Acta Pacis Westphalicae III C 3,2 : Diarium Wartenberg, 2. Teil: 1647 - 1648 / Joachim Foerster
1647 VI 23

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1647 VI 23
Sonntag Konferenz der katholischen Stände

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Vgl. demnächst APW III A 4,2; [ APW III C 2,2 S. 849f ] .
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Bericht Buschmanns: Hat bei Trauttmansdorff die unbilligkeit der Kayser-
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lichen officier proceduren remonstrirt, worauf dieser die schuldt auf das
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armistitium gelegtt. [...] Wegen Einräumung der Grafschaft Arnsberg an

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Hessen

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Trauttmansdorffsches Projekt Art. XIV, gemäß der letzten ksl. Erklärung vom Mai
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1647.
hat Trauttmansdorff betont, daß die bewilligung nicht pure sonde-
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ren auff die wiederloß geschehen seye, und habe er solches fur ertraglicher
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gehaltten, alß wan der landtgravinnen die inhabende ohrt in handen ver-
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pleiben solttenn. Die Geldentschädigung soll nach Trauttmansdorff von
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allen, nicht nur den westfälischen Kontribuenten gezahlt werden, doch
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muß er zugeben, daß die Formulierung anders lautet. Auf den Vorwurf, es
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werde niemandts hierauß fast anders urtheilen können, alß daß es in vin-
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dictam des gezwungenerweiß acceptirten armistitii geschehen seye, da doch
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Churmayntz gleicher gestalt sich eingelaßenn unnd dannoch darunter ein
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unterschiedt wolle gemachtt und Seiner Churfürstlichen Durchlaucht dieser
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last insoweit gleichsamb allein aufgeburdet werdenn, hat Trauttmansdorff
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versichert, daß diese erklerung ia auß mangell der affection nicht, sondern
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ex pacis necessitate geschehen seye, abermahl die schuldt auff das armisti-
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tium und die vorgangene separation legendt. Die Forderung der Bayern,
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der Kaiser möge als Erzherzog Spanien nicht weiter unterstützen, hat
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Trauttmansdorff zurückgewiesen.

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Becker

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Dr. Adolf Becker, kurkölnischer Hofrat.
bei W. Soll sich zu den Verhandlungen über die Kontributions-
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ermäßigung
, zu denen er von Kurköln abgeordnet ist, bei Brandt und den
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Hessen möglichst bald anmelden, umb sich dieserseits extra moram zu stel-
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lenn , und notfalls die Vermittlung der Franzosen anrufen. W: will des-
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halb
mit den Vertretern von Westfalen und Paderborn reden.

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22–36 Bericht – vermöchtte] am Rande: omittatur ad Bavarum et Coloniensem.
Bericht Buschmanns: Trauttmansdorff hat sich in Anwesenheit Volmars,
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Raigerspergers und Richtersbergers über Ws heutiges Votum beklagt und
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die Behauptung zurückgewiesen, er habe W von den Verhandlungen nicht
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ausreichend informiert. Auf Buschmanns Einwurf, daß zwarn ihme in ein
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und anderem eroffnung, daß dergleichen forterung von den Schweden ge-
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machtt werden, geschehen, nicht aber, daß manß Kayserlicher seiten zu
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bewilligen bedachtt were, hab der herr graff replicirt, man könne dem
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Kayser nicht zumuhten, sich von landt unnd leuten votiren zu laßenn; waß
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Churcolln und Bayeren von vorzeigung der mittelen pro continuatione des
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kriegs geschrieben, konte der Kayser ebensowoll auch sagenn. Da nun aber
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ihnnen alle verlaßen, seyen ihme seine landen daran zu geben nit zuzu-
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muhttenn . Man schreye ihn allenthalben auß, er habe anderen ihre landenn
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hinwegkgeben, welches in sich ia also nicht, unnd hab er nichts hingelaßen,
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so der feyendt nicht bereits in handen gehabtt, unnd man zu recuperiren
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rebus sic stantibus nichtt vermöchtte. Zu Einzelpunkten des Projektes stellt
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Trauttmansdorff anheim, daß man daßienige, warin man sich gravirt
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befindet, ihnnen bono modo remonstriren möchte, deme sie alstan noch zu
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remediirenn suchenn wolttenn. Er gebe I. H. G. zu bedencken, was beßer

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seye, daß instrumentum, wie es begriffen, zu acceptirenn, oder das werck
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sich zerschlagenn oder alles uber unnd ubergehen zu laßenn. Da nun keines
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von beidenn, muste ein anders mittell gezeigt werden, unnd were den
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sachen mitt dem, daß man sich mit mangel instruction entschuldigen thete,
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nicht geholffenn. Er cantzlar, waß I. H. G. belangtt, konne woll erachten,
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daß ihro wehe thuen muß, sich also gantz von all ihren stifftern pringen zu
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laßenn, welches der herr graff selbst hette bekennen mußen und I. H. G.
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contradiciren nicht können unpillichen. Man wurdt bey dem instrumento
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auff die principaliste, und welche das meist zu den sachen thuen köntten,
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freylich reflexion machen. Von einem statt Augspurgischen unnd praelati-
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schen abgeordneten aber könne der Kayser sich von landt und leuth nichtt
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votiren laßen. Auf weitere Vorstellungen wegen der hessischen Satisfaktion
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hat Trauttmansdorff zugesagt, daß die restrictio auff die Westphalische
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contribuenten allein auß dem instrumento abgelescht werden soltte, und der
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cantzler Regersperger vermeldet, daß sein gnedigster sich zu eximiren nicht
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beger, sondern seine quotam beyzutragen. Trauttmansdorff hat bei
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Annahme des Instrumentes die Trennung der Schweden von Frankreich für
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sicher halten wollen, mit vermelden, daß sonsten nichts geschloßenn unnd
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nichts vergeben sein wurde. Er catzlar aber hingegen remonstrirt, daß die
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protestirende noch uber zehen jahr wurden vorgeben, daß dies oder jenes
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ihnnen were eingewilliget. Alß der herr graff abermaln auff das armisti-
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tium gefallen und die schuldt darauff gelegt, habe er ihme remonstrirt daß
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Ihrer Churfürstlichen Durchlaucht zu Colln ratification nichts geschadet,
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hingegen aber sie zu großem nachtheill Ihrer Mayestet unnd gemeinen
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weesens hetten mußen verlohren gehen, darwieder der graff von
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Trautmanstorff, wan diese endtschuldigung geldte, konne der Kayser sich
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derselben gleichfals gebrauchen, Ihre Mayestet habe aber die catholische
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nicht verlaßen wollenn.

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