Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt
41. Lamberg, Krane und Volmar an Ferdinand III Osnabrück 1648 März 19
Osnabrück 1648 März 19
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 55a (1648 III) fol. 41–43’, 56–56’, praes. 1648 III 30 = Druck-
vorlage – Konzept: RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 2003 fol. 503–505
In KHA A 4 nr. 1628/24 unfol. ist lediglich eine gekürzte Fassung vorhanden, die knapp
die Hauptpunkte von Nr. 41 erwähnt und auf das beiliegende Protokoll verweist (vgl.
hierzu [Nr. 32 Anm. 1] ). – Die Relation wurde 1648 III 19 nach Münster übersandt (vgl.
Lamberg, Krane und Volmar an Nassau, Osnabrück 1648 III 19; Ausf.: KHA A 4 nr.
1628/24 unfol.).
Rücksprache mit Thumbshirn und Langenbeck über Autonomieverhandlungen; Unterzeich-
nung der Vorabkommen über die Autonomie der Mediatstände und Untertanen im Reich
und in den kaiserlichen Erblanden sowie die Territorialsatisfaktion Schwedens 1648 III 18.
Uneinigkeit zwischen den kaiserlichen und den schwedischen Gesandten über die weitere
Verhandlungsreihenfolge; Forderung jener nach sofortiger Abhandlung der schwedischen Ar-
meesatisfaktion und der hessen-kasselischen Forderungen; Festhalten reichsständischer Ge-
sandter beider Konfessionen an bisheriger Verhandlungsreihenfolge.
Auseinandersetzung mit den schwedischen Gesandten über Augsburg und Reichspfandschaf-
ten 1648 III 19; deren Forderung nach einem Junktim zwischen der Unterzeichnung des
Vorabkommens über die pfälzische Restitution und der Satisfaktion Hessen-Kassels.
Verweis auf Nr. 37. Nachdeme wir nuhn besorgt, wan wir alsogleich dar-
auff nachgefolgten tags, ehe und dan wir der sachen mehrers versiechert,
unß bey ihnen [ den schwedischen Gesandten] zu fernerer conferentz an-
geben solten, daß wir abermahlen ethlich stundt vergeblich zubringen
und vielleicht in mehrere weithlaufftigkeit gerathen mögten, haben wir
für rathsamb erachtet, die Sachßen Altenburg- und Braunschweigische
abgeordtnete, den von Thumbshirn, auch den Dr. Langenbeck, absönder-
lich vor unß zu erfordern und ihnen umbständtlich für augen zu stellen,
waß endtlich auß dieser von denen Schweden erscheinender hinderhaltig-
keit zu gewahrten sein würde und daß wir bey sogestalten dingen fast
bedencklich erachteten, dieses punctens halber ferner mit ihnen zu handt-
len, wa wir nit versiechert wehrn, daß sie es allerdings bey unßerm letz-
term erbieten verbleiben laßen wölten. Welches unßer zusprechen auch
so viel gefruchtet, daß wir unß mit ihnen des auffsatz allerdings und zu-
mahlen mit der Schweden hernach erfolgter gnembhaltung vergliechen,
immaßen solcher auch bey gestrigen tags in ihrm quartier vorgangener
conferentz unterschrieben und gegeneinander außgewechßelt worden, in-
halts beykommender abschrifft.
Und dieweil sie darauffhin ahn unß begehrt, daß wir gleichergestalt ihrn
satisfactionsarticul underschreiben laßen wolten
Die schwed. Ges. hatten den Ksl. 1648 I 7 einen Textvorschlag zur schwed. Territorialsatis-
faktion übergeben ( APW [II A 7 Beilage 3 zu Nr. 78] ; vgl. später Art. X IPO).
lich erachtet, sölches zu verweigern, sondern denen catholischen so weith
zugesprochen, daß sie auch darin bewilligt, doch mit dieser bedi[n]gnuß,
daß man im ubrigen die handtlung in angefangner ordtnung volführn,
waß noch in articulo de gravaminibus ubrig
alßdan ad amnestiam und so fortahn biß zu ende des instrumenti ver-
fahrn, wie nit weniger die Pfaltzische sach, alß welche ebenmäßig ein ab-
gehandtletes und vergliechenes werck seie, zum unterschreiben richten
laßen solte. Die Schweden haben es dergestalt bewilligt, daß mitthin
auch die aequipollentzhandtlungen
Gemeint sind die Vereinbarungen über die Entschädigungen für Kurbg. ( [Beilage [2] zu Nr. 103) und das Haus Braunschweig-Lüneburg (Beilage [1] zu Nr. 103] ), die 1648 III 15/25
von Thumbshirn und Raigersperger unterzeichnet wurden (vgl. [Nr. 49] ), allerdings auf
1648 III 9/19 datiert sind (vgl. später Art. XI und XIII IPO). Die Regelungen über die
Entschädigung Mecklenburgs (vgl. später Art. XII IPO) und den Unterhalt des früheren
Adm. s von Magdeburg (vgl. später Art. IV IPO) wurden nicht in Vorabkommen festge-
halten.
schrieben werdn solten, deßen man allerseits einig worden. Waß aber die
ordtnung in fortführung der ubrigen handtlung anlangte, da wolten die
Schwedischen nit allein unß, sondern auch die stände mit allem angelege-
nem fleiß bereden, daß wir alsogleich die satisfactionem militiae Suedicae
sambt denen Heßen Caßlischen praetensionibus vor die handt nehmen
sölten. Es haben aber die catholische ebensowenig alß wir darin willigen
wöllen, sondern sich mit unß ahn daßienige gehalten, daß die protestie-
renden unß gleich anfangs dieses modi tractandi vorgetragen, daß vor
allen dingen die beyde articuli de gravaminibus et de amnestia erledigt
werdn müsten .
Damit und aber zwischen unß und denen beyderseits ständen nit ethwan
durch der Schweden absönderliche underbawung einige trennung erregt
würde, so haben wir gestrigen nachmittags einen außschuß von denen
protestierenden vor unß erfordert und mit ihnen von diesem zumuthen
der Schweden außführlich gehandtlet unnd [!] neben umbstandtlicher er-
zehlung, waß für verwirrung und ungelegeheiten auß underbrechung des
angefangenen modi tractandi entstehen würde, da sie dan sich benohmen,
mit ihrn mitverwanten von der sachen zu reden, auch solche mittl zu fin-
den, daß man woll darauß würde kommen mögen, unß darneben ermah-
nendt, daß wir denen Schweden hierunder nichts nachgeben solten.
Alß wir nuhn heudt dato wiederumb zusamenkommen und vermeindt, es
solten die subscriptiones der Pfaltzischen- und der aequipollentssache ab-
geredtermaßen ihre vollenziehung erlangen, haben die Schweden aber-
mahlen auff abhandtlung der Heßen Caßlischen forderungen getrungen,
darüber wir zu denen catholischen und sie zu denen protestierenden, wel-
chen wir gleichwoll auch nochmahlen beweglich zugesprochen hatten,
abgetretten. Unnd nachdeme wir wiederumb zusamenkommen, auch der
catholischen meinung wiederumb wie vor darauff bestanden, daß man
bey der vergliechenen ordtnung verbleiben und sich darvon nit abwendig
machen laßen solte, haben die Schwedischen zwar bekendt, daß die pro-
testierenden fast gleicher meinung wehrn, daneben aber sich wiederumb
bedingt, daß sie denen nit deferirn könten, iedoch im discurs sich von unß
so weith führn laßen, daß wir wegen der paritet zu Augspurg wie auch
wegen der pfandtschafften in starcken discurs gerathen und zumahlen der
pfandtschafften halber unß soweith erclehrt, daß Ewer Kayserliche Maye-
stätt im nahmen deroselben hochlöblichen hauß Osterreich mit vorent-
haltung der statt Lindaw abgelösten pfandtschafft
Zu Lindau vgl. [Nr. 10 Anm. 3] .
zu laßen nit bedacht. Waß aber die Weißenburgen pfandtschafft ahnlang-
te, da begehrten wir ihr fürstlicher gnaden, herrn bischoffen zu Aichstett
Reichsfh. Marquard Schenk von Castell (1605–1685); 1621 Domherr in und 1637 Fbf. von
Eichstätt ( DBA III 792, 273–274; Gauchat, 184; Gatz II, 419f). – Zu Weißenburg vgl
[Nr. 10 Anm. 3] .
ahn seinem derentwegen erlangtem rechten nichts zu praeiudicirn. Wel-
che unßere erclehrung die Schwedischen, soviel die statt Lindaw betrifft,
angnohmen, aber darbey vermeldet, ihnen bewust zu sein, daß die Chur-
bayrische gesandten in ihrer instruction ebenmeßig befehlicht wehrn, auff
derselben restitution zu tringen. Und alß wir dargegen replicirt, daß wir
ahn sein ortt gestelt sein ließen, waß die Churbayrische instruirt sein
mögten, unßerstheills blieben wir bey gethaner erclehrung, und werde
das hochlobliche hauß Osterreich ihme von andern ständen kein maaß
oder ordtnung vorschreiben laßen
Hierauff haben sie einen abtritt zu denen protestierenden genohmen, umb
sich mit denselben einiger temperamenten zu underreden, darüber diesel-
ben zeitt ad deliberandum biß auff morgigen tag begehrt und sich der-
gestalt zu erclehrn erbotten, daß man versehentlich auß der sachen werde
kommen mögen. Die Schwedischen haben zwar nochmahlen eingewilligt,
daß auff morgen die aequipollentiae underschrieben werden solten, aber
daneben eingewendt, daß sie die Pfaltzische sach ehender nit, alß wan
vorderist auch die Caßlische forderungen ihre richtigkeit erlangt [ haben]
würden, underschreiben können, maßen von dem gantzen verlauff bey-
kommendes protocoll mit mehrern nachführt. Wir wollen aber verhoffen,
es werden die aequipollentisten hierunder selbst zu remidirn sich beflei-
ßen und ihre interesse mit der Caßlischen nit stecken laßen wöllen.
Beilage [1] zu Nr. 41
Vorabkommen über die Autonomie der Mediatstände und Untertanen im Reich und in den
kaiserlichen Erblanden (lat.), Osnabrück 1648 III 8/18. Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 III)
fol. 50–54 – Druck: Meiern V, 538ff
Ein Flugschriften-Druck: StK FrA Ka. 4 (WF XLIII) fol. 83’–85. – Sehr wahrscheinlich
hat es vier Ausfertigungen gegeben. Unterzeichnet haben Krane, Salvius, Raigersperger
und Thumbshirn, deren Namen sowohl unter den beiden Drucken als auch unter der Ko-
pie in ÖstA Tirol aufgeführt sind. – Zur Publikation des Vorabkommens vgl. Repgen,
Öffentlichkeit, 754 Anm. 127.
← § 47 IPM ).
Beilage [2] zu Nr. 41
Protokoll, [Osnabrück] 1648 III 18, 19. Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 III) fol. 44–48’ =
Druckvorlage; KHA A 4 nr. 1628/23 unfol.
Mittwochen, 18. Martii 1648: In aedibus domini Oxenstirn erscheinen wir, umb das proiec-
tum in puncto autonomiae, weilen gestrigs tags die fürstlich Altenburg- und Lüneburgi-
schen zwischen unß gegangen und man in selbigen werck endtlich eins worden, abzulesen
und zu underschreiben, hetten zu solchem endt zwey exemplaria verfertigen laßen und stel-
ten zu der Schwedischen gesandten belieben, ob sie dies werck zu volliger richtigkeitt brin-
gen helffen wölten.
Illi: Sein von den fürstlich Altenburg- und Braunschweig Lüneburgischen berichtet worden,
daß man in diesem puncto, sowoll waß die generall autonomiam im Reich alß particular in
den Kayserlichen erblanden betrifft, allerdings vergliechen, derentwegen sie auch ihrstheils
zwey exemplaria expediirn laßen; sein zufrieden, daß man dieselbe gegeneinander collatio-
nire und underschreibe, prout talis collatio fuit facta. Wie man aber zur subscription vort-
schreitten wöllen, haben die Schwedischen ihm satisfactionspuncten mundirter fürgelegt ,
mit begehrn, weilen die sachen itzo nit nur bloß per secretarios, sondern von der legation
selbst und denen ständen mit underschrieben werde, solchen satisfactionpunct auch solcher-
gestalt zu underschreiben und die catholische stände dahin zu vermögen, daß er von densel-
ben auch mögte underschrieben werden. Nos: Hetten zwar darin kein bedencken, weilen
man aber von anfangs vergliechen, daß der ordtnung solle nachgangen und für allen dingen
der punctus amnestiae et gravaminum zur richtigkeit gebragt werden , würde es die not-
turfft erfordern, zuvorderist mit denen ständn darauß zu reden. Praevia itaque collatione
und weilen der auffsatz unßerm instrumento gleichformbig befunden worden
denen catholischen ständen von dem verlauff und der Schwedischen gesandten insinuation
wegen subscription des puncti satisfactionis pro corona fürgetragen.
Illi post habitam deliberationem respondent, es seie per maiora bewilligt worden, den
punctum autonomiae zue underschreiben, sonderlich sein die churfürstlichen darin eins.
Weilen aber in der expedition der statt Erffurtt nit gedacht worden, hetten die Churmaynt-
zische sich nottwendig mit einer protestation verwahrn müßen, daß durch solche subscrip-
tion dem ertzstifft Mayntz oder ihrer churfürstlichen gnaden im geringsten nitt solte
praeiudicirt werden, maßen unß sölche protestation in schrifften zugestelt
Vgl. den kurmainzischen Rechtsvorbehalt wegen der kurmainzischen Rechte in Erfurt,
Osnabrück 1648 III 18 (Text: Meiern V, 542 ).
selbe ad acta zu legen. Soviel die subscription der Schwedischen satisfaction anlangt, da
wehrn zwar allerhandt bedencken fürgefallen, weilen aber wir, die Kayserliche, darwieder
kein bedencken machten und selbe sach schon vorlengst vergliechen seie, wöllen sich die
catholische stände solcher subscription halber auch bequemen, doch mit diesen außtrück-
lichen conditionen, daß dardurch die ordtnung nit solte turbirt, sondern die beyde puncta
amnestiae et gravaminum vorhero vollich erledigt, ehedan andere sachen fürgenohmen wer-
den, und begehrten die Churbayrische dergleichen expedition oder subscription der Pfalt-
zischen handtlung.
De hac declaratione fit ad Suecos relatio. Die erclehrn sich darauff, daß sie die Chur-
mayntzische protestation ahn seinen ortt ließen gestelt sein, es würde aber auch dagegen
der Sachßen Altenburgische von wegen sambtlicher protestierenden ständen, sodan wegen
des sambtlichen haußes Sachßen pro eorundem interesse protestirn, mit ersuchen, denselben
fürzulaßen. Prout fuit factum et protestatus Thumbshirn, daß die Churmayntzische pro-
testation denen protestierenden und churfürstlichen hauß Sachßen ahn ihrn zustehenden
rechten kein praeiudicium gebehrn sölte, wölte auch deßwegen auff morgen eine schrifft-
liche protestation eingeben
Vgl. den Gegenvorbehalt namens der prot. Reichsstände, insbesondere des Hauses Sach-
sen, wegen der landesherrlichen Rechte in Erfurt, Osnabrück 1648 III 9/19 (Text: Meiern
V, 542f ).
Darauff die Schwedischen vortgefahrn, der catholischen stände erclehrung wegen der sub-
scription acceptirt, die angehenckte condition aber verworffn, mit vermelden, daß sie iüngst
erinnert, daß nach beschloßenen autonomiaepunct die Heßen Caßlische satisfactionsach
und punctus militiae Suedicae ahn handt zu nehmen, könten sich solcher praetension nit
begeben. Nos: Die stände sein hierin einig, dern guttachten wir billich einfolgen müsten, es
hetten die Schwedische durch die subscription ihrer satisfaction viel erlangt, die quaestio an,
warzu die stände noch niehmahlen verstehen wollen, seie dardurch erledigt, die cessio der
geistlichen stifftern nachgegeben worden, welches gleichwoll keine geringe sachen sein. Von
dem quanto satisfactionis pro militia und der Heßen Caßlischen sach würde sich suo ordine
reden laßen, man begehre dieselbe nit zurückzulaßen. Versehen unß also, die Schwedische
werden die sach mit ihrer opposition nit wollen schwehrer machen. Illi inhaerent suae opi-
nioni und wirdt die sach biß auff morgen außgestelt, immittels aber beyde puncta auto-
nomiae et satisfactionis pro corona underschrieben
Das vierfach ausgefertigte (vgl. [Nr. 43] ) zweite ksl.-schwed. Vorabkommen über die
schwed. Territorialsatisfaktion ( [Beilage [2] zu Nr. 79] ) wurde von Krane, Salvius, Raigers-
perger und Thumbshirn unterzeichnet; zusätzlich unterzeichneten und siegelten die bei-
den Gesandtschaftssekretäre Gail und Hansson. – Gustav Hansson (gest. nach 1668), 1648
geadelt (von Taubenfelt); früherer Sekretär Oxenstiernas, nach der Berufung von Biören-
klou zum schwed. Res, in Münster 1647 XI 20 Gesandtschaftssekretär ( SBA I B-329, 119;
APW III C 2/2, 1022 Anm. 1).
Eodem a prandio wirdt ein außschuß der protestierenden von unß erfordert und denselben
der verlauff heutiger conferentz erzehlt, auch allerhandt bedencken, warumb billich die
ordtnung zu halten und der punctus militiae derzeitt noch nit in consultation zu bringen
seie, fürgehalten, mit erinnern, daß den sachen waß mehr nachdencken und sich von denen
Schwedischen zu anderer meinung nit wolten verleiten laßen. Illi laudant consilia et rationes
nostras, wöllen den sachen mehr nachsinnen, sich mit ihrn mitständen underreden und mor-
gen bey der conferentz der notturfft nach erclehrn.
Iovis 19. eiusdem: Sueci in aedibus excellentissimi domini comitis de Lamberg erscheinen,
umb die conferentz vortzusetzen. Und weilen man gestern circa materiam tractandam dif-
ferent gewest, wolln sich versehen, wir werden immittls den sachen nachgedacht haben und
mit ihnen darin einig sein, daß itzo die Heßen Caßlische und darauff die satisfactio pro
militia möge fürgenohmen werden. Nos: Erinnern unß, waß de ordine tractandi bey gestri-
gen discurs fürgefallen. Da wir unß dan auff der stände bedencken gezogen, daß für allen
dingen die zwey puncta 1. amnestiae et [2.] gravaminum erledigt werden müsten, und
wüsten wir unß auch noch nit anders zu erclehrn, und würde unß die ordtnung selbst auff
die Heßen Caßlische sach führn. Illi hetten gestern selbst mit denen catholischen hierauß
communicirt, die ihnen gleichwoll hierin kein abschlagliche anthwort gegeben hetten, bitten
also den punctum satisfactionis Cassellanae vorgehen zu laßen und den Frantzösischen re-
sidenten
La Court hatte keine Vollmacht für Verhandlungen. – Zur schwed. Aufforderung an La
Court, an den ksl.-schwed. Verhandlungen teilzunehmen, und zu den Auseinandersetzun-
gen mit den Ksl. darüber vgl. Nr. 22 sowie La Court an Servien, Osnabrück 1648 II 27
und III 2 (die Schreiben werden in APW II B 8 ediert).
daß wir die ordtnung halten und unß keinesweegs davon divertirn laßen solten, müstn also
dern guttachten nachgehen, tragen sonsten sorg, es dorffte durch interversion der ordtnung
das gantze werck involvirt und schwehrer gemacht werden. Mit waß fügen wolte man unß
alß Kayserliche ministris zumuthen, die Caßlische sach richtig zu machen, ehedan Kayser-
licher majestätt interesse zur richtigkeit gebragt worden? Illi wöllen nit weichen mit den
vorwenden, es seie bey reassumption der tractaten keine ordtnung gehalten, baldt diese,
baldt eine andere materi fürgenohmen worden, könten sich also auch ahn die ordtnung nit
binden laßen, wehrn der fürstlichen fraw wittib zu Caßel dergestalt obligirt, daß sie dern
sach nit könten zurücklaßen. Nos: Wolten mit denen ständen selbst darauß reden.
Secessimus primo ad conclave protestantium, quibus de statu controversiae retulimus mit
erinnerung, daß sich hierin nit wolten verleiten laßen, weilen es einmahl ein schluß zwischen
den ständen seie. Postmodum ad catholicos, die sich auff genohmenen bedacht deutlich da-
hin erclehrt, daß nit zugeben köntn, daß die ordtnung solle immutirt werden, müsten sonstn
besorgen, daß post causam Cassellanam der punctus militiae würde vorgenohmen und die
gantze handtlung dardurch in stecken gebragt werden, unde petunt insisti nostrae opinioni
und daß man den Schweden andeuten sölte, die catholische konten hierin nit weichen, wol-
ten sich auch versehen, daß die protestierenden mit ihnen hierin einer meinung sein würden.
Waß die Schwedischen fürgeben, ob hetten die catholische gestern ihnen in hoc passu keine
abschlägliche anthwortt geben, seie eins ungleiches fürgeben und das contrarium wahr, dan
sie ihnen gutt Theutsch zue verstehen geben, daß sie zu dergleichen verenderung der ordt-
nung nit verstehen könten. So seie auch 2. gestern bey subscription der Schwedischen satis-
factionsach außgedingt worden, daß dagegen die Pfältzische sach auch subscribirt werden
solte, cui conditioni catholici inhaerent. 3. Weilen auch von subscription der aequipollentia-
rum meldung beschehen, petunt sibi prius aequipollentias ad revidendum communicari.
Nos referimus super hac declaratione ad Suecos, qui licet dicant, daß sie auch die protestie-
renden dahin inclinirter befinden, daß der ordtnung solte nachgangen werden, tamen inhae-
rent priori suae intentioni, daß die Caßlische sach ahn handt zu nehmen. 2. Zu subscription
der Pfaltzischen sach könten sie nit verstehen, solang nit auch die Heßen Caßlische sach
subscribirt. 3. Wegen communication der aequipollentiarum hetten sie kein bedencken.
Sein darnach durch unß in materiam zu den ubrigen streittigkeiten in puncto gravaminum,
alß wegen der statt Augspurg, Aach und der pfandtschafften, gezogen worden, daß der
Oxenstirn endtlich gesagt, weilen man per discurs in die materi gerathen, wolle man sie
morgen außmachen, doch mit der condition, daß gleich darauff die Caßlische sach solle
vorgenohmen werden. Nos in conditionem non consensimus, sondern müße der ordtnung,
wie es vergliechen, nachgangen werden. Illi legunt rationes, warumb die statt Lindaw und
Weißenburg der pfandtschafften halber fundirt , quas petimus nobis communicari. Ist inter
reliquas auch eine gewest, daß die Churbayrische instruirt sein söllen, wegen der pfandt-
schafft bey Lindaw den frieden nit auffhalten zu laßen. Nos: Die Churbayrische würden
einem andern standt das seinig nit abvotirn wollen, doch wan der friedt ahn dieser pfandt-
schafftn hafften solte, würde er baldt gemacht sein, welches wir gleichwoll ohne nachtheill
des herrn bischoffen zu Eichstette wolten erinnert haben. Womit sich die conferentz geen-
digt.