Acta Pacis Westphalicae III C 2,2 : Diarium Volmar, 2. Teil: 1647-1649 / Joachim Foerster und Roswitha Philippe
1648 V 13
1648 V 13
Mittwoch Mitwochs, 13. huius, früe umb 7 uhr haben wir die
Churbayerischen vor unß erfordert und inen von disem anbringen parte
geben, ihre meinung, waß dargegen zu thuen, zu vernemmen begehrt, mit
umbständtlicher außfüerung, waß für böse consequentzen hierauß sowol Ihrer
Churfürstlichen Durchlaucht als Ihr Kayserlicher Maiestät erfolgen möchten.
Respondebant, daß sie allberait in consilio contestirt, daß ihr gnedigster herr
einmal die 3 craiß Bayern, Schwaben und Frankhen vor sich haben und dar-
auß ebensovil vor ihr armada zur bezahlung suechen wolten, als vil der
Schwedischen accordirt werden möcht. Bei wölcher resolution sie verbleiben
müeßten. Es wer kein ander mittl, auß der sach ze kommen, als daß ein gwisses
quantum auff alle drei armada bewilligt und einer ieden ihre quota mit assig-
nation der ständen, so die bezahlung ze thuen, zugeschriben wurde.
A meridie haben wir den ausschuß der ständen widerumb vor unß erfordert
und inen volgende antwortt vorgehalten: 1. Nemmen wir vor bekandt an,
daß die stände vor billich erkennen, daß Ihr Kayserlicher Maiestät armada
auch auß dem reich bezahlt werden solle. 2. Wir würden auch solches und
darbei ferner angehenkhtes erbietten deroselben gehorsamblich ze referirn
nit underlassen. 3. Hetten aber vor dißmal in ersehung unserer instruction
so vil befunden, daß, obzwar Ihr Maiestät gnedigst mit ihren erbkönigreichen
und landen auch zu solcher bezahlung ze concurrirn erbiettig, sie iedoch sich
keinesweegs versehen, daß dennselben diser last einzig und allein ohne
mehrern zutrag vom reich auffgebürdet werden solle, seitemaln bewußt, daß
in dem Österreichischen craiß kein einig anderer standt, als wölcher ohnedaß
mit demselben zu allen deß haußes Österreich nöthen ze contribuiren schul-
dig , begriffen sei. 4. So würde auch hierauß erfolgen, daß, nachdem für Ihr
Maiestät der Österreichische, für Churbayern aber der Bayerische craiß auß-
bedingt , die übrige 7 craiß allein der cron Schweden zu bezahlung angewisen
bleiben müeßten. 5. Wölches dann nit allein aller billicheit entgegen und zu-
wider , sondern auch disen craißen und folgendts dem gantzen reich zu merk-
licher beschwerung, ja gentzlicher untertrukhung außschlagen köndt, in-
dem hierdurch die Schweden nur anlaaß gewinnen, desto sterkher uff ihrer
übermässigen forderung zu verharren, da hingegen, wann die bezahlung
in gleicher proportion uff alle drei armada gerichtet, die Schwedischen sich
auch in ansehung der andern und daß diselbe cron mit so ansehenlichen
fürstenthumb und landen vom reich begabt worden, mit ihrem billichen
antheil würden contentirn müessen. Neben dem hiebei auch dise unrichtig-
kheit einlauffen thue, daß Ihr Kayserliche Maiestät im Westfalischen craiß
ein besonder corpo, sodann in Schwaben, Frankhen und am Rein under-
schiedliche hauptplätz innhalten, auch daher desto weniger darzu verste-
hen könden, daß diselben denn Schweden angewisen und also, waß disel-
ben biß daher mit denn waaffen nit erobern könden, anietzt unterm praetext
solutionis militiae in ihre hände gerathen lassen solten. 6. Demnach wüßten
wir unß hierauff keines andern zu erclären, als daß bei sogestalten dingen Ihr
Kayserliche Maiestät mit disem vorschlag keinesweegs zefriden sein, son-
dern vilmehr sich versehen werden, die ständen werden sich uff andere
zuträgliche mittel hiernechst entschliessen, gestalten wir auch solches alles in
dem standt, wie es ist, gehorsambst referirn müeßten und unß dißortts
nichts einlassen köndten, weil sonderlich Ihr Kayserliche Maiestät darauff
beharren, daß diser punctus solutionis militiae erst, nachdem alle fridens-
articul richtig, beschlossen und underschriben, solte abgehandlet werden.
Eodem mitwochs, 13. huius, empfangen wir a Caesare recepisse de 2. Maii ad
relationes de 16. et 20. Aprilis cum remissione ad priora mandata [ 2051 ]; hie-
bei seind auch derselben duplicata mit einkommen, so herr Crane behalten.
Churbayerischen vor unß erfordert und inen von disem anbringen parte
geben, ihre meinung, waß dargegen zu thuen, zu vernemmen begehrt, mit
umbständtlicher außfüerung, waß für böse consequentzen hierauß sowol Ihrer
Churfürstlichen Durchlaucht als Ihr Kayserlicher Maiestät erfolgen möchten.
Respondebant, daß sie allberait in consilio contestirt, daß ihr gnedigster herr
einmal die 3 craiß Bayern, Schwaben und Frankhen vor sich haben und dar-
auß ebensovil vor ihr armada zur bezahlung suechen wolten, als vil der
Schwedischen accordirt werden möcht. Bei wölcher resolution sie verbleiben
müeßten. Es wer kein ander mittl, auß der sach ze kommen, als daß ein gwisses
quantum auff alle drei armada bewilligt und einer ieden ihre quota mit assig-
nation der ständen, so die bezahlung ze thuen, zugeschriben wurde.
A meridie haben wir den ausschuß der ständen widerumb vor unß erfordert
und inen volgende antwortt vorgehalten: 1. Nemmen wir vor bekandt an,
daß die stände vor billich erkennen, daß Ihr Kayserlicher Maiestät armada
auch auß dem reich bezahlt werden solle. 2. Wir würden auch solches und
darbei ferner angehenkhtes erbietten deroselben gehorsamblich ze referirn
nit underlassen. 3. Hetten aber vor dißmal in ersehung unserer instruction
so vil befunden, daß, obzwar Ihr Maiestät gnedigst mit ihren erbkönigreichen
und landen auch zu solcher bezahlung ze concurrirn erbiettig, sie iedoch sich
keinesweegs versehen, daß dennselben diser last einzig und allein ohne
mehrern zutrag vom reich auffgebürdet werden solle, seitemaln bewußt, daß
in dem Österreichischen craiß kein einig anderer standt, als wölcher ohnedaß
mit demselben zu allen deß haußes Österreich nöthen ze contribuiren schul-
dig , begriffen sei. 4. So würde auch hierauß erfolgen, daß, nachdem für Ihr
Maiestät der Österreichische, für Churbayern aber der Bayerische craiß auß-
bedingt , die übrige 7 craiß allein der cron Schweden zu bezahlung angewisen
bleiben müeßten. 5. Wölches dann nit allein aller billicheit entgegen und zu-
wider , sondern auch disen craißen und folgendts dem gantzen reich zu merk-
licher beschwerung, ja gentzlicher untertrukhung außschlagen köndt, in-
dem hierdurch die Schweden nur anlaaß gewinnen, desto sterkher uff ihrer
übermässigen forderung zu verharren, da hingegen, wann die bezahlung
in gleicher proportion uff alle drei armada gerichtet, die Schwedischen sich
auch in ansehung der andern und daß diselbe cron mit so ansehenlichen
fürstenthumb und landen vom reich begabt worden, mit ihrem billichen
antheil würden contentirn müessen. Neben dem hiebei auch dise unrichtig-
kheit einlauffen thue, daß Ihr Kayserliche Maiestät im Westfalischen craiß
ein besonder corpo, sodann in Schwaben, Frankhen und am Rein under-
schiedliche hauptplätz innhalten, auch daher desto weniger darzu verste-
hen könden, daß diselben denn Schweden angewisen und also, waß disel-
ben biß daher mit denn waaffen nit erobern könden, anietzt unterm praetext
solutionis militiae in ihre hände gerathen lassen solten. 6. Demnach wüßten
wir unß hierauff keines andern zu erclären, als daß bei sogestalten dingen Ihr
Kayserliche Maiestät mit disem vorschlag keinesweegs zefriden sein, son-
dern vilmehr sich versehen werden, die ständen werden sich uff andere
zuträgliche mittel hiernechst entschliessen, gestalten wir auch solches alles in
dem standt, wie es ist, gehorsambst referirn müeßten und unß dißortts
nichts einlassen köndten, weil sonderlich Ihr Kayserliche Maiestät darauff
beharren, daß diser punctus solutionis militiae erst, nachdem alle fridens-
articul richtig, beschlossen und underschriben, solte abgehandlet werden.
Eodem mitwochs, 13. huius, empfangen wir a Caesare recepisse de 2. Maii ad
relationes de 16. et 20. Aprilis cum remissione ad priora mandata [ 2051 ]; hie-
bei seind auch derselben duplicata mit einkommen, so herr Crane behalten.