Acta Pacis Westphalicae III A 3,3 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 3. Teil: 1646 / Maria-Elisabeth Brunert
118. Sitzung des Fürstenrats (sessio publica XXIV) Osnabrück 1646 April 9/19

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118

20

Sitzung des Fürstenrats (sessio publica XXIV)


21
Osnabrück 1646 April 9/19

37
Diktiert: 1646 IV 18/28.

22
Braunschweig-Lüneburg-Calenberg B I fol. 284–298’ (= Druckvorlage); damit identisch
23
Baden-Durlach A I fol. 298–314, Brandenburg-Kulmbach B IV fol. 289–302’, Braun-
24
schweig
-Lüneburg-Celle A I unfol., Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel A I fol.
25
322–333’, Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel B I fol. 213–219, Hessen-Kassel A
26
XIII fol. 323’–339’, Magdeburg E fol. 357–372, 377–377’, Magdeburg Ea fol. 368–386’,
27
Pommern A I fol. 358–379, Sachsen-Altenburg A II 1 fol. 311–324’, Sachsen-Gotha A
28
III fol. 240–249’, Sachsen-Lauenburg B S. 601–603, 607–634, Sachsen-Weimar A III fol.
29
74–83’, Sachsen-Weimar B IV fol. 171–181, Grafen von Schwarzburg A I fol. 205–216’,
30
Wetterauer Grafen ( Nassau-Dillenburg) C 1 fol. 341–357, Wetterauer Grafen
31
( Nassau-Saarbrücken) A III 3 fol. 12–28’, Wetterauer Grafen ( Ysenburg) A I unfol.,
32
Württemberg A I S. 581–615, Druck: Meiern II, 900–911; vgl. ferner Herzogtum Bay-
33
ern
A I 1 unfol., Magdeburg D fol. 230–242’, Österreich A II (XXXIII) fol. 102–105’,
34
Österreich B I fol. 150–153’.

[p. 391] [scan. 523]


1
Correlation des Fürstenrats zu Klasse II, III und IV der Repliken, im Fürstenrat Münster
2
genehmigte Fassung . Bitte um Einfügung der evangelischen Gravamina politica .

3
(Im Rathaus zu Osnabrück). Vertreten: Salzburg (Direktorium), Bayern, Österreich, Mag-
4
deburg, Würzburg, Pfalz-Lautern, Konstanz, Pfalz-Simmern, Freising, Pfalz-Zweibrücken,
5
Basel, Sachsen-Altenburg, Kempten, Sachsen-Coburg, Corvey, Sachsen-Weimar, Sachsen-
6
Gotha, Sachsen-Eisenach, Brandenburg-Kulmbach, Brandenburg-Ansbach, Braunschweig-
7
Lüneburg-Celle, Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen, Braunschweig-Lüneburg-Calen-
8
berg, Baden-Durlach (durch Braunschweig-Lüneburg), Pommern-Stettin, Pommern-Wol-
9
gast, Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, Württemberg (votiert auch für Pfalz-Veldenz),
10
Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Güstrow (die letzten beiden durch Braunschweig-Lü-
11
neburg), Sachsen-Lauenburg, Anhalt (durch Braunschweig-Lüneburg), Prälaten, Schwäbi-
12
sche Grafen, Wetterauer Grafen, Fränkische Grafen.

13

30
13 Salzburgisches Direktorium. ] In Österreich A II (XXXIII) ist vermerkt, daß
31
Motzel proponierte und auch für Salzburg votierte.
Salzburgisches Direktorium. Praemissis pramittendis, demnach
14
dem newligsten begeren gemeeß

34
Siehe Nr. 117 bei Anm. 46.
die correlation über die 2., 3., 4. classem
15
der replicen per dictaturam communiciret worden unndt sie sich ohne
16
zweifel darinnen würden ersehen haben, so stünde zu ihrer gelegenheit,
17
ob sie sich mit ihren erinnerungen vernehmen laßen wolten, so dan ge-
18
bührend solte in acht genommen werden.

19
Salzburg. Hetten sich angelegen sein laßen, die correlation also aufzuse-
20
zen, damit der stände intention ein gnügen geschehe, dabey sie es auch ih-
21
restheils haubtsachlich bewenden ließen. Allein wiederholten sie die durch
22
die meisten stimmen zu Münster beschehene erinnerung, das nemblich die
23
beyden clausuln („salvis tamen iis, quae ad imperatorem et electores per-
24
tinent“

35
Siehe Correlation des FR zu Klasse II, III und IV der Repliken, im FRM genehmigte Fas-
36
sung
(wie Anm. 2), hier zu Klasse IV ( Magdeburg H fol. 475’, dort korrekter zitiert:
37
collegium electorale [statt: electores ]); s. auch Meiern II, 899 , letzter Absatz, beginnend
38
Ferners haben (identischer Text). Die Vorbehaltsklausel steht in der ksl. Responsion an
39
Schweden von 1645 IX 25, zu Art. 5, und lautet vollständig: salvis tamen iis, quæ ad Im-
40
peratorem & Collegium Electorale solum pertinent, & salvis eorundem Juribus & Præ-
41
eminentiis ( Meiern I, 620 ). Schweden hatte eine Erläuterung gefordert (schwed. Replik
42
von 1646 I 7, Klasse I,2, Meiern II, 186 , letzter Absatz, beginnend Hierauf replicirten ).
, item: „omnia intelligendo iuxta morem ab antiquo in Imperium
25
receptum“

43
Siehe Correlation des FR zu Klasse II, III und IV der Repliken (wie vorige Anm.), Mag -
44
deburg H fol. 475’ (dort aber korrekt: in Imperio); s. auch Meiern II, 899 , letzter Absatz,
45
beginnend Ferners haben ( in Imperio fehlt). Die Klausel stammt aus der ksl. Responsion an
46
Schweden, das eine Erläuterung gefordert hatte (s. [Nr. 99 Anm. 5] , 6); s. dazu die Beratung
47
im FRO am 9. Februar 1646 (Nr. 99) und S. LXXXIX.
), deren die eine auch bey der deliberation der 1. class nie in die
26
umbfrage gestellet worden, bey der duplic

48
Gemeint ist die ksl. Duplik an Schweden vom 1. Mai 1646 (s. [Nr. 110 Anm. 7] ).
ganz außzulaßen, in bedencken,
27
daß die zuvorher eingeführte sachen ihr Kayserlicher mayestät unndt dem
28
ganzen Reich zustehen, derowegen diese clausul („salvis tamen iis“) nicht
29
allein nicht vonnöthen, sondern auch leichtlich irrungen geben könte.

[p. 392] [scan. 524]


1
Demnach auch

30
1 meistentheils – stände] Österreich A II (XXXIII): die protestierende herren gesandte.
meistentheils fürsten und stände zu Oßnabrügk etzliche
2
gravamina politica übergeben

34
Die ev. Gravamina politica waren am 17. März 1646 im FRO verlesen worden und sollten
35
am selben Tag dem Öst. Direktorium übergeben werden (s. Nr. 116 bei Anm. 16).
und der correlation einzurücken gebeten,
3
und sie dan befunden, das dieselben mehrentheils hiebevor auch geklaget
4
worden, als wegen verschiebung der reichstage, unrichtigkeit der matri-
5
cul, anlegung der contributionen ohne vorwißen und bewilligung der
6
stände, verenderung der wahlcapitulation, eingrif in der fürsten und
7
stände iura, ungewöhnlicher titulaturn und desgleichen, als wolten sie
8
dieselbe in den specificirten articuln erholet und umb deren erledigung,
9
auch einverleibung in die correlation, gleichergestalt gebeten haben etc.

10
Bayern. An seiten Bayern habe man sich in dem concept der correlation
11
ersehen unndt befinde dabey kein sonderliches bedencken außer bey de-
12
me, waß Salzburg § „Fernerß haben unterschiedtliche“

36
Incipit des Absatzes, in dem die zitierten Klauseln stehen (s. Anm. 5, 6). Der Wortlaut
37
wurde später geändert (s. bei Anm. 82).
erinnert, da
13
haubtsachlich dahin gezielet worden, daß die clausul „salvis tamen iis,
14
quae ad imperatorem et electores“, weil deren bey vorigen deliberationi-
15
bus nicht gedacht und dahero auch etliche eben der meinung gewesen,
16
außzulaßen. Hierbey habe man nicht unterlaßen können, zu erinnern,
17
daß zwar ex protocollis soviel zu befinden, daß diese quaestion nicht
18
eben in ordentliche umbfrage kommen. Weil aber fürsten und stände ih-
19
nen vorbehalten, noch fernere erinnerung zu thun, so auch geschehen,
20
unndt etsliche sich also erkleret, das man ihrer mayestät und dem chur-
21
fürstlichen collegio nichts zu derogiren begere

38
Siehe die Erklärungen Magdeburgs vom 9. und 15. Februar 1646 zur Anerkennung der
39
ksl. Reservatrechte (S. 82 Z. 34–40) und der kfl. Vorrechte (S. 81 Z. 30–33, S. 140 Z. 2–5).
40
Die übrigen ev. Ges. hatten jeweils ähnlich votiert.
, so stelle er zwart an sei-
22
nen ohrt, daß etliche dahin geschloßen, daß die clausul nicht stehenplei-
23
ben solte

41
Siehe Salzburgs Bericht über das Mehrheitsvotum im FRM (S. 391 Z. 21–29); s. auch bei
42
Anm. 13.
. Wan’s aber in ordentliche umbfrage kommen were, würden
24
andere vielleicht auch ihre erhebliche rationes in contrarium gehabt ha-
25
ben. Müste also vorhero zum weinigsten nohtwendig darbey vernommen
26
werden, waß andere für mainung hierüber hetten. Were seines erachtens
27
vielmehr der herrn Kayserlichen abgesanten dexteritet, wie sie die duplic
28
in diesem passu einrichten wolten, anheimbzustellen, unndt könne a parte
29
Bayern nicht zugeben, daß die clausul ganz außgelaßen

31
29 werde] In Österreich A II (XXXIII) folgt: und, da selbiger [Paragraph] ja außgelasßen
32
werden solte, müeste hinzuegesäzt werden, das etliche der mainung gewesen, das er ver-
33
bleiben solle.
werde

43
Der von Bayern geforderte Zusatz (s. Textvariante Z. 32f) wurde sinngemäß ergänzt (Zu-
44
satz
in Magdeburg H fol. 476’; s. Meiern II, 899f. , hier 900, letzter Satz des ersten Ab-
45
satzes
, beginnend Ferners haben ).
.

[p. 393] [scan. 525]


1
Im ubrigen, obwol noch unterschiedtliche erinnerungen beyzubringen
2
weren unndt etliches deutlicher hette können gesezet werden, laße man
3
es doch dißmahls dabey bewenden. Wolle ihme aber künfftige erinnerun-
4
gen unnd weitere notturfft per expressum vorbehalten haben.

5
Österreich. Österreichischentheils habe man sich in dem concept
6
gleichsfals ersehen unndt befunden, das die sachen in genere wol begrif-
7
fen, wiewol in theils ohrten etsliche particularia außgelaßen, welches aber
8
die interessenten wol würden zu erinnern wißen. Soviel die clausul „salvis
9
tamen iis“ antreffe, so an das churfürstliche collegium gehörig sey, wiße
10
man sich wol zu erinnern, daß deren einsmahls in dem fürstlichen Sach-
11
sen Coburgischen voto gedacht worden

31
Eine Verwechslung: Sachsen-Coburg hatte am 15. März 1646 für die Auslassung der Vor-
32
behaltsklausel bezüglich der Rechte, die Spanien aufgrund des Burgundischen Vertrags
33
von 1548 zustanden, votiert (s. [Nr. 115 Anm. 42] ). Diese Klausel mit dem ähnlichen Incipit
34
salvis tamen semper iuribus ist schon im Protokoll vom 15. März 1646 falsch (als salvis
35
tamen iis) zitiert und mit der Vorbehaltsklausel der ksl. und kfl. Rechte (s. Anm. 5) ver-
36
wechselt worden (s. S. 341 Z. 27, S. 342 Z. 32f., S. 344 Z. 33, S. 45 Z. 34).
, und wan man die substantialia
12
selbst considerire, würde es weder ihr mayestät noch denen herrn chur-
13
fürsten groß praeiudicieren, wan sie gleich außgelaßen würde. Dieweil
14
aber ihre mayestät sölche wort in dero resolution selbst gesezet

37
Siehe Anm. 5.
und die-
15
selbe den iuribus der fürsten und stände nicht zuwieder, sondern nur sal-
16
vatoria iurium singularium sey, die doch ohnedes auß der güldenen bull
17
bekandt

38
Die Goldene Bulle von 1356 regelt die hauptsächlichen Rechte der Kf.en (Winfried
39
Becker, 71–74).
, so scheine es, wan man die clausul außzulaßen begere, alß ob
18
man ihr mayestät ihre iura zu disputiren bedacht were. Vermeine also wie
19
Bayern, daß diese clausul, weil sie doch nur in genere iura maiestatis Im-
20
peratoriae et electoralis collegii begreiffe, wol stehenbleiben künne.

21
Ein anderer pass komme mit ein, da man nicht für tauglich erachten wolle
22
die ligam, so articulo 12 propositionis Suecicae außbedinget

40
Eine allgemeine Liga zur Sicherung des Friedens wird in der frz. Replik von 1646 I 7, zu
41
Art. 12 ( Meiern II, 202 ), vorgeschlagen. Die schwed. Proposition II von 1645 VI 11 nennt
42
Art. 17 ( Meiern I, 438 ) Maßnahmen zur Unterstützung des Attackierten bei Friedens-
43
bruch. Siehe auch bei Anm. 71.
. Darbey
23
aber seines behalts

44
Die im 17. Jh. geläufige Formel bedeutet soviel er es behalten hat, sich erinnert ( Grimm I,
45
1321 s. v. behalt Punkt 4).
daß hiesige conclusum

46
„Meinung“ des FRO vom 15. März 1646 (s. S. 350f Z. 33, 1–4).
nicht annectiret worden,
24
dan die cronen werden sich schwerlich von dieser condition absondern
25
oder derselben begeben, wiewol, do immer müglich, beßer und fürsten
26
und standen ertraglicher sein würde, wan es gar außgelaßen und uf die
27
reichsverfaßungen allein künte gerichtet werden, damit es nicht das anse-
28
hen habe, alß wolten fürsten unndt stände sich in particularhändel ein-
29
flechten. Hielte also dafür, daß man selber clausul etwan daßiennige inse-
30
riren solte, waß hiesigen conclusis einverleibet worden, dergestalt, das,

[p. 394] [scan. 526]


1
wan ia die genzliche außlaßung dieser clausul nicht zu erhalten, doch die
2
güetliche vergleichung alzeit vorhero, ehe man zun waffen greiffe, tentiret
3
werde, und zu dem ende die herrn Kayserlichen mit den königlichen
4
herrn plenipotentiariis sich de tempore, personis et modo compositionis
5
miteinander vergleichen müchten, welches man also a parte Osterreich
6
directorii causa hette erinnern sollen.

7
Magdeburg. Wegen ihr fürstlicher durchlaucht des herrn erzbischofs
8
zu Magdeburgk und primatens in Germanien

41
Hg. August von Sachsen, Adm. von Magdeburg.
thue er sich der commu-
9
nication der correlation über die drey übrigen classes, so per dictaturam
10
geschehen, fleißigst bedancken. Und ob er wol dieselbe gelesen, hette er
11
doch nicht gewust, daß izo dergleichen fürkommen würde, daher er auch
12
nicht parat habe erscheinen können. Damit aber die außstellung der Kay-
13
serlichen duplicarum darumb nicht gehindert werde, könne er geschehen
14
laßen, daß die correlation, wie sie zu Münster aufgesezet unndt hier ver-
15
lesen worden, den Kayserlichen herrn plenipotentiariis zu antretung der
16
tractaten übergeben werde. Wolle ihme auch dieiennigen erinnerungen,
17
so ihme noch beyfallen würden, in progressu tractatuum wegen ihr fürst-
18
licher durchlaucht vorbehalten haben.

19
Bethe im übrigen gleichsfals wie Salzburg, das suo loco et ordine die gra-
20
vamina politica inseriret werden möchten.

21
Würzburg. A parte Würzburg habe er nichts sonderbahres zu erinnern.
22
Was aber die clausul „salvis tamen iuribus“ anlange, wan dieselbe viel-
23
leicht controvertiret werden müchte, hielte er dafür, man hette nicht al-
24
lein setzen sollen „salvis iuribus, quae imperatori et electoribus“, sondern
25
auch hinzuthun: „et statibus“, damit dan alle irrungen hetten aufgehoben
26
oder doch, do dergleichen fürkommen solten, desto leichter unnd ohne
27
empfindtligkeit decidiret werden können.

28
Pfalz-Lautern. Was die communicirte correlation betreffe, wolle er
29
sich mit vielen erinnerungen nicht aufhalten, sondern die sache also zu
30
maturiren gebeten haben, damit die drey reichsbedencken in publico ab-
31
gelesen unnd nachmals den Kayserlichen herrn plenipotentiariis überge-
32
ben werden.

33
1.: Was die clausulam „salvis tamen iis“ anlange, conformire er sich aller-
34
dings mit Würzburgk und halte gleichsfals dafür, das durch dieses tem-
35
perament der sachen am besten zu helffen. Dan gleichwie keiner sein wer-
36
de, der ihr mayestät oder dem churfürstlichen hochlöblichen collegio ein-
37
tragk zu thun begere, also halte er gleichwol auch dafür, daß nicht weini-
38
ger der fürsten und stände iura conserviret werden müsten.

39
2. Waß den punctum assistentiae angehe, darvon Osterreich erinnerung
40
gethan

42
Siehe bei Anm. 16.
, wolle man von seiten Pfalz Lautern gleichergestalt der meinung

[p. 395] [scan. 527]


1
sein, daß auch dasiennige, was dißfals alhier im fürstenraht gut befunden
2
worden, der correlation inseriret werden müchte.

3
3. Wie von Salzburg unndt Magdeburg geschehen, also wolle er gleichs-
4
fals gebeten haben, daß die von den evangelischen übergebene gravamina
5
politica der correlation angefüget unndt in consideration gezogen werde.
6
Und weil er soviell wahrgenommen, das zwar noch eines und anders hie-
7
bey zu erinnern, aber doch deswegen die maturation des friedens nicht zu
8
hindern, wolle man inskünfftige die notturfft omni meliori modo et
9
forma reserviret unndt vorbehalten haben.

10
Konstanz. Habe gleichsfals das concept der correlation gesehen unndt
11
durchlesen unndt halte dafür, das sie fast durchgehendt den ausgefallenen
12
conclusis gemeeß eingerichtet sey. Man hette zwar a parte Constanz we-
13
gen der assistentz, so ihr mayestät der cron Spanien gegen Franckreich
14
thun müchte

40
Siehe dazu die Beratung im FRO am 15. März 1646 (Nr. 115) und die Correlation des FR
41
zu Klasse II, III und IV der Repliken, im FRM genehmigte Fassung (wie Anm. 2), hier zu
42
Klasse III ( Magdeburg H fol. 473’); s. auch Meiern II, 897 , zweitletzter Absatz, begin-
43
nend Nachdem man.
, dafürgehalten, daß diß nicht der cronen mainung sey, das
15
ihr mayestät nicht mit zuthun der stände deroselben assistiren oder sich
16
confoederiren müchte, sondern nur, das es nicht ohne dieselbe oder ihren
17
consens geschehe. Dahero man angestanden, ob nicht anstadt der wort
18
„una cum statibus [Imperii]“

44
Diesen Zusatz hatte Österreich am 15. März 1646 vorgeschlagen (S. 338 Z. 11–14).
zu sezen: „sine statibus eorumve consen-
19
su“. Weil aber die maiora vielleicht auß wichtigen uhrsachen anders
20
unndt dahin gefallen, daß die erste clausul annectiret und die reciproca-
21
tion begeret werden solte, laße man es a parte Constantz auch dabey be-
22
wenden.

23
Soviel die clausul „salvis tamen iis“ anlange, were der aufsaz dem Con-
24
stanzischen zu Münster abgelegten voto gemeeß. Dahero man sich mit
25
Salzburg propter easdem rationes desto mehr vergleiche.

26
Man erinnere sich darbey, das in unterschiedenen votis auch dieses pro
27
ratione angeführet: Weil in der Kayserlichen wahlcapitulation viel dinge
28
weren, so der fürsten unndt stände zustehenden iuribus nachtheilig. Weil
29
aber gleichwol denselben der fürsten unnd stände iuribus nichts zu dero-
30
giren, sondern vielmehr sölchem gravamini zu remediren, so wolte zu
31
aufhebung alles zweifels unndt mißverstandes dienen, wan die clausul
32
gar außgelaßen würde, zumahl ex aurea bulla und anderen reichsconstitu-
33
tionibus ohnedeßen gnungsamb bekand, waß für iura ihrer mayestät
34
unndt dem churfürstlichen collegio allein zustehen.

35
Die alhier übergebene gravamina politica belangend, hette er wünschen
36
mügen, weil es eine causa communis sey, daß dieselben erst fürsten unndt
37
ständen zu Münster auch weren communiciret worden, sintemahl etsliche
38
starck dabey interessiret weren. Weil ihnen aber ein anderß beliebet, stelle
39
er es dahin. Hette gleichwol nochmalß umb communication derselben zu

[p. 396] [scan. 528]


1
beobachtung fernerer notturfft zu bitten, die er ihme austrücklich vor-
2
behalte. Man begere zwar dadurch die vorstehende

38
vorstehend bedeutet hier bevorstehend ( Grimm XXVI, 1662 s. v. vorstehen Punkt 9).
re- unnd correlation
3
nicht zu hemmen, dieweil aber auch noch andere mehr eben dergleichen
4
gravamina haben, wolte es pillig sein, daß dieselben auch beygebracht
5
würden.

6
Pfalz-Simmern. Wie Pfalz Lautern.

7
Freising. Wie Salzburgk.

8
Pfalz-Zweibrücken. Wie zuvorn.

9
Basel. Wie Würzburg. Was sonst die communia gravamina politica an-
10
treffe, habe man sich schon hier darüber erklehret

39
Siehe das Votum Basels vom 17. März 1646 (S. 357).
, könne aber gesche-
11
hen laßen, daß dieselben den herrn Münsterischen, sich darinnen nach
12
notturfft zu ersehen, communiciret werden müchten.

13
Sachsen-Altenburg. Habe die correlation durchgelesen und thue sich
14
für die gute einrichtung derselben nochmals bedancken. Belangendt die
15
fürgekommenen erinnerungen: 1. Conformire er sich mit Salzburg unndt
16
Costniz unndt halte fürs beste, daß die clausul „salvis tamen iis“ wegen
17
der in beeden votis angeführter rationum außgelaßen werde; dan es sey
18
gleichwol gewiß, wan die clausul stehenbleiben solte, so würde tacite alles
19
approbiret unndt gutgeheißen, waß in den gravaminibus politicis für ein
20
gravamen angeführet worden, darinnen fürsten unndt ständen zu nahe
21
geschehen. Werde also nur disputat erregen, sintemahl die cronen doch
22
fragen würden, welches dan die iura sein, quae Imperatori et electoribus
23
solis competunt. Dahero leichtlich zwiespalt unter dem chur- unndt
24
fürstlichen collegio entstehen könte. Schließe also nochmahlß, wie auch
25
schon alhier von etlichen erinnert worden, daß die clausul nur außgelaßen
26
werde, eß sey dan sache, daß man das Würzburgische temperament ge-
27
brauchen wolte, aber viel beßer were es, daß die clausul ganz übergangen
28
unnd außgestrichen würde.

29
2. Die gravamina politica betreffendt, gleichfals wie Salzburg unndt Mag-
30
deburgk, daß dieselben nicht allein in denen von Salzburgk berührten
31
unndt erzehlten stücken, sondern durch undt durch der correlation einge-
32
rücket werden. Hetten sonst evangelischentheils gerne sehen mügen, daß
33
dieselben den herrn Münsterischen weren communiciret worden, wie
34
man sie dan zu sölchem ende dem Österreichischen directorio übergeben
35
hette

40
Magdeburg hatte es dem Öst. Direktorium freigestellt, die ev. Gravamina politica dem
41
FRM zu überschicken (s. S. 357 Z. 11–14).
. Zweifele nicht, es werde etwan auß uhrsachen vergeßen sein.

36
3. Bey dem passu mutuae assistentiae conformire er sich allerdings mit
37
Österreich, daß nemblich in hoc puncto das hiesige conclusum auch der

[p. 397] [scan. 529]


1
correlation mit beyzubringen. Nicht ohne sey es zwar, daß es bedenck-
2
lich falle, dergleichen mutuam obligationem wieder die contravenienten
3
einzugehen, doch were es nicht so gar res novi exempli, wie aus etlichen
4
reichsabschieden unndt sonderlich dem Paßawischen vertragk zu befin-
5
den, darinnen versehen, daß einer dem andern wieder die contravenienten
6
assistiren solle

39
Siehe §§ 33–35 des Passauer Vertrages vom 2. August 1552 ( Sammlung III, 9f).
. Were zwart wol noch ein unndt anderß zu erinnern, da-
7
mit aber die hochnötige exhibition unndt ausstellung der reichsbedencken
8
lenger nicht gehindert unndt aufgehalten werde, so wolle er die notturfft
9
ad progressum tractatuum reserviret haben.

10
Nachdem auch das Salzburgische hochlöbliche directorium newligst

40
Am 17. April 1646 (s. Nr. 117 bei Anm. 46).
er-
11
wehnung gethan, das die communication der correlation wieder das reichs-
12
herkommen und das es nicht ad consequentiam gezogen werden müchte,
13
halte er es a parte Sachsen Altenburg dem reichsherkommen nicht unge-
14
meeß, wan dergleichen schrifften weitleufftig unnd die sache wichtig sey,
15
wie er dan sölches noch ferner austrücklich reservire, und denen hochlöb-
16
lichen directoriis nicht entgegen sein würde, daß man, so offt nötig, umb
17
communication per dictaturam anhalte.

18
Sonst bethe er zum fleißigsten, die sache zu befordern und nicht allein die
19
correlation zu rectificiren, sondern auch bey dem Churmaynzischen
20
reichsdirectorio anzuhalten und gleichfals bey den stäten erinnerung zu
21
thun, daß alle drey reichßbedencken loco consueto in pleno abgelesen
22
unndt nachmalß nebst einem memoriali

41
Ein solches Begleitschreiben des Reichsdirektoriums zur Übergabe der Bedenken der
42
Reichsräte über die Repliken der Kronen an die ksl. Ges. wurde aufgesetzt (s. Nr. 120
43
Anm. 5).
per deputatos in pari numero
23
utriusque religionis den Kaiserlichen herrn plenipotentiariis übergeben
24
werden. Die hohe noht des lieben vaterlandes erfordere es, die herrn Kay-
25
serlichen urgiren es treflich wie nicht weiniger die frembden cronen. Wan
26
es nun noch lenger anstehen solte, möchte es den ständen zum verweiß
27
gereichen.

28
Kempten. Wegen Kempten wiederhole er eben diß, waß Constanz [vo-
29
tiert], unnd habe zwar daß Würzburgische temperament vernommen, daß
30
dubium aber werde dadurch noch nicht removiret und aufgehoben. Repe-
31
tire derowegen, was Salzburg, Constanz undt Sachsen Altenburgk deswe-
32
gen votiret wie auch, was wegen der gravaminum politicorum erinnert wor-
33
den. Man werde auch gleichfals gerne sehen, das die reichsbedencken ehist
34
übergeben werden. Zum fall aber etwan ein memorial beyzulegen sein wol-
35
te, hette er a parte Kempten zu bitten, daß es vorhero zu gebürender delibe-
36
ration unnd approbation in den collegiis verlesen werden müchte.

37
Sachsen-Coburg. Was den ad dictaturam gebrachten aufsatz belange,
38
thue man sich a parte Sachsen Coburg in allem mit Sachsen Altenburg

[p. 398] [scan. 530]


1
und denen von ihme unndt andern fürgebrachten erinnerungen, petitis et
2
reservatis conformiren. Die clausulam „salvis tamen iis“ betreffendt, erin-
3
nere er sich, was er hiebevorn votiret, daß dieselbe außzulaßen

36
Siehe Anm. 13.
.

4
Wolle auch im übrigen die Kemptische erinnerung wegen des memorials,
5
daß daßelbe vorhero communiciret werden müchte, wiederholet haben.

6
Corvey. Habe gleichsfals nicht unterlaßen, in dem per dictaturam com-
7
municirten aufsaz sich zu ersehen, unnd wiße sich ad clausulam „salvis ta-
8
rnen iis“ seines zu Münster geführten voti zu erinnern, daß nemblich, wan
9
diese clausul zu einiger weitleufftigkeit uhrsach geben solte, dieselbe nur
10
außgelaßen werden müchte, immaßen dan dahin auch die maiora gangen.

11
Den passum mutuae assistentiae betreffend, were in den mehrern votis
12
erinnert, daß etwan eine clausula salutaris, sonderlich irgendt diese: „ie-
13
doch dem Heyligen Römischen Reich unnachtheilig“

37
Sachsen-Altenburg hatte am 15. März 1646 im FRO einen solchen Vorbehalt im Falle öst.
38
Assistenz für Spanien vorgeschlagen (S. 340 Z. 29–32).
annectiret werden
14
müchte.

15
Wiederhole auch die übrige von den vorsizenden der gravaminum politi-
16
corum halber beygebrachte erinnerung mit gleichmeßigem vorbehalt wie
17
auch ebenfals, was Kempten wegen des memorials unnd das sölches zu-
18
vor communiciret werden möge, erinnert.

19
Man befinde auch, daß in dem paragrapho, da von der Schwedischen sa-
20
tisfaction geredet wirdt, bedinget worden, daß alles, was gehandelt wür-
21
de, fürsten und ständen zu fernerer deliberation oder ratification hinter-
22
bracht werden solle

39
Siehe die Correlation des FR zu Klasse II, III und IV der Repliken, im FRM genehmigte
40
Fassung (wie Anm. 2), hier zu Klasse II ( Magdeburg H fol. 471’); s. auch Meiern II,
895f ., hier 896, erster Absatz, beginnend Uber die.
. Diese clausul werde bey dem paragrapho von der
23
Französischen

42
Eine entsprechende Klausel steht bereits in der vom FRM genehmigten Fassung der Cor-
43
relation, hier zu Klasse II ( Magdeburg H fol. 470); s. auch Meiern II, 894 f., hier 895,
44
Ende des ersten Absatzes, beginnend Alß lassen.
außgelaßen. Stelle derowegen ad maiora, ob es nicht da-
24
selbst auch beyzurücken.

25
Sonst were noch etzliches zu erinnern, behalte aber bey künfftigen pro-
26
gressu der tractaten fernere notturfft bevor.

27
Sachsen-Weimar. Bedanckte sich gleichergestalt für die beschehene
28
communication und hette, wie von Sachsen Altenburg geschehen, gleichs-
29
fals zu bitten, daß künfftig dergleichen dem herkommen nicht ungemeeß
30
geschehen müchte. Ad clausulam „salvis tamen iis“ halte er wol auch für’s
31
rahtsambste, daß sie nur gar außgelaßen werde, weil der gegenwertige
32
nohtleidende zustand des lieben vaterlandes nicht zugebe, etwas in das
33
proiect zu bringen, so anlaß zu weitleufftigen disputat geben könte.

34
Ratione mutuae assistentiae wie Österreich, ratione gravaminum politico-
35
rum aber wie Magdeburgk unnd gleichstimmende, daß nemblich nicht

[p. 399] [scan. 531]


1
allein die von Salzburgk memorirte, sondern der ganze aufsaz derselben
2
der fürstlichen correlation einverleibet werde. Unndt wie man zur über-
3
gebung der drey suffragiorum oder reichsbedencken zu eylen habe, also
4
bethe er, die re- unndt correlation zu beschleunigen, unndt könte daßien-
5
nige, waß Corvey wegen der außgelaßenen clausul bey der Französischen
6
satisfaction angereget, wol in dem mit übergebendem memorial erinnert
7
werden.

8
Sachsen-Gotha. Wegen herrn herzog Ernsts fürstlicher gnaden.

9
Sachsen-Eisenach. Idem.

10
Brandenburg-Kulmbach. An seiten Brandenburg Culmbach be-
11
dancke man sich nicht weiniger für die communication und bethe gleich-
12
fals wie Sachsen Altenburg und Weymar, das sölches auch künfftig con-
13
tinuiret werde. Unndt wie er newligst

40
Am 17. April 1646 (s. S. 385 Z. 24f).
gedacht, daß er dieser correlation
14
schon zu Münster beygewohnet, also laße er’s nochmahls darbey bewen-
15
den, unndt weil daselbsten auch bey der clausul „salvis tamen iis“ gut
16
befunden worden, daß man dieselbe außlaße, alß stelle er sölches noch-
17
mahls dahin.

18
Ad punctum mutuae assistentiae conformire er sich mit Österreich unndt
19
bethe auch wie Salzburg, Magdeburgk unnd andere, das die gravamina
20
politica dem aufsaz suo loco inseriret werden möchten. Umb maturirung
21
der sachen unnd daß die re- und correlation ehist in pleno geschehe, hette
22
er gleichsfals zu bitten, und reservire im übrigen fernere notturfft unndt
23
erinnerung.

24
Brandenburg-Ansbach. Wie vorhin.

25
Braunschweig-Lüneburg-Celle. Habe auch nicht unterlaßen, den
26
aufsaz zu durchsehen, und thue sich der gehabten bemühung wie auch
27
der communication bedancken mit bitte, noch weiter also nach notturfft
28
zu continuiren. Wiewol er nun befunden, daß wol noch etwas dabey zu
29
erinnern, so hette er doch nicht an der zeit gehabt, den sachen nachzusin-
30
nen. Wolle es derowegen zu anderer gelegenheit reserviren, sintemahl an-
31
dere auch darauf zieleten. Bethe derowegen, den aufsaz zur perfection zu
32
bringen, damit man die re- und correlation ehist halten, die bedencken den
33
herrn Kayserlichen übergeben unnd darauf in Gottes nahmen die tractaten
34
antreten möge. Reservire immittels nochmahls die notturfft unndt wolle
35
im übrigen daß Sachsen Altenburgische votum repetiret haben.

36
Unndt sölches auch wegen Braunschweig-Lüneburg-Grubenha-
37
gen und -Calenberg,
imgleichen wegen Mecklenburg-Schwerin
38
und -Güstrow
wie gleichsfals wegen Baden-Durlach, doch iedes
39
suo loco et ordine.

[p. 400] [scan. 532]


1
Pommern-Stettin und -Wolgast. An seiten Pommern habe er vor
2
itzo nichts sonderliches zu erinnern, als die beschehene dancksagung zu
3
wiederholen.

4
Nur 1. beim § „Der churfürstlichen durchlaucht zu Brandenburgk abge-
5
sante“

30
Siehe die Correlation des FR zu Klasse II, III und IV der Repliken, im FRM genehmigte
31
Fassung (wie Anm. 2), hier zu Klasse II ( Magdeburg H fol. 471’); s. auch Meiern II,
896 , zweiter Absatz, beginnend Der Churfuerstlichen Durchlauchten ). Der geforderte Zu-
33
satz
wurde nicht ergänzt.
addatur: „alhier und zu Münster“.

6
2. Weil sich der aufsaz uf einige beylagen beruffe

34
Die im FRM genehmigte Fassung der Correlation des FR zu Klasse II, III und IV der
35
Repliken, hier zu Klasse II, nennt vier Beilagen: das pommersche und fürstlich bg. Votum
36
zur schwed. Satisfaktionsforderung (s. [Nr. 113 Anm. 70] ) und jeweils ein Votum der Hst.e
37
Hildesheim, Münster und Fulda zur hessen-kasselschen Satisfaktionsforderung, die im
38
FRM abgelegt worden waren ( Magdeburg H fol. 472 und 473; der Text dieser Beilagen
39
fehlt). Verweise auf das hessen-darmstädtische Votum zu den hessen-kasselschen Grava-
40
mina
und Postulata (s. [Nr. 114 Anm. 64] ) und die ev. Gravamina politica wurden hinzuge-
41
setzt ( Magdeburg H fol. 472’ und fol. 476’), so daß die Fassung der Correlation vom 26.
42
April 1646 sechs Beilagen nennt ( Meiern II, 896 f., 900: Beilagen A bis F). Außerdem
43
wurde anscheinend der Schriftsatz des CE zur Friedensgarantie (praes. FRO 1646 III 15)
44
beigelegt (s. [Nr. 115 Anm. 4] , 34; [Nr. 119 Anm. 46] ).
, bethe er umb commu-
7
nication derselben, damit man sie mit dem prothocol conferiren könne,
8
ehe dan sie außgeantwortet werden.

9
3. Bey der clausul „salvis tamen iis“, weil die maiora sonst darauf gingen,
10
daß sie gar außgelaßen werden solte, schlage er diß temperament für, daß,
11
wie unterschiedene andere fundamentalgeseze allegiret, also auch der gul-
12
denen bull meldung geschehe, welches fürsten unndt ständen nicht ent-
13
gegen sein würde, sintemahl dieselbe ia sowol lex Imperii alß andere
14
reichsabschiede und constitutiones Imperii weren. Eben daßelbe künte
15
man auch den gravaminibus politicis nur mit 2 oder 3 und etwan diesen
16
worten „salva aurea bulla“ annectiren, wie er dan nochmals hoffen wolle,
17
es würden fürsten unndt stände deßen kein bedencken tragen.

18
Die re- und correlation in pleno betreffendt, conformire er sich mit Sach-
19
sen Altenburg und Braunschweig Lüneburgk, iedoch mit vorbehalt ferne-
20
rer notturfft, sonderlich wegen des veranlasten dieses ohrts noch nicht in
21
deliberation gebrachten memorials. Wolle also nicht allein deßwegen,
22
sondern auch bey der re- und correlation sowol darauf folgenden duplic
23
beyfallende erinnerung reserviret haben.

24
Hessen-Kassel. Hette auch nicht unterlaßen, das concept der correla-
25
tion nicht allein mit fleiß zu durchlesen, sondern auch mit dem protocol
26
fleißig zu conferiren. Dieweil er aber circa satisfactionem ihr fürstlicher
27
gnaden, der fraw landtgräfin etc.

45
Lgf.in Amalia Elisabeth von Hessen-Kassel.
, befinde, daß theils evangelischer hier-
28
über gehabte meinung ganz übergangen unndt daß hiesige conclusum

46
„Meinung“ des FRO vom 14. März 1646 (s. S. 335 Z. 13–26).

29
der correlation nicht eingerücket, so hette er zu bitten, daß es noch ge-

[p. 401] [scan. 533]


1
schehe, mit vorbehalt fernerer notturfft, wie imgleichen, daß die grava-
2
mina publica inseriret werden müchten. Unndt conformire sich wegen
3
außenlaßung der clausul „salvis tamen iis“ mit den vorsizenden, ratione
4
mutuae assistentiae aber und im übrigen allen mit Sachsen Altenburgk.

5
Hessen-Darmstadt. Spüre aus den vorsizenden votis soviel, das es sei-
6
nes ohrts fernerer erinnerung unnötig sey. Conformire sich derowegen
7
ratione gravaminum politicorum mit Magdeburgk, daß sie in litera einge-
8
rücket, hergegen wegen der clausul „salvis tamen iis“ mit Salzburg und
9
gleichstimmenden, das sie außgelaßen werden, ratione mutuae assistentiae
10
mit Osterreich, wegen des memorials mit Costniz. Waß aber von Corvey
11
wegen der bey der Französischen satisfaction außgelaßenen clausul, das
12
nemblich alles, waß bey der handtlung fürginge, vor dem schluß fürsten
13
und ständen hinwieder communiciret werden solte, erinnert worden,
14
stelle er dahin, ob es füglicher in das memorial oder in die correlation
15
selbst gebracht werden könte.

16
Sonst were von Österreich wol erinnert, das noch viel particularia zu ein
17
und anderen interessirten erinnerung stünden, dahero er nicht unterlaßen
18
künte, von wegen ihr fürstlicher gnaden

32
Lgf. Georg II. von Hessen-Darmstadt.
zu bitten, daß das fürstlich He-
19
ßen Darmbstetische votum in puncto der Heßischen satisfaction

33
Siehe Anm. 35.
auch
20
beygeleget und signiret werden müchte, weil eben dergleichen praeiudi-
21
cium mit dem fürstlich Pommerischen voto fürgangen. Was sonst wegen
22
der gütlichen vorschläge, sonderlich circa personas interessentes, erweh-
23
net

34
Bezug auf die Correlation des FR zu Klasse II, III und IV der Repliken, im FRM geneh-
35
migte Fassung (wie Anm. 2), hier zu Klasse II ( Magdeburg H fol. 472’): gütliche Bei-
36
legung des Marburger Erbschaftsstreits; der Wortlaut wurde in dieser Sitzung geändert
37
(s. bei Anm. 86). Für die schwed. Satisfaktionsverhandlungen wird Vernehmung und Zu-
38
ziehung der Betroffenen gefordert ( ebenda fol. 471’); s. auch Meiern II, 895 f., hier 896,
39
erster Absatz, beginnend Uber die (identischer Text).
, bethe er nochmals in obacht zu nehmen.

24
Hessen-Kassel. Er hette zwar nebst seinem herrn collegen

40
Scheffer oder Müldener.
gehofft, es
25
solte sich der fürstlich Heßen Darmbstetische herr abgesanter

41
Vermutlich Sinold gen. Schütz (s. [Nr. 95 Anm. 75] ).
bey der-
26
iennigen session, da von ihr fürstlicher gnaden satisfaction deliberiret
27
worden

42
Siehe Nr. 114. Zu den Gründen, warum Hessen-Kassel den Beratungen am 14. März 1646
43
fernbleiben mußte, s. [Nr. 114 Anm. 30] .
, des rahts nicht weiniger als sie enthalten haben, weil sein gne-
28
diger fürst unnd herr dabey sowol alß ihr fürstliche gnaden, die fraw
29
landtgräfin, interessiret sey. Ungeachtet aber sölcher bewandtnüß und
30
das er, [der hessen-kasselsche Gesandte], sich auch selbst davonzupleiben
31
erbotten, hette derselbe sich dennoch dabey befunden und noch darzu

[p. 402] [scan. 534]


1
unterfangen, nicht zwart in materialibus etwas sonderes

37
etwas sonderes bedeutet hier etwas Bemerkenswertes, Ausgezeichnetes ( Grimm XVI,
38
1572f. s. v. sonder Punkt 2b).
oder erhebli-
2
ches einzuwenden, sondern nur mit großen und vielen iniurien und
3
schmeheworten ihr fürstliche gnaden bey sölchen algemeinen Europae-
4
ischen congress anzuzäpfen

39
anzäpfen bedeutet hier jemanden zur Rede stellen, feindselig befragen ( Frühneuhoch-
40
deutsches
Wörterbuch I, 1603 s. v. anzapfen Punkt 2).
. Aldieweil nun sölches ihr fürstlicher gnaden
5
ganz unerleidtlich undt ihnen alß gesanten darzu stilzuschweigen nicht
6
gebührete, so wolte er demselben nochmals contradiciret und ihr fürst-
7
licher gnaden die gebürende ahndung austrücklich vorbehalten haben.
8
Im fal nun dergleichen schmeheschrifft

41
Gemeint ist das hessen-darmstädtische Votum zu den hessen-kasselschen Gravamina und
42
Postulata vom 14. März 1646 (s. Anm. 35).
(die doch mit dem gemeinen we-
9
sen nichts zu thun habe) fürkehme, bethe er, dieselbe zu removiren und
10
der correlation nicht beyzulegen, oder, wan es ie uff ansuchen Heßen
11
Darmbstadt geschehen solte, wolle man Heßen Caßelischentheils die
12
nothturfft gleichergestalt schrifftlich übergeben mit bitte, daßelbe gleichs-
13
fals beyzulegen.

14
Hessen-Darmstadt. Dieweil diese vermeinte protestation hieher nicht
15
gehörig, so achte er unnötig, sich darauf einzulaßen, sondern wolle allein
16
per generalia contradiciret und reprotestiret haben. Hette deßen special-
17
befehl gehabt und behalte ihr fürstlicher gnaden noch weiter die notturfft
18
bevor, wiße sich keiner iniuri zu erinnern und sey deren nicht gestendig,
19
sondern hette allein scapham scapham genennet

43
Zu dieser Redensart s. APW III A 3/1 [Nr. 10 Anm. 56] .
. Könte und solte auch
20
alles, was in facto angeführet worden, mit gnungsamen instrumentis unnd
21
brieflichen uhrkunden demonstriret und behaubtet werden.

22
Hessen-Kassel. Wiße zwart wol, daß es nicht eigentlich hieher gehöre,
23
man sey aber auch Caßelischentheils keines dem hauß Heßen Darmbstadt
24
zugefügten unrechts gestendig, derowegen er nochmahls nohtwendig
25
contradiciren müße.

26
Württemberg. Bedanckte sich gleichfals für den ufsaz alß deßen per
27
dictaturam beschehene communication mit pitte, noch ferner also zu
28
continuiren. Und weil er weinig dabey zu erinnern hette, sondern meist-
29
lich in den vorsizenden votis fürkommen were, wolle er dieselbe kürz-
30
lich wiederholet, insonderheit aber wegen außlaßung der clausul „salvis
31
tamen iis“ sich mit Salzburg, Costniz und Sachsen Altenburg conformi-
32
ret haben.

33
Der gravaminum politicorum halber, so von hiesigen fürsten und ständen
34
evangelischentheils übergeben worden, bethe er gleichsfals, daß dieselben
35
alle inseriret werden müchten, und befinde sonst das postulatum nicht
36
unpillich, daß den herrn Münsterischen dieselbe communiciret würden.

[p. 403] [scan. 535]


1
Ad punctum mutuae assistentiae conformire er sich mit Österreich unndt
2
bethe schließlichen, das daß memorial, so bey ausstellung der bedencken
3
mit übergeben werden solte, und andere beylagen per dictaturam com-
4
municiret und das werck befordert werde, mit vorbehalt fernerer not-
5
turfft und erinnerung beim progressu tractatuum etc.

6
Und eben daßelbe auch wegen Pfalz-Veldenz-Lauterecken suo
7
loco et ordine.

8
Sachsen-Lauenburg.

26
403,8–404,11 Praemissa – nehmen] Österreich A II (XXXIII): Eß were bey allen actibus
27
der herrn mediatorn zue gedenkhen [s. Anm. 50], auch bey der clausul, wer in friden zue
28
schliesßen, hinzuezuesäzen: „alle, so darbey interessiert“.
Praemissa gratiarum actione etc., und demnach
9
es an deme, das die correlation erst gestern vollents ex dictatura kom-
10
men

30
Der Diktatvermerk nennt den 17. April 1646 (s. [Nr. 117 Anm. 3] ).
und dahero noch weinig nachgesehen werden können, wolle er
11
die notturfft vorbehalten und tacendo, was praeiudicirlich sein müchte,
12
nicht approbiret haben. Doch approbire er die gravamina politica com-
13
munia, soferne dieselbe dem Heyligen Römischen Reich nüzlich und
14
fürtreglich; waß aber particularia sein, stünden zu der interessenten fer-
15
neren erinnerung. Im übrigen conformire er sich mit den maioribus,
16
sonderlich mit Salzburg, Cößniz und Sachsen Altenburg. Und weil in-
17
sonderheit von dem herrn Culmbachischen hochvernünfftig erinnert we-
18
re, daß nicht allein der immediat-, sondern auch der mittelbaren städte
19
bey benennung der includendorum zu gedencken

31
Steht nicht im Votum Brandenburg-Kulmbachs (s. oben). In der im FRM genehmigten
32
Fassung der Correlation des FR zu Klasse II, III und IV der Repliken sind an der zitierten
33
Stelle (Benennung der in den Frieden Eingeschlossenen) weder Mediatstädte noch die Me-
34
diatoren (s. Textvariante Z. 27) genannt ( Magdeburg H fol. 475’); es wurde auch kein
35
entsprechender Zusatz eingefügt. Vermutlich handelt es sich bei der Erwähnung der Me-
36
diatoren um einen Hörfehler des öst. Protokollanten.
, wie dan zuvorhin ad
20
articulum 3 auch geschehen

37
Siehe Votum commune der ev. Reichsstände über Amnestie und Restitution ( Meiern II,
314 , zweiter Absatz, beginnend Wann die; Gärtner VIII, 203: Einschluß der Mediat-
39
stände
, besonders namentlich genannter Mediatstädte, in die Amnestie [= zu Art. 3 der
40
schwed. Proposition II, Meiern I, 436 ]).
, alß hette er zu bitten, daß an allen dien-
21
sahmen ohrten auch der statuum mediatorum gedacht werden müchte,
22
sintemahl dieser convent einen ieden, auch dem allergeringsten, zugut
23
angestellet were.

24
Ad articulum 13, da ohn unterschied gesezet sey, das alles suis legitimis
25
dominis restituiret werden solte

41
Steht nicht wörtlich so in der im FRM genehmigten Fassung der Correlation des FR zu
42
Klasse II, III und IV der Repliken (zu Klasse IV der Replik [= zu Art. 13 der schwed.
43
Proposition II, Meiern I, 438 ], Magdeburg H fol. 475; s. auch Meiern II, 899 , zweiter
44
Absatz, beginnend Ferners sey).
, hielte er dafür, es were dahin zu erleu-

[p. 404] [scan. 536]


1
tern, das es nach inhalt der Schwedischen declaration

29
Schweden hatte in seiner Proposition II, Art. 13 ( Meiern I, 438 ), pauschal gefordert, Ge-
30
schütze mit Zubehör und alle Mobilien, die in den besetzten Orten gefunden wurden, den
31
rechtmäßigen Herren zurückzugeben.
in dem stande zu
2
laßen, wie es vor diesem kriege gewesen.

3
Es sey auch classe IV eine clausul gesezet, das ein ieder chur-, fürst und
4
stand seine vestungen zu besezen oder auch dieselbe zu demoliren macht
5
haben solte

32
Nur der erste Teil (Besatzungsrecht für die eigenen Festungen und Grenzen) steht in der
33
im FRM genehmigten Fassung der Correlation des FR zu Klasse II, III und IV der Re-
34
pliken, hier zu Klasse IV ( Magdeburg H fol. 475’); s. auch Meiern II, 899 , dritter Ab-
35
satz, beginnend Den Punctum (identischer Text).
, welches an ihme selbst zwar billig, doch das es salvo iure
6
tertii verstanden werde.

7
Imgleichen da deriennigen, welche in diesen frieden einzuschließen, ge-
8
dacht

36
Siehe Correlation des FR zu Klasse II, III und IV der Repliken, im FRM genehmigte
37
Fassung, hier zu Klasse IV ( Magdeburg H fol. 475’); s. auch Meiern II, 899 , zweitletzter
38
Absatz, beginnend Was schlueßlich: der geforderte Zusatz wurde nicht ergänzt.
, könte hinzugesezet werden: „und wer dabey sonst interessiret
9
und sich gebührend anmelden würde“.

10
Reservire im übrigen nochmahls, die notturfft in progressu tractatuum in
11
acht zu nehmen.

12
Anhalt. Wegen des gesambten fürstlichen haußes Anhalt wiederhole er
13
das Pfalz Lauterische votum, doch mit der declaration wie die vorsizen-
14
den, daß, wan die clausul „salvis tamen iis“ disputat geben solte, dieselbe
15
nur gar außgelaßen werden müchte, wie er es dan dißfals ad maiora stel-
16
lete, mit wiederholung des fürstlich Sachsen Altenburgischen voti unnd
17
gleichstimmende, daß dergleichen sachen noch ferner ihrer wichtigkeit
18
nach communiciret werden müchten.

19
Prälaten. Wie Corvey.

20
Schwäbische Grafen. In puncto satisfactionis Gallicae werde excipi-
21
ret, waß dem dohmcapittul in den dreyen bißthumbern Mez, Tull und
22
Verdoun zustehe

39
Bezug auf die Correlation des FR zu Klasse II, III und IV der Repliken, im FRM geneh-
40
migte Fassung, hier zu Klasse II (Magdeburg H fol. 470); s. auch Meiern II, 894 f., hier
41
895, erster Absatz, beginnend Alß lassen (identischer Text).
. Weil es aber mit den praelaturen, grafschafften, rit-
23
terschafften und städten eandem plane rationem habe, so würde sölches
24
auch zu attendiren sein, es were dan, das man es ad tractatus außstellen
25
wolte. Er gebe auch zu bedencken, ob sie, die Franzosen, die drey stiffter
26
und andere benente öhrter nicht auch vom Römischen Reich zu lehen
27
recognosciren sollen

42
Die Franzosen wollten alle Zessionen vom Reich zu Lehen nehmen, rechneten aber die
43
Hst.e Metz, Toul und Verdun nicht darunter, da sie diese schon als Bestandteil Frk.s be-
44
trachteten (s. [Nr. 113 Anm. 5] und ebenda bei Anm. 22).
, item, ob man sich an selben ohrten der reichscon-
28
stitutionum, cammergerichtsordnung, anlagen etc. ganz begeben wolle.

[p. 405] [scan. 537]


1
In puncto restitutionis were sonderlich wegen deriennigen, so immediate
2
im Reich begüetert und theils im graflichen Schwäbischen collegio sich be-
3
finden, er dahin instruiret, daß ihnen daß ihrige, auch was ihnen von Ho-
4
hentwiel aus abgenommen worden

30
Zur Festung Hohentwiel s. [Nr. 116 Anm. 49] .
, ohne entgeldt restituiret werde, ob es
5
gleich durante bello von den Franzosen hinwieder verschenket were.

6
Ad gravamina politica votirte er wie Costniz, ad clausulam „salvis tamen
7
iis“ wie Würzburgk, ad punctum mutuae assistentiae wie Osterreich, und
8
erinnerte dabey, das auch der freyen reichsritterschafft bey diesem frie-
9
denschluße mit zu gedencken

31
Der geforderte Zusatz wurde in der im FRM genehmigten Fassung der Correlation des
32
FR, hier zu Klasse IV, ergänzt ( Magdeburg H fol. 475’); s. auch Meiern II, 899 , zweit-
33
letzter
Absatz, beginnend Was schlueßlich.
, damit sie deßelben auch mit zu genießen
10
haben mögen.

11
Wetterauer Grafen. (Haben ihr votum wegen angezogenen particula-
12
rien in forma schrifftlich communiciret, wie daßelbe uf beschehene con-
13
ferirung sub numero

28
13 14] Magdeburg E: 15.
14 folget:)

14
Praemissa gratiarum actione, gleichwie in vörigen aufsaz über die erste
15
class in puncto amnistiae des hochlöblichen Wetterawischen grafenstan-
16
des particulargravamina austrücklich mit angezogen und beygeleget
17
worden

34
Die neue Fassung des Wetterauer Votums zur Amnestie vom 5. März 1646 wurde der
35
Correlation des Fürstenrats zu Klasse I der Repliken beigelegt (s. Nr. 111 bei Anm. 66).
, also bittet man, daß bey der zweiten classe im anfang, da bey
18
der Französischen satisfaction den ständen des Reichs ihre iura vor-
19
behalten werden

36
Siehe an der Anm. 32 angegebenen Stelle.
, auch den gräflichen heusern Naßaw Sarbrücken,
20
item Hanaw

29
20 Uxweylerschen] Magdeburg E: Buchsweilerischen.
Uxweylerschen seiten

37
Zu Buchsweiler s. [Nr. 98 Anm. 103] ; zu den Rechten Nassau-Saarbrückens, Hanau-Lich-
38
tenbergs und Falkensteins s. [Nr. 98 Anm. 98] , [Nr. 113 Anm. 107] , 108.
, sodan Falckenstein und andern
21
des grafenstandes interessirten an ihrem habenden reichslehen und ande-
22
ren iuribus, alß in specie dem gräflichen hause Naßaw Sarbrücken an der
23
von Lothringen dabevor denselben angebottener satisfaction und restitu-
24
tion aller occupirten örter und renthen

39
Bei den Verhandlungen zwischen Lothringen und Nassau-Saarbrücken 1632 hatte Lo-
40
thringen nur zwei Ämter als Satisfaktion für abgenommene Mobilien angeboten ( APW
41
III A 3/2, 56 Z. 3–6).
, sonderlich des vesten hauses
25
Homburg cum pertinentiis, und dem gräflichen residenzhauß Falcken-
26
stein mit aller zugehör

42
zugehör, Femininum, entspricht Zubehör und bezeichnet hier die Ausstattung von Ge-
43
bäuden
und Wohnräumen ( Grimm XXXII, 236f und 406, s. v. Zubehör Punkt 3 und s.
44
v. Zugehör ).
kein praeiuditz noch nachtheil zugezogen wer-
27
den müge.

[p. 406] [scan. 538]


1
Die clausulae „salvis tamen iis“ etc. et „omnia intelligendo“ etc.

38
Siehe Anm. 5 und 6.
können
2
wol außgelaßen werden, umb gefehrliche und nachtheiliche interpretation
3
dadurch zu verhüeten.

4
Im übrigen bittet man, die politische gravamina diesem ufsaz einzuver-
5
leiben sowol auch, das dasiennige memoriale, welches benebst dem ufsaz
6
denen Kayserlichen herrn plenipotentiariis exhibiret werden solle, zuvor-
7
ders copeilich communiciret, wie nicht weiniger, das die re- und correla-
8
tio aller drey reichscollegien in pleno numehr befordert, entlich auch,
9
weil man sich erinnere, das der Wetterawische grafenstand etliche gene-
10
ral- und special-, alte und newe gravamina (die auch die Schwabische und
11
Fränckische herrn grafen gutentheils mit concerniren), überreichet

39
Siehe [Nr. 116 Anm. 39] (Alte Generalgravamina der Wetterauer Gf.en) und HHStA
40
MEA FrA Fasz. 6 [12] unfol. (Spezialgravamina etlicher Mitglieder der Wetterauer
41
Gf.enkorrespondenz, Osnabrück 1645 XII 15/25, betr. Nassau-Siegen, Nassau-Saarbrük-
42
ken, Hanau, Solms, Ysenburg, Rheingrafen, Sayn-Wittgenstein und Falkenstein).
, die-
12
selben diesem ufsaz einverleibet und in specie mit angezogen werden mö-
13
gen. Und demnach die zeit alzu kurz gefallen, ein mehrers in der abge-
14
lesenen correlation zu beobachten, als behelt man sich fernere notturfft
15
bevor.

16
Fränkische Grafen. Negst schüldiger danckserstattung gegen das
17
hochlöbliche directorium sowol wegen der mit dem wolverfasten aufsaz
18
gehabten mühewaltung alß auch der per dictaturam beschehenen commu-
19
nication halber, wolle man zuvorderst wegen der clausul „salvis tamen
20
iis“ sein vorhin zu Münster pro ommissione illius abgelegtes votum an-
21
hero wiederholet, benebst wegen inserirung derer absonderlich überge-
22
benen gravaminum politicorum et communium in daß bedencken mit de-
23
nen hochlöblichen Salzburgischen unnd Magdeburgischen, ratione foe-
24
derum aber mit dem Osterreichischen, sodan wegen der mediatstädte
25
mit den fürstlich Sachsen Lawenburgischen votis wie auch im übrigen
26
mit denen von den hochansehnlichen herrn Sachsen Altenburgischen
27
und Kemptischen abgesanten eingewendeten vernünfftigen erinnerungen
28
kürzlich allerdings sich verglichen haben.

29
Österreich. Soviel die gravamina politica betreffe, habe man vermeinet,
30
weil sie hinnübergeschicket, sie würden fürsten unnd ständen zu Münster
31
communiciret worden sein, sonderlich weil auch Saltzburg schon daruber
32
votiret

43
Siehe bei Anm. 8.
. Erklere sich doch dahin und könne geschehen laßen, daß diesel-
33
ben nomine protestantium beygeleget werden.

34
Soviel aber die catholischen antreffe, wolle er deren notturfft, so noch
35
nicht darüber vernommen, vorbehalten und dabey bedinget haben, daß
36
die friedenstractaten dadurch nicht verhindert

37
36 werden] In Österreich A II (XXXIII) folgt: cui tacite consenserunt catholici.
werden.

[p. 407] [scan. 539]


1
Sachsen-Altenburg. Hette in dem concept wahrgenommen, daß die
2
cron Franckreich allewege der cron Schweden fürgesetzet worden. Die-
3
weil dan der beyden cronen competenz und ialousie bekandt, so were
4
schon erinnert

33
Siehe Nr. 111 bei Anm. 126.
, und befinde er nochmals rahtsamb, daß in demiennigen
5
exemplar, so dort ubergeben würde, die cron Franckreich, in dem aber, so
6
alhier, die cron Schweden etc. vorgesetzet werde. Dan obschon die reichs-
7
bedencken nur den Kayserlichen herrn plenipotentiariis übergeben wür-
8
den, so könte es doch so heimblich nicht zugehen, das die cronen nichts
9
davon erführen, da es dan gewiß eine von den beyden offendiren

29
9 würde] In Österreich A II (XXXIII) folgt: Die gravamina politica betreffend, sey
30
derselben erörterung dahin zu verstehen, das sie entweder jezt oder bey negstem
31
reichßtag beschehen möge.
würde.

10
Nachdem nun beyderseits Salzburgische und Österreichische directoria
11
zusammengetreten und sich eine gute weile miteinander unterredet, satz-
12
ten sich sowol der Salzburgische alß der Osterreichische herrn directores
13
an die taffel zur rectification

34
rectification bedeutet Berichtigung ( Campe II, 672) und meint hier die Korrektur der im
35
FRM genehmigten Fassung der Correlation des FR zu Klasse II, III und IV der Repliken.
zusammen nieder, und proponirte hierauf
14
daß Salzburgische Direktorium. Man habe beim directorio nicht
15
unterlaßen, die vorgekommene erinnerungen zu erwegen, und befinde
16
nachfolgende die vornembste zu sein:

17
1. Weil wegen der von den cronen zu handthabung des friedens veranla-
18
ßeten ligae

36
Siehe Anm. 16.
sich zwischen der Münsterischen und hiesigen meinung eine
19
discrepanz ereugne, so werde für das beste gehalten, daß beyderley mei-
20
nungen der correlation einverleibet werden, wie er dan 1. die Münsteri-
21
sche uf den 12. und 17. articul

37
Frz. Replik, zu Art. 12; schwed. Proposition II, Art. 17 (s. Anm. 16).
in dem § „Das aber auf den fal“

38
Siehe die Correlation des FR zu Klasse II, III und IV der Repliken, im FRM genehmigte
39
Fassung (wie Anm. 2), hier zu Klasse III ( Magdeburg H fol. 474); s. auch Meiern II,
898 , zweiter Absatz, beginnend Daß aber auf den Fall.
verlase,
22
und 2. die hiesige mainung durch den § „Obwol nun die zu Oßna-
23
bruck“

41
Zusatz am Rand in Magdeburg H fol. 474’; s. auch Meiern II, 898 , Ende des zweiten
42
Absatzes, beginnend Daß aber auf den Fall.
annectirte, wie sölches in dem bey voriger, 23. session sub nu-
24
mero

32
24 15] Magdeburg E: 14.
15 beygelegten concept in margine zu befinden.

25
2. Der gravaminum politicorum halber rückete er diesen paragraphum
26
hinnein: „Demnach auch die herrn Augspurgische confessionsverwanten
27
gewiße gravamina politica überreichet, alß sindt sölche sub littera ***
28
beygeleget“

44
Zusatz am Ende des Schriftsatzes in Magdeburg H fol. 476’, einschließlich der unten
45
angegebenen Ergänzung (s. nächste Anm.); s. auch Meiern II, 900 , zweiter Absatz, be-
46
ginnend
Demnach auch ).
. Soviel die catholische betreffe, weil ihnen gedachte grava-

[p. 408] [scan. 540]


1
mina noch nicht communiciret weren, hette man dieselben auch nicht
2
simpliciter approbiren können, gestalt man ihme dan auch a parte Saltz-
3
burg die notturfft vorbehalten.

4
Magdeburg. Es würde beßer sein, wan sie verbotenus inseriret würden.

5
Braunschweig-Lüneburg. Inserantur, mit vorbehalt der herrn Mün-
6
sterischen habenden notturfft.

7
Sachsen-Altenburg. Oder man könte sie beylegen mit pitte, das sie
8
denen Kayserlichen herrn plenipotentiariis eingehendiget werden.

9
Braunschweig-Lüneburg. Es sey pillich, das sie den herrn Münste-
10
rischen communiciret und ihnen nichts praeiudiciret werde.

11
Österreich. Sie begerten es nur zu dem ende, damit sie sehen, ob sie in
12
allen könten damit einig sein.

13
(Und was sonst mehr für interlocuta gefielen.)

14
Salzburgisches Direktorium. Verlase nochmahls den § „Demnach
15
auch“ cum clausula addita: „mit dem begeren, daß sölche neben der cor-
16
relation den Kayserlichen herrn plenipotentiariis eingeliefert und entwe-
17
der bey diesen tractaten oder weinigst uf den negsten reichstagk erlediget
18
werden müchten“

34
Dieser Zusatz wurde eingefügt (s. vorige Anm.).
.

19
Sachsen-Weimar. Ad verba „gravamina politica“ addatur „communia“.

20
Salzburg, Österreich, Braunschweig-Lüneburg. Sufficit, si po-
21
natur „politica“.

22
Salzburgisches Direktorium. 3. Daß memoriale betreffend

35
Siehe Anm. 28.
, sey
23
man erpötig, daß es sowol alhier als zu Münster fürsten und ständen com-
24
municiret werden solle.

25
Braunschweig-Lüneburg. Worzu dienet daß memorial? Es gebe nur
26
zeitverlierung. Man würde wol 8 tage zubringen, ehe man sich deßenthal-
27
ben vergliche, und könten doch die deputati es wol mündtlich verrichten.

28
Pommern. Sey ein novum emergens und dem herkommen nicht gemeeß
29
etc. Erinnerte darneben nochmals, daß bey andern reichsconstitutionibus
30
auch der güldenen bull möchte gedacht werden.

31
Salzburgisches Direktorium. 4. Soviel die im Corveyschen voto er-
32
innerte und bey der Französischen satisfaction in specie nicht gesetzte
33
clausul wegen der zurückbringung an die stände angehe

36
Siehe bei Anm. 31 und 32.
, sey ohnedaß

[p. 409] [scan. 541]


1
in fine dergleichen clausula generalis appendiciret

30
Siehe die Correlation des FR zu Klasse II, III und IV der Repliken, im FRM genehmigte
31
Fassung (wie Anm. 2), hier zu Klasse IV ( Magdeburg H fol. 476’, Ende des ersten Zusat-
32
zes); s. auch Meiern II, 900 , dritter Absatz, beginnend Und diß ist.
und dadurch der sa-
2
chen gerahten.

3
5. Waß wegen der Schwäbischen herrn grafen erinnert, daß nemblich bey
4
den stifftern auch der clöster gedacht werden müchte, verstehe sich wie
5
auch wegen der freyen reichsritterschafft ohnedes etc.

6
6. Die Wetterawische erinnerung betreffend, sey kundtbahr, daß die Wet-
7
terawischen herrn grafen unmittelbare stände des Reichs sein, dahero dan
8
dieselbe in specie zu denominiren unnötig. Wan man auch einen in specie
9
nennen wolte, müste man dem anderen deßgleichen thun.

10
Darauf etliche interlocuta gefielen, so aber nicht assequiret werden kün-
11
nen.

12
Corvey. Die cron Franckreich habe sonst im brauch, die stiffter nicht
13
bey der freyen wahl zu laßen, sondern anderen in commende zu geben

33
Vergabe in commende bedeutet Verleihung als Pfründe nur zu Nutzungs-, nicht zu Amts-
34
zwecken
. Diese Praxis war besonders in romanischen Ländern üblich und seit 1514 dem
35
Hl. Stuhl vorbehalten ( Hofmeister, 407; Feine, 397).
;
14
dahero dan nicht undiensamb, wan es also eingerichtet würde, daß die
15
dohmstiffter, auch andere geist- und weltliche collegia, bey der freyen
16
wahl zu laßen.

17
Hierauf gefielen wieder etliche interlocuta.

18
Salzburgisches Direktorium. 7. Weil nun auch alhier die meisten
19
vota dahin gehen, daß die clausul „salvis tamen iis“ und die [clausul]
20
„omnia intelligendo“

36
Siehe Anm. 5 und 6.
außzulaßen, so würde anstat der wort „Ferners
21
haben unterschiedtliche“

37
Siehe Anm. 9.
gesezet „Ferners haben die meiste“ und dan
22
sub finem annectiret: „Etliche aber haben vermeinet, daß die verstandene
23
clausul „salvis tamen iis“ entweder, wie sie gesezet, zu laßen, oder mit
24
diesem temperamento (wie oben von Würzburgk vorgeschlagen) ein-
25
zurichten“

38
Ergänzt wurde: Etliche aber haben vermeynet, daß verstandene Clausul (Salvis tamen iis)
39
wie sie gesetzt, zu lassen ( Meiern II, 899f. , hier 900, erster Absatz, beginnend Ferners
40
haben; in Magdeburg H fol. 476’ erster Satz des letzten Zusatzes). Zur Auslassung des
41
Würzburger Vorschlags s. bei Anm. 87.
.

26
Hessen-Darmstadt. Bathe, sein votum

42
Siehe Anm. 35.
in der Heßen Caßelischen
27
satisfactionssache mit beyzulegen.

28
Hessen-Kassel. Bathe hergegen, solange damit innen zu halten, bis sie
29
auch mit einem memorial einkehmen.

[p. 410] [scan. 542]


1
Wiewol nun hierauf sowol von Salzburgischen als Österreichischen direc-
2
torio ratio diversitatis (indeme, das Heßen Caßel ante admissionem sich
3
der session et voti in causa propria zu enthalten erkleret

32
Siehe Anm. 43.
, darzu sich aber
4
Heßen Darmstad nicht obligiret und dahero demiennigen, an den etwas
5
gefordert werde, seine notturfft beyzubringen freystehe) opponiret, auch
6
daß ihme, dem herrn Heßen Caßelischen, seine notturfft doch vorbehal-
7
ten pleiben unnd dero behuef eine clausula reservatoria dem protocol in-
8
seriret werden künte und solte, an die hand gegeben würde, nachdem aber
9
derselbe hierbey nicht acquiesciren wolte, sondern darauf, daß entweder
10
beyderley davon zu laßen oder beyzulegen protestando verharrete, auch
11
das man es zur sonderlichen umbfrage kommen laßen müchte, begerete,
12
darzu aber die directoria sich nicht verstehen wolten, mit vermelden, das
13
sie es uf allen fal vorhero an das reichsdirectorium (ob deßwegen eine
14
absonderliche umbfrage zu thun) bringen müsten, so ist entlich nach vie-
15
len hinc inde obvermeldeten inhalts ergangenen interlocutis, 8., dieses
16
puncts halber also eingerichtet worden, wie in dem § „Was viertens“ in
17
verbis „damit diese new erregte streitigkeiten“

33
Siehe die Correlation des FR zu Klasse II, III und IV der Repliken, im FRM genehmigte
34
Fassung (wie Anm. 2), hier zu Klasse II ( Magdeburg H fol. fol. 472’ Zusatz am Rand); s.
35
auch Meiern II, 896 , letzter Absatz, beginnend Was 4). In beiden Fällen steht allerdings
36
der Singular Strittigkeit.
usque ad finem istius pa-
18
ragraphi zu vernehmen.

19
Salzburgisches Direktorium. Auf etliche vorhergangene interlocuta
20
und des herrn Würzburgischen declaration ad clausulam „salvis tamen
21
iis“ halte man (auch Würzburg selbsten) daß fürgeschlagene temperament
22
pro superfluo, daher dan das wort „entweder“ nebst dem folgenden „oder
23
mit dem temperament“ ausgestrichen würde

37
Siehe Anm. 83.
.

24
Im übrigen wolle man a parte directorii nichts unterlaßen, waß zu befor-
25
derung der re- und correlation diene etc., wie sie dan sich stracks beym
26
Maynzischen directorio anmelden und die rectificirte correlation

38
Diese ergänzte und korrigierte Version der im FRM genehmigten Fassung der Correlation
39
des FR zu Klasse II, III und IV der Repliken muß im wesentlichen der bei der Re- und
40
Correlation am 26. April 1646 (s. Nr. 119) verlesenen Fassung entsprochen haben. Wahr-
41
scheinlich wurde nachträglich ein Hinweis auf den Schriftsatz des CE zur Friedensgaran-
42
tie (s. [Nr. 119 Anm. 46] ) ergänzt.
ab-
27
schreiben laßen, nachmals aber sich eines gewißen tages der re- und cor-
28
relation an beyden ohrten vergleichen wolten. Wegen der beylagen aber
29
werde kein sonderliches periculum in mora sein, und weil Hildesheimb
30
und andere drüben votiret, stünde dahin, ob man daßelbe auch alhier bey-
31
legen wolte

43
Die Voten Hildesheims, Münsters und Fuldas wurden beigelegt (s. Anm. 35).
. Daß Heßen Darmbstetische

44
Votum Hessen-Darmstadts zu den hessen-kasselschen Gravamina und Postulata (s. Anm.
45
35).
aber hetten sie noch nicht.

[p. 411] [scan. 543]


1
Hessen-Darmstadt. Erpotte sich, daßelbe einzuschicken.

2
Hessen-Kassel. Protestirete nochmals und reservirte alle notturfft.

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