Acta Pacis Westphalicae III A 3,3 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 3. Teil: 1646 / Maria-Elisabeth Brunert
108. Sitzung des Fürstenrats (sessio publica XIV) Osnabrück 1646 Februar 18/28
108
Braunschweig-Lüneburg-Calenberg B I fol. 133–146 (= Druckvorlage); damit identisch
Baden-Durlach A I fol. 127’–138’, Brandenburg-Kulmbach B IV fol. 143–153’, Braun-
schweig -Lüneburg-Celle A I unfol., Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel A I fol.
156–169, Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel B I fol. 119’–127, Hessen-Kassel A
XIII fol. 142–155’, Magdeburg E fol. 176–189’, Magdeburg Ea fol. 181–194’, Pommern
A I fol. 123–139’, Sachsen-Altenburg A II 1 fol. 146–158’, Sachsen-Gotha A II fol.
610–615’, Sachsen-Lauenburg B S. 285–304, magdeburgische Diktatur), Sachsen- Wei-
mar A II fol. 239–244’, Sachsen-Weimar B III fol. 318–331, Grafen von Schwarzburg
A I fol. 94–101, Wetterauer Grafen ( Nassau-Dillenburg ) C 1 fol. 163’–176’, Wetter-
auer Grafen ( Nassau-Saarbrücken ) A III 2 fol. 133–145’, Wetterauer Grafen ( Ysen-
burg ) A I unfol, Württemberg A I S. 267–293, Druck: Meiern II, 387–396; vgl. ferner
Herzogtum Bayern A I 1 unfol., Magdeburg D fol. 109’–118, Österreich A II
(XXXIII) fol. 11–15, Österreich B I fol. 74–78’.
Aufzeichnung der „Meinung“ des Fürstenrats Münster von 1646 II 21
sischen Proposition II von 1645 VI 11 und der französischen Replik von 1646 I 7 ( Verfah-
ren der Römischen Königswahl [vgl. später Art. VIII,3 IPO = § 64 IPM]). Conclusum des
Fürstenrats Münster circa modum re- et correferendi von 1646 II 22 . Aufzeichnung der
„Meinung“ des Fürstenrats Münster von 1646 II 26
zu Art. 1 (Soll ein Junktim eines französischen Friedensschlusses mit Spanien für den Frieden
Frankreichs und Schwedens mit Kaiser und Reich bestehen? ), zu Art. 1 und 16 (Forderung
nach Ausschluß Herzog Karls von Lothringen von den Friedensverhandlungen ) und zum
Prooemium (Forderung nach Geleitbriefen für die portugiesischen Gesandten ).
(Im Rathaus zu Osnabrück). Vertreten: Österreich (Direktorium), Bayern, Würzburg, Mag-
deburg , Basel, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar, Sachsen-Gotha, Sach-
sen -Eisenach, Braunschweig-Lüneburg-Celle, Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen,
Braunschweig-Lüneburg-Calenberg, Baden-Durlach, Pommern-Stettin, Pommern-Wolgast,
Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, Württemberg (votiert auch für Pfalz-Veldenz), Mecklen-
burg -Schwerin, Mecklenburg-Güstrow, Sachsen-Lauenburg, Anhalt (durch Sachsen- Wei-
mar ), Wetterauer Grafen.
Österreichisches Direktorium. Weil im fürstenraht zu Münster un-
terschiedtliche mainungen berahtschlaget, so die repliquen der beeden
cronen betreffen, hette man beym directorio die notturfft befunden,
den ständen dieselbe zu communiciren. Erstlich were am 21. Februarii
st. n. proponiret, demnach die Franzosen articulo 9 ihrer proposition be-
geret , das vivo imperatore kein Römischer könig zu erwehlen, darauf
die herrn Kayserliche, daß sölches wieder der herrn churfürsten freye
wahlgerechtigkeit were, in dero resolution remonstriret
Siehe ksl. Responsion an Frk. von 1645 IX 25, zu Art. 9 ( Meiern I, 631 ).
aber von vöriger proposition abgesprungen und in ihrer replic, ne ex vi-
ventis imperatoris familia rex Romanus eligatur, vorgeschlagen . Waß
dan hierauf den Franzosen zu antworten unndt den Kayserlichen pleni-
potentiariis dißfals einzurahten, darauf zweyerley mainungen gefallen
weren :
1. Daß den Kayserlichen herrn plenipotentiariis einzurahten unndt die
herrn Franzosen von ihnen also zu beantworten, daß sölches der gülde-
nen bull
Wie [ Nr. 99 Anm. 14 ] .
freyheit in voto tam activo quam passivo zuwieder, dahero sie dieselbe
zu schmelern nicht begeren würden; 2. daß es zwar der freyen wahl-
gerechtigkeit halber nach der ersten opinion seine mainung habe,
daß die quaestion, ob ein Römischer könig zu erwehlen, allemahl uf ei-
nem reichstage resolviret werde etc.
Und dieser letzten mainung were allein Heßen Caßell gewesen, die erste
aber were von den anderen allen approbiret worden etc.
Nun sehe man wol die differenz, indeme die maiora schließen uff die
frage vor sich allein, alhier aber einestheils auch der meinung gewesen ,
daß das letztere pro temperamento vorzuschlagen. Waß nun darüber für
ein temperament für die handt zu nehmen, damit man sich miteinander
vergleiche, laße er dahingestellet sein. Unndt würde also diß die frage
sein, ob daß vorgeschlagene temperament beyzusezen oder auszulaßen,
damit man sich denen Münsterischen adiungiren möge.
Österreich. Ihres bedünckens gehöre daß temperamentum nicht zur
frage, welche eigentlich diese: an regnante imperatore ex familia regnantis
rex sit eligendus. Weil nun extra terminos illius quaestionis nicht zu
schreiten, so were am besten, daß dieser vorschlag nur außen gelaßen
werde etc.
Unndt sey 2. auch dieses zu bedencken, daß nicht izo bey diesen friedens-
tractaten zwischen dem chur- unndt fürstlichen collegio strittigkeiten er-
reget werden etc. Es würde sich doch wol andere zeit unndt gelegenheit
finden, da ein ieder seine notturfft circa gravamina, so fürsten unndt
stände etwan wieder die herrn churfürstlichen hetten, reden könte etc.
Bayern. Weil er newlich sein votum super ipsa quaestione (an ex fami-
lia regnantis sit eligendus) abgeleget, so laße er es dabey bewenden etc.
Sey zwar nicht ohne, daß etliche von den nachsizenden ein temperament
vorgeschlagen. Er hette aber wargenommen, daß es unnötig unnd nicht
rahtsamb, weil 1. die Franzosen von der ersten quaestion (an vivo impe-
ratore sit eligendus) schon gewichen. 2. Sey es contra libertatem electionis
und möchte allerhandt disputat geben etc.
Halte also nochmahls dafür, das nur das zu inseriren, was itzo eigentlich
in quaestionem kommen etc.
Würzburg. Man habe sich a parte Würzburg schon vernehmen laßen ,
daß, wie es bishero löblich gehalten, also ein sölches hohes werck noch
ferner beim churfürstlichen collegio zu laßen etc. Sey nicht ohne, daß
dieses vorgeschlagene expediens nicht hierher gehöre, dan die frage were
nicht simpliciter, ob ein Römischer könig zu erwehlen, sondern restric-
tive et in specie, an ex familia regnantis imperatoris. Würde also den cro-
nen keine satisfaction geben, sondern möchten darauf verharren, sinte-
mahl dieses ihre causa prima unnd eigentliche intention hiebey sey, damit
nicht das Römische Reich zu erbe gemachet werde etc., daß sie also dabey
nicht acquiesciren, sondern specialem declarationem (an ex familia impe-
ratoris regnantis rex eligendus) begeren, und also mit diesem tempera-
ment dem werck nicht abgeholffen sein möchte etc.
Deßgleichen würden auch besorglich die herrn churfürstlichen sich dar-
mit nicht contentiren, dan dieses were ihr erstes unnd vornehmbstes
ambt, zu sehen unnd zu erwegen, ob es auch der wahl eines Römischen
königs bedürffe. Weil man ihnen nun bis dato darinnen nicht eingegriffen,
würde es ein seltzamb ansehen haben, dergleichen frage itzt zu erwecken,
und daraus mehr krieg als friede zu hoffen sein etc.
Wolle also dafürhalten, daß diese frage entweder zu praeteriren oder auf
die maße, wie er newlich votiret gehabt, zu resolviren etc. Hoffe auch,
wan die gelegenheit des Reichß unndt der freyen wahl den außwertigen
cronen remonstriret werde, sie würden sich ersettigen unndt bey dem
herkommen es bewenden laßen etc.
Magdeburg. Das hochlöbliche directorium hette zur umbfrage gestel-
let , ob das vorgeschlagene temperament dem concluso zu inseriren oder
nicht, damit man mit den herrn Münsterischen sich coniungiren unndt
conformiren möchte. Weil man nun zuvorhin a parte Magdeburg vermei-
net , daß durch diß temperament die herrn Franzosen zu begüetigen sein
würden
selben mainung gewesen, so halte er sölches nochmahls für nüz undt nö-
tig unndt wolle demnach sein vöriges votum verbotenus hierher wieder-
holet haben.
Basel. Wie Würzburg.
Sachsen-Altenburg. Agebat gratias pro communicatione unndt be-
finde dieses in die umbfrage gestellet, ob man sich super quaestione, an
vivo imperatore ex familia regnantis rex Romanus eligendus, mit den
herrn Münsterischen zu conformiren oder nicht.
Nun müße er anfangs bekennen, das ihme dieser modus deliberandi
zimblich weitleufftig fürkomme, dan wan man eine frage so offt proponi-
ren unnd consultiren wolte, würde man vor Ostern oder Pfingsten [also
vor dem 1. April oder dem 20. Mai 1646] nicht durch die 1. classem kom-
men . Unndt wan man die edtle zeit mit sölchen quaestionibus zubrächte
unndt das friedenswerck dadurch aufzöge, würde alle weldt über unß
schreyen unndt alle schuldt unß beymeßen. Wiederhole derowegen die
newligst gut befundene gedancken wegen des modi re- et correferendi,
zumahl die eußerste notturfft deß höchst nohtleidenden vaterlandes er-
fordere , daß man sich nicht aufhalte, sondern, wan man mit einem stück
fertig sey, daßelbe alßbaldt den herrn Kayserlichen übergebe, damit auch
zwischen ihnen unndt beyder cronen herrn plenipotentiariis die handt-
lung einsten angetreten werden möchte etc.
Ad rem ipsam wiße er sich wol zu erinnern, waß bey der replica Gallica
super quaestione, an ex familia imperatoris regnantis rex sit eligendus, ih-
rer mayestätt einzurahten, hiebevor proponiret worden etc. Wan es nun
nur uf bloßer wortwechselung bestünde, könte ihnen auch mit worten
geantwortet werden etc. Dieweil es aber mit worten allein nicht gethan
sein wolle, sondern izo realbezeigung unndt mittel, die cronen hierunter
zu contentiren, dar sein müßen, hette man dergleichen expediens für-
geschlagen , welches er nebst denen dabey fürgefallenen rationibus kürz-
lich wiederholete etc. Könne nicht gedencken, daß das hochlöbliche chur-
fürstliche collegium es für einen eingriff halten werden, dan ihre chur-
fürstliche durchlauchten unndt gnaden laße man pillich bey deme, waß
ihnen zustehet, ohne einigen eingriff ruhig verpleiben. Wan sie aber selbst
sehen, daß das friedenswerck durch sölch temperament befordert unndt
doch ihnen kein praeiudiz zugezogen werde, so wolle er hoffen, sie wür-
den deßwegen kein disputat erregen, sondern es also geschehen laßen.
Unndt obwol etliche in denen gedancken weren, daß die herrn Franzosen
sich leichtlich weisen laßen und von ihrer mainung abstehen würden, so
könte er doch sölches nicht dafürhalten, sondern, wan er ihre darbey ha-
bende rationes und motiven ansehe, müste er ganz einer andern mainung
sein etc.
Sachsen-Coburg. Praemissa gratiarum actione, befünde, daß diese
quaestio schon zuvor proponiret unndt resolviret worden, darbey er es
dan bewenden laße. Und weil er wahrgenommen, daß zweyerley mai-
nung hierüber sich ereugen, bethe er, dieselbe beyderseits dem bedencken
zu inseriren unndt daßelbe aufzusetzen, den ständen hinwieder fürzutra-
gen und nachmalß, wan man sich daruber verglichen, den Kayserlichen
herrn plenipotentiariis außzuhendigen.
Sachsen-Weimar. Praemissa itidem gratiarum actione, achte gleichfals
wie Altenburg dafür, daß es nur zur weitleufftigkeit anlaß geben möchte,
wan man über einen punct so offte deliberiren wolle. Dahero pillich were,
deniennigen nachzufolgen, waß newlichst fast einmüetig super modo re-
et correferendi dieses ohrts geschloßen worden .
Im ubrigen ad quaestionem ipsam zu antworten, auß waß hause nemblich
ein Römischer könig zu erwehlen, könte man sich darin den herrn Mün-
sterischen gar woll conformiren, das den herrn churfürstlichen in der
freyen wahl keinesweges einzugreiffen. Alldieweil aber die herrn Franzo-
sen ihr absehen etwaß weiter gerichtet, diese quaestio auch schon vor
hundert iahren debattiret worden , da daß hauß Bayern selbst ratione
quaestionis „an“ der gedancken gewesen, so würde nicht undienlich sein,
diese opinion unndt vorgeschlagenes expediens den bedencken einzuver-
leiben unndt fürzutragen.
Idem wegen Sachsen-Gotha und -Eisenach wie auch suo loco et
ordine wegen Anhalt.
Braunschweig-Lüneburg-Celle. Conformirte sich nebst beschehe-
ner dancksagung ad quaestionem propositam mit Sachsen Altenburg
unndt anderen, daß nemblich dieselbe dieses ohrts schon erörtert undt
aber alzu weitleufftig sein wolle, wan man über einer quaestion zwey-
oder wol dreymahl consultiren solte.
Ad rem ipsam: Were anfengklich diese quaestio nichts newes, wie bey der
wahl könig Ferdinandi I. geschehen. Daselbst sich dazumahl nicht allein
churfürst Johan Friederich zu Sachsen
Zur kursächsischen Politik bei der Wahl Ferdinands zum Röm. Kg. 1530/1531 s. APW III
A 3/2 [ Nr. 45 Anm. 96 ] .
zogen in Bayern
der Cadowische vertrag
Vertrag von Kaaden von 1534 VI 29 ( APW III A 3/2 [ Nr. 45 Anm. 97 ] ).
tel gebracht worden. Nun hetten fürsten undt stände unlengsten auch su-
per hac difficili quaestione ein expediens und temperament fürgeschlagen,
welches von ihnen gewiß auß gutem herzen und gar nicht, dem churfürst-
lichen hochlöblichen collegio einzugreiffen, geschehen were.
Imgleichen were auch dieses wolmeinendt fürkommen : Weil sich’s circa
re- et correlationem vor itzo nicht secundum modum ordinarium practi-
ciren ließe, sintemahl nicht möglich, daß man sich in allen dingen einer
meinung vergleichen könne, zumahl man auch uf die cronen seine refle-
xion haben müste, daß derowegen, wo sich zweyerley mainungen ereuge-
ten , dieselbe iedesmahl coniungiret werden möchten, bevorab diese trac-
taten nicht uf der stände consultationibus oder votis noch uf den maiori-
bus (daran die cronen sich nicht adstringiren
was practicabel undt beyden theilen zur handtlung dienlich, bestehen
würde[n]. Wolle demnach gebeten haben, daß nicht weiniger auch die
hiesigen mainungen dem bedencken einverleibet werden müchten. Wied-
rigenfals würde man dieselben vor sich absonderlich zu übergeben nicht
zu verdencken sein, wiewol er gleichwol nicht gerne uhrsach zu einiger
specie separationis geben wolte.
Concludirte also nochmahls, daß die ratione obiecti discrepirende mai-
nungen beyde zu setzen. Wolle man aber ie dabey vermelden, wo die
maiora hingegangen, laße er ihme sölches entlich auch nicht entgegen
sein. Man möchte doch die sachen also anstellen, damit die handtlung
beschleuniget und die tractaten in guter freundtschafft glücklich fort-
gesetzet und zu ende gebracht werden.
Und sölches auch wegen Braunschweig-Lüneburg- Grubenha-
gen und -Calenberg.
Baden-Durlach. Weil die herrn Franzosen bey diesen maioribus nicht
acquiesciren, sondern auf ihrer mainung perseveriren werden, so wieder-
hole er daß per maiora dieses ohrts beliebte temperament, zumahl daßelbe
dem churfürstlichen collegio nichts praeiudicire, wie imgleichen daßien-
nige , waß Sachsen Altenburg wegen beforderung der re- und correlation
gebeten, das man zu keiner protrahirung uhrsach geben noch zumahl daß
liebe vaterland an dem hochdesiderirten frieden aufhalten müchte. Weil
aber aus dieser abermahls proponirten quaestion fast nichts anders abzu-
nehmen , alß das man das werck mit fleiß aufzuziehen gemeinet sey, so
wolle er kürzlich die vorstimmende vota widerholet und utriusque loci
maiora coniunctim dem bedencken zu inseriren gebeten haben.
Pommern-Stettin. Hette vernommen, was itzo proponiret, und be-
finde des hochlöblichen directorii intention dahin gemeinet, das das Mün-
sterische bedencken zu dem ende referiret worden, weil es mit dem hiesi-
gen und dem also genandten temperament discrepant sey etc. Dahero et-
wan darauf zu gedencken, wie sölche discrepanz zu conciliiren, zumahl
sich befinde, das drüben nur eine einzige stimme der hiesigen mainung
beygefallen.
Nun müße er sein vöriges votum wiederholen, und hette er damahls
angeführet, das die quaestio „an“ in der Französischen replic nicht berüh-
ret , sondern das thema principale dieses gewesen, ne Sacrum Romanum
Imperium fiat haereditarium, diese conditio aber (ne ex familia regnantis
etc.) von ihnen gleichsamb nur pro expediente fürgeschlagen worden.
Weil aber zu der zeit die maiora uf ein sölches temperament gegangen,
hette er erinnert, daß daßelbe mehr als das thema selbsten begriffe, dahero
dan und weil es so gar viel implicirte, auch wieder die libertatem collegii
electoralis lieffe, daßelbe noch zur zeit consideratis rationibus nur zu
praeteriren were, zumahl er dafürhielte, wan den herrn Franzosen dienli-
che remonstration geschehe und darneben cathegorica declaratione prae-
occupiret würde, das daß Römische Reich nicht erblich werden, sondern
ein freyes wahlreich pleiben solte, sie würden gleich den herrn königli-
chen Schwedischen dabey acquiesciren etc. Wo aber nicht, were es alsdan,
wan man ad duplicam kehme, zeit gnug, von einem sölchen oder [ ande-
ren ] expediente zu rehden, gestalt dan diese quaestio für sich selbst weit-
leufftig unndt altioris indaginis were, und wolle er nicht umbstendig be-
rühren , waß tempore Ferdinandi I. hinc inde fürgangen unndt beyderseits
disputiret worden. Müße dabey sehr anstehen, und were bekandt, das der
Cadowische vertrag nie zur observanz kommen. Halte aber doch dafür,
wan dieselben reichsacta aufgesuchet unndt das werck recht examiniret
werde, möchte wol derselbe Cadowische vertrag unnd ganze handtlung
dem churfürstlichen collegio viel mehr zustatten kommen alß entgegen
sein. Besorge dahero, wan es zur re- und correlation kommen solte, die
herrn churfürsten würden nicht so schlecht acquiesciren, sondern ihre ra-
tiones und fundamenta auch anzuführen unndt beyzubringen wißen,
worüber es dan nur weitleufftigkeit und disputat geben dürffte. Damit
aber zwischen dem chur- und fürstlichen collegio gute consonanz erhal-
ten würde, sey er nochmals der mainung, es würde das beste sein, das man
diesen scopulum vor itzo praeternavigirte etc. In eventum aber unndt wan
ia die maiora dahin fallen solten, hette er schon fürgeschlagen, das es doch
nicht dispositive, sondern nur remissive uf einen reichstag ausgesetzet
werden müchte. Stelle es nochmahls dahin, unndt wolle man sich im üb-
rigen seines rechtes nicht begeben, sondern, was disfals per maiora ge-
schloßen , nur relative dem bedencken zu inseriren gebeten haben. Wan
sölches geschehe, stünde dahin, was daß churfürstliche collegium darbey
zu erinnern haben müchte, gestalt er dan auch ihr churfürstlichen durch-
laucht notturfft reserviren thete.
Pommern-Wolgast. Idem.
Hessen-Kassel. Erinnere sich gutermaßen, was schon super hac quae-
stione per maiora dieses ohrts geschloßen worden, das nemblich dieseß
pro temperamento fürzuschlagen, damit nicht die freye wahl abgeschnit-
ten , auch nicht eben die quaestio „an ex familia regnantis“, sondern nur
„an sit eligendus rex Romanus“ uf reichstagen deliberiret werde.
Unnd obgleich sölches nicht directo uf die Französische replic geantwor-
tet zu sein scheinen müchte, so müste man doch weitergehen und ihre
haubtintention ansehen, welche diese sey, ne Imperium fiat haereditari-
um . Zu welchem ende sie, [die Franzosen], anfangs in der proposition
begeret, daß gar kein Römischer könig vivente imperatore erwehlet wer-
den solte, hernach aber in der replic dieses fürgebracht, ne ex familia vi-
ventis eligatur . Alldieweil aber sölches auch bedencklich gewesen, sey
man uf diese meinung gefallen, daß allezeit die quaestio „an“ uf reichs-
tagen erörtert werden solte . Wan aber sölches geschehen were, stünde
alsdan dem churfürstlichen collegio frey, auß welchem hause sie densel-
ben wehlen wolten. Bey welcher mainung er es auch nochmahlß verplei-
ben ließe und sich mit Sachsen Altenburg conformirete.
Hessen-Darmstadt. Agebat gratias und erinnere sich gleichergestaldt,
waß hiebevorn bey den deliberationibus fürkommen undt dieses ohrts per
maiora geschloßen worden, das nemblich uf ein temperament zu ge-
dencken . Weil nun dieses nichts newes, sondern mehr alß vor hundert
jahren moviret und noch bishero nicht decidiret, so were es zu verhüe-
tung anderer weitleufftigkeit vorgeschlagen worden. Itzt aber sey die fra-
ge , ob man sich mit den herrn Münsterischen vergleichen oder bey dem
hiesigen concluso pleiben wolle. Da er dan dafürhalte, weil doch alles nur
wolgemeinte fürschlage weren, so könten zu verhüetung Separation und
das die gemüeter desto beßer coalesciren, beyderley mainungen zusam-
mengesetzet werden.
Württemberg. Praemissa gratiarum actione, erinnere er sich gleicher-
gestalt , waß hiebevor und anitzo wegen des alhier per maiora für gut be-
fundenen temperaments für rationes fürkommen. Dieweil nun daßelbe
pro bono publico unnd zu abschneidung der Französischen difficulteten
angesehen, auch dem churfürstlichen hochlöblichen collegio gar nichts
praeiudiciren könne, halte er nochmahls dafür, daß auch diese mainung
dem aufsaz mit zu inseriren.
Und sölches auch wegen Pfalz-Veldenz.
Österreichisches Direktorium. Würtenberg hette sonst zu Münster
anderß votiret.
Württemberg. Wiße zwar nicht, was sein herr collega möchte gethan
haben, weil er ihme nichts, was fürgangen, geschrieben. Könne aber an-
ders nicht, alß sein vöriges votum repetiren , welches expresse dahin gan-
gen , daß die quaestio „an“ uf reichstagen zu erörtern.
Mecklenburg-Schwerin. Praevia gratiarum actione ut et protestatio-
ne , daß seine fürstliche gnaden dem churfürstlichen collegio in dero
wahl- und andere gerechtigkeiten ganz nicht einzugreiffen gemeinet sey,
müße er gleichergestalt sein voriges votum wiederholen. Finde auch noch
kein beßer temperament, die Franzosen zu appaisiren und doch die iura
Imperii zu conserviren, alß das diese quaestio „an“ uf reichstagen von
allen ständen deliberiret werde. Darbey er es nochmahls cum iterata repe-
titione voti prioris bewenden laße etc.; wie auch wegen Mecklen-
burg -Güstrow etc.
Sachsen-Lauenburg. Negst beschehener dancksagung wiederholte er
dasiennige, waß von ihme dabevor were angeführet worden, mit feyer-
licher bedingung, das man hierunter so weinig ihr Kayserlicher mayestät
alß dem churfürstlichen collegio zu praeiudiciren begere, sondern allein
ein sölches temperament zu finden, damit die herrn Franzosen von ihrem
postulato abzustehen möchten bewogen werden. Sehe nicht, warumb und
aus was uhrsachen er von sölcher mainung weichen solte. Noch viel be-
frembtlicher aber kehme ihme für, daß der frage wegen die deliberationes
so lange aufgehalten unndt nicht zur re- unndt correlation geschritten
würde.
Deducirte dabeneben beweglich den elenden zustandt, eußerste noht
unndt höchste gefahr wegen ungewißen eventus belli et actionum milita-
rium und conformirte sich darauff mit Sachsen Altenburg und Braun-
schweig Luneburgk, daß nemblich, nachdem man nun mit der ersten class
meist fertig, die vota allerseits zusammengetragen und zur re- und corre-
lation gebracht werden müchten. Wo man nun einig were, da hette es sein
verpleiben und were leicht in eines zu bringen. Wo sich aber discrepi-
rende mainungen finden, were es am besten, daß dieselben allerseits völlig
unndt förmblich alß media pacis undt fürschläge dem bedencken oder
gutachten einverleibet werden. Und obschon ein oder der andere sein
particular- oder privatinteresse haben müchte, so were doch itzt nicht
darvon die frage, sondern wie dem lieben vaterlande zu helffen unnd de-
ßen höchstes interesse in obacht zu nehmen.
Wetterauer Grafen. Praemissa gratiarum actione, referirten sich in
der haubtsache allerdings uf Sachsen Altenburg und gleichstimmenden
mit bitte, die tractaten durch abschneidung aller ambagum unnd weit-
leufftigkeit zu befördern und sich mit der auf der verzögerung stehenden
schweren verantwortung nicht zu belahden.
Österreichisches Direktorium. Es pleibe bey vöriger mainung.
Und würde nun davon zu rehden sein, wie super classe prima die re-
unnd correlation anzustellen. Erwarte aber noch antwort von Münster,
waß man ihme in deme werde an die handt geben. Hette unterdeßen
nachricht, daß es dort noch nicht geschehen were.
196,31–197,15 Hergegen – können] In Braunschweig-Lüneburg-Celle A I wurde am
Rande von anderer Hand ergänzt: Man hatt a parte evangelicorum woll wahrgenommen,
daß die catholischen zu Münster mitt diesem ihrem schlu〈s〉 viele difficultaten machen
würde[n]. Sonst hatt man sehr besorget, man würd materiam omnium classium darumb
zusammenziehen und [die] 1. classem nicht allerdings abhandeln und vergleichen wollen,
damitt sie in puncto satisfactionis occasion erlangen, die reichssachen zurückzustellen
oder mitt dem puncto satisfactionis zu confundiren und zu verwickeln, daß der evangeli-
schen gute hoffnung gehemmet und endtlich gar gebrochen werde, und seindt etliche
darumb mehr sorgfaltig gewesen, weilen die cronen mitt der catholischen erinnerung ei-
nig , daß nemlich sub spem unius re- und correlationis und beschleünigung der tractaten
die satisfactio erster tage in consultation gezogen werden solle, welche artificia ohne of-
fension der cronen schwerlich zu hintertreiben sein wolten. Haben also davorgehalten,
sich bey dieser difficultäht also zu guberniren, wie Braunschweig Lüneburg in der 18.
session [siehe Nr. 112] votiret.
selbst am 22. Februarii st. n. circa modum re- et correferendi ein conclu-
sum gefallen,
conformiret, so mit dem hiesigen sich nicht wol vergleichen würde. Man
wiße sich zu erinnern, das alhie am 23. Februarii wegen gedachten modi
dahin geschloßen worden , daß 1. nach gelegenheit die mainung in zwey
bedencken abgefaßet, 2. der evangelischen vota et rationes nebst denen
votis singularibus hinneingebracht, 3. darauf in consultationibus ordina-
riis ad punctum satisfactionis fortgeschritten, die gravamina aber con-
iunctim und extraordinarie tractiret werden möchten.
Were also dieses der schluß alhier gewesen, das zuvor über der ersten
classe re- unnd correlation anzustellen. Sie aber wollen es alles zusammen
versparen und nachmalß in ein einziges bedencken bringen, worzu sie
vielleicht dieses bewogen, das bey den herrn Kayserlichen von den cronen
umb antretung der tractaten instantissime angehalten worden
Die Schweden hatten zur Beschleunigung der Verhandlungen Trauttmansdorff am 18.
Februar 1646 gebeten, die Reichsstände möchten erst nach vollständiger Beratung der ge-
samten Replik re- und correferieren. Die Entscheidung in Münster zur Verschiebung der
Re- und Correlationen fiel mit Rücksicht auf diese Bitte ( APW II A 3, 260 Z. 11–26 und
332 Z. 24).
sich aber nicht werden einlaßen können, ehe sie ein ganzes haben, aus
uhrsachen, weil immer eines von dem andern dependire etc. Wan man’s
aber beysammenhabe, alßdan würden die herrn Kayserlichen nicht fey-
ren , wie sie dan schon etwas pro replica eventualiter aufgesetzet
allein der stände gutachtens (ob noch etwas mehrers oder anders erinnert
werden möchte) erwarteten.
Nun hetten die herrn gesanten wol erinnert, das die re- und correlation
maturiret werden möchte. Allein sehe er nicht, wie es propter loci distan-
tiam ehender sein könte. 2. Wiße er kein ander mittel oder modum re- et
correferendi, als der im Reich observiret und herkommen und daß die
differente mainungen miteinander conciliiret werden. Wolte man aber
unterschiedtliche mainungen zusammensetzen und die anderen collegia
ließen ihnen sölches mit gefallen, so wolle er die mühe gar gerne über
sich nehmen. Der fürstenraht allein aber könte seine correlation a part
nicht übergeben.
Braunschweig-Lüneburg. Sey nochmalß der mainung, daß erstlich
zwischen den hiesigen chur-, fürsten unndt ständen re- unndt correlation
anzustellen und hernach uf Münster zu communiciren. Halte auch nicht
dafür, daß die herrn churfürstlichen ihnen sölches würden laßen entgegen
sein, wie sich dan, soviel Brandenburg anlanget, der herr Pommerische
schon hette vernehmen laßen.
Pommern. Ja freylich, eß wehre sein votum außtrücklich also gewesen.
Österreichisches Direktorium. Churmaynz aber würde es nicht
thun wollen.
Pommern. Were mit ihnen geredet, und hetten sie es zu bedencken ge-
nommen .
Sachsen-Altenburg. Ob es dan verantwortlich were, wegen derglei-
chen bloßen solenniteten daß haubtwerck auffzuhalten?
Braunschweig-Lüneburg. Ob auch Churmaynz so viel einzureu-
men ?
Sachsen-Altenburg. Sonderlich, wan sie absque ratione die re- undt
correlation hindern oder sich deßen verweigern wolten.
Braunschweig-Lüneburg. Churmaynz hette zwar daß directorium,
müste sich aber deßen nicht mißbrauchen; directorium enim esse ministe-
rium , non imperium, cancellariatum, non dominatum etc. Das officium
würde zwar nicht gestritten noch verachtett, müste aber ad usum rei pu-
blicae gebrauchet werden.
Österreichisches Direktorium. Stelle sölches dahin, und müste ein
ieder sein officium in acht nehmen, könne sich’s aber vor sich selbst nicht
mechtigen.
Pommern. Resentire per discursum, daß das churfürstliche collegium
ganz und allein nach Münster wolte gezogen werden und die hiesigen
gleichsamb pro forma nur da weren, da doch daßelbe ia sowol alß die
anderen an beeden ohrten sein solte, wie sölches die praeliminarschlüße
vermöchten
Die Hamburger Präliminarverträge von 1645 XII 25 hatten Münster und Osnabrück als
gleichberechtigte Verhandlungsorte vorgesehen, aber nichts über die Beteiligung aller
Reichsstände am WFK und deren Verhandlungsmodus bestimmt ( APW III A 3/1 Nr. 2
Anm. 30 und S. 98 Z. 31–35; Anja V. Hartmann , 490, 493).
Reich an beeden ohrten quoad numerum collegi[or]um integraliter consi-
deriret werde.
Österreichisches Direktorium. Lase die quaestion unndt das con-
clusum ab deß inhalts:
Quaestio: Ob nach iedweder class absonderliche re- unndt correlation
anzustellen oder dan erst, wan alle classes durchgangen weren.
[Conclusum:] (Diß were zwar schon zu beeden theilen in priorem senten-
tiam resolviret worden, izt aber schließen sie:) Daß die re- unnd correla-
tion so lang zu verschieben, bis alle classes zu ende gebracht sein.
Hierauf gefielen etliche interlocuta und darunter sonderlich seitens des
Österreichischen Direktoriums. Es sey nicht allein umb das consi-
lium zu thun, sondern auch umb die satisfaction unndt wer darzu her-
geben solle. Wan man beyzeit darzuthete unnd fleißig were, könte man
woll in acht tagen hindurchkommen. Fragte darauf nochmals, ob man
hier auch mit der anderen class fortfahren wolle.
Magdeburg und die übrigen. Wan zuvor daß erste übergeben were,
damit die tractaten selbst befördert würden. Wolten die imputationem
morae nicht gern uf sich behalten.
Hierauf folgten noch weiter etliche interlocuta, so nicht wol assequiret
werden können, unndt antwortete ie zuweilen daß Österreichische
Direktorium. Hette vor sich kein bedencken, der herrn evangelischen
rationes mit hinneinzusetzen unndt zu übergeben, die cronen aber wolten
es beysammenhaben. Der beste modus werde sein, daß alle relationes und
rationes zusammengetragen und in ein bedencken gesezet werden, so be-
türffe es keiner zusammenkunfft oder solenniteten. Itzt sey man wieder
different, sie wollen fortfahren, wir aber pleiben zurücke. Die herrn Kay-
serlichen würden es von keinen in particulari annehmen. Wiße nicht, ob
man sich mit den herrn Münsterischen vergleichen und, wie schon ge-
schloßen , ordinarie in puncto satisfactionis, extraordinarie aber in
puncto gravaminum fortfahren wolle.
Braunschweig-Lüneburg. Laßet unß doch zuvor mit der ersten class
vollents fertig werden.
Österreichisches Direktorium. Waß dan noch mangele? Am auf-
satz solle kein mangel sein. Morgen aber würden sie drüben schon den
punctum satisfactionis anfahen.
Sachsen-Altenburg. Wan wir erstlich hier re- und correferiret haben,
so könne man stracks zu den folgenden classibus schreiten. Die herrn
Münsterischen hetten fein bey dem einmahl beliebten concluso
und nicht so liederlich davon abweichen sollen.
Österreichisches Direktorium. Were ad instantiam der cronen ge-
schehen .
(Post interlocuta etc.:) Die herrn Kayserlichen könten nicht ehe anfangen
zu tractiren, wan sie es nicht beysammenhaben.
Braunschweig-Lüneburg. Sey doch unmüglich, alle classes zugleich
undt auf einmahl zu tractiren, unndt wan es gleich in einem tag oder
stunde geschehen könte, müße man doch von puncten zu puncten gehen.
Derowegen er noch für rahtsamb hielte, daß gutachten über der ersten
Gemeint ist die Correlation des FR zu Klasse I der Repliken (s. [ Nr. 106 Anm. 3 ] ).
unndt dadurch materiam tractandi heraußzugeben. Wan sie es aber her-
nach nicht thun unndt nicht ehe tractiren wolten, bis sie es alles beysam-
men kriegten, so hetten wir doch daß unsere gethan unndt könte unß
keine verseumbnüß beygemeßen werden.
Österreichisches Direktorium. Man möchte vielleicht die ge-
dancken haben, alß wan hierunter etwas anderß gesuchet würde. Wolle
aber versichern, das man sich nichts zu besorgen, sondern einen weg alß
den anderen: Die gravamina würden für die handt genommen und abge-
handelt werden.
Interlocuta de iure suffragii etc.
Österreichisches Direktorium. Wan ihr mayestät allein mit den
cronen zu tractiren hetten, were es vielleicht schon zum concluso kom-
men . Sie wolten aber die stände nicht praeteriren, sondern begerten ihr
gutachten unnd wolten ihre vota anhören.
Bayern. Die hiesigen vota weren doch nur opiniones.
Braunschweig-Lüneburg. Daß sey alle wahr, doch müsten sie nebst
ihren rationibus mit in daß bedencken gesetzet werden.
Österreichisches Direktorium. Sonst wehre auch diese quaestion
drüben zu Münster fürkommen, daß Churtrier intercessionales wegen
der beyden vestungen Ehrenbreitstein
Ehrenbreitstein, die wichtigste kurtrierische Festung, war seit Juni 1636 von ksl. Truppen
besetzt. Sötern versuchte nach seiner Freilassung im April seit Sommer 1645, Befehlsgewalt
über sie zu erlangen, und instruierte seine Ges. am 21. und 28. Januar sowie am 4. Februar
1646, seine Forderungen vor die Reichsräte zu bringen. Im KFR geschah dies am 10. Fe-
bruar ( APW III A 1/1, 455f.; Abmeier , 90–105; Aloys Schmidt , 87).
Siehe [ Nr. 105 Anm. 36 ] . Auch die Restitution Hammersteins wurde am 10. Februar 1646
im KFR gefordert ( APW III A 1/1, 455f.).
hette. Weil aber die stände darauf nicht instruiret gewesen und also dieser
punct differiret worden, so werde auch dieses ohrts izo darüber zu con-
sultiren unvonnöthen sein.
Desgleichen weren am 26. Februarii st. n. drey durchgehende conclusa ge-
fallen , welche mit denen hiesigen in substantialibus fast übereinstimmeten:
1. Wegen des königes von Hispanien, ob kein friede in Teutschlandt zu
machen, es were dan die cron Spanien mit eingeschloßen. Conclusum:
Daß also zu antworten, diese frage sey noch, alß zu frühezeitig, so lang
zu verschieben, biß andere nohtwendigere reichssachen expediret weren.
– Diß conformire sich mit dem hiesigen , nur daß daßelbe etwas ausführ-
licher . Id quod legebat.
2. Wegen des salvi conductus vor Lothringen. Conclusum: Daß man sich
vermittels der herrn mediatoren darumb zu bewerben, mit zugemüetfüh-
rung , das ihme alß einem interessenten unndt stande des Reichs derselbe
nicht versaget werden könne, doch daß sölches ohne aufhalt der Teut-
schen friedenstractaten geschehe. – Idem fere nos, quod itidem legebat .
3. Wegen der gleydtsbriefe für Portugall. Conclusum: Weil Portugal daß
Reich nichts angehe, so hette man dieselbe sache hierein nicht zu mi-
schen , sondern an die interessenten zu verweisen. Zum fal aber, die trac-
taten dadurch nicht auffgehalten werden müchten, stünden die herrn
Kayserlichen zu ersuchen, auf ein expediens zu gedencken, ob und wel-
chergestalt ihnen hierin zu wilfahren. – Idem fere nos , quod pariter le-
gebat .
Finde also keine differenz etc. Wolle die conclusa communiciren. Frage
sich nun, was morgen fürzunehmen, weil in classe I nichts mehr übrig sey.
Magdeburg. Der passus commerciorum.
Österreichisches Direktorium. Haffte noch an der städte be-
dencken
Siehe [ Nr. 104 Anm. 20 ] .
Sachsen-Lauenburg. Sie hetten es ihr excellenz dem herrn grafen von
Trautmansdorff übergeben.
Österreichisches Direktorium. Wüste nichts davon, were ihm nicht
zugestellet worden.
Sachsen-Altenburg. Es weren auch noch etliche gravamina commu-
nia übrig.
Österreichisches Direktorium. Ey, haben wir noch nicht grava-
mina gnug? Wollen erst sehen, daß wir das schwereste gravamen, den
krieg, wegbringen, darnach kan man zur andern zeit den gravaminibus
communibus auch abhelffen. Dan wan wir das alles hier auch expediren
solten, würden wir noch lange zeit zubringen. Es müße doch in kurzen
ein reichstag gehalten werden, weil alle singularia alhier nicht erörtert
werden könten etc.
Sachsen-Altenburg. Nicht daß man alles hier ex fundamento heben
unndt beylegen wolte, sondern nur, daß davon geredet werde. Waß sich
aber uf einen reichstag remittiren ließe, hette seine maße. Es müße zwart
uf erfolgten friedenschluß ein reichstag folgen, unterdeßen aber müsten
doch die causae belli removiret undt aufgehoben werden.
Reliqui consentiebant per interlocuta.
Sachsen-Lauenburg. Die cronen haben nicht so sehr zu eylen, sed de
nostro luditur corio .
Österreichisches Direktorium. Wiße nicht, waß zu thun sein wer-
de , zumahl er noch keine antwordt von Münster bekommen.
Braunschweig-Lüneburg. Werde wol so lang, biß dieselbe einkom-
me , am bedencken zu thun haben.
Österreichisches Direktorium. Nicht bedencken, sondern nur cor-
relation .
Post interlocuta Braunschweig-Lüneburg. Concludirte nochmahlß,
daß die unnötigen ceremonien und formaliteten uf die seiten zu setzen
unndt nur der scopus principalis harum consultationum in acht zu neh-
men . Hernach aber, wan mehr übrig were, könten die ceremonien unndt
curialien reassumiret werden. Die herrn Münsterischen theten immer,
waß sie wolten; weil wir nun dieses ohrts in pari iure weren, so könte
man sich deßen alhier auch gebrauchen.
Österreichisches Direktorium.
202,22–203,4 Referirte – worden] Österreich A II (XXXIII): Weiters vermeldete ich,
[Richtersberger]: Weilln man zue Münster in prima classe nit re- unnd correferirn wer-
de , bis alles abgehandlet, unnd man morgen den punctum satisfactionis aldort werde
fürnemben, so were auch [hier] auf morgen davon zue reden. Eß vermeldeten aber die
protestierende alle, daß man die erste class vorher correferirn solte, ehe unnd bevor sie
nit fortschreitten kunten. Unnd weilln dißes nur vorschleg unnd consilia, solle man ent-
weeder hie dießelbe mit den churfürstlichen unnd stättischen re- unnd correferirn und
sodan den Kayserlichen übergeben.
Unnd ob ich zwar vermelt, das wem eben separationes, so man zu verhueten begert,
unnd das ich dem erzcancellariat nit eingreiffen kunte, dises auch nur ein unnd nit
zwey collegia sein unnd daß die Kayserliche plenipotentiarii schwerlich gestükhelte be-
denkhen annemben werden, sein sie auf voriger mainung verharret, unnd man seye nit
auf einen ordentlichen reichßtag; die herrn Kayserlichen mechten sodan thuen, was sie
für guet befunden; sie wolten auf das wenigist die moram von sich hinweggschiben; wan
man auch schon correferierte, so wurden sie sich doch der maiorum halber nit verglei-
chen können.
Darauf ich vermeldet, ich müesse die räth, biß ich von Münster befelch hette, eingestelt
sein lasßen. Ob aber diße weiß den fridenshandlungen beförderlich, liesse ich zue reif-
fern nachdenkhen gestelt sein.
genden tages drüben zu Münster circa satisfactionem Gallicam vorgehen
würde, alß 1., ob der in resolutione Caesarea enthaltenen verweigerung
Siehe ksl. Responsion an Frk., zu Art. 13 ( Meiern I, 632 ).
zu insistiren, 2. oder ob ihnen Metz, Tul, Verdun und Pignorola darfür
hinzugeben
Die lothringischen Hst.e Metz, Toul und Verdun waren Frk. aufgrund ksl. Weisung vom
30. September 1645 Anfang Dezember 1645 als Satisfaktion angeboten worden, aber nur
mündlich, also weniger verbindlich. Wegen der piemontesischen Festung Pinerolo war eine
Einigung in Aussicht gestellt worden ( APW II A 2, 499 Z. 29–41; APW II A 3 Nr. 9;
Ruppert , 144f.; Repgen , Elsaßangebote, 656 Anm. 47; Tischer , 250).
Wormit also diese vierzehendte session geendiget worden.