben wölten.

27
Alß wir nuhn dieselb gegen Ewer Kayserlicher Mayestätt unß vom 6.
28
Decembris negstvorgehenden jahrs uberschickten auffsatz

42
Bezug auf den 1647 XII 6 übersandten ksl. Textvorschlag zu Art. XVI *KEIPO5* (Text-
43
nachweis: APW [ II A 7 Beilage [3] zu Nr. 29] ; vgl. später Art. XVI und XVII IPO sowie §§
44
98[1], 99–106[1], 107–120 IPM) zu Friedensvollzug und -sicherung.
ersehen, haben
29
wir befunden, daß erstens die ordtnung gantz umbgekehrt, sodan ethlich
30
gantz newe und theils gefährliche passus beygerückt, theils aber auch eth-
31
lich wörtt und clausulen in contextu hin und wieder eingemischt worden,
32
welche salva substantia des Kayserlichen auffsatz

37
32 nitt] In der Ausfertigung nachträglich ergänzt, fehlt im Konzept.
nitt woll zugelaßen
33
werden könten. Haubtsachlich aber haben wir nachfolgende enderungen
34
gantz unleidentlich befunden, alß erstlich, daß im § „Qui vero huic trans-
35
actioni etc.“ eine den geistlichen fürsten und ständen gantz nachtheiliche

[p. 327] [scan. 415]


1
und zumahlen in cassation des geistlichen vorbehalts

26
Bezug auf Art. VI ARF (Text: Brandi, 40ff) betr. reservatum ecclesiasticum. Dort war
27
geregelt, daß ein geistlicher Landesherr, der künftig zum Protestantismus konvertierte,

28
seines Amtes und seiner Würden enthoben und ein kath. Nachfolger installiert werden
29
sollte (vgl.
Gotthard, Religionsfrieden, 143–159).
einlauffende clausul
2
angehenckt wirdt

30
Vgl. § „Qui vero huic“ des den Ges. Schwedens und der prot. Reichsstände 1647 XII 26
31
übergebenen Art. XVI *KEIPO5* (Text:
Meiern IV, 835 erster Abs. Z. 10–13; vgl. später
32
Art. XVII,4 IPO = § 114 IPM) betr. Strafbestimmungen für Zuwiderhandlungen gegen

33
den Frieden mit § „Qui vero huic“ der Beilage A. – Die Klausel lautet: Et quidem si
34
praesul aliquis pacem turbaverit non solum ipse, sed etiam capitulares, nisi tumultus aver-
35
terint aut cohibuerint, ditionibus, iure, dignitate et benificiis excidant (vgl. RK FrA Fasz.
36
55a [1648 IV] fol. 152’).
. Zum anderen, daß bey dem § „Pax vero conclusa
3
etc.“

37
Vgl. § „Pax vero“ des den Ges. Schwedens und der prot. Reichsstände 1647 XII 26 über-
38
gebenen Art. XVI *KEIPO5* (Text: Meiern IV, 835 zweiter Abs.; vgl. später Art.
39
XVII,5 IPO = § 115 IPM) betr. allgemeine Gewähr des Friedens mit § „Pax vero“ der
40
Beilage A.
die wörtt „rex catholicus, Sveciae Galliaeque reges etc.“ außgela-
4
ßen und darfür „regina regnumque Sveciae“ gesetzt werden, welches zu
5
keinem anderen ende angesehen, alß daß, wan’s also ahn diesem ortt
6
nachgeben, solche außlaßung auch bey dem erste articul de constitutione
7
pacis

41
Vgl. später Art. I IPO ≙ § 1 IPM betr. allgemeines Friedensgebot.
behaubtet, consequenter die königliche majestätt in Hispanien
8
allerdings von dem Teutschen frieden außgeschloßen bleiben müste, un-
9
angesehen, die Spanische waffen mit und neben Ewer Majestätt, auch der
10
catholischn chur-, fürsten und ständen kriegsheern wieder die cron
11
Schweden und die protestierenden im feldt gestanden, auch daher im
12
Teutschen frieden eben sowoll alß mit Franckreich per expressum active
13
et passive eingeschloßen werden oder wiedrigenfalls der gefahr außgestelt
14
bleiben müßen, daß die cron Schweden uber kürtz oder lang auß gleich-
15
maßigen praetext, wie weylandt könig Gustavus Adolphus gegen Ewer
16
Kayserlicher Majestätt in Gott ruhendem herrn vatter, kayser Ferdinandt
17
den anderen glorwürdigisten angedenckens, gethan, die waffen wieder
18
Spanien ergreiffen mögte

42
Im Stralsunder Manifest von 1630 VII (Text: Goetze, 349–365 [dt.]) hatte Kg. Gustav II.
43
Adolf die Gründe für den Kriegseintritt Schwedens darlegen lassen.
, zu geschweigen, daß die catholische chur-,
19
fürsten und ständt sich selbst hierdurch der mitthülfflichen manutention
20
des friedens von der cron Spanien (deren sie iedoch mit der zeitt woll
21
bedürfftig sein werden) berauben thetten. Drittens werden bey dem
22
§ „Quae vero iudicis sententia etc.“ die craißverfaßungen in ein newe
23
modul gegoßen und alle Kayserliche auctoritet uber ein hauffen geworf-
24
fen

44
Bezug auf § „Quae vero“ der Beilage A (vgl. später Art. XVII,7 und 8 IPO = §§ 116[2]
45
und 117 IPM) betr. Urteilsvollstreckung nach der Reichsexekutionsordnung und Wieder-
46
herstellung
der Reichskreisverfassung. Dort heißt es: prout Imperii leges de exequendis
47
sententiis constituunt.
. Zum vierten wirdt bey dem § „Hac pacificatione etc.“ die specifica-
25
tio sociorum etc. dolose außglaßen, damit man die intention, warumb

[p. 328] [scan. 416]


1
Spania hier eben ubergangen worden, nit mercken solle

33
Vgl. § „Hac pacificatione“ des den Ges. Schwedens und der prot. Reichsstände 1647 XII
34
26 übergebenen Art. XVI *KEIPO5* (Text:
Meiern IV, 835 dritter Abs.; vgl. später Art.
35
XVII,10 IPO ~ § 119 IPM) betr. Inklusion dritter Mächte in das IPO von seiten des Ks.s

36
mit § „Hac pacificatione“ der Beilage A.
. Zum fünfften
2
wirdt bey dem § „Loca ipsa etc.“ ahnstatt der wörtten „quam per Impe-
3
rium“ gesetzt „quam per caeteros Imperii circulos“, welches dan ein ver-
4
borgener und zu dem ende angesehener grieff ist, daß hierdurch Ewer
5
Kayserlicher Majestätt erbkönigreich Boheimb, hertzogthumb Schleßien
6
und marggraffthumb Mähren von der restitution außgeschloßen werden,
7
sintemahlen bekandt, daß dieselben under keinem reichscrayß begrieffen,
8
zumahlen die Schweden und Frantzosen noch auff diese stundt determi-
9
nate nit zugeben wöllen, daß solche königreich unnd landtschafften under
10
Ewer Majestätt erblanden verstanden werden sollen

37
Vgl. § „Loca ipsa“ des den Ges. Schwedens und der prot. Reichsstände 1647 XII 26 über-
38
gebenen Art. XVI *KEIPO5* (Text: Meiern IV, 834 zweiter Abs.; vgl. später Art.
39
XVI,14 IPO ≙ §§ 106[1] und 107 IPM) betr. Restitution besetzter Orte sowie wechselsei-
40
tigen Vollzug des Truppenabzugs mit § „Loca ipsa“ der Beilage B.
, darauß dan erfolg-
11
te, daß die Schwedischen sich zue abtrettung deren darin habender plät-
12
zen nit schüldig erkennen, sondern derentwegen der krieg mit ihnen zu
13
continuiren oder newer tractat zu pflegen sein würde. Zum sechsten ist
14
hiebey die clausula „cessantibus etiam pactis et foederibus huice restitu-
15
tioni adversantibus“ außglaßen

41
Wie Anm. 15.
. Zum siebenden werden die paragraphi
16
„Dum vero etc.“ et „Habeant etiam restituendi etc.“ gantz newerlich bey-
17
gesetzt

42
Bezug auf §§ „Dum vero“ und „Habeant etiam“ der Beilage B betr. Durchführung der
43
Restitution.
. Und endtlich werden de solutione militiae zwar wenig, aber
18
sehr nachdenckliche wortt angehenckt, die sonder allen zweiffl von den
19
protestierenden dahin gemeindt sein, daß allein die Schwedische militia
20
von den catholischen und protestierenden bezahlt, hingegen Ewer Kay-
21
serlicher Mayestätt immediat- wie auch die Churbayrische reichsarmada
22
hindangewiesen werden sölle.

23
Dieweil nuhn obgemeldte deputati sich vorgestrigen dinstags abermahlen
24
zusamengethan und Dr. Meel das mir, Volmarn, zugestelte concept wie-
25
derumb abgefordert, so haben wir ihme solches zurückgeschickt, aber
26
gleichwoll zu verhinderung einigen schluß, so sie undereinander machen
27
mögten, ihme dabey die in dem zettul

32
27 littera C] Im Konzept: littera B.
littera C vermerckte wahrnung
28
angeführt.

29
Gestern vormittag haben wir die sämentliche räth der catholischen chur-
30
fürsten für unß erfordert

44
Vgl. das Protokoll dieser Zusammenkunft von 1648 IV 29 (Kopie: RK FrA Fasz. 96 II fol.
45
196–197’).
und ihnen vorgehalten, waßgestalten wir ver-
31
nehmen, daß der articulus assecurationis et executionis mit ethlichen pro-

[p. 329] [scan. 417]


1
testierenden privatim abgehandtlet werden wölle, gestalten unß derselben
2
proiect zu handen kommen, warauß wir vermercken, daß darin dem hie-
3
vor unßerseits außgeliefferten auffsatz

33
Wie Anm. 7.
gantz wiedrige verenderungen
4
eingerückt werden. Dieweilen aber ihnen sambtlich bewust, daß wir
5
unßern auffsatz mit ihnen communicirt, sie auch denselben allerdings
6
approbirt und mit beysetzung der wörtten „cessantibus“ verbeßert und
7
der folgendts mit ihren rath und guttfinden dem gegentheill außgelieffert
8
worden

34
Die Ges. der kath. Kf.en hatten 1647 XII 26 dem Art. XVI *KEIPO5* (Text: Meiern IV,
833ff ; vgl. später Art. XVI und XVII IPO sowie §§ 98[1], 99–106[1], 107–120 IPM) zu
36
Friedensvollzug und -sicherung zugestimmt und wünschten lediglich, die o.g. Änderung
37
einzurücken (vgl. APW [III C 2/2, 933 Z. 1–4] ; APW [ II A 7 Nr. 65)] .
, so versehen wir unß nit, daß sie durch einige solche biß daher
9
vorgangene privatconferentz darmit enderung vornehmen werden, mit
10
fernern außführung aller obverzeigneten gefährlicher enderungen, auch
11
ahngehencktem ersuchen, daß sie sich in einige handtlung mit den pro-
12
testierenden nit einlaßen, sondern, weil sie wüsten, daß Ewer Majestätt
13
ernstlicher will und meinung seie, zu abhandtlung einigen anderen
14
punctens ferner nit fürzuschreitten, es wehre dan vorderist der § „Tan-
15
dem omnes etc.“ gesetztermaßen underschrieben, und [!] vielmehr mit
16
unß ahnzuhalten, auch den protestierenden zu erkennen zu geben, daß,
17
wan sie den frieden befordert haben wölten, sie darahn sein müsten, daß
18
solche underschreibung lenger nit verzogen würde, dan sie wüsten, daß
19
Ewer Kayserliche Majestätt biß daher alle ihre kräfften zu handthabung
20
chur- und fürsten interesse ahngewändt, daß Churmayntz sich schrifft-
21
und mündtlich gegen deroselben erclehrt, den gegentheilen ein mehrers
22
nit nachgeben werden sölle, alß im getrücktem instrumento begrieffen

38
Gemeint ist KEIPO4A (vgl. [Nr. 3 Anm. 6] ).
,
23
daß Churtrier ieweils solch gantzes instrumentum guttgeheißen, daß
24
Churbayren bey churfürstlichem wortt die handthabung versprochen

39
Zur kurbay. und kurmainzischen Versicherung der Unterstützung des Ks.s vgl. APW II A
40
7 [Beilage [1] zu Nr. 29] . Die kurtrierischen und kurmainzischen Ges. hatten wiederholt auf
41
einen Schluß auf der Grundlage vom KEIPO4A , lediglich mit wenigen Abweichungen,
42
gedrängt (vgl. etwa APW [II A 7 Nr.n 92] und [100).]

25
und sonderlich die zwischen Ewer Kayserlicher Majestätt und seiner
26
churfürstlichen durchllaucht auffgerichtete coniunctionsnottul solche
27
reciprocam manutentionem außweisen thette

43
Bezug auf den ksl.-kurbay. Rekonjunktionsrezeß von 1647 IX 7 (Text: Londorp VI,
44
211ff;
DuMont VI/1, 399f; Meiern V, 48ff ; Ziegler II Nr. 346). Im vierten Punkt
45
(Text:
Ziegler II, 1238) hatten beide Parteien sich gegenseitig versichert, socius belli et
46
pacis zu bleiben.
, also hofften wir gantzlich,
28
sie, churfürstliche räthe, Ewer Kayserlicher Majestätt hierunder beysten-
29
dig sein und gleichergestalt wie auch wir mit den protestierenden in ei-
30
nige weitere handtlung nit eintretten werden, es habe dan mit obbedeuten
31
beyden puncten seine richtigkeitt, dan dies seie das einige mittl, dardurch
32
man endtlich zum schluß kommen könte.

[p. 330] [scan. 418]


1
Hierauff haben sie sich vorderist entschuldigt, daß einige privatconferentz
2
vorgelauffen, solches wehre nit geschehen, sich in einigen vorgreifflichen
3
schluß einzulaßen, sondern es hetten sich die protestierenden selbst bey
4
ihnen angemelt und ihnen die unß communicirte schrifft zugestelt und
5
gebetten, die sachen dahin zu richten, daß solche materia auch mögte be-
6
dacht und mit unß und ubrigen catholischen ständen communicirt wer-
7
den. Sodan den § „Tandem omnes etc.“ betreffendt, da wöllen sie nit un-
8
derlaßen, sowoll bey denen Schwedischen selbst alß denen protestieren-
9
den alle gutte officia einzuwenden, bitten aber darbey nochmahlen, wa
10
wir einige temperamenta und ethwan mit einem stück geldt eine außwei-
11
sung der praetendenten einzugehen bemächtigt, wir wolten unß darmit
12
nitt auffhalten, sondern darvon vertrewliche apertur thuen. Waß demnach
13
die materialia des articuli assecurationis etc. belangte, hetten sie selbst
14
ethlich darein eingerückte gefährliche clausulas vermerckt, es habe auch
15
mit außlaßung des königs in Spania die meinung nit, daß seine majestätt
16
vom frieden sölten außgeschloßen sein, sondern es wehre in fine spacium
17
glaßen, Ewer Kayserlicher Mayestätt zugewandte einzuschließen. Stelle-
18
ten zu unßern belieben, ob wir diesen articul mit ihnen absonderlich
19
deliberiren wöllen, nit zwar der meinung, daß der § „Tandem omnes etc.“
20
derentwegen zurückgestelt verbleiben solte, sondern daß man allein ex
21
parte catholicorum uber die materiam assecurationis et executionis sich
22
eines gewißen schlußs vergleichen und darmit gleichwoll so lang einhal-
23
ten mögte, biß die Schwedischen dermahlen zu der begehrten subscrip-
24
tion vermögt sein würden.

25
Wir haben dagegen replicirt, daß wir unß zwar des anerbottenen bey-
26
standts bedancken thetten, es seie aber der sachen anderst nit zu helffen,
27
alß daß sie ebensowoll alß wir darbey bestendig verharren, daß diese sub-
28
scription vorderist erfolgt sein müste, ehedan zu einiger weiterer handt-
29
lung fürgeschritten werden könte. Wie wir dan unß der ursachen super
30
dicto articulo assecurationis in einige deliberation einzulaßen bedenckens
31
trügen, unnd seie nitt gnug, daß des königs in Hispanien in fine instru-
32
menti sub comprehensione sociorum gedacht werde, sondern es müste
33
zumahlen ob causas supradictas in ipsa dispositione geschehen. Daß wir
34
unß aber auff einige temperamenta erclehren solten, da wehren Ewer
35
Kayserlicher Mayestätt gnädigste befehl schnurstracks zuwieder, betten
36
also, sie wölten unß mit solchen zumuthen nit allein vor sich verschönen,
37
sondern auch solchen wohn

42
Wohn entspricht Verdacht, Erwartung, Meinung. Nebenform von Wahn (vgl. Grimm
43
XXX, 1205).
denen protestierenden und Schwedischen
38
selbst benehmen.

39
Nachmittag haben wir die Chursachßischen und Brandenburgischen vor
40
unß erfordert, ihnen gleichergestalt zugesprochen, weil ihnen nuhmehr
41
bewust wehre, daß es dermahlen haubtsachlich ahn offtberührten § „Tan-

[p. 331] [scan. 419]


1
dem omnes etc.“ hafften thette und daß wir keinen anderen befehl hetten,
2
dan darauff praecise zu verharren und vor deßen erlangter subscription zu
3
keiner weiteren handtlung fürzuschreitten, benebens aber unß versiechert
4
hielten, daß ihre gnädigsten herren principales gar nit der meinung seien,
5
daß hierunder Ewer Kayserlicher Majestätt ein mehrers zugemuthet noch
6
der frieden derentwegen auffgehalten werden sölte, also ersuchten wir sie,
7
hierunder den Schwedischen und protestierenden zuzusprechen und
8
ihnen diesen verzuglichen auffhalt zu benehmen.

9
Sie bekenten beyderseits, daß ihnen solche difficultet unlieb zu verneh-
10
men wehre, auch ihre herren principales gar nit gehrn sehen, daß derent-
11
wegen der friedt auffgehalten werden solle, wie dan herr graff von Witt-
12
genstein auß befehl seiner churfürstlichen durchllaucht zu Brandenburg
13
heudt vormittag dem Oxenstirn und Salvio hierunder gantz beweglich
14
zugesprochen. Sie

40
Gemeint sind hier die schwed. Ges.
blieben aber noch ieweils darauff, daß man die satis-
15
factionem militiae vor handts nehmen, wie auch wegen restitution der
16
exulanten auff einige geldtaußweisung und ethwan den 10. pfenning des
17
wehrts entzogener gütter handtlen solte

41
Gemeint sind hier zehn Prozent (vgl. Grimm XXXI, 461f).
; wendeten vor, daß ihnen von
18
ihrer generalitet derentwegen scharffe schreiben zugethan würden, und
19
ließ der Chursachßischer abgesandter zugleich ein wortt schießen, daß
20
dieser tagen wiederumb ein beweglich schreiben von denen vertriebenen
21
Böheimbischen standen (wie er’s nennete) umb ihre restitution einge-
22
schickt und von denen Sachßen Aldenburgischen ad dictaturam geben
23
worden sein solle

42
Bezug auf das Schreiben der böhm. Exulanten an die prot. Ges. von 1648 IV 7[/17] (Bei-
43
lage [ 3 zu Nr. 100).]
.

24
Alß wir ihnen aber replicirt, daß Ewer Kayserlicher Mayestätt sich ein-
25
mahl keines mehreren, alß bereiths geschehen, erclehren würden, man
26
mache auch mit derselben, waß man immer wölle, und daß ia keiner bil-
27
ligkeit gemeß seie, daß man diesen schwehren krieg, so gleichwoll mit den
28
Schwedischen umb solcher Boheimbischer exulanten willen nit angefan-
29
gen worden, allein nuhmehr umb ihrentwillen continuiren soll, daß auch
30
von bezahlung des kriegsvolcks zu handtlen, ehedan das vollige instru-
31
mentum pacis geschloßen, ein pur, lauter vergeblich ding seie, haben sie
32
sich benohmen, ahn ihrm ortt nichts erwinden zu laßen, auff daß diese
33
difficultet auß dem weeg geraumbt werde. Beschwehrten sich darbey ab
34
den vorgehenden privatconferentzen ebensowoll alß wir.

35
Gleich nach abtritt beyder dieser churfürstlichen gesandten haben sich
36
Dr. Reigerspergen und Dr. Kreebs wiederumb bey unß eingefunden und
37
referirt, waß sie mit denen Sachßen Aldenburg-, Weymar- und Braun-
38
schweigischen wegen des § „Tandem omnes etc.“ gehandtlet, welche
39
aber nochmahlen darauff bestünden, daß man auff eine geldtaußweisung

[p. 332] [scan. 420]


1
solcher praetendenten handtlen solte

35
Vgl. das Protokoll des Berichts kurbay. und kurmainzischer Ges. an die der übrigen kath.
36
Reichsstände von 1648 IV 30 über das Treffen mit Ges. prot. Reichsstände vom Vortage
37
(Kopie: RK FrA Fasz. 96 II fol. 197’–198).
. Weil ihnen aber remonstrirt wor-
2
den, daß Ewer Kayserliche Mayestätt solches keineswegs zugeben wür-
3
den, wir auch dergleichen zu tractiren keinen gewaldt hetten, so wehre
4
von ihnen vorgeschlagen worden, daß man solche difficultet in die reichs-
5
räthe kommen laßen und der ständen guttachten darüber einlangen solte.
6
Sie, beyde churfürstliche, hetten zwar darauff replicirt, daß es ein unthun-
7
lich ding seie, dan wan der außschlag vor unß fallen sölte, so würden die
8
Schweden darmit nit zufrieden sein, solte es aber vor die Schwedischen
9
außschlagen, so würden wir darin nit willigen. Hetten’s iedoch unß also
10
referiren wöllen. Halten ihrsortts vor gewiß, daß alle churfürstliche sich
11
zu Ewer Kayserlicher Majestätt gnädigsten intention erclehren, denen
12
auch die maiora im fürsten- und stätträth beyfallen werden, und diente
13
dies zum wenigisten darzu, daß alßdan in gesambter ständen nahmen
14
denen Schwedischen angezeigt werden könte, daß sie sich derentwegen
15
ferner nit auffhalten solten.

16
Wir haben aber angezeigt, daß wir diesortts nit allein vor unß selbst
17
denen ständen dergleichen deliberation nit submittiren könten, sondern
18
auch sie, abgesandte, auff’s allerfleißigste ersucht haben wölten, es
19
ihresortts dahin keineswegs kommen zu laßen, dan Ewer Kayserliche
20
Mayestätt sonder zweiffel hierab ein großers mißfallen empfangen wür-
21
den. Daß einig und beste mittl seie, bey der resolution zu bleiben, daß
22
kein weitere handtlung vorgenohmen werde, alßdan werden die pro-
23
testierenden schon selbst nachfolgen und wegen einer handtvoll exulan-
24
ten ihre erlangte gerechtigkeiten nit weiter in gefahr des kriegs setzen
25
wöllen.

26
Waß dan endtlich die Heßen Caßlische indemnitet und Marpurgische
27
successionstreittigkeiten ahnlangt, da ist vorderist unßer ahn herrn landt-
28
graffen Georgens fürstliche gnaden

38
Lgf. Georg II. von Hessen-Darmstadt.
abgangenes schreiben

39
Gemeint ist das Schreiben Lambergs, Kranes und Volmars an Lgf. Georg II. von Hessen-
40
Darmstadt von 1648 IV 2 ( [Beilage D zu Nr. 59).]
allein zu
29
vorwarnung der gefahr, so sie ihrs interesse halber von gesambten ständen
30
beyder religionen zu gewahrten hetten, gemeindt gewesen, weil wir woll
31
gesehen, daß wir daßienig, waß im getrücktem instrumento begrieffen, zu
32
erhalten nit vermögten

41
Bezug auf Art. XIV §§ „Cum etiam“ – „Quarto, ut in“ KEIPO4A (Text: Meiern IV,
586–587 zweiter Abs.; vgl. später Art. XV,13 IPO = § 58 IPM) betr. Regelung der Mar-
43
burger
Erbfolge.
, wie dan auß unßer vom 9. huius abgeloffener
33
allerunderthenigsten relation erscheindt, daß, wa wir nit bey unßer con-
34
tradiction verblieben, gleich damahlen der von den Schwedischen unß

[p. 333] [scan. 421]


1
vorgelegter auffsatz

35
Bezug auf den 1648 IV 7 den Ksl. übergebenen Textvorschlag der Ges. Hessen-Kassels zur
36
Marburger Erbfolge ( [Beilage A zu Nr. 71)] .
von denen catholischen und protestierenden sambt-
2
lich wehre placidirt worden. So ist ebenmeßig die abhandtlung der prae-
3
tendirten indemnitet ahm wenigsten mit unßerm zuthuen, sondern durch
4
die Churmayntzische und Bayrische, auch die Churcöllnische selbst vol-
5
lenführt, die exemption des herrn churfürsten von Brandenburg und herrn
6
landtgraffen von Heßen Darmbstatt, welcher ohnedaß hievor nit in der
7
Caßlischen contribution gewesen, ohne unßer ahnmuthen eingewilligt,
8
wegen herrn pfaltzgraffens von Newburg aber, herrn graffen von Ost-
9
frisslandt und andere[r] exemption von den protestierenden zwar in ihren
10
deßwegen mit den interessirten gehabten conferentzien ansuchung be-
11
schehen, aber weder von unß denselben zugemuthet noch viel weniger
12
im tractat nachgeben worden. Es ist auch außer zweiffl, wa die interessir-
13
te, und sonderlich der Churcollnischer gesandter

37
Gemeint ist Buschmann.
, sich diesortts mehrers
14
ahn unß gehalten und nit von denen Churmayntzischen unnd Bayrischen
15
hette einnehmen laßen, daß der sachen mit etwaß milteren conditionibus
16
hette abgeholffen werden können. Weilen er aber selbst nit gewölt, so
17
haben’s wir auch dahin gestelt sein laßen müßen.

18
Wegen der pactorum confraternitatis ist seither weiter nichts fürgangen,
19
sondern weill die Braunschweigische deputati sich deren wiedrig erzei-
20
gen, auch von ihnen vorgeben wirdt, daß die Schweden selbst darein nit
21
willigen werden, so hatt’s solcher confirmationum halber desto leichter
22
bey dem getrückten instrumento zu verbleiben

39
Bezug auf Art. XIV § „Praeterea confirmabit“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 587 sechster
40
Abs.) betr. hessische Hausangelegenheiten.
.


23
Beilagen A – C zu Nr. 96


24
Beilage A zu Nr. 96

25
Textvorschlag der Gesandten protestantischer Reichsstände zur Friedenssicherung (lat.),
26
[praes. den kaiserlichen Gesandten Osnabrück 1648 IV 27]. Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648
27
IV) fol. 152–153

41
Weitere Kopie: StK FrA Ka. 4 (WF XLIII) fol. 114–117.
(vgl. später Art. XVII,1–9 IPO sowie §§ 111–118 IPM).

28
Beilage B zu Nr. 96

29
Textvorschlag der Gesandten protestantischer Reichsstände zum Friedensvollzug (lat.), [praes.
30
den kaiserlichen Gesandten Osnabrück 1648 IV 27]. Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 IV) fol.
31
154–155 (vgl. später Art. XVI,1,5,7,13–17 IPO sowie §§ 98[1], 102, 104–109[2] IPM).

32
Beilage C zu Nr. 96

33
Volmar an Meel (mit eingeschlossenem Protest), Osnabrück 1648 IV 28. Kopie: RK FrA
34
Fasz. 55a (1648 IV) fol. 156

42
Weitere Kopie: StK FrA Ka. 5 (WF LXIX) unfol.
.

[p. 334] [scan. 422]


1
Herr graff von Lamberg, herr Crane und ich haben den auffgesetzten executionsarticulum

34
Beilage B.

2
ersehen und gegen den Kayserlichen proiect

35
Wie Anm. 7.
conferirt, denselben aber in vielen örtteren
3
manglhafft und theills mit praeiudicirlichen clausulen vermengt befunden, daß ihr Kayser-
4
liche mayestätt darin nimmer willigen können noch werden. Wir können unß auch darüber
5
in einige handtlung nit einlaßen, solang und -viel nit vorderist die causa Palatina sambt dem
6
§ „Tandem omnes etc.“

36
Wie Anm. 3.
unßerseits verfastermaßen underschrieben und also die gantze
7
materia amnestiae complirt sein wirdt, sondern wöllen hiemit wieder alle anderwehrts für-
8
gehende handtlung in optima forma protestirt haben, welches ich hiemit dem herrn ex
9
communi placito dominorum Caesareanorum andeuten und verwahrnen wöllen.

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