Acta Pacis Westphalicae III C 2,1 : Diarium Volmar, 1. Teil: 1643 - 1647 / Joachim Foerster und Roswitha Philippe
1645 VII 25
1645 VII 25
Dienstag
In festo St. Iacobi vicesimo quinto huius seind herr
graf und ich auff begehren Ihr Fürstlicher Gnaden, herrn bischofs zu Oßna-
brukh , vormittag ante missam solemnem im Jesuitercollegio erschienen
Vgl. APW [ III C 3,1 S. 247f. ]
,
alwo herr bischoff sich auch in persona bei unß eingefunden sambt dem
propst von Landtsperg, da er dann dasjenig, waß er am abendt zuvor wegen
deß Churbrandenburgischen gsandten, deß von Löwen, anbringens durch
denn Churcölnischen geheimen secretarium mir anzeigen lassen, kurtzlich
widerholt: namblich das ermeldter von Löwen denen beeden von Cöln und
Bayern zu ime geschikhten adiunctis vorgehalten, es hetten die Schweden von
dem Lengerichischen concluso vermittelst eines auß Münster an sie abgang-
nen Schreibens nachricht bekommen, darauff mit inen, Brandenburgischen, ze
reden begehrt, auch solche rationes wider dises conclusum vorgebracht, die
er, von Löwen, ze refutirn nit gewußt, und endtlich sich dahien vernemmen
lassen, daß sie solche veranlaassung anderst nit dann zu der cron Schweden
höchster verschimpffung auffnemmen müeßten, auch, da mans also ze effectu-
iren gedächte, ein solche resolution ergreiffen würden, deren die stände deß
reichs nit zu geniessen haben solten, ja sie wurden auch verursacht sein, sich
gar von dannen hinwegzubegeben. Sie wolten dißortts weniger nit als die
cron Frankreich geachtet sein. Wolte man ein consilium zu Münster haben,
so müeßte dergleichen auch zu Oßnabrukh sein. Wie sie, Churbrandenbur-
gische , dann darfürhielten, daß man auff ein solches mittel gedenkhen und
dessentwegen ein newe conferentz zu Lengerich anstellen, darzu aber nit nur
die Kayserlichen, sondern auch die Schwedischen erbitten solte. Bei so ge-
stalten dingen würde onedaß vergeblich sein, mit der intimation vorigen
Lengerichischen conclusi gegen die Schweden vorzegehen, dann sie würden
es nur vor einen mehrern affronte halten.
Waß nun auff solche bewandtnus ze thun oder gegen dem von Löwen und
samptlichen Churbrandenburgischen gsandten vor ein resolution zu ergreif-
fen , begehrte herr bischoff unser guettachten zu hören etc. Er hette zu diser
conferentz die Churbayerischen zu ziehen darumben unterlassen, damit nit
etwan die Brandenburgischen darvon desto ehender nachricht erlangen und
darwider allerhandt ungleiche imaginationes ze fassen anlaaß nemmen möch-
ten .
His auditis respondimus, unß komme dises anbringen der Brandenbur-
gischen eben frembd und seltzamb vor, müeßten es anderst nit auffnemmen,
dann daß eben sie selbst dergleichen in die Schweden stekhen und gern einige
trennung unter denn ständen anrichten wolten, inmaassen herr bischof inci-
denter gemeldt, sie, Brandenburgische, hetten eben dise rationes anvor zu
Lengerich in ihrem voto auch gefüert. Bedankhten unß sonst der vertrau-
lichen communication, hetten der sachen an unserem ortt beraits nach-
gedacht , köndten aber keinsweegs thuenlich finden, daß man das einmal
gemacht churfürstliche conclusum umb der cron Schweden unerheblicher
einwendungen willen verendern, vil weniger, daß man derselben plenipoten-
tiarios zu denen zwischen der Kayserlichen Maiestät, auch chur- und fürsten
gsandten vorgehenden conferentzen ziehen oder einladen solte. Dann erstlich
wurde es dem churfürstlichen collegio sehr schimpfflich sein, solchergestalt
sich von gefaßten conclusis abschrekhen ze lassen. Zum zweiten were durch
unß und unsere collegas dises conclusum alberait Ihr Kayserlicher Maiestät
referirt und dabei angedeuttet, das von dem gesambten collegio deßwegen
ein votum consultivum an dieselben ablauffen werde. 3. Solte man die con-
sequentias wol beobachten, dann so es denn Brandenburgischen und ihren
anhängern uff solche weiß die conclusa umbzestossen gerathen solte, wur-
den sie es künfftig in mehr andern und noch wichtigern sachen unterstehen.
4. Auß den vorgeschlagnen dopplungen der reichsräthen wurden sonder
zweifl grosse trennungen und zweyungen under den ständen, auch verlange-
rungen aller handlungen entspringen. 5. Were wider alle vernunfft und im
Römischen reich unerhört, daß man dergleichen doppelte reichsräthe halten
solte, zumahln denn ständen wegen grossen uncostens unerträglich. 6. So
were ebenmässig gantz ungereumbt und der Kayserlichen auctoritet gar zu
nahend gegriffen, daß neben denn Kayserlichen gsandten auch die Schwedi-
schen zu einiger conferentz unter denn ständen solten gezogen werden.
Wir hetten derentwegen vor daß bessere mittel gehalten, daß man ungeacht
aller dergleichen einwendungen auff dem gemachten concluso verharren und
selbiges zwar nit denn Schweden, dann diß hiesse daß roß hinden in waagen
spannen, sondern denn reichsständen verabschiedetermaassen one einigen
fernern anstandt per Maintz und Brandenburg intimirn, auch daß die Maint-
zischen gsandten ausserhalb herren Primbsers allher kommen solten; und so
die Brandenburgischen dessen sich beschwerdten, köndte sich Bayern offe-
rirn , jemandt von inen nach Oßnabrukh zu verordnen, wölcher tanquam
deputatus ordinarius mit und neben Maintz die intimation erga status ver-
richten thet. Sonder zweifl wurde Brandenburg desto ehender sich accom-
modirn und nit gern sehen, daß solcher eingang gemacht werde. Wie aber
folgendts, nachdem man mit den ständen sich werde verglichen haben, denn
Schweden ihre ungleiche einbildung zu benemmen, da weren unsers erach-
tens argumenta gnug vorhanden. Und erstens köndte inen vorgestellt wer-
den , daß uffm deputationstag zu Frankfurt die stände nomine totius imperii
sich mit Ihr Kayserlicher Maiestät und dise mit denn ständen per expressum
verglichen, daß der conventus ad deliberandos pacis tractatus nit nach Oßna-
brukh , sondern nach Münster ob loci commoditatem verlegt werden solte.
Zum zweiten, weil Ihr Kayserliche Maiestät solches an ihrem ortt also ratifi-
cirt , so seye ja billich, daß man vil mehr uff dieselben als auff der Schweden
einwendungen sehen thue. 3. Es gebe die ratio selbst disen außschlag, daß an
demjenigen ortt die hauptconsultationes angestellt werden, allwo sich der
grösser hauffen der haupthandlungen eraigen thue, da dann bekandt, daß
man zu Oßnabrukh principaliter allein mit Schweden, zu Münster aber
neben denn Franzosen mit Spanien, Hollendern, Cataloniern, Portugesen,
Italien ze tractirn haben und sich diser außlendischen sachen so gar nit werde
entschlagen könden, daß nit von derentwegen deß Römischen reichs interesse
sonderbare consultationes erfordern möchte. 4. Man sehe in anstellung dises
reichsconsilii weder auff Schweden noch Frankreich, begehre auch ratione
loci weder eim noch anderm theil etwas ze attribuirn noch ze derogirn, son-
dern man considerire Münster allein propter loci capacitatem et commodi-
tatem , seitemaln daß reichsconsilium per se mit denn Franzosen oder Schwe-
den nichts ze handlen, sondern beeder ortten schon verordnungen angestellt,
wie mit ein und anderm theil daßjenig, waß in denn reichsconclusiis con-
cludirt und geschlossen, negocirt und gehandlet werden solle. Und köndte
deßwegen ein schrifftliche declaration von handen gegeben werden. 5. Die
Schweden berüembten sich, daß sie ihre waaffen allein zu handthabung der
ständen freyheit füeren theten. Derentwegen hetten sie nit zu verwehren, an
wölchem ortt die stände zusamenkommen wolten, ihre nothurfft uff deß ge-
gentheils postulata zu deliberirn. Dann so sie selbige zwingen wolten, eben
an dem ortt sich einzestellen, wo es inen, Schweden, beliebte, so wurde diß
species seruitutis sein. 6. Man solt sich ab dergleichen comminationibus nit
schrekhen lassen, sondern denn Schweden zu verstehen geben, wann sie umb
solcher von denn ständen fassender resolution wegen die tractatus auffstos-
sen theten, wurde man auch ursach haben, der gantzen weit ze remonstrirn,
daß sie darzu keinen fueg hetten, etc. Bei disem unserm guettachten hatts
herr bischoff bewenden lassen und vertröstung gethan, uns dessen, waß mit
denn Brandenburgischen weiter gehandlet wurde, hernach zu verstendigen.
Dinstags, den 25. huius, empfangen wir von Oßnabrukh schreiben allein
umb communication der instruction ad electorem Saxoniae, so ein beilag
Kayserlichen bevelchs
Vgl. oben [ S. 401 (nr. 738). ]
, de 24. eiusdem [
744 b ].
Eodem nach Oßnabrukh würdt der extract überschikht und bericht, waß die
Brandenburgischen allhie contra Lengerichisch conclusum vorgebracht, von
unß dagegen zur manutention eingerathen worden [ 744c ].
graf und ich auff begehren Ihr Fürstlicher Gnaden, herrn bischofs zu Oßna-
brukh , vormittag ante missam solemnem im Jesuitercollegio erschienen
Vgl. APW [ III C 3,1 S. 247f. ]
alwo herr bischoff sich auch in persona bei unß eingefunden sambt dem
propst von Landtsperg, da er dann dasjenig, waß er am abendt zuvor wegen
deß Churbrandenburgischen gsandten, deß von Löwen, anbringens durch
denn Churcölnischen geheimen secretarium mir anzeigen lassen, kurtzlich
widerholt: namblich das ermeldter von Löwen denen beeden von Cöln und
Bayern zu ime geschikhten adiunctis vorgehalten, es hetten die Schweden von
dem Lengerichischen concluso vermittelst eines auß Münster an sie abgang-
nen Schreibens nachricht bekommen, darauff mit inen, Brandenburgischen, ze
reden begehrt, auch solche rationes wider dises conclusum vorgebracht, die
er, von Löwen, ze refutirn nit gewußt, und endtlich sich dahien vernemmen
lassen, daß sie solche veranlaassung anderst nit dann zu der cron Schweden
höchster verschimpffung auffnemmen müeßten, auch, da mans also ze effectu-
iren gedächte, ein solche resolution ergreiffen würden, deren die stände deß
reichs nit zu geniessen haben solten, ja sie wurden auch verursacht sein, sich
gar von dannen hinwegzubegeben. Sie wolten dißortts weniger nit als die
cron Frankreich geachtet sein. Wolte man ein consilium zu Münster haben,
so müeßte dergleichen auch zu Oßnabrukh sein. Wie sie, Churbrandenbur-
gische , dann darfürhielten, daß man auff ein solches mittel gedenkhen und
dessentwegen ein newe conferentz zu Lengerich anstellen, darzu aber nit nur
die Kayserlichen, sondern auch die Schwedischen erbitten solte. Bei so ge-
stalten dingen würde onedaß vergeblich sein, mit der intimation vorigen
Lengerichischen conclusi gegen die Schweden vorzegehen, dann sie würden
es nur vor einen mehrern affronte halten.
Waß nun auff solche bewandtnus ze thun oder gegen dem von Löwen und
samptlichen Churbrandenburgischen gsandten vor ein resolution zu ergreif-
fen , begehrte herr bischoff unser guettachten zu hören etc. Er hette zu diser
conferentz die Churbayerischen zu ziehen darumben unterlassen, damit nit
etwan die Brandenburgischen darvon desto ehender nachricht erlangen und
darwider allerhandt ungleiche imaginationes ze fassen anlaaß nemmen möch-
ten .
His auditis respondimus, unß komme dises anbringen der Brandenbur-
gischen eben frembd und seltzamb vor, müeßten es anderst nit auffnemmen,
dann daß eben sie selbst dergleichen in die Schweden stekhen und gern einige
trennung unter denn ständen anrichten wolten, inmaassen herr bischof inci-
denter gemeldt, sie, Brandenburgische, hetten eben dise rationes anvor zu
Lengerich in ihrem voto auch gefüert. Bedankhten unß sonst der vertrau-
lichen communication, hetten der sachen an unserem ortt beraits nach-
gedacht , köndten aber keinsweegs thuenlich finden, daß man das einmal
gemacht churfürstliche conclusum umb der cron Schweden unerheblicher
einwendungen willen verendern, vil weniger, daß man derselben plenipoten-
tiarios zu denen zwischen der Kayserlichen Maiestät, auch chur- und fürsten
gsandten vorgehenden conferentzen ziehen oder einladen solte. Dann erstlich
wurde es dem churfürstlichen collegio sehr schimpfflich sein, solchergestalt
sich von gefaßten conclusis abschrekhen ze lassen. Zum zweiten were durch
unß und unsere collegas dises conclusum alberait Ihr Kayserlicher Maiestät
referirt und dabei angedeuttet, das von dem gesambten collegio deßwegen
ein votum consultivum an dieselben ablauffen werde. 3. Solte man die con-
sequentias wol beobachten, dann so es denn Brandenburgischen und ihren
anhängern uff solche weiß die conclusa umbzestossen gerathen solte, wur-
den sie es künfftig in mehr andern und noch wichtigern sachen unterstehen.
4. Auß den vorgeschlagnen dopplungen der reichsräthen wurden sonder
zweifl grosse trennungen und zweyungen under den ständen, auch verlange-
rungen aller handlungen entspringen. 5. Were wider alle vernunfft und im
Römischen reich unerhört, daß man dergleichen doppelte reichsräthe halten
solte, zumahln denn ständen wegen grossen uncostens unerträglich. 6. So
were ebenmässig gantz ungereumbt und der Kayserlichen auctoritet gar zu
nahend gegriffen, daß neben denn Kayserlichen gsandten auch die Schwedi-
schen zu einiger conferentz unter denn ständen solten gezogen werden.
Wir hetten derentwegen vor daß bessere mittel gehalten, daß man ungeacht
aller dergleichen einwendungen auff dem gemachten concluso verharren und
selbiges zwar nit denn Schweden, dann diß hiesse daß roß hinden in waagen
spannen, sondern denn reichsständen verabschiedetermaassen one einigen
fernern anstandt per Maintz und Brandenburg intimirn, auch daß die Maint-
zischen gsandten ausserhalb herren Primbsers allher kommen solten; und so
die Brandenburgischen dessen sich beschwerdten, köndte sich Bayern offe-
rirn , jemandt von inen nach Oßnabrukh zu verordnen, wölcher tanquam
deputatus ordinarius mit und neben Maintz die intimation erga status ver-
richten thet. Sonder zweifl wurde Brandenburg desto ehender sich accom-
modirn und nit gern sehen, daß solcher eingang gemacht werde. Wie aber
folgendts, nachdem man mit den ständen sich werde verglichen haben, denn
Schweden ihre ungleiche einbildung zu benemmen, da weren unsers erach-
tens argumenta gnug vorhanden. Und erstens köndte inen vorgestellt wer-
den , daß uffm deputationstag zu Frankfurt die stände nomine totius imperii
sich mit Ihr Kayserlicher Maiestät und dise mit denn ständen per expressum
verglichen, daß der conventus ad deliberandos pacis tractatus nit nach Oßna-
brukh , sondern nach Münster ob loci commoditatem verlegt werden solte.
Zum zweiten, weil Ihr Kayserliche Maiestät solches an ihrem ortt also ratifi-
cirt , so seye ja billich, daß man vil mehr uff dieselben als auff der Schweden
einwendungen sehen thue. 3. Es gebe die ratio selbst disen außschlag, daß an
demjenigen ortt die hauptconsultationes angestellt werden, allwo sich der
grösser hauffen der haupthandlungen eraigen thue, da dann bekandt, daß
man zu Oßnabrukh principaliter allein mit Schweden, zu Münster aber
neben denn Franzosen mit Spanien, Hollendern, Cataloniern, Portugesen,
Italien ze tractirn haben und sich diser außlendischen sachen so gar nit werde
entschlagen könden, daß nit von derentwegen deß Römischen reichs interesse
sonderbare consultationes erfordern möchte. 4. Man sehe in anstellung dises
reichsconsilii weder auff Schweden noch Frankreich, begehre auch ratione
loci weder eim noch anderm theil etwas ze attribuirn noch ze derogirn, son-
dern man considerire Münster allein propter loci capacitatem et commodi-
tatem , seitemaln daß reichsconsilium per se mit denn Franzosen oder Schwe-
den nichts ze handlen, sondern beeder ortten schon verordnungen angestellt,
wie mit ein und anderm theil daßjenig, waß in denn reichsconclusiis con-
cludirt und geschlossen, negocirt und gehandlet werden solle. Und köndte
deßwegen ein schrifftliche declaration von handen gegeben werden. 5. Die
Schweden berüembten sich, daß sie ihre waaffen allein zu handthabung der
ständen freyheit füeren theten. Derentwegen hetten sie nit zu verwehren, an
wölchem ortt die stände zusamenkommen wolten, ihre nothurfft uff deß ge-
gentheils postulata zu deliberirn. Dann so sie selbige zwingen wolten, eben
an dem ortt sich einzestellen, wo es inen, Schweden, beliebte, so wurde diß
species seruitutis sein. 6. Man solt sich ab dergleichen comminationibus nit
schrekhen lassen, sondern denn Schweden zu verstehen geben, wann sie umb
solcher von denn ständen fassender resolution wegen die tractatus auffstos-
sen theten, wurde man auch ursach haben, der gantzen weit ze remonstrirn,
daß sie darzu keinen fueg hetten, etc. Bei disem unserm guettachten hatts
herr bischoff bewenden lassen und vertröstung gethan, uns dessen, waß mit
denn Brandenburgischen weiter gehandlet wurde, hernach zu verstendigen.
Dinstags, den 25. huius, empfangen wir von Oßnabrukh schreiben allein
umb communication der instruction ad electorem Saxoniae, so ein beilag
Kayserlichen bevelchs
Vgl. oben [ S. 401 (nr. 738). ]
Eodem nach Oßnabrukh würdt der extract überschikht und bericht, waß die
Brandenburgischen allhie contra Lengerichisch conclusum vorgebracht, von
unß dagegen zur manutention eingerathen worden [ 744c ].