Acta Pacis Westphalicae III C 3,1 : Diarium Wartenberg, 1. Teil: 1644-1646 / Joachim Foerster
1644 XII 2
1644 XII 2
Freitag W bei Contarini. Da W bemerkt hat, daß Conta-
rini bei der ersten Zusammenkunft unwillig war, daß auf die zweimal her-
vorgehobene venezianische Vermittlung nicht eingegangen wurde, inzwi-
schen dazu aber die Information der Ksl. vorliegt, würdigt W zu Contarinis
Befriedigung zunächst die Mediation. Darauf fragt Contarini nach der
Deputation des Kurkollegs, wiste von der Churbrandenburgischen abord-
nung anhero nichts, sondern allein, daß eine nacher Oßnabruck geschehen
solte. Ist ihm aber von I. H. G. daruber die erleutterung geben, und er
darauf gedacht, ob dan keine von andern reichsstenden anhero schicken
würden, deme I. H. G. bedeuttet, was derentwegen im letzten reichsabschied
de anno 1641 endthalten. Worauf der Venetus, er wuste, daß die Fran-
zosen und Schweden auff mitabordnung der sammetlichen reichsstende zu
diesen friedenstractaten bestunden, vermainten auch ohne dieselbe ahn dem,
was geschlossen, nicht genugsamb assecurirt zu sein, und müste ihnen den
Franzosen die ombragi, daß der Kayser nicht pro libitu einen krieg
kunfftig wieder solte anfangen dorffen, benommen werden. Sagte ferner
fein rund herauß, daß solches sein res publica erfahren, indeme, alß kayser
Ferdinandt der zweytte wieder sie wegen Gratisca einen krieg erwecket
und die res publica derentwegen ahn alle chur-, fursten und stend des
reichs geschrieben, von dennselben ganz discrepante andworten einge-
langt , alß von theylß, daß sie hierumb nichts wüsten, andere nicht appro-
biren wollten, die dritte expresse fur unbillich gehalten; dahero man würde
de norma sehen mußen, daß ein Romischer Kayser pro affectu proprio, oder
von andern exstimulirt, gegen die benachparte cronen oder auch im reich
selbst nicht bellum zu moviren vermögte. Auf welches I. H. G. ihme
replicirt, wan die constitutiones imperii in ihrem vigore, und die stende in
ihre libertet wiederumb gesezt, würde dergleichen sachen viel cessiren.
Hierauf sagte der Venetus, er kond I. H. G. versichern, und sie möchten
ahn ihn deßhalber gedencken, daß die Franzosische plenipotentiarii prae-
sentiam statuum sehr starck und hefftig würden urgiren. Ad quod
I. H. G., wan die Franzosen ahn dem, was mit Ihrer Kayserlichen Majestät
und den herren churfursten geschlossen, sich nit genugsamb assecurirt hal-
ten , wie man dan disseits sich, stante regis minorennitate, instabilitate re-
giminis reginae matris und inconstantia der iezigen regirung bey selbiger
cron und allein mit dem wortt beyder dieser gesandter contentiren laßen
und versichern kont, und daß man solchenfalß auch andere stend, parle-
ment und malcontenten des konigreichs Franckreich anhero begehren
muste. Worauff der Venetus, daß die Franzosische plenipotentiarii
sagen, daß eine große differentz und underschied zwischen Teutschland
und Franckreich seye, indem diese ganz subiect und subditi, jene aber liberi
weren, und maiorem speciem rei publicae hetten. So vermerckte er auch,
daß sie gleichfalß de camera Spirensi moniren wurden, weilen alle stend
uber so große unrichtigkeit daselbst sich hochstens beklagten, wie auch des
Prager Schluß halber nit alle catholische content weren. I. H. G.
vermeldeten auf diß lezter, daß dießes weder die Franzosen noch einigen
außlendischen angehe, so wenig die Teutschen denen, welche wieder das
parlament und guberno in Franckreich sich beschweren, die hand biethen;
und werde diß und dergleichen ex parte imperii nicht angehört, schwerlich
auch die geringste tractatus daruber vorgehen laßen, weilen dergleichen
gravamina theylß durch die reichsconstitutiones ihre richtigkeit hetten,
theylß durch außgestelte tractatus zwischen Ihrer Kayserlichen Majestät
und den stenden, und niemalen anderst debattirt und verglichen werden
müsten. [...].
Notifikation des Todes der Königin von Spanien.
Rosenhane bei W. Beteuerung der schwedischen Friedensliebe. Antwort
per generalia.
rini bei der ersten Zusammenkunft unwillig war, daß auf die zweimal her-
vorgehobene venezianische Vermittlung nicht eingegangen wurde, inzwi-
schen dazu aber die Information der Ksl. vorliegt, würdigt W zu Contarinis
Befriedigung zunächst die Mediation. Darauf fragt Contarini nach der
Deputation des Kurkollegs, wiste von der Churbrandenburgischen abord-
nung anhero nichts, sondern allein, daß eine nacher Oßnabruck geschehen
solte. Ist ihm aber von I. H. G. daruber die erleutterung geben, und er
darauf gedacht, ob dan keine von andern reichsstenden anhero schicken
würden, deme I. H. G. bedeuttet, was derentwegen im letzten reichsabschied
de anno 1641 endthalten. Worauf der Venetus, er wuste, daß die Fran-
zosen und Schweden auff mitabordnung der sammetlichen reichsstende zu
diesen friedenstractaten bestunden, vermainten auch ohne dieselbe ahn dem,
was geschlossen, nicht genugsamb assecurirt zu sein, und müste ihnen den
Franzosen die ombragi, daß der Kayser nicht pro libitu einen krieg
kunfftig wieder solte anfangen dorffen, benommen werden. Sagte ferner
fein rund herauß, daß solches sein res publica erfahren, indeme, alß kayser
Ferdinandt der zweytte wieder sie wegen Gratisca einen krieg erwecket
und die res publica derentwegen ahn alle chur-, fursten und stend des
reichs geschrieben, von dennselben ganz discrepante andworten einge-
langt , alß von theylß, daß sie hierumb nichts wüsten, andere nicht appro-
biren wollten, die dritte expresse fur unbillich gehalten; dahero man würde
de norma sehen mußen, daß ein Romischer Kayser pro affectu proprio, oder
von andern exstimulirt, gegen die benachparte cronen oder auch im reich
selbst nicht bellum zu moviren vermögte. Auf welches I. H. G. ihme
replicirt, wan die constitutiones imperii in ihrem vigore, und die stende in
ihre libertet wiederumb gesezt, würde dergleichen sachen viel cessiren.
Hierauf sagte der Venetus, er kond I. H. G. versichern, und sie möchten
ahn ihn deßhalber gedencken, daß die Franzosische plenipotentiarii prae-
sentiam statuum sehr starck und hefftig würden urgiren. Ad quod
I. H. G., wan die Franzosen ahn dem, was mit Ihrer Kayserlichen Majestät
und den herren churfursten geschlossen, sich nit genugsamb assecurirt hal-
ten , wie man dan disseits sich, stante regis minorennitate, instabilitate re-
giminis reginae matris und inconstantia der iezigen regirung bey selbiger
cron und allein mit dem wortt beyder dieser gesandter contentiren laßen
und versichern kont, und daß man solchenfalß auch andere stend, parle-
ment und malcontenten des konigreichs Franckreich anhero begehren
muste. Worauff der Venetus, daß die Franzosische plenipotentiarii
sagen, daß eine große differentz und underschied zwischen Teutschland
und Franckreich seye, indem diese ganz subiect und subditi, jene aber liberi
weren, und maiorem speciem rei publicae hetten. So vermerckte er auch,
daß sie gleichfalß de camera Spirensi moniren wurden, weilen alle stend
uber so große unrichtigkeit daselbst sich hochstens beklagten, wie auch des
Prager Schluß halber nit alle catholische content weren. I. H. G.
vermeldeten auf diß lezter, daß dießes weder die Franzosen noch einigen
außlendischen angehe, so wenig die Teutschen denen, welche wieder das
parlament und guberno in Franckreich sich beschweren, die hand biethen;
und werde diß und dergleichen ex parte imperii nicht angehört, schwerlich
auch die geringste tractatus daruber vorgehen laßen, weilen dergleichen
gravamina theylß durch die reichsconstitutiones ihre richtigkeit hetten,
theylß durch außgestelte tractatus zwischen Ihrer Kayserlichen Majestät
und den stenden, und niemalen anderst debattirt und verglichen werden
müsten. [...].
Notifikation des Todes der Königin von Spanien.
Rosenhane bei W. Beteuerung der schwedischen Friedensliebe. Antwort
per generalia.