Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt
82. Ferdinand III. an Lamberg, Krane und Volmar datiert Prag 1648 April 18
datiert Prag 1648 April 18
Die Weisung ist auf 1648 IV 18 zurückdatiert; tatsächlich beruht sie auf dem Ga. von 1648
IV 20 und dem Beschluß im GR von 1648 IV 22. In [Nr. 87] hatte der Ks. die Übersendung
einer weiteren Instruktion, der dann wahrscheinlich nochmals eine Kopie des (internen)
KEIPO7 beigelegt werden sollte, für den folgenden Tag, also 1648 IV 23, durch einen
Kurier angekündigt (vgl. hierzu Nr. [86)] . Eine der Sendungen ist die vorliegende, die auf
1648 IV 18 zurückdatiert wurde, die andere, die auf 1648 IV 23 datiert war, ist (vielleicht
mit der Kanzlei Kranes) verloren gegangen.
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 92 XV nr. 2043 fol. 137–137’, 139–140’, 138, [praes. 1648 V 6] =
Druckvorlage – Konzept: RK FrA Fasz. 55c (1648 IV–V) fol. 107–114’
Gutachten deputierter Räte (Kurz, Oettingen, Trauttmansdorff, Carretto, Gebhardt, Wal-
derode. Schröder), [Prag] 1648 IV 20. Konzept: RK FrA Fasz. 55c (1648 IV–V) fol. 120–140’.
Beschluß im Geheimen Rat (Lobkowitz, Trauttmansdorff, Khevenhiller, Martiniz d.J.,
Kurz, Kollowrat, Martiniz d.Ä., Colloredo, Waldstein, Prücklmaier, Oettingen, Gebhardt.
Schröder), [Prag] 1648 IV 22. Konzept: ebenda fol. 141 .
Unzufriedenheit mit dem Verlauf der Verhandlungen, dem modus subscribendi der Teilver-
einbarungen sowie der Verknüpfung der Amnestie in den kaiserlichen Erblanden und der
Pfalzfrage mit der schwedischen Militärsatisfaktion. Übersendung des neuen Gesamtent-
wurfs ( KEIPO7 ); Änderungen; Einverständnis mit den bereits unterzeichneten Vorabkom-
men zur Reform der Reichsgerichte und zum Reichsreligionsrecht; Interzessionsrecht für
Reichsstände Augsburger Konfession zugunsten ihrer Glaubensgenossen in den kaiserlichen
Erblanden. Satisfaktion Hessen-Kassels; Weisung zum Verbleib beim KEIPO4A bezüglich
Marburger Erbfolge. Auslieferung des neuen Gesamtentwurfs ( KEIPO7 ): Überreichung an
die schwedischen Gesandten mit der Aufforderung, diese mögen auf dieser Grundlage schlie-
ßen; Bericht hierüber bei den kurbayerischen und kurmainzischen Bevollmächtigten; Erin-
nerung an die zugesagte Unterstützung der beiden Kurfürsten; separate Unterrichtung der
kurkölnischen und kurtrierischen Gesandten mit Bitte um Unterstützung durch die beiden
kurfürstlichen Delegationen; ebenfalls getrennte Unterrichtung der kursächsischen und kur-
brandenburgischen Gesandten und Ersuchen um deren Unterstützung.
Verweis auf Nr. 78. Nachdem wir nun mit fleis erwogen, wie es mit
ieztgedachten tractatibus hergangen, seit dz man dz getruckte instrument
Gemeint ist KEIPO4A (vgl. [Nr. 3 Anm. 6] ).
abermahl überloffen und über underschiedtliche articul auf’s new sowohl
ratione ordinis als ratione ipsius materiae disputiert, also dz bißhero dz
wenigste verglichen, nachderhandt auch der modus subscribendi geen-
dert, underschiedtliche von den stendten allein, andere und die wenigste
von eüch, der cronen und der stende gesandten zugleich underschrieben
worden
Die Vorabkommen zur pfälzischen Restitution, zur Entschädigung für Kurbg. und das
Haus Braunschweig-Lüneburg (vgl. [Nr. 49] ), das Vorabkommen über Amnestie, Territo-
rial- und Armeesatisfaktion sowie Truppenabzug Hessen-Kassels von [1648 IV 5] (Beilage
[B zu Nr. 65] ) sowie das Vorabkommen über die hessischen Kontributionspflichtigen und die
Besatzungsverpflegung von 1648 IV [5] ( [Beilage [C] zu Nr. 65] ) waren von Raigersperger
und Thumbshirn für die Reichsstände unterzeichnet worden. Lediglich das Vorabkommen
über das Reichsreligionsrecht von 1648 III 14/24 ( [Beilage B zu Nr. 49] ) und das zweite ksl.-
schwed. Vorabkommen über die schwed. Territorialsatisfaktion von 1648 III 8/18 (Beilage
[[2] zu Nr. 79] ) waren von Krane, Salvius, Raigersperger und Thumbshirn unterzeichnet
worden.
interesse ganz auf die letst wie nicht weniger die Pfalzische sach gleich-
fahls ad § „Tandem omnes etc.“ und also beedes ad punctum solutionis
militiae gewiesen werden wolle, welchen ihr doch wisset, dz ihr vorderist
auß unßerm eüch zugeschickten befelch, dan auch mit gemainem rath der
gesambdten stendte ratione quanti et quomodo vor geschlossenem frieden
in abhandtlung nit khomen lassen sollet
theils der churfürsten liebden unß noch vor disem sogar zu einem vor-
griff, theils zu beliebung deß getruckten instrumenti excepto puncto exe-
cutionis eingerathen
Kursachsen und Kurbg. waren Ende 1647 noch Befürworter eines ksl. Vorgriffs gewesen.
Kurbayern war bereit gewesen, auf der Basis von KEIPO4A zu schließen. Die kurtrieri-
schen und kurmainzischen Ges. hatten ebenfalls wiederholt auf einen Schluß auf dieser
Grundlage, lediglich mit wenigen Abweichungen, gedrängt (vgl. etwa APW [II A 7 Nr.n 92] und [100).]
vermeinen, dz der friedt, wan den cronen rechter ernst darzue verhanden,
ohne grössere weitleuffigkeit geschlossen werden könte, also und di-
semnach habt ihr dz instrumentum pacis zu empfangen, warinnen wir
erstlichen alles bey dem von unßerm obristen hoffmaister, dem graven
von Trautmanstorff, hinaußgegebenen proiect , außer, was wir wegen
transposition des § „In Bohemia“
Bezug auf Art. IV § „De caetero“ (interner) KEIPO7 (Text: GehStReg Rep. N Ka. 97
Fasz. 69 pars 3 nr. 1 fol. 21–21’; vgl. später Art. IV,55 IPO = § 44 IPM) betr. Gleichbe-
handlung der Anhänger Augsburgischer Konfession in den ksl. Erblanden bei Zivilprozes-
sen . – In Art. IV (interner) KEIPO7 wird der § „De caetero“ mit in die Passage über die
Amnestie in den ksl. Erblanden einbezogen, während in Art. IV KEIPO4A der entspre-
chende § „In Bohemia“ isoliert vor dem § „Tandem omnes“ steht (vgl. Meiern IV,563
vorletzterAbs.). Die ksl. Hauptinstruktion von 1647 XII 6 hatte die Ges. angewiesen,
diesen Paragraphen nach dem § „Tandem omnes“, und zwarn alsobaldt dem § „Qui
vero“ de subditis haereditariis ad finem anzufügen (vgl. APW [II A 7, 103 Z. 3–4] ), was
in KEIPO6 auch umgesetzt worden war (vgl. Meiern IV, 956 letzter Abs.).
Bezug auf Art. IV §§ „Tandem omnes“ – „Illa vero“ (interner) KEIPO7 (Text: Geh -
StReg Rep. N Ka. 97 Fasz. 69 pars 3 nr. 1 fol. 19’–21; vgl. später Art. IV,51–55 IPO sowie
§§ 40–44 IPM) betr. die Amnestie für alle Offiziere, Beamten und Soldaten mit ihren
Familien und deren Wiedereinsetzung in den personen- und besitzrechtlichen Status von
1618, sofern sie nicht ksl. Untertanen oder Vasallen sind, sowie Amnestieregelungen für
die ksl. Erblande.
und dan des puncti executionis
Bezug auf den 1647 XII 26 den schwed. und den Ges. der prot. Reichsstände übergebenen
Art. XVI *KEIPO5* (Text: Meiern IV, 833 ff; vgl. später Art. XVI und XVII IPO sowie
§§ 98[1], 99–106[1], 107–120 IPM) zu Friedensvollzug und -sicherung.
verbleiben lassen; dabey wir gleichwol auch für’s andere demiehnigen
nachgegangen, was die protestierende vermög ewer relation vom drey-
undzweinzigisten Ianuarii diß jahrs
APW [II A 7 Nr. 96.]
declarationes zugestelt
Bezug auf die declarationes ultimae der prot. Reichsstände zu Präambel und Art. I–V
*KEIPO4B* und *KEIPO5* von 1648 I 21 (Text: Meiern IV, 877–880 – APW II A 7
[Beilage B zu Nr. 96] ).
ben, was bereits in puncto iustitiae et gravaminum von eüch mit den
Schweedischen und protestierenden abgehandelt und underschrieben
worden
Bezug auf das Vorabkommen über das Reichsreligionsrecht von 1648 III 14/24 (Beilage B
zu [Nr. 49).]
gangenem befelch gemeß , unßerer erbkönigreich und landen dise clau-
sul, respective „amice et demisse interveniendi et intercedendi salva ma-
nente pace et exclusa omni hostilitate et violentia“, hineinzuruckhen be-
fohlen. Darwider sie, die Schweedische und protestierende, desto weniger
bedenkhen haben werden, weil solches laut ewerer relation bey ihnen
nie kheinen andern verstandt gehabt haben solle. Und dan entlichen, so
folgt der punctus assecurationis et executionis, allermassen solchen der
churfürsten liebden beliebt haben
Die Ges. der kath. Kf.en hatten 1647 XII 26 dem Art. XVI *KEIPO5* (Text: Meiern IV,
833ff ; vgl. später Art. XVI und XVII IPO sowie §§ 98[1], 99–106[1], 107–120 IPM) zu
Friedensvollzug und -sicherung zugestimmt und wünschten lediglich, eine kleinere Ände-
rung einzurücken (vgl. APW [ III C 2/2, 933 Z. 1–4] ; APW [ II A 7 Nr. 65).]
betrifft, seindt wir zufrieden, dz solcher ratione amnistiae, Hirßfeldt, der
Schaumburgischer ämbter und der sechsmahlhunderttausendt reichsthaler
also eingerichtet werde, wie der aufsaz in disem passu vermag
der Marpurgischen succession aber habt ihr aus dem beyschluß zu ver-
nemmen, wessen wir unß gegen landtgraf Georgens liebden über ewere
negotiation erclert, und ist darbey nochmahls unßer gnädigster befelch,
daß ihr wegen ermeltes landtgraffens liebden, wan sie anderst selbst bey
einlangung diser unßerer instruction nit schon gewichen seindt, ein meh-
rers, als in dem getruckten instrumento ihrenthalben begriffen ist
Bezug auf Art. XIV §§ „Cum etiam“ – „Quarto, ut in“ KEIPO4A (Text: Meiern IV,
586–587 zweiter Abs.; vgl. später Art. XV,13 IPO = § 58 IPM) betr. Regelung der Mar-
burger Erbfolge.
hineinbringet.
Wan ihr nun also dz instrumentum zusamengericht, so habt ihr eüch zu
den Schweedischen zu verfüegen und denselben anzudeüten, daß wir in
hoffnung, es solte daß friedenswerckh in abermahliger durchgehung deß
instrumenti desto mehrers befürdert werden, unß auch solches nit ent-
gegen sein lassen. Demnach aber solches bißhero nit erfolgt, also hetten
wir der sachen vorträglicher zu sein erachtet, unß über dz ganze instru-
mentum gegen ihnen auf einmahl zu erkleren, zu welchem endt ihr dan
solches ihnen hiemit zuzustellen befelcht wehret
cron Schweeden wurde es auch ihresorths darbey bewenden lassen und
also dißer tractat mit ermelter cron zur richtigkeit gebracht sein.
Nachdem ihr nun solches bey ihnen verrichtet, so habt ihr eüch unver-
lengt und vorderist zu den Mainz- und Bayerischen zu verfliegen und
ihnen, was ihr bey den Schweedischen auf unßern gemessenen befelch
verrichtet, zu communicieren, darbeneben zu melden, waßgestalt wir
den Schweedischen dz instrumentum lassen zustellen auf maß und weis,
wie ihr ihnen, den churfürstlichen gesandten, ebenergestalt zuzustellen
und die fernere erinnerung zu thuen, nachdem ihre beederseits principa-
len mit dißer unßer mainung allerdings einig gewesen und annoch seint,
auch alle würckhliche assistenz und manutention versprochen
Zur kurbay. und kurmainzischen Versicherung der Unterstützung des Ks.s vgl. APW II A
[7 Beilage [1] zu Nr. 29.]
uns disemnach genzlichen versehen theten, sie wurden disem unß von
ihren principalen habenden versprechen auch ihresorths fleißig nach-
khommen, euch in allem secundieren und sich deßiehnigen, was wider
diße unßere und ihrer principalen erklerung lauffen thuet, enthalten, ge-
staltsamb wir ebenmessig an beeder churfürsten liebden die notturfft
abermahlen gelangen lassen . Deßgleichen habt ihr bey den Cöllnisch-
und Trierischen, und zwar bey iedem absonderlich, die communication
dessen, was ihr bey den Schweeden verrichtet, abzulegen und dieselben,
dz sie eüch gleichfahls hierinnen secundieren, ohne vermeldung, doch dz
sie hier zue unß auch gerathen und die manutenenz versprochen, zu ver-
suchen.
Ferrner so habt ihr eüch zu den Chursächßischen und absonderlich zu
denen Brandenburgischen zu verfüegen und gegen ermelten Sächßischen
neben communication dessen, was wir gegen den Schweeden uns erclert,
dahin vernemmen zu lassen, daß nachdem diße unßere erclerung deß
churfürsten von Sachßen liebden gedanckhen allerdings gemeß
Bezug auf das responsum seu votum des kursächsischen Hofes (vgl. [Nr. 2 Anm. 8] ).
wollet ihr eüch gegen ihnen, den abgeordneten, umb sovil mehr versehen,
dz sie eüch hierinnen beystand laisten werden, wie ihr dan auch bey de-
nen Churbrandenburgischen gleichfahls alle assistenz zu suechen.
Beilage [1] zu Nr. 82
(Interner) KEIPO7 , [Prag vor 1648 IV 25]
Fasz. 69 pars 3 nr. 1 (Art. I–IV) fol. 1–21’ und ebenda Ka. 98 Fasz. 69 pars 3 nr. 21 (Art.
V–XV) [fol. 22–94]
Am Rand befinden sich stellenweise Zusätze von der Hand Schröders, wie die einzelnen
Art. zu setzen seien und wie die ksl. Entscheide lauten (vgl. etwa fol. 5–5’; hierauf bezie-
hen sich die Ges. auch in [Nr. 103] ). Die Foliierung ist sehr wahrscheinlich zeitgenössisch.
Der zweite Teil liegt durcheinander, korrekt ist die Reihenfolge der Blätter: fol. 22–43’,
58–66, 67–69’, 44–57’, 80–89’, 70–79’, 90–94. – Obwohl es unüblich war, den Ges. Bera-
tungsvorlagen des GR zu überschicken, ist in diesem Fall so verfahren worden.
Das Arbeitsexemplar besteht aus einem Grundtext ( KEIPO6 ), der von Trauttmansdorff,
Kurz, Johann Friedrich von Trauttmansdorff und Gebhardt überarbeitet und in seine
endgültige Fassung gebracht worden war (vgl. fol. 65 am Rand). Da am Rand teilweise
die in KEIPO8 ( [Beilage [1] zu Nr. 108] ) gemachten Änderungen vermerkt sind, hat diese
Vorlage später weiterhin als Arbeitsexemplar am Ks.hof gedient. – Gf. Johann Friedrich
von Trauttmansdorff (1619–1696), Sohn des Maximilian von Trauttmansdorff; 1645–1647
Mitbevollmächtigter am WFK; 1645 RHR ( Gschliesser, 252f).
Beilage [2] zu Nr. 82
Ferdinand III. an Lgf. Georg II. von Hessen-Darmstadt, Prag 1648 IV 18. Kopie: RK FrA
Fasz. 92 XV ad nr. 2043 fol. 141–141’ – Konzept: RK FrA Fasz. 56b (1648 IV 16–30) fol.
97–97’.
Deiner Liebden würdt von ihren bey denen friedenstractaten zu Oßnabrugg habenden ab-
gesandten ungezweiffelt berichtet sein, waß nicht allein die Schwedische unnd Casselische,
sondern auch theils deß Reichs stände selbst sowohl unns bey dem puncto satisfactionis
Hasso Casselanae alß deiner liebden bey der Marpurgischen successionsstrittigkeit für ein
nachtheil auffzutringen, ia gar ein endtliche decision in unnserm unnd der cronen nahmen,
und zwar sub praetenso titulo submissionis factae
Bezug auf den den Ksl. 1648 IV 7 übergebenen Textvorschlag der Ges. Hessen-Kassels zur
Marburger Erbfolge ( [Beilage A zu Nr. 71)] . – Submittieren bedeutet, ein Urteil oder einen
Bescheid anzunehmen oder sich diesem zu unterwerfen (vgl. Oberländer, 667). Mit einer
Submission beantragte die klagende Partei vor dem zuständigen Gericht den endgültigen
Urteilsspruch (vgl. Frisch, 84).
abgesandten aber dagegen eingewendte billiche declaration
Bezug auf den 1648 IV 7 den Ksl. übergebenen Textvorschlag der Ges. Hessen-Darm-
stadts zur Marburger Erbfolge ( [Beilage B zu Nr. 71).]
interimsrecess dahin lauffendt auffzurichten, daß, wann in 14 tagen, vom neündten diß mo-
nats Aprilis an zu raiten, zu Cassel nicht ein anders under den partheyen selbst verglichen
würdt, es alßdann bey obiger decision
Bezug auf das Vorabkommen über eine Fristenregelung für die Beilegung des Marburger
Erbfolgestreits von 1648 III 29/IV 8 ( [Beilage C zu Nr. 71).]
gesandten sich zu solchem recess weder bekennen noch denselben underschreiben wollen.
Allermassen wir unns nun beraith vor diesem gegen deine liebden erklert, daß wir sy über
dasienige, waß in dem getruckhtem instrument begriffen , nicht beschwehren lassen wollen,
also hat es unnserseitts nochmahls sein bewenden.
Solte aber Deine Liebden ihnen mehrers zu condescendiren beliebig sein, so haben unnsere
gesandten auch im befelch, deroselben erklerung dißortts nachzugehen.