Acta Pacis Westphalicae III C 3,1 : Diarium Wartenberg, 1. Teil: 1644-1646 / Joachim Foerster
1645 VI 19
1645 VI 19
Montag Beratung mit den Kölner Geheimen Räten. Von
Volmar vorgebrachte Punkte. 1.–2. Die Reichsdeputation dem Franck-
furtischen concluso gemeß, hieher nach Münster zu verlegen, und, weilen
sich die Schweden dagegen opponiren, auch nit dienlich sein mocht, alle
deputatos von Oßnabruck anhero zu ziehen (damit den nit deputatis nit
ursach gegeben werde, sich immediate desto mehrer an die Schweden zu
hangen), sich eines ausschußes von solcher reichsdeputation auß etlichen
chur- und fürstlichen gesandschafften (gleich ohnedem auch vor diesem zu
Franckfurt guttbefunden) dergestalt zu vergleichen, daß derselbe zu Oßna-
bruck sich aufhalte, alles so dorten vorgehet hieher referiren, und von der
volligen deputation alhier beratschlaget werden solle. Beym dritten, ob beyde
chur- und furstlich collegia in uno conclavi zu halten, sey zwarn ein alter
streitt, die herrn churfurstlichen aber weren in possessione, absonderlich zu-
sammenzukommen und die consultationes zu führen, und also unam semis-
sim totius corporis deputatorum constituirte, da sonsten die vota viritim
aufgenommen, und ein stättisch- so viel alß churfurstliches gelten würde,
welches zu verhüetten, man es billich beym alten zu laßen. 4. Beim Frank-
furter Beschluß zu belassen, dan novum comitiorum genus, admittendo et
alios non deputatos, anzustellen, stehe bey den wenigen stenden nit, zu
einem reichstag aber auch das absehen zu haben, werde uber alle maß große
verlengerung causiren, und den außwerttigen cronen, die tractatus zu ver-
schieben und die moram auf diese seitthen zu weisen, ein gewünschtes ding
sein. Wan man yedoch in processu der handlung sehen würde, wie sich die
sachen anließen, möchte alßdan davon zu reden sein, ob durantibus trac-
tatibus (maßen Ihre Kayserliche Mayestät alberait bewilliget) ein reichstag
ahn einen andern orth außzuschreiben, underdeßen gleichwol mit den frie-
denstractaten zu verfahren, gleich dan anno 1552
An den Verhandlungen zu Passau 1552 waren beteiligt gewesen der Kaiser, Kg. Ferdi-
nand , die Kurfürsten, Braunschweig, Jülich, Pommern, Württemberg, Brandenburg-
Küstrin , Bayern, Salzburg, Würzburg, Eichstätt; die getroffenen Vereinbarungen galten
als durch den (1555 in Augsburg stattfindenden) Reichstag zu bestätigende vorläufige
Abmachungen.
ebenfalß zu Paßaw gutt-
befunden . 5. Nach Goldener Bulle, Kurverein und Reichssatzungen kann
die Mehrheit handeln, obwolen man zuweilen eines oder andern ex discre-
tione vorher erwarttet. Und weilen dan ohnedas sehr gutt were, daß Chur-
sachsen , alß welcher allezeit gelinde und friedliche consilia bey den vorge-
wesen reichß- und andern conventibus geführt, und anietzo wegen des
Prager friedens den catholischen nit würde zuwieder sein, ehestens
abordnete, da sonst die uncatholische sich ahn Churbrandenburg mehrers
hencken dörfften, so stunde dahin, ob er nicht darzu durch schreiben anzu-
langen . Die Gesandten sollen bereits bestimmt sein.
Mitteilung durch Reck / Merfeldt an die Bayern, die sich in allem anschlie-
ßen .
Nachricht von guttem orth: Die Protestanten wegen des suffragii aller
stende noch nicht einig; die radikaleren sind für Anschluß an die Schweden
in Osnabrück, wobei man den Katholiken freistelle, wie und wo sie ihr
anliegen anzupringen für gutt hielten, die gemäßigteren sehen darin den
letzten Ausweg und schlagen zunächst vor, daß nur die Deputierten die
Kollegialberatungen besuchen, sich vorher aber mit den Ständen ihres
Kreises beraten und deren Meinung vorzubringen haben. Hierauf soll schon
Bamberg instruiert sein, dem die übrigen Deputierten des fränkischen
Kreises folgen würden. Sonsten laße sich so viel vermercken, daß wan
darauff bestanden werden solt, daß die reichsdeputirten stend allein für
sich des suffragii sich anzumaßen, und die andere stend ganz davon auszu-
schließen , daß nit allein underschiedliche von den deputirten selbst sich
darzu nit wurden bekennen, sondern auch viele von den uncatholischen zue
andern bösen und schädlichen resolutionibus dörfften bewegen laßen, da
sie vorab der mainung, daß man catholischen theylß auff diese weiß die re-
ligionsgravamina von diesen tractaten ab- und anderstwohin auf die lange
bahn (warzu sie aber durchauß nit zu verstehen gedachten) zu weisen
suche. Beigefügt ist eine Sammlung von Argumenten, warum die Friedens-
verhandlungen vor die gesamten Stände gehören
Anlage 102: Rationes und motiven warumb die herren reichsdeputati ordinarii bey
diesen algemeinen friedenstractaten die deliberationes exclusis statibus non deputatis
anzutretten und fortzusetzen nicht befüegt oder berechtiget (Druck: J. G. Meiern I
S. 455f ).
. Die Schweden sollen zwar
anfangs auf Anstellung der ständischen Beratungen in Osnabrück bestanden
haben, jetzt den Ständen den Ort aber freistellen.
W bei Chigi. Vorwurf spanischer Gesinnung des Papstes durch die Fran-
zosen [...]. Wegen Zulassung Rákóczys billigt Chigi den ksl.-kurfürstlichen
Standpunkt und vermeldet, daß es ein der gantzen christenheitt sehr
gefehrliche sach seye, indehme der Türck durch solche occasion totius
christianitatis statum et potentiam, und wie selbige durch diesen kriegh
allerseits mercklich zerfallen, werde penetriren können. Der Titel Altezza
ist den Franzosen von den Mediatoren wieder abgeschlagen worden, da
Longueville ihn in Frankreich nicht erhält, er dazu nicht qualifiziert ist
und nicht als Herzog, sondern als französischer Gesandter kommt; nur als
solchem wird man ihm entgegenschicken, und in dieser Eigenschaft gebührt
ihm der Exzellenztitel. Chigi selbst wird sich so lange an die klaren
Bestimmungen des römischen Zeremoniells halten müssen, bis die Franzosen
in Rom anderslautende Befehle erwirken; gegenüber W meint er, daß wohl
auch Ksl. und Kurfürsten nicht nachgeben würden. Auff welches
I. H. G., daß sie noch von einigen nicht vernohmmen, der es zu thun ge-
dächte , und seye ihr lieb von des Venetianischen intention zu vernehmmen,
hielten woll daß man sich dißfalß leichtlich werde vergleichen können, woh
nur in der praecedentzstreytthigkeitt zwischen den churfürstlichen und
Venetianischen ein mittel zu treffen. Es hette sie newlich nit wenig conster-
nirt , alß auß sein herrn nuncii andeuthen der Volmari referirt, daß der
Venetus dergestalt in extremis verbleibe, unnd so gahr von einigen mittelen
nicht hören, zugeschweigen annehmmen wolle, und sich auff seine instruc-
tion , auch possession, und gefehrliche praeiudicia beziehen dörffe, welches
gahr kein wegk zur accomodation, sondern viellmehr daß contrarium fomen-
tiren und bezeigen thue. Die Possession bestreiten die Kurfürstlichen, auf
Instruktionen berufen sie sich auch; das er von keinem medio wollte hören
oder annehmmen, hetten auch die churfürstliche biß dato keines vorgeschla-
gen , sonderen sich ebensowoll bey den ihrigen zue manuteniren gedencken
würden. Käme von Chigi oder den Ksl. ein Vorschlag, stünde zu vernehm-
men , ob sich der Venedier (dehme billich auch die verandtworttung boni
publici oblige) in etwas bequehmen wollte, warauff sich dan die churfurst-
liche villeicht desto ehender (waß immer ohne praeiuditz geschehen kan)
würden vernehmmen laßen. Ob ihme auch daß anbetrohete wegkraißen zu
verandtwortten, woltten I. H. G. nicht iudiciren [...]. Wäre er allein,
könne er beim Einzug Longuevilles in sein Stift reisen, welches aber ietzt
under so vielen eine andere meinung habe. Chigi: Haslang könne seinen
Schwiegervater besuchen, die Brandenburger könnten zu ihren Osnabrük-
ker Kollegen gehen. I. H. G.: Sie geben ihme selbst zu bekennen, ob
solches absque notabili praeiudicio thuen- oder practizirlich, dahero ge-
stehen müese, daß es schwer seye, unnd wüsten sie gahr sicher, daß sie es
ohne außtrucklichen befelch, dehn man aber so baldt nicht haben könne,
nicht thuen würden. Das Argument, bei Abreise Contarinis könne Frank-
reich die päpstliche Vermittlung ablehnen, werde Brandenburg eher zu
einer noch festeren Haltung veranlassen. Worüber der herr nuncius sich
zimblich perplex bezeigtt, unnd eine guete weyll in gedancken ohne red
geseßen, und folgents begehrt, ob I. H. G. leyden möchten, hievon dem
Veneto bedeutung zu thuen? Warauff sie, daß nicht gehrn sehen
woltten, alß wan es von ihro herquehme, hettens allein ihme herrn nuncio
in confidentia, und zue dem ende anzeigen wollen, daß solche des Veneti
resolution wegkzuziehen villeicht nicht gahr groß, sonderlich von den un-
catholischen werde apprehendirt oder geachtet werden, unnd also er woll
zu bedencken haben wehrde, waß nicht allein seiner republicq dergestalt
die mediation zu verlaßen, sondern auch dem gemeinen wehsen darahn
gelegen, und darauß entstehen kontte. Der herr nuncius mueste ge-
stehen , das alles diß wahr, und wie I. H. G. vermeldet, beschaffen, gleich er
dan auch eben darumb mitt ihme weythers rehdden woltte.
Volmar vorgebrachte Punkte. 1.–2. Die Reichsdeputation dem Franck-
furtischen concluso gemeß, hieher nach Münster zu verlegen, und, weilen
sich die Schweden dagegen opponiren, auch nit dienlich sein mocht, alle
deputatos von Oßnabruck anhero zu ziehen (damit den nit deputatis nit
ursach gegeben werde, sich immediate desto mehrer an die Schweden zu
hangen), sich eines ausschußes von solcher reichsdeputation auß etlichen
chur- und fürstlichen gesandschafften (gleich ohnedem auch vor diesem zu
Franckfurt guttbefunden) dergestalt zu vergleichen, daß derselbe zu Oßna-
bruck sich aufhalte, alles so dorten vorgehet hieher referiren, und von der
volligen deputation alhier beratschlaget werden solle. Beym dritten, ob beyde
chur- und furstlich collegia in uno conclavi zu halten, sey zwarn ein alter
streitt, die herrn churfurstlichen aber weren in possessione, absonderlich zu-
sammenzukommen und die consultationes zu führen, und also unam semis-
sim totius corporis deputatorum constituirte, da sonsten die vota viritim
aufgenommen, und ein stättisch- so viel alß churfurstliches gelten würde,
welches zu verhüetten, man es billich beym alten zu laßen. 4. Beim Frank-
furter Beschluß zu belassen, dan novum comitiorum genus, admittendo et
alios non deputatos, anzustellen, stehe bey den wenigen stenden nit, zu
einem reichstag aber auch das absehen zu haben, werde uber alle maß große
verlengerung causiren, und den außwerttigen cronen, die tractatus zu ver-
schieben und die moram auf diese seitthen zu weisen, ein gewünschtes ding
sein. Wan man yedoch in processu der handlung sehen würde, wie sich die
sachen anließen, möchte alßdan davon zu reden sein, ob durantibus trac-
tatibus (maßen Ihre Kayserliche Mayestät alberait bewilliget) ein reichstag
ahn einen andern orth außzuschreiben, underdeßen gleichwol mit den frie-
denstractaten zu verfahren, gleich dan anno 1552
An den Verhandlungen zu Passau 1552 waren beteiligt gewesen der Kaiser, Kg. Ferdi-
nand , die Kurfürsten, Braunschweig, Jülich, Pommern, Württemberg, Brandenburg-
Küstrin , Bayern, Salzburg, Würzburg, Eichstätt; die getroffenen Vereinbarungen galten
als durch den (1555 in Augsburg stattfindenden) Reichstag zu bestätigende vorläufige
Abmachungen.
befunden . 5. Nach Goldener Bulle, Kurverein und Reichssatzungen kann
die Mehrheit handeln, obwolen man zuweilen eines oder andern ex discre-
tione vorher erwarttet. Und weilen dan ohnedas sehr gutt were, daß Chur-
sachsen , alß welcher allezeit gelinde und friedliche consilia bey den vorge-
wesen reichß- und andern conventibus geführt, und anietzo wegen des
Prager friedens den catholischen nit würde zuwieder sein, ehestens
abordnete, da sonst die uncatholische sich ahn Churbrandenburg mehrers
hencken dörfften, so stunde dahin, ob er nicht darzu durch schreiben anzu-
langen . Die Gesandten sollen bereits bestimmt sein.
Mitteilung durch Reck / Merfeldt an die Bayern, die sich in allem anschlie-
ßen .
Nachricht von guttem orth: Die Protestanten wegen des suffragii aller
stende noch nicht einig; die radikaleren sind für Anschluß an die Schweden
in Osnabrück, wobei man den Katholiken freistelle, wie und wo sie ihr
anliegen anzupringen für gutt hielten, die gemäßigteren sehen darin den
letzten Ausweg und schlagen zunächst vor, daß nur die Deputierten die
Kollegialberatungen besuchen, sich vorher aber mit den Ständen ihres
Kreises beraten und deren Meinung vorzubringen haben. Hierauf soll schon
Bamberg instruiert sein, dem die übrigen Deputierten des fränkischen
Kreises folgen würden. Sonsten laße sich so viel vermercken, daß wan
darauff bestanden werden solt, daß die reichsdeputirten stend allein für
sich des suffragii sich anzumaßen, und die andere stend ganz davon auszu-
schließen , daß nit allein underschiedliche von den deputirten selbst sich
darzu nit wurden bekennen, sondern auch viele von den uncatholischen zue
andern bösen und schädlichen resolutionibus dörfften bewegen laßen, da
sie vorab der mainung, daß man catholischen theylß auff diese weiß die re-
ligionsgravamina von diesen tractaten ab- und anderstwohin auf die lange
bahn (warzu sie aber durchauß nit zu verstehen gedachten) zu weisen
suche. Beigefügt ist eine Sammlung von Argumenten, warum die Friedens-
verhandlungen vor die gesamten Stände gehören
Anlage 102: Rationes und motiven warumb die herren reichsdeputati ordinarii bey
diesen algemeinen friedenstractaten die deliberationes exclusis statibus non deputatis
anzutretten und fortzusetzen nicht befüegt oder berechtiget (Druck: J. G. Meiern I
S. 455f ).
anfangs auf Anstellung der ständischen Beratungen in Osnabrück bestanden
haben, jetzt den Ständen den Ort aber freistellen.
W bei Chigi. Vorwurf spanischer Gesinnung des Papstes durch die Fran-
zosen [...]. Wegen Zulassung Rákóczys billigt Chigi den ksl.-kurfürstlichen
Standpunkt und vermeldet, daß es ein der gantzen christenheitt sehr
gefehrliche sach seye, indehme der Türck durch solche occasion totius
christianitatis statum et potentiam, und wie selbige durch diesen kriegh
allerseits mercklich zerfallen, werde penetriren können. Der Titel Altezza
ist den Franzosen von den Mediatoren wieder abgeschlagen worden, da
Longueville ihn in Frankreich nicht erhält, er dazu nicht qualifiziert ist
und nicht als Herzog, sondern als französischer Gesandter kommt; nur als
solchem wird man ihm entgegenschicken, und in dieser Eigenschaft gebührt
ihm der Exzellenztitel. Chigi selbst wird sich so lange an die klaren
Bestimmungen des römischen Zeremoniells halten müssen, bis die Franzosen
in Rom anderslautende Befehle erwirken; gegenüber W meint er, daß wohl
auch Ksl. und Kurfürsten nicht nachgeben würden. Auff welches
I. H. G., daß sie noch von einigen nicht vernohmmen, der es zu thun ge-
dächte , und seye ihr lieb von des Venetianischen intention zu vernehmmen,
hielten woll daß man sich dißfalß leichtlich werde vergleichen können, woh
nur in der praecedentzstreytthigkeitt zwischen den churfürstlichen und
Venetianischen ein mittel zu treffen. Es hette sie newlich nit wenig conster-
nirt , alß auß sein herrn nuncii andeuthen der Volmari referirt, daß der
Venetus dergestalt in extremis verbleibe, unnd so gahr von einigen mittelen
nicht hören, zugeschweigen annehmmen wolle, und sich auff seine instruc-
tion , auch possession, und gefehrliche praeiudicia beziehen dörffe, welches
gahr kein wegk zur accomodation, sondern viellmehr daß contrarium fomen-
tiren und bezeigen thue. Die Possession bestreiten die Kurfürstlichen, auf
Instruktionen berufen sie sich auch; das er von keinem medio wollte hören
oder annehmmen, hetten auch die churfürstliche biß dato keines vorgeschla-
gen , sonderen sich ebensowoll bey den ihrigen zue manuteniren gedencken
würden. Käme von Chigi oder den Ksl. ein Vorschlag, stünde zu vernehm-
men , ob sich der Venedier (dehme billich auch die verandtworttung boni
publici oblige) in etwas bequehmen wollte, warauff sich dan die churfurst-
liche villeicht desto ehender (waß immer ohne praeiuditz geschehen kan)
würden vernehmmen laßen. Ob ihme auch daß anbetrohete wegkraißen zu
verandtwortten, woltten I. H. G. nicht iudiciren [...]. Wäre er allein,
könne er beim Einzug Longuevilles in sein Stift reisen, welches aber ietzt
under so vielen eine andere meinung habe. Chigi: Haslang könne seinen
Schwiegervater besuchen, die Brandenburger könnten zu ihren Osnabrük-
ker Kollegen gehen. I. H. G.: Sie geben ihme selbst zu bekennen, ob
solches absque notabili praeiudicio thuen- oder practizirlich, dahero ge-
stehen müese, daß es schwer seye, unnd wüsten sie gahr sicher, daß sie es
ohne außtrucklichen befelch, dehn man aber so baldt nicht haben könne,
nicht thuen würden. Das Argument, bei Abreise Contarinis könne Frank-
reich die päpstliche Vermittlung ablehnen, werde Brandenburg eher zu
einer noch festeren Haltung veranlassen. Worüber der herr nuncius sich
zimblich perplex bezeigtt, unnd eine guete weyll in gedancken ohne red
geseßen, und folgents begehrt, ob I. H. G. leyden möchten, hievon dem
Veneto bedeutung zu thuen? Warauff sie, daß nicht gehrn sehen
woltten, alß wan es von ihro herquehme, hettens allein ihme herrn nuncio
in confidentia, und zue dem ende anzeigen wollen, daß solche des Veneti
resolution wegkzuziehen villeicht nicht gahr groß, sonderlich von den un-
catholischen werde apprehendirt oder geachtet werden, unnd also er woll
zu bedencken haben wehrde, waß nicht allein seiner republicq dergestalt
die mediation zu verlaßen, sondern auch dem gemeinen wehsen darahn
gelegen, und darauß entstehen kontte. Der herr nuncius mueste ge-
stehen , das alles diß wahr, und wie I. H. G. vermeldet, beschaffen, gleich er
dan auch eben darumb mitt ihme weythers rehdden woltte.