Acta Pacis Westphalicae III C 3,1 : Diarium Wartenberg, 1. Teil: 1644-1646 / Joachim Foerster
1645 VI 13
1645 VI 13
Dienstag Schreiben der Mainzer mit schwedischer Propo-
sition . Antwort Ws.
Anlage 97–99: (Mainzer Gesandte Osnabrück an W) fehlt; zweite schwedische Propo-
sition 1645 VI 1/11 (Druck: J. G. Meiern I S. 435ff ); (W an Mainzer Gesandte Osna-
brück ) fehlt.
W mit Landsberg bei d’Avaux. [...]. Auf die Frage nach seiner Meinung
zur französischen Proposition antwortet W: Daß der puncten viell unnd man
woll sehe, daß beede propositiones in eine materi schlügen, nur daß die
Schwedische mehrer crudo unnd schwerere sachen in sich hette. In beeden
seyen viele sachen begriffen, die generaliter gesetzt, und vermuthlich erst
hernacher sich an thag thuen würden. Er: Sie sollten ihme trawen, daß
sie die Frantzosen bey den Schweden vielle sachen außzulasen, auch theilß
anderst zue setzen, mitt groser bemühung tandem erhaltten hetten, daß sie
etwas politer wehre. I. H. G.: Eine kirsch seye eine schöne frucht von
ansehen, inwendig aber ein harter stein zue kewen; worüber er gelachet,
unnd es wahr zue sein vermeldet, daß man gleichwoll auß den sachen
werde kommen müeßen. I. H. G.: Es wehren die maiste ihre petitionen
gahr leicht abzuhelffen, wan daß reich wiederumb in sein esse kommen, die
constitutiones in ihrem vigore verbleiben, wadurch die capitulationes auch
observirt würden, welches alls anietzo tempore belli, ubi leges cessant, in
dießen standt gerahten, unnd zue solchen gravaminibus kommen, wehre
also nichts newes von den cronen erst zu begehren oder erwahrten, maßen
sie dan iedeßmahlß auff conservation imperii constitutionum sich beruef-
fen . In dehnnen consistirte deß Kaysers maiestet, authoritet und gewaldt,
der chur- fürsten unnd stendt des reichs interesse, libertet, und einigkeitt
zwischen den catholischen unnd uncatholischen, guette vertrawligkeitt mitt
den benachbarten potentaten, und insonderheitt der gantzer splendor deß
reichs. Er affirmirte dießes, den coronis exteris seye es umb die assecu-
ration zu thuen, daß solches alles beßer alß bißdahero möge gehaltten
werden. I. H. G.: Sie hetten bereits in underschiedtlichen discursen ge-
sagtt , wan ex parte Caesaris bey den kriegslasten zue weyth gangen, unnd
dardurch den reichsstenden die kriegsbeschwerden auff den halß gezogen,
chur- fürsten und stende von landt und leüthen in exilium veriagtt, daß
darahn die frembde cronen, welche ihre wapffen inß reich diffundirt,
darahn schuldich; imgleichen die uncatholische unnd ihre asistenten, welche
den Paßawer vertragh und religion frieden biß dato nicht gehaltten, unnd
respective annoch zue enderen begehrten; I. H. G. köntten nicht sehen, waß
doch im 9. puncto propositionis damitt inßkünftig kein Römischer könig
imperatore vivente sollte elegirt werden konnen, gemeint seye. Die intentio
seye zwar clahr, nemblich haereditariam quasi perpetuationem zu ver-
meyden , diß seye aber daß medium nicht, sondern seye viellmehr solches
directe contra libertatem et statum electorum, die auch bei Alter und sonsti-
ger Verhinderung des Kaisers mit der Wahl gleichsamb coadiutoriam ein-
richten , ia es konte dem gantzen Römischen reich zue mercklichen schaden
in bedeuteten casibus, wan solches medium soltte abgeschnitten wehrden,
außschlagen. Zuedehme, so hette man auch a condita aurea bulla Caroli IV.
so viell hundert iahren her gahr wenig exempel mit dergleichen electionibus
regum Romanorum; seit mehr als 100 Jahren nur unter Karl V. und Ferdi-
nand II., während dannoch so viell Kayser auß dem hauß Oisterreich
nacheinander ohne dergleichen mittell die zeitt über gewehßen wehren.
Darauß 3. erscheine, waß für authoritet die herrn churfürsten seind, und
denßelben consequenter auff dieße weyß benohmmen werden wollte.
Übergehung der Söhne von Rudolf I. bis zu Ludwig IV., Wahl Ruprechts,
Verweigerung der Wahl 1630; erst als der Tod Ferdinands II. abseh-
bar war, wurde der Sohn zur Vermeidung eines Interregnums während
des Krieges gewählt. Nicht einzusehen, wie solche potestas regem
Romanorum eligendi den herrn churfürsten, ia dem reich selbsten diese
libertet und clenodi, und zwarn ab exteris kontte oder woltte benohmmen
werden. Der d’Avaux andtworttete, er habe nicht allein daß exempell
cum Rudolpho I. in hystoriis gelehsen, sondern wiße auch, waß anno 1630
passirt, unnd müeße bekennen, daß es ein recentissimum exemplum.
I. H. G.: Eß kontten sie die Frantzosen zue verhinderung der perpetuitet,
(wie sie es nennen) durch dieß mittell beßer verhindern, wan sie darahn
sein, und verschaffen helffen würden, daß Sachßen, Brandenburgh, Braun-
schweigh , und dergleichen haußer zur catholischen religion mechten
gebracht werden, damitt man zur election mehrere subiecta catholica haben
könne. Der d’Avaux: Warumb nicht der junge churprintz in Bayern
erwehlt werden kontte. I. H. G. Daß es zue seiner zeitt mit Gottes
willen noch woll zu thuen, unnd seyen die churfürsten ahn ein hauß oder
geschlecht nicht gebunden. [...]. Auch durch die Folge karolingischer und
ottonischer Herrscher ist das Reich nicht erblich geworden. Der
d’Avaux gab I. H. G. in allen recht, und vermeldet, daß er woll wünschen
wollte, daß dieße ansehenliche haußer catholisch zu machen. I. H. G.:
So müeste ihnnen dergestaldt nicht patronicirt, weniger mehrer landt unnd
leüth den catholischen abgenohmen unnd ihnnen gegeben werden, welches
kein mittell sie catholisch zu machen, sondern mehrers die catholische zu
vertilgen. Unnd wehre dabey woll nit wenig zu verwundern, daß die
Schwedische in ihre proposition expreslich setzen dörften, daß die Calvini-
sche ebensowoll alß die Lutherische in allem mitt verstanden unnd begrif-
fen sein sollen, welche secta doch bißher im reich expresslich nicht geduldet
worden, ohnerachtet es von ihnnen ofters gesucht und begehrtt, kontts auch
nicht glauben, daß die Frantzosen dem reich dieienige auffdringen wollten,
welche sie selbst in ihrem königreich gedempffet, und die ihnnen allezeitt
selbst auß dem reich wiedrige consilia unnd molestias im konigreich ange-
than , immaßen die Heydelbergische cantzlay
davon genugsahme nachrich-
tung gebe. Er d’Avaux, müeste bekehnnen, daß die Calvinisten selbst
underschiedlich bey ihnnen Frantzosischen sich berühmet, daß sie so große
dienste Franckreich geläistet, ia sogahr volck hineingeschicket, dehnnen er
aber geandtworttet hette, daß deßen sich der könig nicht zu bedancken,
zumahln solche verschickung nicht ihme zur assistentz, sondern den Hogo-
notten gegen ihnnen geschehen seye, wahmitt er sie iedeßmals stumb ge-
macht . Unnd wollte I. H. G. er woll versichern, daß die Calvinisten derge-
staldt im reich solidirt zu werden nicht erhaltten würden, sondern ihres
theilß lieber sehen, daß die catholische mitt den Frantzosen (welches er ihro
doch in summa confidentia gesagtt haben woltte) gegen die Calvinisten zu-
sammenhieltten . Er fragtte gleich darauff, wie es mitt I. H. G. stifftern
stünde, dan die Schweden annoch vermeinten, solche den uncatholischen
verbleiben soltten. W wiederholt im wesentlichen den 1645 VI 6 Servien
gegebenen Bericht und betont, daß man die Kapitel nicht zur Annahme
unkatholischer Bischöfe zwingen könne. Darauff der d’Avaux gleich
contestirt, daß I. H. G. sich versichern woltten, daß wegen der stiffter,
damitt sie den catholischen verbleiben mögtten, eüßerist bemühen wollte,
doch bedüncke ihme seltsamb zue sein in Teütschland, daß ein herr so
underschiedtliche und viele bißthumber hette, cum unaquaque ecclesia suum
ex institutione requirat pastorem. W: Dieser Brauch in Deutschland
schon seit über 200 Jahren; Kurfürst Albrecht von Mainz
. Daß aber ietzi-
ger zeitt dergleichen dispensationes und uniones geschehen, wehren die
haereses darahn schuldig, nachdemahll ein bischoff von Oßnabrugk,
Minden und Verden, ieder für sich so starck nicht wehre, daß er sich contra
machinationes haereticorum cum effectu, und in die harr schützen könne,
weniger die deperdita zue recuperiren bastant seye. Erfolge der Kölner
Kurfürsten Ernst
und Ferdinand, welches ein herr allein consideratis
circumstantiis nicht würden haben thuen konnen. Recht des Papstes, Bistü-
mer zusammenzulegen oder zu teilen. Da die Verbindung immer nur auf
Lebenszeit gilt, können die Stifter unter besseren Umständen wieder eigene
Bischöfe haben. Bey den uncatholischen heüßeren aber habe man viell
mehrer zu ersehen, daß sie mehr alß ein bißthumb zuesahmengezogen,
maßen dan Sachßen die stiffter Magdenburg, Meißen, Merßburg, und
Naumburg; Brandenburg aber Brandenburg und Havelberg auch andere
mehr in Preüßen ahn sich ziehen unnd erblich uniiren theten, dabey sie dan
auch die Frantzosen zue manuteniren vermeinten, so könne solches ia mitt
beßerer raison bey den catholischen ad meliorem vim et usum, ad tempus,
cum legitima dispensatione et causae cognitione a Summo Pontifice gesche-
hen . Auch wüsten I. H. G. sich noch woll zu erinneren, daß die Frantzosen
vor dießem vorgeben, das daß hauß Oisterreich durch erlangung der stiff-
ter gahr zue potent würde, als der ertzhertzogh Magdenburgh, Halber-
statt , Brehmen, Straßburgh, und Passaw hatte; ietzo aber habe man mehrer
contento, daß Franckreich Straßburg weggenohmmen, das bißthumb ohne
hirten seye, wie dan auch Magdeburg unnd Brehmen, unnd man mitt
Halberstatt so schlechte conditiones den uncatholischen zum vortheyll
eingehen müesten; die potentia wehre ia nit erblich gewehßen, zumahln die
capitula, wan der ertzherzogh die stiffter quocunque casu verlasen hette,
gleich andere unnd mehrere herren würden eligirt haben. Er sagtte
darauff, muste es zwarn bekehnnen unnd ahn seinen ohrt stellen, jedoch
hette man mitt der rigorosen reformation zue dießem unnd dergleichen kein
geringe ursach unnd anlaß geben, gestaldt sich dan der Oxenstirn bey ihme
in specie uber I. H. G. höchlich beclagtt hette, daß sie gar zue strengh bey
dem reformiren sich bezeigtt hetten, iah so gahr hitzisch wieder die
uncatholische wehren, daß wan sie nur einen wißen, denselben gleich hen-
cken ließen, und dießes wehre allein, warüber die Oßnabrucker sich über
I. H. G. meistens beschwerten. I. H. H. replicirten hierauff, daß ihr
hierinnen unrecht geschähe, sie soltten nur einen einigen actum nennen und
anziehen, daß I. H. G. jemandten wegen der religion habe hencken laßen
wollen, oder gegen den religionfrieden, Paßawer vertrag, und reichscon-
stitutiones gehandlet, geschweigens daß iemahln in der thadt einer deßhal-
ber gehangen worden, auch die erfahrung selbsten daß contrarium erwiesen
hette, indehme sie verschiedentliche uncatholische rath, beambtten, unnd
bediente von Philippo Sigismundo her in ihre würckliche dienste angenoh-
nohmmen , und biß in ihren thodt viell jahr behaltten, auch zue hoff durch
von adell und andere diener ohne underschiedt der religion, maßen dan bey
dero hiesiger hoffhaltung zu ersehen, indifferenter aufwahrtten und bedie-
nen laßen, daraus dan gnugsamb zu verspüren, daß es nur falsche impostu-
ren seyen unnd unbegründete entschuldigungen ihres ungehorsambs;
I. H. G. hetten zue Oßnabrugk in der stadt und überall im land viell
uncatholische, sonderlich von der ritterschafft, paßiren, und wan sie gestor-
ben , begraben lasen, daß ihnen aber das exercitium publicum religionis nit
verstattet worden, werde I. H. G. alß landtsfürsten, iuxta constitutiones
imperii, so wenig alß anderen chur-, fürsten und stenden catholisch- oder
uncatholischer religion, so nur ein exercitium respective in ihren landen
paßiren laßen, vor unrecht außgedeütet werden können. Er d’Avaux
muste dießes wahr zue sein bekennen, jedoch so geben sie vor, es hetten
I. H. G. die vestung Petersburg nur zue dem end erbawen laßen, damitt
man das land und die stadt zue der religion zwingen köntte. Darauff
I. H. G., gesetzet, wan solches geschehen wehre unnd man solches für
unbillich hielte, würden sie gleichfalß gestehen müeßen, daß Franckreich
viell mehr unrecht gethan hette, daß die Hugenotten ihrer güetter entsetzt,
die vestung benohmmen, und Franckreich für sich selbsten gegen sie brau-
chen thette. Eß wehre aber ahn solchem vorgeben zumahln nichts. Seit
etwa 1536 hat die Stadt Osnabrück gegen alle Landesherren, auch gegen
den protestantischen Philipp Sigismund, rebelliert, weshalb er nach Ein-
nahme durch die Ksl. und die Liga eine befestigte Residenz erbaut hat; in
Minden, das gutwillig huldigte, ist weder eine Festung errichtet noch außer
der Zulassung von Jesuiten und Observanten in der Stadt eine Religions-
änderung vorgenommen, vielmehr den Protestanten die Dominikanerkirche
belassen worden. Auff dießes ist der d’Avaux etwas näher getretten,
und vermeldet, daß ihme dieße information sonderlich lieb seye, deren er
sich opportuno loco et tempore werde zu bedienen wißen, zumahln die
rationes et exempla so starck, daß es rechte demonstrationes wehren. Er
müste bekennen, daß solang er in Teütschland gewehsen, iederzeitt gehört,
daß die Oßnabrugker ein seltsahmes wiederspenniges volck wehren. Nach
dießem sagtte er, es werde alles durch die amnisti konnen auffgehoben
werden. I. H. G. andtwortteten, wir geistlichen sprechen täglich indul-
gentiam et remissionem omnium peccatorum, aber es müste contritio,
confusio, und satisfactio vorhergehen, ohne welche die absolutio nit sub-
sistiren köntte; dan man sich einmahl recht submittiren müeste, einem
iedden seine gebührende ehr und schuldige devotion erweißen, mitt gewißer
assecuration, hinfürther nimmer zue sündigen. Darüber er lachte und
sprach, die meinung möchte es dürchgehents haben, bey Kayser, könig, und
fürsten, und wehre noch recens exemplum mitt den Italianischen krieg
zwischen dem Pabst und den hertzog von Parma , den nach erfolgter Auf-
hebung der Exkommunikation Frankreich angehalten habe, die zunächst
verweigerte Unterwerfung unter den Papst zu leisten, und würde auch
Franckreich ein anders im reich nicht zulaßen. I. H. G. sagtten weyters,
daß [...] alle sententiae, acta et pacta, so ab anno 1618 im reich ergangen,
auffgehoben sein sollen, dan sähen sie nit, wie solches citra iniuriam tertii
konne begehrt, weniger zugelaßen werden, und wehre summa iniustitia,
daß dasienige, waß mitt recht erhaltten oder guetwillig verglichen und pla-
cidirt , umbgestoßen und coram exteris ad novos tractatus gezogen werden
soltte. Er: Müste gestehen, daß er dießen punctum selbst nit verstehen
konne, auch seines theilß starck darwieder gerheddet, welches I. H. G. er in
confidentia vertrawen wollen. Es wehre wegen der religion ebenso gangen,
daß ein seltzamer punct in ihre proposition eingeruckt, woh nit durch
andere starcke erinnerung (auff die mediatores deüthent) außgelaßen
worden wehre. Und haben I. H. G. auß dießem discurß so viell ab-
nehmmen können, alß wan allein der Servient den Schweden zu gefallen
solche sachen in die proposition setzen laßen. Er meldete darauff
ferner, obs dan kein mittell wehre, daß man recht confidenter mitteinander
reden, und sonderlich ratione religionis sich mitt den catholischen verein-
bahren köntte. Darauff I. H. G., daß woll zu wünschen wehre, daß,
alß die catholische liga in esse gewest, Franckreich solche nit allein manute-
nirt hette, sondern auch darzue getretten wehre, es soltte ietz im gantzen
Teütschland die religion wiederumb magna gloria Gallorum restituirt sein.
Man hette zwar einmahl ex parte Franckreich anregung davon gethan, aber
I. H. G. behalts niemahlen keine rechte erclehrung geben worden, daß man
den catholischen die stiffter recuperiren und restituiren woltte, dan allezeitt
die correspondentz mitt den uncatholischen bey ihnen ratione status politici
praevalirt hette. Er beandtworttete dießes damitt, die alliantzen mitt
den uncatholischen im reich wehren theilß gahr altt, und kontte man sich
deren dergestaldt und so geschwind nit entschlagen. I. H. G.: Es wehre
woll daß beste mittell, wan Franckreich dahin noch verstehen, und mitt
den catholischen im reich recht zusahmenhaltten woltte, und würden
alßdan die uncatholische die postulata contra pacem Passaviensem gahr
leicht fallen laßen. Es wehre aber nur de modo, wie man sich vergleiche, zu
thuen, aber es seye die vermaledeyete diffidentz, daß Franckreich weder
dem Kayser noch den catholischen trawete, und solches meistentheilß nur
wegen der Spanier, warinnen sich doch selbst höchlich betrügen, weyln ein
solch imaginirte correspondentz und dependentz mitt ihnen und dem reich
nit wehre; hingegen aber und viel mehr hetten wir catholische eine
diffidentz gegen sie zue setzen, weylen sie super minima quaque mitt ihren
alliirten, wie sie selbst sagtten, communiciren müesten. Es wehre eine guette
occasion gewehßen, wan ihnen recht ernst, mitt dem Churbayerischen
beichtvatter anzubinden , ja auch noch hie mitt einem und anderen
vertrawlich zue communiciren. Er aber brach den discurs geschwind ab
[...].
sition . Antwort Ws.
Anlage 97–99: (Mainzer Gesandte Osnabrück an W) fehlt; zweite schwedische Propo-
sition 1645 VI 1/11 (Druck: J. G. Meiern I S. 435ff ); (W an Mainzer Gesandte Osna-
brück ) fehlt.
W mit Landsberg bei d’Avaux. [...]. Auf die Frage nach seiner Meinung
zur französischen Proposition antwortet W: Daß der puncten viell unnd man
woll sehe, daß beede propositiones in eine materi schlügen, nur daß die
Schwedische mehrer crudo unnd schwerere sachen in sich hette. In beeden
seyen viele sachen begriffen, die generaliter gesetzt, und vermuthlich erst
hernacher sich an thag thuen würden. Er: Sie sollten ihme trawen, daß
sie die Frantzosen bey den Schweden vielle sachen außzulasen, auch theilß
anderst zue setzen, mitt groser bemühung tandem erhaltten hetten, daß sie
etwas politer wehre. I. H. G.: Eine kirsch seye eine schöne frucht von
ansehen, inwendig aber ein harter stein zue kewen; worüber er gelachet,
unnd es wahr zue sein vermeldet, daß man gleichwoll auß den sachen
werde kommen müeßen. I. H. G.: Es wehren die maiste ihre petitionen
gahr leicht abzuhelffen, wan daß reich wiederumb in sein esse kommen, die
constitutiones in ihrem vigore verbleiben, wadurch die capitulationes auch
observirt würden, welches alls anietzo tempore belli, ubi leges cessant, in
dießen standt gerahten, unnd zue solchen gravaminibus kommen, wehre
also nichts newes von den cronen erst zu begehren oder erwahrten, maßen
sie dan iedeßmahlß auff conservation imperii constitutionum sich beruef-
fen . In dehnnen consistirte deß Kaysers maiestet, authoritet und gewaldt,
der chur- fürsten unnd stendt des reichs interesse, libertet, und einigkeitt
zwischen den catholischen unnd uncatholischen, guette vertrawligkeitt mitt
den benachbarten potentaten, und insonderheitt der gantzer splendor deß
reichs. Er affirmirte dießes, den coronis exteris seye es umb die assecu-
ration zu thuen, daß solches alles beßer alß bißdahero möge gehaltten
werden. I. H. G.: Sie hetten bereits in underschiedtlichen discursen ge-
sagtt , wan ex parte Caesaris bey den kriegslasten zue weyth gangen, unnd
dardurch den reichsstenden die kriegsbeschwerden auff den halß gezogen,
chur- fürsten und stende von landt und leüthen in exilium veriagtt, daß
darahn die frembde cronen, welche ihre wapffen inß reich diffundirt,
darahn schuldich; imgleichen die uncatholische unnd ihre asistenten, welche
den Paßawer vertragh und religion frieden biß dato nicht gehaltten, unnd
respective annoch zue enderen begehrten; I. H. G. köntten nicht sehen, waß
doch im 9. puncto propositionis damitt inßkünftig kein Römischer könig
imperatore vivente sollte elegirt werden konnen, gemeint seye. Die intentio
seye zwar clahr, nemblich haereditariam quasi perpetuationem zu ver-
meyden , diß seye aber daß medium nicht, sondern seye viellmehr solches
directe contra libertatem et statum electorum, die auch bei Alter und sonsti-
ger Verhinderung des Kaisers mit der Wahl gleichsamb coadiutoriam ein-
richten , ia es konte dem gantzen Römischen reich zue mercklichen schaden
in bedeuteten casibus, wan solches medium soltte abgeschnitten wehrden,
außschlagen. Zuedehme, so hette man auch a condita aurea bulla Caroli IV.
so viell hundert iahren her gahr wenig exempel mit dergleichen electionibus
regum Romanorum; seit mehr als 100 Jahren nur unter Karl V. und Ferdi-
nand II., während dannoch so viell Kayser auß dem hauß Oisterreich
nacheinander ohne dergleichen mittell die zeitt über gewehßen wehren.
Darauß 3. erscheine, waß für authoritet die herrn churfürsten seind, und
denßelben consequenter auff dieße weyß benohmmen werden wollte.
Übergehung der Söhne von Rudolf I. bis zu Ludwig IV., Wahl Ruprechts,
Verweigerung der Wahl 1630; erst als der Tod Ferdinands II. abseh-
bar war, wurde der Sohn zur Vermeidung eines Interregnums während
des Krieges gewählt. Nicht einzusehen, wie solche potestas regem
Romanorum eligendi den herrn churfürsten, ia dem reich selbsten diese
libertet und clenodi, und zwarn ab exteris kontte oder woltte benohmmen
werden. Der d’Avaux andtworttete, er habe nicht allein daß exempell
cum Rudolpho I. in hystoriis gelehsen, sondern wiße auch, waß anno 1630
passirt, unnd müeße bekennen, daß es ein recentissimum exemplum.
I. H. G.: Eß kontten sie die Frantzosen zue verhinderung der perpetuitet,
(wie sie es nennen) durch dieß mittell beßer verhindern, wan sie darahn
sein, und verschaffen helffen würden, daß Sachßen, Brandenburgh, Braun-
schweigh , und dergleichen haußer zur catholischen religion mechten
gebracht werden, damitt man zur election mehrere subiecta catholica haben
könne. Der d’Avaux: Warumb nicht der junge churprintz in Bayern
erwehlt werden kontte. I. H. G. Daß es zue seiner zeitt mit Gottes
willen noch woll zu thuen, unnd seyen die churfürsten ahn ein hauß oder
geschlecht nicht gebunden. [...]. Auch durch die Folge karolingischer und
ottonischer Herrscher ist das Reich nicht erblich geworden. Der
d’Avaux gab I. H. G. in allen recht, und vermeldet, daß er woll wünschen
wollte, daß dieße ansehenliche haußer catholisch zu machen. I. H. G.:
So müeste ihnnen dergestaldt nicht patronicirt, weniger mehrer landt unnd
leüth den catholischen abgenohmen unnd ihnnen gegeben werden, welches
kein mittell sie catholisch zu machen, sondern mehrers die catholische zu
vertilgen. Unnd wehre dabey woll nit wenig zu verwundern, daß die
Schwedische in ihre proposition expreslich setzen dörften, daß die Calvini-
sche ebensowoll alß die Lutherische in allem mitt verstanden unnd begrif-
fen sein sollen, welche secta doch bißher im reich expresslich nicht geduldet
worden, ohnerachtet es von ihnnen ofters gesucht und begehrtt, kontts auch
nicht glauben, daß die Frantzosen dem reich dieienige auffdringen wollten,
welche sie selbst in ihrem königreich gedempffet, und die ihnnen allezeitt
selbst auß dem reich wiedrige consilia unnd molestias im konigreich ange-
than , immaßen die Heydelbergische cantzlay
tung gebe. Er d’Avaux, müeste bekehnnen, daß die Calvinisten selbst
underschiedlich bey ihnnen Frantzosischen sich berühmet, daß sie so große
dienste Franckreich geläistet, ia sogahr volck hineingeschicket, dehnnen er
aber geandtworttet hette, daß deßen sich der könig nicht zu bedancken,
zumahln solche verschickung nicht ihme zur assistentz, sondern den Hogo-
notten gegen ihnnen geschehen seye, wahmitt er sie iedeßmals stumb ge-
macht . Unnd wollte I. H. G. er woll versichern, daß die Calvinisten derge-
staldt im reich solidirt zu werden nicht erhaltten würden, sondern ihres
theilß lieber sehen, daß die catholische mitt den Frantzosen (welches er ihro
doch in summa confidentia gesagtt haben woltte) gegen die Calvinisten zu-
sammenhieltten . Er fragtte gleich darauff, wie es mitt I. H. G. stifftern
stünde, dan die Schweden annoch vermeinten, solche den uncatholischen
verbleiben soltten. W wiederholt im wesentlichen den 1645 VI 6 Servien
gegebenen Bericht und betont, daß man die Kapitel nicht zur Annahme
unkatholischer Bischöfe zwingen könne. Darauff der d’Avaux gleich
contestirt, daß I. H. G. sich versichern woltten, daß wegen der stiffter,
damitt sie den catholischen verbleiben mögtten, eüßerist bemühen wollte,
doch bedüncke ihme seltsamb zue sein in Teütschland, daß ein herr so
underschiedtliche und viele bißthumber hette, cum unaquaque ecclesia suum
ex institutione requirat pastorem. W: Dieser Brauch in Deutschland
schon seit über 200 Jahren; Kurfürst Albrecht von Mainz
ger zeitt dergleichen dispensationes und uniones geschehen, wehren die
haereses darahn schuldig, nachdemahll ein bischoff von Oßnabrugk,
Minden und Verden, ieder für sich so starck nicht wehre, daß er sich contra
machinationes haereticorum cum effectu, und in die harr schützen könne,
weniger die deperdita zue recuperiren bastant seye. Erfolge der Kölner
Kurfürsten Ernst
circumstantiis nicht würden haben thuen konnen. Recht des Papstes, Bistü-
mer zusammenzulegen oder zu teilen. Da die Verbindung immer nur auf
Lebenszeit gilt, können die Stifter unter besseren Umständen wieder eigene
Bischöfe haben. Bey den uncatholischen heüßeren aber habe man viell
mehrer zu ersehen, daß sie mehr alß ein bißthumb zuesahmengezogen,
maßen dan Sachßen die stiffter Magdenburg, Meißen, Merßburg, und
Naumburg; Brandenburg aber Brandenburg und Havelberg auch andere
mehr in Preüßen ahn sich ziehen unnd erblich uniiren theten, dabey sie dan
auch die Frantzosen zue manuteniren vermeinten, so könne solches ia mitt
beßerer raison bey den catholischen ad meliorem vim et usum, ad tempus,
cum legitima dispensatione et causae cognitione a Summo Pontifice gesche-
hen . Auch wüsten I. H. G. sich noch woll zu erinneren, daß die Frantzosen
vor dießem vorgeben, das daß hauß Oisterreich durch erlangung der stiff-
ter gahr zue potent würde, als der ertzhertzogh Magdenburgh, Halber-
statt , Brehmen, Straßburgh, und Passaw hatte; ietzo aber habe man mehrer
contento, daß Franckreich Straßburg weggenohmmen, das bißthumb ohne
hirten seye, wie dan auch Magdeburg unnd Brehmen, unnd man mitt
Halberstatt so schlechte conditiones den uncatholischen zum vortheyll
eingehen müesten; die potentia wehre ia nit erblich gewehßen, zumahln die
capitula, wan der ertzherzogh die stiffter quocunque casu verlasen hette,
gleich andere unnd mehrere herren würden eligirt haben. Er sagtte
darauff, muste es zwarn bekehnnen unnd ahn seinen ohrt stellen, jedoch
hette man mitt der rigorosen reformation zue dießem unnd dergleichen kein
geringe ursach unnd anlaß geben, gestaldt sich dan der Oxenstirn bey ihme
in specie uber I. H. G. höchlich beclagtt hette, daß sie gar zue strengh bey
dem reformiren sich bezeigtt hetten, iah so gahr hitzisch wieder die
uncatholische wehren, daß wan sie nur einen wißen, denselben gleich hen-
cken ließen, und dießes wehre allein, warüber die Oßnabrucker sich über
I. H. G. meistens beschwerten. I. H. H. replicirten hierauff, daß ihr
hierinnen unrecht geschähe, sie soltten nur einen einigen actum nennen und
anziehen, daß I. H. G. jemandten wegen der religion habe hencken laßen
wollen, oder gegen den religionfrieden, Paßawer vertrag, und reichscon-
stitutiones gehandlet, geschweigens daß iemahln in der thadt einer deßhal-
ber gehangen worden, auch die erfahrung selbsten daß contrarium erwiesen
hette, indehme sie verschiedentliche uncatholische rath, beambtten, unnd
bediente von Philippo Sigismundo her in ihre würckliche dienste angenoh-
nohmmen , und biß in ihren thodt viell jahr behaltten, auch zue hoff durch
von adell und andere diener ohne underschiedt der religion, maßen dan bey
dero hiesiger hoffhaltung zu ersehen, indifferenter aufwahrtten und bedie-
nen laßen, daraus dan gnugsamb zu verspüren, daß es nur falsche impostu-
ren seyen unnd unbegründete entschuldigungen ihres ungehorsambs;
I. H. G. hetten zue Oßnabrugk in der stadt und überall im land viell
uncatholische, sonderlich von der ritterschafft, paßiren, und wan sie gestor-
ben , begraben lasen, daß ihnen aber das exercitium publicum religionis nit
verstattet worden, werde I. H. G. alß landtsfürsten, iuxta constitutiones
imperii, so wenig alß anderen chur-, fürsten und stenden catholisch- oder
uncatholischer religion, so nur ein exercitium respective in ihren landen
paßiren laßen, vor unrecht außgedeütet werden können. Er d’Avaux
muste dießes wahr zue sein bekennen, jedoch so geben sie vor, es hetten
I. H. G. die vestung Petersburg nur zue dem end erbawen laßen, damitt
man das land und die stadt zue der religion zwingen köntte. Darauff
I. H. G., gesetzet, wan solches geschehen wehre unnd man solches für
unbillich hielte, würden sie gleichfalß gestehen müeßen, daß Franckreich
viell mehr unrecht gethan hette, daß die Hugenotten ihrer güetter entsetzt,
die vestung benohmmen, und Franckreich für sich selbsten gegen sie brau-
chen thette. Eß wehre aber ahn solchem vorgeben zumahln nichts. Seit
etwa 1536 hat die Stadt Osnabrück gegen alle Landesherren, auch gegen
den protestantischen Philipp Sigismund, rebelliert, weshalb er nach Ein-
nahme durch die Ksl. und die Liga eine befestigte Residenz erbaut hat; in
Minden, das gutwillig huldigte, ist weder eine Festung errichtet noch außer
der Zulassung von Jesuiten und Observanten in der Stadt eine Religions-
änderung vorgenommen, vielmehr den Protestanten die Dominikanerkirche
belassen worden. Auff dießes ist der d’Avaux etwas näher getretten,
und vermeldet, daß ihme dieße information sonderlich lieb seye, deren er
sich opportuno loco et tempore werde zu bedienen wißen, zumahln die
rationes et exempla so starck, daß es rechte demonstrationes wehren. Er
müste bekennen, daß solang er in Teütschland gewehsen, iederzeitt gehört,
daß die Oßnabrugker ein seltsahmes wiederspenniges volck wehren. Nach
dießem sagtte er, es werde alles durch die amnisti konnen auffgehoben
werden. I. H. G. andtwortteten, wir geistlichen sprechen täglich indul-
gentiam et remissionem omnium peccatorum, aber es müste contritio,
confusio, und satisfactio vorhergehen, ohne welche die absolutio nit sub-
sistiren köntte; dan man sich einmahl recht submittiren müeste, einem
iedden seine gebührende ehr und schuldige devotion erweißen, mitt gewißer
assecuration, hinfürther nimmer zue sündigen. Darüber er lachte und
sprach, die meinung möchte es dürchgehents haben, bey Kayser, könig, und
fürsten, und wehre noch recens exemplum mitt den Italianischen krieg
zwischen dem Pabst und den hertzog von Parma , den nach erfolgter Auf-
hebung der Exkommunikation Frankreich angehalten habe, die zunächst
verweigerte Unterwerfung unter den Papst zu leisten, und würde auch
Franckreich ein anders im reich nicht zulaßen. I. H. G. sagtten weyters,
daß [...] alle sententiae, acta et pacta, so ab anno 1618 im reich ergangen,
auffgehoben sein sollen, dan sähen sie nit, wie solches citra iniuriam tertii
konne begehrt, weniger zugelaßen werden, und wehre summa iniustitia,
daß dasienige, waß mitt recht erhaltten oder guetwillig verglichen und pla-
cidirt , umbgestoßen und coram exteris ad novos tractatus gezogen werden
soltte. Er: Müste gestehen, daß er dießen punctum selbst nit verstehen
konne, auch seines theilß starck darwieder gerheddet, welches I. H. G. er in
confidentia vertrawen wollen. Es wehre wegen der religion ebenso gangen,
daß ein seltzamer punct in ihre proposition eingeruckt, woh nit durch
andere starcke erinnerung (auff die mediatores deüthent) außgelaßen
worden wehre. Und haben I. H. G. auß dießem discurß so viell ab-
nehmmen können, alß wan allein der Servient den Schweden zu gefallen
solche sachen in die proposition setzen laßen. Er meldete darauff
ferner, obs dan kein mittell wehre, daß man recht confidenter mitteinander
reden, und sonderlich ratione religionis sich mitt den catholischen verein-
bahren köntte. Darauff I. H. G., daß woll zu wünschen wehre, daß,
alß die catholische liga in esse gewest, Franckreich solche nit allein manute-
nirt hette, sondern auch darzue getretten wehre, es soltte ietz im gantzen
Teütschland die religion wiederumb magna gloria Gallorum restituirt sein.
Man hette zwar einmahl ex parte Franckreich anregung davon gethan, aber
I. H. G. behalts niemahlen keine rechte erclehrung geben worden, daß man
den catholischen die stiffter recuperiren und restituiren woltte, dan allezeitt
die correspondentz mitt den uncatholischen bey ihnen ratione status politici
praevalirt hette. Er beandtworttete dießes damitt, die alliantzen mitt
den uncatholischen im reich wehren theilß gahr altt, und kontte man sich
deren dergestaldt und so geschwind nit entschlagen. I. H. G.: Es wehre
woll daß beste mittell, wan Franckreich dahin noch verstehen, und mitt
den catholischen im reich recht zusahmenhaltten woltte, und würden
alßdan die uncatholische die postulata contra pacem Passaviensem gahr
leicht fallen laßen. Es wehre aber nur de modo, wie man sich vergleiche, zu
thuen, aber es seye die vermaledeyete diffidentz, daß Franckreich weder
dem Kayser noch den catholischen trawete, und solches meistentheilß nur
wegen der Spanier, warinnen sich doch selbst höchlich betrügen, weyln ein
solch imaginirte correspondentz und dependentz mitt ihnen und dem reich
nit wehre; hingegen aber und viel mehr hetten wir catholische eine
diffidentz gegen sie zue setzen, weylen sie super minima quaque mitt ihren
alliirten, wie sie selbst sagtten, communiciren müesten. Es wehre eine guette
occasion gewehßen, wan ihnen recht ernst, mitt dem Churbayerischen
beichtvatter anzubinden , ja auch noch hie mitt einem und anderen
vertrawlich zue communiciren. Er aber brach den discurs geschwind ab
[...].