Acta Pacis Westphalicae III A 3,3 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 3. Teil: 1646 / Maria-Elisabeth Brunert
97. Sitzung des Fürstenrats (sessio publica III) Osnabrück 1646 Januar 27 / Februar 6
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Braunschweig-Lüneburg-Calenberg B I fol. 29’–41 (= Druckvorlage); damit identisch
Baden-Durlach A I fol. 30–38’, Brandenburg-Kulmbach B IV fol. 32–44, Braun-
schweig -Lüneburg-Celle A I unfol., Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel A I
fol. 35’–47, Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel B I fol. 25–34’, Fränkische Gra-
Fen A II fol. 41–48, Hessen-Kassel A XIII fol. 35–42, 43’–45, Magdeburg E fol. 44–58,
Magdeburg Ea fol. 37–50, Pommern A I fol. 27–34’, Sachsen-Altenburg A II 1 fol.
32’–44, Sachsen-Gotha A II fol. 457–465, Sachsen-Lauenburg B S. 61–84, Sachsen-
Weimar A II fol. 106–110, Sachsen-Weimar B III fol. 168–173’, Grafen von Schwarz-
burg A I fol. 20–25, Wetterauer Grafen ( Nassau-Dillenburg) C 1 fol. 36’–49, Wet-
terauer Grafen ( Nassau-Saarbrücken) A III 1 fol. 348’–356’, Wetterauer Grafen
( Ysenburg) A I unfol., Württemberg A I S. 56–75, Druck: Meiern II, 290–299; vgl. ferner
Herzogtum Bayern A I 1 unfol., Magdeburg D fol. 30’–42, Österreich II A (XXXII)
fol. 106’–111, Österreich B I fol. 10–16, Österreich B Ia fol. 64–71’, Würzburg A I 1a
fol. 180’–183’.
Kaiserliche Responsion von 1645 IX 25 an Schweden, zum Prooemium; schwedische Replik
von 1646 I 7, zum Prooemium; französische Replik von 1646 I 7, zu Art. 1
Meiern I, 618; Meiern II, 184 und 200.
Kriegsgegner Schwedens und Frankreichs [vgl. später Art. I IPO ≙ § 1 IPM]). Kaiserliche
Responsion an Schweden, zu Art. 1; schwedische Replik, zu Art. 1 (Einschluß Spaniens in
den Friedensvertrag?). Kaiserliche Responsion an Schweden, zum Prooemium; schwedische
Replik, zum Prooemium (Schönebecker Verhandlungen)
Meiern I, 618; Meiern II, 185 . Zu den Schönebecker Verhandlungen vom Herbst 1635
und zum Schönebecker Projekt von 1635 IX 18/28 s. Ruppert, 86; APW III A 3/1 Nr. 24
Anm. 14.
(Im Rathaus zu Osnabrück). Vertreten: Österreich (Direktorium), Bayern, Würzburg, Mag-
deburg, Pfalz-Lautern, Pfalz-Simmern, Basel, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg, Sach-
sen-Weimar, Sachsen-Eisenach, Sachsen-Gotha, Braunschweig-Lüneburg-Celle, Braun-
schweig-Lüneburg-Grubenhagen, Braunschweig-Lüneburg-Calenberg, Hessen-Kassel, Hes-
sen-Darmstadt, Baden-Durlach, Pommern-Stettin, Pommern-Wolgast, Mecklenburg-
Schwerin, Mecklenburg-Güstrow, Württemberg, Sachsen-Lauenburg, Anhalt, Wetterauer
Grafen, Fränkische Grafen.
Österreichisches Direktorium. Praemissis titulis, demnach gestern
veranlasset, die consultationes von dem prooemio anzufahen , auch ange-
deutet worden, worauf es itzo vornemblich beruhen werde, alß würden
die herrn abgesanten ihnen nicht laßen zuwieder sein, ihre gedancken,
unndt zwart uf den ersten punct, da die herrn Schwedischen de intentio-
ne, warumb sie den krieg in das Reich hinneingeführet, disputiren , zu
eröffnen, von welchem themate auch der 1. articul replicae Gallicae han-
dele und daher in eines wol gezogen werden könne. Die difficultet
ereuge sich in deme, daß die Kayserliche herrn plenipotentiarii in ihren
declarationibus die wort „in Imperium“ gesetzet
Steht nur in der ksl. Responsion an Schweden ( Meiern I, 618 , erster Absatz, beginnend
Qua intentione ).
dischen außgelaßen haben
die wort „in Imperium“ außenzulaßen oder nicht.
Österreich. Im nahmen des hochlöblichen erzhauses Österreich sey
man der gewißen mainung, daß die worth stehenbleiben unnd nicht aus-
gelaßen werden sollen, unndt sölches aus nachfolgenden wichtigen ursa-
chen:
1. Were es notorium, daß die cron Schweden wieder ihre Kayserliche
mayestät, daß Reich unnd deßen getrewe chur-, fürsten und stände krieg
geführet.
2. Sey auß der Prager friedenshandtlung bekandt, das fast alle stände mit
ihrer Kayserlichen mayestät sich versöhnet unnd den friedensschluß an-
genommen
Der PF von 1635 V 30 gewährte den Kriegsbeteiligten, die ihm in einer Frist von zehn
Tagen beitraten, eine vollkommene Amnestie, schloß aber bestimmte Fürsten und Gf.en
aus (PF Abs. [58] und [68], in: BA II 10.4 Nr. 564 A, 1620, 1622f., Nr. 568, 1667–1671; s.
APW III A 3/2 [Nr. 31 Anm. 96] ). Fast alle Reichsstände hatten ihn innerhalb der bis Ende
September 1635 verlängerten Frist angenommen ( Helbig, Prager Friede, 632ff., 643; Bitt -
ner Nr. 263–267; Brockhaus, 11 Anm. 9; Heiner Haan, 15; Bierther, 17; Repgen,
Krieg, 181; BA II 10.1, *245 Anm. 6).
Reich continuiret.
3. Hetten sie ia fast in allen reichscraysen die festesten plätze eingenom-
men
Siehe schwed. Replik, zum Prooemium ( Meiern II, 185 [= ksl. Protokoll; fehlt im schwed.
Protokoll]): genannt sind dort Salzburg, Hessen-Darmstadt und Kursachsen. Salzburg war
nie der Liga beigetreten und bislang von direkten Kriegshandlungen verschont geblieben
( Heinisch, Neutralitätspolitik; derselbe, Absolutismus, 201ff.; Albrecht, Maximilian,
510). Zu Hessen-Darmstadt s. Anm. 29, zur Mißachtung seiner Neutralität Frohnwei -
ler, 61; zu Kursachsen s. Anm. 14.
4. Könten ihre mayestät von denen reichsgliedern nicht separiret werden,
weil die übrigen differentiae unter den gliedern selbst inter gravamina
außgesezet sein.
5. Und obwol die cron Schweden den ständen des Reichs den krieg nicht
angekündiget, so folge doch nicht daraus, das sie auch keinen krieg wie-
der dieselbe führen, dan sonst müste auch der Dähnische krieg nicht wie-
der Dennemarck gewesen sein, aldieweil auch derselbe nicht denunciirt
worden .
6. Stehe die cron Schweden noch uf des Reichs boden unnd zwinge
freundt und feindt, auch die neutralen stände, unter schwere contribution;
Chursachsen habe das armistitium nicht umbsonst
Gemeint ist der zwischen Kursachsen und Schweden zu Kötzschenbroda für sechs Monate
geschlossene Waffenstillstand von 1645 VIII 27/IX 6 (Text: DuMont VI.1, 325f.), der in
Eilenburg am 31. März/10. April 1646 bis zum Friedensschluß verlängert wurde (Text:
Helbig, Kötzschenbroda, 283–288). Kursachsen gewährte Schweden freies Durchzugs-
recht, verzichtete auf eine Verstärkung seiner Armee und zahlte 11.000 Reichstaler Kon-
tribution monatlich; Leipzig blieb schwed. besetzt, Torgau wurde zur Hälfte schwed. be-
setzt ( Helbig, 271f.; Duchhardt, Kötzschenbroda, 325f.).
stände im Fränckischen und anderen craysen müßen die verschonung mit
großen geltsummen erkauffen.
7. Die neutralitet were in oberwehnten Pragerischen frieden
PF Abs. [66] (Beitritt der Neutralen) und Art. [68] (Publikation bei allen Reichsständen,
der Reichsritterschaft und den Hansestädten, verbunden mit ksl. Befehlen zur Annahme),
s. BA II 10.2 Nr. 564 A, 1622f.. § 87 des Regensburger RA von 1641 X 10 verbot allen
Reichsständen die „hochschädliche Neutralität“ gegenüber den Kriegsgegnern ohne ksl.
Genehmigung ( Sammlung III, 564f.).
8. Were es eine contradiction, der protestirenden fürsten unndt stände
lande pro satisfactione zu begeren unnd doch zu sagen, man führe wieder
die stände keinen kriegk .
9. Gestünden sie, die Schwedischen, ia selbst in ihrer replic, das sie den
krieg wieder den Kayser unnd die catholische ligam führen
Bezug auf die schwed. Replik, zu Art. 1 ( Meiern II, 185 ).
aber bekandt, das dieiennige chur-, fürsten und stände, so in der catho-
lischen liga begriffen, maiorem Imperii partem constituiren
Zur Liga, einem bis 1635 bestehenden Sonderbund kath., fast ausschließlich geistlicher
Reichsstände, s. APW III A 3/2 [Nr. 45 Anm. 46] ; Neuer-Landfried, 232f.; Brockmann,
929f.; Albrecht, Maximilian, 408–450, 611–639 (613f. zu den Mitgliedern seit der Neu-
gründung 1619/20).
autem fieri denominationem.
Wie deme allen aber, so hoffe man doch, bey künfftigem proiect es dahin
einzurichten, damit man a parte Suecorum zufrieden sein könne.
Bayern. Auff die proposition des hochlöblichen directorii were man a
parte Bayern nicht der mainung, darüber zu disputiren, dan es würde söl-
ches den tractaten mehr hinderlich als förderlich sein. Ob der krieg von
der cron Schweden allein wieder Kayserliche mayestät oder auch die
stände geführet sey, were aus deme leicht abzunehmen, mit weme sie
friede machen wollen etc. Nun bezeugten sie ia, das sie nicht allein mit
ihrer Kayserlichen mayestät, sondern auch den reichsständen friede zu
machen unnd zu haben begereten, als folge ia auch daraus, daß der krieg
auch nicht allein mit ihr Kayserlicher mayestät, sondern auch den ständen
geführet werde. Der betrübte augenschein gebe es auch, das alle crayse
und provincien in diesen krieg mit geflochten worden etc. Concludire
demnach aus diesem unndt anderen vom directorio angeführten rationi-
bus, das diese wort („in Imperium“) wol können stehenpleiben.
Sonst hette er vernommen, das gestern in seinem abwesen Pfalz Lautern
etc. wegen des von ihme mit guter befugnüß genommenen vorsizes pro-
testiret . Darwieder wolle er in bester form reprotestiret, iura principis
reserviret und sölches ad protocollum zu nehmen gebeten haben.
Würzburg. Ersten anfangs scheine diese frage gar leicht, sonderlich weil
der krieg mitten und schier allerorten des Reichs sich eingeflochten und
das haus schier allerorten brennet. Wan man aber recht nachdencke, sein
sie sehr schwer unnd wichtig, wie die definition gnug ausweise. Das aber
die definition allenthalben und vor allen dingen zu suchen sey, das were
bekandt, sonderlich in causis tam arduis, da man in contradictorio mitein-
ander versire
Nach der Rhetoriklehre des 17. Jh.s war die Definition das wichtigste Element in der Be-
weisführung. Die Schullogik schrieb vor, die Definition eines Begriffs aus der Gattung,
welcher der Gegenstand angehört ( genus), und aus mindestens einem besonderen Unter-
scheidungsmerkmal ( species) zu bilden ( Seng, 457–462; Gast, 461–467).
affirmativam, und rede zwart der sensus insgemein, die definitiones aber
pflegen ab essentialibus gemeiniglich genommen zu werden etc. Genus
belli haben wir, de specie möchte der gröste stritt sein. Woher nun die spe-
cies zu nehmen, könte auch eine große frage entstehen. Wan man im Reich
de specie reden wolle, müße man uff die reichsabschiede kommen und es
daraus nehmen. Die leiden aber unterschiedtliche interpretationes; sey also
zu befahren, es könten unterschiedtliche definitiones herauskommen, und
möchte man sich darumb wol mehr und lenger zancken als umb das haubt-
werck. Dan ihre mayestät werde wißen, den krieg zu definiren und derien-
nigen rationum, so das hochlöbliche directorium angeführet, sich zu bedie-
nen. Hingegen were nicht zu zweiffelen, die cronen würden auch nicht fey-
ren, sondern, den krieg zu definiren, ihnen angelegen sein laßen, so veruhr-
sachen könte, daß chur-, fürsten und stände auch uf sonderbahre definitio-
nes bedacht sein müßen. Daher [sei] nur zanck und verhinderung zu besor-
gen, und fallen sonderlich in bellis civilibus die definitiones sehr schwer,
weil keine parthey der andern die speciem unndt das recht, in quo species
fundatur, gestehen wolle. Würde also das werck weit hinnausgeworffen
und nohtwendig ad primum principium et causas iam ferme sepultas ge-
bracht werden müßen. Dieselbe[n] aber zu ernewern, scheine für die izige
handlung ganz nicht dienlich [zu] sein. Concludire derowegen a parte
Würzburg dahin, das diese wort nicht zu streiten, sondern zu dissimuliren.
Ihre mayestät könten in ihren replicis die wort, so sie gebraucht , wol ste-
henlaßen. Hingegen werde man die cronen nicht überreden können, das sie
ihre mainung endern und sagen, sie führen den krieg wieder das Reich, es
gehe auch darüber, wie es wolle, gestalt dan auch der passus satisfactionis
anders nicht fundiret werden kan, und weil sie denselben so starck unnd
eyferig gestellet
Siehe schwed. Replik, Klasse II, und frz. Replik, zu Art. 13 ( Meiern II, 187 f., 202).
ihre mayestät es wol dabey pleiben laßen, hergegen daß andere auch dis-
simuliren. Der ausgang werde doch ausweisen, wie es beschaffen gewesen.
Magdeburg. Hette gestern wegen Magdeburg angehöret, daß heute
super prooemio deliberiret werden solte, so anitzo vom hochlöblichen
directorio erholet worden. Anfangs were ihrer Kayserlichen mayestät
höchstansehnlichen herren commissariis hoher danck zu sagen, das sie
hiebevorn die Kayserlichen resolutiones
Gemeint sind die ksl. Responsionen an Schweden und Frk. Zur ksl. Responsion an Frk.
vom 25. September 1645 s. [Nr. 95 Anm. 8] .
tiones ausgestellet und zu beforderung der tractaten veranlaßung gethan,
wie dan imgleichen beyden höchstgemelten cronen sonderbarer danck ge-
geben werde. Weil er nun seiner schüldigkeit sich erinnert unndt darbey
den betrübten zustandt des geliebten vaterlandes in betrachtung gezogen,
als habe er erachtet, gleichwie er seines ohrts hoffentlich zu keiner ver-
zögerung uhrsach gegeben, also wolle auch kein einziges moment zu ver-
abseumen, sondern, was etwa bey den propositionibus, resolutionibus et
replicis zu erinnern sein möchte, ohn allen verzugk zu erwegen unnd ein-
zubringen sein, wie er dan obgerürte propositiones, declarationes und re-
plicen mit schüldigem fleis wol erwogen hette.
Bedinge anfangs anstadt seines gnedigsten fürsten und herrn hiermit
feyerlich, daß er in eröfnung dero gutachtens gar nicht gemeinet sey, der
Römischen Kayserlichen mayestät wie auch der christlichen könige und
potentaten hohen respect einigermaßen zu minuiren oder auch vorsezlich
etwas anzuführen und zu erwiedern, was allerhöchstgedachten ihren
mayestäten allerseits oder einigen menschen zum verdrus oder offension
gereichen möchte. Lebe aber daneben der allerunterthenigsten, unterthe-
nigen und sicheren hofnung, es werde nicht ungnedig noch uneben emp-
funden werden, wan im nahmen ihr fürstlicher durchlaucht des Reichs
und deroselben notturfft nach er in materialibus die ware beschaffenheit
der ergangenen und noch fürgehenden dinge berühren und dero notturfft
und anliegen beobachten unnd fürtragen müße. Wie nun nach ausweisung
der reichsverfaßung bey dergleichen hochwichtigen des Heyligen Römi-
schen Reichs wolfahrt betreffenden sachen den chur-, fürsten und ständen
das ius suffragii cum effectu gebühre, sölches auch ihre Römische Kayser-
liche mayestät selbst placitiret hetten
Kayserlichen herren plenipotentiarii werden ohne deroselben vorwißen
unnd bewilligung nichts handtlen oder schließen, sondern, was nach
unnd nach vorgehen wirt, ihnen allezeit communiciren.
Ad quaestionem hanc primam sey nicht ohne, daß diese quaestio von
schwerer importanz und wichtigkeit were. Waß die cronen zu diesem
kriege bewogen, das contestirten sie in ihren unterschiedtlichen, meist in
truck ausgegangenen scriptis
Das Manifest Gustav Adolfs vom Juli 1630 ( APW III A 3/1 [Nr. 24 Anm. 22] ) diente der
Kriegslegitimation, obgleich es keine formelle Kriegserklärung enthält. Am Ende betonte
der Kg., daß er nicht gegen das Reich gerüstet habe ( Goetze, 364). Frk. hat dem Reich nie
offiziell den Krieg erklärt. Die frz. Kriegserklärung an Spanien/Habsburg vom 19. Mai
1635 nannte die Gefangennahme Söterns am 26. März 1635 durch span. Truppen als
Kriegsgrund (Hermann Weber, Legitimation; Anja V. Hartmann, 209–212, 251). Die
frz. Invitationen der Reichsstände zum WFK nannten als Motiv für das militärische Ein-
greifen Frk.s das Verhalten des Hauses Österreich (s. z. B. die Einladung von 1644 IV 6,
Text: Meiern I, 219 –222 und NS I, 247–250 [lat.]; fehlerhafte frz. Übersetzung: Gazette
55, 1644 V 25, 353–360, dazu Meiern I, 219 ).
contra Imperatorem und sembtliche stände ergriffen, sondern allein wie-
der dieiennige, so sich einer und anderer proceduren theilhafftig gemachet
hetten. Dan so weinig were aus der beeden cronen propositionibus und
izigen replicis zu vernehmen, das sie einige feindtligkeit wieder die stände
bezeugen, sondern theten vielmehr helle andeutung, das sie dahin sehen
und helffen wolten, wie das Reich wieder in seine grundveste gesezet
werden möchte. Nun würden die cronen sich gewiß andere pro hostibus
nicht obtrudiren, ihr fürstliche durchlaucht auch sich dafür nicht erkleren
laßen. Concludire demnach wie Würzburg, das man sich damit nicht auf-
zuhalten, sondern die worte nur außen zu laßen.
Alß nun das hochlöbliche Österreichische Direktorium nochmals
fragte, ob er wie Würzburg votire, sagte Magdeburg. Ja, in sölcher mai-
nung, das diese wort nur zu dissimuliren weren.
Pfalz-Lautern und -Simmern. Was die umbfrage betrifft, repetire
er anfangs dasiennige, was Magdeburg nach der lenge praemittiret, unndt
sey auch der unvorgreiflichen, doch bestendigen mainung, das vielmehr
uf die acceleration der tractaten zu sehen unndt alle impedimenta uf die
seiten zu sezen, sonderlich aber diese quaestion, als welche, wie Würz-
burg angeführet, nur mehr hinderlich sein müchte und doch zum haubt-
werck nichts thun könne, wie dan das hochlöbliche directorium sub fi-
nem vertröstung gethan, daß sich noch wol ein expediens finden würde.
Hette zwart darfürgehalten, es würde diese materia in den articulis 1
Gemeint sind Art. 1 der schwed. und der frz. Proposition II von 1645 VI 11, der ksl.
Responsionen an Schweden und Frk. sowie der frz. Replik, in denen die Kriegsgegner be-
nannt sind ( Meiern I, 436 , 446, 618f., 628f.; Meiern II, 446 ).
fürkommen; weil’s aber itzt proponiret worden, sey er gleichsfals der
mainung, das es nurt zu dissimuliren.
Basel. Habe nichts weiters zu gedencken, als was Magdeburg unnd Pfalz
Lautern erinnert, das nemblich nichts in despectum vel offensionem Im-
peratoris vel statuum aut etiam coronarum geredet oder gemeinet sein
solle.
Sachsen-Altenburg. Repetire anfangs die Magdeburgische dancksa-
gung, reservat〈um〉 und übriges votum. Und weil die umbfrage aigent-
lich dieses were, ob diese wörter („in Imperium“) auszulaßen oder nicht,
so hette man diß friedenswerck zu consideriren als einen nodum Gordi-
um, den zwart Alexander Magnus mit einem streich entzweygehawen,
dieses aber mit vielen unzehligen canonschüßen nicht habe aufgelöset
werden können. Derowegen [sei] pillich zu verhüeten, das man es nicht
noch mehr verwickele, sondern vielmehr, wie Magdeburg und Würzburg
votiret, weil durch diese wort noch mehr streitigkeiten erreget werden
möchten, dieselben nur zu dissimuliren, zumahl das hochlöbliche direc-
torium vertröstung gethan, das es doch im friedensproiect geschehen
würde. In eiusmodi arduis et difficilibus negotiis talia multa esse simu-
landa vel dissimulanda, und hette man vielmehr dahin zu sehen, ut mature
consultemus et consultis facta adiungamus.
Sachsen-Coburg. Were selbst fast der mainung gewesen, das es ad 1.
articulum gehöre, dieweil es aber dem directorio so gefallen, conformire
er sich zuvorders mit dem Altenburgischen sowol denen gleichstimmen-
den Würzburgischen, Magdeburgischen und Pfalzischen votis.
Sachsen-Weimar. Halte kürzlich dafür, das Madeburgische votum sey
tam ratione gratiarum actionis als der bedingung halber in acht zu neh-
men, dan aber auch, das, wie in allen votis fürkommen, alles dasiennige,
was das friedenswerck difficultiren möchte, aus dem wege zu reumen
unnd demnach diese clausul nur außen zu laßen.
Idem wegen Sachsen-Eisenach und -Gotha.
Braunschweig-Lüneburg-Celle. Es sey außer allen zweifel, daß
diese quaestion die haubtsache remoriren würde, wan man dieselbe
haubtsachlichen deliberiren wolte. Conformire sich derowegen mit
Würzburg, Magdeburg unnd Altenburgk, das die wort zu dissimuliren
unnd auszulaßen.
Und ebendieses auch wegen Braunschweig-Lüneburg-Calenberg
und -Grubenhagen.
Hessen-Kassel. Repetire die Magdeburgische erinnerung und bedin-
gung, undt weil er nötig befunde, das alle verhinderung zu verhüeten, so
concludire er, das diese wort etc. nur außzulaßen.
Hessen-Darmstadt. Nomine ihr fürstlicher gnaden habe er umb so-
viel mehr ursach, mit Würzburg und andern gleichstimmenden sich zu
conformiren, weil bekand sey, wie ihre fürstlich gnaden sich guberniret
undt in den krieg, oder was davon dependire, nicht immisciret, sondern
secundum leges Imperii sich verhalten hette
Lgf. Georg II. von Hessen-Darmstadt hatte im Vertrag von Höchst zwischen Schweden
und Hessen-Darmstadt (Text: DuMont VI.1, 21ff.) am 29. November 1631 von Schweden
gegen Neutralitätszusage Verschonung seiner Lande erreicht und war dem Heilbronner
Bund nicht beigetreten, sondern zum Wegbereiter des PF geworden. Zu den Antriebskräf-
ten seiner Vermittlungspolitik gehörten territorialstaatliche und dynastische Interessen,
doch war Kaisertreue oberste Maxime seines Handelns ( Press, 308ff.; BA II 10.1, *14f.).
Baden-Durlach. Wie Würzburg und Magdeburgk.
Pommern-Stettin. Weil die maiora uf das Magdeburgische, Pfalzische
unnd Wurzburgische votum gehen, könne er sich denenselben leichtlich
conformiren.
Pommern-Wolgast. Idem.
Mecklenburg-Schwerin. Wiederhole zum anfang unnd eingang daß
Magdeburgische votum. Die haubtquaestion betreffende, sey sowol von
Österreich als Bayern gedacht, waß große difficulteten die erörterung
derselben nach sich ziehen werde. Daher von Würzburg hochvernünfftige
uhrsachen angeführet, warumb diese wort vielmehr dissimulando zu
übergehen. Conformire sich demnach mit Würzburg, Magdeburg〈k〉
und anderen vorsizenden.
Mecklenburg-Güstrow. Idem.
Württemberg. Fürters wiederhole man a parte Würtenberg ratione des
eingangs das Magdeburgische votum, unnd weil bekandt, daß ihr fürst-
liche gnaden izo sedem belli im lande hetten und sehr betrenget wür-
den
dern zu helffen. Weil nun von den vorsitzenden deduciret, das diese quae-
stion nur remoras geben würde, conformire er sich denen votis, so dahin
gangen, das es zu dissimuliren, bevorab weil die herren Kayserlichen sich
dahin erkleret, das sie sich dißfalß super iustitia vel iniustitia causae mit
wortgezenck nicht aufhalten wolten
Siehe ksl. Responsion an Schweden, zum Prooemium ( Meiern I, 618 ).
Sachsen-Lauenburg. Demnach außer allen streit, daß die erörterung
dieser frage mehr zeit alß wol daß ganze negotium pacis hinwegknehmen
würde, unterdeßen aber ihr fürstliche gnaden den krieg so lang getragen,
das sie nichts höher als den lieben frieden bedürffen und verlangen, so
halte er auch dafür, man möchte dergleichen spinosas quaestiones nur
sicco pede vorbeygehen unndt hergegen zusehen, das künfftig in dem
proiect ein sölches temperament, wie Österreich vertröstet, getroffen
werde. Conformire sich demnach ratione dissimulationis mit Würzburg,
ratione gratiarum actionis, reservati unnd sonst mit Magdeburgk.
Anhalt. Ratione exordii wie Magdeburg, im übrigen wie Pfalz Lautern.
Wetterauer Grafen. Wiederholen anfangs auch mit Magdeburg 1. die
schüldige dancksagung, 2. die reservation, daß nichts ohne die stände
möchte gehandelt unndt geschloßen werden, wie auch 3. die protestation,
daß man niemand zu offendiren gedencke.
Ad quaestiones propositas: Weil beedes, die königliche propositiones
unndt Kayserliche resolutiones, dahin gehen, daß de causis belli nichts
zu moviren, so wiederholen sie das Würzburgische, Magdeburgische
unndt Pfalzische votum, das diese wort nur dissimulando zu übergehen.
Fränkische Grafen. Negst wiederholter Magdeburgischer dancksa-
gung conformire er sich mit demselben, Würzburgischen unndt anderen
votis, das nemblich dergleichen acerbae quaestiones viel lieber zu dis-
simuliren als das werck dadurch schwerer zu machen unndt unterdeßen
seine herrn committenten unter der beschwerung zugrundt richten zu
laßen.
Österreichisches Direktorium. Wan man affirmativam et negati-
vam considerirte, so sehe man wol, wo es hingangen, wan man ein con-
clusum machen wolte. Wolte aber die meinungen aufsetzen, unnd weren
dieselben biß uf zwey dahin gangen, das die worte zu dissimuliren unnd
hergegen uf ein expediens beim proiect deß friedenßschlußes zu ge-
dencken. Wolle aller mainung aufschreiben unndt iedes standes nahmen
dabey verzeichnen, damit die herrn Münsterischen wißen mögen, wer
hier oder drüben votiret
2 habe] In Österreich A II (XXXII) folgt: unnd wie die maiora zu machen seyen.
Außgefallene meinungen: I. Daß dise worth „in Imperium“ verbleiben möchten.
II. Daß dise worth „in Imperium“ zue dissimulirn unnd die causae belli keinesweegs zu
berüehren, damit das werkh selbsten nit retardiret werde, sondern auf ein expediens bey
dem proiect der fridenspuncten bey disen passu zu gedenkhen seye.
Vor das andere: Hette die Kayserliche mayestät in articel 1 die cron Spa-
nien pro adhaerente sezen laßen, so die Schwedische difficultiren wolten
mit dem vorwandt, sie hetten wieder Spanien keine feindtschafft . Nun
sey zwar in replica Gallica articel 1 auch etwas berühret
Siehe Meiern II, 200 . Art. 1 der frz. Replik wurde am 13. Februar 1646 im FRO behan-
delt (s. Nr. 101).
selbe anders werde gefraget werden müßen, so könne sölches nicht hieher
gezogen, sondern müste zu der Französischen proposition unnd handt-
lung gestellet werden, hette sonst a parte directorii wol geschehen sollen.
Die quaestion nun, die hieraus entstehe, sey diese: Ob die cron Spanien
bey dem künfftigen proiect, wie Schweden begere, außen zu laßen oder
nicht.
Österreich. Were zwar 1. nicht ohne, daß die cron Spanien von den
Schwedischen über Rhein ebensowol angegriffen unndt die besatzungen
ausgeiaget worden
Gustav Adolf hatte im Dezember 1631 den Rhein überschritten, das span. besetzte Op-
penheim eingenommen und die durch span. Truppen verstärkte Besatzung von Mainz zur
Kapitulation gezwungen. Trotz dieser und anderer schwed. Operationen gegen span.
Truppen an Rhein und Mosel war ein formeller Bruch zwischen Spanien und Schweden
vermieden worden ( Generalstaben V, 97–106; Roberts II, 556ff., 574ff.).
So sey auch 2. bekand, daß das haus Spanien mit dem hauß Osterreich ein
hauß unnd vornehmer standt des Reichs sey, sölchergestalt, das Spanien
alle erbgerechtigkeit an den Österreichischen erbländern ia so volkömb-
lich habe als das itzo regierende erzhauß selbsten
recht dem hauß Osterreich schmälern will, auch der cron Spanien freundt
nicht sein kan, sondern für deroselben feindt zu achten ist etc. Wie dem
allen aber [sei], weil ia die Schwedische sagen, die Spanische ministri hiel-
ten es selbst nicht dafür
Bezug auf die schwed. Replik, zu Art. 1 ( Meiern II, 185 ).
tion zu remittiren.
Bayern. Halte nicht dafür, das es noch zeit, darvon zu reden, weil die
cronen erst sub finem der tractaten sagen unnd specificiren wollen, wer in
den friedenschluß einzuschließen. Da sich dan erweisen werde, wer
freundt oder feind gewesen sey.
Würzburg. Sey gleichsfals der mainung, das es nemblich soweit zurück-
zusetzen unndt zu erwarten, wie die tractaten ablauffen. Die nahe anver-
wantnüß der beeden hohen heuser Spanien unnd Österreich were bekand
unndt dahero kein zweifel, sie werden ihnen beederseits die erlangung
eines universalfriedens angelegen sein laßen. Stünde also noch nach-
zudencken.
Magdeburg. Weil die cron Spanien selbst keiner feindtschafft mit
Schweden gestendig were, so hielte man a parte Magdeburgk dafür, daß
es nur auszulaßen.
Basel. Wie zuvor.
Pfalz-Lautern. Dieweil er auch aus dem prothocol der Schwedischen
replic wargenommen, wie die herrn legati sich auf dergleichen Spanische
erklährung etc. bezogen hetten , so sey er auch der mainung, daß diese
quaestion nur beyseit zu setzen, zumahln es ohnedas eine sache sey, so
nicht das Römische Reich, sondern dieselben beeden cronen angehe.
Pfalz-Simmern. Idem.
Sachsen-Altenburg. Wie Magdeburg unnd Würzburgk.
Sachsen-Coburg. Wie Altenburgk unnd gleichstimmende.
Sachsen-Weimar. Gleich also.
Braunschweig-Lüneburg. Repetire daß Magdeburgische, Würzbur-
gische, Altenburgische unnd Pfalzische vota.
Die übrigen. Conformiren sich.
Pommern. Die declaration müße ex declaratione Suecica genommen
werden.
Die übrigen. Transeunt.
Österreichisches Direktorium. Conclusum gehe dahin, das nach
selbsteigener beliebung der beeden cronen die sache auszusetzen.
3. Begeren die Schwedischen von den herrn Kayserlichen declaration, was
sie vor ein Schönbeckisches project meinen . Dahero vonnöthen zu be-
dencken, waß dießfals den Kayserlichen herrn commissariis an die hand
zu geben, weil die Schwedischen keines gestehen wollen.
Österreich. Osterreichischentheils sey man der mainung, es werde das
project der handtlung de anno 1635 gemeinet sein, welches eben dasien-
nige, so die Schwedischen in ihrer ersten proposition in prooemio §
„Quod igitur faelix faustumque sit“, ibi „qui ante novennium“
Siehe schwed. Proposition II, Prooemium ( Meiern I, 435 ).
sumiren sich erbotten, nur das es ad praesentia tempora accomodiret wür-
de, also, das die Schwedischen gar wol wüsten unnd selbst leicht erachten
könten, was es für ein project sey. Derowegen [sei] den herrn Kayserli-
chen nur dieses an die handt zu geben, sich also zu erklehren, daß dieses,
waß bey der handtlung zwischen Chursachsen unnd dem reichscanzler in
Schweden
puncten noch kein conclusum gemacht, so weren doch viel puncta ganz
richtig verhandelt unnd geschloßen gewesen; wie es aber bey dergleichen
tractaten hergehe, daß, wan eines falle, daß andere auch zurückegehe, also
were es hier auch geschehen.
Hette sonst auch dieses anzeigen wollen, daß man an Kayserlichen seiten
de causis belli gar nicht disputiren wolle etc., sey auch ea intentione nicht
gefraget worden, sondern nur, daß man sehe, was via facti vel iuris ge-
schehen.
Bayern. Wie Österreich.
Würzburg. Man sey a parte Würzburgk der meinung, das die Schwe-
dische deswegen nichts darvon wißen wollen, weil es ein zerfallenes
werck sey unndt nicht zum effect kommen. Stehe dahin, ob in genere
eines projects zu gedencken.
Hierauf gefielen etzliche interlocuta, so man nicht einnehmen können.
Magdeburg. Hette angehöret, was proponiret worden, unndt möchte
wol sein, daß etwas dergleichen vorgangen. Weil es aber nie zum schluß
kommen noch die stände darzugezogen worden, so würden sich auch die
stände an das Schönbeckische project nicht astringiren laßen, wie dan
sonderlich ihr fürstliche durchlaucht sich darzu nicht verstehen würden.
Basel. Wan sie ia weiter fragten, könte ihnen zur antwort gegeben wer-
den, sie hetten sich ia selbst darauf bezogen, und stünde dahin, ob man
demselben in etzlichen puncten inhaeriren wolle etc., welches die handt-
lung geben würde.
Österreichisches Direktorium. Es weren gleichwol viel articul dar-
innen, so hieher gehöreten unnd mehrertheils schon verhandelt weren.
Pfalz-Lautern. Pfalz Lautern sey weinig davon bekand. Weil aber des
Österreichischen directorii mainung dahin gehe, waß den Schwedischen
hierauf zu antworten, so sey er indifferent, ob ihnen das proiect vorzuzei-
gen. Wegen der verbindtligkeit aber votire er wie Magdeburg, weil es nur
ein entwurff gewesen.
Pfalz-Simmern. Idem.
Sachsen-Altenburg. Weil daß hochlöbliche Österreichische directo-
rium in die umbfrage gestellet, was ihrer Kayserlichen mayestät wegen
des Schönbeckischen projects an die hand zu geben, so sey er der mai-
nung, es wolte ihrer mayestät einzurahten sein, daß die itzige tractaten
uf das Schönbeckische project gar nicht einzurichten. Das Schönbecki-
sche project sey ein non ens, seine fürstlichen gnaden wüsten alzeit
nichts davon etc. Möchte nur weitleufftigkeit geben, waß es were, wo es
were, welches das rechte were, unnd wan es umb unnd umb kähme,
würde sich doch niemand darauf ein- oder daran verbinden laßen. Dero-
wegen [sei] viel rahtsahmer, das die tractaten nur, wie sie izo sein, ange-
treten und des Schönbeckischen tractats, difficulteten zu vermeiden, nicht
mehr gedacht werde.
Sachsen-Coburg. Conformire sich allerdings mit Sachsen Altenburgk,
zumahl das Österreichische directorium selbst gedacht, das sich’s wegen
ezlicher puncten gestoßen unndt zerschlagen.
Sachsen-Weimar. Wie Altenburgk.
Sachsen-Eisenach. Idem.
Braunschweig-Lüneburg. Hette die acta, so damahls vorgangen, ge-
sehen unnd gelesen, aber nicht befunden, was gehandelt oder geschloßen
were. Weil nun fürsten unndt stände nicht darzugezogen unndt also auch
nicht daran verbunden weren, so repetire er das Altenburgische votum
wegen Braunschweig-Lüneburg-Celle, -Grubenhagen und
-Calenberg.
Hessen-Kassel. Wie Sachsen Altenburg unndt einstimmende.
Hessen-Darmstadt. Die quaestio sey nicht einerley. Die 1. sey facti,
ob es nemblich zu ediren oder [zu] communiciren; da er sich dan confor-
mire mit Basel, Pfalz Lautern und gleichstimmenden. Die 2. aber, ob die
Schönbeckische tractaten zu reassumiren unnd ob die stände daran ver-
bunden, da er sich mit Sachsen Altenburg und anderen conformire.
Baden-Durlach. Wie Altenburgk unnd Braunschweig Lüneburgk etc.
Pommern-Stettin. Seine churfürstliche durchlaucht als herzog in
Pommern entsinne sich nicht eigentlich, waß gemeinet oder wo die inten-
tion hingehe, erachten sich auch nicht schüldig, [sich] daran zu verbinden
etc. Wan aber von den herrn Kayserlichen oder den beeden cronen weitere
apertur geschehe, behalten sie ihre notturfft unnd erinnerung bevor etc.
Pommern-Wolgast. Wie vorhin.
Mecklenburg-Schwerin. Wehre zu wünschen, das die tractaten zwi-
schen ihrer churfürstlichen durchlaucht zu Sachsen unnd dem herrn
reichscanzler hetten verfangen mögen, gestalt dan sein gnediger fürst
unnd herr
Hg. Adolf Friedrich I. von Mecklenburg-Schwerin. Zu seinem Vermittlungsversuch zwi-
schen Ks. und Schweden s. APW III A 3/1 [Nr. 31 Anm. 37] .
Hette aber zu der zeit daß ansehen gehabt, als wan beede partheyen
schlechte lust darzu getragen. Weil es nun noch ein imperfect werck sey
unnd keiner sich daran würde verbinden laßen, so conformire er sich mit
Sachsen Altenburgk.
Was sonst Heßen Darmbstadt in eine absonderliche quaestion gebracht,
ob nemblich den herrn Schwedischen das Schonbeckische project zu
communiciren, das halte er nicht für nötig oder rahtsamb, sondern das
in Gottes nahmen die handtlung anzutreten unndt [sich] nicht darauf zu
beruffen.
Württemberg. Möchte gleichfals wünschen, das dieselbe handtlungen
zum effect gekommen weren. Weil sie aber den ausgang genommen, die
cronen sich hersieder so erklehret, das es also bey dem Schönbeckischen
werck nur difficulteten geben würde, so concludire er mit Sachsen Alten-
burgk unnd in effectu mit den maioribus, quod non. „Nam multa tractan-
tur, quae non perficiuntur“ .
Sachsen-Lauenburg. Obzwar die beantwortung dieser frage ohn-
schwer zu erörtern, zumahl beyde theile sich schon erklehret, daß sie
nicht einen oder andern articul, sondern das totum complexum meineten,
aldieweil es aber nichts nüzen würde, weil es doch ein unvolkommen
werck ist unnd pleibet, so halte er gleichsfals, das deßen nicht zu ge-
dencken, sondern vielmehr gegenwertige tractaten zu befordern.
Anhalt. Wie Altenburgk, das es nemblich nur zu praeteriren, weil es
doch gar nichts effectuiren würde.
Wetterauer Grafen. Man halte ihres ohrts gleichfals dafür, weil es
meistlich unbekandt, auch unvolzogen unndt sich darauff gar nicht zu
gründen, das man zwar der beantwortung halber den herrn Kayserlichen
so an die hand zu gehen, wie Österreich votiret, sonst aber bey gegen-
wertigter handtlung selbige tractaten ganz auszusetzen, wie das Magde-
burgische unnd andere fast einmüetige vota gegeben.
Fränkische Grafen. Weil allenthalben in confesso, das die Schönbek-
kische handtlung nicht zum effect kommen, so were deren gar nicht,
neque relative neque exhibitive, zu gedencken; sonderlich weil auch
nicht zu vermuhten, das die cron Schweden weiter darumb erinnerung
thun werde.
Österreichisches Direktorium. Wan man hiesige maiora ansehe,
gehen dieselbe dahin, das die Schönbeckische tractaten von keiner ver-
bündtligkeit unndt also auch nicht zu berüren.
Die andere mainung were dahin gangen, den Kayserlichen herren pleni-
potentiariis an die handt zu geben, sie möchten den Schwedischen zu ver-
stehen geben, es were eben dasjennige, was sie sich in ihrer proposition zu
reassumiren erbotten. Hetten sie es aber nicht, solte es communiciret
werden.
(Ad interlocuta quaedam:) Die rationes kähmen hernach in das gutachten,
Suecici dissimulirten es nur, quasi nescirent. Man wiße wol, das es nicht
verbinde, doch diene es pro ratione vel impulsiva, warumb die Schweden
sich desto ehe einlaßen solten, weill sie damahls schon gehandelt unnd
eines unndt anders schon placitiret hetten.
Diesmahl were weiters nichts zu thun, unnd könte künfftige session ad
classem I, articulum 1: de amnestia, geschritten werden.