Acta Pacis Westphalicae III A 3,4 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 4. Teil: 1646 - 1647 / Maria-Elisabeth Brunert
132. Sitzung des Fürstenrats (sessio publica XXXVII) Osnabrück 1647 März 26/April 5

2

Sitzung des Fürstenrats (sessio publica XXXVII)


3
Osnabrück 1647 März 26/April 5

29
Diktiert 1647 V 19/29.

4
Braunschweig-Calenberg B I fol. 412–417’ (= Druckvorlage); damit identisch Baden-
5
Durlach A I fol. 436–441, Brandenburg-Kulmbach B IV fol. 387–392, Braunschweig-
6
Celle A I fol. 82–91’, Braunschweig-Celle B I unfol., Braunschweig-Wolfenbüttel B
7
I fol. 318–327, Braunschweig-Wolfenbüttel C I fol. 420’–427’, Hessen-Kassel A XIII
8
fol. 438–446, Magdeburg E fol. 519–523’, 526–528’, Magdeburg Ea fol. 626–633, Pommern
9
A I fol. 503–507’, Sachsen-Altenburg A II 1 fol. 437–441’, Sachsen-Gotha B II fol. 76–82
10
und fol. 84–87, Sachsen-Lauenburg B S. 838–850, Grafen von Schwarzburg A I fol. 329–
11
334’, Wetterauer Grafen ( Nassau-Dillenburg) C 2 fol. 98–102’, Wetterauer Grafen
12
( Nassau-Saarbrücken) A III 4 fol. 284–291, Württemberg A I S. 846–857, Druck: Meiern
13
V, 254–258; vgl. ferner Herzogtum Bayern A I 1 (unfol.) sowie (weitgehend identisch)
14
Würzburg A I 1 fol. 255–258’, ferner Magdeburg D fol. 329–333’ (Mitschrift), Österreich
15
A III (XXXVIII) fol. 29–30’, Pfalz-Neuburg (3610) fol. 139–140’.

16
Beratungsvorlagen: Auszug aus einem Schreiben des Kurmainzer Reichsdirektoriums in
17
Münster von 1647 IV 2

30
An das Kurmainzer Reichsdirektorium in Osnabrück. Text: Magdeburg E fol. 524–524’.
31
Inhalt: Bitte um Bekanntgabe des beiliegenden Beschlusses im FRO und SRO, um deren
32
Zustimmung und um den Entwurf einer Antwort an das RKG . Text des Auszugs aus
33
dem Beschluß, [Münster] s. d.: ebenda, fol. 525. Inhalt: Frage an die Rst. in Osnabrück,
34
ob sie sich dem Mehrheitsbeschluß in Münster anschließen wollen, die drei beschlossenen
35
Kammerzieler zu zahlen, mit Vorbehalt einiger (namentlich nicht genannter) Rst. wegen
36
Zahlungsunfähigkeit. Der KFR hatte am 1. April 1647 in Münster entsprechend entschieden
37
( APW III A 1/1 Nr. 115). Der SRO beriet gleichzeitig mit dem FRO über die Auszüge
38
( APW III A 6 Nr. 101).
mit beiliegendem Auszug aus einem Beschluß der dortigen (Teil-)
18
Kurien betreffend den Unterhalt des RKG .

19
Zustimmung zum Beschluß der (Teil-)Kurien in Münster über die Zahlung von drei Kam-
20
merzielern
zum Unterhalt des RKG oder Zustimmung zu dessen Auflösung?

21
Eine Umfrage sowie Bitte Württembergs um Moderation seines RKG -Beitrags.

22
Beschluß, einstimmig: Übereinstimmung mit dem Beschluß in Münster in dessen Interpreta-
23
tion
durch das Österreichische Direktorium und Ablehnung der Alternative.

24
(Im Rathaus zu Osnabrück). Vertreten: Österreich (Direktorium), Bayern, Salzburg, Magde-
25
burg, Würzburg, Pfalz-Neuburg, Freising, Sachsen-Altenburg, Basel, Sachsen-Coburg, Sach-
26
sen-Weimar, Sachsen-Gotha, Sachsen-Eisenach, Brandenburg-Kulmbach, Brandenburg-Ans-
27
bach, Braunschweig-Wolfenbüttel, Braunschweig-Calenberg (durch Braunschweig-Wolfen-
28
büttel), Württemberg, Pfalz-Veldenz

39
Das Pfalz-Veldenzer Votum wurde wahrscheinlich durch Württemberg abgelegt, obgleich
40
ein ausdrücklicher Hinweis wie auch der sonst übliche Vermerk suo loco (s. dazu Nr. 131
41
Anm. 6) fehlen.
, Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, Pommern-Stettin,

[p. 193] [scan. 309]


1
Pommern-Wolgast, Sachsen-Lauenburg (durch Pfalz-Veldenz), Anhalt, Wetterauer Grafen,
2
Fränkische Grafen. (Zu den Gesandten siehe die Verweise im Vorläufigen Personenregister.)

3
Österreichisches Direktorium. Praemissis praemittendis, es habe das
4
Churmaynzische reichsdirectorium dem fürstlichen directorio andeuten
5
unndt zweene extracta communiciren laßen, des Kayserlichen cammer-
6
gerichts zu Speyer unterhalt betreffend, und würden sich fürsten unndt
7
stände zu erinnern haben, was newlich in puncto des unterhalts alhier
8
geschloßen worden etc.

29
Mehrheitsmeinung des FRO vom 27. März 1647: Ermahnung der Rst. zur Zahlung ihrer
30
Rückstände nach Möglichkeit und Aussicht auf Zahlung von zwei oder drei Kammerzielern
31
nach Friedensschluß (s. S. 164 Z. 16–23).
Dieser schluß sey denen zu Münster etwas frembt
9
fürkommen, unnd zwart darumb, das man die zahlung des unterhalts noch
10
bis zum erlangenden friedenschluß suspendiren wolle, welches sich aber
11
noch lang verweilen und immittels das cammergerichte dissolviret werden
12
dürffte etc. Also hetten sie dort dahin geschloßen, das noch bey dieser
13
fastenmeß zu Franckfurth

32
Zur Frankfurter Frühjahrsmesse s. [Nr. 130 Anm. 40] .
drey zieler erleget werden solten. Do auch
14
gleich dieselben nicht so baldt hergeschaffet werden könten, were kein
15
bedencken, das der einnehmer noch ein 5 oder 6 wochen über die zeit
16
daselbst verpleiben und der zahlung erwarten möchte. (Maßen er dann
17
die beede extract, sowol 1. des schreibens § „Betreffend dann“

33
Incipit des Auszugs aus dem Schreiben der Kurmainzer Ges. in Münster an jene in
34
Osnabrück von 1647 IV 2 (s. Anm. 2).
als auch
18
2. des conclusi [sub] littera C „Ad quaestionem, des Kayserlichen cam-
19
mergerichts unterhaltung betreffend“, verlaß und zu communiciren sich
20
erbott.)

21
(Finita lectione [continuabat]:) Sehen derowegen, in was terminis das
22
reichsdirectorium diese frage gestellet, ob man sich nemblich dem concluso
23
accommodiren oder aber lieber in die eventualiter gebetene licentiirung

35
licentiirung bedeutet Entlassung, Auflösung (vgl. Campe I, 443 s. v. licentiiren). Das letzte
36
Schreiben des RKG an die Reichskurien, diktiert 1647 III 26, muß die Bitte enthalten
37
haben, daß die Kameralen ihren Dienst quittieren dürften, falls die oft erbetenen Unter-
38
haltsgelder nicht endlich gezahlt würden (s. zu diesem Schreiben [Nr. 130 Anm. 3] ; der Inhalt
39
ergibt sich aus den entsprechenden Beratungen in den Reichskurien, s. z. B. APW III A
40
1/1, 753 Z. 5).

24
des Kayserlichen cammergerichts verwilligen wolle.

25
Österreich. Vor augen sey, das die höchste noht erfordere, ihnen mit
26
etwas an die hand zu gehen, damit das cammergericht nicht dissolviret
27
werde, sondern beysammenbleibe. So sey auch nötig, das die alten subiecta
28
erhalten unndt nicht licentiiret werden, dann es möchte mit iungen leuten,

[p. 194] [scan. 310]


1
so der sachen aus mangel der erfahrung nicht gnugthun könten, schwer
2
hergehen. Also schließe er Österreichischen theils dahin, das man sich dem
3
Münsterischen concluso nach mügligkeit accommodiren solle etc.

4
Bayern. Sey außer zweifel, daß das Kayserliche cammergericht nicht zu
5
dissolviren, sondern beysammen zu erhalten etc. Weil nun zu Münster
6
in allen dreyen reichsrähten beschloßen worden, das demselben mit einer
7
ergiebigen beyhülf eylsamblich an handen zu gehen, so halte er dafür,
8
seine churfürstliche durchlaucht werde sich davon nicht separiren, sondern
9
gerne dahin concurriren helffen, damit das cammergericht gebüerend con-
10
serviret werde, zumahln sie die eventualiter gebetene licentiirung gar nicht
11
gerahten befinden könten; deswegen man sich nach mögligkeit angreiffen
12
möchte, wie dann des cammergerichts pfenningmeister

31
Lindemair (s. [Nr. 125 Anm. 8] ) hatte sich sehr wahrscheinlich 1643 wegen der schlechten
32
Verhältnisse am Rhein (vergeblich) um eine Stelle in Prag beworben. Demnach war es
33
keine leere Drohung, wenn das RKG seine Auflösung in Aussicht stellte.
sich gern noch
13
etliche wochen über die zeit gedulden würde, wan er nur versichert were,
14
die 3 zieler in 4, 5 oder 6 wochen nach der meß noch zu erheben.

15
Salzburg. Sie an ihrem ohrt hetten newligst angezeiget, das ihr hochfürst-
16
liche gnaden iedes jahrs drey ziel entrichten laßen

34
S. das Salzburger Votum vom 27. März 1647 (Nr. 130 bei Anm. 10, dort auch zu den
35
Zahlungsrückständen des Est.s, das Ende November 1646 neun alte Kammerzieler schuldig
36
war).
. Zweifelten benebenst
17
nicht, wann noch etwas weiters an der Regenspurgischen verwilligten
18
hülffe

37
Gemeint ist das Reichsga. über das Justizwesen von 1641 IX 27, das zwei Kammerzieler
38
pro Jahr und ein drittes zum Abbau der Rückstände empfohlen hatte ( [Nr. 122 Anm. 66] ).
restire, würden sie dieselbe gerne vollendts abtragen laßen. Wann
19
den dadurch dem

29
19 Regenspurgischen reichsabschiedt] Herzogtum Bayern A I 1 und Würzburg A I 1:
30
Munsterischen schluß.
Regenspurgischen reichsabschiedt ein gnügen geschehe,
20
so werde auch das Kayserliche cammergericht darumb zufrieden sein unnd
21
ein mehrers nicht begeren.

22
Magdeburg. Von seiten Magdeburgk hette er angemercket, welcherge-
23
stalt zu Münster dahin geschloßen, das vor izo drey zieler zum unterhalt
24
des Kayserlichen cammergerichts angeleget unnd bey iziger Franckfurter
25
meß richtiggemachet werden solten. Wie nun von ihr fürstlicher durch-
26
laucht er nicht instruiret sey, uf newe zieler zu votiren oder darein zu
27
willigen, also könne er sich auch vor dißmahl nicht darüber heraußlaßen,
28
sondern müße sein votum nohtwendig suspendiren. Aldieweil aber her-

[p. 195] [scan. 311]


1
gegen noch viel restanten zurücke weren, hielte er nochmahls dafür

30
Nicht Magdeburg, sondern Sachsen-Altenburg hatte am 27. März 1647 so votiert (s.
31
Nr. 130).
, das
2
zuforders dieselben umb einbringung deren zu erinnern unnd anzumah-
3
nen; dann wann dieselben nur einkehmen oder etwas darauf abgezahlet
4
würde, so werde es keiner newen zieler, viel weiniger aber bedürffen, daß
5
das cammergericht dissolviret werde. Jedoch müste eine sölche moderation
6
darbey vorgehen, das die unvermögenden mit beschwerlichen executionen
7
nicht bedrenget, sondern mit ihnen in die zeit gesehen werde etc.

32
Gemeint ist, daß den zahlungspflichtigen Rst. n, welche die Fälligkeitstermine überschritten
33
hatten, Stundung gewährt werden sollte.

8
Würzburg. Conformire sich zwart dem Münsterischen concluso, wie-
9
derhole aber daneben des herrn Magdeburgischen erinnerung etc.

10
Pfalz-Neuburg.

22
10–15 Wünschete – etc.] Pfalz-Neuburg (3610): Beziehen sich nochmaln auf ihr ahm
23
gedachten 27. Martii [1647] gegebenes votum, darauß dan erhelle, auch sonsten men-
24
niglichen bekant were, wie hart ihrer fürstlichen durchlaucht obige und hieniedige für-
25
stenthumben und landen von aller seithen kriegenden theilen hergenohmen. Damit es
26
auch noch kein endt hette, sondern immerzu continuiren thette. Wurde also dersel-
27
ben schwerfallen, wan sie einige newe zieler einwilligen solten. Sie wolten aber alles an
28
hochstgedachte ihre fürstliche durchlaucht underthenigst gelangen laßen.
Wünschete, das es mit der Pfalz Newburg so beschaf-
11
fen were, das sie ihrestheilß auch etwas mit beytragen könten. So sey
12
aber reichskündig, das sie dergestaldt ruiniret unndt zugrund verderbet,
13
daß es ganz unmöglich, sintemahl ia allerseits armeen daselbst concurriret
14
unndt subsistiret hetten

34
Zu den Kriegsschäden in Pfalz-Neuburg und im Hgt. Jülich s. [Nr. 130 Anm. 19] und 20.
35
Pgf. Wolfgang Wilhelm mußte als Hg. von Jülich und Berg hohe Beiträge für die Truppen
36
des Niederrheinisch-Westfälischen Reichskreises leisten ( Salm, 119ff., 187ff.).
; derowegen sie dann ihrestheils nur allein umb
15
verschonung zu bitten etc.

16
Freising. Wie Salzburg etc. Ihr fürstliche gnaden hette sieder dem Re-
17
genspurgischen reichstag alles abgestattet,

29
17 als – her] Österreich A III (XXXVIII): möchten etwa noch ein zihl restieren.
als etwan vom iahre her

37
Zu den Zahlungsrückständen des Fbf.s Veit Adam Gepeckh von Arnbach beim RKG s.
38
[Nr. 130 Anm. 33] .
, und
18
was noch restire, zweifele er nicht, das ihr fürstliche gnaden auch gern
19
erlegen würden etc.

20
Sachsen-Altenburg. (Herr Dr. Carpzovius:) Weil er bey newligster
21
deßwegen gehaltener session nicht gewesen

39
Am 27. März 1647 hatte Thumbshirn für Sachsen-Altenburg und -Coburg votiert (sein
40
Name ist in Nr. 130 beim Votum Sachsen-Coburgs vermerkt, s. dort).
, könne er auch nicht wißen,

[p. 196] [scan. 312]


1
wohin die maiora oder das conclusum das mahl gefallen. Ex communi-
2
catione aber des Österreichischen hochlöblichen directorii habe er ver-
3
nommen, welchergestalt zu Münster dahin geschloßen worden, das noch
4
bey instehender Franckfurter fastenmeß oder baldt hernach 3 zieler ent-
5
richtet werden solten. Dieweil nun a parte Sachsen Altenburgk unlangst
6
angeführet, das ihr fürstliche gnaden gar weinig termine restirten , zu
7
deren abstattung man sich auch willig erbotten, so wolle er sölch votum
8
wiederholet haben; unndt were ia die höchste billigkeit, daß auch die so
9
gar hohen restanten das ihrige gleichsfalß entrichteten unnd also dem Kay-
10
serlichen cammergericht unter die arme griffen. Sölchergestalt were die
11
dissolution nicht zu befürchten, sondern es würden die herrn camerales
12
in etwas vergnüget

33
vergnüget bedeutet hier befriedigt, zufriedengestellt ( Grimm XXV, 463 s. v. vergnügen
34
und ebenda, 466f. Punkt 5).
unnd begüetiget, das es also seines erachtens newer
13
zieler nicht bedürffte.

14
Undt wolte schließlichen umb communication der verlesenen extracte
15
gebührendes fleißes gebeten haben.

16

30
16 Basel – Würzburg] Fehlt in der Druckvorlage, ergänzt nach Herzogtum Bayern A I
31
1 sowie Würzburg A I 1 und Österreich A III (XXXVIII).
Basel. Wie Würzburg.

17
Sachsen-Coburg. Wie zuvorn.

18
Sachsen-Weimar. Es sey newligst

35
In der FRO -Sitzung vom 27. März 1647 hatte Braunschweig-Celle auf die hohen Rück-
36
stände der Kf.en hingewiesen (s. Nr. 130 bei Anm. 42).
schon angeführet, das in der lista
19
der restanten sölche hohe posten zu befinden, das, wan dieselbe nur ein-
20
kehmen, würde denen herrn cameralen wol geholffen sein. Ihre fürstlichen
21
gnaden weren gar ein geringes noch rückstendig

37
Zu den Zahlungsrückständen Hg. Wilhelms von Sachsen-Weimar und Hg. Ernsts von
38
Sachsen-Gotha s. [Nr. 130 Anm. 34] .
, wolte davon fideliter
22
referiren, nicht zweifelend, ihre fürstlichen gnaden würden schon verord-
23
nung thun, dieselbe gleichergestalt forderlichst abzulegen.

24
Unnd dieses auch wegen Sachsen-Gotha und -Eisenach.

25
Brandenburg-Kulmbach. Conformirte sich zuforderst damit, das die
26
conservation des Kayserlichen cammergerichts in alle wege zu befor-
27
dern, die separation oder dissolution aber mögligsten fleißes zu verhüeten.
28
Ob aber dieses ein mittel darzu sey, wann izo drey newe zieler angele-
29
get unnd die restanten zurückegelaßen würden, stehe er an, und würde

[p. 197] [scan. 313]


1
sölches denen, die nicht viel oder gar nichts schüldig, schwerfallen. Dann
2
können die restanten nicht eingebracht werden, wieviel weiniger würden
3
sölche newe ziele entrichtet werden können. Schließe also nochmahls wie
4
zuvorn, daß zuforderst die restanten einzubringen, undt halte darfür, wan
5
diese fastenmeße von allen ständen ein ziel richtiggemachet unnd erleget
6
würde, so würde es vor dießmahl gnug unndt die weinigen persohnen
7
des cammergerichts darmit wol können zufrieden sein. Beliebte aber dem
8
hochlöblichen directorio, von dem Münsterischen concluso communica-
9
tion zu thun, wolte ihr fürstlicher gnaden er fideliter referiren unnd es zu
10
dero fernern gnedigen erklehrung stellen.

11
Brandenburg-Ansbach. Wie vorhin.

12
Braunschweig-Wolfenbüttel.

28
12–13 Hette – vernommen] In Magdeburg D ist am Rande notiert, daß Cöler votierte.
Hette auch angehöret unnd vernom-
13
men, wohin die verlesenen extracta und die umbfrag gegangen. Nun hette
14
sich das fürstliche hauß Braunschweig Lüneburg iederzeit erklehret, das sie
15
uf ihre restanten etwas abführen wolten

32
Nach Langenbecks Angaben hatte Braunschweig-Celle während oder nach dem Frank-
33
furter RDT auf Anhalten des Pfennigmeisters etwas zur Begleichung seiner Rückstände
34
bezahlt (s. Nr. 130 bei Anm. 39). Braunschweig-Wolfenbüttel hätte (nach Angaben seines
35
Ges. ) bereits gezahlt, wenn nicht noch hätte festgestellt werden müssen, was dieses Ft. und
36
was Braunschweig-Calenberg zu zahlen hatte (s. Nr. 130 bei Anm. 43).
.

29
15–21 So – müge] Österreich A III (XXXVIII): Sie hetten nachricht, daß ihr fürst etwas
30
entrichtet. Dafern noch etwas restieren solte, wolten sie erinderung thuen, daß es noch
31
beschehe.
So hette er auch an seinem ohrt
16
den verlauf fideliter berichtet, nicht zweifelend, es werde deswegen gewiße
17
zulangliche verordnung erfolgen. Das conclusum were etwas zu reichlich,
18
unnd die zeit hergegen falle ein weinig zu kurz; wann aber vorgebrach-
19
termaßen noch etliche wochen darüber nachgesehen würden, zweifele er
20
nicht, ihre fürstliche gnaden

37
Zu den Zahlungsrückständen Hg. Augusts von Braunschweig-Wolfenbüttel s. Nr. 130
38
Anm. 43.
werden uf mittel bedacht sein, damit zum
21
weinigsten etwas abgestattet werden müge.

22
Welches er dan imgleichen wegen Braunschweig-Calenberg wieder-
23
hole, maßen er sich auch erinnere, daß das vorige fürstlich Braunschweig
24
Lüneburg Zellische votum (deswegen er zwart sonst keinen befehl habe)
25
gleichsfalß dahin gangen sey

39
S. vorletzte Anm. – Langenbeck fehlte in dieser Sitzung offensichtlich.
.

26
Württemberg. Gleichwie man a parte Würtenberg niemahls [habe] ge-
27
rahten befinden können, das Kayserliche cammergericht dissolviren zu

[p. 198] [scan. 314]


1
laßen, also möchte er wünschen, das es ihres ohrts so beschaffen were, das
2
man zu deßen conservation viel thun unndt beytragen könte. Nachdem
3
aber offt angeregtermaßen ihr fürstliche gnaden bishero kaum den dritten
4
theil ihrer landen innengehabt , darauf iedoch nichtsdestoweiniger der
5
ganze unterhalt gefordert werden wollen, das übrige weinige auch, so sie
6
noch haben, also zugerichtet unnd beschaffen, daß deßen ruin für augen
7
stehe, so könten sie sich zu denen 3 zielern nicht verstehen. Wolten aber
8
das conclusum unterthenig referiren, unndt würden ihr fürstliche gnaden
9
pro posse gerne das ihrige thun, aber zu denen drey zielern könten sie sich
10
nicht obligiren noch über vermögen unndt inhabende lande sich ansezen
11
laßen, sondern bethen vielmehr, hierinnen eine gebührende moderation zu
12
treffen unnd sie mit eylenden processen zu verschonen etc.

13
Pfalz-Veldenz. Wann die vorgeschlagene 3 zieler uf die ahrt, wie Salz-
14
burg votiret, nach dem Regenspurgischen reichsabschiedt verstanden unnd
15
uf maße, wie Magdeburg erinnert, moderiret würden, könne man sich
16
a parte Pfalz Veldenz darmit conformiren.

17
Unnd weil Sachsen-Lauenburg ihme vor dißmahl sein votum aufge-
18
tragen, so wolle er sölches auch seinethalber convenienti loco et ordine
19
wiederholet haben.

20
Hessen-Kassel. Hette zwart keine eigentliche information unndt nach-
21
richt, was noch von seiten Heßen Caßell dem Kayserlichen cammerge-
22
richt restire, es würde aber seines ermeßens entweder nichts oder doch
23
gar weinig sein

35
Das Verzeichnis des RKG mit den säumigen Rst. n von 1646 XI 29 (s. [Nr. 130 Anm. 4] )
36
nennt für Hessen-Kassel 3 Kammerzieler bzw. 400 fl. ( ThStA Altes Hausarchiv Klasse I
37
E 6 fol. 59).
. Unterdeßen stelle er mit Magdeburg dahin, ob nicht
24
die restanten zuerst unndt so lange zur zahlunge unndt abtrag anzuhalten,
25
bis sie denen andern, so das ihrige mehrentheils entrichtet, gleichwerden.
26
Wolte es aber ihr fürstlicher gnaden unterthenig zuschreiben unndt zwei-
27
fele nicht, woferne sie etwas schüldig, würden sie zur zahlung verordnung
28
thun.

29
Hessen-Darmstadt. Weil das Münsterische conclusum praecise uf 3
30
ziel gerichtet, so wolte etwas unfreundtlich sein, das die saumigen denen
31
andern, welche das ihrige nach unnd nach entrichtet, gleichgehalten wer-
32
den solten, maßen ihr fürstliche gnaden über 4 oder 5 ziell in allem nicht
33
schüldig sein würden . Conformire sich derowegen mit Magdeburgk,

[p. 199] [scan. 315]


1
unndt were izo der zustand ihr fürstlicher gnaden landen bekandt

25
Hessen-Darmstadt wurde als Verbündeter des Ks.s im April 1647 durch einen Einfall der
26
frz. Armee schwer geschädigt ( Ruppert, 273; Höfer, 57).
,
2
könten sich dahero zu 3 zielern nicht obligiren.

21
2–3 Bethen – protocolliren] So auch Magdeburg E und Meiern V; fehlt in allen anderen
22
diktierten Protokollen.
Bethen, sölches zu pro-
3
tocolliren, undt würden ihr fürstliche gnaden, doferne sie etwas schüldig,
4
pro posse das ihrige gerne mit beytragen helffen.

5
Pommern-Stettin und -Wolgast. Wegen Pommern sey der zustandt
6
gleichsfals bekandt, derenthalber er vota priora wiederholete etc.

27
Wesenbeck hatte bereits am 11. Juni 1646 und am 27. März 1647 erklärt, daß der Kf. von
28
Brandenburg wegen der schwed. Besetzung Pommerns dessen Beiträge zum RKG nicht
29
zahlen wollte (s. [Nr. 123 Anm. 34] , [Nr. 130 Anm. 48] ).
Könte
7
sich demnach zu den 3 zielern nicht verstehen, sondern nehme es nur ad
8
referendum an unndt reservirte im übrigen seiner churfürstlichen durch-
9
laucht, beydes alß churfürsten zu Brandenburg unnd dann als herzogen in
10
Pommern etc., die notturfft.

11
Anhalt. (Per Weimar:) Das gesambte fürstliche hauß Anhalt habe ihme
12
das votum aufgetragen

30
Anhalt wurde nach Abberufung des Milagius, der nach mehrmaligem Aufschub am 5. April
31
1647 den WFK verließ, im FRO durch Heher vertreten (s. den Briefwechsel zwischen den
32
Fürsten von Anhalt, den Hg.en Wilhelm und Ernst von Sachsen-Weimar und-Gotha sowie
33
Heher vom September/Oktober 1646 in: Sachsen-Weimar B VI fol. 32–43’; zur Abreise
34
des Milagius s. dessen Schreiben an die Fürsten von Anhalt, Osnabrück 1647 III 24/IV 3,
35
G. Krause, 204f., hier 204).
unnd befohlen, den elenden zustandt des landes
13
unndt wie daßelbe noch gegenwertig mit kriegesvolck beschweret

36
Im Ft. Anhalt war schwed. Reiterei einquartiert (Fürsten von Anhalt an Heher, s. l. 1647
37
III 4/14, Text: Sachsen-Weimar B VII fol. 253–253’, hier fol. 253).
, zu
14
remonstriren.

23
14–17 Wolten – annehmen] Österreich A III (XXXVIII): wolten sich zue den drey zihlern
24
nit verbindtlich machen.
Wolten gerne hierbey concurriren, dieweil es aber mit ihnen
15
eine sölche leidige bewandtnüs habe, so lebten sie der zuversicht, man
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würde mit ihnen in gedult stehen etc. Nichtsdestoweiniger wolle er es ad
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referendum annehmen.

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Wetterauer Grafen. Es wolte ihnen auch an instruction ermangeln,
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deswegen sie gleichergestalt ihr votum suspendiren müsten, unnd das umb
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soviel mehr, weil vergangenen sommer die Wetteraw also mitgenommen

[p. 200] [scan. 316]


1
unnd zugerichtet worden

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Die Wetterauer Gf.en, vor allem die Häuser Hanau, Ysenburg und Solms, hatten im Som-
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mer 1646 stark gelitten, als die durch bay. Truppen verstärkte ksl. Hauptarmee von ihren
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Quartieren bei Hanau und Aschaffenburg aus einen Vorstoß durch die Wetterau auf Kassel
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zu unternommen hatte und sich wegen Nachschubmangels wieder in ihre Ausgangsstel-
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lungen zurückziehen mußte ( Ruppert, 140; Georg Schmidt, 459; Kapser, 180).
, das ihrer viel von ihren gnedigen herrn princi-
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palen nicht die mittel zu dero gräflichen taffell übrigbehalten unndt davon-
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gebracht. Nichtsdestoweniger würden sie eußerstem vermögen nach das
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ihre gerne thun, hielten aber doch dafür, das zuforders die hohen restanten
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einzutreiben unndt unter denen, welche nichts, viel oder weinig schüldig,
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ein unterscheid zu machen, durch deren erlegung denen izigen herrn came-
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ralen geholffen unndt des cammergerichts dissipation verhüetet werden
8
könte, wie dann unbillig sein wolte, wenn die vorsezlich seumigen stände
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denen willigen gleichgemachet unnd iennen, desto seumiger zu sein, mehr
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anlaß gegeben werden solte.

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In specie müsten sie wegen des gräflichen hauses Naßaw Saarbrücken
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ihr newlichstes wiederholen , da ihnen allerseits auß deme, was dah-
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mahls angeführet, bekandt sey, welchergestalt die herrn cameraln 3000 fl.,
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so wegen deß gräflichen hauses Naßaw Sarbrücken beim cammergericht
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deponiret gewesen, mit permission unndt verwilligung Churmaynz alß
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reichscanzlers ufgehoben unnd genüzet. Unndt obzwart a parte Naßaw
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Saarbrücken unterschiedtliche ansuchung geschehen, das es restituiret oder
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ihre zukommende portion des cammergerichts unterhalts daran decurti-
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ret

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decurtiret bedeutet abgezogen, gekürzt (vgl. Campe I, 288 s. v. decortiren ).
werden möchte, so hette doch sölches nicht geschehen, sondern daß
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gräfliche hauß Naßaw Saarbrücken an die gesambten restanten verwiesen
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werden wollen. Weil aber sölches ganz unbillig, daß sie sich an andere wei-
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sen laßen unndt immittelst das ihrige noch einsten zu zahlen angestrenget

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angestrenget bedeutet hier angeklagt, gerichtlich belangt ( Frühneuhochdeutsches
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Wörterbuch I, 1506 s. v. anstrengen Punkt 2).

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werden solten, so würde wegen hochwolgedachten hauses gebeten, ihnen
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die hülffliche handt zu bieten unndt entweder zu der restitution des depo-
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siti oder doch abkürzung der restierenden zieler zu verhelffen, nach deren
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abzug sich befinden würde, das Naßaw Sarbrücken seine quotam reichlich
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unndt überflüßig gezahlet habe.

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Fränkische Grafen. Gleichwie die conservation des Kayserlichen cam-
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mergerichts höchst billig unnd nohtwendig, also were zuvorders uf die-
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iennigen zu sehen, welche so gar viel restiren, unnd dieselbe zur zahlung
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anzuhalten etc.

[p. 201] [scan. 317]


1
Österreichisches Direktorium.

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1 Pro concluso] Österreich A III (XXXVIII): Mainung.
Pro concluso:

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1–3 Es – vernehmen] Österreich A III (XXXVIII): Man könne in licentierung des cam-
16
mergerichts nicht willigen.
Es wolten fürsten
2
unndt stände deß Kayserlichen cammergerichts unndt deßen glieder disso-
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lution nicht gerne vernehmen unndt derowegen zu ihrem unterhalt thun,
4
was ein ieder vermöchte. Eß solten aber vorhero die hohen restanten ein-
5
gebracht unnd zu angezogenem bedarff angewendet werden, sonst könte
6
man sich zu newen zielern nicht obligiret erkennen etc.

7
(Postea pro declaratione addebat:) Er hielte dafür, es weren unter denen
8
zu Münster für gut befundenen 3 zielern die restanten darumb nicht aus-
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geschloßen, sondern eben dahin gemeinet, daß ein ieder von seinem rest,
10
er sey hoch oder niederich, 3 zieler bezahlen solte. Deme nach unndt in
11
diesem verstande würde kein newes ziell über den vörigen rest abzuführen
12
oder zu erlegen sein etc.

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Worauf noch etliche interlocut

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13 gefielen] In Sachsen-Altenburg A II 1 folgt: so nicht allerdings zu assequiren wahren
18
etc.
gefielen.

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