Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt
25. Lamberg, Krane und Volmar an Ferdinand III Osnabrück 1648 März 2
7/ 25 /–
Osnabrück 1648 März 2
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 55a (1648 III) fol. 1–3’ = Druckvorlage – Kopie: KHA A 4 nr.
1628/23 unfol. (mit gekürztem Text) – Konzept: RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1979 fol.
381–383.
Verweis auf die vorangegangenen Relationen. Einigung über die Vertragsbestimmungen be-
treffend die Reform der Reichsgerichte 1648 III 2. Konferenz mit reichsständischen und
schwedischen Gesandten über die Autonomie der Mediatstände und Untertanen am folgen-
den Tag geplant; Vergleich mit Gesandten katholischer Reichsstände hierüber; von ihnen
kein Nachgeben bei Aachen, den gemischtkonfessionellen Reichsstädten in Süddeutschland
und den Reichspfandschaften. Ausblick auf noch zu verhandelnde Punkte.
Rezepisse auf Nr. 7. Nuhn werden Ewer Kayserliche Majestätt inmittels
unßere vom 10., 13., 17., 24. und 27. passato abgangene allerunderthenigi-
ste relationes
APW [ II A 7 Nr. 118 ] sowie [ Nr.n 3 ] , [ 10 ] , [ 19 ] und [ 22 ] dieses Bd.es.
auff die von unß beschehene außliefferung des instrumenti pacis quoad
amnestiam et gravamina
Gemeint sind Art. I–V KEIPO6 (vgl. Nr. 3 Anm. 1 ).
Schweden erfolgt und mit waß beding entlich die tractaten mit ihnen zu
reassumirn verahnlast worden, daß wir daher nit wenig angestanden, ob
die sachen in solchen standt, daß diesem letztern befehl gemeß mit Ewer
Kayserlicher Majestätt reputation zu einer solchen erclehrung verfahrn
werden könte, allermaaßen die Churmayntz- und Churbayrische gesand-
ten , denen wir diesen befehl eodem die communicirt, darfürgehalten ha-
ben , daß wir noch derzeitt in dem angefangenen modo tractandi fürfahrn
und gleichwoll pro re nata in sachen, die sich sonst anderwehrts nit ver-
gleichen laßen wolten, unß nach demienigen, so hievor eventualiter ver-
gliechen worden, richten solten.
Und dieweilen dan bey dieser conferentz auff der catholischen und pro-
testierenden begehrn der punctus de reformatione iustitiae zum ersten in
handtlung gebragt, alß ist derselb dermahlen endtlich vergliechen worden,
wie Ewer Majestätt auß dem protocollo littera A und dem auffsatz B
allergnädigst anzuhörn geruhen wollen. Darbey die protestierenden zwar
ihre wegen umbwechßelung des cammerrichter und fiscalambts zwischen
catholischen und Augspurgischen confessionsverwandten eingeführte
praetensiones auff negstkünfftigen reichstag verweisen laßen
Zu den Forderungen vgl. Meiern V, 472 oben sowie Jahns . – Der Kammerrichter reprä-
sentierte die ksl. oberrichterliche Gewalt, besaß aber kein Votum. Der Fiskal nahm vor
Gericht die Rechte und Interessen von Ks., der ihn auch ernannte, und Reich wahr (vgl.
Smend , 244–263, 359–363; Laufs , 32–35f).
aber gebetten, daß gegen Ewer Kayserlicher Majestätt wir deßen in unße-
rer relation gehorsamst eingedenck sein, und daß ihr fundament auff die
cammergerichtsordtnung de anno 1555 particula 1 titulus 3 § „Und inson-
derheit etc.“
Bezug auf Teil 1 Art. III,3 der Reichskammergerichtsordnung von 1555 (Text: Laufs , 73–
280, hier 76). Dort ist festgelegt, daß Kammerrichter, Assessoren und alle andere personen
des cammergerichts von beden der alten religion und dann der Augspurgischen confession
presentiert und geordnet werden mögen und sich unter Androhung von sofortiger Entfer-
nung aus dem Amt keyner sondern secten anhengig machen durften.
angesuchter paritet bey der cantzley ahn die Churmayntzische gesandten
sonderbahres ahnlangen gethan, sonsten aber auch dies begehrn auff einen
reichstag verschoben sein laßen. Nachdem auch der protestierenden be-
gehrn ist, diesen vergliechenen punctum iustitiae beyderseits zu unter-
schreiben , auch die catholische deßen kein bedencken, alß sollen demsel-
ben die littera C bemerckte conditiones praeliminares vorgesetzt werden.
Morgigen tags sein die Schweden und stände sich bey mir, graffen von
Lamberg, einzustellen erbietig, und solle die autonomia subditorum ab-
gehandtlet werden, da wir unß vorderist mit denen catholischen bey-
ligendn auffsatz littera D vergliechen, und sein dieselben der meinung,
daß darauff endtlichen verharret werden solle. Deßgleichen, waß der stät-
ten Augspurg, Dünckelspiel, Bieberach, Kauffbeurn und Ravenspurg sta-
tum politicum
Biberach, Dinkelsbühl, Kaufbeuren und Ravensburg waren konfessionell gemischte
Reichsstädte in Schwaben, die im ARF von 1555 IX 25 (Text: Brandi , 32–52, hier 49)
auf das Simultaneum verpflichtet worden waren. Hatte sich in Kaufbeuren ein prot. Stadt-
regiment durchsetzen können, blieben Biberach, Dinkelsbühl und Ravensburg bis auf die
Jahre 1632–1635 kath. dominiert (vgl. Warmbrunn , Konfessionen; Warmbrunn , Weg;
Gotthard , Religionsfrieden, 252–264; Holzem ). Art. II der Endlichen Erklärung der
Ges. der prot. Reichsstände über das Reichsreligionsrecht von 1647 II 25/III 7 (vgl. Nr.
[ 10 Anm. 2 ] ) hatte für Biberach, Dinkelsbühl und Ravensburg als Ausnahmeregelung vom
Normaljahr 1624 eine paritätische Regimentsverfassung gefordert. Dies hatten die Ksl. zu-
letzt 1648 II 1 abgelehnt (vgl. Meiern IV, 919 dritter Abs.). In Art. V KEIPO6 (Text:
ebenda , 757 sechster Abs.) war für Dinkelsbühl, Biberach und Ravensburg die Restitution
nach dem Status von 1624 festgelegt.
onsexercitium extra civitatem ahnlangt, vermeinen die catholische, hier-
under nichts nachzugeben sein, und dies zwar, neben andern wolbegrün-
deten ursachen, auch darumb, weil man anderergestalt die § „Terminus a
quo“
Bezug auf Art. V § „Terminus a quo“ KEIPO6 (Text: Meiern IV, 957 fünfter Abs.; vgl.
später Art. V,2 IPO ← § 47 IPM) betr. die Restitution der Reichsstände, Reichsritterschaft
und der Reichsdörfer in die Realpossession nach dem Stichtag 1624 I 1.
Bezug auf Art. V § „ Si igitur“ KEIPO6 (Text: Meiern IV, 958 zweiter Abs.; vgl später
Art. V,15 IPO ← § 47 IPM) betr. Geistlichen Vorbehalt sowohl für kath. Reichskirchen-
gut als auch für Reichskirchengut Augsburgischer Konfession.
Waß aber den versiculus „Quoad oppignerationes“ § 9 betrifft, wirdt dar-
fürgehalten , daß der wie im ersten proiecto gelaßen
Bezug auf Art. V § „Quod ad oppignerationes“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 569 zwei-
ter und dritter Abs.; vgl. später Art. V,26 IPO ← § 47 IPM) betr. u.a. die Einlösung von
Reichspfandschaften durch den Ks. – Art. V KEIPO4A und IPO sind in jeweils 20 Ab-
schnitte unterteilt, von denen der neunte den späteren Art. V,25–27 entspricht.
„Quod si vero eiusmodi etc.“
Im KEIPO4A heißt es Quod si bona eiusmodi (vgl. ebenda dritter Abs.). Hier war die
Restitution im Krieg besetzter Pfandschaften oder die eingeschränkte Einlösung alter
Pfandschaften der Reichsstände und der begrenzte Religionsbann (ius reformandi) des In-
habers der eingelösten Pfandschaften geregelt (vgl. später Art. V,27 IPO ← § 47 IPM).
werden solle.
So es nuhn mit diesen ietztangeregten punctn zur richtigkeit kombt, so
wirdt sich alßdan baldt zeigen, ob die Schweden auff das ubrige, waß
noch in instrumento quoad amnestiam, satisfactiones, aequipollentias,
assecurationem et executionem pacis begrieffen ist, den frieden zu schlie-
ßen begehrn und waß man sich auch auff ein und andern fall gegen denen
protestierenden zu versehen haben werde.
Beilage A zu Nr. 25
Protokoll, [Osnabrück] 1648 II 28, 29, III 2. Fehlt [Kopie: RK FrA Fasz. 92 XIV ad nr.
1979 fol. 333–343’ = Druckvorlage; KHA A 4 nr. 1628/23 unfol.
In Meiern V, 486 –493, ist ein inhalts-, jedoch nicht textgleiches Protokoll abgedruckt.
Veneris 28. Februarii 1648 apud Suecos proponitur ex parte Caesareanorum, das sich die
Schwedischen noch guettermaassen zu erinneren wüsten, waß iungsthin am 12. diß in da-
mals gehaltener conferenz fürgelauffen, waß sie, Schwedische, an uns für ein frag gesezt
und wir darauf geantworttet heten, wie man entlich darauf unverrichter sachen voneinander
gescheiden seye. Nun heten sich die protestierenden hernacher bey uns angeben und umb
reassumption der conferentien, sonderlich über die zween puncten amnestiae et gravami-
num angehalten, darbei einen andern modum, wie die conferenzien fortahn zu füehren, in
vorschlag bracht
Zu diesem neuen Verhandlungsmodus vgl. [ Nr. 13. ]
Heten uns auch berichtet, mit denn Schwedischen darauß geredt ze haben, die inen solchen
modum gleichergestalt gefallen liessen. Weiln uns nun solcher modus auch nit zuwider seye,
nit weniger die catholischen ständt ine approbieren theten, als erschienen wir, umb die con-
ferenzien auf solchen vorgeschlagnen weeg anzutretten und fortzusezen, hetten uns zwar
gern gestern darzue einstellen wöllen, weiln sich aber der Franzößische resident zue sol-
chen conferenzien eindringen wollen, warzue wir aber unserstheils nit verstehen köndten,
hetten wir uns der conferenzien entschlagen müessen. Demnach uns dann die Schwedischen
anzeigen lassen, den Franzößischen residenten dahin disponiert zu haben, das sich seiner
praetension begeben und von denen conferenzien enthalten wolte, seyend wir willig, mit
inen, Schwedischen, die conferenz anzutretten.
Und weiln uns von denn protestierenden ein memorial
Gemeint ist das den ksl. Ges. 1648 II 21 übergebene prot. Verzeichnis über die Differen-
zen bei Amnestie und Reichsreligionsrecht ( [ Beilage C zu Nr. 19 ] ).
halber in gemelten beiden puncten amnestiae et gravaminum beruehen thete, zuegestelt,
weren wir erbiettig, selbigem memorial nachzudenckhen, und zwar nach der protestie-
renden verlangen erstlich den punctum gravaminum und dabey anfenglich die communia
vor hand zu nemmen, als punctum amnestiae et iustitiae, zumahl die catholischen auch
damit zufriden. Wann es dann denen Schwedischen gefällig, köndte man zum werkh
schreitten.
Illi: Wüsten sich noch wol zu erinneren, was bei der lesten conferenz zwischen uns und inen
fürgelauffen, waß sie für ein fraag an uns gesezt und unsere antwortt und erclärung darauf
gewest seye, liessen solches alles an sein ortt gestelt sein. Sie heten auch von denen protestie-
renden verstanden, was für ein newer modus tractandi an handt gegeben worden, deme sie
sich irestheils gern bequemmen wolten, damit man einmahl aus der sachen kommen möge.
Hettens aber darfürgehalten, weil selbiger modus new seye, wir wurden kein bedenckhen
gehabt haben, auch den Franzößischen residenten darbei zu lassen, nit zwar, das er solte zur
handlung gezogen werden, sondern dz er von allem, was fürgehe desto umbständtlicher
relation an die Franzößischen gesandten nacher Münster überschreiben köndte, iedoch,
weiln sie vernommen, das wir wegen diser admission allerhandt bedenckhen gemacht, heten
sie ine dahin disponiert, er sich seiner praetension vor dißmal begeben heten, wiewol sie
allnoch verhofften, wir wurden denn sachen ferners nachdenckhen und wegen selbiges re-
sidentens zuelassung uns noch anderst erclären. Und demnach dann die protestierenden
durch extradition ires memorials
ten , sie inen zwar, solchem memorial nachzugehen, auch nit entgegen sein lassen, müesten
sich aber irestheils bei irer protestation halten, das es bey deme, was hierbevorn verglichen,
allerdings sein verbleiben haben müesse. Vermeinten auch, dz solches die Kayserliche repu-
tation erfordere und wir sovil desto weniger ursach haben, darvon wider zuruggzugeben.
hebliche bedencken. 1. Seye er in qualitate legati nit hier. 2. Niemalen zuvor zuegelassen
worden, massen auch zue Münster der Schwedische resident
3. Seye im praeliminarschluß also verglichen, dz die handlung, so Kayserliche Mayestät und
die cron Franckhreich betreffe, alda, hingegen was Schweden angelangt, alhie inter legatos,
so in der plenipotenz darzue plenipotentiert worden, solle verhandlet werden
in unser vollmacht mit inen, Schwedischen, und nit mit denn Franzosen zu tractieren legi-
timiert
Die ksl. Vollmacht für Trauttmansdorff, Lamberg und Krane von 1645 X 4 (Text: APW
[ III B 1/1, 159ff ] ) galt ausschließlich für Osnabrück ( ad tractatus super compositione eius-
modi motuum Osnabrugae instituendos [vgl. ebenda , [ 160 Z. 26–27] ] ; ad comparendum
dicto loco congrediendumque nostro nomine [vgl. ebenda , [ 161 Z. 5–6 ] ]). – Die Vollmacht
für Auersperg und Krane von 1643 VIII 11 (Text: Gärtner I, 560ff; Meiern I,33f )hatte
ebenfalls nur Verhandlungen mit den schwed. Ges. in Osnabrück erlaubt. Für die Voll-
macht Lambergs, Auerspergs Nachfolger, galt dies ebenso (vgl. Meiern I, 268 linke Sp.
dritter Abs.). – F. Johann Weikhart von Auersperg (1615–1677); 1643–1644 X ksl. Primar-
ges . in Osnabrück; 1640 RHR , 1646 GR ( DBA I 39, 158–159; III 28, 326–331, 362–363;
Gschliesser , 242f; Schwarz , 201f).
Die frz. Vollmacht von 1643 IX 20 (Text: Meiern I, 202 ff [lat. ÜS]; APW III B 1/1, 39ff
[frz.]) und die Hauptinstruktion von 1643 IX 30 (Text: APW [ I 1 Nr. 5 ] ) waren ausschließ-
lich ausgestellt für Longueville, d’Avaux und Servien (zur Stellung eines Residenten vgl.
auch Meiern I, 194 dritter Abs.; Tischer , Diplomatie, 84–90).
gehe es auch die Franzosen nit ahn, darumb heten die Franzosen den 5. articul in ihrem
instrumento nit wollen inserieren lassen
In § „Cum etiam“ FEIPM1 (Text: Meiern V, 149 dritter Abs.) wurde in bezug auf das
Reichsreligionsrecht lediglich auf den ksl.-schwed. Friedensvertrag verwiesen (vgl. später
§ 47 IPM, der ebenfalls nur auf die betreffenden Regelungen in den Art.n V und VII
IPO verweist).
Schwedische, selbst zu deren abhandlung nur von denn ständen ersuecht worden
Vgl. hierzu APW [ II A 5 Beilage [1] zu Nr. 49 ] .
köndten wir keinesweegs in dess residenten zuelassung gehelen . Wurde auch 5. eine anzeig
einer diffidenz haben, gleichsamb die cron Franckhreich uns nit trawen thete, sondern uns
speculatores darstellen wolten, so auf unsere actiones aufmerckhen solten, damit wir nit
etwan die cron Schweden von inen abspannen, welches doch unsere gedanckhen nit seint.
Im übrigen lassen wir ir, der Schweden, protestation, das sie immerfort die vorige handlung
für verbundtlich halten wollen, an sein ortt gestelt sein; seye ein unvollkomene handlung
gewesen und alles sub ratificatione statuum verhandlet worden, so keine verbindtlicheit
nach sich ziehen könte, es komme dann ratificatio statuum darzue. Was Kayserliche maye-
stät allein angehe und wa dieselbe ex absoluta potestate zu disponieren hete, darin seye
nichts geendert worden, waß aber die stande angehe, da müesten dieselbe, weil sie am mai-
sten dabei interessiert, vernommen und deren erclärung nachgangen werden. Es sey aber
vergeblich, sich in disen parergis aufzuhalten.
Man solte ad materialia schreitten, das memorial der protestierenden under hand nemmen
und sehen, wie die sachen zum bestendigen vergleich mögen gebracht werden, warbey man
disseits zuvorderist alle die hiebevorn bei außantworttung der ultimatorum gesezte condi-
tiones
Sehr wahrscheinlich Bezug auf die von den Ksl. 1648 II 8 in einer Konferenz mit den
schwed. Ges. gesetzten Bedingungen zur Gültigkeit von KEIPO6 (vgl. APW [ III C 2/2, 974 Z. 30–975 Z. 25 ] ).
andern pro conditione außdingen, das kein articulus soll für verbündtlich gehalten werden,
es seye dann alles verglichen, 3. wann auch alles verglichen, dannoch nit solle verbindtlich
sein, es erfolge dann auch der frid, und das gleich darauf alle h[o]stiliteten eingestelt werden.
4. Wann etwan ein oder ander particularsache nit verglichen werden möchte, dz derentwe-
gen der frid nit aufzuhalten, sondern ein solche sach ad ordinaria zu verweisen seye.
Sueci insistieren prioribus und vermainen, das die catholischen schuldig sein, bey deme zu
stehen, was einmahl abgehandlet, weiln die catholischen stände den Kayßerlichen absolutam
potestatem decidendi aufgetragen, berueffen sich deßhalben auf dero, catholischen stände,
gegenerclärung de dato 2. Februarii 1648
Gemeint sind die 1648 II 2 den ksl Ges. übergebenen declarationes ultimae der Mehrheit
der Ges. der kath. Reichsstände auf die declarationes ultimae der Ges. der prot. Reichs-
stände über Präambel und Art. I–V *KEIPO4B* und *KEIPO5* (Textnachweis: APW II
[ A 7 Beilage [1] zu Nr. 109 ] ).
sezen, dz sie Kayserlicher mayestät die decision in religionsgravaminibus anheimbgestelt
etc., prout fuit lecta ipsa scriptura. Ist aber nit ad rem gewest, weiln selbe schrifft nur von
der Kayserlichen authoritet und gerichtlichem ambt zur religionssachen reden, darin die
catholischen den kaiser pro iudice erkennen und zue Kayserlicher mayestät decision die
sache zu erörtteren anheimbstellen, weiln solches keinen anderen verstand hat, als woferrn
solches auch die protestierenden thuen und sich der Kayserlichen cognition undtergeben
wolten.
Und nachdem man eine zeitlang in diser materia altercando zuegebracht, haben die
Schwedischen ferners erinnert, das ires ermessens die vornembste difficulteten bei der gan-
zen handlung uf vier puncten bestehen wolle: 1. Auf denn religionsgravaminibus. 2. Iustiti-
weesen . 3. Hessen Casselische satisfactionsach
Lgf. Wilhelm V. von Hessen-Kassel (1602–1637, 1627 Lgf.) hatte sich an Schweden ( Ver-
träge von Stralsund von 1630 XI 11[/21] und Werben von 1631 VIII 12[/22]; Texte: ST
V.1, 491–504 und 476–490) und an Frk. (Vertrag von Wesel von 1636 X 11/21; Text:
DuMont VI/1, 128f) gebunden. 1639 hatte Lgf.in Amalie Elisabeth das Bündnis mit
Frankreich durch den Vertrag von Dorsten erneuert (Text: ebenda , 178ff). Sowohl Schwe-
den (Art. XII) als auch Frankreich (Art. XIV) hatten in ihren Propositionen II von 1645
VI 1/11 grundsätzlich auf einer Satisfaktion für Hessen-Kassel bestanden. Im 1647 VI 20
den ksl. von den schwed. Ges. präsentierten Textvorschlag der Ges. Hessen-Kassels zur
hessischen Satisfaktion und zur Marburger Erbfolge (vgl. APW II A 6 Beilage A zu Bei-
lage 3 zu Nr. 160) waren unter anderem eine territoriale Satisfaktion sowie 1 000 000 Rt.
gefordert worden. Die ksl. hatten den schwed. Ges. 1647 VII 4 einen Gegenvorschlag
übergeben (Text: Meiern IV, 461 f; vgl. APW II A 6 Beilage C zu Nr. 174), in dem sie
die Abtei Hersfeld, die vier schaumburgischen Ämter Bückeburg, Sachsenhagen, Stadtha-
gen und mit Abstrichen Schaumburg sowie 600 000 Rt., zu zahlen von allen von Hessen-
Kassel besetzten Gebieten, zugestanden (vgl. Bettenhäuser , 76). Hessen-Kassel hatte
seine ursprüngliche Geldforderung unter schwed. Druck auf 800 000 Rt. reduziert (vgl.
APW II A 6 Beilage 3 zu Nr. 177; Bettenhäuser , 76). Aber bereits in einer Konferenz
1647 VII 20 hatten die schwed. den ksl. Ges. signalisiert, daß Hessen-Kassel das ksl. An-
gebot zu akzeptieren habe (vgl. APW II A 6 Nr. 185). – Ein weiterer bedeutender Punkt
der hessen-kasselischen Satisfaktion war die Regelung des Marburger Sukzessionsstreits.
1604 war Lgf. Ludwig IV. von Hessen-Marburg (1537–1604; 1567 Lgf.) ohne Erben ver-
storben , jedoch hatten sich die beiden verbliebenen Linien Hessen-Kassel und Hessen-
Darmstadt wegen konfessioneller, politischer und territorialer Differenzen nicht über die
Nachfolge in Marburg einigen können. Interne Einigungsversuche in den Jahren 1604/
1605 (das Austrägalgerichtsurteil von 1604 XII 31[/1605 I 9]), 1627 (der Hauptakkord
von 1627 IX 14[/24] und der anschließende Vergleich 1627 XII 4[/14]), 1638 (der Vertrag
und Samthausvergleich von 1638 I 13[/23] und der Eventualvergleich von 1638 V 30[/VI
9]) waren gescheitert. Ein RHR -Urteil von 1623 VI 11 war zugunsten Hessen-Darmstadts
mit Waffengewalt exekutiert und dem kaisertreuen Lgfen Georg II. von Hessen- Darm-
stadt große Teile Hessen-Kassels verpfändet worden (vgl. Bettenhäuser , 5–13; Press ,
Hessen, 305–313; Albrecht , Kriegsziele, 242f; Puppel , 213–227). Die Entwicklung des
1647 V wieder ausgebrochenen Hessenkriegs hatte Lgf. Georg II. 1647 VIII zur Auf-
nahme direkter Verhandlungen mit Hessen-Kassel gezwungen. Mit dem Kasseler Akkord
(Hauptrezeß von 1647 X 9[/19]; Nebenrezeß von 1647 X 11[/21]; Texte: Meiern IV,
477–480 und 480f) wären das RHR -Urteil von 1623 und der Hauptakkord von 1627 auf-
gehoben worden. Lgf. Georg II. hatte jedoch die Ratifikation verweigert (vgl. Betten-
häuser , 77ff; Dickmann , 466). Zu den Regelungen für die Satisfaktion Hessen-Kassels s.
Art. XIV KEIPO4A und *KEIPO4B* (Texte: Meiern IV, 586 und RK FrA Fasz. 98e
fol. 902’) sowie die ksl. Hauptinstruktion von 1647 XII 6 (vgl. Nr. 3 Anm. 1). Vgl. später
Art. XV IPO = §§ 48–60 IPM. – Lgf. Georg II. von Hessen-Darmstadt (1605–1661); 1626
Lgf. ( DBA I 380, 81; II 438, 355a; III 288, 167–169; Frohnweiler , 1ff; Croxton /
Tischer , 105f).
militia
Seit dem Eintritt in den Krieg gehörte die Armeesatisfaktion zu den schwed. Kriegszielen,
da das Kgr. Schweden die Demobilmachung seiner Armee nicht aus eigener Kraft bestrei-
ten konnte. Folglich zählte die Miltärsatisfaktion als conditio sine qua non für den Frie-
densschluß zu den schwed. Hauptforderungen auf dem WFK Zum allgemeinen schwed.
Kriegsziel einer Militärsatisfaktion (vgl. später Art. XVI,8–12 IPO) für die eigenen Trup-
pen vgl. Lundkvist , Kriegsziele, 230–234; Oschmann , 41–46; Lundkvist , Friedenskon-
zeptionen , 351, 355f. Die schwed. Forderungen beliefen sich 1647 VII auf einen Jahressold
für die Mannschaften und territoriale Entschädigung für die Offiziere. Die Gesamtsumme
war auf zwölf Mio. Rt. mit einem Verhandlungsspielraum bis auf zehn Mio. Rt. festgelegt
worden (vgl. APW [ II C 3 Nr. 274 ] ). Gleichwohl war 1647 IX nochmals eine schwed.
Forderung über 20 Mio. Rt. erhoben worden (vgl. Meiern IV, 767 dritter Abs.). – Der
Ks. hatte zuletzt in seiner Hauptinstruktion von 1647 XII 6 auch die Notwendigkeit einer
Armeesatisfaktion für die eigenen sowie die kurbay. und anderer getrewen churfürsten
anvertraute reichsvölckher postuliert (vgl. APW [ II A 7, 121 Z. 14–15 ] ).
conferenzien zu halten, warin man aber bald einig worden.
Darnach ist man ad materialia geschritten, und erstlich den punctum iustitiae, weiln es die
protestierenden also begert, für hand genommen worden, warbei Sueci erinneren, das die
protestierenden uf der paritet der assessorum bestehen. Nos: Seye die gröste unbillicheit,
dann weiln die catholischen mehrer ständt im Reich repraesentierten als die protestierenden,
köndte ein solche paritet nit eingefüert werden, lauffe der catholischen stände standt und
weesen entgegen, die heten die praesentation beim camergericht hergebracht, wurden sich
nit davon wollen tringen lassen. Wir vermeinten, es möchte dem durch andere tempera-
menta zu helffen sein, es seye denn protestierenden darumb zu thuen, damit die iustiti von
assessoren in gleicher anzahl von beiden religionen administriert werde. Nun hete man
schon zween casus gesezt, wann nemblich ein catholischer mit einem Lutherischen undter
sich zu rechtferttigen, das alßdan pares ex utraque religione sollen genommen werden
Churbrandenburgischen heten noch tertium casum an die hand geben, wann nemblich
zween catholische in lite weren und ein Luterischer interveniendo einkäme, dz alßdan
auch pares ab utraque religione solten nidergesezt werden. Man wurde etwan disseits auch
disen casum nachgeben können, so heten die protestierenden ire völlige satisfaction. Ferners
wurde man’s sowol ad caussas politicas als ecclesiasticas extendieren, vermeinten, das damit
dem werkh geholffen. Wann denn protestierenden dise temperamenta annemblich sein
möchten, wolten wir sehen, wie wir die catholischen auch zue deren beliebung behandlen
mögten. Desuper facit communicatio cum statibus, nos cum catholicis, Sueci in alio conclavi
cum protestantibus.
Catholici post nostram relationem habita inter se seorsim communicatione communicatione
[!] sese declarant ut sequitur: 1. Modus, wie die conferenzien und communicationes zu
füehren, wirdt beliebt. 2. Conditiones, so disseits außgedingt, placent, sonderlich das alles
uf den friden conditioniert werden und nichts verbündtlichs sein soll, nisi secuta statim
pace. 3. Seint zufriden, das punctus iustitiae erst für handen genommen werde. 4. Quoad
materialia könden amore pacis geschechen lassen, das die paritet der assessoren ex utraque
religione auch in caussis politicis statthabe. 5. In casu interventionis wirdt paritas auch be-
liebt , iedoch dz es damit reciproce zu halten, wann zwen Luterische in lite und ein catho-
lischer interveniendo einkommet. 6. Bei remission ad comitia in casu parium votorum seye
billich der casus außzunemmen, wann die contrarietas sententiarum nit a pari numero utri-
usque religionis assessorum, sondern das zwayerlei religionsassessores darein, die andere
einer widrigen mainung seyen, herkommen, das alßdan iuxta ordinationem camerae a ca-
mera zu sententieren
undter handen zu nemmen, bis diese zween puncten amnestiae et gravaminum ihre richtig-
keit erlangen. Churtrier erinnert, dz seines gnädigsten churfürsten und herrn particularinte-
resse wegen der wahlcapitulation, item Luxenburgische depositi
Der Kf. von Trier forderte eine Änderung der Wahlkapitulation Ferdinands III., in der
seine Zustimmung zur Wahl von 1636 vermerkt werden sollte. Zum Zeitpunkt der Wahl
befand sich Kf. Philipp Christoph von Sötern in span./ksl. Gefangenschaft (vgl. Abmeier ,
96 Anm. 264; zur Gefangenschaft ebenda , 12–17; Seibrich , 31ff; Lauer , 41). – Sötern
hatte 1635 Teile seines Vermögens zur Sicherheit nach Metz, später nach Luxemburg brin-
gen lassen. Nach der Arretierung des Kf.en hatte der Ks. diese beschlagnahmen lassen.
Obwohl im ksl.-kurtrierischen Vertrag von 1645 IV 12 (Text: Meiern I, 391 ff) die Rück-
gabe des Vermögens vereinbart worden war, konnte Ferdinand III. sich nicht gegen die
span. Regierung in Brüssel durchsetzen (vgl. Abmeier , 139–142; Käufer , 233f). – Zu den
kurtrierischen Forderungen vgl. auch APW [ II A 5 Beilage [2] zu Nr. 210. ]
rieren .
Sueci kommen wider zu unß in unser zimmer und beschicht denselben relatio, wie sich die
catholischen erclärt haben, ad modum wie hieoben. Sueci referieren hingegen der protestie-
renden erclarung, quae in his consistebat: 1. Quoad modum agendi inter nos et communica-
tione cum ipsis seyen si einig. 2. Begeren, was abgehandlet wirdt, dz solches alspald pro-
visionaliter solle undterschriben werden. 3. Wegen der particularinteressenten begehren fer-
nere erläutterung. 4. Insistunt alias suae protestationi in exhibito scripto memoriali mentio-
natae
Bezug auf die declarationes ultimae der prot. Reichsstände zu Präambel und Art. I–V
*KEIPO4B* und *KEIPO5* von 1648 I 21 (Text: Meiern IV, 877–880 – APW II A 7
[ Beilage B zu Nr. 96 ] ).
Dies waren Ges. Kurbayerns, Kurmainz’ und Kurtriers sowie Bambergs und Würzburgs
(vgl. APW [ III C 2/2, 1001 Z. 13–16) ] .
auch binden. 6. So heten auch zwar die protestierenden erinnert, das die beide puncten
amnestiae et gravaminum vor allen anderen mögen erlädigt werden, sie, Schwedische, aber
müesten irestheils aber [!] instantias machen wegen der Hessen Casselischen satisfaction,
sodann satisfactionem militiae Suedicae und das wenigist alternatim darin zu verfahren,
solchergestalt, dz nach dem puncto iustitiae die Hessen Casselische und nach der amnestia
die satisfactio militiae für handt zu nemmen, cui nos contradiximus, weiln die ständt einer
andern mainung. Quoad materialia circa punctum iustitiae referunt Sueci, dz die protestie-
renden noch uf die paritet tringen, doch pacis causa und Kayserlicher mayestät zu schuldi-
gistem respect wolten sie geschechen lassen, das das cammergericht uf 50 assessoren bestelt
und darunter die catholischen 26, die protestierenden 24 zu praesentieren haben sollen. Item
sollen 4 presidenten
praesidenten soll stehen, Luterische referenten und correferenten zu erwehlen, bei denn ca-
tholischen catholische. Nos: Seyen abermals newe postulata. Wollen ein proiect abfassen,
wie der punctus iustitiae einzurichten, und solches noch disen abend denen Schweden ein-
schickhen , damit sie sich darin ersechen köndten. Die protestierenden wurden verhoffent-
lich damit zufriden sein wöllen, massen auch noch selbigen abendts solches proiect denen
Schwedischen eingeschickht worden
Textvorschlag der ksl. Ges. zur Reform der Reichsgerichte (lat.), praes. den schwed. Ges.
Osnabrück 1648 II 28 (Text: Meiern V, 483 f; vgl. später Art. V,53–56 IPO ← § 47 IPM).
Sabbathi, 29. Februarii 1648. Sueci in aedibus excellentissimi domini comitis de Lamberg
stellen sich pro continuanda hesterna conferentia ein und zeigen ahn, das sie nit underlassen
heten, unser in puncto iustitiae inen gestern abendt spätt zuegeschickhtes proiect alspald
denen protestierenden ständen zu communicieren, die darüber heüt umb 6 uhrn ad delibe-
randum zuesamengetretten und, nachdem sie alles wol erwogen, sich darin entschlossen he-
ten , das dem werckh durch einen solchen weeg nit wolle geholffen sein. Die protestierenden
stände sezten pro fundamento, dz sowol bei Kayserlicher mayestät als denen catholischen
ständen bei dem iustitiweesen der scopus fürgesezt, dz eine durchgehende unparteyische
iustitia im Reich solle administriert werden, posito hoc principio wurden sie auch die mittel
darzue nit ausschlagen wöllen. Die mittel seyen, einer gewissen anzahl der assessoren alhie
zu constituieren, dahero verbliben die protestierenden noch bey gestrigem vorschlag der 50
assessoren, davon 26 catholische und 24 die protestierenden zu praesentieren; modus prae-
sentandi werde denn catholischen, sovil die catholischen 26 assessoren anlanget, anheimbge-
stelt . Wegen der 24 Lutherischen wurden sich die protestierenden undter sich auch verglei-
chen und heten disen vorschlag für, das Chursaxen, Brandenburg und Pfalz ein ieder zway
praesentieren, die praesentationes wegen der übrigen in die craiß vertheilt werden solten, die
Fränckhische und Schwäbische solten halb Lutherische und halb catholische praesentieren.
Über disen zahl der 50 sollen Kayserliche mayestät einen cammerrichter alternatim von
Lutherischen und catholischen und 4 presidenten praesentieren, deren zween Lutherisch,
zween catholisch sein sollen. Die paritas iudicantium ex utraque religione solte nit allein in
caussis statuum, sondern auch subditorum statthaben, iedoch in hoc casu, die remissio ad
comitia andergstalt [nicht] verglichen sein, es seye dann, das die sach 30 *** übertreffen
thue
Wittgenstein und Wesenbeck nannten eine Summe von 30 000 Rt. (vgl. Meiern V, 481
rechte Sp. vorletzter Abs.).
nit beschechen, es wer dann die sach in allen collegiis oder senatibus camerae und entlich
in pleno referiert und berathschlagt worden. Die übrige officia bei der canzlei sollen glei-
chergestalt mit personen von beiden religionen in gleicher anzahl besezt werden.
Responsum: Die Schwedischen und protestierenden köndten sich wol versichert halten, dz
Kayserliche mayestät ir ganzes absechen dahin gerichtet, damit meniglichen bei gleichen rech-
ten möge erhalten und die iustitia im Reich unparteyisch administriert werden. Das aber wi-
der die bishero gefüehrte administration der iustitiae gravamina entstanden, solches rühre nit
ab ipsa forma et modo administratae iustitiae her, sondern ex legibus ipsis et constitutionibus,
denen man in iudicando hete nachgehen müessen, die würde ex numero assessorum nit kön-
nen verbessert werden, sondern ex mutatione et declaratione legum, deme sey iezo durch
hinlegen der reichsgravaminum abgeholffen. Was für suspicion wider die catholische ex
affectu religionis geschöpft werden möchte, deme sei durch die paritet iudicantium ex utraque
religione remediert. Also thue die zahl nicht zur sach. Die praesentationes zu enderen ohne
vorwissen der übrigen ständen, so dieselb hergebracht, seye ein schwere sach und zu befah-
ren , die catholischen wurden darzu nit zu disponieren sein. Das werkh sey an ime selbst
richtig, darin wir wenig zu reden heten. Wolten uns zu denn catholischen ständen verfüegen,
dennselben von allen umbständen fürtragen und deren erclärung wider zuruggbringen.
Prout recessimus ad conclave catholicorum et ipsis de supraenumeratis exactam relationem
fecimus, qui deliberatione desuper seorsim instituta responderunt in modum sequentem: Sie
heten verhofft gehabt, es wurden sich die protestierenden mit dem gestrigen tags vor-
geschlagnen modo allerdings contentiert haben, weiln inen darin überflüssige satisfaction
widerfahren, zumaln inen bewust, dz sie, catholische stände, nit deputati dess corporis ca-
tholicorum seyend, sondern allein ut singuli erschinen. Es sey gleichwol ein sach, warbei alle
ständ interessiert, sowol der praesentation als undterhaltung halben, und lauffe in effectu in
punctum contributionis hinein, warinn sie anderen ständen nit köndten vorgreiffen, und
wann sie schon darzue einwilligen solten, wurde es doch hernacher an der execution und
manutention ermanglen. Darumb köndten sie sich weiters, als das proiect in sich begreiffe,
nit erclären, sondern blieben nochmals bei der mainung, das dise materia auf ein reichstag
auszustellen. Es sey die conferenz nit dahin angesechen, umb newe sachen zu eröffnen, son-
dern über dasihenige, was in instrumentum bracht, temperamenta vorzuschlagen; sie befün-
den sich auch nit uf alle particularia, so iezo fürgebracht werden, der gebuhr instruiert. Man
müesse inen ein mehrers nit, als was sie gegen iren herren principalen
ire nebenstände zu verantwortten, zuemuetten, sonsten werde mit der handlung nit fort-
zukommen sein. Ersuechten uns, dz wir denen protestierenden zuesprechen und dieselbe
dahin disponieren wolten, damit sie dißortts in die catholische ferners nit tringen wolten.
In particulari beschwerdten sich die Churmainzischen, dz ihrem gnädigsten churfürsten und
herrn in bestellung der canzley wolle eingegriffen und leges vorgeschriben werden, were in
hoc passu nit instruiert, müesten es ad referendum nemmen, und heten es ir churfürstliche
durchlaucht nit vermuetten können, dz man an sie mit diser zuemuettung würde gesezt
haben; interim pitten, die sache in integro zu halten, bis inen gemessene instruction zu-
ruggkommen .
Relatum de hac catholicorum statuum resolutione ad Suecos, die es für rathsamb erachtet,
man solte es denen protestierenden ständen immediate selbst fürtragen, quod fuit protestan-
tibus per Salvium intimatum. Protestantes deputieren darauf die Sachsen Altenburg-, Braun-
schweig Lüneburg- und statt Straßburgischen, denen dise, der catholischen stände, erclärung
in gegenwartt der Schwedischen fürgehalten worden. Selbige deputati protestantium nah-
men darauf ein abtritt ad locum tertium, communicierten undter sich allein, ohn dz sie die
sach an die sambtliche protestierenden hinterbracht, bringen gleichwol eine erclärung in
sambtlicher nahmen zuruckh, dess inhalts, dz sie einen solchen vorschlag gethan, dessen
sich die catholischen stände mit fueg nit entschlagen köndten. Ir, der protestierenden, vor-
elteren heten diß werkte von sovilen jaren hero bei allen reichszuesamenkunfften, auch im
jar 1609 bei weyland kayser Rudolph
In Meiern V, 481 rechte Sp. vorletzter Abs. und APW [ II C 4/1 Nr. 152 ] wird jeweils das
Jahr 1590 genannt. Kurbg., Kursachsen und Kurpfalz hatten damals eine Abordnung wegen
der Religionsgravamina an Rudolf II. entsandt (vgl. ebenda [ Beilage B zu Nr. 152 ] ).
mals von Kayserlicher mayestät vertröstet worden, dz ir mayestät die justiz im Reich also
wolten bestellen lassen
Rudolf II. hatte 1590 VII 27 eine Resolution (Text: Londorp I, 69–73) auf das Schreiben
der drei Kf.en erlassen. Er wollte die Besetzung des RKG so handhaben, daß derjehnigen
persohnen halber, die sie [gemeint ist der Ks.] zu verordenen und zu praesentiren haben,
es dermassen zu machen, daß man dargegen kein billiche klag haben soll (vgl. ebenda , 71
rechte Sp. erster Abs.).
Deßgleichen sey bei iüngstem deputationstag zu Franckhfurtt im churfürstenrath schon uf
die paritet geschlossen
Ob der KFR auf dem Frankfurter Deputationstag 1643–1645 tatsächlich in die Parität
eingewilligt hatte, konnte nicht ermittelt werden. Ein Ga. der Reichsdeputation von 1644
VI 20 hatte diese Frage uff ein andere Zusammenkunfft verschoben (vgl. Meiern , Acta
Comitialia II, 192). Der Deputationstag endete in bezug auf die Reichsgerichtsbarkeit
ohne konkrete Ergebnisse (vgl. Smend , 206; Götte , 110f; Jahns , 460).
Vielleicht Bezug auf den von Salvius und einigen prot. Ges. formulierten Gravamina-Art.
des SEIPO1 von [1646 VII–XI] (Text: Meiern III 425–434, hier 434 erster Abs.), der
allerdings weder offiziell herausgegeben noch mit der Gegenseite vereinbart worden
war. Es kann auch der 1647 IV 14[/24] herausgegebene SEIPO3 gemeint sein, über den
in dem hier einschlägigen Punkt 21 des Gravamina-Art. ( RA Stockholm , DG 9 fol. 808–
808’) allerdings keine Einigung mit den Ksl. erzielt worden war. Die prot. Reichsstände
hatten 1645/1646 mehrfach die paritätische Besetzung der Richter- und Assessorenstellen
an allen Reichsgerichten gefordert, vgl. die Gravamina Evangelicorum von 1645 XII 15[/
25] (Text: Meiern II, 522 –537, hier 534 zweiter Abs.); ihre fernere Erklärung von 1646
VI 8/18 (Text: Meiern III, 160 –170, hier 168 Punkt 50) sowie ihre Gegen-Erklärung von
1646 VIII 14/24 (Text: Meiern III, 330 –340, hier 340).
also in effectu schon verwilligt; mangle nur an der execution. Und köndten die protestieren-
den das werkh ferners nit ad comitia Imperialia außstellen lassen, hoc esse reiicere reme-
dium ad fontem mali. Wenigist müeste alhie der numerus assessorum determiniert werden,
wegen richtigmachung der übrigen umbständen möchte inter deputatos von beyder religion
alhie ferner handlung gepflogen werden. Wegen der undterthanen möchte sich auch noch
wol ein temperamentum finden, das deren sach ohne einige remission ad comitia bey der
camer gelassen und nur auf begeren dess actoris vel rei paritas iudicantium differiert werden.
Die handlung wurde alles leichter machen, wann nur zuvor der numerus assessorum deter-
miniert seye. Die protestierenden geben denn catholischen in allen sachen nach, weren hier-
innen auch a paritate gewichen, das die catholischen zwo personen mehr, als sie zu praesen-
tieren hetten; die catholischen muesten auch in sich gehen und nit gleich alles, was inen
zuguetem komme, zu behaubten vermeinen. Nos: Wolten ferrers mit denen catholischen
hierauß reden. Lunae, 2. Martii 1648. Apud Suecos Caesareani proponunt, man stehe noch
bei dem puncto iustitiae in unverglichnen terminis, hetten verhofft gehabt, die protestieren-
den wurden sich mit dem vorgestrigen abendt communicierten aufsaz haben begnüegen
lassen. Nachdem dieselbe aber noch allerhandt bedenckhen darwider eingewendt, als hete
man disseits nit ermanglet, denen catholischen ständen dieselbe fürzuhalten, mit denselben
ferners darüber zu handlen und sich entlich eines solchen proiects zu vergleichen, dz die
protestierenden, wann es inen anderst umb den friden ernst wer, wol damit würden zufriden
sein können. Umb aber zeit zu gewinnen und damit es nit nötig seye, das werkh gegen die
Schwedischen und hernacher absonderlich gegen die protestierenden zu recapitulieren, stel-
ten wir zu der Schwedischen belieben, ob etwa ein ausschuß von denen protestierenden zu
erforderen und in deren gegenwarth das concept abzulesen seye, quod placuit hinc inde, und
seint die Saxen Altenburgischen, Braunschweig Lüneburgischen sambt der statt Straßburgi-
schen deputiert und in deren gegenwarth das proiect abgelesen worden, die alles ad referen-
dum genommen und, nachdem sie mit denen übrigen ständen daraus communiciert gehabt,
deren erclärung diß inhalts zurugggebracht.
Die protestierenden heten sich in dem zuegestelten proiect ersechen und wünschen mögen,
dz es in hoc passu bei demihenigen, was bei gegenwartt dess herrn grafen von Traut-
manßdorf einmahl abgehandlet gewest , sein verbleiben hete haben mögen. Nachdem
aber solches von denn catholischen nit zu erhalten, so hetten sie, protestierende, zu conte-
stierung irer aufrichtigen fridensbegirde sich entlich entschlossen, mit dem aufsaz ausser-
halb weniger erinnerungen alles zufriden zu sein, und möchten leiden, dz die übrige zu
völliger richtigmachung dises puncts noch unerlädigte umbständt auf einen reichstag ver-
wisen würden, als undter anderm wegen alternierung dess camerrichters, warbei sie uns
ersuechten, dieihenige bedenckhen, so bei diesem werkh zu behaubtung solcher alternation
fürkommen, bevorab das anno 1555 bei damahligem reichstag schon darauf geschlossen, dz
die besezung dess camergerichts ohne respect ein oder ander religion beschechen solle ,
Kayserlicher mayestät fleissig zu repraesentieren. Sodan 2. wegen dess fiscals erinneren,
das derselb auch möge in consideration gezogen und darüber noch undter wehrenden
tractaten hierin richtigkeit gegeben werden, dann hielten dennselben nit undter denn mini-
stris iudicii
In § „Praeterea cum“ des 1648 II 28 den schwed. Ges. übergebenen, ksl. Textvorschlags
zur Reform der Reichsgerichte (Text: Meiern V, 483 erster Abs.; vgl. später Art. V,53 IPO
← § 47 IPM) betr. die Vertagung der allgemeinen Disposition über das RKG , die paritä-
tische Konfessionszugehörigkeit und die Präsentation des Richters, der Präsidenten und
der Assessoren des RKG ist der Fiskal nicht gesondert erwähnt, sondern lediglich allgemein
von quoscunque iustitiae ministros die Rede.
zischen geredet, die sich defectu mandati entschuldigt und das werkh ad referendum ange-
nommen . Ersuechten uns, das wir unsere recommendatitias an ire churfürstliche gnaden
abgehen und selbiges werckh auch zur richtigkeit beförderen helffen wolten. Bei dem
passu, dz auf begebne paritet der votorum beym reichshofrath etlicher chur- und fürsten
bedenckhen eingeholet werden sollen, piten sie disen zuesaz „quorundam utriusque religio-
nis electorum et principum“
Bezug auf § „Quoad processum iudiciarium“ desselben Textvorschlags (Text: Meiern V,
483 zweiter Abs.; vgl. später Art. V,55 IPO ← § 47 IPM) betr. das Verfahrensrecht des
Reichshofrats, insbesondere Rechtsmittel gegen Urteile.
missiones , mandata etc., petunt „additiones vel avocationes“
Bezug auf § „Visitatio consilii“ desselben Textvorschlags (Text: Meiern V, 483 Z. 11 des
zweiten Abs. bis einschließlich des Abschnitts beginnend mit „Siquae vero“ ; vgl. später Art.
V,56 IPO ← § 47 IPM) betr. Visitation des Reichshofrats durch Kurmainz, Verfahren bei
Stimmengleichheit unter paritätischen Assessoren und Wahrung der Gerichtsprivilegien.
cept zu mundieren und zu undterschreiben et pro maiore assecuratione die clausulam ma-
nutentionis beyzuruckhen.
Respondimus: Seye uns lieb, das sie entlich mit dem aufsaz zufriden sein, die erinnerung
sollen beobachtet und hin- und wider zuegesezt werden. Wür wurden auch nit underlassen,
Kayserlicher mayestät von dem ganzen verlauff und sonderlich, was wegen dess camer-
gerichts erinnert worden, gebürende relation zu erstatten. An ire churfürstliche gnaden zu
Mainz begertermaassen zu schreiben, hielten wir vor überflisßig, weiln es dero gesandten
selbst zu thuen übernommen, es sonsten auch sachen sein, so von ir churfürstlichen gnaden
disposition allein dependierten, darinn uns zu reden nit wol gebüren wolle, derfften auch
unserer schreiben mehr zue offension als promotion ausschlagen. Wegen mundierung dess
concepts und subscription habe es kein bedenckhen, wiewol es unsers darfürhaltens besser
sein wurde, zuvorderist den punctum gravaminum allerdings zu adgustieren und darnach
alles zu papyr zu bringen. Auf dem fahl, man aber ie vorher disen punctum wolle undter-
schriben haben, wurden auch die hinc inde außgedingte conditiones müessen beygerückht
werden, wolten aber mit denen catholischen ständen darauß reden.
Beilage B zu Nr. 25
Vorläufiges Vorabkommen über die Reform der Reichsgerichte (lat.), Osnabrück 1648 III 2.
Fehlt [Kopie: GehStReg Rep N Ka. 97 Fasz. 69 pars 2 nr. 41
Dort sind zwei Kopien abgelegt. Zur ersten: es handelt sich um das 1648 II 22/III 3 unter-
zeichnete Vorabkommen zur Reform der Reichsgerichte, [ vgl. Beilage [3] zu Nr. 79 ] . Bei
der zweiten Kopie, sie diente Volmar danach wohl noch als Arbeitsexemplar, handelt es
sich um das vorläufige Vorabkommen. Sie weist Korrekturen bei den hier noch vier Prä-
liminarbedingungen auf und ist auf Osnabrück 1648 III 2 datiert, der spätere Art. V,58
IPO fehlt. Das ursprüngliche Schema der präsentierenden Reichskreise, allerdings ohne
Anzahl der dep. Assessoren, entspricht der Reihenfolge in Art. V,57 IPO ← § 47 IPM. Es
ist jedoch später durchgestrichen und durch das Schema ersetzt worden, wie es in das 1648
II 22/III 3 unterzeichnete Vorabkommen zur Reform der Reichsgerichte (Beilage [3] zu
Nr. 79) aufgenommen wurde. – Anbei liegt noch eine Kopie des Abschnitts zur Reform der
Reichsgerichte aus KEIPO6 (lat.; vgl. später Art. V,53–56 IPO ← § 47 IPM).
← § 47 IPM)].
Beilage C zu Nr. 25
Textvorschlag für die Präliminarbedingungen des Vorabkommens über die Reform der
Reichsgerichte (lat.), s.l. [vor 1648 III 2]. Fehlt
Sehr wahrscheinlich handelt es sich um die Präliminarbedingungen, wie sie ursprünglich in
Beilage B gesetzt sind. Ein Abdruck nicht völlig identischer Präliminarbedingungen be-
findet sich in Meiern V, 502 zweiter Abs. (die Unterschiede sind wahrscheinlich eher auf
eine schlechte Überlieferung als auf einen unterschiedlichen Verhandlungsstand zurück-
zuführen ; die erste Bedingung enthält offensichtliche Fehler). In StK FrA Ka. 4 (WF
XLIII) fol. 6 ist eine Kopie der vier Präliminarbedingungen abgelegt, in der einige der
in der vorigen Anm. erwähnten Korrekturen bereits eingearbeitet sind. Sie spiegelt also
einen späteren Verhandlungsstand wider.
Beilage D zu Nr. 25
Zwischen den Kaiserlichen und den Gesandten der katholischen Reichsstände vereinbarter
Textvorschlag zur Autonomie der Mediatstände und Untertanen im Reich und in den kai-
serlichen Erblanden (lat.), s.l. [1648 III 2]. Fehlt [Druck: Meiern V, 505ff (vgl. später Art.
V,30–41 IPO ← § 47 IPM)].