Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt
32. Lamberg, Krane und Volmar an Ferdinand III Osnabrück 1648 März 9
Osnabrück 1648 März 9
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 55a (1648 III) fol. 14–17’, 22 = Druckvorlage – Konzept: RK
FrA Fasz. 92 XIV nr. 1985 fol. 415–418’
In KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. liegt eine stark gekürzte Fassung der Relation, welche
lediglich die Hauptpunkte von Nr. 32 nennt und auf die an gleicher Stelle abgelegte Bei-
lage verweist. Die Beilage ist ein Protokoll der Verhandlungen von 1648 III 6, 7 und 9, das
für die ersten beiden Tage inhaltsgleich, jedoch nicht textgleich, mit Beilage A dieser Nr.
ist. Obwohl in Beilage A die Sitzung von 1648 III 9 ausgelassen ist, wurde auf einen zu-
sätzlichen Abdruck des Protokolls für diesen Tag verzichtet, da die Verhandlungen in der
Relation ausführlich dargelegt werden. Der Grund für diese Unregelmäßigkeit könnten
Abstimmungsschwierigkeiten zwischen den Kanzleien Kranes und Volmars gewesen sein.
Ein Schreiben, mit dem die Osnabrücker Relation nach Münster übersandt wurde, konnte
nicht ermittelt werden.
Verweis auf das beiliegende Protokoll der Konferenz mit den katholischen Gesandten 1648
III 6 und mit den schwedischen Gesandten 1648 III 7. Versuch der schwedischen Gesandten,
Verhandlungen über die Autonomie in den kaiserlichen Erblanden aufzuschieben; Weigerung
der Kaiserlichen mit Verweis auf ihre Instruktion. Erneute Konferenz der kaiserlichen mit
den schwedischen Gesandten 1648 III 9: Autonomie in den kaiserlichen Erblanden, Reichs-
hofräte Augsburgischer Konfession, Autonomie im Reich, Augsburg, Aachen, Reichspfand-
schaften . Bericht der schwedischen Gesandten über die Konferenz an die Gesandten pro-
testantischer Reichsstände; deren Wunsch, die Autonomie in den kaiserlichen Erblanden und
die Frage der Reichshofräte auf einen künftigen Reichstag zu verschieben; erneute Weigerung
der Kaiserlichen. Bestreben der schwedischen Gesandten, eine Erklärung der katholischen
Reichsstände hierzu zu erwirken; Verweis auf das beiliegende Protokoll der Konferenz zwi-
schen Gesandten katholischer Reichsstände und schwedischen Gesandten 1648 III 9.
Verweis auf Nr. 29. Am nachgefolgten freytag haben sich die Schweden
wegen dem alten calender nach eingefallnen feyrtags sancti Matthiae apo-
stoli [1648 II 25/III 6] der conferenz entschuldigen lassen und seint erst
am sambstag darauf bei uns erschinen. Da wir dann inmittlst mit denn
catholischen, waß in puncto autonomiae zu thuen sein möcht, uns vergli-
chen , auch bey erfolgter conferenz dasihenige verhandlet, was in eim und
anderm das beygelegte prothocoll littera A umbständtlich außweiset, aus
welchem dann Euer Kayserliche Mayestät in Kayserlichen gnaden haubt-
sachlich so vil zu vernemmen geruehen wollend, das die Schweden sich
anfangs sehr bemühet haben, in disem puncten zwischen Eur Mayestät
erblanden und denen reichsständen eine sönderung ze machen und uns
zu bereden, das wir die handlung wegen der erblanden bis zu erlädigung
anderer haubtpuncten anstehen lassen solten, entlich aber, als sie gese-
chen , das wir solches in keinem weeg nachgeben köndten noch wolten,
bewilligt, das dise materia sambt- und unverschidenlich tractiert und con-
cludiert werden solle. Da es dann nach vilen gegeneinander gefüerten re-
den und widerreden zuletst uf deme erwunden, das wir es der Kayser-
lichen erblanden halber allerdings uf demihenigen, was Eurer Mayestät
allergnädigste instruction
Bezug auf die ksl. Hauptinstruktion von 1647 XII 6 (vgl. [ Nr. 3 Anm. 1 ] ).
aber wegen der catholischen erclärung sich benommen, mit denn pro-
testierenden davon zu reden.
Gestern, sontags, haben wir zwar bei denn Schweden uns zur gegenhand-
lung angeben lassen, seint aber ersuecht worden, uns erst heüttigen vor-
mittags einzustellen, wie dann auch beschechen, und haben dabei aberma-
len in fünf ganzer stundt mit inen zuegebracht, wiewol mit schlechtem
nuzen.
Anfangs wolten sie von uns ein mehrere erclärung wegen der erblanden
haben, mit erbietten, sich hernach wegen der autonomia im Reich auch
vernemmen z[u] lassen. Als wir inen aber vorgehalten, das wir uns bereits
nach laut unserer instruction erclärt heten und einmahl mehrers nit ein-
willigen köndten, auch wol wüsten, das Eur Kayserliche Mayestät sich zue
einem andern nimmermehr vermögen lassen wurden, haben sie darauf
getrungen, das zum wenigisten für die protestierenden reichshofräthe
einige kirch oder locus conveniens zum Augspurgischen confessionsexer-
citio bei der Kayserlichen hofresidenz bewilligt werden müeste, dann wa
man inen auch diß abschlagen thete, so wurde es bei denn protestierenden
dise gedanckhen erweckhen, das obwol Eur Mayestät etwelche reichshof-
räthe der Augspurgischen confession anzunemmen bewilligt
Bezug auf § „Ac proinde“ des Vorabkommens über die Reform der Reichsgerichte von
1648 II 22/III 3 (Text: Meiern V, 499 erster Abs. des Vergleichs – [ Beilage [3] zu Nr. 79 ] ;
vgl. später Art. V,54 IPO ← § 47 IPM) betr. Präsentation der Assessoren beim RKG , Kon-
fession der mit einem Streitfall befaßten Assessoren und prot. Assessoren des RHR .
solche bewilligung mit versagung dess religionsexercitii andererwerts
widerumb zu vernichten gemeint wer, welches ia bei denn ständen ein
selzsames ansechen geberen und nit geringen unwillen veruhrsachen
möchte. Wiewol wir nun inen angezeigt, das diß ein vergebliche vorsorg,
weil solche reichshofräth ihre religionsexercitia anderwerts zu suechen
freyen willen hetten, und wer ia nit nöthig, sich derentwegen an disem
ortt vil aufzuhalten, weil alles dasihenig, was zu völliger bestellung der
iustitiae gehörte und alhie nit erlädigt werden köndte, uf negstkommen-
den reichstag verschoben
struiert weren, so haben wir sie iedoch von solcher praetension nit genz-
lich abwenden mögen, sondern sie seint entlich uf deme bestanden, das,
weil Eur Kayserliche Mayestät wegen der autonomia in dero erblanden ie
ein mehrers, als im proiect begriffen
Bezug auf §§ „Silesii etiam“ – „Quod vero“ des 1648 III 2 zwischen den Ksl. und den Ges.
der kath. Reichsstände vereinbarten Textvorschlags zur Autonomie der Mediatstände und
Untertanen im Reich und in den ksl. Erblanden (Text: Meiern V, 507 zweiter Abs. – Bei-
lage [ D zu Nr. 25 ] ; vgl. später Art. V,38–39 IPO ← § 47 IPM) betr. Autonomie in Schlesien
und Niederösterreich.
kirchen in Schlesien an ire churfürstliche durchlaucht in Saxen ergangner
resolution
Vgl. [ Nr. 17 Anm. 4 ] .
protestierenden dahingestelt sein liessend, iedoch mit nachfolgenden con-
ditionibus : Erstlich, sovil das religionsexercitium vor die Kayserliche
reichshofräth anlangte, da solte denn standen vorbehalten sein, derentwe-
gen mit Eur Mayestät uf negstfolgendem reichstag handlung zu pflegen.
Zum andern solte in dem § „Silesii etc.“ versiculo „quod vero“
Bezug auf § „Quod vero“ des ksl.-kath. Textvorschlags von 1648 III 2 (wie Anm. 5; Text:
Meiern V, 507 dritter Abs.; vgl. später Art. V,39 IPO ← § 47 IPM) betr. Bleibegarantie
für den Adel in den schlesischen Erbfürstentümern und in Niederösterreich.
worttlin „subditis“ eingeruekht, hingegen zum dritten das wortt „ absolu-
to “ außgelassen, viertens eodem paragrapho dise concessio auch uf die
reformatae religionis mediatständ und underthanen erstreckht werden.
Fünftens solte man quoad autonomiam im Reich gleich in principio §
„Quantum deinde ad comites etc.“
Bezug auf § „Quantum deinde“ des ksl.-kath. Textvorschlags von 1648 III 2 (wie Anm. 5;
Text: Meiern V, 505 vorletzter Abs.; vgl. später Art. V,30 IPO ← § 47 IPM) betr. Grund-
satz des Religionsbanns (ius reformandi) der Reichsstände gegenüber Mediatständen und
Untertanen und das Auswanderungsrecht Heterokonfessioneller.
certis conditionibus et privilegiis“ außlassen, sehstens, die underthanen
der Augspurgischen confession, so sich tempore conclusae pacis in terris
catholicorum befinden, unvertriben lassen ad dies vitae, sibenden und das
auch mithin die paritet dess status politici in Augspurg etc., die besue-
chung dess uncatholischen religionsexercitii der burgerschafft zu Aach,
deßgleichen die determinatio oppignerationum
Vgl. [ Nr. 25 Anm. 9 ] . – In den 1648 II 2 den ksl. Ges. übergebenen declarationes ultimae
der Mehrheit der Ges. der kath. Reichsstände auf die declarationes ultimae der Ges. der
prot. Reichsstände (Text: Meiern IV, 925–930 – APW [ II A 7 Beilage [1] zu Nr. 109 ] ) war
gefordert, daß die endgültige Regelung betr. die Reichspfandschaften ad proxima comitia
Imperii verwiesen werden solle (vgl. Meiern IV, 927 vorletzter Abs.).
corum nit widersprochen werden solle.
Wir haben die begebung der autonomiae in Eur Kayserlicher Mayestät
erblanden alsobald acceptiert, uf die angehenckhte conditiones aber uns
nachfolgendermaasen erclärt: Bei der ersten köndten wir denn protestie-
renden nit verbietten, was sie derentwegen uf negstkommenden reichstag
diser und anderer dem iustitiweesen anhangender sachen halben bei Eur
Kayserlicher Mayestät proponieren wolten, unserstheils aber köndten wir
nicht einwilligen, weil wir dessen kein bevelch. Bei dem andern heten Eur
Mayestät in denn bedeütten Schleßischen camerfürstenthumber drey kir-
chen bewilligt, könden gedenckhen, das es cum omni caussa et accessione
geschechen, heten aber unsersorts nichts zu interpretieren, weren iedoch
erbiettig, eben deren erclärung, so hierunder Eur Mayestät dem herrn
churfürsten zue Saxen intimieren lassen, dem alhiesigen Chursäxischen
gesandten einen gleichmässigen schrifftlichen schein, wie von dero ge-
heimben rath und obristen hofmeister, herrn grafen von Trautmanßdorf,
beschechen
Vgl. den Bescheid Trauttmansdorffs an die kursächsischen Ges. , praes. Münster 1647 VII 1
( APW II A 6 Beilage zu Nr. 172a). – Zu diesem Zeitpunkt war für Kursachsen neben
Leuber noch Pistoris am WFK anwesend: Hans Ernst Pistoris auf Seußlitz (1605–1680);
1646–1647 kursächsischer Prinzipalges.; 1639 Hofrat, 1645 Appellationsrat ( Kaster /
Steinwascher , 252f; Lehsten II, 67f).
kommen z[u] lassen, heten wir keinen bevelch. Deßgleichen stüende nit
in unserer macht, bei obberüertem versiculo das wort „subditis“ ein-
zuruckhen . Bei dem worth „absoluto“ köndten wir einmahl nit gestatten,
dz man Eur Kayserlicher Mayestät dißortts quaestionem status movieren
wolt. Man rede dißortts von dero erblanden und werde diß argumentum
allein a pari gefüert; da nemblich kein potentat, ia kein stand im Reich
ime dißorts maaß und ordnung vorschreiben lassen wolte, so heten Eur
Kayserliche Mayestät es vil weniger zu gedulden. Diser paragraphus seye
nun über jar und tag im vorschlag und aufsaz gewesen
Vgl. Art. V § „ Quod vero“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 572 Z. 8; vgl später Art. V,39
IPO). In Art. V KEIPO6 fehlte der § „Quod vero“.
halber weder von denn Schweden noch von iemand andern niemalen ei-
nig disputat gemacht worden; wer also desto befrembdlicher zu vernem-
men , das man’s erst aniezt thuen wolte. Bei dem vierten wer Eur Kayser-
licher Mayestät intention haubtsachlich uf die confusionem sectarum, so
sich vor disem in dero erblanden eingeschleicht heten, gerichtet gewesen.
Wir heten aber kein bedenckens, die wortt „haec tamen concessio etc.“
Bezug auf § „Haec tamen“ des ksl.-kath. Textvorschlags von 1648 III 2 (wie Anm. 5;
Text: Meiern V, 507 fünfter Abs.) betr. das befristete Rückkehrrecht ausschließlich für
Angehörige der Augsburgischen Konfession auf ihre nicht verkauften Güter in Schlesien
und Niederösterreich.
außzulassen, als welche doch ad substantiam concessionis nit gehörten,
und das ohnedas in vorgehenden wortten versechen, ut ne ob professio-
nem Augustanae confessionis emigrare teneantur. Bei dem fünfften mög
man geschechen lassen, das die bestimbte wortt außgestrichen werden,
weil solche ohnedz originaliter nit von denn catholischen, sondern von
denn protestierenden ins proiect kommen
In Art. III § „Quantum deinde“ KEIPO3 von 1647 IV 17 (Text: RK FrA Fasz. 53a fol.
97’; KHA A 4 nr. 1628/43 unfol.) war die Formulierung vel pure et simpliciter vel certis
conditionibus et privilegiis noch nicht enthalten. In Art. XII § „Quantum deinde“ der
1647 IV 4[/14] den schwed. Ges. ausgehändigten Allerletzten Erklärung der Ges. der
prot. Reichsstände über das Reichsreligionsrecht war sie bereits eingefügt (Text: Meiern
IV, 198 letzter Abs.). In Art. V § „Quantum deinde“ des den schwed. Ges. 1647 V 9 über-
gebenen ksl. Textvorschlags zur Autonomie der Mediatstände und Untertanen im Reich
( APW II A 6 Beilage 3 zu Nr. 80 – Text: Meiern IV, 515 letzter Abs.) und in KEIPO4A
(Text: ebenda , 570 zweiter Abs.) war diese Passage dann ebenfalls aufgenommen worden.
die catholischen einmahl darauf, dz sie darein nit willigen köndten noch
wolten, sie hielten sich dißortts an den claren puechstaben dess religion-
fridens und deren articulo 3. amnestiae geschlossener restitution in
sacris et profanis
Bezug auf Art. III KEIPO4A und *KEIPO4B* (Text: Meiern IV, 558 letzter Abs.; vgl.
später Art. III IPO sowie §§ 5 und 6 IPM) betr. das allgemeine Restitutionsgebot auf-
grund der Amnestie.
zu sein erachten theten, das solte auch denn catholischen nit abgespro-
chen werden. Vor dem krieg heten si undisputierlich dise iura gehabt,
also solle man sie widerumb in disen standt kommen lassen etc. Bei der
sibenden condition haben wir uns rund entschuldigt, das Eur Kayserliche
Mayestät iren die nachred nit köndten aufbinden lassen, als heten si ihr
aigen interesse mit vergebung der reichsständen befuegnus erkaufft. Es
werde aber von disen stuekhen schon hernegst die notdurfft auch ge-
handtlet werden.
Dise unsere erclarung haben sie denn protestierenden zu referieren be-
nommen und, als wir fast in zway ganzer stundt zuegewarttet, entlich
uns vorgebracht: Ire mainung gienge dahin, das nit nur das exercitium
religionis vor die Lutherische reichshofräth, sondern auch, was die auto-
nomiam in genere in Eur Kayserlicher Mayestät erblanden betreffen thet,
uf negstkommenden reichstag ferner zu handlen remittiert werden solte.
Als wir es aber, in erinnerung Eurer Kayserlicher Mayestät vom dato
Prag, den 30. Octobris negstvorgehenden jars ergangnen gnädigsten reso-
lution , widersprochen und remonstriert, das diß ein vergeblich werckh
were, weil Eur Mayestät sich einmahl zu keinem andern nimmermehr
würden vermögen noch iren von iemanden hierundter leges vorschreiben
lassen, haben sie zu keinem entlichen sich erclären noch von diser
praetension abstehen wollen, sondern vorgewendet, man könte ia denen
ständen nit verwehren, das sie dißortts ihr ius vorbehalten thetten. Wir
sagten, denen ständen gebüre hierunder kein ius, was si sich sonst vor-
behalten wolten, das köndten wir inen nit verwehren. Wir köndten aber
solches in kein capitulation kommen lassen noch Euer Mayestät ver-
bünden , dz sie folgendts einiger handlung darüber stattzuthuen gehalten
weren.
In disem ihrem abtritt haben sie auch an die catholischen selbst gesezt
und vermeint, einige erclärung von inen heraußzubringen. Was aber dabei
vorgangen, gibt die vom Churmainzischen directorio uns communicierte
verzaichnus sub littera B.
Dieweil wir nun leichtlich vermerckhen können, das diser modus agendi
von denn Schweden nur auf versuechen angesechen, auch die zeit soweit
verloffen, dz wir mit expedition der post nit mehr gefolgen köndten, als
haben wir dißmals unsern abschid genommen und zweiflen nit, sie wer-
den der sachen entweder vor sich selbst oder durch die protestierenden
bald ferner nachsezen.
Beilage A zu Nr. 32
Protokoll, [Osnabrück] 1648 III 6 und 7. Fehlt [Kopie: KHA A 4 nr. 1628/23 unfol.
Druck: APW III C 2/2, 1004 Z. 1–1008 Z. 35].
Die kaiserlichen Gesandten berichten 1648 III 6 einigen Gesandten katholischer Reichs-
stände
stände gegen den 1648 III 2 zwischen den Kaiserlichen und den Gesandten der katholischen
Reichsstände vereinbarten Textvorschlag zur Autonomie der Mediatstände und Untertanen
im Reich und in den kaiserlichen Erblanden . Diese sind unzufrieden mit den Regelungen
betreffend die Emigrationsfristen, Hildesheim, Erfurt und die Autonomie in den kaiserlichen
Erblanden. Die Gesandten der katholischen Reichsstände nehmen hierzu Stellung.
1648 III 7 finden sich die Gesandten Schwedens und der Reichsstände bei den Kaiserlichen
ein und verhandeln über die genannten Punkte.
Beilage B zu Nr. 32
Protokoll der Konferenz zwischen Gesandten katholischer Reichsstände und schwedischen
Gesandten, [Osnabrück] 1648 III 9. Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 III) fol. 19–21; RK
FrA Fasz. 92 XIV ad nr. 1985 fol. 420–422 .