Acta Pacis Westphalicae III C 3,1 : Diarium Wartenberg, 1. Teil: 1644-1646 / Joachim Foerster
1646 VI 21

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1646 VI 21
Donnerstag Eltz (Tecklenburg) bei W. Restitution Lin-
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gens

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Anlage (Schriften zur Restitution Lingens): fehlt.
; die Staatischen sind dazu weder gegenüber dem Grafen noch Spanien
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bereit, immaßen dan ihme einer auß der Hollendischen gesandtschafft auß-
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trucklich gesagt, daß man die sach nur iure canonico (scilicet mitt den
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canonen) muste außführen. Warauff er ihme geandtworttet, daß zue sol-
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chem iure sein herr zue schwach und gering, iustitiam aber begeren thette.

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W: Verweist auf die Kollegialberatungen. [...]

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Weyms bei W. [...] Schlechter Fortgang der spanisch-französischen Ver-
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handlungen
, Hoffnung auf Abschluß mit den Staaten. W: Erinnert an
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die im Corpus Catholicorum vorgebrachten Punkte

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Vgl. APW [ III A 4,1 S. 183ff ] (1646 IV 7).
, zumalen von innen
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Staaden den catholischen in religions-, geist- und politischen sachen merck-
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liche eingriff dem reich beschehen. Bei der von ihnen nachgesuchten Bestä-
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tigung
der Neutralität muß bedingt werden, daß sie nit allein in alle
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händell dergestaldt sich nicht mischen und in religion- und prophansachen
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geltten und decidiren laßen, sondern auch dergestaldt der güldenen bull
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gegen das reich sich nicht geprauchen thetten. Weiln sie aber wegen der gül-
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denen bull

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Gemeint die Brabanter Goldene Bulle von 1349, ein Gerichtsprivileg, wonach namentlich
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die Bewohner der niederländischen Herzogtümer auch für auswärtige Rechtsstreitig-
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keiten nur vor den eigenen Gerichten Recht zu nehmen hatten.
die Spanische, alß welche sich derselben geprauchen, aemuliren,
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so würd ein solches bey inen vorerst, wan man zue fried und ruhe zu glan-
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gen vermaint, auch eingesteldt und abgeschafft werden müeßen. Weyms:
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Daß man das religon- und profanweesen pillig in acht zu nehmmen und
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mitt den Hollendern zue adiustiren, damitt dergleichen excessus und ein-
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griff abgeschafft, warzue dan mitt der gesuchten confirmation der neutra-
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litet die rechte occasion, auch zu beförderen, daß wan der fried mitt Spa-
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nien völlig geschloßen, sie die Hollender gar in eine union mitt dem reich
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genohmmen werden möchten, ut etiam imperium, wie die formalia gewe-
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ßen , aliquid habeat assecurationis et emolumenti. Der König mißbilligt
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selbst den Mißbrauch der Goldenen Bulle durch die Regierung von Bra-
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bant
. W: Bemühungen Tecklenburgs wegen Lingen. Weyms: Daß
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dieß keine sach, so zum reich proprie gehörig, sondern daß Lingen ein
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Geldrisch lehen von altters seye, und hab auch iederzeitt mitt Geldern zum
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circulo Burgundico contribuirt und von allen oneribus imperii befreyet
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gewesen, gehöre alßo zue anderen tractaten, und würde der könig sein

[p. 515] [scan. 565]


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eußerist gern thuen, daß dieße herrschafft bey der catholischen religion und
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dem Burgundischen craiß noch furterhin verpleiben mög.

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Giffen bei W: Anfrage wegen Halberstadt. W: Nachrichten aus Osna-
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brück
, Gespräch mit dem Prälaten von Hamersleben. Wird der Erzherzog
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der Abtretung zustimmen? Sagtte er, vom herrn graffen von Trautmans-
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dorff von ja vernohmmen zu haben, zumahlen Seiner Durchlaucht berich-
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tet worden, daß bemelter stifft vermög der amnistiae (warauff der herr
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graff von Trautmansdorff deiten thue), weyln er erst post annum 1627 ahn
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herrn erzherzogen kommen, den uncatholischen gepühre. I. H. G.: Eben
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dergleichen argumenta hab der herr graff von Trautmansdorff wegen ihres
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stiffts Verden, wadurch auch der stifft Minden hingehen würde, vor disem
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gemacht. Es hetten sie aber ihme clarlich schrifft- und mündtlich ad
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oculum remonstrirt, daß solche stiffter, wie imgleichen auch Halberstatt,
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unter die amnistiam nicht mitt köntten gerechnet werden; dan einmal seye
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ius liberum eligendi capitulorum; vigore amnistiae soltten die stiffter den
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vorigen inhabern oder besitzern restituirt werden, selbige aber verstorben
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seyen, und hetten die capitula vermög ihres iuris eligendi des herrn erzher-
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zogen Durchlaucht und respective I. H. G. legitime erwehlet, agnoscirten
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sie auch noch pro episcopis, und seye kein competitor, dahero dieße stiffter-
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sach ad amnistiam nicht köntte gezogen werden. Falß Seine Durchlaucht ex
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hoc malo praesupposito fundamento sich auch also erclert haben mögtten,
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würden und köntten doch I. H. G. solches in ewigkeit nimmer thuen, und
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seye sich woll höchlich zu verwundern, daß dieße maistentheilß uncatho-
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lische capitula bey der beschehenen election bestendig verpleiben, hingegen
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electus catholicus das stifft, auch dem capittull sein ius eligendi in perpe-
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tuum hingeben und benehmmen wollen. Welches den catholischen capituln
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nicht wenig nachdencken geben dörffte, herrn von so hohen häußeren, die
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darnach solchergestaldt potenti manu die stiffter gegen der capituln vor-
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wißen und consens, gleich dan dieselbe aniezo contradiciren thetten, zue
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postuliren.

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W bei den Bayern. Schreiben Turennes an Kurköln wegen Ehrenbreitstein
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und beabsichtigte Antwort

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Turenne an Kurköln 1646 VI 16 ( München II K. schw. 986) hatte unter der Drohung
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gewaltsamen Vorgehens von Kurköln die Restitution Ehrenbreitsteins an Kurtrier gefor-
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dert .
. Bayern: Daß was von befurderter satisfac-
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tion fur Franckreich gemeld, außgelaßen werden möchte. Und obwolen
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vorgefallen, ob nit die Franzosische plenipotentiarii zu ersuchen, daß selbe
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den Tourane von dem unbefugten verfahren dehortiren möchten, ist doch
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beßer gehalten quod non, und daß ahn die königin selbst, was es mit diesem
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deposito fur bewandtnus habe, der bericht zu thun. Bey demienigen, was
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bey den Franzosischen zue negotiiren sein mocht, ist beyderseiz hoch
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beklagt, daß von den Franzosen dem versprochenen nicht nachgelebt, ob-
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wolen Brysach offerirt. Solchergestalt hab man sich auf die Franzosen,

[p. 516] [scan. 566]


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auch sogar in ecclesiasticis, maßen auß des residenten La Barde discurs der
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canzler Buschman wol vermerckt, nichts zu verlaßen.

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W bei Nassau: Schreiben Turennes und Antwort. – Mitteilung Nassaus:
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Nach Beratung mit Volmar die Antwort unbedenklich befunden.

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