Acta Pacis Westphalicae III C 3,1 : Diarium Wartenberg, 1. Teil: 1644-1646 / Joachim Foerster
1645 X 4
1645 X 4
Mittwoch Mitteilung der Mainzer: Gespräch der Ksl. mit
den Mediatoren (vgl. APW III C 2, 1 S. 441f).
St. Romain bei W. Befremden über den Ausschluß einiger Stände; Oxen-
stierna hat seine Proposition erst nach dem Versprechen der Stände
abgelegt, daß vor weiteren Beratungen diese Sache geregelt werde . Man
kennt die Gegenargumente, doch schlagen Schweden und Franzosen
als Auskunftsmittel Reversale vor, wonach die Zulassung für andere
öffentliche Reichsversammlungen kein Präjudiz sein soll. 2. Es ist ein con-
ventus extraordinarius. 3. Zusage der Osnabrücker Stände gegenüber den
Schweden. 4. Der Kaiser hat nie die Stände berufen wollen, 5. auch ihnen
insgemein das ius suffragii disputirt, den hievorgemelten aber solches aniezt
ganz benehmen wollen. 6. Und obwoln gesagt werden möcht, daß solches
von etlichen stenden geschehen, so weren doch diese tractatus zue dem endt
nit angesehen, daß die stend gleichsamb nur des Kaysers rhät sein und
nichts thun solten, alß was ihm wol gefiele; gerade daß die übrigen ohne
Rücksicht auf iura et libertatem imperii bedingungslos den Wünschen des
Kaisers gefolgt seien, habe die ausgeschlossenen Stände zu den Waffen getrie-
ben . 7. Man hat auf Berufung der Stände bestanden, damit sie sich, wan der
Kayser sich ad aequas conditiones nit geben wolte, interponiren und pro
bono imperii die notturfft erinnern mochten, dahero sie billich mehr ex
aequitate alß affectu zu procediren hetten. Die Sache ist dadurch noch
schwerer geworden, daß sich beyde crohnen dergestaldt interessirt befin-
den , daß sie salva reputatione nicht weichen köndten [...]. W: Wehn in
specie dan die herren Frantzösische vermainten übell excludirt zue sein und
zue admittiren, nachdem sie früher die Zulassung Straßburgs mit dem
Argument verfochten haben, daß die Stadt sich gegen den Kaiser mitt er-
greiffung der waffen nicht feynd, sondern iederzeitt neutral bezaigt?
St. Romain: Es seye nicht ohn, daß rationes von dießer seythen vor-
bracht , es seye aber anietzt daß seyther gethanes versprechen und der cro-
nen reputation pillich in consideration zu ziehen. Alß aber I. H. G. nach-
mahln urgirten, wehn sie dan sub eadem classe comprehendirt haben
woltte, hatt der St. Romain darauff gelachet, aber mitt der andtwortt zu-
rugkgehaltten . Warnach I. H. G. vermeldet, sie kondten woll erachten,
obgleich er Magdeburch nicht nennen woltte, so würde doch auch deßen
admission von den Frantzosen gehrn gesehen werden. St. Romain:
Ihme seye nur auffgeben, wegen der exclusion in genere erinnerung zu
thuen. I. H. G.: Weylen dan Magdenburch, wie sie vor dießem sich ver-
nehmmen laßen, 1. loco gesetzet, woltten sie nimmer glauben noch hoffen,
daß die Frantzosische solche zumahln unbilliche praetension behaubten
wollen. Er St. Romain: Daß es sein müste, dan die Schweden davon
nicht weichen würden, auch den catholischen durch die reversales gnug-
samb vorgesehen. I. H. G.: Eß seye sich woll höchstens zu verwunderen,
daß man ietzo mitt dergleichen praetension herahnkomme, da doch seyther
anno 1566 bey deß ersten Lutherischen administratoris zue Magdeburgh
zeitten biß auff dieße stund bey einigem reichs- oder publicis conventibus
sich iemahln wegen Magdeburch angeben, weniger reversales angebotten
worden, warzue doch der Magdenburgische inhaber anno 1586 woll ursach
gehabtt, als am 13. Juli bei seinem Erscheinen alle Geistlichen, Bayern, Jülich
und Sachsen den Fürstenrat verließen. Auf seine Erklärung, er habe nicht
Session und Votum durchsetzen, sondern nur einige Punkte vortragen wol-
len , wurde ihm bedeutet, das könne er auf anderem Wege, worauf er nicht
wieder erschienen ist
. St. Romain: Er laße alles dahin gestellet, dieß
seye ein conventus extraordinarius und also dergleichen comparation hieher
nicht geltten köntte. W: Erläuterung der drei im Reich üblichen Ver-
sammlungsformen , von denen die Kreistage hier nicht in Frage kommen,
der Deputationstag von den Franzosen abgelehnt worden ist und auf ihr
Drängen die Stände in der für Reichstage üblichen Form beschrieben worden
sind. Die wenigen anwesenden Stände können keine neue Beratungsform ein-
führen . Die Franzosen würden auch hernechst damit villeicht nit verwart
sein. Und seie woll wunderlich, daß sie alleweil sagen, daß ihr intention
seie conservandi imperium in suo statu et libertate, und doch taglich sich
bemiehen, novitates einzufieren, ia gar constitutiones zu endern et quasi
formam imperii zu mutieren. Der St. Romain: Daß der underschiedt in
dehme seye, daß anietzt alle könige und potentaten auß gantz Europa
alhier und zue tractiren hetten. Ad 2. I. H. G.: Dieß seye abermahln
ein principium, so sie nicht verstünden, zumahln der Frantzosen erclehrung
allezeitt dieße gewest, daß sie mitt dem reich absonderlich, auch mitt Spa-
nien wegen der Hollender, item wegen Portugal absonderlich tractiren
woltten, dehme man sich a parte Caesaris et imperii gehrn bequehmen [...].
Weyln dan nun Ihre Majestät und das reich die Teütsche sachen allein con-
cerniren , man auch mitt den Frantzosen und Schweden allein zu tractiren
gemaint, warumb dan nicht dießer conventus consuetus und imperialis sein
solle. Die Verhandlungen über den Mantuaner Frieden haben 1630 auch
nicht die Form des Kurfürstentages beeinträchtigt
. Ad 3. Von der, seinem
andeuten nach, beschehener versprechung wüsten die hier anwehsende
stend nichts, zumahln mitt ihnen darauß nichts communicirt, weniger sie
darein bewilliget hetten noch den dortigen zugestanden zu thuen, außer
daß man die nachricht hab, daß alß von einigem dem Ochsenstirn die
versprechung geschehen, solches die andere auch mitdeputirte selbsten
empfunden und expresse gemeldet, daß ihnen davon nichts bewust ge-
wehsen . Warauff, alß der St. Romain, daß sie solches hernachmahln appro-
birt hetten, sagtten I. H. G., daß solches damahln geschloßen sein müste,
alß er von hier dorthin geschicket und so eyfferige remonstrationes deßhal-
ber geschehen. Warüber er gantz roth worden; und meldeten I. H. G. fer-
ner , daß solch von ihnnen beschehene proceduren die hir anwehsende zu-
mahln nicht binden köntte. Ad 4. Wiederholeten I. H. G., wie es mitt dene
außschreyben hergangen, und daß es allein ahn dehm gewest, daß die
Frantzosen, wie man leider gnugsamb eine zeitt erfahren, iderweyll novita-
tes herfürgebracht und niemahln ad rem ipsam schreyten wollen. Und seye
dieß, wie vorgemelt, bey dem praeliminarvergleich die intention nie geweh-
sen . Ad 5. Geschehe Ihrer Kayserlichen Majestät mitt solcher imputation
zumahln ungüetlich, welches dan darauß gnugsamb erhellen thette, daß alß
von ihnnen Frantzosen hiervon erstens auff die bahn gebracht und die
stendt durch ihr zuschreyben auffgewecket, Ihre Majestät beim deputation-
thag zue Franckfurt solches proponiren und consultiren laßen, auch dar-
auff alßbaldt, alß auff die translation der reichsdeputation geschloßen,
willfährig sich resolvirt. Ad 6. Seye dieß ein großer titul, dan in specie die
herren churfürsten in den reichsconstitutionibus deß Kaysers gehaimbste
und innerste consiliarii vor schon so viell hundert iahren genennet worden,
und seye billich, daß das haubtt cum corpore von den vorfallenden sachen
redd, und dießes iehnem mitt rhatschlägen an handt gehe. Worauff er:
Es habe aber bey ihnnen dieße mainung gehabt, daß nicht wie bißhero der
Kayser die reichsstendte an sich züghe und dergestaldt mitt ihrem beyfall
den constitutionibus imperii wiederhandlet würde. I. H. G.: Haec nimis
generaliter dici, und seye dergleichen von ihnen Frantzösischen vor dießem
auch movirt, dah aber anderst nicht vorpracht werden können, alß daß die
contributiones absolute außgeschrieben würden, warzue aber die Frantzo-
sen selbst mitt ihren adhaerenten, dagegen daß reich nothwendig quoque
modo conserviren müeßen, ursach geben. Ad 7. Weylen Ihre Kayserliche
Majestät dergestaldt allergnädigst sich erclehrt, so stehe zu hoffen, daß die
stendt, wan sie nicht mitt fleiß verhetzet oder wegen privat habenden
interesse mitt den außwendigen verblendet werden, sich mitt solcher Kay-
serlicher resolution, alß welche in omni aequitate et iustitia bestünde, baldt
vergleichen werden. Und köntten I. H. G. hiebey ihme anzudeüten nicht
underlaßen, daß die gantze weldt in Italia, Teütschlandt und anderwehrts
sage und schreybe, daß auß allem clahrlich zu sehen, daß den crohnen, son-
derlich Franckreich, zum frieden kein ernst seye und nur selbigen in
mundt führen thetten, oder doch nur einen frieden zue verkleinerung Ihrer
Kayserlichen Majestät und der stendten underdruckung begehrten. Zu-
mahln bißherzue all von ihnnen movirte difficulteten nur zuer verlenge-
rung mitt fleiß gesuchte sachen gewest, dergleichen sie contra constitutio-
nes , consuetudines et patrias leges gewißlich nicht herfürbringen würden,
wan ihnnen die fortsetzung der tractaten ein rechter ernst wehre. Man habe
sich ratione Magdeburch desto mehrer zu verwunderen, daß sie in Franck-
reich selbst mitt ihren oeconomicis oder episcopatuum administratoribus
saecularibus, ob sie gleich catholisch, anderst verfahren, und selbige zur
session nicht zulaßen thetten; dan wie sie nunmehr die reichsachen wisten
und wissen kinden, so weren uns Teutschen auch die sachen in Frankreich
nit unbekant. Abgesehen von anderen Bedenken werden auf der geistlichen
Bank Österreich, Salzburg, Burgund, Cambrai, Besançon und Deutsch-
meister nicht Magdeburg den Vorrang lassen, auch W selbst wird als Fürst
nicht weichen, auf der weltlichen Bank Bayern seinen Vorrang behaup-
ten . Warüber der St. Romain gantz erstummet, und folgents darzu
anderst nichts zu sagen gewüst, alß daß dießes kein conventus ordinarius,
sondern ein extraordinari werck seye. Auff welches I. H. G. nachmaln:
Daß man dießes nicht gestendigh sein köntte, thette auch ohne daß nichts
zur sachen, dan sie gleich auch andere gaistliche, auch weltliche fürsten
ihme Magdenburgischen inhaberen etiam in privatis conventibus nicht wür-
den nachgehen, zumahln sie denselben wedder im redden noch schreyben
dafür erkenneten, und ietzt soltte er in publico zugelaßen werden? Eß
würde damitt dem hertzogen von Newburch wehe und unrecht geschehen,
welcher so viell iahr den titulum wegen der Gülischen landen geführt, und
in possessione gewest, als unbelehnt aber Sitz und Stimme wegen Jülich
nicht erhält. Als St. Romain anführt, daß Kurbrandenburg vor Erhalt
der Regalien auf dem letzten Reichstag votiert habe, weist W auf das
unterschiedliche Herkommen besonders bei den weltlichen Kurfürsten hin;
zudem habe es in diesem Fall einige streythigkeit oder bedencken nicht ge-
habtt . Wüsten einmal nicht, waß sie zue dießen sachen sagen soltten, daß
die Frantzosen den ketzeren dergestaldt in allem favorisirten und deren
intention, so dahin gerichtet, die uncatholische inhabere der ertz- und stiff-
ter contra omnem antiquitatem zue underdruckung der catholischen in
rhadt und possession zu setzen und den anderen veris et legitimis episcopis
et principibus, so viell ahn ihnnen, gleich zu haltten, solchergestaldt beför-
deren thetten. Sie kondten dießen procedendi modum von einer so catholi-
schen crohn und mitt der ministrorum continuirlichen contestiren zu con-
servation des catholischen wehsens nicht zusahmenreihmen. Beim Abschied
wiederholt W, er könne als Fürst und Gesandter wegen Magdeburg nicht
weichen, ebenso verhalte es sich wegen Hessen. Die Gründe habe man nach
Osnabrück mitgeteilt, aber einige solida argumenta in contrarium noch
nicht gesehen, auch nicht beygepracht werden können. Daß aber dabey die
crohnen ihr interesse und respect so hoch anziehen, da könne er leicht er-
achten , daß man vice versa des Kaysers und des reichs reputation mitt
mehrern fuegen anzuziehen hab. I. H. G. hetten ihnnen schon vor etlichen
thagen die bedeüthung gethan, daß sie dießen punctum also nicht nehmmen
müesten, damitt man nicht hernegst auff keiner seyten wieder zurugk
könne. St. Romain: Eß seye nicht ohn, daß man auff dießer seythen
rationes vorgebracht, die sie aber also nicht apprehendirten. I. H. G.:
Daß man ihre motiven pro ratione et aequitate zu sein nicht capiren kön-
ne . Er St. Romain: Also werde man einen iudicem haben müeßen.
I. H. G.: Die herren mediatores müsten sich, ein- und andern thaill capa-
cem zu machen, interponiren.
den Mediatoren (vgl. APW III C 2, 1 S. 441f).
St. Romain bei W. Befremden über den Ausschluß einiger Stände; Oxen-
stierna hat seine Proposition erst nach dem Versprechen der Stände
abgelegt, daß vor weiteren Beratungen diese Sache geregelt werde . Man
kennt die Gegenargumente, doch schlagen Schweden und Franzosen
als Auskunftsmittel Reversale vor, wonach die Zulassung für andere
öffentliche Reichsversammlungen kein Präjudiz sein soll. 2. Es ist ein con-
ventus extraordinarius. 3. Zusage der Osnabrücker Stände gegenüber den
Schweden. 4. Der Kaiser hat nie die Stände berufen wollen, 5. auch ihnen
insgemein das ius suffragii disputirt, den hievorgemelten aber solches aniezt
ganz benehmen wollen. 6. Und obwoln gesagt werden möcht, daß solches
von etlichen stenden geschehen, so weren doch diese tractatus zue dem endt
nit angesehen, daß die stend gleichsamb nur des Kaysers rhät sein und
nichts thun solten, alß was ihm wol gefiele; gerade daß die übrigen ohne
Rücksicht auf iura et libertatem imperii bedingungslos den Wünschen des
Kaisers gefolgt seien, habe die ausgeschlossenen Stände zu den Waffen getrie-
ben . 7. Man hat auf Berufung der Stände bestanden, damit sie sich, wan der
Kayser sich ad aequas conditiones nit geben wolte, interponiren und pro
bono imperii die notturfft erinnern mochten, dahero sie billich mehr ex
aequitate alß affectu zu procediren hetten. Die Sache ist dadurch noch
schwerer geworden, daß sich beyde crohnen dergestaldt interessirt befin-
den , daß sie salva reputatione nicht weichen köndten [...]. W: Wehn in
specie dan die herren Frantzösische vermainten übell excludirt zue sein und
zue admittiren, nachdem sie früher die Zulassung Straßburgs mit dem
Argument verfochten haben, daß die Stadt sich gegen den Kaiser mitt er-
greiffung der waffen nicht feynd, sondern iederzeitt neutral bezaigt?
St. Romain: Es seye nicht ohn, daß rationes von dießer seythen vor-
bracht , es seye aber anietzt daß seyther gethanes versprechen und der cro-
nen reputation pillich in consideration zu ziehen. Alß aber I. H. G. nach-
mahln urgirten, wehn sie dan sub eadem classe comprehendirt haben
woltte, hatt der St. Romain darauff gelachet, aber mitt der andtwortt zu-
rugkgehaltten . Warnach I. H. G. vermeldet, sie kondten woll erachten,
obgleich er Magdeburch nicht nennen woltte, so würde doch auch deßen
admission von den Frantzosen gehrn gesehen werden. St. Romain:
Ihme seye nur auffgeben, wegen der exclusion in genere erinnerung zu
thuen. I. H. G.: Weylen dan Magdenburch, wie sie vor dießem sich ver-
nehmmen laßen, 1. loco gesetzet, woltten sie nimmer glauben noch hoffen,
daß die Frantzosische solche zumahln unbilliche praetension behaubten
wollen. Er St. Romain: Daß es sein müste, dan die Schweden davon
nicht weichen würden, auch den catholischen durch die reversales gnug-
samb vorgesehen. I. H. G.: Eß seye sich woll höchstens zu verwunderen,
daß man ietzo mitt dergleichen praetension herahnkomme, da doch seyther
anno 1566 bey deß ersten Lutherischen administratoris zue Magdeburgh
zeitten biß auff dieße stund bey einigem reichs- oder publicis conventibus
sich iemahln wegen Magdeburch angeben, weniger reversales angebotten
worden, warzue doch der Magdenburgische inhaber anno 1586 woll ursach
gehabtt, als am 13. Juli bei seinem Erscheinen alle Geistlichen, Bayern, Jülich
und Sachsen den Fürstenrat verließen. Auf seine Erklärung, er habe nicht
Session und Votum durchsetzen, sondern nur einige Punkte vortragen wol-
len , wurde ihm bedeutet, das könne er auf anderem Wege, worauf er nicht
wieder erschienen ist
seye ein conventus extraordinarius und also dergleichen comparation hieher
nicht geltten köntte. W: Erläuterung der drei im Reich üblichen Ver-
sammlungsformen , von denen die Kreistage hier nicht in Frage kommen,
der Deputationstag von den Franzosen abgelehnt worden ist und auf ihr
Drängen die Stände in der für Reichstage üblichen Form beschrieben worden
sind. Die wenigen anwesenden Stände können keine neue Beratungsform ein-
führen . Die Franzosen würden auch hernechst damit villeicht nit verwart
sein. Und seie woll wunderlich, daß sie alleweil sagen, daß ihr intention
seie conservandi imperium in suo statu et libertate, und doch taglich sich
bemiehen, novitates einzufieren, ia gar constitutiones zu endern et quasi
formam imperii zu mutieren. Der St. Romain: Daß der underschiedt in
dehme seye, daß anietzt alle könige und potentaten auß gantz Europa
alhier und zue tractiren hetten. Ad 2. I. H. G.: Dieß seye abermahln
ein principium, so sie nicht verstünden, zumahln der Frantzosen erclehrung
allezeitt dieße gewest, daß sie mitt dem reich absonderlich, auch mitt Spa-
nien wegen der Hollender, item wegen Portugal absonderlich tractiren
woltten, dehme man sich a parte Caesaris et imperii gehrn bequehmen [...].
Weyln dan nun Ihre Majestät und das reich die Teütsche sachen allein con-
cerniren , man auch mitt den Frantzosen und Schweden allein zu tractiren
gemaint, warumb dan nicht dießer conventus consuetus und imperialis sein
solle. Die Verhandlungen über den Mantuaner Frieden haben 1630 auch
nicht die Form des Kurfürstentages beeinträchtigt
andeuten nach, beschehener versprechung wüsten die hier anwehsende
stend nichts, zumahln mitt ihnen darauß nichts communicirt, weniger sie
darein bewilliget hetten noch den dortigen zugestanden zu thuen, außer
daß man die nachricht hab, daß alß von einigem dem Ochsenstirn die
versprechung geschehen, solches die andere auch mitdeputirte selbsten
empfunden und expresse gemeldet, daß ihnen davon nichts bewust ge-
wehsen . Warauff, alß der St. Romain, daß sie solches hernachmahln appro-
birt hetten, sagtten I. H. G., daß solches damahln geschloßen sein müste,
alß er von hier dorthin geschicket und so eyfferige remonstrationes deßhal-
ber geschehen. Warüber er gantz roth worden; und meldeten I. H. G. fer-
ner , daß solch von ihnnen beschehene proceduren die hir anwehsende zu-
mahln nicht binden köntte. Ad 4. Wiederholeten I. H. G., wie es mitt dene
außschreyben hergangen, und daß es allein ahn dehm gewest, daß die
Frantzosen, wie man leider gnugsamb eine zeitt erfahren, iderweyll novita-
tes herfürgebracht und niemahln ad rem ipsam schreyten wollen. Und seye
dieß, wie vorgemelt, bey dem praeliminarvergleich die intention nie geweh-
sen . Ad 5. Geschehe Ihrer Kayserlichen Majestät mitt solcher imputation
zumahln ungüetlich, welches dan darauß gnugsamb erhellen thette, daß alß
von ihnnen Frantzosen hiervon erstens auff die bahn gebracht und die
stendt durch ihr zuschreyben auffgewecket, Ihre Majestät beim deputation-
thag zue Franckfurt solches proponiren und consultiren laßen, auch dar-
auff alßbaldt, alß auff die translation der reichsdeputation geschloßen,
willfährig sich resolvirt. Ad 6. Seye dieß ein großer titul, dan in specie die
herren churfürsten in den reichsconstitutionibus deß Kaysers gehaimbste
und innerste consiliarii vor schon so viell hundert iahren genennet worden,
und seye billich, daß das haubtt cum corpore von den vorfallenden sachen
redd, und dießes iehnem mitt rhatschlägen an handt gehe. Worauff er:
Es habe aber bey ihnnen dieße mainung gehabt, daß nicht wie bißhero der
Kayser die reichsstendte an sich züghe und dergestaldt mitt ihrem beyfall
den constitutionibus imperii wiederhandlet würde. I. H. G.: Haec nimis
generaliter dici, und seye dergleichen von ihnen Frantzösischen vor dießem
auch movirt, dah aber anderst nicht vorpracht werden können, alß daß die
contributiones absolute außgeschrieben würden, warzue aber die Frantzo-
sen selbst mitt ihren adhaerenten, dagegen daß reich nothwendig quoque
modo conserviren müeßen, ursach geben. Ad 7. Weylen Ihre Kayserliche
Majestät dergestaldt allergnädigst sich erclehrt, so stehe zu hoffen, daß die
stendt, wan sie nicht mitt fleiß verhetzet oder wegen privat habenden
interesse mitt den außwendigen verblendet werden, sich mitt solcher Kay-
serlicher resolution, alß welche in omni aequitate et iustitia bestünde, baldt
vergleichen werden. Und köntten I. H. G. hiebey ihme anzudeüten nicht
underlaßen, daß die gantze weldt in Italia, Teütschlandt und anderwehrts
sage und schreybe, daß auß allem clahrlich zu sehen, daß den crohnen, son-
derlich Franckreich, zum frieden kein ernst seye und nur selbigen in
mundt führen thetten, oder doch nur einen frieden zue verkleinerung Ihrer
Kayserlichen Majestät und der stendten underdruckung begehrten. Zu-
mahln bißherzue all von ihnnen movirte difficulteten nur zuer verlenge-
rung mitt fleiß gesuchte sachen gewest, dergleichen sie contra constitutio-
nes , consuetudines et patrias leges gewißlich nicht herfürbringen würden,
wan ihnnen die fortsetzung der tractaten ein rechter ernst wehre. Man habe
sich ratione Magdeburch desto mehrer zu verwunderen, daß sie in Franck-
reich selbst mitt ihren oeconomicis oder episcopatuum administratoribus
saecularibus, ob sie gleich catholisch, anderst verfahren, und selbige zur
session nicht zulaßen thetten; dan wie sie nunmehr die reichsachen wisten
und wissen kinden, so weren uns Teutschen auch die sachen in Frankreich
nit unbekant. Abgesehen von anderen Bedenken werden auf der geistlichen
Bank Österreich, Salzburg, Burgund, Cambrai, Besançon und Deutsch-
meister nicht Magdeburg den Vorrang lassen, auch W selbst wird als Fürst
nicht weichen, auf der weltlichen Bank Bayern seinen Vorrang behaup-
ten . Warüber der St. Romain gantz erstummet, und folgents darzu
anderst nichts zu sagen gewüst, alß daß dießes kein conventus ordinarius,
sondern ein extraordinari werck seye. Auff welches I. H. G. nachmaln:
Daß man dießes nicht gestendigh sein köntte, thette auch ohne daß nichts
zur sachen, dan sie gleich auch andere gaistliche, auch weltliche fürsten
ihme Magdenburgischen inhaberen etiam in privatis conventibus nicht wür-
den nachgehen, zumahln sie denselben wedder im redden noch schreyben
dafür erkenneten, und ietzt soltte er in publico zugelaßen werden? Eß
würde damitt dem hertzogen von Newburch wehe und unrecht geschehen,
welcher so viell iahr den titulum wegen der Gülischen landen geführt, und
in possessione gewest, als unbelehnt aber Sitz und Stimme wegen Jülich
nicht erhält. Als St. Romain anführt, daß Kurbrandenburg vor Erhalt
der Regalien auf dem letzten Reichstag votiert habe, weist W auf das
unterschiedliche Herkommen besonders bei den weltlichen Kurfürsten hin;
zudem habe es in diesem Fall einige streythigkeit oder bedencken nicht ge-
habtt . Wüsten einmal nicht, waß sie zue dießen sachen sagen soltten, daß
die Frantzosen den ketzeren dergestaldt in allem favorisirten und deren
intention, so dahin gerichtet, die uncatholische inhabere der ertz- und stiff-
ter contra omnem antiquitatem zue underdruckung der catholischen in
rhadt und possession zu setzen und den anderen veris et legitimis episcopis
et principibus, so viell ahn ihnnen, gleich zu haltten, solchergestaldt beför-
deren thetten. Sie kondten dießen procedendi modum von einer so catholi-
schen crohn und mitt der ministrorum continuirlichen contestiren zu con-
servation des catholischen wehsens nicht zusahmenreihmen. Beim Abschied
wiederholt W, er könne als Fürst und Gesandter wegen Magdeburg nicht
weichen, ebenso verhalte es sich wegen Hessen. Die Gründe habe man nach
Osnabrück mitgeteilt, aber einige solida argumenta in contrarium noch
nicht gesehen, auch nicht beygepracht werden können. Daß aber dabey die
crohnen ihr interesse und respect so hoch anziehen, da könne er leicht er-
achten , daß man vice versa des Kaysers und des reichs reputation mitt
mehrern fuegen anzuziehen hab. I. H. G. hetten ihnnen schon vor etlichen
thagen die bedeüthung gethan, daß sie dießen punctum also nicht nehmmen
müesten, damitt man nicht hernegst auff keiner seyten wieder zurugk
könne. St. Romain: Eß seye nicht ohn, daß man auff dießer seythen
rationes vorgebracht, die sie aber also nicht apprehendirten. I. H. G.:
Daß man ihre motiven pro ratione et aequitate zu sein nicht capiren kön-
ne . Er St. Romain: Also werde man einen iudicem haben müeßen.
I. H. G.: Die herren mediatores müsten sich, ein- und andern thaill capa-
cem zu machen, interponiren.