Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt
20. Volmar an Trauttmansdorff Osnabrück 1648 Februar 24

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–/ 20 /–

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Volmar an Trauttmansdorff


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Osnabrück 1648 Februar 24

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Eigh. Ausfertigung: TA Ka. 116 Z 10 nr. 87 unfol.

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Haltung Kursachsens; Schwierigkeiten durch Gesandte Sachsen-Altenburgs und Braun-
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schweig -Lüneburgs. Abstimmung mit Gesandten katholischer Reichsstände. Negative Ein-
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schätzung des neuen Verhandlungsmodus; Ablehnung durch kursächsische und kurbranden-
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burgische Gesandte erwartet. Bitte um Erlaubnis zur Abreise.

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Euer Excellenz schreiben vom 12. diß

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Das Schreiben konnte nicht ermittelt werden.
ist mir gestern mit der extraordi-
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nari einkommen und dabei daß Kayserliche rescriptum mit ihrer chur-
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fürstlichen durchlaucht zu Saxen communicirtem schreiben an Dr. Läu-
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bern . Ich were auch darauff gleicher meinung, wann andere protestie-
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rende sich diser churfürstlichen intention ebenmässig bequembten, daß
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man dermalen zum zihl deß fridens wurde gelangen mögen. Aber der

[p. 64] [scan. 152]


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Aldenburgische Thumbshirn und Braunschweigische rädelfüerer

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Wahrscheinlich sind Langenbeck und Lampadius gemeint.
machen
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noch vil unglegenheit. Wölche auch diejenige seind, so bißher verhindert,
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daß wir kein satte erclärung von denn samptlichen protestierenden erhal-
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ten könden, sondern den newen modum tractandi

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Zu dem von Ges. prot. Reichsstände vorgeschlagenen neuen Verhandlungsmodus vgl. Nr.
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[ 13 ] .
ins mittel geworffen
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haben, alles der intention und hoffnung, sie wurden dardurch von denn
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catholischen durch mittel derienigen, so sie ihre confidenti

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Gemeint sind wahrscheinlich die Ges. Kurmainz’, Kurtriers, Kurbayerns, Bambergs und
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Würzburgs.
nennen, auch
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wider der Kayserlichen willen, alles, so sie suechten, hindurchtrukhen
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mögen. Deme aber zu fürkommen, haben wir vorher unß mit denn catho-
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lischen in materialibus verglichen, wie dann Euer Excellenz auß dem pro-
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tocollo vernemmen, und zwar diß clärlich ersehen werden, daß ex argu-
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mento ab inductione d〈u〉cto

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Induktion ist im Unterschied zur Deduktion die Beweisführung durch Anführung gleich-
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artiger Fälle oder durch Hinführen vom Einzelnen zum Allgemeinen ( Hist. Wb. Philos.
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IV, 323–330; HWbR IV, 351–373).
der paragraph de autonomia subditorum
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noch gentzlich, wie die Kayserliche instructio außweißt, bleiben muess.
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Denn obwol Maintz, Trier und Bayern, Bamberg und Würzburg bißher
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stetigs auff deme gestanden, man müeßt’s bei dem im vorigen instru-
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mento gemachten auffsatz bewenden lassen

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Bezug auf Art. V §§ „Quantum deinde“ – „Silesii etiam“ KEIPO4A (Text: Meiern IV,
570 zweiter Abs. ) betr. Autonomie für Mediatstände und Untertanen. – Der Ks. hatte
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angewiesen (vgl. hierzu die Hauptinstruktion von 1647 XII 6 in APW [ II A 7 Nr. 29 ] ),
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daß der §
„Quantum deinde“ KEIPO4A völlig bleibt, wie er gesetzt ist Im § „Sive au-
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tem “ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 571 zweiter Abs.; vgl. später Art. V,35 IPO ← § 47
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IPM) betr. Diskriminierungsverbot hatte der Ks. die Zulassung der anderskonfessionellen

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Bürger zum Handel, Handwerk und den Zünften streichen lassen wollen. Zu den ksl.
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Änderungswünschen am §
„Quod si vero“ KEIPO4A (Text: ebenda , 571 Z. 38; vgl.
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später Art. V,36 IPO ← § 47 IPM) betr. das Vermögen der Emigranten vgl. auch §

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„Quod si vero“ KEIPO6 (Text: ebenda , 962 dritter Abs.). Im § „Quod vero ad comites“
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KEIPO4A (Text: ebenda , 572 Z. 8; vgl. später Art. V,39 IPO ← § 47 IPM) betr. Bleibe-
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garantie
für den Adel in den schlesischen Erbfürstentümern sowie für den Adel in Nieder-
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österreich
hatte man am Ks.hof Niederösterreich ausnehmen sowie die Feststellung einfü-
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gen
wollen, daß dieses Zugeständnis der Bleibegarantie nicht auf vertraglicher, sondern
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auf freiwilliger Basis gemacht wurde (vgl. APW [ II A 7 Nr. 41 ] ).
, so will doch ein ieder sein
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landt eximirt haben

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Forderungen nach Ausnahmen vom Normaljahr 1624 stellten Kurmainz für Erfurt (vgl.
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[ Nr. 29 Anm. 14 ] ), der Kf. von Trier als Fbf. von Speyer für Besitzungen in Württemberg
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und in der Unterpfalz (vgl. Abmeier , 149–202), Kurbayern in der Oberpfalz (vgl. [ Nr. 8 Anm. 10 ] ) sowie die Hst.e Bamberg und Würzburg zu Kitzingen (vgl. Hock , 130–134;
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Walter / Schulze ).
. Wann dann mit disen auch Cöln, Newenburg

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Gemeint ist das Ft. Pfalz-Neuburg. – F. Wolfgang Wilhelm (1578–1653); 1614 F., Hg. von
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Jülich-Berg (DBA 1949, 182–192; 1391, 375; II 942, 214–216; Fries-Kurze ; Press , Pfalz-
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Neuburg, 261–267). Zur Forderung nach einer Ausnahme vom Normaljahr vgl. auch Nr.
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75 Anm. 7.
und

[p. 65] [scan. 153]


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Baden

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Gemeint ist die Mgft. Baden-Baden. – Mgf. Wilhelm von Baden-Baden (1593–1677); 1622
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Mgf. ( DBA I 1370, 306; Weech , 162–178; Stammtafeln NF I .2 T. 268). Zur Forderung
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nach einer Ausnahme vom Normaljahr vgl. auch [ Nr. 50 Anm. 3 ] .
, sovil ihre landt betrifft, beystimmen, so erfolgt ja clärlich, daß
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die anderwerts gerathne einwilligung nur ein vergebliches spiegelgefecht
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sei.

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Ich verhoff, ihre Kaiserliche majestät werde gnädigstes contento haben ab
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dem modo procedendi, den wir dißortts mit denn catholischen gebraucht,
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und verhoffentlich alle abseittige nebenhandlungen dardurch abgeschnit-
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ten oder wenigst unfruchtbar gemacht sein werden.

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Meinstheils glaub ich nit, daß der newe modus tractandi etwas fruchten
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werde, dann die Schweden sonder allen zweiffel ad novas Servientii insti-
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gationes denn vorigen principiis inhaerirn und nichts nachgeben werden.
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Aber ich halt darfür, wir werden alsdann widerumb daß argument ab in-
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ductione ergreiffen und einen protestierenden standt nach dem andern
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absonderlich erfordern und ad categoricam stringirn müessen, ob wir da-
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rauff ad conclusionem universalem kommen köndten. Der Chursaxische
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und Churbrandenburgische werden sich bei disem newen modo nit ein-
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finden lassen, und desto weniger würdet man sich ab denn andern zu ent-
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sezen haben.

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Erzherzog Ferdinand Karl

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Ehg. Ferdinand Karl von Tirol (1628–1662); 1632 Ehg. ( Stammtafeln I T. 16).
drängt auf eine Abreise Volmars aus West-
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falen
. Dieser bittet Trauttmansdorff, sich am Kaiserhof dafür einzusetzen.
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Es würdt nun allhier baldt gehen oder brechen müessen.

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