Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt
58. Ferdinand III. an Lamberg, Krane und Volmar Prag 1648 April 2
Prag 1648 April 2
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 92 XV nr. 2033b fol. 69–69’, [praes. 1648 IV 16] = Druckvor-
lage – Konzept: RK FrA Fasz. 55c (1648 IV-V) fol. 7–7’.
Beschluß im Geheimen Rat (Lobkowitz, Trauttmansdorff, Martinitz d.J., Kurz, Waldstein,
Prücklmaier, Gebhardt. Schröder), [Prag] 1648 IV 2. Reinkonzept: RK FrA Fasz. 55a (1648
III) fol. 96’ .
Keine weiteren Zugeständnisse bei der Amnestie; Nachricht über schwedisches Einverständ-
nis ; daher Warnung vor einer Übereilung durch Krebs. Verweis auf die Beilage.
Rezepisse auf Nr. 46 und Verweis auf Nr. 57. Und dieweillen nach nun-
mehr abgehandtleten puncto gravaminum
Bezug auf das Vorabkommen über die Autonomie der Mediatstände und Untertanen im
Reich und in den ksl. Erblanden von 1648 III 8/18 ( [ Beilage [1] zu Nr. 41 ] ; vgl. später Art.
V,30–41 IPO ← § 47 IPM).
amnistiae vor die handt genommen werden soll und wir die verlaßliche
nachricht haben, das die Schweedische gesandten bevelcht seint, dißorths
zu weichen und es bey unser erklärung
Bezug auf den sich auf die Amnestie beziehenden Teil der ksl. Hauptinstruktion von 1647
XII 6 (vgl. APW [ II A 7 Nr. 29 ] ), der die Grundlage für Art. IV KEIPO6 (Text: Meiern
IV, 951–957 ; vgl. später Art. IV IPO sowie §§ 7, 10–29, 31[2]-46 IPM) bildete.
184,25–185,1 41] aber in puncto autonomiae zimblich leidenlich gestelt, das Euer Kayser-
licher Majestätt für dißmahl noch berürten aufsaz weder approbirn noch improbiren
sollen, sondern die gesandte durch ein recepisse dahin beschaiden möchten, es wollen
Euer Kayserlicher Majestätt, waß sich die Schweeden und protestirenden in den übrigen
puncten erklären werden, gewerttig sein und sich dannach über alles vernemmen lassen.
ihr eüch hierin eürer instruction allerdings gemeß verhalten und eüch von
dem Churbayrischen abgeordneten doctor Krebs nit übereylen lassen.
Und obwohln wir nit zweifflen, ihr werdet underdessen und vor einlan-
gung dises unsers schreiben auch mit erwehntem amnistiaepunct zur rich-
tigkeit kommen sein, so haben wir eüch doch zur nachricht einschliessen
wollen, waß wir wegen besorgender unzeitiger voreylung der Churbayri-
schen abgesandten an des churfürsten in Bayern liebden selbst geschrieben.
Beilage [1] zu Nr. 58
Ferdinand III. an Kf. Maximilian I. von Bayern, Prag 1648 IV 2. Kopie: RK FrA Fasz. 92
XV ad nr. 2033b fol. 70–70’ = Druckvorlage – Konzept: RK FrA Fasz. 56b fol. (1648 IV
1–15) fol. 13–14.
Euer Liebden werden ungezweifelt von dero zu Oßnabrugg anwesenden gesandten die
nachricht erlangt haben, waßgestalt der punctus gravaminum religionis zwischen allerseits
abgesandten nunmehr verglichen und man der ordnung nach den punctum amnestiae
aniezo vor die handt nehmen solle. Wan ich nun die verläßliche nachricht erlangt habe,
daß der Ochsenstirn befelcht seye, es bey meiner resolution in diesem punct verbleiben zu
lassen, ich auch ohnedas entschlossen bin, weiter, als ich mich gegen Euer Liebden erklerth,
uff kein weiß zu gehen, also lebe ich der bestendigen zuversicht, man werde auch mit die-
sem punct desto ehender dardurchkommen, wan man nur dieserseits eins ist und das werckh
nit etwa durch unzeittige voreylung oder anstellung particulartractatsconferenzen mit den
protestirenden oder Schwedischen, deren sich die gegentheile bißhero zu ihrem vorthel son-
derlich zu gebrauchen gewust, selbst steckhen thut
Zu diesen Partikularkonferenzen vgl. etwa [ Nr. 10 mit Beilage B ] sowie [ Nr. 13 mit Beilagen A ] und [ B. ]
Habe aber Euer Liebden hiebey zu allem überfluß ersuchen wollen, nachdem vorkombt,
samb derselben abgesandter mit seinen habenden befelchen ieweils etwas zu früehezeitig
herausgehe und sich in cursu tractatus in nebenconferenzen über die vorhabenden materias
einlasse, sie wollen demselben gemessen auftragen, sich dißorths mit den meinigen (als de-
nen ich gnedigst anbefohlen, diesen amnestiaepunct ohne verlihrung einiger zeit ebener-
gestalt zur richtigkeit zu bringen) allerdings zu conformiren und ohne ihr vorwissen und
guetbefinden sich in particularconferenzen nit einzulassen, damit die gegentheile nit etwa
ursach nemben, auf dergleichen ihr absehen zu haben, und, inde〈m〉 die meinigen weiter
nit gehen w〈ü〉rden, als waß meine erclerung gegen Euer Liebden vermag, das ganze
werckh ins steckhen gerathe.