Acta Pacis Westphalicae III C 3,2 : Diarium Wartenberg, 2. Teil: 1647 - 1648 / Joachim Foerster
1648 X 29
1648 X 29
Donnerstag Bericht der münsterischen Deputierten: Ver-
handlung mit den Mainzern wegen der Hessischen pressuren. [...]
W bei Chigi. Keine Aussichten auf den spanischen Frieden. Wegen deß frie-
dens im reich wünsche er, daß Gott seinen zorn und straff deßwegen
weiters nit außgieß, besorge nicht unbillich, daß noch große difficulteten
und beschwernussen, ehe man zum friden würcklich gelangt, sich begeben
werden. [...]
W mit den Kölnern, Galen und Drachter bei den Ksl. W: Beschwerden
gegen die Hessen mit Zustellung eines Memorials , das auch den Schweden
und Franzosen übergeben werden soll. Volmar: Daß allen rechten und
pilligkeit wie auch dem concluso und instrumento pacis zuwieder, sothane
grawsame insolentien keineswegs zu verandtwortten und zu iustificiren.
Erkandten auch woll, daß periculum in mora und daß pillig, solchen exces-
sibus mügligst schleunigst zu remediiren. Wollen zunächst die Hessen zu
sich bestellen und sie ernstlich mahnen, demezufolgh und nach befindung,
waß zue müglichster rett- und erleichterung Ihrer Churfürstlichen Durch-
laucht gehorsambster underthanen gereichen möchte, gern weiters
vornehmen und beförderen helffen. Und ist darauff der punctus
sustentationis oder interimsverpflegung der Hessischen soldatesca movirt
und gäntzlich dafür tam iuxta mentem statuum imperii quam legatorum
Suecicorum gehaltten worden, daß der Hessischen nicht weniger alß der
cron Schweden obligen und gebühren würde, iuxta § ‘Denique cessantibus
contributionibus et huius generis exactionibus’ ad tolerabilem modum con-
venienda sustentatione sich contentiren zu laßen. Vermainten auch, daß der
anschlag der Hessischen contribution, wie er im Martio gestanden, pro
regula zu haltten, es sein aber dabey einige gefehrliche difficulteten, und
daß die Hessen ungern dahin verstehen woltten, movirt, gleichwohl in
effectu vor recht und pillig gehaltten worden. Auf die Frage, ob die
Ksl. absque violatione pacis et potius pro eius manutenentia für ratsam
halten, daß die bauren sich durchgehends wieder die contraventores et
oppressores Hassicos defensive ins gewehr stellen und ius licito iure
verthettigen möchten, ist solcher actus außtrucklich nit ap- noch improbirt.
In effectu darnach befahret worden, daß den armen leuthen dardurch
größere unglegenheiten villeicht überkommen möchten, gleichwol dabey
allerseits nit undienlich erachtet oder dahingesteldt worden, ob nicht die
Lamboysche und Lottringische völcker biß völliger schuldiger parition der
Hessen auff der nähe und in armis zu haltten. W: Muß, da die zu
Restituierenden ihre Quote zur Militärsatisfaktion selbst austeilen sollen,
das Osnabrücker Kapitel berufen, will es aber nicht gern propria authori-
tate thuen, sondern viellmehr vigore instrumenti alß restituendus von den
Kayserlichen begehrt haben, sich bey den Schwedischen dißfalß zu inter-
poniren und die restitution werckstellig zu machen. Caesareani: Es seye
alles nicht mehr alß pillig, wolttens auch ihrestheilß getrewlich thuen,
wabey aber der Vollmari bedeutet, daß die Schwedische ratione subscrip-
tionis von I. H. G. etwas movirt hetten, aber darnach selbsten bekennen
müeßen, daß deroselben mehr alß anderen dergleichen stenden ein solches
nit zuezumuhten, sondern es pillig bey der deputation zu laßen. Der
Langerbeck hette aber darauff newe motiva vorgebracht, daß I. H. G.
wenigstens die capitulation underschreiben müsten. W: 1. Die Verzö-
gerungen bei der Kapitulationsverhandlung würden dann auch zur Ver-
zögerung der Satisfaktionszahlungen und Verlängerung der schwedischen
Besatzung dienen; 2. er und das Kapitel sind nicht in mora; 3. kann sich
nicht zur Unterzeichnung einer Kapitulation verpflichten, deren Inhalt
ihm noch unbekannt ist. Viele Sachen betreffen die erst nach seinem Tod
eintretende welfische Verwaltung, andere sind noch nicht verglichen, wie
wegen der zwei Klöster in der Stadt, der geistlichen Jurisdiktion und der
Kollationen; in temporalibus entspricht das meiste der von ihm schon 1623
beschworenen Kapitulation. Die Schweden wollen zwar auf zwei Monate
die Besatzungen in Fürstenau und Vörden behalten, ihm aber Regierung
und Jurisdiktion lassen. Volmar: Bedenken wegen der zwei Klöster in
Hinblick auf das Normaljahr. W: Verweist auf die auch von den
Protestanten getroffenen Neuerungen. Warauff der Vollmari instantias
gemacht, ob man den bürgeren das Franciscanerkloster gantz cediren wolle,
daß sie solches herunderreißen möchten. I. H. G.: Sie wüsten nit, was
für ein intention dieß were oder guetts operiren köntte, so ein uhraltte stiff-
tung und monumentum dergestaldt zu extinguiren. Man müsts alßo
machen, daß beeder religionen nebeneinander leben und wohnen möchten,
den uncatholischen ließe man inskünfftig ihr exercitium, wie sie wollen,
hingegen sie auch den catholischen in ihre kirchen und klöster, daran sie nit
zu praetendiren hetten, nit einzugreiffen. Die herrn Kayserliche habens
darauff für pillig erachtet, in dießem passu das eußerist zu thuen. W:
Empfehlung der Akademie. [...] Demolition der Petersburg. Die Ksl.
wollen deshalb mit den Vertretern der Stadt und den Schweden reden.
Bayern bei W. Gratulation zum Friedensschluß. W: Der Hessischen
exorbitantien; Gespräch mit den Ksl. darüber. Und hatt es derent-
wegen allerhand discursus geben, dabey sie sich zue fleißiger cooperation,
die Hessische von alsolchen procedeuren abzuhaltte, erpotten. Man
hatt den herrn Churbayerschen auß vorigen der Hessen procedeuren gnug-
samb zu erkennen geben, wie daß sie mit bloßen wortten zue keiner pillig-
keit zu pringen. Und weiln einige reichsstende bey dießen friedenstractaten
den Kayserlichen gesandten woll offters ins gesicht gesagtt, diß und jenes
müste so sein oder die reichsstende würden ein andere resolution nehmen, so
soltte man nun auch den Hessischen gesandten und der landgräffinn in istis
terminis zuesprechen. Welches sie dan ihrestheilß pillig und nötig zu
sein erkändt und begert, daß man doch die befürderung thuen woltte,
damitt wegen der Lottringischen völcker keine weiterung und größer
gefahr Ihrer Churfürstlichen Durchlaucht landen zuewachßen möchte, dan
zu besorgen, es möchte sich die Churbrandenburg- und Lunneburgische
wegen ihrer landen besorgenden schaden mitt den Hessischen coniungiren
und die Lottringische nebenst denen, welche sie bey ihnen finden, an-
greiffen und auß dem land treiben. Summam necessitatem esse, daß man
zum ruhestandt und effectum pacis kehme, dan bey dem krieg doch kein
glück und heill zu hoffen.
handlung mit den Mainzern wegen der Hessischen pressuren. [...]
W bei Chigi. Keine Aussichten auf den spanischen Frieden. Wegen deß frie-
dens im reich wünsche er, daß Gott seinen zorn und straff deßwegen
weiters nit außgieß, besorge nicht unbillich, daß noch große difficulteten
und beschwernussen, ehe man zum friden würcklich gelangt, sich begeben
werden. [...]
W mit den Kölnern, Galen und Drachter bei den Ksl. W: Beschwerden
gegen die Hessen mit Zustellung eines Memorials , das auch den Schweden
und Franzosen übergeben werden soll. Volmar: Daß allen rechten und
pilligkeit wie auch dem concluso und instrumento pacis zuwieder, sothane
grawsame insolentien keineswegs zu verandtwortten und zu iustificiren.
Erkandten auch woll, daß periculum in mora und daß pillig, solchen exces-
sibus mügligst schleunigst zu remediiren. Wollen zunächst die Hessen zu
sich bestellen und sie ernstlich mahnen, demezufolgh und nach befindung,
waß zue müglichster rett- und erleichterung Ihrer Churfürstlichen Durch-
laucht gehorsambster underthanen gereichen möchte, gern weiters
vornehmen und beförderen helffen. Und ist darauff der punctus
sustentationis oder interimsverpflegung der Hessischen soldatesca movirt
und gäntzlich dafür tam iuxta mentem statuum imperii quam legatorum
Suecicorum gehaltten worden, daß der Hessischen nicht weniger alß der
cron Schweden obligen und gebühren würde, iuxta § ‘Denique cessantibus
contributionibus et huius generis exactionibus’ ad tolerabilem modum con-
venienda sustentatione sich contentiren zu laßen. Vermainten auch, daß der
anschlag der Hessischen contribution, wie er im Martio gestanden, pro
regula zu haltten, es sein aber dabey einige gefehrliche difficulteten, und
daß die Hessen ungern dahin verstehen woltten, movirt, gleichwohl in
effectu vor recht und pillig gehaltten worden. Auf die Frage, ob die
Ksl. absque violatione pacis et potius pro eius manutenentia für ratsam
halten, daß die bauren sich durchgehends wieder die contraventores et
oppressores Hassicos defensive ins gewehr stellen und ius licito iure
verthettigen möchten, ist solcher actus außtrucklich nit ap- noch improbirt.
In effectu darnach befahret worden, daß den armen leuthen dardurch
größere unglegenheiten villeicht überkommen möchten, gleichwol dabey
allerseits nit undienlich erachtet oder dahingesteldt worden, ob nicht die
Lamboysche und Lottringische völcker biß völliger schuldiger parition der
Hessen auff der nähe und in armis zu haltten. W: Muß, da die zu
Restituierenden ihre Quote zur Militärsatisfaktion selbst austeilen sollen,
das Osnabrücker Kapitel berufen, will es aber nicht gern propria authori-
tate thuen, sondern viellmehr vigore instrumenti alß restituendus von den
Kayserlichen begehrt haben, sich bey den Schwedischen dißfalß zu inter-
poniren und die restitution werckstellig zu machen. Caesareani: Es seye
alles nicht mehr alß pillig, wolttens auch ihrestheilß getrewlich thuen,
wabey aber der Vollmari bedeutet, daß die Schwedische ratione subscrip-
tionis von I. H. G. etwas movirt hetten, aber darnach selbsten bekennen
müeßen, daß deroselben mehr alß anderen dergleichen stenden ein solches
nit zuezumuhten, sondern es pillig bey der deputation zu laßen. Der
Langerbeck hette aber darauff newe motiva vorgebracht, daß I. H. G.
wenigstens die capitulation underschreiben müsten. W: 1. Die Verzö-
gerungen bei der Kapitulationsverhandlung würden dann auch zur Ver-
zögerung der Satisfaktionszahlungen und Verlängerung der schwedischen
Besatzung dienen; 2. er und das Kapitel sind nicht in mora; 3. kann sich
nicht zur Unterzeichnung einer Kapitulation verpflichten, deren Inhalt
ihm noch unbekannt ist. Viele Sachen betreffen die erst nach seinem Tod
eintretende welfische Verwaltung, andere sind noch nicht verglichen, wie
wegen der zwei Klöster in der Stadt, der geistlichen Jurisdiktion und der
Kollationen; in temporalibus entspricht das meiste der von ihm schon 1623
beschworenen Kapitulation. Die Schweden wollen zwar auf zwei Monate
die Besatzungen in Fürstenau und Vörden behalten, ihm aber Regierung
und Jurisdiktion lassen. Volmar: Bedenken wegen der zwei Klöster in
Hinblick auf das Normaljahr. W: Verweist auf die auch von den
Protestanten getroffenen Neuerungen. Warauff der Vollmari instantias
gemacht, ob man den bürgeren das Franciscanerkloster gantz cediren wolle,
daß sie solches herunderreißen möchten. I. H. G.: Sie wüsten nit, was
für ein intention dieß were oder guetts operiren köntte, so ein uhraltte stiff-
tung und monumentum dergestaldt zu extinguiren. Man müsts alßo
machen, daß beeder religionen nebeneinander leben und wohnen möchten,
den uncatholischen ließe man inskünfftig ihr exercitium, wie sie wollen,
hingegen sie auch den catholischen in ihre kirchen und klöster, daran sie nit
zu praetendiren hetten, nit einzugreiffen. Die herrn Kayserliche habens
darauff für pillig erachtet, in dießem passu das eußerist zu thuen. W:
Empfehlung der Akademie. [...] Demolition der Petersburg. Die Ksl.
wollen deshalb mit den Vertretern der Stadt und den Schweden reden.
Bayern bei W. Gratulation zum Friedensschluß. W: Der Hessischen
exorbitantien; Gespräch mit den Ksl. darüber. Und hatt es derent-
wegen allerhand discursus geben, dabey sie sich zue fleißiger cooperation,
die Hessische von alsolchen procedeuren abzuhaltte, erpotten. Man
hatt den herrn Churbayerschen auß vorigen der Hessen procedeuren gnug-
samb zu erkennen geben, wie daß sie mit bloßen wortten zue keiner pillig-
keit zu pringen. Und weiln einige reichsstende bey dießen friedenstractaten
den Kayserlichen gesandten woll offters ins gesicht gesagtt, diß und jenes
müste so sein oder die reichsstende würden ein andere resolution nehmen, so
soltte man nun auch den Hessischen gesandten und der landgräffinn in istis
terminis zuesprechen. Welches sie dan ihrestheilß pillig und nötig zu
sein erkändt und begert, daß man doch die befürderung thuen woltte,
damitt wegen der Lottringischen völcker keine weiterung und größer
gefahr Ihrer Churfürstlichen Durchlaucht landen zuewachßen möchte, dan
zu besorgen, es möchte sich die Churbrandenburg- und Lunneburgische
wegen ihrer landen besorgenden schaden mitt den Hessischen coniungiren
und die Lottringische nebenst denen, welche sie bey ihnen finden, an-
greiffen und auß dem land treiben. Summam necessitatem esse, daß man
zum ruhestandt und effectum pacis kehme, dan bey dem krieg doch kein
glück und heill zu hoffen.