Acta Pacis Westphalicae III C 2,2 : Diarium Volmar, 2. Teil: 1647-1649 / Joachim Foerster und Roswitha Philippe
1649 I 9
1649 I 9
Samstag –
I 10
Sonntag
Sambstags, 9. huius, nachmittag ha-
ben die Churmaintzischen und Bayerischen mir, Volmarn, angezeigt, daß
nachdem die deputati statuum vergangnen mittwochs und donnerstags bei
denn Schweden und Franzosen angesuecht, mit commutation der ratihabi-
tionum fürzegehen, so were es dahien kommen, daß die sich zwar darzu willig
erbotten, aber einen schrifftlichen recess vordrist ze haben begehrt, erstlich
waßgestalt und wie die restitutio ex amnestia et grauaminibus zu volliger
execution ze bringen, 2. die bezahlung der Schwedischen militia, 3. die
euacuatio locorum et dimissio militum zu exequirn, 4. die liberatio cap-
tiuorum ze thuen, und dann 5., daß der convent, biß alles exequirt,
beyeinander bleiben solle. Nun wer zwar vom directorio ein concept
auffgesetzt worden, weil aber dabei allerhandt bedenkhen fürfielen, hetten
sie solch concept noch derzeit weder den protestierenden noch den Schwe-
den communicirn, sondern vordrist mit mir darvon vertrawlich conferirn
wollen. Ich hab inen geantworttet, daß mir hierüber einig resolution oder
guettachten ze geben nit gebüeren wolt, sondern ich müeßte es an die sambt-
liche Kayserliche gsandtschafft bringen, zu solchem ende sie mir copias deß
concepts ertheilen wolten. Wie beschehen und selbiges apud acta [ 2362 ] ze
finden. Weil sie aber im discurs vermeldet, daß sie gern sehen wolten, wan wir
die protestierenden, als wölche dises werkh am mehisten treiben theten, dar-
von durch bewegliche rationes divertirn und ablaitten köndten, als haben wir
die extraordinari deputatos uff nachgefolgten sontag vor uns erfordert und,
nachdem wir in vleissiger erwegung der sachen nit rathsamb befunden,
unß in ein solchen recess einzelassen, hergegen aber auch ersehen, daß Ihr
Kayserlicher Maiestät bevelch vom 24. Decembris andeüttung thut, daß die
stände sich eines gwissen conclusi unter sich selbst und dan auch mit den
cronen vergleichen möchten, wie es sowol in puncto amnestiae et grauami-
num , wann die mora nit an Ihrer Kayserlichen Maiestät, sondern an dem
restituendo et restituente oder auch dem negocio selbst bestüende, als in
puncto solutionis militiae, euacuationis locorum et dimissionis copiarum,
ze halten, ermeldten deputatis unsere bedenkhen folgendergestalt vorge-
halten :
Erstlich wolte unß bedenkhlich fallen, dergleichen recess einzegehen da-
rumben , weil daß werkh durch einer und anderer partei einrukhenden
correctiones, additiones, limitationes, restrictiones leichtlich zu einiger
weittleüffigkheit außlauffen und unß von dem instrumento abfüeren möcht.
Da wir nun unß unserer vollmacht, als wölche nit mehr in unserer, sondern
der gegenpart handen und post subscriptum instrumentum expirirt, nit be-
dienen köndten, auch fast in zweifel ziehen müeßten, ob die deputati selbst
hierzu gnugsamb von ihren principaln bevollmächtigt; und wann sie sich
schon auff ihre mitstände beziehen wolten, so wurde es doch mit dennselben
vordrist consultirt werden müessen und vermuettlich von denen eben der-
gleichen defectus mandati allegirt werden. 2. Wann diser recess nichts anders
begreiffen soll, als waß im instrumento begriffen, so sei es lautter vergebliche
miieh und arbeit, dann im instrumento alles gnugsamb versehen, auß beeder-
seits gehabten vollmachten abgehandlet und nunmehr allein an deme gelegen,
daß die darüber verfaßte ratihabitiones principalium außgewexlet werden,
wann aber waß newes drein kommen solt, so wer es extra fines mandatorum
und wurde zu nichts anders dienen, als das das gantze instrumentum dar-
durch in newes gezenkh und ungwisse würkhung gesetzt wurde. 3. So
hetten die cronen nunmehr mit executione restitutionis ex capite amnestiae
et grauaminium
grauaminum
, sovil die status contra status anlangte, nichts ze thuen, sie
weren auch dißortts keine executores verordnet, sondern die execution
vigore instrumenti Ihr Kayserlicher Maiestät certo modo et lege auffgetra-
gen , die weren auch dazu erbiettig und willig, wie die verba formalia auß
dem bevelch vorgelesen und erbotten worden, den ständen selbigen pass per
extractum zuzestellen. Stüende also allein bei denn ständen zu declarirn, daß
ihre meinung nit sei, das darumben die cronen mit ihren völkhern im reich
ligen bleiben solten, seitemaln Ihr Kayserliche Maiestät sambt denn ständen
bastant weren, alles, waß in beeden punctis übrig ist, zu exequirn, auch keiner
frembden hilff vonnöthen hetten. 4. So bederffte es auch keines newen modi
oder zeitbestimmung, sondern es wer im instrumento schon clar und lautter
versehen, daß derjenig, so sich der execution oder restitution widersetzte, in
poenam fractae pacis re et facto verfellt sein solle, lige also nur an deme, daß
die executores der vorgeschribnen ordnung nachgehen oder von Ihr Kayser-
licher Maiestät darzu uff anrueffen angemahnt würden. 5. Wer im instru-
mento gar nit versehen, daß alle solche executiones vor commutation der
ratificationum eben praecise volnzogen sein müeßten, sondern vilmehr
geordnet art. 17, daß innerhalb der bestimbten 8 wochen die ratihabitiones
eingebracht und gegeneinander außgewexlet werden solten, ohne anhang eini-
ger limitation oder exception. Wir ersuechten also die deputatos, sie wolten
bei den Schweden und Franzosen dran sein, daß die commutatio pure et sim-
pliciter vorgehen möcht, wir seyend unserstheils darzu berait, und weil der
Französische plenipotentiarius auff die Spanische cession tringe, so hetten wir
den ständen jüngst angezeigt, waß Ihr Kayserliche Maiestät für fleissige nach-
folg derentwegen thuen lassen, darauff wir noch deß erfolgs stündlich gewärt-
tig weren. Wan aber in mangel deren die ständt einige specialguarantie hin-
außgeben wolten, so begehrten wir vordrist darvon communication, damit
wir unß gestalten sachen nach auch darüber erklären köndten. Waß demnach
die evacuation und abdankhung belangte, daß wolte fast von der satisfaction
militiae Suedicae dependirn, da wurden Ihr Kayserliche Maiestät gern sehen,
wann sich die stände mit denn Schweden so guett müglich vergleichen könd-
ten , alsdann wurde sich die euacuatio et exauctoratio schon selbst an handt ge-
ben und de modo, tempore et securitate ein gwisses abgehandlet werden
könden.
Deputati post longum secessum responderunt, sie hetten sich noch einer ein-
helligen meinung nit vergleichen könden, sondern weren vorhabens, nach-
mittag widerumb zusammenzekommen und die sachen in ferner deliberation
ze nemmen.
Bei diser consultation, obzwar Maintz und Bayern sich vilfeltig bemüehet,
hatt doch diser recess nit gantzlich unterbrochen werden mögen, sondern ist
entlich dahien gestellt worden, 1. daß diser conuentus vor execution deß
instrumenti pacis nit dissolvirt, 2. die ratificationes singulares, so noch nit
vorhanden, in debita forma beygebracht, 3. post commutationem ratihabi-
tionum unter den ständen ein gwisser modus executionis in beeden punctis
amnestiae et grauaminum verglichen, derselbe an die craißausschreibende
fürsten, auch an Ihr Kayserliche Maiestät selbst in schrifften gebracht und alles
deme gemäß werkhstellig ze machen gebetten, auff die evacuation und exauc-
toration getrungen und mit der executione amnestiae et grauaminum pari
passu volnzogen werden. Doch solte man solches im recess nit, sondern allein
diß melden, daß die stände sich hierunder eines gewissen modi vergleichen,
mit fernerm abreden, daß denn Schweden und Franzosen nit zugelassen
werden solle, disem recess den geringsten zusatz ze thuen. Wegen der
specialguarantia soll man mit dem Servient handlen.
ben die Churmaintzischen und Bayerischen mir, Volmarn, angezeigt, daß
nachdem die deputati statuum vergangnen mittwochs und donnerstags bei
denn Schweden und Franzosen angesuecht, mit commutation der ratihabi-
tionum fürzegehen, so were es dahien kommen, daß die sich zwar darzu willig
erbotten, aber einen schrifftlichen recess vordrist ze haben begehrt, erstlich
waßgestalt und wie die restitutio ex amnestia et grauaminibus zu volliger
execution ze bringen, 2. die bezahlung der Schwedischen militia, 3. die
euacuatio locorum et dimissio militum zu exequirn, 4. die liberatio cap-
tiuorum ze thuen, und dann 5., daß der convent, biß alles exequirt,
beyeinander bleiben solle. Nun wer zwar vom directorio ein concept
auffgesetzt worden, weil aber dabei allerhandt bedenkhen fürfielen, hetten
sie solch concept noch derzeit weder den protestierenden noch den Schwe-
den communicirn, sondern vordrist mit mir darvon vertrawlich conferirn
wollen. Ich hab inen geantworttet, daß mir hierüber einig resolution oder
guettachten ze geben nit gebüeren wolt, sondern ich müeßte es an die sambt-
liche Kayserliche gsandtschafft bringen, zu solchem ende sie mir copias deß
concepts ertheilen wolten. Wie beschehen und selbiges apud acta [ 2362 ] ze
finden. Weil sie aber im discurs vermeldet, daß sie gern sehen wolten, wan wir
die protestierenden, als wölche dises werkh am mehisten treiben theten, dar-
von durch bewegliche rationes divertirn und ablaitten köndten, als haben wir
die extraordinari deputatos uff nachgefolgten sontag vor uns erfordert und,
nachdem wir in vleissiger erwegung der sachen nit rathsamb befunden,
unß in ein solchen recess einzelassen, hergegen aber auch ersehen, daß Ihr
Kayserlicher Maiestät bevelch vom 24. Decembris andeüttung thut, daß die
stände sich eines gwissen conclusi unter sich selbst und dan auch mit den
cronen vergleichen möchten, wie es sowol in puncto amnestiae et grauami-
num , wann die mora nit an Ihrer Kayserlichen Maiestät, sondern an dem
restituendo et restituente oder auch dem negocio selbst bestüende, als in
puncto solutionis militiae, euacuationis locorum et dimissionis copiarum,
ze halten, ermeldten deputatis unsere bedenkhen folgendergestalt vorge-
halten :
Erstlich wolte unß bedenkhlich fallen, dergleichen recess einzegehen da-
rumben , weil daß werkh durch einer und anderer partei einrukhenden
correctiones, additiones, limitationes, restrictiones leichtlich zu einiger
weittleüffigkheit außlauffen und unß von dem instrumento abfüeren möcht.
Da wir nun unß unserer vollmacht, als wölche nit mehr in unserer, sondern
der gegenpart handen und post subscriptum instrumentum expirirt, nit be-
dienen köndten, auch fast in zweifel ziehen müeßten, ob die deputati selbst
hierzu gnugsamb von ihren principaln bevollmächtigt; und wann sie sich
schon auff ihre mitstände beziehen wolten, so wurde es doch mit dennselben
vordrist consultirt werden müessen und vermuettlich von denen eben der-
gleichen defectus mandati allegirt werden. 2. Wann diser recess nichts anders
begreiffen soll, als waß im instrumento begriffen, so sei es lautter vergebliche
miieh und arbeit, dann im instrumento alles gnugsamb versehen, auß beeder-
seits gehabten vollmachten abgehandlet und nunmehr allein an deme gelegen,
daß die darüber verfaßte ratihabitiones principalium außgewexlet werden,
wann aber waß newes drein kommen solt, so wer es extra fines mandatorum
und wurde zu nichts anders dienen, als das das gantze instrumentum dar-
durch in newes gezenkh und ungwisse würkhung gesetzt wurde. 3. So
hetten die cronen nunmehr mit executione restitutionis ex capite amnestiae
et
weren auch dißortts keine executores verordnet, sondern die execution
vigore instrumenti Ihr Kayserlicher Maiestät certo modo et lege auffgetra-
gen , die weren auch dazu erbiettig und willig, wie die verba formalia auß
dem bevelch vorgelesen und erbotten worden, den ständen selbigen pass per
extractum zuzestellen. Stüende also allein bei denn ständen zu declarirn, daß
ihre meinung nit sei, das darumben die cronen mit ihren völkhern im reich
ligen bleiben solten, seitemaln Ihr Kayserliche Maiestät sambt denn ständen
bastant weren, alles, waß in beeden punctis übrig ist, zu exequirn, auch keiner
frembden hilff vonnöthen hetten. 4. So bederffte es auch keines newen modi
oder zeitbestimmung, sondern es wer im instrumento schon clar und lautter
versehen, daß derjenig, so sich der execution oder restitution widersetzte, in
poenam fractae pacis re et facto verfellt sein solle, lige also nur an deme, daß
die executores der vorgeschribnen ordnung nachgehen oder von Ihr Kayser-
licher Maiestät darzu uff anrueffen angemahnt würden. 5. Wer im instru-
mento gar nit versehen, daß alle solche executiones vor commutation der
ratificationum eben praecise volnzogen sein müeßten, sondern vilmehr
geordnet art. 17, daß innerhalb der bestimbten 8 wochen die ratihabitiones
eingebracht und gegeneinander außgewexlet werden solten, ohne anhang eini-
ger limitation oder exception. Wir ersuechten also die deputatos, sie wolten
bei den Schweden und Franzosen dran sein, daß die commutatio pure et sim-
pliciter vorgehen möcht, wir seyend unserstheils darzu berait, und weil der
Französische plenipotentiarius auff die Spanische cession tringe, so hetten wir
den ständen jüngst angezeigt, waß Ihr Kayserliche Maiestät für fleissige nach-
folg derentwegen thuen lassen, darauff wir noch deß erfolgs stündlich gewärt-
tig weren. Wan aber in mangel deren die ständt einige specialguarantie hin-
außgeben wolten, so begehrten wir vordrist darvon communication, damit
wir unß gestalten sachen nach auch darüber erklären köndten. Waß demnach
die evacuation und abdankhung belangte, daß wolte fast von der satisfaction
militiae Suedicae dependirn, da wurden Ihr Kayserliche Maiestät gern sehen,
wann sich die stände mit denn Schweden so guett müglich vergleichen könd-
ten , alsdann wurde sich die euacuatio et exauctoratio schon selbst an handt ge-
ben und de modo, tempore et securitate ein gwisses abgehandlet werden
könden.
Deputati post longum secessum responderunt, sie hetten sich noch einer ein-
helligen meinung nit vergleichen könden, sondern weren vorhabens, nach-
mittag widerumb zusammenzekommen und die sachen in ferner deliberation
ze nemmen.
Bei diser consultation, obzwar Maintz und Bayern sich vilfeltig bemüehet,
hatt doch diser recess nit gantzlich unterbrochen werden mögen, sondern ist
entlich dahien gestellt worden, 1. daß diser conuentus vor execution deß
instrumenti pacis nit dissolvirt, 2. die ratificationes singulares, so noch nit
vorhanden, in debita forma beygebracht, 3. post commutationem ratihabi-
tionum unter den ständen ein gwisser modus executionis in beeden punctis
amnestiae et grauaminum verglichen, derselbe an die craißausschreibende
fürsten, auch an Ihr Kayserliche Maiestät selbst in schrifften gebracht und alles
deme gemäß werkhstellig ze machen gebetten, auff die evacuation und exauc-
toration getrungen und mit der executione amnestiae et grauaminum pari
passu volnzogen werden. Doch solte man solches im recess nit, sondern allein
diß melden, daß die stände sich hierunder eines gewissen modi vergleichen,
mit fernerm abreden, daß denn Schweden und Franzosen nit zugelassen
werden solle, disem recess den geringsten zusatz ze thuen. Wegen der
specialguarantia soll man mit dem Servient handlen.