Acta Pacis Westphalicae III C 2,2 : Diarium Volmar, 2. Teil: 1647-1649 / Joachim Foerster und Roswitha Philippe
1648 II 11
1648 II 11
Dienstag
Dinstag morgens, 11. huius, haben die Saxen Alden-
burgischen wegen marggraf Christian Wilhelms zu Brandenburg bei unß
angehalten, daß wir seinem deputat uff deß Chursäxischen nachfolgen nichts
wolten praeiudicirn lassen, wie ingleichen, waß etwan die Churbrandenbur-
gischen dargegen einwenden möchten, uff den fahl, der außstandt viuente
praesenti administratore nit solte bezahlt sein. Pro conclusione batten sie
umb befürderung deß fridens, damit dermaln dem eilenden jamer und
seüffzen bei vorlauffendem kriegsweesen ein end gemacht und grösserm
unheil vorkommen werde. Nos, daß erste belangend, hetten wir von Ihr
Maiestät bevelch, bei dem auffsatz zu verbleiben, wölches auch durch den
Kayserlichen geheimen reichssecretarien, den Schröder, denn Churfürstlich
Saxischen geheimen räthen were angezeigt worden. Stüende aber dahien, ob
sie, Aldenburgische, sich mit dem Chursaxischen eines andern köndten ver-
gleichen , so Ihr Maiestät gern sehen würden. Ebenmässig were nothwendig,
das sie mit den Churbrandenburgischen reden theten, und möchte villeicht uff
ein gwisse jahr acht gehandlet werden.
Den anhang betreffend, stehe nunmehr alles an inen, den protestierenden.
Sie hetten daß instrumentum empfangen, erclärten sie sich darüber zu ja, so
seye der sachen geholffen, wa nit, so werden sie inen selbst die ursach
lengern trangsaals zuschreiben müessen. Haben inen dabei den articulum
autonomiae auß der Kayserlichen originalinstruction von wortt zu wortt
vorgelesen. Illi beclagten sich, daß die angestellte conferentz unterbrochen
worden, wüßten wol, daß ettlich friedliebende catholische sich eines bessern
erclären würden. Nos, dise conferentz wer unser unbegrüeßt vorgenommen
worden. Die catholischen hetten unß erst in ipso actu darvon nachricht
geben. Von inen, protestierenden, aber weren wir der wenigsten anzeig nit
gewürdigt worden. Da man unß darumben belangt, hetten wir villeicht in
conformitet unserer habender instructionum auch mittel und weeg vorze-
schlagen gewüßt, daß die mit nutzen hette verhandlet werden mögen. Weil
es aber nit beschehen, so hetten wir mit unserer extradition, und zwar mit
vorwissen und guettheißen eben diser deputirten catholischen, lenger nit
innhalten sollen noch könden, die protestierenden hetten ja kein ursach, mit
fernern contradictionibus den friden lenger zu betrüeben. Illi, man solts doch
in den hauptpuncten, 1. paritet deß status politici zu Augspurg, 2. pfandt-
schafften , 3. autonomia, 4. paritet beim Kayserlichen camergericht, bei dem
vorigen instrumento, so in trukh kommen, bewenden lassen, es wer ein
abgeredte sach. Nos, inen wer schon offt remonstrirt worden, daß man
catholischentheils darzu nit obligirt sein könde. Waß Ihr Kayserliche Maie-
stät auctoritate absoluta thuen köndten, das hetten sie beraits gethan. Wei-
ters wer nit in ihrer macht noch im gwissen verantworttlich. Die schuldt
köndte niemandt anderm dann inen, protestierenden, selbst zugemessen wer-
den , als wölche zu Münster weder vor sich allein mit den Kayserlichen
schliessen noch auch die Schweden dahien vermögen wöllen. Damals sei der
finis oblatarum conditionum gewesen pax et inferendae bellicae calamitatis
remotio. Weil man sich aber darzu niemaln obligirn, sondern dem eingrich-
ten feldtzug den lauff lassen wollten, damit man hernach deß erlangten wei-
tern vortels sich bedienen möcht, so gebe ja die natur selbst, daß auff catholi-
scher seitten kein obligation sein könde.
Hierauff sagt der von Thumbshirn, es were berait darauff gestanden, daß die
Schweden ad instantiam protestantium hetten schliessen wollen, es weren
aber die Franzosen entzwischen kommen und hetten den Schweden so vil
promesse gethan, daß dardurch alles umbkehrt worden. Responsum, ergo
sei clar, daß es nit an denn Kayserlichen und catholischen, sondern am
gegentheil gemanglet. Ja, sagt Thumbshirn, die Franzosen weren von denn
catholischen angestifftet worden. Nos, diß müeßte bewisen werden, so aber
der notorietet selbst entgegen.
Eodem nachmittags hatt sich der Chursaxische bei uns eingestellt und an-
gebracht : 1. Weil wir in puncto amnestiae et grauaminum unser instrumen-
tum ultimatum außgelifert, hette er dabei daßjenig andeütten wollen, dessen
er schon zuvor in seinen memorialen gedacht, namblich wegen der grafen
von Solms restitution
Neben Solms-Hobensolms (vgl. oben S. 956 Anm. 2) erhob Gf. Johann Albrecht II. von Solms-
Braunfels (1599–1648) Ansprüche gegen Hessen-Darmstadt, das 1623 nach Ächtung Johann
Albrechts I. (1563–1623), Großhofmeisters Friedrichs V. von der Pfalz, gegen Zahlung von
150 000 Reichstalern an den Kaiser das Solmser Viertel von Butzbach und vier benachbarte Dörfer
an sich gebracht hatte.
, so seines begehrens hette außgelassen werden sollen.
Item die Sain- und Wittgenstainische sach wer gantz übergangen, da doch
sein gnedigster herr hiebei sonderlich begehrt, daß die Sainischen töchtern
möchten restituirt werden. 2. Daß die paritet in statu politico zu Augspurg
wie 3. auch die autonomia wie im getrukhten exemplar möchte gelassen und
allein de tempore emigrationis etwan uff 6 jahr oder noch ein ringere zahl
gehandlet werden. 4. Daß wir die von Ihr Maiestät in denn furstenthumbern
Schweiniz , Jauer und Großglogau verwilligte kirchen in instrumento auch
einsetzen solten. 5. Wegen der ansprach ettlicher widumbgelter uff Wollin,
6. wegen Eglen und 7. wegen marggraf Christian Wilhelmbs zu Branden-
burgs deputats, weil es derzeit zu erheben unmüglich. Diese puncten hett er
müessen repetirn, weil er noch derzeit kein andern bevelch, als waß sein gne-
digster herr ime vom letsten Decembris stilo vetere zugeschriben. Dem zu-
folg hett er nit unterlassen, den protestierenden zuzesprechen und anzezei-
gen , daß sein gnedigster herr alle in Ihr Kayserlicher Maiestät instruction
begriffne correcturas solcher importantz nit finden, daß man darumben den
friden ein einige stundt auffhalten solte, auch gehofft, es wurde bei der ange-
stellten engen conferentz etwas fruchtbarlichs gehandlet werden mögen,
daher er sich auch uff beschehen ersuechen anfangs dabei finden lassen. Weil
er aber gleich vermerkht, daß man nur zu mehrer weiterung gerathen
würde und seines gnedigsten herrn ermahnungen von ettlichen ständen
schlechtlich in obacht gehalten werden wollen, er auch gesehen, daß unser
instrumentum also eingericht, daß sein gnedigster herr nit groß bedenkhen
darwider tragen möcht, so hab er unverantworttlich ze sein gehalten, sich
ferner darbei finden ze lassen, sondern werde mit morndriger ordinari ein
abschrifft besagtes instrumenti Ihrer Churfürstlichen Durchlaucht zuschikhen
und deren resolution darüber erwartten, wölches er auch denn protestieren-
den alsogleich nach vollendter erstem conferentz cum catholicis angezeigt
und gestrigen tags dem Churmaintzischen directorio ebenmässig eröffnet.
Gleicher meinung seyend auch die Churbrandenburgischen, dan der von Lo-
wen hett ime gesagt, daß sein gnedigster herr beraits von deren obrister came-
rer , dem von Burgsdorff , deß innhalts der Kayserlichen instruction weren be-
richtet worden, die wurden sich auch von deß herrn churfürsten zu Saxen
parere hierinnen nit söndern. Patte, wir woltens ime nit übel außdeütten.
Responsum, waß die Solmische sach anlangte, daß betreffe Solms Braunfels
an, und wer alberait die restitution nach anzeig deß Darmbstettischen abge-
sandtens erfolgt. Allein hettens die Schweden darumb nit wollen außlassen,
damit die restitutio ex pacto publico stabilirt werde. Wegen Sain und Witt-
genstain wer der sachen ob diuersitatem praetendentium anderst nit ze helf-
fen als mit außlassung, sonderlich weil in vorschlag kommen, daß zwischen
denn parteyen noch bei werenden tractacten ein güettliche handlung vor-
genommen werden solte. 2. Mit der statt Augspurg wollen wir nit hoffen,
daß Ihr Churfürstliche Durchlaucht wideriger meinung sein werden, weil ja
der terminus 1624 pro catholicis, auch bei auffrichtung deß religionsfridens
anno 1555 der catholische magistrat schon in possess gewesen, damaln ohne
einige contradiction in possess verbliben biß uff gegenwerttige zeit. Und
hetten die protestierenden kein grosse ursach, dannenher sich diser preten-
sion so hoch anzenemmen, daß daselbst die Lutherisch confession erstens
übergeben worden, dann wan sie kein ander fundamentum auctoritatis suae
hetten als dise maalstatt, so wurde es schlecht umb ihr confession bestellt
sein. Item sie, Augspurgische confessionsverwandte, gebrauchten sich fast
in allen ihren pretensionibus contra catholicos der blossen possession, also
müeßten sie eben diß argument auch den catholischen gelten lassen. 3. Ra-
tione autonomiae erinnerten wir unß, daß er hievor bei denn protestierenden
in seinem voto selbst außgefüert, waßgestalt denn catholischen ein solches
nit zuzemuetten. Also halten wir nit, daß Ihr Churfürstliche Durchlaucht
sich dißortts Ihr Kayserlicher Maiestät widrig erzeigen werden. Wegen der
kirchen in denen erbfürstenthumb in Schlesien weren wir der Kayserlichen
resolution bekandtlich, allein hetten wir kein bevelch, selbige in daß instru-
mentum einzesetzen. Wegen Wollin, Eglen und herrn marggraf Christian
Wilhelms deputat hetten wir ine jüngst beschaiden. Im übrigen bedankhten
wir unß seiner anzeig von der fürgangen conferentz und daß er sich darvon
enteüssert. Wir verspürten wol, daß die Schweden selbige selbst practicirt
und nit vil guetts drunder gesuecht wurde.
burgischen wegen marggraf Christian Wilhelms zu Brandenburg bei unß
angehalten, daß wir seinem deputat uff deß Chursäxischen nachfolgen nichts
wolten praeiudicirn lassen, wie ingleichen, waß etwan die Churbrandenbur-
gischen dargegen einwenden möchten, uff den fahl, der außstandt viuente
praesenti administratore nit solte bezahlt sein. Pro conclusione batten sie
umb befürderung deß fridens, damit dermaln dem eilenden jamer und
seüffzen bei vorlauffendem kriegsweesen ein end gemacht und grösserm
unheil vorkommen werde. Nos, daß erste belangend, hetten wir von Ihr
Maiestät bevelch, bei dem auffsatz zu verbleiben, wölches auch durch den
Kayserlichen geheimen reichssecretarien, den Schröder, denn Churfürstlich
Saxischen geheimen räthen were angezeigt worden. Stüende aber dahien, ob
sie, Aldenburgische, sich mit dem Chursaxischen eines andern köndten ver-
gleichen , so Ihr Maiestät gern sehen würden. Ebenmässig were nothwendig,
das sie mit den Churbrandenburgischen reden theten, und möchte villeicht uff
ein gwisse jahr acht gehandlet werden.
Sie hetten daß instrumentum empfangen, erclärten sie sich darüber zu ja, so
seye der sachen geholffen, wa nit, so werden sie inen selbst die ursach
lengern trangsaals zuschreiben müessen. Haben inen dabei den articulum
autonomiae auß der Kayserlichen originalinstruction von wortt zu wortt
vorgelesen. Illi beclagten sich, daß die angestellte conferentz unterbrochen
worden, wüßten wol, daß ettlich friedliebende catholische sich eines bessern
erclären würden. Nos, dise conferentz wer unser unbegrüeßt vorgenommen
worden. Die catholischen hetten unß erst in ipso actu darvon nachricht
geben. Von inen, protestierenden, aber weren wir der wenigsten anzeig nit
gewürdigt worden. Da man unß darumben belangt, hetten wir villeicht in
conformitet unserer habender instructionum auch mittel und weeg vorze-
schlagen gewüßt, daß die mit nutzen hette verhandlet werden mögen. Weil
es aber nit beschehen, so hetten wir mit unserer extradition, und zwar mit
vorwissen und guettheißen eben diser deputirten catholischen, lenger nit
innhalten sollen noch könden, die protestierenden hetten ja kein ursach, mit
fernern contradictionibus den friden lenger zu betrüeben. Illi, man solts doch
in den hauptpuncten, 1. paritet deß status politici zu Augspurg, 2. pfandt-
schafften , 3. autonomia, 4. paritet beim Kayserlichen camergericht, bei dem
vorigen instrumento, so in trukh kommen, bewenden lassen, es wer ein
abgeredte sach. Nos, inen wer schon offt remonstrirt worden, daß man
catholischentheils darzu nit obligirt sein könde. Waß Ihr Kayserliche Maie-
stät auctoritate absoluta thuen köndten, das hetten sie beraits gethan. Wei-
ters wer nit in ihrer macht noch im gwissen verantworttlich. Die schuldt
köndte niemandt anderm dann inen, protestierenden, selbst zugemessen wer-
den , als wölche zu Münster weder vor sich allein mit den Kayserlichen
schliessen noch auch die Schweden dahien vermögen wöllen. Damals sei der
finis oblatarum conditionum gewesen pax et inferendae bellicae calamitatis
remotio. Weil man sich aber darzu niemaln obligirn, sondern dem eingrich-
ten feldtzug den lauff lassen wollten, damit man hernach deß erlangten wei-
tern vortels sich bedienen möcht, so gebe ja die natur selbst, daß auff catholi-
scher seitten kein obligation sein könde.
Hierauff sagt der von Thumbshirn, es were berait darauff gestanden, daß die
Schweden ad instantiam protestantium hetten schliessen wollen, es weren
aber die Franzosen entzwischen kommen und hetten den Schweden so vil
promesse gethan, daß dardurch alles umbkehrt worden. Responsum, ergo
sei clar, daß es nit an denn Kayserlichen und catholischen, sondern am
gegentheil gemanglet. Ja, sagt Thumbshirn, die Franzosen weren von denn
catholischen angestifftet worden. Nos, diß müeßte bewisen werden, so aber
der notorietet selbst entgegen.
gebracht : 1. Weil wir in puncto amnestiae et grauaminum unser instrumen-
tum ultimatum außgelifert, hette er dabei daßjenig andeütten wollen, dessen
er schon zuvor in seinen memorialen gedacht, namblich wegen der grafen
von Solms restitution
Neben Solms-Hobensolms (vgl. oben S. 956 Anm. 2) erhob Gf. Johann Albrecht II. von Solms-
Braunfels (1599–1648) Ansprüche gegen Hessen-Darmstadt, das 1623 nach Ächtung Johann
Albrechts I. (1563–1623), Großhofmeisters Friedrichs V. von der Pfalz, gegen Zahlung von
150 000 Reichstalern an den Kaiser das Solmser Viertel von Butzbach und vier benachbarte Dörfer
an sich gebracht hatte.
Item die Sain- und Wittgenstainische sach wer gantz übergangen, da doch
sein gnedigster herr hiebei sonderlich begehrt, daß die Sainischen töchtern
möchten restituirt werden. 2. Daß die paritet in statu politico zu Augspurg
wie 3. auch die autonomia wie im getrukhten exemplar möchte gelassen und
allein de tempore emigrationis etwan uff 6 jahr oder noch ein ringere zahl
gehandlet werden. 4. Daß wir die von Ihr Maiestät in denn furstenthumbern
Schweiniz , Jauer und Großglogau verwilligte kirchen in instrumento auch
einsetzen solten. 5. Wegen der ansprach ettlicher widumbgelter uff Wollin,
6. wegen Eglen und 7. wegen marggraf Christian Wilhelmbs zu Branden-
burgs deputats, weil es derzeit zu erheben unmüglich. Diese puncten hett er
müessen repetirn, weil er noch derzeit kein andern bevelch, als waß sein gne-
digster herr ime vom letsten Decembris stilo vetere zugeschriben. Dem zu-
folg hett er nit unterlassen, den protestierenden zuzesprechen und anzezei-
gen , daß sein gnedigster herr alle in Ihr Kayserlicher Maiestät instruction
begriffne correcturas solcher importantz nit finden, daß man darumben den
friden ein einige stundt auffhalten solte, auch gehofft, es wurde bei der ange-
stellten engen conferentz etwas fruchtbarlichs gehandlet werden mögen,
daher er sich auch uff beschehen ersuechen anfangs dabei finden lassen. Weil
er aber gleich vermerkht, daß man nur zu mehrer weiterung gerathen
würde und seines gnedigsten herrn ermahnungen von ettlichen ständen
schlechtlich in obacht gehalten werden wollen, er auch gesehen, daß unser
instrumentum also eingericht, daß sein gnedigster herr nit groß bedenkhen
darwider tragen möcht, so hab er unverantworttlich ze sein gehalten, sich
ferner darbei finden ze lassen, sondern werde mit morndriger ordinari ein
abschrifft besagtes instrumenti Ihrer Churfürstlichen Durchlaucht zuschikhen
und deren resolution darüber erwartten, wölches er auch denn protestieren-
den alsogleich nach vollendter erstem conferentz cum catholicis angezeigt
und gestrigen tags dem Churmaintzischen directorio ebenmässig eröffnet.
Gleicher meinung seyend auch die Churbrandenburgischen, dan der von Lo-
wen hett ime gesagt, daß sein gnedigster herr beraits von deren obrister came-
rer , dem von Burgsdorff , deß innhalts der Kayserlichen instruction weren be-
richtet worden, die wurden sich auch von deß herrn churfürsten zu Saxen
parere hierinnen nit söndern. Patte, wir woltens ime nit übel außdeütten.
Responsum, waß die Solmische sach anlangte, daß betreffe Solms Braunfels
an, und wer alberait die restitution nach anzeig deß Darmbstettischen abge-
sandtens erfolgt. Allein hettens die Schweden darumb nit wollen außlassen,
damit die restitutio ex pacto publico stabilirt werde. Wegen Sain und Witt-
genstain wer der sachen ob diuersitatem praetendentium anderst nit ze helf-
fen als mit außlassung, sonderlich weil in vorschlag kommen, daß zwischen
denn parteyen noch bei werenden tractacten ein güettliche handlung vor-
genommen werden solte. 2. Mit der statt Augspurg wollen wir nit hoffen,
daß Ihr Churfürstliche Durchlaucht wideriger meinung sein werden, weil ja
der terminus 1624 pro catholicis, auch bei auffrichtung deß religionsfridens
anno 1555 der catholische magistrat schon in possess gewesen, damaln ohne
einige contradiction in possess verbliben biß uff gegenwerttige zeit. Und
hetten die protestierenden kein grosse ursach, dannenher sich diser preten-
sion so hoch anzenemmen, daß daselbst die Lutherisch confession erstens
übergeben worden, dann wan sie kein ander fundamentum auctoritatis suae
hetten als dise maalstatt, so wurde es schlecht umb ihr confession bestellt
sein. Item sie, Augspurgische confessionsverwandte, gebrauchten sich fast
in allen ihren pretensionibus contra catholicos der blossen possession, also
müeßten sie eben diß argument auch den catholischen gelten lassen. 3. Ra-
tione autonomiae erinnerten wir unß, daß er hievor bei denn protestierenden
in seinem voto selbst außgefüert, waßgestalt denn catholischen ein solches
nit zuzemuetten. Also halten wir nit, daß Ihr Churfürstliche Durchlaucht
sich dißortts Ihr Kayserlicher Maiestät widrig erzeigen werden. Wegen der
kirchen in denen erbfürstenthumb in Schlesien weren wir der Kayserlichen
resolution bekandtlich, allein hetten wir kein bevelch, selbige in daß instru-
mentum einzesetzen. Wegen Wollin, Eglen und herrn marggraf Christian
Wilhelms deputat hetten wir ine jüngst beschaiden. Im übrigen bedankhten
wir unß seiner anzeig von der fürgangen conferentz und daß er sich darvon
enteüssert. Wir verspürten wol, daß die Schweden selbige selbst practicirt
und nit vil guetts drunder gesuecht wurde.