Acta Pacis Westphalicae III C 2,2 : Diarium Volmar, 2. Teil: 1647-1649 / Joachim Foerster und Roswitha Philippe
1648 III 21
1648 III 21
Samstag
Sambstags, 21. huius, als wir hora nona antemeri-
diana zu denn Schweden kommen, haben sie vermeldt, ob sie wol vermeint,
es solte die Casselische sach vorgenommen werden, darumb sie auch von den
Franzosischen und Casselischen selbst gantz innstendig angelangt worden,
weil sie iedoch verstanden, daß wir und die catholischen wie auch theils der
protestierenden gern sehen, das vordrist die grauamina erledigt werden
möchten, also hetten sie den Französischen residenten und die Casselischen
dahien disponirt, daß sie es also geschehen lassen. Vermeinten darauff, wir
solten den articulum de grauaminibus vor dißmal miteinander collationirn,
wie beschehen. Allein wegen Augspurg und daß im gheimen rath 4 catho-
lische bestendig sein solten, haben wir kein entliche verwilligung erhalten
köndten, sondern ist auff den Thumbshirn und Langenbekh, daß sie unß
einen schematismum vorweisen wurden, außgestellt worden. Wie selbe dann
auch disen abendt bei unß erschienen, aber fast mehr als die Schweden auff
einer durchgehenden järlichen alternation in officiis imparibus bestanden,
derentwegen auch mit inen dißmals nichts gericht worden.
diana zu denn Schweden kommen, haben sie vermeldt, ob sie wol vermeint,
es solte die Casselische sach vorgenommen werden, darumb sie auch von den
Franzosischen und Casselischen selbst gantz innstendig angelangt worden,
weil sie iedoch verstanden, daß wir und die catholischen wie auch theils der
protestierenden gern sehen, das vordrist die grauamina erledigt werden
möchten, also hetten sie den Französischen residenten und die Casselischen
dahien disponirt, daß sie es also geschehen lassen. Vermeinten darauff, wir
solten den articulum de grauaminibus vor dißmal miteinander collationirn,
wie beschehen. Allein wegen Augspurg und daß im gheimen rath 4 catho-
lische bestendig sein solten, haben wir kein entliche verwilligung erhalten
köndten, sondern ist auff den Thumbshirn und Langenbekh, daß sie unß
einen schematismum vorweisen wurden, außgestellt worden. Wie selbe dann
auch disen abendt bei unß erschienen, aber fast mehr als die Schweden auff
einer durchgehenden järlichen alternation in officiis imparibus bestanden,
derentwegen auch mit inen dißmals nichts gericht worden.