Acta Pacis Westphalicae III C 2,2 : Diarium Volmar, 2. Teil: 1647-1649 / Joachim Foerster und Roswitha Philippe
1647 IV 20

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1647 IV 20
Samstag Sambstags, den 20. huius, haben Ihr Excellentz die
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Saxen Aldenburgischen widerumb erfordert und inen vorgehalten, weil sie
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vorgestern etwas andeüttung gethan, ob solten sich in dem unserseits dem
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instrumento pacis einverleibten articulo de compositione grauaminum noch
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gegen demjenigen, so hievor in diser materi bei denn gehaltnen conferentiis
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vorkommen und gleichsamb verabschiedet worden, etwas differentzen be-
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finden , da man zwar derselben schrifftlicher verzaichnus von inen erwarttet
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und aber in verbleibung dessen anderwertsher communication erlangt, als
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hette man nit unterlassen, der sachen nachzesehen, und sich demnach darauff
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resolvirt, wie sie von mir, Volmarn, vernemmen würden. Allermaassen ichs
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inen auch von einem posten uff den andern angezeigt und hernach, an wöl-
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chen ortten die correcturn einzerukhen, in schrifften zugestellt, und finden
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sich im instrumento pacis ad marginem annotirt. Unterdessen haben Ihr Ex-
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cellentz inen weiter zugesprochen, daß sie dermaln weiter in unß und die
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catholischen stände nit tringen wolten. Denn man wüßte und köndte inen
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einmal weiter nichts nachzegeben. Sie würden entlich die catholischen gantz
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in desperation und dahien bringen, daß sie mit hellem hauffen sich an Frank-
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reich henkhen, also die letstere ding ärger als die erstere sein wurden. Ihr
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Kayserliche Maiestät wurden zwar dennjenigen ständen, wölche sich mit
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denn bißher eingewilligten stukhen begnüegen werden, trewlich zuhalten
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und sie dessen alles geniessen lassen, dennjenigen aber, so darmit nit zufriden
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sein, sondern so unbilliche zuemuettungen suchen wolten, im geringsten

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nichts zu willen sein und entlich der kugel den lauff lassen. Sie solten bedenkh-
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en , daß fast alle puncten, so bißher nachgeben worden, dem claren buech-
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staben deß religionfridens schnurstraks zuwider und derentwegen entlich
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die catholische ständt sagen werden, gleich wie die protestierende ermeldten
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religionfriden nit gehalten, eben also weren auch sie daßjenig, so inen an-
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ietzt durch die waaffen abgetrungen werde, ze halten nit schuldig. Diß were
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eben daß rechte mittel, die beede cronen Frankreich und Schweden wider-
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umb in harnisch ze bringen, und müeßte daher daß arme Teutschlandt
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immerwerender unruhe underworffen bleiben und entlich gar zu grund
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gehen. Also solten sie, protestierende, es bei einem billichen verbleiben
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lassen, damit die catholischen daßjenig, so sie versprechen werden, auch
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halten köndten.

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Illi haben sich der resolution bedankht und mit ihren religionsgenossen
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darauß ze conferirn benommen, jedoch bei ettlichen puncten ihre vorige
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cantilenas widerholt, entlich aber die sach uff drei puncten gesetzt: Erstlich,
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daß man den § ’Quantum deinde ad comites‘ etc. besser erweittern und, sovil
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die tolerantz der uncatholischen underthanen betrifft, nit nur auff die gegen-
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werttigen , sondern auch zukünfftige natos et nascituros, also in infinitum
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richten oder wenigst derselben keinen vor 15 jahren außschaffen, interea
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temporis alles daßjenig zulassen solt, waß sie hievor in ihrem auffsatz
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nr. 15 bemerkht hetten. Zum andern begehrten sie gleichergestalt in
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dem § ’Silesii etiam principes‘ etc., daß in denn Kayserlichen erblanden und
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sonderlich in Schlesien denn protestierenden ettlich kirchen und gleiche suc-
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cessio in infinitum zugelassen werde. Drittens köndten die evangelischen
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einmahl daß bisthumb Oßnabrukh den catholischen nit abtretten; wer ein
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einhelliger schluss und nit einziger der widrigen meinung. In summa, sie
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liessen sich ansehen, als wan fast alles an verlassung dises bisthumbs hafften
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thet. Auff den ersten ist inen geanttworttet worden, daß die catholischen sich
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einmahl weiter nit wolten treiben lassen, sonderlich weil dise concessio dem
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religionfriden und der offenbaren praxi im reich zuwiderlauffen thet. Bei
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dem andern were so weit nachgeben worden, daß ein mehrers bei Ihr Kay-
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serlicher Maiestät nit zu veranttwortten, gestalten sie außtruklich verbotten,
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weiter zu gehen. Und als Ihr Excellentz darmit daß Kayserliche schreiben
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auß dem sackh heraußer zog, umb sein negatiuam mehrers zu autorisirn, hatt
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sich der Thumbshirn nit gescheücht ze sagen: Ewer Excellentz zeigen unß
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den rechten brieff nit, sie haben wohl mehrern gwalt. Ihr Excellentz sagten,
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er solte ihren mit solchen reden verschonen, waß sie einmahl geredt, dabei
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bleib es. Mit der stifft Oßnabrukh wiss man wol, daß es nit aller ständen will
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und meinung sei, seitemaln offenbar, das der terminus de anno 1624 selbi-
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gen den catholischen zugeb. Man hab inen beraits in ettlichen puncten, als in
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specie mit der statt Augsburg in politicis, wider disen terminum und das
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kundtlich herbringen nachgeben und könde nit von inen erhalten, daß sie
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den catholischen daßjenig lassen, so dennselben ratione termini gebür. Illi
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persistebant in sua opinione et sic discesserunt.

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