Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt
68. Ferdinand III. an Lamberg, Krane und Volmar Prag 1648 April 8
Prag 1648 April 8
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 92 XV nr. 2035 fol. 82–89, [praes. 1648 IV 23] = Druckvorlage
– Duplikat: RK FrA Fasz. 55c (1648 IV–V) fol. 16–21’, 25
Aus Sicherheitsgründen nochmals mit [ Nr. 74 ] übersandt. – Bisweilen befinden sich Ausf.en
bei den ksl. Konzepten. Vermutlich kamen Teile der Kanzlei Kranes nach Wien und wur-
den dort nachträglich eingefügt.
Konzept: ebenda fol. 9–14’.
Gutachten deputierter Räte (Kurz, Carretto, Gebhardt, Walderode. Schröder), [Prag] 1648
[IV]
Geheimen Rat (Lobkowitz, Trauttmansdorff, Martinitz d.J., Kurz, Kollowrat, Waldstein,
Prücklmaier, Gebhardt. Schröder), [Prag] 1648 IV 8. Reinkonzept: ebenda fol. 46’ . ( Zwei-
ter ) Beschluß im Geheimen Rat (Lobkowitz, Trauttmansdorff, Martinitz d.J., Kurz, Kol-
lowrat , Martinitz d.Ä.
Reinkonzept: RK FrA Fasz. 55c (1648 IV–V) fol. 22–22’
Dieser Beschluß ist sehr wahrscheinlich zeitlich nach dem zuerst aufgeführten Beschluß
entstanden. Er führt an, daß das Ga. ihrer Kayserlichen majestät im geheimen rat abge-
lesen und von deroselben geschlossen worden, wie das schriftliche guetachten vermag
(fol. 22), fügt jedoch noch drei weitere Ergänzungen an, die auch in die Weisung über-
nommen wurden.
Zweifel am Friedenswillen der Kronen und einiger protestantischer Reichsstände; Änderung
der Verhandlungsreihenfolge als Beweis hierfür; Weisung zum unbedingten Festhalten an
der anfangs verglichenen Verhandlungsordnung. Kein Nachgeben bei der Amnestie in den
kaiserlichen Erblanden. Empörung über die Forderungen Hessen-Kassels. Entschädigungen
Kurbrandenburgs, des Hauses Braunschweig-Lüneburg und Mecklenburgs. Drängen auf
baldige Unterzeichnung des Art. I KEIPO4A (allgemeines Friedensgebot).
Rezepisse auf Nr. 49. Nun befinden wir auß allen dabey sich ereügenden
umbstenden, dz die Schweeden und Hesßen sambt etlichen protestieren-
den sowenig alß die Franzosen einigen rechten lust und ernst zu befür-
derung deß allgemeinen friedenschlusses erzeigen, indeme die Franzosen,
wie wir auß deß grafen von Nassaw relation vom sibenundzweinzigsten
eiusdem vernohmen, die tractaten mit Spanien ganz suspendieren, jhene
aber solche mit unß undt dem Reich durch newe handtlungen und postu-
lata tam ratione ordinis quam ipsius materiae von einer zeit zur andern
verzögern und unß und unßer erzhauß und alle unßere mitverwandte
freylich zu gefähren suechen, indeme sie bey reassumierung der tractaten
dem beschehenen verlaß nach dz hinaußgegebene proiectum pacis
Suecicae nicht nach der darin befindtlichen ordtnung von puncten zu
puncten durchgangen, sondern den punctum amnestiae et gravaminum
heraußgenommen und doch bey solchen beeden puncten dieselbe ordt-
nung wider überschritten und den punctum gravaminum dem puncto
amnestiae vorgezogen, under dem fürwandt, daß die generalia den spe-
cialibus fürgehen müesten. Und alß man disseits zu abschneidung aller
weitleüffigkeit sich auch darzu accommodiert, haben sie gleichwol dz
hinderste zuvörderist gekhert und auß dem puncto gravaminum den
lezten punct de iustititia et tribunalibus , sodann die autonomia im
Reich und hiernechst in unsern erbkönigreich unnd -landen fürgenom-
men , und zwarn im Reich dem eüsserlichen schein gemäß finaliter ver-
glichen , wegen unserer erblanden aber die maiste und vornembste contro-
versiam , wie es ausser demienigen, was wegen Schleßien und unsers erz-
herzogthumbs Österreich under der Enß veranlast, in unserm erbkönig-
reich Böhaimb, Mähren und ander ländern mit der religion soll gehalten
werden, auf eine allgemeine reichsversamblung oder sonst auf ein andere
gelegenheit per verbum „alias“ verwiesen und ihnen darüber ein vermein-
tes ius interveniendi et intercedendi vorbehalten
Bezug auf § „Et cum“ des Vorabkommens über das Reichsreligionsrecht von 1648 III 14/
24 (Text: Meiern V, 572 fünfter Abs. – [ Beilage B zu Nr. 49 ] ; vgl. später Art. V,41 IPO ←
§ 47 IPM) betr. den Vorbehalt künftiger Fürsprache Schwedens und der Reichsstände
Augsburgischer Konfession zugunsten ksl. Untertanen Augsburgischer Konfession.
Nunmehr aber, da dem ansehen nach der punctus gravaminum auch in den
übrigen articulen völlig solle verglichen sein und beederseits underschrie-
ben worden
Bezug auf das Vorabkommen über das Reichsreligionsrecht von 1648 III 14/24 (Beilage B
zu [ Nr. 49 ] ; vgl. später Art V,1–58 IPO ← § 47 IPM).
ordtnung gemäß der articulus de amnistia vorgenommen werden sollen, so
kommen sy wieder mit einer newen ordtnung aufgezogen und lassen sich
nit vergnüegen, daß der punctus satisfactionis Suecicae vorlengsten abge-
handtlet und geschlossen, auch von euch neben ihnen underschrieben wor-
den
Das zweite ksl.-schwed. Vorabkommen über die schwed. Territorialsatisfaktion (Beilage
[2] zu Nr. 79) war 1648 III 18 unterzeichnet worden (vgl. [ Nr. 41 ] ).
seits auch underschreiben und dahero, ehe man wieder zu dem amnistiae-
punct kombt, die satisfactionem Casselanam auch abhandtlen und be-
schliessen , und wollen doch hingegen die sonst lengst verglichene
Pfalzische sach nicht underschreiben, es sey dan vor allen dingen die Hes-
sen Casselische satisfaction gleichfahls nach ihrem willen gänzlich und zu
grundt verglichen und hinc inde underschrieben, darauß ia nichts anders
alß eine fürsezliche verzögerung und verwirrung der tractaten, neben der
gefehrde, so darhinder steckhen thuet, erfolgen mueß. Dan alles (wie so-
wohl die catholische alß auch ihr es wohl unnd recht appraehendirt) dahin
ziehlet, damit sie, die Schweeden und protestirende, ihr interesse allerseits
voran behaubten und darnach unnß und des churfürstens in Bayern lieb-
den besser stringiren oder, wie des Ochsenstierns tentamen, das ihr die
aequipollentias insciis Bavaricis underschreiben soltet
Bezug auf die Initiative Oxenstiernas von 1648 III 24 (vgl. [ Beilage [C] zu Nr. 49). ]
gegeneinander in gefährliche diffidenz sezen und in ungewißheit des kriegs
mit anderer stände guetem willen und belieben bleiben lassen mögen.
Es ist demnach unser genedigster bevelch hiemit, daß ihr eüch in keine
weiß noch weeg auß der mit der fürnembsten stände rath und willen ver-
glichenen ordnung in methodo tractandi sezen lasset
Sowohl die ksl. als auch reichsständische Ges. hatten 1648 III 18 nochmals ihr Festhalten
an der vereinbarten Verhandlungsreihenfolge bekräftigt (vgl. [ Nr. 41) ] . Ks. und Reichs-
stände hatten ein vorrangiges Interesse, mit der zügigen Abhandlung der Amnestiepunkte
den inneren Frieden im Reich herzustellen und die schwed. Armeesatisfaktion später zu
verhandeln (vgl. Dickmann , 465). Dem Widerstand der schwed. Ges. (vgl. [ Nr. 56 ] ) muß-
ten sich jedoch die ksl. und reichsständischen Ges. schließlich beugen (vgl. [ Nr. 59). ]
etwa underdessen, ehe ihr disem unsern bevelch überkommen, albereit
möchte geschehen sein.
Und obgleich endtlichen auf rath etlicher stände der punctus aequipollen-
tiarum sowohl der Pfalzischen sach von dem Churmainzischen canzler in
nahmen der catholischen unnd von dem Dumbshirn in nahmen der pro-
testirenden underschrieben
Thumbshirn und Langenbeck hatten Volmar 1648 III 24 diese Verfahrensweise vorge-
schlagen (vgl. [ Nr. 49 ] ; APW III C 2/2, 1023 Z. 26–30).
derist ihr unnd die Schweeden selbst darzue verstehen, unverbündtlich
unnd unnß soviel mehr suspect, dweill sy es wieder dasienige, so albereit
vorhin veranlast, noch nit underschreiben wollen. Und dweillen dieser
modus subscribendi under den ständen allein, wan man denselben hinfüro
weitter verstatten und zuegeben solte, unnß in viele weeg nachtheilig sein
kan, also wollet ihr daran sein, daß solches hinfüro nimmer geschehe.
Ihr wollet auch in puncto aequipollentiarum nichts underschreiben, es sey
dan zugleich vom gegentheil die underschreibung in der Pfalzischen sach
nach dem vorhin verglichenen recess
Vgl. [ Nr. 8 Anm. 8 ] .
den unnd protestirenden wie auch den Hessen alle satisfaction zu ihrem
interesse geben und dargegen in der ungewißheit unnser und der catho-
lischen und anderer unnß assistirender getrewer chur-, fürsten und stände
angehöriger königreich und länder, insonderheit Churbayerns liebden in-
teresse bey der Pfalzischen sach, warbey zugleich das unnserige wegen
des landts ob der Enß und ihrer liebden coniunction hafftet
1648 III 23 hatten sich die schwed. und frz. Armeen bei Oettingen an der Wörnitz ver-
einigt und die kurbay.-ksl. Truppen zum Rückzug gezwungen (vgl. Höfer , 169f). Eine
eventuelle kurbay. Separation zu diesem Zeitpunkt mußte eine direkte Bedrohung für die
ksl. Erblande darstellen. Krebs und Ernst hatten 1648 III 12 die Möglichkeit dieses Schrit-
tes angedeutet (vgl. [ Nr. 34 ] ).
solten, das were unnß und unserm hauß kein frieden, sondern ein grös-
sern und gefährlichem krieg, bey dem wir weniger alß durch den friedt
verliern köndten, erhandtlet und zuwegen gebracht.
Waß dann die materiam selbst belangt, so geben sy, die Schweedische,
nunmehr klar selbst zu verstehen, daß sy in puncto amnestiae alles in
den standt, wie es noch für anno 1618 ohne determinirung einigen gewis-
sen tags und also indefinite zuruckh, damit sy es ihrem gefallen nach auß-
legen und verstehen können, gerichtet und in unnsern erbkönigreich und
-landen alle rebellen und confiscirte güetter plenarie restituirt haben und
die in § „Tandem omnes etc.“ für unnß und unser erzhauß gesezte limi-
tationes a versiculo „Et haec quidem omnia“ usque ad finem istius para-
graphi
Bezug auf Art. IV §§ „Et haec“ – „De caetero“ KEIPO6 (Text: Meiern IV, 956 sechster
Abs; vgl. später Art. IV,52–55 IPO sowie §§ 41–44 IPM) betr. Amnestieregelungen für die
ksl. Erblande.
hohes praeiudicium nach sich zeücht, das wir es keinesweegs zugeben
können
Bezug auf den 1648 III 26 den Ksl. übergebenen Schriftsatz der schwed. Ges. mit einem
Textvorschlag zur Amnestie für die Anhänger der Kriegsparteien (Text: Meiern V, 616
zweiter Abs. – [ Beilage [D] zu Nr. 49 ] ; vgl später Art. IV,51 = § 40 IPM). – Die Annahme
dieses Textvorschlags hätte die zwischenzeitlich gefestigte Ordnung in den ksl. Erblanden
und das ius reformandi des Ks.s für diese Gebiete in Frage gestellt und war somit für
diesen unannehmbar (vgl. Ruppert , 338; Dickmann , 471).
handtlete amnestia etlicher stände und persohnen im Reich sowohl alß
in unserm erblanden ein mera ludificatio gewesen. Und da schon das
noch vor diesem vorgeschlagene temperamentum eines articuli secreti
Vgl. [ Nr. 49 Anm. 15 ] .
auf die baan gebracht werden möchte, so können wir doch keinesweegs
darzue verstehen, sondern ihr habt dißorths unserer vorlengst ergangenen
resolution bestendiglich zu inhaeriren und bey obgenandten § „Tandem
omnes etc.“, wie derselb in dem vorigen hinaußgegebenen unnd ge-
trukhten instrumento pacis Suecicae begriffen
Bezug nicht nur auf den eigentlichen Art. IV § „Tandem omnes“ KEIPO4A (Text:
Meiern IV, 564 fünfter Abs. und sechster Abs. Z. 1–3; vgl. später Art. IV,51 IPO = § 40
IPM), sondern auch auf Art. IV §§ „Qui vero“ – „Quantum autem“ KEIPO4A (Text:
Meiern IV, 564 sechster Abs. Z. 3; vgl. später Art. IV,52–55 IPO sowie §§ 41–44 IPM).
es mag auch dasselb beschaffen sein, wie es immer woll, zu verharren.
Dan dergleichen secretarticul, wan sich schon in dem instrumento pu-
blico darauf berueffen würde, hernach in executione pacis ganz nichts
gelten, zumahlen wan die clausula cassatoria et irritatoria omnium alia-
rum declarationum contrariarum (wie in gegenwerttigen tractat beim be-
schlues derselben außfürlich schon verglichen ist) dargegen stehet
Bezug auf Art. XV § „Contra hanc“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 589 dritter Abs.; vgl.
später Art. XVII,3 IPO = § 113 IPM) betr. die derogierende Kraft des Friedensvertrags.
Daß ihr sonst die von den Schweeden in vorschlag gebrachte und post
verba „arma sumpsissent“
Bezug auf Art. IV § „Illa vero bona“ KEIPO6 (Text: Meiern IV, 956 sechster Abs.; vgl.
später Art. IV,54 IPO ≙ § 41 IPM) betr. die Restitution der seit 1630 beschlagnahmten
Güter von ksl. Untertanen und Vasallen, unter ausdrücklicher Miteinbeziehung des Fh.n
Paul Khevenhüller (1593–1655; 1647 Fh.) und der Söhne seines Bruders, ohne Entschädi-
gung für entgangene Nutzungen und Erträge.
in partes eorum transigissent“
Vgl. die Forderung der schwed. Ges. nach Einfügung dieser Passage in [ Nr. 49. ]
wider kein bedenkhen habt, nachdem selbige nicht nur pro togatis und
auf dise lezte Schwedische krieg, sondern propter indefinitum terminum
ab anno 1618 noch auf viel andere und ebenmessig auf die Böhmische und
Pfalzische rebellion in unsern erblanden kan verstanden werden unnd da-
hero freylich bedenkhlich ist, also habt ihr in alle weeg dahin zu sehen,
wie solche vermitten und es bey dem vorigen concept allerdings ver-
bleiben möge. Wolte man es dan auch auf die vor diesem eingeschikhte
designation etlicher weniger persohnen
Wahrscheinlich Bezug auf eine Liste erbländischenr Exulanten, die schwedischen Kriegs-
dienst leisten und geleistet haben von 1647 VIII 21 (Textnachweis: APW [ II C 3, 555 Z. 4– 6 ] ; APW II A 6 Beilage B zu Nr. 207; vgl. hierzu auch Meiern IV, 699 rechte Sp. letzter
Abs.).
eüch umb der besorgenden und allzuweit umb sich greiffenden bösen
consequenz willen dißorths ebensowenig einzulassen, mit dem mangel
bevelchs zu entschuldigen und auß eüerer instruction nicht zu schreiten.
Soviel nechst disem die Hessen Casselische sach betrifft, da befinden wir
diese praetension
Bezug auf den 1648 III 24 den Ksl. übergebenen Textvorschlag der schwed. Ges. zur
Satisfaktion Hessen-Kassels ( [ Beilage A zu Nr. 49 ] ; vgl. später Art. XV IPO sowie §§ 48–
60 IPM).
satisfaction so unbillich und exorbitant, dz darauß der cronen und der
landtgräfin friedtsbegierdt ie lenger, ie weniger und fast unmüglich er-
scheindt , dz man in selbiger sach werde güetlichen voneinander khomen.
Ihr wollet dahero, wan es der ordtnung nach an disen punct kombt, eüch
dahin erkleren, daß wir ohne vorbewust und einwilligung der interessier-
ten sowohl bey dem Marpurgischen successionstritt alß auch sonderlich
der praetendierten indemnitet nicht weiter gehen können noch wollen,
alß allbereit in dem hinaußgegebenen proiect befindtlich
Bezug auf Art. XIV KEIPO4A (Text: Meiern IV, 586 f; vgl. später Art. XV,1–15 IPO
sowie §§ 48–60 IPM) betr. Satisfaktion Hessen-Kassels.
selbigem ohnedz unßers lieben vetters, deß churfürsten zu Cölen liebden,
und andern interessenten merckhlich zu kurz geschehen und ihre liebden
sich dessentwegen sehr beschwerdt
Auf welche Beschwerde aus der jüngeren Vergangenheit hier speziell Bezug genommen
wird, konnte nicht ermittelt werden. 1647 VI 24 hatte Buschmann Wartenberg über sein
Gespräch mit Trauttmansdorff unterrichtet, in dem er unter anderem die Regelung der
hessen-kasselischen Satisfaktion kritisiert hatte (vgl. APW [ III C 3/2, 921 Z. 37–922 Z. 1). ]
beeder churfürsten zu Mainz undt Bayern liebden instendiges ersuchen
und gegen dise außtruckhliche versicherung, daß wir zu einem weitern
nicht getrungen werden solten, wie ihr eüch auß denen euch beschehenen
communicationibus zu erinnern wissen wirdt , eingewilligt, also wollet
ihr darüber vestiglich halten und ohne Churmainz, Cöln, Hessen Darmb-
statt liebden und der andern interessierten bewilligung eüch zu keiner an-
dern resolution
24 verlaiten lassen] Das Gutachten begründet (fol. 42’): dann daß Euer Kayserliche Maye-
stät zu befriedigung der Hessen Casselischen partheyen solche fürnehme getrewe chur-,
fürsten unnd ständt wider ihren willen zu einem mehrern nöttigen und treiben solten,
daß were nicht allein unveranthworttlich, sondern auch umb deß noch ungewissen frie-
dens willen eüsserist schädlich und gefehrlich.
Bayrische in eüch destwegen starck tringen wolten, denselben ihrer prin-
cipaln gegen unß beschehener obangezogene versicherung entgegen zu
gemüeth füehren und, daferrn ihr darüber noch weiter betrangt werden
sollet, eüch einig und allein auf unumbgenglichen regress an unß halten
und unßer weitere instruction alß über sachen, die ganz wider vorige ver-
handtlung lauffen und darüber ihr nit ehender hettet instruiert werden
können, erwarthen.
Wegen der neuen praetensionen, so sich in puncto aequipollentiarum er-
eignen wollen , finden wir nit, nachdem deß churfürsten zu Brandenburg
liebden in seiner, unßerm reichshofrath, dem von Bluementhal, ertheilten
schrifftlichen resolution außtruckhlich gesuecht und gebetten, daß wir
es bey dem von unserm obristen hoffmaister hinaußgegebenen proiect
(so gleichwol die ganze controversiam mit Minden und Braunschweig
wegen etlicher zum stifft Halberstatt vor disem behöriger embdter und
clöster wider ihre liebden decidiert
Bezug auf Art. XII §§ „Septimo“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 585 sechtser Abs.; vgl.
später Art. XIII,9 IPO) betr. die Herauslösung des Klosters Gröningen, des Guts Schauen
sowie des Schlosses Westerburg aus der Masse des an Kurbg. fallenden Hst.s Halberstadt.
auch deroselbst eigene abgesandten auf die underschreibung deß proiects
in disem punct tringen
Wittgenstein, Wesenbeck und Fromhold hatten 1648 III 26 auf die Unterschrift der ksl.
Ges. unter die kurbg. und braunschweig-lüneburgischen Entschädigungspunkte gedrängt
(vgl. [ Nr. 49 ] ).
Waß aber Braunschweig anlangt, so wisset ihr albereit, was wegen Oßna-
brugg verglichen ist
Bezug auf §§ „Cum domus“ – „Sexto“ des 1647 VII 13 von Schröder und 1647 VII 4/14
von Biörenklou unterzeichneten (zweiten) Vorabkommens über die Entschädigung
Braunschweig-Lüneburgs (Text: Meiern VI, 463 ff.; vgl. später Art. XIII,1–8 IPO).
was bey denen herzogen zu Braunschweig und Lünenburg deß bischoffs
zu Osnabrugg andächtigen und seinen stifft zum besten güetlich erhalten
werden kan, zu endern stehet.
22 Sovil dan – betrifft] Hier formuliert das Gutachten genauer aus (fol. 43’–44): Sovil dann
die herzogen zu Mechelburg betrifft, wann der friedt an den besagten zweyen commen-
toreyen , oder vielleicht nur an einer, und dann an funffzigtaussendt reichsthaler hafften
solte [ zu den letzten mecklenburgischen Forderungen vgl. [ Nr. 49 Anm. 31 ] ], erachten die
gehorsambste räthe solches nicht von solcher importanz, daß derentwegen der friedt um
eine stundte lenger unbeschlossen bleiben und solches per defectum potestatis Caesareae
(wie die Kayserlichen gesandten abermahl denselben mangel vorgeschützt [ vgl. Beilage
[C] zu Nr. 49 ]) entschuldigt werden solte. Dann wie Euer Kayserliche Mayestät in villen
es nicht weniger bey dem getruckten instrumento sein ungeendertes ver-
bleiben haben möge
Bezug auf Art. XI KEIPO4A (Text: Meiern IV, 583 fünfter Abs.; vgl. später Art. XII,1–4
IPO).
Ihr habt aber bey allen disen newerungen gar behuetsamb zu gehen und
bey der weitern handtlung dahin zu sehen, dz alles pari passu under-
schrieben und bevorab unßer interesse nicht auf die lezt und biß alles
andere underschrieben seye, außgestelt, damit, wan man sich darin nit
vergleichen köndte, der bruch oder verzug deß friedens nicht unß allein
aufgewalzet werde.
Dabey dan auch diß nicht ausser acht zu lassen, wan neben dem puncto
gravaminum gleich alle obgedachte puncten und waß sonsten etwa noch
in puncto executionis et assecurationis pacis zu verhandeln sein möchte,
richtig, daß den cronen dannoch freystehe, den allerersten articul,
darinnen die substanz deß friedens zwischen unß, unßerm hauß und deß
königs zu Hispanien liebden mit und sambt dem Reich an einem und den
beeden cronen und ihren adhaerenten am andern theil begriffen ist
Bezug auf Art. I KEIPO4A (Text: Meiern IV, 558 zweiter Abs.; vgl. später Art. I IPO ≙
§ 1 IPM) betr. allgemeines Friedensgebot.
ein gefehrlich disputat zu ziehen, dergestalt und also, dz zwar alle nach-
folgende fürnembste puncten möchten für verglichen gehalten, dißer
aber, alß von welchen in beschehener veranlaßung super methodo trac-
tandi nichts in specie vermeldet worden, abgesondert oder unß separatio-
nes zugemuettet wurden, daher ihr dahin zu sehen, dz auch uber den er-
sten articul ein richtigkeit gemacht, und sollicher nit eben gar auf die letst
gespart werde, sondern, wan ihr in cursu tractatuum hiezu die coniunctur
21–22 underschriben machet] Das Gutachten empfiehlt zudem (fol. 46–46’): Es weren auch
beede Churmaynz und Bayern dessen mit besondern Schreiben beweglich doch glimpff-
lich zu erinnern und dahin freindtgnedig zu ersuchen, daß sy in erwegung eines und
anders, welches sich nun nach gestalten sachen auf ihre interesse versprechen schickhen
thette, Euer Kaiserlicher Majestät hierinnen secundiren und denselbigen gemäß auch ih-
ren abgesandten den befelch erthailen wolten, sich darüber mit den Kaiserlichen abge-
sandten eines- und andersorths gleichförmig zu ercleren und zu verhalten. Der (zweite)
Beschluß im Geheimen Rat legt jedoch fest (fol. 22), mit den eingerathenen schreiben ahn
Churmaintz und Churbayrn biß auf kunfftigen sambstag [ 1648 IV 11 ] zuezuwarten.
213,22 grössern stuckhen, so die religion, erz-, stifft-, bisthums landt und leüth, auch ihre
aigene ansehentliche provincien betreffendt und mit dergleichen in eines freyen fürsten
und reichsstand territorio belegenen commentoreyen in kein paragon [ vom it. paragone
(Vergleich) ] zu stellen, umb deß allgemeinen fridens willen auß Kayserlicher machtvol-
khommenheit , auch ohn dern darbey interessirten höhern gewäldte und bottmesßigkei-
ten , mit rath und einbewilligung der vornembsten catholischen sowol geist- alß welt-
lichen chur- und fürsten, haben in eventum pacis iure licito nachgeben khönnen, also
auch ist noch vilweniger derselben ihre macht in solchen vil geringern beneficiis zu dis-
putiren oder abzusprechen.