Acta Pacis Westphalicae III C 2,2 : Diarium Volmar, 2. Teil: 1647-1649 / Joachim Foerster und Roswitha Philippe
1648 IV 20
1648 IV 20
Montag Montags, den 20. huius, würdt vorgehender verlauff
ad Caesarem referirt, sonderlich, daß Ihr Maiestät sich wegen der Trierischen
reservaten mit der wahlcapitulation und Lutzelburgischem deposito resol-
virn wolten, gebetten; und mit anzeig, waß wegen außschliessung deß hert-
zogs von Lothringen wie auch der separation von Spanien heimblich practi-
cirt werde [ 2034 ].
Eodem montags, 20. huius, vormittag umb 10 uhr erscheint herr Buschmann
im namen Churcöln, bringt vor, daß Sein Churfürstliche Durchlaucht wegen
der Casselischen satisfaction zwar verhofft, es solte darmit ihren und andern
catholischen verschont worden sein, zumaln es ein sach von bösem exempl,
Ihr Kayserlicher Maiestät und allen catholischen ständen schimpflich, Sein
Churfürstliche Durchlaucht auch mehrmaln eines andern vertröstet worden.
Wie dem aber, weil es anderst nit sein köndte, so lassens Ihr Durchlaucht
auch dabei bewenden, doch mit folgenden conditionibus: 1. daß es bei dem §
’Et quamvis‘ sein verbleibens hab, derselb dem instrumento einverleibt und
Ir Durchlaucht darbei handtgehabt werde; 2. daß die Hessen Casselischen
ein designation ihrer contributionsaußtheilung heraußzegeben angehalten
werden, damit man darauf ein außtheilung der 600 000 thaler machen und
einem ieden seine quotam zuschreiben könde, und diß cum comminatione,
daß sonst wir, Kayserliche, ex officio solche außtheilung machen wurden; 3.
daß man wisse, wer die repartition über die ungehorsame ze exequirn; 4. daß
Ihr Churfürstliche Durchlaucht mit ihren stifftern umb so vil bei der satis-
factione militiae zu entheben; 5. daß, wan die stiffter ihre quotam bezahlt, sie
auch weiter guarnigionsuncösten ze tragen nit schuldig sein solten; 6. Neu-
hauß an ein andern platz außzetauschen, als gegen Trenberg oder Warburg,
doch ohne staigerung der bestimbten anzahl volkhs, 1200 zu Fueß
fueß
und 100
pferdt.
Respondimus ad 1. affirmative, ad 2. operam nostram promisimus, ad 3. id
fieri oportere autoritate et mandato Caesaris, ad 4. dependere a consilio statu-
um , ad 5. non fore practicabile, ad 6. operam nos daturos.
ad Caesarem referirt, sonderlich, daß Ihr Maiestät sich wegen der Trierischen
reservaten mit der wahlcapitulation und Lutzelburgischem deposito resol-
virn wolten, gebetten; und mit anzeig, waß wegen außschliessung deß hert-
zogs von Lothringen wie auch der separation von Spanien heimblich practi-
cirt werde [ 2034 ].
Eodem montags, 20. huius, vormittag umb 10 uhr erscheint herr Buschmann
im namen Churcöln, bringt vor, daß Sein Churfürstliche Durchlaucht wegen
der Casselischen satisfaction zwar verhofft, es solte darmit ihren und andern
catholischen verschont worden sein, zumaln es ein sach von bösem exempl,
Ihr Kayserlicher Maiestät und allen catholischen ständen schimpflich, Sein
Churfürstliche Durchlaucht auch mehrmaln eines andern vertröstet worden.
Wie dem aber, weil es anderst nit sein köndte, so lassens Ihr Durchlaucht
auch dabei bewenden, doch mit folgenden conditionibus: 1. daß es bei dem §
’Et quamvis‘ sein verbleibens hab, derselb dem instrumento einverleibt und
Ir Durchlaucht darbei handtgehabt werde; 2. daß die Hessen Casselischen
ein designation ihrer contributionsaußtheilung heraußzegeben angehalten
werden, damit man darauf ein außtheilung der 600 000 thaler machen und
einem ieden seine quotam zuschreiben könde, und diß cum comminatione,
daß sonst wir, Kayserliche, ex officio solche außtheilung machen wurden; 3.
daß man wisse, wer die repartition über die ungehorsame ze exequirn; 4. daß
Ihr Churfürstliche Durchlaucht mit ihren stifftern umb so vil bei der satis-
factione militiae zu entheben; 5. daß, wan die stiffter ihre quotam bezahlt, sie
auch weiter guarnigionsuncösten ze tragen nit schuldig sein solten; 6. Neu-
hauß an ein andern platz außzetauschen, als gegen Trenberg oder Warburg,
doch ohne staigerung der bestimbten anzahl volkhs, 1200 zu
pferdt.
Respondimus ad 1. affirmative, ad 2. operam nostram promisimus, ad 3. id
fieri oportere autoritate et mandato Caesaris, ad 4. dependere a consilio statu-
um , ad 5. non fore practicabile, ad 6. operam nos daturos.