Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt
13. Lamberg, Krane und Volmar an Ferdinand III Osnabrück 1648 Februar 20
Osnabrück 1648 Februar 20
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 55a (1648 II) fol. 87–89’, 118–118’, praes. 1648 III 1 = Druck-
vorlage – Kopie (mit gekürztem Text): KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. – Konzept: RK FrA
Fasz. 92 XIV nr. 1969 fol. 281–284.
Verweis auf die Beilagen. Neuer Verhandlungsmodus von Gesandten protestantischer
Reichsstände initiiert: erneute Übertragung der Verhandlungsführung auf kaiserliche und
schwedische Gesandte unter Heranziehung der anwesenden reichsständischen Gesandten;
sofortige Unterzeichnung vereinbarter Punkte. Vorherige Erklärung der protestantischen
Gesandten zu Artikel I–V KEIPO6 und Abstimmung mit den Bevollmächtigten der kom-
promißbereiten katholischen Reichsstände wünschenswert; Einbeziehung der in Münster
verbliebenen Gesandten der katholischen Reichsstände angestrebt.
Rezepisse auf APW II A 7 Nr.n 112 und 117. Nuhn werden Ewer
Kayserlicher Mayestätt auß unßern negstvorgehenden gehorsamsten rela-
tionibus allergnädigst verstanden haben, wie weit wir das instrumentum
pacis
Gemeint sind Art. I–V KEIPO6 (vgl. [Nr. 3 Anm. 1] ).
seiten der Schweden für ein hochmüttige wiederredung erfolgt, hingegen
aber die protestierenden sich zu einer besonderlichen erclehrung uber
allen innhalt erbotten, iedoch vorderist unß ersucht, die catholische da-
hin zu vermögen, daß dieselben ihnen eine anthwortt uber dasienig, so
heudt 8 tag von denen besagten protestierenden vorgetragen worden,
ertheilen wolten, welchem nach sie alßdan auch gegen unß sich uber die
außgehändigte zween puncten de amnestia et gravaminibus einer gewißen
erclehrung wölten vernehmen laßen. Gestalten dan die catholische den
16. huius ihre anthwortt eröffnet, unß auch seither ein abschrifft deßen,
so von denen protestirenden proponirt und dan catholischentheils wie-
derumb darauff geanthworttet worden, zugestelt haben, inhalts der
beylagen A, B, in welcher sonderlich zu ersehen kombt, waßgestalten
sie die insinuation, zum fall sie, waß hinausgeben, retractirten, fidem
publicam violirn thetten, abgeleint, welche ableinung auch der Chur-
meintzischen ahnzeig nach biß daher von denen protestierenden unbe-
rührt glaßen worden.
Weil dan Ewer Kayserlicher Mayestätt unß vom 24. Ianuarii auch der-
selben protestierenden zu beschönung dieses ahnzugs zusamengesetzte
rationes uberschickt
Bezug auf die rationes der Ges. der prot. Reichsstände für die Beibehaltung der unstrittigen
Punkte des *KEIPO4B* (Text: Meiern IV, 889 –894 – APW [ II A 7 Beilage [1] zu Nr. 97] )
von 1648 II.
gnädigst befohlen, alß kombt selbige hiebey littera C, welche wir zwar
alhier dem befehlich zu gehorsamster folg nit werden außkommen laßen,
anderst, daß wir unß ethwan auff gegebene ahnlaaß derselben im replicirn
nottwendich werden gebrauchen müßen und bißher zum offtern ge-
braucht haben.
Alß wir solchem nach in erwahrtung gestanden, waß unß gedachte pro-
testierende dermahlen für ein anthwortt anbringen würden, haben sie ge-
stern vormittags unß angezeigt, sie hetten der sachen reifflich nach-
gedacht und, weil die catholische sich des außgeliefferten instrumenti hal-
ber fast zweifflhafftig erclehrt, die handtlungen wiederumb in gang und
zu endtlichen schluß zu bringen für das beste und fürträgligiste mittl be-
fünden, daß wir die conferentzen uber mehrberührte zween articulos mit
denen Schweden immediate reassumirn und ferner vortsetzen solten,
doch dergestalt, daß in loco conferentiarum in einem nebenzimmer so-
woll die catholische alß auch die protestierenden ahn der handt wehrn,
mit welchen die vorfallende streittige puncten conferirt und alsogleich,
waß abgehandtlet, zu papyr gebracht, underschrieben und gegeneinander
außgewechßelt werden könte. Ihnen werde auch nit zuwieder sein, weil
die catholische ethwan anstehen mögten, ob solche ihre assistentia colle-
gialiter oder ut singuli einzurichten, daß allein dieienige, so sich alhier
befinden thetten
Vgl. [Nr. 3 Anm. 27] .
Schwedischen hetten sie ebenmäßig von diesem modo geredet, so es
auch durchauß beliebten, allein soviel angedeutet, weil die zwischen unß
passirte conferentz per modum visitationis wehre fürgangen
Oxenstierna und Salvius hatten die ksl. Ges. zuletzt 1648 II 12 aufgesucht (vgl. [ Nr. 3 mit Beilage [1]] ).
die ordtnung ahn unß stünde, daß sie sich nit woll zu einem andern driet-
ten ortt veranlaaßen könten. Und eben dies haben sie alsogleich auch de-
nen catholischen vorgetragen.
Wir haben demnach ein notturfft zu sein erachtet, ehe und dan wir unß
zu ja oder nein erclehrten, vorderist mit erstgemelten catholischen hie-
rauß zu reden und ihre meinung zu vernehmen, waß in der sachen zu
thuen. Dan ob wir zwar solch vorgeschlagenen modum allerdings abzu-
schlagen nit räthlich befinden, so ist unß doch zu gemüth gangen, wan
wir auff der Schweden letztere zusprechung unß also schlechterdingen
ohne einige zuvor von denen protestierenden uber die beyde außgehän-
digte articulos habende gewiße und satte anthwortt zu ihnen verfügen
solten, daß wir alßdan gleichsamb benöttigt sein würden, unß gegen ih-
nen einer affirmativa zu erclehren und also unßere zuvor gegebene anth-
wortt mit nit geringer verschimpffung Ewer Kayserlicher Majestätt repu-
tation stillschweigendt zue wiederruffen oder unß derenthalben wieder-
umb in etwaß gezäng mit ihnen einzulaßen, daß also dieser modus confe-
rendi nit nur ohne frucht ablauffen, sondern auch besorglich das catho-
lische weßen noch mehrers verletzen mögte, hingegen, wan wir vorderist
der protestierenden erclehrung uber alle puncten erhalten, so hetten wir
ursach, mit denen catholischn darüber ferners zu deliberirn, unß mit ih-
nen, wa nit allen, doch wenigst denen, so sich ohnedaß mit Ewer Kayser-
licher Majestätt intention einzustimmen erbietig gemacht, waß noch bey
eim und andern endtlich zu thuen mögte sein, zu vergleichen und selbigs
hernach denen Schwedischen und protestierenden mit völligen uberrest
des instrumenti hinaußzugeben, darauff auch ihre endtliche und schließ-
liche meinung zu erfordern.
Alß nuhn von denen catholischen wegen Churmayntz Dr. Reigensperg,
wegen Trier Dr. Anathan
Lic. Johann Anethan (1594–1668); 1645–1648 VII kurtrierischer Ges. ; 1624 Rat, 1629
Kanzler ( Repertorium, 540; Abmeier, 18f; Lehsten II, 12). – Der zweite Ges. Kurtriers
war Dr. Hermann Adolf Scherer (gest. 1685); 1645–1649 kurtrierischer Ges. , führte im FR
die Voten für das Hst. Speyer, die Propsteien Odenheim und Weißenburg sowie für die
Abtei Prüm ( Abmeier, 21f; Lehsten II, 78f).
Cobelius , wegen Würtzburg der von Vorburg gestern nachmittags bey
unß erschienen und unßere meinung angehört, sein sie derselben einhell-
lich beygefallen und haben unß ersucht, daß wir die protestierenden wie-
derumb erfordern unnd auff’s bewegligst zu eröffnung einer specificirten
anthwortt uber alle denen extradirten beyden articulis anhangende mate-
rias ermahnen wolten, und dies zwar umb soviel desto mehr, weil diesen
catholischen räthen fast bedencklich fallen wölte, ohne zuvor habende
communication mit denienigen, so sich ahnietz zu Münster befinden thet-
ten, entweder in diesen modum conferendi einzulaßen oder demienigen,
waß in ihrn per maiora geschloßenen gegendeclarationibus
gehandigtem instrumento zuwiederlauffen thette, allein einseittig zu re-
nunciirn, welches sie auch denen protestirenden angedeuttet hetten, mit
fernerer anzeig, daß wan selbe also mit denen materialibus heraußgehen
thetten, die Churcollnische
Kurköln war neben Wartenberg vertreten durch: Dr. Peter Buschmann (1604–1673);
1645–1648 VII kurkölnischer Ges. ; 1639 kurkölnischer GR , 1648 Kanzler des GR ( DBA
II 208, 48; III 134, 233; Honselmann; Foerster, 5f; Teske, 177; Lehsten II, 19) –
Arnold von Landsberg (Lebensdaten konnten nicht ermittelt werden), Propst von Obern-
kirchen; 1644–1649 kurkölnischer Ges. , zugleich Ges. des Hst.s Minden ( Foerster, 9f;
Lehsten II, 52). – Dietrich Adolf von der Recke (Reck) (1601–1661); 1645–1649 kurköl-
nischer Ges. , vertrat zusätzlich das Hst. Paderborn; 1643 Dompropst von Paderborn,
Domherr in Münster, kurkölnischer GR ( DBA III 731, 414; Foerster, 9; Lehsten II,
69f). – Dietrich Hermann von Merfeldt zu Westerwinkel (1598–1658); kurkölnischer
Ges. , vertrat auch das Hst. Münster; Drost zu Wolbeck, kurkölnischer GR , 1636 Kanzler
in Münster ( Foerster, 5f; Lehsten II, 61).
alßbaldt wiederumb alher zu begeben, erbietig wehrn. Wir sein demnach
gleich im werck, dieser meinung gemeß mit denen protestirenden handt-
lung zu pflegen und allen fleiß anzuwenden, damit sie sich einer sonder-
lichen erclehrung vernehmen laßen.
Beilage A zu Nr. 13
Kurmainzisches Protokoll über die Proposition der Gesandten der protestantischen Reichs-
stände, [Osnabrück] 1648 II 13. Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 II) fol. 94–98; RK FrA
Fasz. 92 XIV nr. 1965 fol. 239–243; RK FrA Fasz. 94 III nr. 529 p. 689–696
Weitere Kopien: RK FrA Fasz. 96 VI fol. 262–266’; StK FrA Ka. 4 (WF XLII) fol. 82–
86’. – Vgl. den inhaltlich identischen, aber im Wortlaut völlig abweichenden Druck des
Protokolls in Meiern IV, 989 ff.
Beilage B zu Nr. 13
Kurmainzisches Protokoll über die Antwort der Gesandten der katholischen Reichsstände,
[Osnabrück] 1648 II 16. Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 II) fol. 90–91’; RK FrA Fasz. 92
XIV nr. 1964 fol. 235–237 .
Beilage C zu Nr. 13
(Interne) kaiserliche Widerlegung der protestantischen rationes für die Beibehaltung der un-
strittigen Punkte des *KEIPO4B*
Den ksl. Bevollmächtigten waren die prot. rationes für die Beibehaltung der unstrittigen
Punkte des *KEIPO4B* (Text: Meiern IV, 889–894 – APW [II A 7 Beilage [1] zu Nr. 97] )
im Zuge der Übergabe der declarationes ultimae der prot. Reichsstände über Präambel
und Art. I–V *KEIPO4B* und *KEIPO5* (Text: Meiern IV, 877–880 – APW II A 7
[Beilage B zu Nr. 96] ; vgl. später Art. I–V IPO sowie §§ 1–2, 5–7, 10–29, 31[2]-47 IPM)
1648 I 21 mündlich vorgetragen worden (vgl. Meiern IV, 885 rechte Sp. vorletzter Abs.;
APW [III C 2/2, 955 Z. 35–956 Z. 21] ). Sie setzen sich aus 35 Punkten zusammen. Dazu
gehören die aus neun Punkten bestehenden additamenta ad rationes, deren letzter Punkt
sich nochmals in vier Unterpunkte gliedert. Der Ks. hatte seinen Ges. 1648 I 24 eine aus
Dresden übersandte schriftliche Fassung, allerdings ohne additamenta, zukommen lassen
und sie angewiesen, eine widerlegung darwider aufzusetzen (vgl. APW [II A 7 Nr. 97] ).
Nach Zusendung der oben abgedruckten Widerlegung lobte Ferdinand III. in einem Re-
zepisseschreiben von 1648 III 4 an Lamberg, Krane und Volmar (Ausf.: RK FrA Fasz. 92
XIV nr. 1993 fol. 461–462; hier fol. 461’ – Konzept: RK FrA Fasz. 55c [1648 I–III] fol.
154–154’) seine Ges. für ihren vleiß, den er absonderlich in ufsezung der rationum wider
der protestirenden ursachen, […] verspührt. Die ksl. Räte erinnerten ihn nochmals an Nr.
13 (Reinkonzept: RK FrA Fasz 55c [1648 I–III] fol. 155–155’), in einem Conclusum von
1648 III 7 (Reinkonzept: ebenda fol. 155) beschloß der Ks. dann allerdings, es bei dem
albereit erhalten recepisse verbleiben zu lassen.
55a (1648 II) fol. 100–116 = Druckvorlage; GehStReg Rep. N Ka. 22 Fasz. 21 pars 2 fol.
628–637; Giessen 200 fol. 494–508
349–363.
Ableinung und bericht uber ethliche von theils der protestirenden furgescheinte rationes,
warumb daßienige, waß durch ihr exzellentz, herrn graffen von Trautmanstorff, alß Kayser-
lichen principalgesandten mit denen Schwedischen plenipotentiariis vor dero verreisen
eventualiter abgehandtlet, aber unvolkommen hinderlaßen worden , nit geendert werden
solle.
Erstlich kan man gar woll nachgeben und ist ahn sich selbst recht und billich, daß die pacta
conventa und waß einmahl abgehandtlet und geschloßen, bestendich verbleiben und gehal-
ten werden solle
Bezug auf den ersten Punkt der rationes der prot. Reichsstände für die Beibehaltung der
unstrittigen Punkte des *KEIPO4B* (Text: Meiern IV, 889 letzter Abs.).
potentiarios mit denen Schweden vom Ianuario ahn biß zu ende des Maii anno 1647 zu
Oßnabrück gehandtlet worden, jemahlen zu vollstendigem schluß glangt seie, daß wirdt
sich auß den actis nit, sondern soviel befinden, das es biß zu der Römisch Kayserlichen
majestätt geheimen raths und obristen hoffmeisters, herrn Maximilians graffens zu Traut-
mannstorff, ritters des gülden vellniß
In den 1430 in Burgund gegründeten Ritterorden vom Goldenen Vlies wurden Personen
aufgenommen, die sich in besonderem Maße um die Verteidigung des christlichen Glau-
bens und – in späterer Zeit – um das Haus Habsburg verdient gemacht hatten (vgl. DHE
III, 776; LexMA IV, 1545f; 3 LThK IV, 824). – Trauttmansdorff war im Frühjahr 1635 in
den Orden aufgenommen worden (vgl. Lernet, 57; zu den Modalitäten der Aufnahme
am Beispiel Nassaus vgl. auch Stiglic, 170–186).
puris terminis eines unvolkomnen tractats verblieben.
Hingegen ist wahr, daß der heylsambe religionfrieden anno 1555 zu Augspurg auff offent-
lichem und ordentlichen reichstag durch persohnliche underhandtlung der Römischen Kay-
serlichen majestätt weylandt Ferdinandi des ersten auffgericht, in formb einer wolberath-
schlagten allgemeinen reichssatzung verabschiedet, von churfürsten, fürsten und ständen
des Reichs ahngenohmen, besieglt und underschrieben worden
Der Augsburger Religionsfrieden von 1555 IX 25 (Text: Brandi, 32–52; zum ARF vgl.
3 LThK I, 1230ff; Europe I, 168ff; EnzNZ I, 848ff; Schneider, 152–169; Gotthard,
Religionsfrieden; Carl Hoffmann ), der unter maßgeblicher Beteiligung des damaligen
Röm. Kg.s Ferdinand (1503–1564) verhandelt worden war (vgl. Laubach, 29–139), war
Bestandteil des Reichsabschieds des Augsburger Reichstags von 1555 (Text: Sammlung
III, 14–43).
alle chur-, fürsten und stände den anno 1635 auffgerichten Prager frieden beliebt, ahngenoh-
men, sich demselben beygepflicht
Bezug auf den Prager Frieden von 1635 V 30 zwischen Ks. und Kursachsen, das die Ver-
tretung der prot. Reichsstände für sich beansprucht hatte (Text: BA NF II/10.4 Nr. 564A,
1606–1631; zum PF vgl. Dickmann, 70–74; Kaiser, 281–297; Croxton/ Tischer, 236f);
in Art. [68] (Text: BA NF II/10.4 Nr. 564A, 1622f) waren alle Reichsstände ultimativ
aufgefordert, noch vor verfließung zehen tage nach publicirung und erlangter wißenschaft
dießes friedens diesem beizutreten. Von der in Art. [58] versprochenen Amnestie (Text:
ebenda, 1620f) waren einige Einzelpersonen und Reichsstände ausgenommen worden
(vgl. ebenda Nr. 568, 1667–1671), die restlichen Reichsstände waren, bis auf Hessen-Kas-
sel , die Reichsstadt Straßburg und einige weniger bedeutende, beigetreten (vgl. Ritter
III, 600).
purg anno 1641 pro pragmatica Imperii constitutione erkendt und durch selbigen reichs-
abschiedt bestettigt
Im Reichsabschied von 1641 X 10 (Text: Sammlung III, 548–574; zum Regensburger
Reichstag vgl. Bierther ) war dies nicht ausdrücklich geregelt. Art. [94] des PF (Text:
BA NF II/10.4 Nr. 564A, 1629) hatte festgelegt, daß der PF umb des boni publici willen
alß eine gemeine reichsbewilligung gelten solle.
tiones das fürstliche hauß Württemberg mit weylandt kayser Ferdinanden den andern glor-
würdigisten ahndenckens
Darmbstatt
Bezug auf den Hauptakkord von 1627 IX 14[/24], den anschließenden Vergleich von 1627
XII 4[/14]), den Vertrag und Samthausvergleich von 1638 I 13[/23] und den Eventual-
vergleich von 1638 V 30[/VI 9], die zwischen den Häusern Hessen-Kassel und -Darmstadt
getroffen worden waren. Vgl hierzu Nr. 25 Anm. 25.
mit Churmayntz, Churcollen und bischoffen von Wirtzburg alß Kayserlichen Commissa-
rien biß auff die Kayserliche ratification
Bezug auf den Sababurger Vetrag von 1635 XII 10/20 zwischen Kurköln und Hessen-
Kassel (Text: Londorp IV, 484ff) und die im Vorfeld geführten Verhandlungen unter
kurmainzischer Beteiligung. Ks. Ferdinand II. hatte jedoch nicht ratifiziert, sondern
Hatzfeld Anfang 1636 mit neuen Verhandlungen beauftragt (vgl. Foerster, 123–133;
Weber, 302–312). – Gf. Franz von Hatzfeld (1596–1642); 1632 Fbf. von Würzburg, 1633
Fbf. von Bamberg ( Weber; Gatz I, 260f).
protestierenden wieder den clahren buchstaben des religionfriedens denen catholischen zu-
gehörige stifftungen, kirchen und closter entzogen, mit waß hitzigem eyffer der Prager frie-
den fast von allen denenienigen, welche deßelben mit restitution ihrer landen unnd leuthen
woll empfindtlich gnoßen, bey denen allgemeinen friedenstractaten gentzlich uber hauffen
gestoßen, daß man auch den nahmen nit mehr gedulden können
Wahrscheinlich Bezug auf § „Pro maiori“ und § „Contra hanc transactionem“ in Art. XV
KEIPO4A (Text: Meiern IV, 589 zweiter und dritter Abs.; vgl. später Art. XVII,2 und 3
IPO = §§ 112 und 113 IPM) betr. die Rechtskraft des Friedensvertrags, in denen der PF
ausdrücklich, neben dem Restitutionsedikt von 1629 und dem Interim von 1548, für un-
gültig erklärt wird. Diese Klausel geht auf § „Pro maiori“ und § „Contra hanc transactio-
nem“ des SEIPO2 (Text: Meiern V, 457 vorletzter Abs.) und den hier textgleichen Art.
XIII SEIPO3 zurück. Die ksl. Ges. hatten aus Rücksicht auf die ksl. Reputation um die
Tilgung dieser Nennungen gebeten (vgl. APW II A 6 Nr. 57).
der iüngste reichsabschiedt, ungeachtet des darin enthaltenen thewren versprechens, daß es
dabey bleiben solt, es falle gleich das wanckelbahre glück des kriegs, wohin es wolle
Diese Passage stimmt fast wörtlich mit einem Auszug aus § 9 des Reichsabschied von 1641
(Text: Sammlung III, 553 rechte Sp. letzter Abs., hier 554 linke Sp. Z. 6–7) überein. Die
genannte Bedingung bezieht sich auf die ksl. Zusicherung, die in §§ 5–9 (Text: ebenda,
551–554) erteilte, aber vorerst suspendierte Amnestie zu dem Zeitpunkt zu erteilen, wenn
eine der Reichsverfassung konforme Ordnung im Reich wiederhergestellt sein würde.
ein seiten gesetzt worden
purgischen successionsach mit reiffer berathschlagung außgesprochne Kayserliche urtheil
Die sog. „obere Mgft.“ war Mgf. Georg Friedrich von Baden-Durlach (1573–1638; 1604–
1622 Mgf.) durch ein RHR -Urteil von 1622 VIII 22 aberkannt worden (vgl. Nr. 50 Anm.
3). – Ein RHR -Urteil von 1623 VI 11 war zugunsten Hessen-Darmstadts mit Waffenge-
walt exekutiert und große Teile Hessen-Kassels an Hessen-Darmstadt verpfändet worden
(vgl Nr. 25 Anm. 25).
darüber auffgerichte, besiegelt, verschriebne und aydtlich beschworne verträg wiederfoch-
ten, wiedersprochen und verworffen worden, waßgestalten auch durch die fürstlich Braun-
schweigischen ministros selbst ein loch in den Hildesheimbischen vertrag gemacht und
daßienig wiederumb umbgestoßen worden, waß im nahmen ihrer herren principalen
handtlet, vergliechen und verbriefft gewesen
Die prot. Reichsstände hatten 1647 V die Annullierung der dem Normaljahr entgegenste-
henden vertraglichen Vereinbarungen in den Hildesheimer Verträgen, namentlich die
Aufhebung der auf 70 und 40 Jahre befristeten Religionskonzession an den prot. Adel
und die übrigen Untertanen gefordert und durchgesetzt. Vgl. hierzu Art. V § „Pacta au-
tem “ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 571 Z. 4–14; später Art. V,33 IPO ← § 47 IPM) betr.
Annullierung entgegenstehender religionsrechtlicher Verträge der Reichsstände mit ihren
Landständen und Untertanen (s. auch APW II A 6 Nr. 119).
durch gantz Europam nit ohne verwunderung iedermänniglichs bekandt worden.
Da also die compilatores anfangs bedeuter rationum der meinung sein, daß die pacta con-
venta, wan die nur in tractat und handtlung kommen, ohne daß die zu einigem schluß
glangt, verbindtlich sein unnd bleiben solle, so folgt ja, daß vielmehr vorerzehlte, zu offent-
lichem schluß und cräfften glangte und hochbethewrte pacta, recessus, transactiones et con-
ventiones hetten gehalten und darwieder die catholische in keinerley weiß noch weeg be-
schweehrt noch beschedigt werden sollen. Oder da man protestierendentheils erachtet, daß
solche contraventiones billich gedüldet, nachgesehen und denen sachen anderweith rath ge-
schafft werden müße, so kan denen catholischen keinesweegs verarget noch übel außge-
deuttet oder für einen bruch geschloßener handtlung auffgemutzt
all daßienig, so allein eventualiter und auff ihr ratification obgehandtlet worden, auch zu
einigem schluß niemahlen kommen wahr, einwilligen wollen, sondern des gegentheils zu-
muthung auff ein mehrere und dem gewißen veranthworttlichere billichkeit zu meßigen
gesunnen.
Wer aber die schuldt tragt, daß man zu Münster unverrichter dingen voneinander gezogen
und in acht monat ohne handtlung geblieben
Mit diesem Vorwurf beginnen die rationes der prot. Reichsstände für die Beibehaltung der
unstrittigen Punkte des *KEIPO4B* (vgl. Meiern IV, 889 vorletzter Abs.). Gemeint ist
die Zeitspanne von 1647 V/VI bis 1647 XII/1648 I.
schon protestierendentheills verschweigen will, es doch iederman mit handen greiffen kan,
dan es wißen die protestierenden selbst sich zu erinnern, daß weder sie noch die Schweden
sich mit deme, waß in der Baden Durlachischen, auch Marpurgischen successionsach und
wegen der Caßlischen satisfaction von denen Kayserlichen uber und wieder alle schuldigkeit
allein umb gemeinen friedens willen anerbotten, eingewilligt und nachgeben worden, nieh-
mahlen haben ersettigen und den frieden, wie vielmahls ahn Kayserlicher seiten gesucht
worden, schließen wöllen, sondern, sobaldt die ubergab der statt Eger lauthbahr worden
erstens der Salvius, nachgehendts die protestierenden, und darunder die Sachsen Aldenbur-
gischen alß directores fast die erste, darvongezogen
Nach dem Verzicht Kursachsens auf das CE -Direktorium hatte zunächst das Est. Magde-
burg dieses übernommen; nach der Abreise der magdeburgischen Bevollmächtigten 1647
IX war das Direktorium an Sachsen-Altenburg gegangen (vgl. Wolff, Corpus Evangeli-
corum, 95ff). – Zur Abreise Salvius’ und verschiedener Ges. prot. Reichsstände aus Mün-
ster gegen Ende 1647 VII vgl. APW II A 6 Nr.n 190 und 192.
mit abwesenheit der stande entschüldigt und auch keiner weiteren handtlung abwahrten
wollen, gleichwoll aber noch vor seinem abreisen sich gegen denen Kayserlichen den 30.
Julii nechstvorgehenden jahrs ungescheut verlauten laßen, daß die cron Schweden ehender
24 jahr noch den krieg vortsetzen alß auff die vom herrn graffen von Trautmanstorff hind-
erlaßene conditiones den frieden schließen würde . Daß nuhn hierauff die Kayserlichen und
catholische noch weiter nachfolgen und denen Schweden und protestierenden noch so viel
conditiones, mit hindansetzung der catholischen landen und leuthen, auch aller künfftigen
veranthworttung gegen Gott und seiner kirchen, antragen söllen, biß endtlich ihre unmäß-
liche begierlichkeiten mit der Römisch Kayserlichen majestätt, auch gemeiner catholischen
chur-, fürsten und ständen hochstem und unwiederbringlichem schaden dermahlen ersettigt
sein mögen, daß würde ia umb soviel mehr aller vernunfft zuwieder gewesen sein, weil bey
damahlen lauffendem glück der Schwedischen waaffen doch nichts fruchtbahrlichs zu hof-
fen sein können, allermaaßen die erfahrenheit nochweils bezeugt, daß sie noch auff diese
stundt auff ihren vorigen principiis verharren thuen und mit nachgebung derjenigen sachen,
welche allein ihr Kayserlicher mayestätt, der catholischen chur-, fürsten und ständen nit von
der cron Schweden oder einigem protestierenden standt, sondern ohne mittl von dem All-
mächtigen und dem Heyligen Römischen Reich inhabende königreich, chur- und fürstent-
humb, landt und leuthe berühren, den frieden nit umb ein stundt zu befordern gedencken.
Daß nuhn diesem nach ahn seiten ethlicher protestierenden für ein haubtfundament ange-
zogen wirdt, weil die Kayserlichen plenipotentiarii crafft habender volmacht fide publica
gehandtlet, es auch bey allen potentaten und republiquen ein gefahrlich nachgedencken ge-
ben würde, wan solche ding, so auff Kayserliche vollmacht abgehandtlet und geschloßen,
hinwieder in zweiffl gezogen werden solten
Bezug auf die ersten beiden Punkte der rationes der prot. Reichsstände für die Beibehal-
tung der unstrittigen Punkte des *KEIPO4B* (Text: Meiern IV, 889 f).
ein schließliche handtlung getroffen, beyderseits angenohmen und alles für unwiederrufflich
wehre beliebt worden, daß aber dergleichen nit fürgangen seie, ist bereits hier oben gnug-
sambe andeutung beschehen. Ahm anderen ist bewußt, daß die gegentheil selbst mit der
Kayserlichen auctoritet in abhandtlung der reichssachen nit wollen content sein, sondern
durch außgangne, eigenwillige schreiben alle reichsstände erfordert, damit sie ihre suffragia
beytragen und denen Kayserlichen ministris under die armb oder vielmehr (wie der cronen
intention gewesen zu sein und noch seie, ab effectu erscheinen will) allerdings vorgreiffen
mögen
die catholische billich zu beclagen, daß man ihnen nicht gleiches recht vergonnen wölte. Hat
es aber allen ständen insgemein zum besten angesehen sein sollen, so haben die catholische
sowoll umb ihr interesse zu denen sachen zu reden alß die andere; oder vermeinen die
Schwedischen plenipotentiarii, es sollen der ständen suffragia allein gelten, wan es der cron
Schweden und denen protestierenden zue nutzen gereicht und gefellich ist, hingegen, wan es
wieder dieselbe außschlagt, das selbige suffragia nichts gelten sollen? Wie dan nit nur ein-
mahl von den Frantzosen und Schweden dergleichen discurs geführt worden, sie könten
daßienig, so mit ihnen auch auff der ständen vorbehaltene ratification gehandtlet worden,
nit erst durch dieselben syndiciren
Syndiciren meint tadeln (vgl. Grimm XX, 1422f). – Die Reichsstände hatten sich in den
1646 IV 27 und 28 übergebenen Bedenken der drei Reichskollegien über die Propositionen
II, die Responsionen und die Repliken ihre Zustimmung zu den Ergebnissen der grund-
sätzlich gebilligten Satisfaktionsverhandlungen des Ks.s mit den Kronen vorbehalten.
den ständen ein eigenmächtige, volkomne freyheit zuständig sein, wan’s aber den cronen nit
in ihren cram taugt, so müßen die stände unmündig sein, vor sclaven und dienstknechte
geachtet werden. Hierauß erfolgt aber, daß die Schweden und protestierenden sich woll zu
bescheiden gehabt, waß diesortts durch die Kayserlichen gehandtlet, daß solches nit abso-
lute auff der Kayserlichen volmacht, sondern zumahlen auff der interessirten ständen ein-
willigung bestehen thue, consequenter ohne derselben würcklichen erfolg für kein verbindt-
lich schluß gehalten werden konne, allermaßen dan die gantze handtlung, soweith die zu
Oßnabrück biß zu außgang des monats Maii gebracht, eben zu dem ende nach Münster
mit der Schwedischen plenipotentiarios selbsteignen guttbefinden verschoben worden, auff
das der catholischen ständen gnugsambe einstimmung erhebt und die damahls noch streittig
verbliebene puncten in beysein der Frantzösischen plenipotentiarien, alß welche auch darzu
zu reden hetten, vollendts vergliechen werden mögten
Vgl. hierzu APW II A 6 Nr. 135 und APW [II C 3 Nr. 231, 437 Z. 1–7.]
Daß aber solches nit beschehen, ist denen Kayserlichen, alß welche ihrerseits weder mühe
noch arbeit gespahrt haben, gar keine, im ubrigem den Schwedischen und protestierenden
weith mehrere schuldt alß denen catholischen zuzumeßen. Dan iene haben sich in denen
außgesetzten puncten, alß 1. behaubtung eines freyen religionsexercitii für herrn pfaltzgraff
Christian Augustum von Sultzbach
Baden gegen Baden, entsetzung beyder herren churfürsten Cöllen und Trier von ihren un-
disputirlich heimgefalnen lehenschafften
Zwischen den Gf.en von Sayn-Wittgenstein und Kf. Philipp Christoph von Trier waren
die Hft.en Vallendar und Freusburg umstritten; auf die Hft. Hachenburg erhoben Kur-
köln und die Erben der Gf.en von Sayn Anspruch (vgl. Nr. 75 Anm. 9). – Kf. Philipp
Christoph von Sötern (1567–1652); 1610 Fbf. von Speyer, 1623 Kf. von Trier ( DBA I
954, 399; II 1004, 127–128, 134–135; III 702, 160–165; 863, 156–158; 1058, 27–30;
Abmeier; Seibrich; Lauer).
Kayserlichen erblanden, veränderung des status politici bey der statt Augspurg, autonomia
der mediatständen und underthanen im Reich, Marpurgischen succession und Caßlischen
satisfaction , endtlich auch in puncto executionis et assecurationis pacis, nur auff den extre-
mis gehalten und niehmahlen zu einiger billichen mäßigung sich nicht bequemen wöllen.
Auß welcher bezeigung man gnugsamb vermercken können, daß sie durch all ihr nach-
gebung nichts anders, dan dem gegentheill einen lust, von tag zu tag mehrers zu begehren,
veruhrsachen würden, und haben daher billiche ursach gehabt, ahn sich zu halten und dahin
zu trachten, wie sie mit Gotts helff noch bey ihren ubrigen stifftern, chur- und fürsten-
thumb, landen und leuthen erhalten werden mögten.
Es haben auch die Schwedischen und protestierenden soviel weniger ursach, die Kayserli-
chen plenipotentiarios mit dem vermeindtlichen argument a fide publica super plenipotentia
Caesaris fundata zu faßen, weilen denen Schwedischen diesortts mit viel mehr billichkeit ein
contravention deßen, so sie fide publica gehandtlet, vorgeworffen werden kan. Dan obwoll
ihre auffgewiesene volmacht im nahmen ihrer konigin und des gantzen königlichen regi-
ments verfertigt und sie in crafft derselben ohne einiges hindersichsehen auff des königs-
reichs Schweden stände handtlen und schließen konten
Gemeint ist hier offensichtlich die den ksl. Ges. 1644 IX 11 übergebene, 1648 nicht mehr
gültige Vollmacht für die schwed. Ges. Oxenstierna, Ture Bielke und Salvius von 1641
VIII 20[/30] (Text: RK FrA Fasz. 46e Konv. B fol. 518–519’ – APW [II A 1 Beilage 3 zu Nr. 396] ). Sie war namens Kg.in Christinas ausgestellt und von den fünf Mitgliedern der
Vormundschaftsregierung unterzeichnet worden. Nach ihrer Volljährigkeit stellte Chri-
stina allein den schwed. Ges. eine neue Vollmacht aus (dat. 1645 XII 10[/20]; Text:
APW [III B 1/1, 161ff] ). In beiden Vollmachten sind die schwed. Stände tatsächlich nicht
erwähnt. – Kg.in Christina von Schweden (1626–1689); 1633 Kg.in, 1644 XII Übernahme
der Regierungsgeschäfte ( SBA B-046, 245–301; SMK IV, 346–349; Kaster / Stein-
wascher , 180f; Öhman, 220f). – Ture Bielke (1606–1648); er trat sein Amt als Ges. am
WFK nicht an; 1641 schwed. RR ( SBA I B-025, 051).
gehenden jahrs ihren satisfactionsarticul mit denen Kayserlichen allerdings abgehandtlet,
vergliechen und geschloßen, derselbe auch durch beyderseits legationssecretarios besieglet,
underschrieben und gegeneinander außgewechßlet worden
Bezug auf das tatsächlich 1647 II 8/18 von den Sekretären Schröder und Biörenklou un-
terzeichnete (erste) ksl.-schwed. Vorabkommen über die schwed. Territorialsatisfaktion
(Text: ST VI.1, 152–159 – APW [II A 5 Beilage 1 zu Nr. 262] ; vgl. später Art. X IPO)
und die Verhandlungen der Vortage hierzu (vgl. APW [II A 5 Nr. 262 mit Beilagen 2]
[und 3] ).
bey nit geblieben, sondern haben in die Kayserliche so weith getrungen, daß man solchen
articulum ahn 16 underschiedtlichen stellen zu ihren belieben verendern müßen
Dazu s. die Relationen der ksl. Ges. von 1647 V (vgl. APW II 6 Nr.n 53, 59, 81, 100, [ 111] ,
134 und 135) sowie von 1647 VI 24 und VII 23 (vgl. ebenda Nr.n 164 und 185). In
seinem Arbeitsexemplar für *KEIPO4B* ( GehStReg Rep. N Ka. 98 Fasz. 69 pars 3 Nr.
15) verweist Volmar am Rand eigh. auf die von den schwed. Ges. durchgesetzten Ände-
rungen, dort sind es allerdings 17, gegenüber dem Vorabkommen.
gleichwoll ethlich substantialia sein, alß daß sie dem hauß Mecklenburg die simultaneam
investituram, huldigung und condominium der statt und meerhaffens Wißmar gantz abge-
schlagen
Bezug auf § „Secundo, Imperator“ des (ersten) ksl.-schwed. Vorabkommens über die
schwed. Territorialsatisfaktion von 1647 II 8/18 (Text: ST VI.1, 155 zweiter Abs.; vgl.
später Art. X,6 IPO) betr. Wismar, die Festung Walfisch sowie die Ämter Poel und Neu-
kloster . Vgl. demgegenüber Art. IX § „Secundo, Imperator“ *KEIPO4B* (Text: wie Art.
IX § „Secundo, Imperator“ KEIPO4A [vgl. Meiern IV, 579 dritter Abs.]).
rathen eingewilligt worden, biß ahn das hauß Pfaltz forgetrungen
Bezug auf § „Quarto, ratione“ des (ersten) ksl.-schwed. Vorabkommens über die schwed.
Territorialsatisfaktion von 1647 II 8/18 (Text: ST VI.1, 157 zweiter Abs.; vgl. später Art.
X,9 IPO) betr. Stimmrecht und Session Schwedens beim Reichstag. Vgl. demgegenüber
Art. IX § „Quarto, ratione“ *KEIPO4B* (Text: RK FrA Fasz. 98e fol. 900’, d.i. Zusatz
zu KEIPO4A : Meiern IV, 580 zweiter Abs. Z. 7 nach scamno seculari loco). Die Ände-
rung hatte vorgesehen, daß im FR die schwed. Stimmen für Bremen und Pommern an
fünfter Stelle nach dem Hg. von Bayern und den Pgf.en von Pfalz-Lautern, -Simmern
und -Neuburg folgen sollten.
die extinctionem canonicatuum episcopatus Caminensis nachgeben müßen
Bezug auf § „Quiquid etiam“ des (ersten) ksl.-schwed. Vorabkommens über die schwed.
Territorialsatisfaktion von 1647 II 8/18 (Text: ST VI.1, 153 vorletzter Abs; vgl. später Art.
X,4 IPO) betr. Kammin. Vgl. demgegenüber § „Quiquid etiam“ *KEIPO4B* (Text: wie
Art. IX § „Quiquid etiam“ KEIPO4A [vgl. Meiern IV, 578 letzter Abs.]).
gleichen mehr sein mag. Welche unbestendigkeit von denen Schwedischen plenipotentiariis
nit allein in diesem, sondern in mehr anderen stücken bey allen articulis des instrumenti
iederzeitt nur mit diesem vorwandt beschonet worden, es heiße bey ihnen salvo iure adden-
di, minuendi et corrigendi, item sie könten sich zue nichts verbunden halten, biß alles von
ihnen besieglet und underschrieben sein würde. Waß sie also ihnen recht zu sein vermeinen,
daß könten sie ahn ihrm gegentheil nit straffen oder unrecht heißen.
Daß dan zum drietten die Kayserlichen plenipotentiarii denen protestierenden zugespro-
chen, wan die sich animo concludendi einstellen thetten, daß man sie bey demjenigen, so
geschloßen, Kayserlich handthaben, schützen und schirmen würde etc.
Bezug auf Punkt drei der rationes der prot. Reichsstände für die Beibehaltung der unstrit-
tigen Punkte des *KEIPO4B* (Text: Meiern IV, 890 zweiter Abs.).
gesandten daß in trück außgelaßene instrumentum pacis denen Schwedischen solenniter
zugestelt
Davon hatten weder die ksl. noch die schwed. Ges. berichtet, als die Verhandlungen über
die nach Münster ausgestellten Punkte 1647 VI 20 wieder aufgenommen wurden (vgl.
APW II A 6 Beilage 3 zu Nr. 160; APW [II C 3 Nr. 257] ).
von dem reichscantzleydirectorio under der chur-, fürsten und ständen gesandtschafften
communicirt worden
Bezug auf Punkt drei der rationes der prot. Reichsstände für die Beibehaltung der unstrit-
tigen Punkte des *KEIPO4B* (Text: Meiern IV, 890 zweiter Abs.). – KEIPO4A war
Mitte 1647 VI in Münster von Kurmainz den Ges. der kath. Reichsstände diktiert worden
(vgl. ebenda, 557).
und sonders denen protestierenden vielmahls auff das allerbewegligst zugesprochen worden,
daß sie sich der billichkeit bequemen und durch die unbilliche zumuthung, so von den
Schwedischen plenipotentiariis gefuhrt würden, nit abhalten laßen, sondern mit denen Kay-
serlichen zum schluß tretten wolten, welchenfalls ihnen auch die Kayserliche handthabung
zugesagt worden. Daß aber die protestierenden solchen vielfaltigen trewhertzigen ermah-
nungen stattgethan unnd sich iemahlen mit deme, so auch guttentheills wieder vieler catho-
lischen standen meinung nachzugeben eingewilligt worden, vergnügt zu sein, ihr Kayserli-
che mayestätt und die catholische stände ferneren zumuthens zu erlaßen, auch darauffhin
zue endtlichen schluß zu tretten sich erbietig gemacht, daß wirdt sich sowenig auß allen
hinc inde ergangenen actis et actitatis befinden, alß wenig es die protestierenden biß daher
mit einigen bestandt haben anzeigen konnen. Daher dan der Kayserlichen plenipotentiarien
intention, will und meinung gar nit gewesen, mit hinaußgebung des instrumenti sich allein
in passibus plausibilibus gegen den Schweden und protestierenden verbindtlich zu machen
und im ubrigen zu erwahrten, waß sie auß deroselben misericordia weiter erlangen mögten,
sondern, weil sie gesehen, das des discutirens, contradicirens und sforzierens kein ende sein
wöllen, dermahlen semel pro semper anzuzeigen, warauff man Kayserlichentheils endtlich
den schluß zu richten gedachte.
Wan also die protestierenden ethlicher darinnen vergrieffener ahnnemblichen articul versie-
chert sein wollen, so hetten sie auch das ubrig, waß man Kayserlichen- und catholischent-
heils anderst nit nachgeben konnen noch wöllen, ahnnehmen unnd damit content sein sol-
len. Quae enim sub conditione promittuntur, aliter rata esse nequeunt, nisi et alter, cui pro-
mittitur, conditionem a se dependentem adimpleverit. Ferner, so geben alle handtlungen der
Kayserlichen plenipotentiarien sonnenclahr zu erkennen, daß alle dergleichen concessiones
zu dem eintzigen ziehl unnd ende nachgeben worden, auff daß der damahlen vorgestande-
ner veldtzug vermitten bleiben und also mehrere kriegsschaden und vergießung vielen chri-
stenblutts fürkommen werden mögten. Weil aber solches vom gegentheil nit erhaltlich ge-
wesen, sondern wie oben gemeldt, außtrücklich gesagt worden, daß die cron Schweden
ehender 24 jahr den krieg noch vortsetzen wolte, ehe sie sich ab denen von herrn graffen
von Trautmanstorff proponirten conditionibus pacis wölle ersattigen laßen, wie imgleichen
der Sachßen Altenburgische gesandter, der von Thumbhirn, den 11. Februarii gegenwehrten
jahrs vor denen Kayserlichen plenipotentiariis in Oßnabrück gutt rundt bekandt
Zu der Äußerung Thumbshirns gegenüber den ksl. Ges. 1648 II 11 vgl. APW [III C 2/2, 983 Z. 23–30.]
damahlen und noch bey ahnwesenheit wollgedachtes herrns graffens darauff gestanden,
daß die Schweden ad instantiam der protestierenden mit seiner exzellentz hetten vollich
schließen wöllen, es wehren aber die Frantzosen darzwischenkommen und hetten den
Schweden so viel promesse gethan, daß dardurch alles umbkehrt worden, also kan ia ein
ieder verstendiger unschwehr urtheilen, daß auff die Kayserlichen und catholische kein ob-
ligation mit billichkeit gezogen werden könte, weil sie des vorgehabten finis nit haben ge-
währt werden wöllen.
Es irret auch nit, daß die protestierenden und die Schwedischen vorgeben, wan herr graff
von Trautmanstorff sein abreiß nur noch 14 tage eingestelt hette, so wehre der frieden sie-
cher geschloßen worden. Dan entweder hatt solcher schluß beschehen sollen, daß die
Schweden und protestierenden mit deme, so bewilligt, content und zufrieden zu sein sich
erclehren wollen, oder aber, daß sie in hoffnung gestanden, wan inmittls dieser zeitt die statt
Eger, wie auch beschehen, uberging, alles, waß sie nuhn immer suchten und verlangten,
heraußzuschrecken. Auff den ersten fall ist ia die schuldt niemandt anderen alß ihnen selbst
zuzumeßen, daß sie daßienig, dardurch der frieden alsogleich hette erhebt werden können,
zurückgehalten. Bey dem anderen ist abermahlen clar ahn tag, daß die catholischen nit ge-
siechert gewesen, daß man sie bey ihrm erbieten werde bleiben laßen, sondern vielmehr
unausbleiblich gewehrtig sein müßen, daß man sie noch umb den uberrest zu bringen ge-
trachte.
Und ist hiebey woll zu mercken, mit waß auffrichtigkeit von der gegenpart bey mehr wol-
lermeltes herrn graffens abreiß procedirt worden, dan nachdem seine exzellentz den 14. Iulii
fortzureisen gentzlich entschloßen wahren, hat sich bey derselben negstvorgenannter von
Thumbshirn fruhe umb 6 uhr ahngemeldet
Zu den Ereignissen von 1647 VII 14 vgl. ebenda, [ 864 Z. 14–865 Z. 39.]
nur noch 2 oder 3 tag auffhalten wolte, in welcher zeitt alles geschloßen werden solte. Die
protestierenden vermerckten, daß die mehriste difficulteten ahn den Kayserlichen erblanden
hangen thetten, da die Schweden nit angesehen sein wolten, hierunder per forza waß nach-
zugeben. Es würden sich aber die stände zusamenthuen und denen Schweden anzeigen, daß
man solche praetension gäntzlich außstellen solle, in hoffnung, alßdan keine weitere diffi-
cultet vorfallen würde. Darauff sich seine exzellentz erbotten, wan sich die protestierende
alßbaldt zusamenthuen und mit den Schweden ein endtliche erclehrung abhandtlen würden,
so seien sie erbietig, noch vor ihrm abreißen den sachen einen volligen schluß zu geben.
Gleiche sollicitation ist baldt hernach ebenmeßig von denen Churbrandenburgischen ge-
sandten, freyherrn von Lewen und doctor Frombholdt, beschehen und auff ihr parola ver-
siechert worden, wan seine exzellentz nur noch ein par tag zuwahrten thet, daß alles zu
ihrm contento solte geschloßen werden. Alß aber die Churbrandenburgischen gesandten
solchem nach bey denen Schweden, umb den schluß mit herrn graffen von Trautmanstorff
zu machen, nachgefolgt, ist alsobaldt die antwortt zurückgebracht worden, daß ihnen ver-
kleinerlich sein wolten, auff die erst vorgehenden tags mit ihme gepflogene handtlung sich
alsogleich wiederumb anzugeben, sondern müsten vorderist erwahrten, waß die protestie-
renden zu thuen gemeindt, wan diese waß nachgeben wolten, würden die Schweden deßen
ihrsortts woll zufrieden sein.
Nuhn sein die protestierenden ahm 15. Iulii abermahlen sambtlich vor herrn graffen von
Trautmansdorff in gegenwahrt ubriger Kayserlicher gesandten erschienen
Zu der Konferenz der Ksl. mit der Deputation der prot. Ges. 1647 VII 15 vgl. ebenda, [ 867 Z. 21–868 Z. 19.]
gebracht, daß sie gestrigen tages uber dieienige puncten, welche mit denen Schweden noch
streittig wehren, berathschlagt und sich dermaaßen zum ziehl gelegt hetten, daß sie unge-
zweiffleter hoffnung wehren, es solten darauff die handtlungen zu endtlichem schluß unver-
lengt gebracht werden könten, wie sie dan vorhabens wehren, solche ihre gefaste resolutio-
nes denen Schweden zu überbringen und sie zu ersuchen, daß sie die tractatus mit seiner
exzellentz reassumiren und zum schluß befördern wölten. Waß nuhn die protestierenden
damahls für conclusa gefast, das haben sie denen Kayserlichen nit eröffnet, vielweniger zu-
rückgebracht, ob die Schweden selbige beliebt und vertröstermaßen mit denen Kayserlichen
schließen wolten. Gleichwoll haben seine excellenz noch selbigen tags dero mittgesandten
herrn graffen von Lamberg, herrn Crane und herrn Volmarn zu denen Schweden abgeordt-
net, auch die handtlung noch folgenden tages biß abens umb 6 uhr durch ime, Volmarn, mit
herrn Salvio in dem Churbrandenburgischen quartier in beysein herrn graffens von Witt-
genstein continuiren laßen , alles der einigen hoffnung, es würden deren protestierende so
eyfferigen zusprechen und clahren wortten gemeß die bestriettenen puncten nachgeben und
ein endtlicher schluß gemacht werden. So ist aber hingegen wahr, daß Herr Salvius in allen
haubtpuncten, sonderlich die Heßen Caßlische, Baden Durlachische, autonomi und restitu-
tion in den Kayserlichen erblanden, execution der friedensarticul durch die Schwedischen
waffen im Reich, noch allerdings uff den vorigen extremitatibus verharret und endtlich, mit
zohrnmütigen geberden die handt auff den tisch schlagendt, in diese formalia außgebrochen:
„Ja, wir wollen den Kayser derentwegen bekriegen und ehender alles darahnsetzen alß der-
gleichen zulaßen“. Ist nuhn diese, des Salvii, trutzige resolution dem concluso der protestie-
renden änlich gewesen, so hette ia des graffen von Trautmanstorff lenger zuwahrten nichts
beßers erheben, vielweniger die catholische hoffnung schepffen können, daß sie mit ihrer
willfahriger beystimmung den frieden erhalten würden. Ist’s aber dem schluß der protestie-
renden zuwieder gewesen, so hetten sie darauffhin, wa ia anderst auff billiche und erträg-
liche mittl mit ihren mittständen zum frieden zu glangen ernst gewesen wehre, ohne fernere
beyziehung der Schweden alßbaldt selbst mit dem herrn graffen oder seinen hinderbliebnen
collegis zu endtlichem schluß tretten sollen.
Eben auff diese formb haben es die angemaßete directores der protestierenden (dan sonst
woll bewußt, daß viel guttmüttige und vornembe ständt under ihnen kein gefallens darab
getragen) zu Osnabrück, alß sie vermerckt, daß herr graff von Trautmanstorff von dort sich
wiederumb nach Münster begeben wolte
sucht, wie sie ihne mit allerhandt gutten vertröstungen auffhalten und heudt dies, morgen
ein anders heraußpreßen mögten. Dan obwoll seine excellentz ahm 22. Aprilis sambtliche
gesandtschafften der protestierenden vor sich erfordert und ihnen die letzte erclehrung get-
han, warauff man ahn seiten Kayserlicher mayestätt die compositionem gravaminum endt-
lich zu setzen gemeindt, auch dabey angezeigt, daß man ia diesseits alles gethan, waß zu
erhaltung friedens zu thuen immer möglich gewesen, daß sich auch die catholische weiters
nit treiben laßen konten und woll zu besorgen, daß uber daßienig, so bereith damahlen
bewilligt worden
man es doch dahingestelt sein und wolte die stände so weith versiechert haben, daß denie-
nigen, welche damit content und solches annehmen, ihr Kayserliche majestätt sie auch da-
bey laßen und handthaben, gegen anderen aber, so mehrere weitterung suchen oder auch gar
deßwegen im krieg bleiben wolten, in nichts obligirt sein, sondern ihre offne handt behalten
würden
Zu dieser Konferenz von 1647 IV 22 vgl. APW [III C 2/2, 835 Z. 11–836 Z. 31] und APW
II A 6 Beilage A zu Nr. 41.
der protestierenden einige acceptation erfolgt, sondern hingegen wahr, daß sie solcher woll-
gemeindter wahrnung und ahnmahnens ungehindert noch stettiges in ihren weitteren
praetensionibus fürgefahren und noch ahn deme, waß sie von dieser zeitt ahn biß zu ende
des Maii heraußgepreßet, nit vergnügt gewesen, sondern zu Münster noch vollendts so viel
heraußzulocken unaußsetzlich understanden
lischen wesen der vollige undergang auff den halß gezogen werden müste.
Das vierte fundament, warumb man protestierendentheils vermeindt, auff dasienig, so durch
die Kayserlichen plenipotentiarios nomine catholicorum nachgeben worden , ein ius quae-
situm
Sachßen und Brandenburg, berichtet, zumahlen ahn underschiedtliche reichsstände ge-
schrieben
Hier unterläuft Volmar eine Verwechslung, er bezieht sich sehr wahrscheinlich auf die ksl.
Weisung von 1647 X 14 ( APW II A 6 Nr. 249 – Meiern IV, 815 –818), deren Inhalt den
Bevollmächtigten der kath. Reichsstände 1647 X 30 eröffnet worden (vgl. ebenda Beilage
[B] zu Nr. 264) und auch den Ges. prot. Reichsstände bekannt war.
sondern die gravamina dergestalt beygelegt zu sein erachteten, daß die protestierenden dar-
mit zufrieden sein könten, derentwegen auch ihren Kayserlichen gesandten anbefohlen het-
ten, der catholischen stände einwenden ungehindert zum schluß zu schreitten , welcher
meinung dan auch ethlich vornehme catholische stände sein sollen
Bezug auf Punkt vier der rationes der prot. Reichsstände für die Beibehaltung der unstrit-
tigen Punkte des *KEIPO4B* (Text: Meiern IV, 890 dritter Abs.).
hetten sich also auff die Kayserliche auctoritet verlaßen
Carl des fünfften denckwürdigen wortten „Wan trew und glauben sich uberall verlieren, so
solten die gleichwoll bey einem Romischen kayser anzutreffen sein“
Dieser angebliche Ausspruch Karls V. auf dem RT 1521, den die rationes der prot. Reichs-
stände für die Beibehaltung der unstrittigen Punkte des *KEIPO4B* im fünften Punkt an-
führen , war ein gängiger Beleg für das Gebot, einmal gegebene Versprechen einzuhalten. Er
wird z.B. 1666 von Besold, 938 sub voce „fides“, u.a. auf Gregorius Tholosanus, de
republica cap. 8 nr. 10, zurückgeführt. Dieser wiederum nennt Wilhelm Snouckaert von
SCHAUWENBURG s Arbeit über Karl V. (zuerst 1559, auch 1596, hier S. 38) als Quelle.
ding gehalten, daß daßienige, so mit den Kayserlichen gesandten abgehandtlet, in zweiffl
gezogen werden solle. Daher sie auch in allen puncten uber die maaßen viel nachgeben,
sonderlich aber geschehen laßen, daß der cron Schweden und anderen so viel ahnsehentliche
ertz- und bischoffliche stiffter zur satisfaction und aequipollentz hinweeggeben worden, da
sie doch mit fug und recht woll so viel ertz- unnd stiffter von den catholischen per modum
alternationis auch auff die protestierenden kommen zu laßen begehren könten, alß viel den-
selben durch die satisfaction und aequipollenzen entzogen worden.
Auff diesen anzug zu anthwortten ist erstens nit ohne, daß ihr Kayserliche majestätt gar nit
gehrn gesehen, daß auch mit so uberflüßigen anerbieten kein frieden zu erheben sein wollen,
auch solang einige hoffnung ahn der handt gestanden, daß mit beliebung deßen endtlich
zum schluß glangt werden mögte, sie durch dero Kayserliche plenipotentiarios denen catho-
lischen ständen sambt und sonders gantz beweglich zusprechen laßen und ab theils der-
se[l]ben erfolgten, sonderbahren einwendungen kein gefallens getragen. Es haben aber ihr
majestätt durch solche ihre gegen einem oder anderen chur-, fürsten oder anderen reichs-
standt der protestierenden beschehene contestation der übrigen protestirenden stenden mit-
sambt den Schwedischen plenipotentiariis erwiesene wiederspennigkeitt und fernere un-
billiche zumuthungen gar nit gebilligt noch sich zu denen vorigen anerbiettungen newerdin-
gen verbindtlich gemacht, sondern sich vielmehr beschwehrt, daß, obwoll beyde theil, oder
wenigst die protestierenden, wan ihnen ein rechter ernst zum frieden gewest wehre, gar woll
auff daßienige, waß oftermelter herr graff von Trautmanstorff neben seinen herren collegis
abgehandtleterdingen zurückglaßen, sich eines endtlichen entschließen und weitteren
christenbluttsvergießung rückstellich machen können, solches aber nit gethan hetten, und
darumben die protestierenden gantz vatterlich ermahnen laßen, daß sie auch ihrsortts den
bogen nit gar uberspannen noch die catholische mit alzu hartten postulatis et conditionibus
zu anderen resolutionibus verursachen wolten, allermaaßen solchen inhalt die ergangne
Kayserlichen schreiben und propositiones mit mehrern nachführen thuen
deßen dieienige chur-, fürsten und stande, so es under den catholischen lieber anderst gese-
hen, mit ihr Kayserlicher majestätt durchauß einig. Ist daher unnöttich deroselben kayser
Carls denckspruch fürzurücken. Zu wünschen aber wehre, daß dieses hochlobligisten kay-
sers mehr andere vetterliche und trewhertzige wahrnungen von theils protestirenden stän-
den eben sowoll alß diese ietzt erzehlte wortt in obacht gehalten und die schädtliche anhäng
ahn außlandische potentaten dermahlen abgestelt würden, so solte es mit dem Heyligen
Römischen Reich baldt zu einem gutten ruhestandt gedeyen mögen.
Demnach ist sehr frembdt anzuhören, daß bey diesem anzug vermeindtlich vorgeben würdt,
ob solten die protestierenden viel nachgelaßen und wegen deren in satisfaction et aequipol-
lentias vergebener stiffter noch woll ein ergetzlichkeit auff der catholischen noch in handts
habender stiffter zu fordern haben. Dan wan man den gantzen tractatum in puncto grava-
minum mit unpartheyschen augen ansehen thet, so würdt sich nit befinden, daß denen ca-
tholischen von denen protestirenden einigen fußbreiths nachgeben worden, sondern daß die
catholische alles daßienige, waß ihnen nach clahrer disposition des anno 1555 auffgerichten
religionfriedens von Gott und rechts wegen zugestanden ist und zustehen sollen , umb
friedens willen, und zwar zu unwiederbringlichem nachtheill des gemeinen catholischen re-
ligionwesens, zurücklaßen müßen, allermaaßen es mit denen in satisfactionem et aequipol-
lentias vergebnen stifftern eben diese meinung hat, daß dieselbe weder ex primo catholicae
religionis instituto noch ex fundatorum intentione, noch ex praehabita aliquot centum an-
norum possessione, noch ex pace Pataviensi
summorum Imperii tribunalium decisione, mit einem wortt weder ex Divino, naturali, civili
noch gentium iure denen protestierenden haben gebühren oder zustehen können, und
darumben nit zu verwundern, daß dieselben eben mit gleichem faustrechten den protesti-
renden von ihren helffern unnd helffers helffern sein entzogen worden, gleichwie sie selbige
ahnvor denen catholischen rechtmäßigen possessoren, inhabern und eigenthumbsherren ab-
getrungen haben. Warbey auch dies nit zu verschweigen, daß, wan es schon mit diesen stiff-
tern ein andere beschaffenheit hette, so würde doch mit derselben vergebung ahn die Schwe-
den und mitinteressirte darumben nit unrecht beschehen sein, alldieweilen ex actis publicis
deren zu Heylbrun und Franckfurt anno 1633 und 1634 gehaltener zusamenkunfften
clahrlich erscheinet, daß die Schweden sich ihrer satisfaction halber niehmahlen auff die
catholische haben verweißen laßen wollen, sondern sich iederzeitt ahn die protestirende,
alß denen sie gedienet hetten, gehalten
Punkt VII der Proposition Axel Oxenstiernas auf dem Gründungskonvent zu Heilbronn
von 1633 III 8[/18] (Text: Londorp IV, 301–304, hier 304 linke Sp.) führt allgemein aus,
daß nicht unbillich considerirt werden müssen, … wessen sich die Cron Schweden auf
alle Fäll zu getrösten haben solle. In einem Schreiben Oxenstiernas an die zu Frankfurt
am Main anwesenden Ges. der Mitglieder des Heilbronner Bunds von 1634 VII 29[/VIII
8] (Text: Londorp IV, 427ff) hatte er angemerkt, daß die Krone Schwedens über die
Satisfaktion nit mit ihren Feinden, von deren sie sich auch keiner Danckbarkeit zu ver-
sehen, sondern cum sociis und confoederatis, die sich zu danckbahrer Vergeltung selbsten
schuldig erklären, handlung pflegen werde (vgl. ebenda, 428 rechte Sp.; zu den Verhand-
lungen über eine schwed. Satisfaktion in Frankfurt vgl. auch Kretzschmar II, 374–379,
395f). – Gf. Axel Gustafsson Oxenstierna zu Södermöre (1583–1654), Vater des schwed.
Primarges. Oxenstierna; 1645 Gf.; 1609 schwed. RR, 1612 Reichskanzler (SBA B-232,
004–116; SMK V, 681–684; SBL XXVIII, 504–523; Wetterberg; Öhman, 224ff).
Ob dan woll zum vierten von denen protestirenden angezogen wirdt
Bezug auf den vierten Punkt der additamenta ad rationes der prot. Reichsstände (Text:
Meiern IV, 893f , hier 894 erster Abs.) oder auf Punkt 21 der rationes für die Beibehal-
tung der unstrittigen Punkte des *KEIPO4B* (Text: ebenda, 892 erster Abs.).
tholischen denen Kayserlichen alle vollmacht wehre auffgetragen
Hierzu s. die Konferenz der Ksl. mit Ges. der kath. Reichsstände von 1646 V 19 (Text:
APW [III A 4/1 Nr. 50] ), das Ga. der kath. Reichsstände zu den Gravaminaverhandlungen
von 1646 V 19 (Text: Gärtner IX, 805–819, hier 818) sowie die Unterredung der ksl.
Ges. mit einer Deputation der kath. Reichsstände von 1646 XI 24 (vgl. APW [III C 2/2, 744 Z. 29–745 Z. 7] ).
interessirten von den sachen gerathschlagt, im Osterreichischen voto in pleno catholicorum
solches alles umbständtlich denen contradicenten under augen fürgerückt
Bezug auf Punkt 22 der rationes der prot. Reichsstände für die Beibehaltung der unstrit-
tigen Punkte des *KEIPO4B* (Text: Meiern IV, 892 zweiter Abs.). – Vielleicht ist das
österreichische Votum in der Sitzung des CC von 1647 VI 30 gemeint (Kopie: StK FrA
Ka. 3 [WF XXXIX] fol. 112’–119’, hier 115’–117).
tens in der proposition ad catholicos von denen Kayserlichen gesandten selbst wiederholt
Bezug auf Punkt 23 der rationes der prot. Reichsstände für die Beibehaltung der
unstrittigen Punkte des *KEIPO4B* (Text: Meiern IV, 892 dritter Abs.). – Gemeint
sind hier die Aussprachen mit den Ges. der kath. Reichsstände 1647 X 30, 31, XI 4 und
6, deren wichtigsten Ausführungen in den Notanda Volmars zum Ersten kath. Ga. über
*KEIPO4B* und KEIPM4 ( APW II A 6 Beilage [1] zu Nr. 272) zusammengestellt sind.
eins und anders ex protocollis darzuthuen benohmen, die auffgesetzte proiecta in offent-
lichen trück gebracht worden
keit nit, daß darumben die catholische ebensolang und -viel in verbindtlichkeit stehen
müsten und solten, alß lang es denen protestierenden beliebt, ohne daß sie darauff nieh-
mahlen zum schluß tretten und die catholische weiterer forderung zu erlaßen sich erclehren
wolten. Qui enim sub conditione promissa non cum eadem conditione acceptat, utique pro
non acceptante habendus est. Quo casu consequens est ante acceptationem, utpote iure non-
dum translato, revocari promissum posse sine iniustitia imo et sine inconstantia. Si revera eo
animo factum sit, ut ab acceptatione demum valere incipiat. Teste Hugone Grotio de iure
pacis et belli liber 2, caput 11, numerus 16 .
Daß aber der catholischen meinung niehmahlen anderst geweßen, dan daß solche concessio-
nes, oblationes, remissiones erst dan zumahlen gültig, verbindtlich und unwiederrufflich
sein sollen, wan die beyderseits ahngenohmen, geschloßen und der friedt darauff gemacht
seie, ist ex natura totius tractatus clahr ahm tag, und bringt es der protestierenden erster
entwurff ihrer gravaminum, so sie den catholischen den 1. Martii anno 1646 per dictaturam
communiciren laßen, buchstablichen inhalts mit sich, in deme sich gleich numero 2 bedin-
gen, wan die güttliche vergleichung nit zulangen solte, daß alles, waß dabey vorginge, pro
non acto et pro nullo solte gehalten werden
Bezug auf § „Falß aber“ der unverfänglichen vorschläge der Ges. der prot. Reichsstände
zum Reichsreligionsrecht (Text: Meiern II, 566ff , hier 566 – APW [II A 3 Beilage A zu Nr. 181] ), von denen die Ges. der kath Reichsstände zwischen 1646 II 28 und III 3 Kennt-
nis erhalten hatten (vgl. APW [III A 4/1, 118 Anm. 1] und [ 122f] ).
Wan demnach die protestirende vor oder nach herrn graffens von Trautmanstorff bey denen
Kayserlichen plenipotentiariis sich formblich angemeldet unnd rundt erclehrt hetten, daß sie
mit all demienigen, so ihnen im nahmen Kayserlicher mayestätt, auch gemeiner catholischen
chur-, fürsten und ständen ahnerbotten und zugesagt worden, ahn ihren ortt gäntzlich ver-
gnügt, ihr mayestätt und die catholischen aller weitteren forderung erlaßen, sich darauff mit
denselben vereinigen und gesambter handt die Schweden und Frantzosen zu beschließung
des friedens vermogen und bringen helffen wolten, so hetten alßdan die catholische wenig
ursach gehabt, sich demienigen, so ihnen von denen Kayserlichen eingerathen und gutt-
zuheißen vorgestelt worden, zu wiedersetzen. Ja, es ist auch außer allem zweiffl, daß auff
solchen fall wegen allerseits vorgestandtner hochster friedensbegierde ein durchgehende ein-
willigung erfolgt und die erst lang hernach entstandene disputationes fast gäntzlich wehren
vermitten blieben.
Es haben sich aber besagte protestirende darzu niehmahlen rotunde erclehren wöllen,
sondern steets darauff getrungen, daß die catholischen vorderist alles placidiren solten, und
sein weiter niehmahlen heraußzubringen gewest, alß daß sie den Schweden zusprechen und
sie zum schluß ermahnen wolten, alles, damit sie eine offene handt hetten, ihre weitere
forderungen, nachdem sie des ubrigen durch der catholischen ratification versiechert, desto
beßer zu verfechten und mit hülff der Schweden durchzutringen. Wie dan solches das werck
und der augenschein selbst mit der Pfaltz Sultzbachischen religionspraetension, cassation
der Baden Durlachischen restitutionsurtheil, auffhebung des Hildesheimbschen vertrags,
underbrechung des termini de anno 1624 bey dem religionsexercitio in der stifft Oßna-
brück
Bezug auf Art. XII §§ „Cum domus ducalis“ – „Quando autem“ KEIPO4A (Text:
Meiern IV, 584f ; vgl. später Art. XII,1–8 IPO) betr. das Hst. Osnabrück. Diese Rege-
lungen bilden eine Ausnahme zu Art. V § „Terminus a quo“ KEIPO4A (Text: ebenda,
565 fünfter Abs.; vgl. später Art. V,2 IPO ← § 47 IPM) betr. den Grundsatz der Restitu-
tion der Reichsstände, der Reichsritterschaft und der Reichsdörfer in die Realpossession
nach dem Stichtag 1624 I 1. – Erst 1633 hatten schwed. Einheiten weite Teile des Hst.s
Osnabrück okkupiert (vgl. Feldkamp, 81).
politici bey der statt Augspurg, Dünckelspel, Bieberach, Kauffbeyren, Ravenspurg
Zu Dinkelsbühl, Biberach, Kaufbeuren und Ravensburg vgl. [Nr. 25 Anm. 6] .
tringung der proscribirten exulanten und freyen religionsexercitii in denen Kayserlichen
erblanden etc. nit allein damahlen clährlich bezeugt hat, sondern noch auff diese stundt be-
zeugen thuet.
Daß nuhn die catholische zuvor alles, waß man protestierendentheills gesucht, hetten ein-
willigen und daßienig, so bewilligt, ratificiren und nichtsdestoweniger umb dieser kurtzer-
zehlter oder auch noch anderer von den feindtlichen cronen heimblich fürgenohmener ur-
sachen willen dem krieg seinen weitteren lauff laßen und dannoch gewehrtig sein sollen, daß
sie endtlich auch des uberrestes entsetzt werden mogten, daß sein ia sachen, so aller ver-
nunfft zuwiederlauffen, und zumahlen solche zumuthungen, die nit allein kein reichsstandt
seinen von gleicher hochheitt, würdigkeit, rechten und herrlichkeiten im Heyligen Romi-
schen Reich angeseßenen mitstandt, sondern kein Crist keinem unglaubigen auffzutringen
unterfangen solte. Es haben sich auch die protestierenden hierunder mit des buchtrückers
auctoritet gar nit zu beschönen, dan dergleichen abtruck weder auff der Kayserlichen noch
der catholischen anschaffung beschehen
Gedruckte Ausgaben von KEIPO4A , ohne Angaben von Verleger und Druckort, waren
im Sommer 1647 erschienen. Über die Identität der Auftraggeber herrscht noch Unklar-
heit. Repgen geht davon aus, daß zumindest ein Teil der Exemplare von KEIPO4A im
Druck- und Verlagshaus Raesfeld in Münster angefertigt worden waren (vgl. Repgen,
Öffentlichkeit, 752f).
worden. Vielmehr sein dergleichen buchtrücker und dieienige, so ihnen solche scripta nulla
legitima auctoritate underhandts richten, pro falsariis anzusehen und zu straffen.
Auff die zum 5. haubtsachlich angezogene motiven
Bezug auf Punkt fünf der rationes der prot. Reichsstände für die Beibehaltung der unstrit-
tigen Punkte des *KEIPO4B* (Text: Meiern IV, 890 vierter Abs.).
ventorum dem berümbten nachrumb Teutscher trew und redtlichkeit zuwiederlauffen und
der Teutschen nation einen bosen nachklank geben werden, ist unnöttig viel zu anthwort-
ten, sondern es mögen die hieoben im eingang berührte actus gnugsamb erleuttern, ob den
catholischen, so allein daßienige, so niehmahlen zu endtlichem Schluß gebracht worden,
wegen ermanglender gegenversiecherung biß daher zum theil verweigert und ahn sich ge-
halten, mehr schuldt bemackleten Teutschen trew und glaubens, oder denienigen, welche
ordentlich auffgerichte, besieglete, verglobdete und eidtlich beschworne verträg nit halten,
sondern auß dem eintzigen, aller volcker recht nach unerheblichen fundament, daß die tem-
pore belli et metu armorum erhandtlet worden
seie.
Im ubrigen haben ihr Kayserlicher majestätt nit underlaßen, biß daher catholischen sowoll
alß protestierenden durch all thunliche mittl zu demienigen zu disponiren, wardurch sie
nuh[r] immer verhoffen konnen, daß ein erträglicher und billiger frieden zu erhalten sein
mögte, welcher auch sonder allen zweiffl lengst würde erfolgt sein und noch erfolgen, wan
theils protestierende sowoll von ihren unbillichen und alzu hoch gespanne[t]en zumuthun-
gen dermahlen ablaßen thetten, alß hoch sie von friedtliebenden mittständen darvon be-
reiths vielfaltich abgemahnet worden sein.