Acta Pacis Westphalicae III A 3,3 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 3. Teil: 1646 / Maria-Elisabeth Brunert
113. Sitzung des Fürstenrats (sessio publica XIX) Osnabrück 1646 März 3/13
113
Braunschweig-Lüneburg-Calenberg B I fol. 206–218’, 221–226’ (= Druckvorlage); da-
mit identisch Baden-Durlach A I fol. 203’–226’, Brandenburg-Kulmbach B IV fol.
199–214’, 217–223’, Braunschweig-Lüneburg-Celle A I unfol., Braunschweig-Lüne-
burg -Wolfenbüttel A I fol. 244–256’, 259–264’, Braunschweig-Lüneburg-Wolfen-
büttel B I fol. 171–178’, 181–183’, Hessen-Kassel A XIII fol. 229’–253, Magdeburg E
fol. 258–269, 271–271’, 272–277, 278–283, 286–287, Magdeburg Ea fol. 270–295, Pommern
A I fol. 224–256’, Sachsen-Altenburg A II 1 fol. 216’–241’, Sachsen-Gotha A III fol.
92–104, Sachsen-Lauenburg B S. 412–466, Sachsen-Weimar A II fol. 331–345’, Sach-
sen -Weimar B IV fol. 11–24’, Grafen von Schwarzburg A I fol. 148–158’, 160, 161–164,
Wetterauer Grafen ( Nassau-Dillenburg) C 1 fol. 244–264’ (mit einer Lücke im pom-
merschen Votum), Wetterauer Grafen ( Nassau-Saarbrücken) A III 2 fol. 215–235’,
Wetterauer Grafen ( Ysenburg) A I unfol., Württemberg A I S. 411–453, Druck: Mei-
ern II, 444–460; vgl. ferner Herzogtum Bayern A I 1 unfol., Magdeburg D fol.
162’–176, Österreich B I fol. 102’–108’, 109–109’, 111.
Französische Replik von 1646 I 7, zu Art. 13 (französische Satisfaktion [vgl. später §§ 69–91
IPM]). Aufzeichnung der „Meinung“ des Fürstenrats Münster von 1646 III 1 zur Satisfak-
tion Frankreichs
(schwedische Satisfaktion [vgl. später Art. X IPO]).
(Im Rathaus zu Osnabrück). Vertreten: Österreich (Direktorium), Bayern, Würzburg, Mag-
deburg, Basel, Pfalz-Lautern, Pfalz-Simmern, Pfalz-Zweibrücken, Sachsen-Altenburg,
Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar, Sachsen-Gotha, Sachsen-Eisenach, Braunschweig-Lüne-
burg-Celle, Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen, Braunschweig-Lüneburg-Calenberg,
Baden-Durlach, Pommern-Stettin, Pommern-Wolgast, Hessen-Darmstadt, Württemberg
(votiert auch für Pfalz-Veldenz), Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Güstrow, Anhalt,
Wetterauer Grafen.
Österreichisches Direktorium. Praemissis praemittendis, würden
sich ex replica Gallica erinnern, wohin dieselbe ihrer satisfaction halber
zielen
Die Franzosen forderten am 7. Januar 1646 habsburgische Rechte und Besitzungen im
Elsaß (s. [Nr. 110 Anm. 32] ), außerdem die Festung Philippsburg (Hst. Speyer) und dachten
bei Zugeständnis von Sitz und Stimme auf dem RT an Übertragung der zedierten Gebiete
als Reichslehen ( Bosbach, in APW II B 3/1, XLII; Tischer, 251f.).
tii st. n. raht gehalten unndt diese zwey fragen in consultation gezogen, so
izo wieder zur umbfrage fürgestellet werden:
1. Ob man der cron Franckreich ainige satisfaction zu thun schüldig, sin-
temahl in der Kayserlichen resolution
Siehe ksl. Responsion an Frk. von 1645 IX 25, zu Art. 13 ( Meiern I, 632 ).
sprochen wirdt.
2. Gesetzt den fall, daß man sölches nicht schüldig, ob es nichtsdestowei-
niger bey deme zu laßen, waß ihnen albereits durch die Kayserlichen
herrn abgesanten wegen der stiffter Mez, Tull unndt Verdoun zu desto
leichterer erhebung eines friedens unndt wiederbringung guter freundt-
schafft angeboten worden
Siehe [Nr. 108 Anm. 58] .
ches zu geschehen.
Ad 1. hetten sich zweyerley mainungen gefunden; die erste: Es were den
Kayserlichen herrn plenipotentiariis einzurahten, daß man auß denen in
votis befindtlichen motiven nicht erachten könne, daß ihr Kayserliche
mayestät, daß Reich oder dessen zugewante der cron Franckreich einige
satisfaction schüldig sey etc.
Die andere mainung aber, daß man sich mit der quaestion „an“ nicht auf-
zuhalten, weil die oblation schon albereit geschehen unndt nur zur wei-
terung uhrsach geben möchte etc.
Es weren aber der ersten meinung alle außerhalb Culmbach, Onolzbach,
Pommern Stetin unndt Wolgast, neben den Franckischen grafen gewesen
etc.
Ad 2.: Were durchgehendt gut befunden [worden], den herrn Kayserli-
chen einzurahten, daß sie es bey denen zu erhebung des friedens anerbot-
tenen drey stifftern, Pignorole unndt Moyenwick
Zu Pinerolo s. [Nr. 108 Anm. 58] . Trauttmansdorff hatte Frk. Anfang Dezember 1645 ohne
besondere Weisung auch die Festung Moyenvic in Lothringen anbieten lassen ( APW II A
3 Nr. 9; Ruppert, 144f.; Tischer, 250).
lagii und ein oder andern standes interesse
Betroffen waren der Hg. von Lothringen hinsichtlich der Hst.e Metz, Toul und Verdun
( Meiern II, 212 , sechster Absatz, beginnend Non obstat quarto; APW II A 3 Nr. 139
Beilage [1]), die Gf.en von Nassau-Saarbrücken und Hanau-Lichtenberg hinsichtlich des
Hst.s Metz (s. das Wetterauer Votum S. 306 Z. 33ff.) und der Ebf. von Trier hinsichtlich
seiner Suffraganbistümer Metz, Toul und Verdun ( Abmeier, 85f.).
beneben aber [seien] durch die herrn Kayserlichen die herrn mediatores
umb interposition bey den Franzosen, daß sie sich damit ersettigen laßen
undt nicht unerträgliche dinge fordern, [zu] ersuchen, auch [zu bitten,
daß sie] den verlauf wieder zurückbringen müchten.
Österreich. Weil in der ersten frag von dem Österreichischen gesanten
zu Munster albereit negative votiret, laße man es dabey verpleiben unnd
thue daßelbe wiederholen. Sein zwart zweyerley meinungen ausgefallen,
doch werde eine auß der andern kommen; dan daß man ihnen per media-
tores remonstriren laße, man sey ihnen nichts schüldig, sölches were nicht
mehr als pillich unnd könne pro motiva moderationis dienen, wie imglei-
chen auch bey einrichtung des concepts
Gemeint ist der Entwurf der Correlation des FR zu Klasse II, III und IV der Repliken (zu
den nachgewiesenen Fassungen dieser Correlation s. [Nr. 117 Anm. 3] ).
faction nicht schuldig erachtet, so hette man es doch auß begierde des
lieben friedens eingegangen. Daß man ihnen nun keine satisfaction schül-
dig, sey auß deme offenbahr, wan man ansiehet, waß in verwichenen jah-
ren fürgangen, da die cron Franckreich erst nach dem Nortlingischen
treffen den krieg so starck in Teutschland fortgesetzet.
Nun hetten 1. weder ihr Kayserliche mayestät noch die stände gedachter
cron einige satisfaction nicht versprochen, sondern sie hette 2. den krieg
von sich selbst und ohne noht angefangen, ja es were 3. ex actis war und
bekand, daß sich Franckreich aller satisfaction begeben, und [es] also mit
ihnen, [den Franzosen], viel einen andern respect hette als mit der cron
Schweden. Dan als anno 1634 zu Franckfurth nach dem Nörtlingischen
treffen die stände von dem Franzosischen gesanten
Manassès comte de Pas sieur de Feuquières (1590–1640, DBF XIII, 1233ff.) hatte als ao. frz.
Ges. am 26. August 1634 gegen Zusage frz. Truppenhilfe im Frankfurter Vertrag mit
Schweden und dem Heilbronner Bund die Übergabe Philippsburgs „en dépost“ an Frk. er-
reicht und die Rückgabe der Festung an die Konföderierten bei einem allgemeinen Friedens-
schluß vereinbart (Text: ST V.2, 200–206, hier 202 [= Art. 6]). Im Pariser Vertrag zwischen
Frk. und dem Heilbronner Bund vom 1. November 1634 (Text: ST V.2, 246–254, 251 zu
Breisach [= Art. 12]) wurde für den Fall eines frz. Kriegseintritts die Übergabe des links-
rheinischen Elsaß und weiterer Orte, darunter Breisachs, an Frk. sowie deren Restitution
bei Friedensschluß vereinbart ( Kretzschmar I, 277; II, 548f.; III, 21–29; Hermann Weber,
Frankreich, 273f., 382; Stein, 309ff., 336–341; Anja V. Hartmann, 113, 158f., 170f.; zu Be-
teuerungen Feuquières über die Rückgabe des Elsaß in Frankfurt auch Ellerbach III, 63).
hette derselbe sich mit ihnen verglichen, daß zwar Franckreich die ver-
sprochenen gelder außzahlen, hergegen aber Philipsburg so lang inn-
behalten solte, doch daß sie dieselbe künfftig unweigerlich unnd ohne sa-
tisfaction restituiren wolten, welches sie nicht allein wegen dieser vestung
eingangen, sondern auch in futurum wegen aller orter, die sie noch weiter
einnehmen müchten, und sogar wegen Brysach etc. versprochen, deßen
allen man sie beweglich erinnern und mit glimpf dahinhalten könte.
Gestalt dan 4. zu ihrer selbst beßerer versicherung dienete, wan sie ablata
restituirten, dan dadurch würden sie die stände zur danckbarkeit und mu-
tuis officiis obligiren, hergegen wan sie es mit gewaldt behaubten wolten,
würden sie fomitem belli hinterlaßen und auch von ihren benachparten
sowol der übelen nachrede alß anderer ungelegenheit nicht gesichert sein.
So sey es auch 5. auß den historien und sonst auß deme war, daß die
Franzosen deßen fast in allen büchern unnd discursen sich berühmen,
daß sie den Italianischen fürsten allezeit restitution gethan unnd dadurch
affection sucheten
Frk. hatte z. B. 1562 verschiedene Plätze in Piemont an Savoyen restituiert, 1574 die Fe-
stung Pinerolo an Savoyen ausgeliefert und 1641 bis 1643 mehrere piemontesische Festun-
gen an Savoyen zurückgegeben. Im Vertrag von Cherasco vom 6. April 1631 (s. Nr. 106
Anm. 36) hatte sich Frk. zwar verpflichtet, seine Truppen aus Savoyen und Piemont ab-
zuziehen, doch Savoyen in Geheimverhandlungen dazu gebracht, Pinerolo, das vertrags-
gemäß hätte restituiert werden müssen, an Frk. zu verkaufen ( APW I.1, 23 Anm. 1, 75
Anm. 1, 77 Anm. 1; Straub, 434; Parker, Thirty Years’ War, 130; Anja V. Hartmann,
17; Externbrink, 169–181).
demselben nachkommen und die Teutschen fürsten unnd stände eben der
ehren unnd favors würdigen müchten alß die Italianischen, zumahln auch
die Teutschen fürsten ia viel considerabeler undt von höhern respect alß
die Welschen weren.
Dan 6. in der warheit sey es unbillig, unschuldigen pupillen
Ehg. Ferdinand Karl und Ehg. Sigismund Franz von Tirol. Die frz. Satisfaktionsforderun-
gen betrafen vor allem die Innsbrucker Linie des Hauses Habsburg (s. [Nr. 112 Anm. 76] ).
ständen des Reichs daß ihrige wegzunehmen nur allein darumb, das sie
erzherzoge von Österreich sein. Man sehe scheinbarlich, daß Franckreich
dadurch in der ganzen weldt einen übelen nahmen bekommen und pro
defensoribus für spoliatores müchten gehalten werden, weil es daß anse-
hen hette, alß wan sie das Römische Reich und einen stand nach dem
andern unterdrücken wolten, welches auß der gefahr, so dem Reich dar-
aus entstehen müchte, abzunehmen; dan sie könten sölchergestalt, wan sie
das Elsaß hetten, so offt und so starcke exercitus auf den Teutschen bo-
den bringen, alß sie nur wolten. Sie könten der stadt Straßburg ober- und
unterhalb den Rhein, Preusch
und sie dadurch zur abkauffung mit gelde oder aber zur protection, ia
folgend wol gar (wie es gemeiniglich dahin aufgenommen zu werden
und eines dem andern zu folgen pflege) zur subiection forziren.
Eben dergleichen gefahr hetten sich die reichsstädte in der landtvögtey
Hagenaw unnd daherumb, derer dreyzehen weren
Die Dekapolis Hagenau/Haguenau, Colmar, Schlettstadt/Sélestat, Weißenburg/Wissem-
bourg, Landau, Oberehnheim/Obernai, Rosheim, Münster/Munster im Gregorienthal,
Kaysersberg, Türkheim/Turckheim und die „Vereinsstädte“ Offenburg, Gengenbach und
Zell am Harmersbach. Die zehn Reichsstädte im Elsaß hatten im 14. Jh. einen Bund zur
Verteidigung ihrer Freiheiten gegenüber dem Haus Habsburg als Inhaber der Reichsland-
vogtei Hagenau geschlossen; Offenburg, Gengenbach und Zell hatten sich 1575 als „Ver-
einsstädte“ zur Verteidigung ihrer Freiheiten gegenüber der vorderöst. Landvogtei Orte-
nau zusammengeschlossen. Nur in Offenburg (nicht in Gengenbach und Zell) wurde der
Schultheiß (der höchste Gerichtsbeamte und Repräsentant der Reichsstadt) vom Landvogt
ernannt und eingesetzt ( APW II B 3/2 Anhang 8; Buchstab, 186ff., 192, 210f., 218;
Kähni, 46f.; Wellmer / Taddey, Zell, 905; Kähni / John, 608f.).
wol daß hauß Österreich schon etliche gerechtigkeiten, alß bey erweh-
lung der bürgermeister einen anwalt zu haben, hergebracht, so hette es
doch noch mehr alte gerechtigkeiten zu praetendiren gehabt, deren sich’s
aber bishero nicht gebrauchet, welches alles hiernegst die herrn Franzo-
sen wol würden herfürzusuchen und aus freyen reichsstäten landtstäte zu
machen wißen. Nicht weiniger hetten sich auch die benachbarten chur-
und fürsten am Rheinstrohmb zu befahren. Niederlandt würde sölcher-
gestalt fast allein in der Franzosen hende kommen, unnd also ihre macht,
wan sie sölchergestalt auch die Teutsche selbst in ihre hende bekehmen,
alzu groß undt formidabel werden. Könne dahero nicht sehen, wie man in
dieses der Franzosen postulatum (es geschehe lehnsweise oder in andere
wege ) willigen unndt des Römischen Reichs suppression, ia wol gar
translation, auf sich laden solle. Dan das sie so weitaußehende gedancken
führen, geben sie damit zu verstehen, das sie zu Münster uf die besche-
hene oblation der dreyen stiffter geantwortet, illa ab antiquo ad regnum
Galliae pertinere
Die frz. Replik, zu Art. 13 ( Meiern II, 202 ), hatte auf die Forderungen Frk.s hinsichtlich
der Hst.e Metz, Toul und Verdun als oblationes jam ipsis factas, (quamvis rerum iam ab
antiquo ad Coronam pertinentium) angespielt.
und wiederhaben wolten, waß etwan hiebevorn ihre vorfahren innen-
gehabt unnd beseßen, würden sie auch das Franckenlandt unnd den gan-
zen Rheinstromb, ia entlich daß ganze Reich, weil es etwan beim Carolo
Magno unnd deßen nachkommen gewesen, haben wollen. Noch deutli-
cher geben sie es dadurch zu verstehen, daß sie daß hauß Lothringen
von diesen tractaten ganz auszuschließen begeren und nicht geschehen
laßen wollen, daß ihre mayestät sich deßelben annehmen oder er, der her-
zog
Hg. Karl IV. von Lothringen. Frk. forderte seinen Ausschluß von den Friedensverhand-
lungen, s. frz. Replik, zu Art. 1 und 16 ( Meiern II, 200 , 203); der FRO hatte am 14.
Februar 1646 darüber beraten (s. Nr. 102).
diesem begeren in zeiten vorzubawen unnd nicht darein zu willigen, wie
dan auch die Insprückischen erben nimmermehr ihren rechten renuncii-
ren würden noch auch hoffen wollen, daß fürsten und stände ihnen daß
ihrige vergeben oder sie zu dergleichen renuntiation wieder ihren willen
und weil sie ia nicht verwircket, zwingen werden.
Hierbey were 7. auch dieses wol zu mercken, daß die cron Franckreich so
hoch contestiret und gar nicht gestehen wolle, daß sie mit dem Reich
krieg führe
Siehe frz. Replik, zu Art. 6 ( Meiern II, 201 ).
auch nicht uhrsache, satisfaction von demselben zu begeren, dan sölches
eine implicita contradictio sein wolte. Atque haec ad primam.
Ad secundam conformire er sich mit den herrn Münsterischen, weil sie
indifferenter alle dahin gangen. Könne Österreichischentheils sich weiter
nicht heraußlaßen, sondern hoffe vielmehr, wan man es denen herrn me-
diatoren an die hand gebe, würden sich die Franzosen mit sölchem er-
pieten vergnügen laßen. Sonderlich hette man den herrn mediatoren das
periculum rei publicae Venetae et principum Italicorum zu repraesenti-
ren
gefahr auch den königlich Schwedischen herrn plenipotentiarien zu re-
monstriren sein müchte; dan man wolle nicht hoffen, daß die cron
Schweden mit Franckreich uf eine sölche satisfaction pacisciret und so
lang zu assistiren versprochen habe
translation des Römischen Reichs gelange unnd hinnaußschlage. Dahero
die Schwedischen plenipotentiarii sich nicht allein vor ihre persohn
selbst lencken laßen, sondern es auch den Franzosen zu gemüete führen
würden.
Bayern. (Weil dieses votum vom secretario in forma communiciret,
auch in substantialibus mit den prothocollen einstimmig befunden, so ist
daßelbe sub numero 9 beygelegt worden:)
Wie gestern erwehnet, so künten ihr churfürstliche durchlaucht gar
nicht für rahtsamb befinden, sich in quaestione „an“ viel aufzuhalten
oder die schuldigkeit dieser satisfaction vergeblich zu disputiren, weil es
doch numehr an deme, daß sowol der cron Franckreich alß Schweden, wil
man anders fried haben, satisfaction geschehen muß.
Künten es nun die herrn mediatores bey der cron Franckreich oder der-
selben plenipotentiarien dahin bringen, daß sie sich mit dem anbott
drey bisthumber und zwey vestungen auf maß unnd weise, wie die fürst-
lichen Münsterischen herrn abgesanten eingerahten, contentiren unnd be-
friedigen laßen, were Gott darumb zu dancken, undt würden die herrn
mediatores sich umb das ganze Römische Reich hierdurch treflich wol
meritiret machen, auch immerwehrenden danck und nachrumb erwerben.
Weil aber sölches allem ansehen nach mehr zu wünschen als zu hoffen, so
ließen ihr churfürstliche durchlaucht den herrn Kayserlichen plenipoten-
tiariis wolmeinend einrahten, das sie diesem extremo nicht pure inhaeri-
ren, sondern zugleich auch auf andere vorgeschlagene mittel mit denen
Franzosischen herrn plenipotentiarien ohne einige weitere zeitverlierung
fürderlichst tractiren sollen, wie in puncto satisfactionis Suedicae in mei-
nem gestrigen voto mit mehrem angeführet worden , welches ich hier-
hero nochmahln erholet und allerdings auch auf die Französische satisfac-
tion appliciret haben wolte. Deren in dem löblichen Osterreichischen
voto angeführten hochvernünfftigen rationen unnd motiven hetten die
Kayserlichen herrn plenipotentiarii sich in ipso tractatu zu erleichterung
dieser satisfaction utiliter zu bedienen, aber nicht zu fest darauf zu beste-
hen, damit sie nicht etwan contrarium effectu[m] operiren unnd entlich
alle remedia zu spät fallen.
Würzburg. Man halte weiniger nicht als Bayern für rahtsamb unndt
dienlich, daß die Österreichischen rationes durch die herrn mediatorn
den herrn Franzosen bescheidentlich vorgehalten werden müchten. Wan
sie sich nun dadurch bewegen und die praetendirte satisfaction fallen oder
mit der oblation vergnügen ließen, so were sölches nicht allein von herzen
zu wünschen, sondern auch dem lieben Gott höchlich zu dancken. Falß
aber, daß sie darbey noch nicht acquiesciren wolten, könte man a parte
Würzburg anderß nicht, alß wie gestern geschehen , einrahten, welches
votum er dan, soweit es sich hieher appliciren ließe, repetirte und wieder-
holte.
Magdeburg. Halte a parte Magdeburg gleichergestalt wie Bayern dafür,
daß man sich mit der quaestione „an“ nicht aufzuhalten habe.
Die andere frage aber betreffend, woferne die cron Franckreich mit den
angebotenen drey stifftern sich begüetigen ließe,
durchlaucht es gerne sehen und wünschen, das hierdurch dieselben
cum onere et honore wieder zum Heyligen Römischen Reich gebracht
werden. Wo aber nicht, sondern man befinde, das es einige difficulteten
geben möchte, repetirte er sein gestriges, in puncto satisfactionis Suedicae
abgelegtes votum , soweit sich daßelbe hierher accommodiren laße.
Basel. (Dieses von dem herrn abgesanten in forma communicirtes unndt
nach beschehener conferirung und befundener volstendigen richtigkeit sub
numero 10 beygelegtes votum lautet von worten zu worten wie folget:)
A parte Basel wil man zuvorderß zierlich bedinget haben, alß in der drit-
ten session, den 6. Februarii [1646], von dem vortreflichen herrn Magde-
burgischen gesanten und gleichergestalt in meinem voto schon gesche-
hen , daß [das], waß hie geredt unnd berühret werden muß, nicht anderß
alß mit dem ihr Kayserlicher mayestät, den cronen, chur-, fürsten unnd
ständen gebührenden respect niemandt zu unglimpf oder nachtheil, son-
dern alleinig zu anführung seiner notturfft unnd verwarung habender ge-
rechtsahme gemeinet sey.
Man könte zwar daß Würzburgische votum schier in allem wol erholen,
dieweil man aber mit der folgenden quaestion „quomodo“ et „per quem“
per indirectum, wan sich die cron Franckreich mit Mez, Tull, Verdoun
und anderen nicht contentiren, sondern noch uf eine fernere satisfaction
dringen solte, interessiret werden dürffte, so kan man nicht umbgehen,
ein weinig mehrers ad speciem sich zu kehren unndt anzuzeigen, daß ihr
fürstliche gnaden gleich anfangs dieseß krieges, sonderlich da die Schwe-
dische waffen in daß Reich eingebrochen
Angespielt wird wohl weniger auf 1630 (s. [Nr. 111 Anm. 138] ) als auf die Folgen der
Schlacht von Breitenfeld ( Roberts II, 535–542; Ritter III, 499–506; Kaiser, 446–480).
geringen sorgen gestanden, es möchte durch denselben ihro und dero lan-
den unnd leuten auch ungelegenheit zuwachsen. Sie sein auch umb soviel
mehr in größers nachdencken gerahten, alß die bericht von den uhrsachen
dieses letzteren krieges so wiederich unnd gegeneinander gelauffen, in-
deme nicht allein ihre Kayserliche mayestät, sondern auch vornehme
chur-, fürsten unnd stände des Reichs hoch bekrefftiget unnd betheuret,
daß dieser krieg wieder daß Reich geführet werde. Hingegen [habe] die
cron Franckreich in der Eydgenoßschafft der herrn Schweizer, bey dem
Päbstlichen nuntio
keit selbsten mehrmahls bestendig sinceriret
Schwedischer krieg weder zu des Reichs noch auch der catholischen
chur-, fürsten unnd stände nachtheil und schaden angesehen sey, gestalt
man dafürhalten wil, alß wan dergleichen expressa pacta zwischen beyden
cronen vorgangen sein solten
Im frz.-schwed. Vertrag von Bärwalde vom 23. Januar 1631 (Text: DuMont VI.1, 1f.; ST
V.1, 438ff.) hatte sich Schweden verpflichtet, in eroberten Gebieten die kath. Religionsaus-
übung gemäß dem ARF zu tolerieren (Art. 6). Bayern und die kath. Liga sollten als neu-
tral gelten, wenn sie ihrerseits Neutralität wahrten (Art. 8). Dieser Neutralitätsart. und
eine Zusatzerklärung vom 25. Januar 1631 (Text: ST V.1, 441f.) waren allerdings praktisch
wertlos ( Albrecht, Maximilian, 780ff.). Zu den Bestimmungen über den kath. Besitz und
die kath. Religionsausübung in den späteren frz.-schwed. Verträgen s. APW III A 4/1,
211 Anm. 1.
ben ihre fürstliche gnaden ursach genommen, sich vor diesem kriege [so
gut] zu hüten alß immer müglich undt sich deßen keinesweges theilhafftig
zu machen, sondern sich alleine passive zu halten.
Unndt obzwar sie viel beschwerden leiden müßen, so hat doch die cron
Franckreich selbsten erkennet, daß diese sachen dergestalt untereinander
verwickelt worden, daß auch die herrn Aydtgenoßen ihre bundtsverwan-
ten, nemblich seine fürstlichen gnaden, die stadt Rohtweyl
Die Reichsstadt Rottweil hatte 1463 ein Bündnis mit der Eidgenossenschaft für 15 Jahre
geschlossen, das zweimal verlängert worden war. 1519 war die Stadt als zugewandter Ort
ohne Änderung ihrer reichsrechtlichen Stellung in die Eidgenossenschaft aufgenommen
worden. Das Hst. Basel hatte 1579 ein Bündnis mit den sieben kath. Orten der Eidgenos-
senschaft Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Freiburg und Solothurn geschlossen
( Boner, 82; Stein, 14f., 17f.; Laufs, 1175f.).
mehr, zu retten unndt zu schützen, ia frembdes kriegesvolck aus ihrer
nachparschafft, welches sie sonsten in dero gebiet hiebevor nicht baldt
gelitten, zu weisen bedenckens getragen. Und hat die cron diesem nach
bey dem herrn feldtmarschalck Horn
Der schwed. Feldmarschall Gustav Horn (1592–1657, s. SMK III, 535), seit Ende August
1632 im Elsaß, hatte im Verlauf des Jahres 1632 hintereinander Benfeld, Schlettstadt, En-
sisheim und Colmar besetzt. Von Juli bis Oktober 1633 wurde Breisach vergeblich bela-
gert ( Ellerbach II, 318, 380f., 410, 415, 428, 600–611; Haselier, 337ff.).
anno 1632 in daß Elsaß kommen, Penfelden, Schletstadt, Colmar, Ensigs-
heimb und andere städt mehr eingenommen, sich des ganzen landes außer
Briesach bemechtiget, iedoch verschaffet, daß er ihr fürstlichen gnaden
dero landt undt leute verschonet, kein geldt abgepreßet unnd einigen
man in ihr fürstenthumb nicht einquartiret
Horn hatte von Ostein Anfang Dezember 1632 Winterquartiere verlangt. Der Fbf. hatte
sich teils durch eidgenössische Vermittlung, teils direkt an den frz. Kg. um Schutz gegen
die Schweden gewandt und am 12. Februar 1633 frz. Vermittlungsschreiben erhalten. Die
für das Hst. gefährliche Situation löste sich aber ohnedies auf ( Ellerbach II, 472f.; Stein,
175–178).
verplieben, biß die Kayserliche unnd Spanische völcker unter dem herrn
Altringer
Gómez Suárez de Figueroa, dritter duque de Feria (gest. 1634), 1618–1626 und 1630–1633
Gouverneur von Mailand, zog im August 1633 über die Alpen und vereinigte sich im
Allgäu mit den Truppen Aldringens. Nach Genehmigung des Durchzugs durch Basler Ge-
biet zog das span.-ksl.-ligistische Heer im Oktober 1633 an Basel vorbei ins Elsaß ( Eller -
bach II, 610f.; III, 3–8; Kessel, 25; Parker, Thirty Years’ War, 119, 293).
landt außer Colmar, Schletstadt und Penfelden wiedererobert und die be-
legerte vestung Breysach entsetzet. Nachdem aber daß folgende jahr anno
1634, nach deßen anfang die von herrn Altringer hinterlaßene Kayserliche
völcker zu Wattweyler von den Schwedischen unter herrn rheingraff Ot-
to
Unter dem Wild- und Rheingf.en Otto Ludwig hatten die Schweden am 12. März 1634
die Ksl. bei Wattweiler/Wattwiller besiegt, damit das ganze Oberelsaß und das Hst. Basel
schwed. Zugriff geöffnet und am 20./21. März Pruntrut/Porrentruy, die Residenz des
Fbf.s von Basel, zur Übergabe aufgefordert. Ostein hatte am 21. März 1634 bei den Fran-
zosen um Intervention ansuchen lassen (Text: Stein, 568f.) und dabei die Bitte um direkte
frz. Protektion mit Rücksicht auf die reichsrechtliche Stellung des Hst.s umgangen. Am 24.
März 1634 erhielt er eine frz. Aufforderung an Schweden zur Verschonung des Hst.s
(Text: Stein, 569); gleichzeitig wurde eine frz. Garnison in die Residenz gelegt. Die
Schweden rückten daraufhin und nach Zahlung einer Abfindungssumme von 8000 fl. ab
( Ellerbach III, 36ff., 40f.; Stein, 275–285; Ruch, Porrentruy, 484).
wort nicht mehr so hoch respectiren wollen, sondern vorgeben, es hetten
ihr fürstliche gnaden dem Kayserlichen läger mit proviand, geldt unndt
anderer notturfft ausgeholffen, unndt seindt hierauf mit ihrem ganzen la-
ger von 8000 man starck in das bißthumb und sogar vor die residenzstadt
Brundtraut gerücket. Es hat aber iedoch die cron Franckreich noch er-
kennet, daß ihr fürstlichen gnaden in diesem ungüetlich beschehe, sie
sich in sölchem anders nicht alß passive gehalten, unndt waßgestalt dero
nicht gebühren wollen, ihr Kayserlicher mayestät die reichsschüldigkeit
alleinig zu disputiren. Haben sich derowegen nochmahls interponiret,
ein lebendige salvaguardia nach Brundtraut geleget, und weil gleichwol
daß läger so weit angezogen gewest, daß werck so schiedtlich vermittelt,
daß es sich auf ein erkendtnüß von 8000 reichsthaler wieder zurück- und
auß ihr fürstlichen gnaden landen begeben. Wie nun ihr fürstliche gnaden
vermeinet, es werde mit diesem ein end haben undt menniglich bekennen
müßen, daß sie in diesem allein ein patient sey, so ist doch nicht lang
hernach der bruch zwischen ihr mayestät unnd der cron Franckreich er-
folget
1635/36 (s. [Nr. 101 Anm. 20] ); wahrscheinlich ist an die frz. Kriegserklärung an Spanien/
Habsburg vom 19. Mai 1635 gedacht.
Ostein hatte im April 1635 hatte durch Abordnung einer Gesandtschaft der kath. Kantone
an Hg. Karl IV. von Lothringen erreicht, daß der frz. Kommandant Pruntrut verließ. Die
Residenz wurde nun von lothringisch-ksl. Truppen besetzt. Hg. Karl zog bereits im Mai
1635 unter Hinterlassung einer schwachen ksl. Besatzung Richtung Breisach ab ( Eller -
bach III, 141f., 155ff.; Boner, 89).
lebendige salvaguardia mit heerscrafft vertrieben, weil aber sie gewichen,
stracks ein ander durch den königlichen general und marschalln de la For-
ce
Jacques Nompar Caumont duc de La Force (1558–1652), 1622 Marschall, 1630–1638
Kommandant frz. Armeen in Italien und Deutschland ( Ellerbach III, 3; Bérenger,
432f.; Parker, Thirty Years’ War, 300), belagerte Pruntrut, das am 13. Juni 1635 kapitu-
lierte und eine frz. Garnison erhielt ( Ellerbach III, 157f., 192; Boner, 89).
geben, daß sich nachgehents unterschiedtliche Kayserliche regimenter,
vornemblich unter dem herrn Coloredo
logiret und einen ganzen winter durch die quartier darin behaubtet, wel-
cher unndt anderer dergleichen regimenter ohngelegenheit daßiennige lä-
ger, welches man daß Weymarische zu nennen pfleget
Hg. Bernhard von Sachsen-Weimar hatte 1637 das Hst. Basel erobert, um eine Ausgangs-
position für die Belagerung von Breisach zu gewinnen. Am 17. Dezember 1638 nahm er
die Festung ein, die nach seinem Tod (18. Juli 1639) im Oktober 1639 unter frz. Verwal-
tung genommen wurde ( Haselier, 374–379; Stein, 446f.).
des ganzen landes bemechtiget unndt solches so lang in ihrer gewalt be-
halten, biß das sie die vestung Breysach und damit auch die disposition
ihr fürstlicher gnaden landen der cron Franckreich überlaßen. Nichts-
destoweiniger hat sich diese cron, obzwar der bruch zwischen ihr Kay-
serlicher mayestät und dero noch geweret, gleich dem vorgehendem nach
informiren laßen, daß ihr fürstliche gnaden bey allen diesen hendeln
nichts anders alß ungelegenheit hetten unndt nur leiden müsten. Haben
deßwegen ein königlich heroisch mitleiden mit derselben gehabt unndt
dero ihre landen mit höchsten ihrem ruhmb und nicht allein ihr fürst-
lichen gnaden, sondern auch der ganzen nachparschafft unndt vornemb-
lich der herrn Aydtgenoßen wie auch der Päbstlichen Heyligkeit und an-
derer potentaten immerwerenden danck wieder zukommen laßen
Frk. hatte dem Fbf. die zivile Verwaltung im Hst. 1643 restituiert. Schon 1640 hatte
Ostein aus seinem Zufluchtsort im Kanton Solothurn nach Delsberg zurückkehren kön-
nen, während Pruntrut erst nach Unterzeichnung der Friedensexekutionsrezesse in Nürn-
berg im Juli 1650 von den Franzosen geräumt wurde ( Vautrey, 230; Stein, 517; Sur -
chat, 513; Bosshart-Pfluger, 361).
stalt ihr fürstliche gnaden gar nicht zweiffelen, es werde die cron Franck-
reich noch ferners ihre großmütigkeit einwenden unnd daßiennige, so ihr
fürstlicher gnaden an dero eisenschmidten abgehet unndt aus welcher der
cron beambten alleinig ihren privatnuzen ziehen
Frk. hatte 1640 die fbfl. Eisenminen von Delsberg, Hammerwerk und Schachtofen von
Underschwyler/Undervelier an der Sorne und den Schmelzofen in Rennendorf/Courrend-
lin an der Birs gegen Belieferung Breisachs und anderer Festungen mit Munition an Ge-
neralmajor Johann Ludwig von Erlach (1595–1650) verliehen. 1641 hatte Ostein den
Papst gebeten, sich beim frz. Kg. für ihre Restitution zu verwenden, doch wurden sie erst
1650 zurückerstattet ( Gonzenbach II, 67 und Urkunde Nr. 3; Roll’sche Eisenwerke I,
44–47; Steiger, 592; Perrin, 258f.).
zen unndt daran sein, daß eine sölche hohe gutthat mit einem geringern
nicht geschmelert werde.
In dem übrigen ist auß dieser gründtlichen relation gnungsamb abzuneh-
men, waßgestalt ihr fürstliche gnaden sich in diesem ganzen krieg alleinig
passive gehalten unnd deswegen in quaestione „an“ sich schwerlich active
einlaßen können. Es gehet ihro zwar gar starck zu herzen, daß deriennige
krieg, der sich in Böhmen angesponnen, nun in dem Elsaß, angulo Ger-
maniae et Imperii, terminiren solle; sie müßen hierin schier ein göttlich
verhengnüß und fatalitet sich einbilden. Wan sie aber ie etwas active zu
sagen haben, so wolten sie ihr mayestät allerunterthenigst unnd eyferigst
gebeten haben, sich mit beyden cronen auf daß ehiste zu vergleichen
unndt nötlich zu betrachten, waß chur-, fürsten unnd stände vor große
interesse nicht allein mit den cronen, sondern auch mit allen anderen aus-
ländischen benachbarten potentaten, und hinwieder diese cronen und po-
tentaten mit chur-, fürsten unnd ständen haben, gestalt ihr mayestät söl-
ches selbsten leichtlich ob ihrem eigenen hochlöblichen erzhauß Öster-
reich und waßgestalt daßelbe gleich nach anbegin, alß es mit dem erzher-
zogthumb Österreich, herzogthumb Cärnten, fürstlichen grafschafft
Tyrol, unnd noch mehr, als es mit den Niederlanden von Gott, dem All-
mechtigen, gesegnet worden, mit allen außländischen königen unnd po-
tentaten interessiret gewesen, auch vornehme königreich an sich ge-
bracht
Die Habsburger wurden 1282 mit Österreich, Steiermark und Krain, 1335 mit Kärnten
und 1364 mit Tirol belehnt; 1516 erbte Karl V. die span. Kgr.e Aragón und (formell erst
1555) Kastilien, 1526 kamen die Kronen Böhmen und Ungarn an Ehg. Ferdinand. Es ist
bezeichnend, daß Vorburg die Teilung der Habsburger in die Madrider und Wiener Linie
nicht berücksichtigt ( Wiesflecker, 9f.; Zöllner, 128f., 133f., 152f., 165; Riedmann, 241;
Hödl, 1466; Alfred Kohler, 46, 55f.).
treflichen herrn abgesante dieses hochlöblichen fürstenrahts gebührender-
maßen ersuchet haben, daß dieiennige, welche bey den cronen in einem
ansehen und credit, crafft ohnzweifels habender instruction bey sölchen
mit cräfftigen erinnerungen einzukommen sich dem gemeinen friedens-
werck zum besten belieben laßen wolten, daß sie die sachen auf sölche
terminos richten möchten, damit ihre mayestät nicht allein vor das Reich,
sondern auch ihr eigenes hochlöbliches erzhauß Österreich darzu verste-
hen können. Wan nun dieses beschehen solte, so würde nicht allein diese
frage „an“, sondern auch die folgende quaestiones „quomodo“ et „per
quem“ desto leichter fallen und vielleicht ohnnötig sein, daß sich ihre
fürstliche gnaden vor einen interessirten dargeben müsten.
Da es aber ie nicht anderß sein könte, so wollen ihr fürstliche gnaden sich
ihre weitere notturfft wegen der grafschafft Pfurdt
Die Habsburger besaßen die Gft. Pfirt/Ferrette als Lehen des Hst.s Basel, das noch 1629
erneuert worden war. Die Gft. wird in einem Schriftsatz zur frz. Satisfaktionsforderung
von 1646 I 7, verfaßt von dem frz. Gesandtschafts-Berater Théodore Godefroy (1580–
1649), als Teil der frz. Satisfaktionsforderungen genannt ( Bosbach, in APW II B 3/1,
XLIII; Stein , 290; zu Godefroy: Tischer, 39ff.).
thumb und daß hochlöbliche hauß Österreich von ihro und dero stifft Ba-
sel zu lehen träget unnd schier den halben oder zum weinigsten den drit-
ten theil der begerten satisfaction machen wirdt, in folgenden quaestioni-
bus „quomodo“ et „per quem“ hiemit per expressum vorbehalten haben.
Und dieses allein uf einen sölchen fall, wan ihre mayestät mit der vörigen
und itzigen eventualmainung nach wiederholten erbieten der städten und
landtschafften Mez, Tul, Verdoun und den übrigen, vermög der, wie man
nachricht hat, albereit austrücklich beschehenen Französischen erkleh-
rungen
Siehe Anm. 22. Servien hatte das Angebot der drei Hst.e am 26. Dezember 1645 gegen-
über Wartenberg für unzureichend erklärt ( APW III C 3/1, 338 Z. 25f.). Am 19. Januar
1646 hatten die Franzosen den kurbay. Ges. angekündigt, daß sie auf ihrer Elsaß-Forde-
rung notfalls mit Gewalt bestehen würden ( APW II B 3/1, 279 Z. 33 – 280 Z. 2).
hand geben müste unnd also auch die grafschafft Pfürdt in dieselbige ge-
zogen werden müchte. Dan da die cron Franckreich sich mit dem ersten
albereit beschehenen vorschlag begnügen, hierauf daß Elsaß und mit
deme die grafschafft Pfürdt in den vörigen stand wieder gebracht werden
solten, mag man sölches dem hochlöblichen hauß Österreich a parte Basel
wol gönnen, und hat man sich der hiebevörigen guten nachparschafft
noch ferners zu getrösten.
Zu einem mehrerm raht kan man sich a parte Basel nicht verstehen, son-
dern laßet es dahingestellet sein, waß die hochansehnliche Kayserliche
herrn abgesante auf daß überreichte reichsbedencken vornehmen unnd
hernacher erfolgen möchte. Man wil iedoch verhoffen, es werde gestriger
schluß, crafft welches man alles mit vernehmung und vorwißen der inter-
essirten vornehmen solle und auf deme nicht allein der herr vortrefliche
Österreichische selbsten, sondern auch die vortreffliche herrn Pommeri-
sche unnd Mecklenburgische abgesanten ohn zweiffels bestehen werden,
ihr fürstlichen gnaden zu Basel nicht weiniger gedeihen, sondern sie sich
an deme zur handthabung ihrer gerechtsahme sowol alß andere zu halten
haben, in welchem fal sie ihre wolbefugte notturfft noch ferners anzufüh-
ren erpietig etc.
Pfalz-Lautern, -Simmern und -Zweibrücken. Wegen Pfalz
Lautern, Simmern unndt Zweybrück wiederhole er sein gestriges votum
sowol in quaestione „an“ alß „quomodo“ unndt sey nochmalß der be-
stendigen meinung, daß man sich mit der quaestione „an“ nicht aufzuhal-
ten, sondern vielmehr die Kayserlichen herrn plenipotentiarios zu ersu-
chen habe, daß sie sowol mit der cron Franckreich alß der cron Schweden
super satisfactione tractiren müchten. Wan nun die herrn Franzosen da-
mit zufrieden weren, wolle man es gerne sehen, wo aber nicht, were wei-
ter zu versuchen, ob es uf ein erträgliches zu bringen. Doch sey er noch
zur zeit in specialibus nicht instruirt, dahero er dieselbe eventualiter re-
serviren müste.
Sachsen-Altenburg. Mit bedingung deßen, waß im Baselischen voto
anfangs unnd er selbst gestern angeführet , halte er in quaestione „an“
mit den vorsitzenden gleichfals dafür, daß man sich damit desto weiniger
aufzuhalten, weiln die herrn Kayserlichen selbst in ihren resolutionibus in
prooemio gesetzet
Bezug auf die ksl. Responsion an Schweden von 1645 IX 25 ( Meiern I, 618 , erster Absatz,
beginnend Qua intentione ).
putiren, sondern die sachen güetlich zu accommodiren. Sey unnötig, die
gestrige rationes zu wiederholen, sondern stehe für augen, quod quiete et
abstinentia opus sit. Dan Teutschland sey bis uf den todt erkräncket, da-
hero es nicht allein vor allen dingen der ruhe bedürffte, sondern auch der-
iennigen dinge sich enthalten müste, dadurch es wider in kranckheit fallen
könte.
Ad quaestionem „quomodo“ sey gestriges tages von unterschiedenen wol
erinnert worden, daß die cronen ihre satisfaction in dreyen dingen su-
chen, alß 1. in beylegung der reichssachen, darunter die amnisti begriffen;
2. in satisfactione proprie sic dicta; 3. in der assecuration unnd versiche-
rung
friede zu gelangen, so were, wie gestern gemeldet, den Kayserlichen herrn
plenipotentiariis einzurahten, daß sie ohne verseumung einiger stunde
classem primam expedirten unnd darauf ohne verzug classem secundam
antreten unndt mit den cronen handeln, waß aber tractiret unndt verhan-
delt würde, fürsten unndt ständen zu fernerer deliberation unnd ratifica-
tion zuruckbringen müchten.
Im übrigen müste von seiten ihrer fürstlichen gnaden er eben daßienni-
ge, waß Basel [angeführt], wiederholen, daß nemblich ihrer mayestät hier-
unter anderß nicht[s], alß waß zu beruhigung des geliebten vaterlandes,
auch ihr mayestät unnd dero hause selbst respect unndt wolfahrt gereiche,
unnd gar nicht, daß sie darbey anderß alß passive interessiret sey, gera-
then würde. Seine fürstlichen gnaden hetten haar gnug darzugeben
fast darüber zugrundt gehen müßen, unnd were aus den replicis gnung-
samb zu ersehen, wohin die cronen der satisfaction halber zielen unnd
waß sie begeren.
Sachsen-Coburg. Uber daßiennige, waß a parte Sachsen Altenburg so-
wol heute alß gestern vorkommen, habe er weiter nichts zu erinnern, son-
dern laße es allerdings dabey bewenden.
Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach. Dieweil vor ihme von
Bayern unndt nachsitzenden außgeführet, das es nicht rahtsamb sey, mit
der quaestio „an“ sich aufzuhalten, sondern ie ehe, ie lieber zu den trac-
taten selbst zu schreiten und zu sehen, wie die satisfaction ufs leidtlichste
und erträgligste abgehandelt werden möchte, so wolle er sich denselben
allenthalben conformiret und geliebter kürze halber das Bayerische,
Würzburgische, Magdeburgische und Sachsen Altenburgische votum
wiederholet haben.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, -Grubenhagen und -Calen-
berg. Es sey gestern weitleufftig für augen gestellet, daß Teutschland die
waffen lenger nicht ertragen könne, sondern nohtwendig den lieben frie-
den haben müße, wie auch, daß der friede nicht durch die waffen zu be-
haubten stehe, sondern nohtwendig mit beyden cronen zu tractiren sey.
Wiederhole demnach die gestrigen rationes undt vorgeschlagene media
unnd conformire sich mit Bayern, Magdeburg, Basel und Sachsen Alten-
burgk etc.
Baden-Durlach. Zu wünschen were es, daß die zu Münster besche-
hene offenen bey Franckreich zulangen müchten. Weil aber sölches
mehr zu wünschen alß zu hoffen, so weren die herrn Kayserliche noch-
mahls zu ersuchen, daß sie zuvorderß primam classem vollents expediren
unnd zugleich auch super secunda uf pillige conditiones handelen müch-
ten, gestalt er sich dan gleichergestalt mit Bayern, Magdeburg, Basell,
Sachsen Altenburg und Braunschweig Luneburg conformirete.
Pommern-Stettin und -Wolgast. Hette angehöret, waß wegen der
Französischen satisfaction in zweyen fragen vorgestellet worden, darauf er
sich sowol uf die erste alß uf die andere frage mit dem Pommerischen zu
Münster abgelegten voto wol conformiren könte . Wolle aber, wie gestern,
mit Basel unnd Sachsen Altenburgk öffentlich bedingen, daß alles daßienni-
ge, waß er dißfals anführen unndt beybringen würde, von seiner churfürst-
lichen durchlaucht weder ihr Kayserlicher mayestät zu despect noch der
cronen zu disgusto, sondern allein, ihr churfürstlicher durchlaucht notturfft
unnd anliegen dem Römischen Reich zu demonstriren, gemeinet sey, weß-
wegen man dan dieselbe hoffentlich nicht verdencken werde. Unndt weil er
gestriges tages wegen der Schwedischen satisfaction sein votum suspendiren
und daßelbe mit seinen herrn collegis communiciren müßen , sey es nu-
mehr schrifftlich abgefaßet, welches er anitzo in pleno ablesen wolle, mit
bitte, daß hochlöbliche directorium undt sembtliche stände wolten es anhö-
ren, die rationes zu gemüet ziehen unnd ad protocollum nehmen. (Unndt
wart daßelbe also eingerichtet, wie sub numero 11 folget
Dieses Votum wurde, zusätzlich von Brandenburg-Kulmbach und -Ansbach autorisiert
und wahrscheinlich in textidentischer Form, der Correlation des FR zu Klasse II, III und
IV der Repliken beigelegt (s. [Nr. 118 Anm. 35] ).
Seine churfürstliche durchlaucht zu Brandenburg alß zugleich herzog in
Pommern hetten ihr die gedancken nimmer machen können, daß die kö-
nigliche mayestät und cron Schweden durch dero alhier anwesende
herrn legatos eine so übermeßige unndt schwere satisfaction von dem
Heyligen Römischen Reich unndt deßen ständen fordern und da hinnein
auch dero herzogthumb Pommern
Siehe [Nr. 112 Anm. 7] .
mahls mit dem schwerdt von seiner churfürstlichen durchlaucht erobert,
sondern per certa pacta et conventiones, so mit dem letztverstorbenen
herzogen in Pommern hochsehligen gedechtnüß getroffen
Bündnisvertrag zwischen Kg. Gustav II. Adolf von Schweden und Hg. Bogislaw XIV.
von Pommern, Stettin 1630 VII 10/20, tatsächlicher Abschluß aber 1630 IX 4. Der um-
strittene, von Hg. Bogislaw nie unterschriebene Art. 14 sah bei Aussterben des pommer-
schen Hg.shauses vor, Pommern so lange unter schwed. Verwaltung zu stellen, bis der
erbberechtigte Kf. von Brandenburg den Vertrag ratifiziert und Schweden die Kriegsko-
sten erstattet habe ( ST V.1, 380–388; Art. 14: 387f.; Dickmann, Frieden, 216; Langer, 485;
Druck von 1637 s. Anm. 91).
men seind, unter andern mit ziehen könten oder würden. Nachdeme es
aber über undt wieder itzt höchstgedachter seine churfürstlichen durch-
laucht verhoffen geschehen, müßen sie zwart sölch postulatum an seinen
ohrt gestellet sein laßen unndt ihre sache dem gerechten Gott befehlen,
können aber indeßen in sölch der cron Schweden begeren, soviel dero
herzogthumb Pommern betrifft, nimmer condescendiren oder verwil-
ligen, unndt sölches auß nachfolgenden statlichen unndt bewehrten moti-
ven und uhrsachen:
1. Ist reichs- und weltkündig, daß seiner churfürstlichen durchlaucht
höchstgeehrte herrn vorfahren der Pommerischen lande halber viele
unnd schwere kriege geführet und es sich große gefahr, mühe unnd spe-
sen kosten laßen, biß es entlich vermittels des Allerhöchsten gnediger
schickung dahin gediehen, daß durch gewiße pacta unnd reversus es also
verglichen worden, daß die marggraffen unndt churfürsten zu Branden-
burg etc. auf den fall des genzlichen abganges der herzogen in Pommern
in diesen landen unndt herzogthumbern unstreitig succediren solten
Zwischen Kurbrandenburg und Pommern war es im 15. Jh. wegen des staatsrechtlichen
Verhältnisses mehrfach zu Auseinandersetzungen gekommen (Stettiner Erbfolgekrieg
1464–1466, Krieg wegen verweigerter Lehnshuldigung 1478/79). Der Vertrag von Pyritz
(1493) befreite die pommerschen Hg.e gegen Zusicherung der kurbg. Erbfolge bei Aus-
sterben ihres Herrscherhauses von der Lehnshuldigung. Nach Anerkennung der pommer-
schen Reichsunmittelbarkeit durch den Ks. (1521) kam es im Vertrag von Grimnitz (1529)
zum endgültigen Ausgleich zwischen Brandenburg und Pommern. Seither hatten die erb-
berechtigten Kf.en bei jedem Thronwechsel der pommerschen Hg.e die Eventualhuldi-
gung der pommerschen Landstände empfangen, zuletzt 1626 bei Übernahme der Regie-
rung durch Hg. Bogislaw XIV. in Pommern-Wolgast ( Bohlen, 1; Odhner, 13; Roderich
Schmidt, Bogislaw, 326ff.; derselbe, Pommern, 85f.).
lermaßen dan sölche pacta unndt recessus nicht allein von denen iederzeit
regierenden Römischen kaysern confirmiret sein, sondern auch seiner
churfürstlichen durchlaucht hochgeehrte herrn vorfahren bey begebenden
feilen die mitbeleihung und investitur über dieselbe unverrücket wieder-
fahren unnd von den Pommerischen landtständen unndt unterthanen die
erbhüldigung und pflicht eventualiter ist geleistet worden, also daß seiner
churfürstlichen durchlaucht auf sölche lande ein clahres, unstreitiges, fe-
stes und unumbstößliches erbrecht erwachsen ist, welches sie warlich also
zu verschencken und hinzuschlagen weder vor die posteritet noch dero
itziges dero churfürstliches hauß unnd gesambte stände des Römischen
Reichs nimmermehr zu verantworten haben würden.
2. So haben auch mehrhöchstgedachter seiner churfürstlichen durchlaucht
höchstgeehrte herrn vorfahren sölchem per pacta et investituras Caesareas
erlangtem erbrecht zufolge von diesen landen von vielen undencklichen
iahren hero den fürstlichen titul unndt wapen geführet, unndt würden
dannenhero seine churfürstliche durchlaucht auch sölches ohne dero son-
derbahre beschimpfung unnd dero hohen churfürstlichen hauses großen
abbruch unndt verkleinerung numehr nicht quietiren unndt es anderen
überlaßen können.
3. Uberdiß unnd zum dritten, so wil auch bey seiner churfürstlichen
durchlaucht gar nicht stehen, von diesen landen etwaß wegzugeben, son-
dern es seindt auch die übrigen fürsten ihres hauses, wie nicht weiniger
die erbverbrüederte heuser Sachsen unndt Heßen etc.
Erbverbrüderung zwischen den kur- und fürstlichen Häusern Sachsen, Brandenburg und
Hessen ( APW III A 3/2 [Nr. 33 Anm. 132] ).
interessiret, also daß dieselbe es seiner churfürstlichen durchlaucht nicht
allein sehr übel ausdeuten, sondern auch ohne allen zweifel ad solennes
protestationes et reservationes necessarias schreiten würden, welches dan
gewißlich nicht zu befürderung unnd beschleunigung, sondern vielmehr
zu remorirung und hinterziehung des so hoch verlangten unndt mit vielen
engstiglichen seuffzen erwarteten friedens gereichend sein würde.
4. So seindt auch seine churfürstliche durchlaucht versichert, daß die
landtstände und einwohner dero herzogthumbß Pommern sich keineswe-
ges verschencken oder verwechseln laßen wollen oder auch können, ma-
ßen dieselbige durch die aufgerichtete erbverträge unndt compactaten sei-
ner churfürstlichen durchlaucht so fest und hart obligiret, daß, ob sie
schon etwas hierwieder vornehmen wolten, sölches doch ganz nichtig
und unkrefftig sein würde, gestalt dero deputirte in ihrem am 25. Februa-
rii[/7. März 1646] den evangelischen alhier anwesenden ständen überge-
benen memorial
ner churfürstlichen durchlaucht herrn vorfahren beschehene anweisung
pars privilegiorum geworden, daß sie darbey verpleiben mögen. Da seind
ie nun seine churfürstliche durchlaucht in dero christlichen gewißen wie
auch dero churfürstlichen hohen reputation halben unauflößlich obligiret,
bey ihren so getrewen und affectionirten leuten unndt unterthanen fest zu
stehen unnd dero hohes landesfürstliches ambt und beruff nicht zu dese-
riren.
5. Worzu dan zum fünfften kömbt unnd sehr wol und hoch zu erwegen
ist, daß seine churfürstliche durchlaucht mit dieser ihrer angemuteten ver-
eußerung dero herzogthumbs Pommern nicht allein deroselbst churfür-
stenthumb, sondern auch daß ganze Römische Reich und deßen stände
in stete apprehension und große gefahr sezen würde, weil es gleichsamb
eine thür und eingang ins Reich ist unnd also, wan unndt so offt einige
motus wieder entstehen solten, dahero invadiret und turbiret werden
könten. Deme aber durch anders nichts beßres kan und mag vorgebawet
werden, alß daß seine churfürstliche durchlaucht als ein getrewer stand
unnd churfürst des Reichs bey mehrermelten dero herzogthumb Pom-
mern gelaßen unnd geschützet werden.
6. Indem bekandt, daß die cron Pohlen nicht allein zunegst gleichwie mit
den Pommerischen landen, also auch mit seiner churfürstlichen durch-
laucht churfürstenthumb grenzet , sondern es ligt dero herzogthumb
Preußen gleichsamb in Pohlen, und recognosciren sie daßelbe von der
cron zu lehen
Der Hochmeister des Dt. Ordens Mgf. Albrecht I. von Brandenburg-Ansbach (1490–
1568) hatte 1525 den Kg. von Polen als Lehnsherrn und dieser ihn als erblichen Hg. aner-
kannt. 1618 kam das Hgt. Preußen durch Erbvertrag als polnisches Lehen an die kurbg.
Linie ( Hubatsch, 171f.; Erler, Preußen, 1927; Thielen, 164).
see gleichsamb der negste nachpar an den Pommerschen landen. Solte es
sich nun zutragen, daß diese beyde cronen mit der cron Schweden in öf-
fentliche fehde und krieg gerieten (wie dan die fälle in der weldt seltzamb
und der friede zwischen der cron Pohlen und Schweden ohnediß noch
nicht geschloßen, sondern nur induciae auf gewiße iahr getroffen sein
so würden allemahl seiner churfürstlichen durchlaucht übrige lande, ia
auch ein guter theil der andern angrenzenden stände des Römischen
Reichs, mit in sölche unruhe unnd zerrüttung eingeflochten werden
unnd wegen sölches nachparlichen fewers in steter furcht unnd gefahr
einer genzlichen conflagration sitzen müßen.
7. Wie dan seine churfürstliche durchlaucht zum siebenden gewiß dafür-
halten müßen unndt an mennigliches beyfal hierunter nicht zweyfeln, daß
diese lande sölchergestalt wegen ihrer situation unnd in respectu der cron
Dennemarck, Schweden, Pohlen unndt anderer nur ein pomum Eridis
sein würden unndt, nachdem der cursus rerum humanarum verenderlich,
baldt in eine, baldt in die andere handt fallen könten, nachdem ein iedt-
weder zu seiner securitet unnd befestigung dieselbe ganz allein oder doch
ein stück davon würde haben unnd vor sich behaubten wollen, welches
dan abermahl ohne große bluhtstürzung unndt verheerung eines großen
theils des Römischen Reichs nicht würde zugehen können.
8. Es zweifelen seine churfürstliche durchlaucht auch zum achten nicht,
es werden alle regiments- unndt staatserfahrene mit ihr darunter vol-
kömblich wol einig sein, daß das herzogthumb Pommern gleichsamb
eine vormawer ist dero churfürstenthumbs und eine linea communicatio-
nis dero status in Preußen dergestalt, daß wan sie diese lande abtreten
solte, beyde ihre status dadurch zugleich würden ruiniret und verderbet
werden, ia, es würden seine churfürstliche durchlaucht hierdurch den
schlüßel zu ihrem churfürstenthumb auf einmahl verlieren in betrach-
tung, daß das herzogthumb Pommern mit itzermelten dero churfürsten-
thumb gleichsamb ein land machet und die thüer ist, dadurch es kan ge-
öfnet oder geschloßen, entblößet oder verwaret werden.
9. So ist auch sehr considerable, daß, nachdem der Allerhöchste seine
churfürstliche durchlaucht so weit in gnaden gesegnet, daß er dero grän-
zen biß an die see extendiret hat, sie gewißlich gegen seine göttliche
Mayestät sehr undanckbar sein würden, wan sie sölchen statlichen segen
so lediglich auß henden geben und gleichsamb von sich selbsten weisen
solten, zumahl da seine churfürstliche durchlaucht (wie alschon oben ge-
dacht) sich der unterthanen unndt einwohner selbiger lande getrewen, un-
terthenigsten affection, als worzu sie seiner churfürstlichen durchlaucht
alschon eventualiter abgelegte pflicht obligiret , gnungsamb versichern
unnd dahero auch des väterlichen seegens und benedeyung des Aller-
höchsten noch ferner und ungezweiffelt getrösten können.
10. Waß zum zehenten es einem herrn und deßen estat sowol ratione
commerciorum alß auch anderer commoditeten halber zu frieden- unnd
kriegeszeiten vor ein groß vortheil sey, wen er navigable ströhme frey
und an der hand hat, achten seine churfürstliche durchlaucht unnötig,
ausführen zu laßen. Sie versehen sich darunter beyfals von iedermennig-
lich unnd halten gewiß dafür, daß dieiennige potentaten und herrn, wel-
chen Gott dergleichen verliehen hat, vielmehr etwas, so ungleich beßer
unndt größer, auf den unvermeidtlichen nohtfal verlieren, alß sich von
den ströhmen absondern laßen würden. So haben seine churfürstliche
durchlaucht auch sehr hohe unnd große uhrsachen, darauf zu sehen, da-
mit sie ihr den Oderstrohm nicht schließen noch auch sich von der see
separiren laßen, in sonderbahrer betrachtung, daß sie ihren ganzen staat
der commerciorum unndt anderer commoditeten halber hierdurch in gu-
tes aufnehmen setzen unnd bringen und nicht allein einen guten theil dero
churlande, sondern auch ganz Schlesien und einen großen theil der cron
Pohlen, so an der Wartta gelegen, mit demiennigen, so sie auß der see
bedürffen, versorgen laßen können.
11. Geben seine churfürstliche durchlaucht einem iedwedern unpassionir-
ten gemüet zu bedencken anheimb, ob sie nicht die allerunglücksehligste
unter allen ständen sein würden, wan sie als ein ganz unschüldiger chur-
fürst und stand dergestalt leyden undt nicht allein verschmerzen, wie vor
allen andern sonderlich ihr ganzes churfürstenthumb, landt und leuten von
anfang dieses unglücksehligsten krieges continue und nunmehr dan uber
20 jahr hero sine ulla interruptione am meisten hergenommen
Kurbrandenburg war seit 1626 als Durchmarschgebiet und auch als Kriegsschauplatz
(Schlacht bei Wittstock 1636) stark von Kriegsauswirkungen betroffen; die Mark Branden-
burg erlitt einen Bevölkerungsverlust von 30 bis 50 Prozent und bildete damit eine Region
mittlerer Zerstörung ( Heinrich, LVff; Herrmann, 85).
eußersten grad genzlich ruiniret und verdorben unnd sie deshalb alles da-
bey zugesetzet und die geringste erstattung oder erquickung anders-
wohero hinwieder nicht gehabt noch auch zu gewarten haben, ia vielmehr
sowol ihres herzogthumbs Jägerndorf von so vielen jahren hero
Siehe [Nr. 111 Anm. 71] .
alß auch zum würcklichen posseß des erledigten unnd ihr von Gott und
rechts wegen anererbten herzogthumbs Pommern nicht gelangen können,
sondern auch numehr noch darzu anitzo dieses ganz und gar über alles
beßer verhoffen verlustigt werden solten.
12. Wie dan mehrhöchstermelte seine churfürstliche durchlaucht schließ-
lich unnd zum zwölften gar nicht zweiffelen, es werden alle chur-, fürsten
und stände des Heyligen Römischen Reichs (dan ihrer Kayserlichen
mayestät als des höchstgeehrten oberhaubts seind seine churfürstliche
durchlaucht hierunter volkomblich und unterthenigst wol versichert) als
christliche, Gott fürchtende und die gerechtigkeit liebende bey diesem
casu und ihr wiederfahrenden anmueten sich der regul Christi , waß ihr
wolt, daß euch die leute thun sollen, daß thut ihr ihnen auch, und im
gegenfall, waß ihr wolt, das euch die leute nicht thun sollen, das thut ihr
ihnen auch nicht, wol erinnern und dieselbe für augen und im herzen ha-
ben. Nun dan gewißlich ein iedweder derselben zumahl unpillig und un-
recht finden und heißen würde, wan man ihm ohne sein verschulden die
vereußerung eines sölchen stücke landes zumuthen und abnötigen wolte,
welches er mit guten titul und festen, undisputirlichen recht beseße, ver-
mittels deßelben die gröste commoditet unnd sicherheit in seinen übrigen
landen genießen, deßen alienation aber seinen ganzen statum haubtsäch-
lich incommodiren und in die gröste gefahr unndt unsicherheit setzen
könte, so seindt seine churfürstliche durchlaucht der vesten und unge-
zweifelten gedancken, es werden es hochgedachte stände unndt sonst ein
iedtweder unpassionirter und pilligkeit liebender ex regula supradicta
ebenso unrecht finden unndt heißen, wan man dergleichen seiner chur-
fürstlichen durchlaucht zumuthen und ansinnen solte, als wan es von ihrer
einem selbst begeret und gefordert würde. Dan, wie schon gedacht, gewiß
unnd übergewiß ist, das die entwendung des herzogthumbs Pommern eine
sölche ruptur in seiner churfürstlichen durchlaucht ganzen statu machen
würde, daß derselbe dadurch nicht allein sehr incommodiret, sondern
auch auf ein sölch praecipitium gestellet werden würde, von dannen er
nach besorglicher begebenheit der fälle auf einmahl zerfallen könte.
Andere unnd mehrere rationes anzuführen, wird anitzo für unnötig erme-
ßen, viel weiniger, daß man hierbey einige dubia moviren und selbige re-
futiren solte, weil man von denen königlich Schwedischen herrn pleni-
potentiariis bey dem simplici postulato ohne anführung mehrer rationen,
alß etwa der bloßen detention, ihrer cron- und staatsassecuration unnd
der indemnitet oder satisfaction
Zur Begründung der schwed. Satisfaktionsforderungen s. [Nr. 112 Anm. 7] . detention ist die
(unrechtmäßige) Zurückbehaltung oder Vorenthaltung einer fremden Sache ( Zedler
LXIV, 441 s. v. Zurückbehaltung ). Der Rechtsbegriff indemnitet bedeutet Schadloshal-
tung ( Erler, Indemnität, 341).
dan auch genzlich versichert ist, daß keine dergleichen von iemanden an-
zuführen, so im rechten und der pilligkeit einig bestendiges fundament
wieder seine churfürstliche durchlaucht unnd dero herzogthumb Pom-
mern solten haben können oder mögen. Dan soviel die detention belan-
get, praesupponiret solche kein ius oder titulum belli, wie etwan manni-
ger der opinion sein müchte, weil weder die verstorbene königliche maye-
stät in Schweden christmilden hohen angedenckenß noch hernachmahls
die cron selbst sölches wieder daß herzogthumb Pommern oder ihr chur-
fürstliche durchlaucht im geringsten nicht anzuführen attestantibus con-
trarium publicis actis et attestationibus, so auch bey diesen itzigen pacifi-
cationsconvent von denen hochansehnlichen königlichen Schwedischen
herrn plenipotentiariis in ihrer erst übergebenen proposition unnd darauf
erfolgten replic unndt erleuterung confirmiret und ingeminiret worden
Weder in der schwed. Proposition II von 1645 VI 11 (s. [Nr. 95 Anm. 7] ) noch in der
schwed. Replik werden der Hg. von Pommern oder der Kf. von Brandenburg genannt
oder das Hgt. Pommern oder Kurbrandenburg als Kriegsgegner angeführt noch ein ius
belli speziell zum Erwerb Pommerns behauptet.
Ja, es haben sich seine churfürstliche durchlaucht und dero christsehligst
hohen angedenckens herr vater weyland churfürstliche durchlaucht mit
dero land unnd leuten bey diesem ganzen unsehligen kriegeswesen alzeit
passive verhalten müßen, wie sölches der augenschein unnd erfahrung in
ihrem churfürstenthumb und landen gnugsamb an tag gegeben unnd noch
[zeigen].
So leßet auch die zwischen höchstgedachter königlichen mayestät unnd
letzten regierenden herzogen in Pommern, beyder christmildisten ge-
dechtnüß, zu Stetin am 10.[/20.] Iulii anno 1630 getroffene und in anno
1637 getrückte
Schwed.-pommerscher Bündnisvertrag von 1630 (s. Anm. 74). Der Druck von 1637 (Ab-
druck etlicher an der Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg […]; benutztes Exemplar: Sv.
förh. [320]) führt den Vertrag unter Nr. 21 auf. Zu Beginn ist angemerkt, daß der Kf.
Art. 14 (s. Anm. 74) des Vertrags nie anerkannt habe, sein Angebot zur Ratifikation der
übrigen Art. von Schweden nie akzeptiert worden sei und er sich nicht an den Vertrag
gebunden fühle.
alliance bey der ankunfft in Pommern sölche praetensionem belli ganz
und gar nicht zu, sondern es ist also certo pacto die cron Schweden in
daß herzogthumb Pommern eingenommen worden, welches aber ihr
churfürstlicher durchlaucht an dero unstreitigen successionsrecht im ge-
ringsten nicht praeiudicirlich, wie sölches aus berührter alliance, so viel
mehr vor höchstgedachter ihr churfürstlicher durchlaucht thut, alß wie-
der derselben sein solte, mit mehrem, da es noht und man sich uf sölch
pactum oder alliance in eventum beruffen wolte, zu deduciren unndt aus-
zuführen were.
Die beste versicherung aber der cron würde in guter, vertrawlichen cor-
respondenz des Heyligen Römischen Reichs und dero nechsten benach-
parten und nahen anverwanten, sonderlich [in] genzliche[r] tranquillirung
des Heyligen Römischen Reichs bestehen, zu welchem ende sich die
höchstsehligst gedachte königliche mayestät als auch hernachmahls die
cron dieses Teutschen krieges mit immisciret unndt keine andere inten-
tion gehabt, attestantibus actis publicis und vielfeltigen contestationibus.
Wie dan auch wegen der indemnitet oder satisfaction die hochansehnliche
königliche herrn legati ihren offentlichen contestationes nach die größeste
reflexion uf daß redressirte gute Teutsche vertrawen im Heyligen Römi-
schen Reich setzen und nur wünschen, daß die erste classis ihre richtige,
abhelfliche maaß, sonderlich sowol in restitutione des standes, wie er
anno 1618 im Römischen Reich gewesen, alß in compositione gravami-
num erreichen müge; alßdan es an diesem satisfactionspunct auch so sehr
nicht mehr hafften solle. Zwart wollen seine churfürstliche durchlaucht
der cron Schweden begerte satisfaction ganz nicht streiten, viel weiniger
werden sie sich derselben pro contingenti respectu deßen wol nicht ent-
brechen, allein wirdt selbige auch also beschaffen sein müßen, das sie eine
billigmeßige proportion in sich faßet, nicht aber, daß seine churfürstliche
durchlaucht eben daß lytron redemptionis
und ihr churfürstliches hauß wie auch ganzen staat in eine irremedirliche
ruin
mand wirdt angemuetet oder, da es über beßers verhoffen geschehen sol-
te, seine churfürstliche durchlaucht, wan sie darin nicht verwilligen, nicht
werde verdacht werden.
Zumahl noch auch eine sehr wichtige quaestio, an inviti subditi contra
data et accepta privilegia alienari possint, sonderlich da bekandt, daß
Pommern alß ein freyes volck sich anfangs guetwillig unter das Heylige
Römische Reich begeben
demselben noch viel weiniger, als es hernach per certa pacta an daß hoch-
löbliche churhauß Brandenburg kommen, nun und zu ewigen zeiten von
demselben nicht sol noch kan oder mag wieder abalieniret oder quocun-
que modo abgerißen werden. Dahin dan auch nach erfolgtem todesfall
christsehligen hohen angedenckens des letzten herzogen von Pommern
weyland fürstlicher gnaden die Pommerische landstände von Kayserlicher
mayestät allergnedigst anermahnet und einzig unnd allein an daß hoch-
löbliche churhauß Brandenburg sich zu halten, verwiesen worden
Kayserlichen mandati sub dato Wien, den 16. Maii anno 1637
Gemeint sind die ksl. Patente an die pommerschen Landstände, den Erbfall Pommerns an
Kurbrandenburg betr., Wien 1637 V 16 (Text: Meiern II, 460 f.). Fast allen Protokollüber-
lieferungen des FRO liegt eine Kopie dieser Patente bei). Angesichts des Todes Hg. Bogis-
laws XIV. (25. März 1637) und der schwed. Besetzung Pommerns befiehlt der Ks. den
Landständen pflichtgemäßes Verhalten gegenüber dem bg. Kf.en entsprechend den Erb-
verträgen, Belehnungen und Huldigungen.
allem demiennigen gewißens-, pflicht-, reputation[s]-, commoditet-, si-
cherheits- und staatshalber mehr beygeleget werden könte, darunter ihr
churfürstliche durchlaucht von allen gewißenhafften und reichsverstendi-
gen verhoffentlich wol werden secundiret werden.
Bedancken sich auch dabeneben gegen fürsten und stände, daß niemand
deroselben ihre landt und leute abzuvotiren gemeinet, sondern sich viel-
mehr zu aller mögligster interposition anerbieten thun, warumb sie dan
dieselbe sambt und sonderß ersuchen, die Schwedischen herrn pleni-
potentiarios dahin zu disponiren, daß sie diese rationes bey sich gelten
laßen unnd also uf ihr churfürstlicher durchlaucht land und leuten nicht
bestehen wolten, welches sie mit allem dancknehmigen gefallen zu erwie-
dern in kein vergeß stellen werden. Vorbehaltlich fernerer notturfft etc.
Unter andern ward bey der eilfften ration neben dem herzogthumb Jä-
gerndorf auch daß erzstifft Magdeburg dergestalt pro exemplo angefüh-
ret, daß daßelbe weit über menschengedencken bey dem churhause Bran-
denburg gewesen, bey diesem werenden kriege aber daßelbe davon kom-
men unndt daß erzstifft uf eine andere familiam devolviret were
Der damalige Adm. August von Magdeburg war ein Sohn Kf. Johann Georgs I. von Sach-
sen, während von 1513 bis 1628 Hohenzollern das Est. regiert hatten. Weil der letzte ho-
henzollerische Adm. Christian Wilhelm von Brandenburg gegen seine Wahlkapitulation
verstoßen, das Est. 1625 in den Krieg gegen den Ks. verwickelt und es im Oktober 1625
verlassen hatte, setzte das Domkapitel ihn im Januar 1628 ab und postulierte den Koad-
jutor Hg. August von Sachsen. Ks. Ferdinand II. bestätigte diese Wahl nicht. Aufgrund
eines Eligibilitätsbreves vom 14. Oktober 1628 wurde sein Sohn, Ehg. Leopold Wilhelm
(1614–1662), zum Ebf. ernannt, doch war dessen Herrschaft seit der schwed. Besetzung
Magdeburgs im Januar 1632 rein nominell. Christian Wilhelm verzichtete (im März
1632) auf das Est., nicht aber Hg. August. So wurde ihm das Est. im PF auf Lebenszeit
zugesprochen ( Joppen, 297f., 311–321, 339; Schrader, 69, 82f.; APW III A 3/1 Nr. 1
Anm. 9; Lupke-Niederich, 46–50).
Darauf interloquirte Magdeburg. Hette wahrgenommen, daß in dem
fürstlichen Pommerischen voto unter andern des erzstiffts Magdeburg ge-
dacht unndt gleichsamb dem churhause Brandenburg dahero, weil unter-
schiedtliche erzbischoffe auß demselben weren postuliret worden, einiges
ius wollen arrogiret werden. Demselben nun müße er expresse contradi-
ciren. Und wie ein hochwürdig duhmbcapittel etliche hundert jahr her
über vierzig erzbischoffe und administratores liberrime erwehlet und po-
stuliret, wie ohnedes dem verificirten herkommen gemeß
hochgedachtem duhmcapittul liberam electionem reserviret, erhalten und
gebeten haben, daß sölche protestation unnd reservation zum reichspro-
thocollo gebracht werden müchte.
Pommern. Wie er voran bedinget, daß dieses votum niemandt zum
praeiudiz gemeinet sein solte, also hette er sich dieser contradiction umb
soviel weiniger versehen, weil diß exempel wegen des erzstiffts Magde-
burg nicht darumb angeführet were, daß ihre churfürstliche durchlaucht
ein ius acquisitum behaubten wolten, sondern nur ihr ungluck unndt wie
es nacheinander erfolget, zu repraesentiren.
Hessen-Darmstadt. Ad utramque quaestionem breviter zu antwor-
ten, würde nicht undienlich sein, wan man durch die herrn mediatores
die angeführten rationes wol repraesentiren unndt [die Franzosen] zu ei-
ner andern mainung disponiren ließe; doch daß die tractaten dadurch
nicht gehindert noch über der quaestione „an“ zu lang aufgehalten wur-
den, zumahl weil wegen albereit geschehener oblation nicht mehr res in-
tegra were, im übrigen beyder quaestionen halber dem gestrigen concluso
sich conformirend.
Württemberg. Dieweil er auß der geschehenen communication (des-
wegen er sich bedancke) vernommen, daß Würtenberg hierüber schon
zu Münster votiret , wolle er daßelbe geliebter kürze halber wiederholen
mit pitte, daß numehr sowol über der ersten alß anderen class die tracta-
ten angetreten undt befördert werden müchten.
Wegen Pfalz-Veldenz sey er zwar nicht instruiret, hoffe aber doch,
ihr fürstliche gnaden werde daß Würtenbergische votum, weil es zu
befürderung der tractaten angesehen, approbiren.
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow. A parte Mecklenburg
halte er dafür, die quaestio „an“ sey durch die beschehene oblation schon
resolviret, und dahero sich damit weiter nicht aufzuhalten.
Ratione quaestionis „quomodo“ aber weren sölche wichtige motiven an-
geführet, daß er von seiten Mecklenburg hoffen wolte, wan man ihnen
dieselbe beweglich remonstrirete, sie würden entweder gar von der beger-
ten satisfaction abstehen oder doch dieselbe also moderiren, daß das Rö-
mische Reich dardurch nicht gefehret werde. Weil nun die cronen so-
wol publice bey den deputationibus alß sonst privatim contestireten, daß
sie ihre vornembste satisfaction in consolidation des status Imperii such-
ten (wie dan noch unlengst
geführet hette: „vertraget euch untereinander, so ist uns unser praetext
benommen“), so wolte er a parte Mecklenburg dafürhalten, wan sölches
geschehe unndt ihnen remonstriret würde, müchte es daß werck merck-
lich facilitiren, unndt sie würden hoffentlich so hart auf ihren praetensio-
nibus nicht bestehen. Bethe derowegen zum fleißigsten, daß doch ein je-
der an seinem ohrt die expedition der ersten class befördern möchte, dar-
auf sich’s mit der andern, ob Gott wil, auch wol schicken werde.
Könte dabey ungeahndet nicht laßen, wie schwer unnd schmerzlich, auch
unverantwortlich es seiner fürstlichen gnaden fallen würde, daßiennige,
waß sie unnd ihre vorfahren so viel hundert jahr innengehabt unnd ruhig
beseßen, auch numehr auf sie verstammet
Der Rechtsbegriff verstammen bedeutet vererben, auf seinen Stamm fortpflanzen, über-
tragen ( Grimm XXV, 1522 s. v. verstammen Punkt II und II.1). – Hg. Adolf Friedrich I.
war von den schwed. Satisfaktionsforderungen betroffen (s. [Nr. 112 Anm. 14] ).
lichen kindern zu vergeben. Sie wolten aber hoffen, wan, wie gedacht, die
erste classis ihre richtigkeit erlangte unndt hierinnen den beyden cronen
satisfaction gegeben würde, sie werden es nicht zum höchsten spannen,
sondern sich hierunter der lehr Christi bescheiden.
Anhalt. Wiederhole sein gestriges votum, soweit sich daßelbe hierhero
appliciren ließe; unndt weil sehr viel zur sachen helffen müchte, wan die
Osterreichischen rationes den herrn Franzosen bescheidentlich repraesen-
tiret würden, laße er ihme sölches auch gefallen. Dieweil aber sowol die
herrn Schwedischen als die herrn Franzosen sonderlich classem primam
urgiren, so hette er gleichsfalß wie Mecklenburg zu bitten, daß doch vor
allen dingen dieselben sachen befordert werden müchten, damit man ih-
nen zuvorders darinnen satisfaction geben könne, darauf dan verhoffent-
lich in der anderen classe daß werck desto leichter fallen würde, mit wie-
derholter gestriger bedingung, daß dieses votum niemand zu nachtheil
oder praeiudiz gemeinet sein solle .
Wetterauer Grafen. (Folget hiebey sub numero 12:)
Uff beyde ratione satisfactionis Gallicanae proponirte fragen erholte man
daß gestrige votum, soweit sölches anhero kan appliciret werden, im üb-
rigen allerdings wie Sachsen Altenburg unnd gleichstimmende. Vornemb-
lich aber und in specie bezöge man sich uf das [!] Mecklenburgische und
Anhaltische iztmahlige vota in deme, daß nemblich classis prima ehist
unnd vor allen dingen möchte auß dem grundt abgehandelt, Sacri Romani
Imperii iura genzlich restituiret unnd denen gravaminibus ihre abhelfliche
maß gegeben werden, weil die cronen bestendiglich ihre vornembste sa-
tisfaction hierauf gründeten. Dieses würde verhoffentlich umb soviel d[e-
st]o mehr einen mercklichen abschlag an der übrigen satisfaction geben,
alß hohe monarchen und potentaten die glori und ehre allen anderen eu-
ßerlichen dingen alß landt, leuten unndt mitteln vorzögen.
Sonsten hetten wir bey diesem puncto wegen des hochlöblichen Wetter-
awischen grafenstandes in specie unumbgengklich vorzubringen: Wan
umb friedens willen der cron Franckreich die drey bißthumb Mez, Tull
und Verdoun solten überlaßen werden unndt aber die gräfflichen heuser
Naßaw Sarbrücken, Hanaw Lichtenbergischer seiten unndt Falckenstein
bey diesem puncten nicht weinig interessiret, indeme Naßaw Sarbrücken
wegen deren reichsregalien in der stadt und burg Saarwerden, statt Boc-
kenheim unndt Wylersweiler, so vom bißthumb Mez zu lehen rühren
Siehe [Nr. 98 Anm. 98] .
sich hierbey billig bestermaßen zu verwahren [hat], dan auch Hanaw von
gedachtem bißthumb Mez unndt dem churfürstenthumb Maynz verschie-
dene stücke zu reichs- unndt anderen lehen tregt
Die Ansprüche auf Kurmainzer Lehensbesitz Hanau-Lichtenbergs stammen aus dem
1642 angefallenen Erbe Hanau-Münzenbergs. Gf. Friedrich Casimir von Hanau-Lich-
tenberg einigte sich erst 1653 mit Kurmainz über die strittigen Rechts- und Besitzfragen
( Demandt, 296f.; Georg Schmidt, 561f.; BA II 10.2, 348 Anm. 27). Vom Hst. Metz trug
Hanau-Lichtenberg die Städte Buchsweiler, Ingweiler und Neuweiler zu Lehen ( Dick -
mann, Frieden, 227f.); die Wetterauer Ges. hatten Trauttmansdorff am 29. Januar 1646
ein Memorial über diese Lehen übergeben ( APW III C 2/3, 103R Nr. 1042).
von dem herzog von Lothringen seines reichslehenbaren stamhauses
Falckenstein biß annoch de facto entsetzet [ist]
Siehe [Nr. 98 Anm. 94] . Die Gft. Falkenstein war ursprünglich Reichslehen und seit der
Vergabe an den Hg. von Lothringen 1458 Mediatlehen. Am 17. Mai 1642 belehnte Hg.
Karl IV. von Lothringen Gf. Wilhelm Wirich von Daun-Falkenstein-Bruch mit Falken-
stein, unterstützte jedoch 1643 die Gf.en von Lewenhaupt (im Deutschen oft Löwen-
haupt ) und von Manderscheid, die Erbansprüche geltend machten. Seit dem 15. April
1644 hielt Hg. Karl die Burg besetzt ( Reiter, 11, 17, 38–42; Friedrich Weber, Falken-
stein, 95f.).
gebene memorialia
Ein Nassau-Saarbrücker Memorial über das Parlament zu Metz sowie ein Memorial betr.
die von Lothringen besetzte Burg Falkenstein wurden nicht ermittelt. Zum Memorial der
Wetterauer Ges. über die hanau-lichtenbergischen Lehen im Hst. Metz s. Anm. 107. Das
Nassau-Saarbrücker Memorial betr. seine Restitution von 1645 X 18/28 ( APW III A 3/2
[Nr. 40 Anm. 44] ) verlangt die Restitution der Reichsgft. Saarwerden mit den dortigen
Partikularlehen des Hst.s Metz vom Hg. von Lothringen ( Meiern I, 832 ). – Zum 1633
errichteten Parlament in Metz s. Tischer, 190f.
zischen parlaments halber, mit mehren nach sich führen, alß bitten im
nahmen unserer gnedigen herrn principalen wir, die Wetterawische, es
wolte daß hochlöbliche directorium, sölches alles bey dem bevorstehen-
den ufsaz in gute ufacht zu nehmen, unbeschwerdt sein, zumahl in an-
sehung des Heyligen Römischen Reichß hiebey mitwaltenden gemeinen
interesse. Unndt demnach man auch auß des hochlöblichen Osterreichi-
schen directorii izo abgelegten voto vermercket, daß es mit restitution ihr
fürstlicher durchlaucht, des herzogen zu Lothringen etc., bey Franckreich
hart anhalten und fast keine intercession angenommen werden wolle,
unnd aber uf sölche weise daß gräffliche hauß Naßaw Sarbrücken seiner
sehr großen praetension halber contra Lothringen
Siehe Anm. 109. Ferner forderte Nassau-Saarbrücken vom Hg. von Lothringen die Re-
stitution der Vogtei Herbitzheim, der Festung Homburg samt aller Mobilien sowie eine
Geld- oder Territorialentschädigung ( Meiern I, 832 f.).
würde, alß wirdt ferner höchsten fleißes gebeten, fürsten und stände wol-
ten geruhen, durch dero hochvermögende interposition soviel zu vermit-
teln, daß sölchenfalß mehrwolermelten gräflichem hauß seiner gebühren-
den satisfaction halber von der cron Franckreich höchstansehnlichen
herrn plenipotentiariis noch bey diesen tractaten gnugsame assecuration
gegeben werde.
Österreichisches Direktorium. Per maiora sey die erste frage in
beeden rähten hier unndt zu Münster dahin resolviret, das man zwart
der cron Franckreich gar keine satisfaction schüldig were.
Imgleichen accommodiret man sich auch uf die andere frage der Münste-
rischen mainung, nur daß die wort „zu fernerer deliberation oder ratifica-
tion“
die tractaten deswegen nicht aufzuhalten etc., habe es eben den verstandt,
daß die angeführten rationes oder quaestio „an“ nur pro motiva dienen
sollen.
Bleibe im übrigen bey der gestrigen mainunge und das die expedition der
ersten class befordert werden müchte, wie dan auch fürsten und stände
gar nicht des gemüets weren, iemand daß seine abzusprechen.
Sachsen-Altenburg. Hette die vota super quaestione „an“ dahin ein-
genommen, nicht ob man etwas schüldig sey oder nicht, sondern das man
dieselbe frage nur gar praeteriren solle. Wan man aber sonst gute rationes
pro obtinenda moderatione hette, könten dieselbe bey der handtlung
selbst wol angeführet werden.
Braunschweig-Lüneburg. Bate das directorium umb beforderung
der ersten class. Das werde gewiß den punctum satisfactionis trefflich
moderiren.
Mecklenburg. Daß andere werde sich doch wol finden etc., wiewol
nicht ohne sey, das ihr fürstliche gnaden bey der ersten class kein particu-
larinteresse hetten.
Braunschweig-Lüneburg. Seine gnedige fürsten unndt herrn we-
ren gleichsfals weder active noch passive interessiret unndt hetten sogar
auch mit diesem kriege ganz überal nichts zu thun
Die Hg.e Friedrich, August und Christian Ludwig von Braunschweig-Lüneburg hatten
1642 einen Sonderfrieden mit dem Ks. geschlossen, der sie zur Abdankung des größten
Teils ihrer Truppen verpflichtete. Ohne eine förmliche Neutralitätszusage erreicht zu ha-
ben, waren die Hg.e doch faktisch neutral, indem sie weder zur Eingliederung ihrer
Truppen in die Reichsarmee noch zum Kampf gegen die Schweden bis zu deren Abzug
aus den braunschweigischen Territorien verpflichtet waren ( Reimann, 170–173; Parker,
Thirty Years’ War, 151; Text des Goslarer Akkords von 1642 I 16: DuMont VI.1, 233–
238; Text des nur geringfügig abweichenden Braunschweiger Hauptrezesses von 1642 IV
19: DuMont / Rousset II.1, 300–305).
das ihre fürstlichen gnaden ihnen das bonum publicum zuvorders unndt
am meisten angelegen sein ließen, müchte er wünschen, daß die herrn Kay-
serlichen stracks absonderlich über der ersten class zu tractiren anfingen.
Sachsen-Weimar. Sonderlich, daß doch die gravamina dermahleinsten
vorgenommen werden müchten.
Pommern. Gleicher mainung weren auch seine churfürstliche durch-
laucht, unndt würden die herrn Schwedischen darzu nicht ungeneigt ge-
wesen sein, wan nicht die herrn Franzosen ein anderß urgiret hetten .
Österreichisches Direktorium. Hette daß conclusum anderweit da-
hin eingerichtet, es sey per maiora also, wie den 1. Martii st. n. zu Mün-
ster geschloßen, doch das bey der andern quaestion der fernern delibera-
tion oder ratification zu gedencken. Weren im übrigen nicht gemeinet,
iemand seine land unnd leute abzuvotiren, und wolten auch die gestrige
meinung und erinnerungen wiederholet haben.
Braunschweig-Lüneburg, Sachsen-Altenburg und andere.
Wir künnen unß uf die Münsterischen maiora nicht referiren oder daran
binden etc., nicht das man eben die maiora impugniren wolle, sondern
nur, weil man sich nicht darauf bezogen hette. So werde ia in der ersten
quaestion der hiesigen mainung ganz nicht gedacht, die doch weder affir-
mativa noch negativa gewesen were.
Würzburg. Man müchte es sezen wie gestern.
Österreichisches Direktorium. Wolle es abtheilen unnd distincte
setzen.
Braunschweig-Lüneburg. Bate nochmahls, die hiesige mainung a
part zu sezen, stünde aber doch dem hochlöblichen directorio frey, dar-
bey zu melden, wo die maiora hingangen.
(Hierauf gefielen immittels von theils, so catholischen alß evangelischen,
etliche interlocuta des ohngefehrlichen inhalts:) Man müchte sich hüten,
daß wir nicht ad principia prima revolviret werden und die causas belli
berühren müßen, weil wir darinnen keinen richter haben, auch sölch dis-
putat nur odia unndt verbitterung geben würde.
Österreichisches Direktorium. (Verlase das geenderte conclusum:)
Fürs erste, soviel die II. quaestionem, „quomodo“, betrifft, vergleiche
man sich mit der Münsterischen, den 1. Martii [1646] einhellig geschöpf-
ten meinung, doch daß die wort „zu fernerer deliberation oder ratificati-
on“ hinzugesetzet werden; begerten auch fürsten und stände keinem
chur-, fürsten oder stande des Reichs in ihren votis land unnd leut abzu-
sprechen.
Soviel aber die erste quaestion anlange, were zwart per maiora concludiret,
daß man Franckreich keine satisfaction schüldig; es halten aber fürsten und
ren rahtsamb oder nüzlich sey. Wollen demnach, waß gestern wegen der
Schwedischen satisfaction geschloßen, auch alhier verstanden haben, doch
das man bey den cronen dieiennige rationes, so zur erträglichen satisfac-
tion gereichen, dextere und mit guter einführung anziehen könne.
Im übrigen wolle man nochmalß gebeten haben, die erste classem alß die
von den cronen begerte vornembste satisfaction forderlichst zu erörtern.
Sachsen-Altenburg. Halte nicht dafür, daß man sich auch über der
andern quaestion mit der Münsterischen mainung allerdings conformire,
dan dieselbe gehe weiter nicht alß auf die drey stiffter .
Österreichisches Direktorium. Gehe gradatim etc., fürsten und
stände würden ia damit zufrieden sein, wen es dabey pleiben könne.
Sachsen-Altenburg, Braunschweig-Lüneburg und andere.
Gar wol, unndt wen es gradatim gemeinet, hette es seine maße, wiewol
sie dafürhielten, es were hypothetice zu sezen. So könten auch die wort
„weder affirmative noch negative“ außgelaßen unnd nur schlecht , daß
die frag zu praeteriren, gesetzet werden. Und were auch beßer, daß man
sich gar nicht uf daß Münsterische conclusum referirte, sondern beyder-
ley meinungen unndt conclusa coniungirte. Bey der quaestion „quomo-
do“ hette man dafürgehalten, daß einer cron satisfaction wie der anderen
zu tractiren, ratione obiecti aber müße distinguiret werden.
Baden-Durlach. Halte gleichsfals dafür, daß die beyde mainungen
coniungiret werden künten.
Sachsen-Altenburg. Soweit nur hette man sich mit den Münsteri-
schen conformiret, wan es dergestalt erhalten werden könte, wo aber
nicht, doch uf andere mittell gedacht und gehandelt werden müße. Die
herrn Münsterischen aber hetten keine gradus gemachet, sondern es
schlechterdinge auf die drey stiffter gestellet, welches doch ganz ver-
gebens sein würde.
Österreichisches Direktorium. Wan man daß den Franzosen weiß-
machen wolte, so würden sie wol desto mehr darauf bestehen.
Braunschweig-Lüneburg, Bayern, Sachsen-Altenburg und
andere. Könte also gesezet werden, daß, wan sie ia nicht acquiesciren
wolten, die herrn Kayserliche stracks weitergehen unnd -tractiren möch-
ten, wormit dan vielleicht auch die herrn catholische drüben ainig sein
würden, wan sie vernehmen, daß Bayern, Würzburg unndt Basell auch
der mainung gewesen weren, wie es dan auch zu gewinnung der zeit die-
nete.
Hierauf resentirten theils herrn evangelische per discursum, daß die herrn
Münsterischen von dem gemachten unndt beliebten concluso
Gemeint ist die Zustimmung des FRM zu dem Conclusum des FRO von 1646 II 5 bzw.
der Zusatz, daß nach Beratung einer jeden Klasse der schwed. Replik Re- und Correla-
tion gehalten werden solle (S. 93 Z. 28ff.). Am 22. Februar 1646 aber hatte der FRM
beschlossen, daß erst nach Abschluß der Beratung aller vier Klassen zu re- und correfe-
rieren sei (s. S. 197 Z. 33ff.).
modo agendi so leicht abgesprungen weren, daß ihnen gar nicht gebühret,
sondern hetten es zum weinigsten vorhero mit den hiesigen communici-
ren sollen.
Österreichisches Direktorium. Ad verba: doch daß die wort „zu
fernerer deliberation oder ratification“ hinzugesetzet, addebat: „und da
es entlich uf sölchen schlag bey der cron Franckreich nicht zu erheben,
lichste satisfactionsmittel gehandelt werde“.
Pommern. Addatur: „mit zuziehung derer interessenten“.