Acta Pacis Westphalicae III A 3,4 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 4. Teil: 1646 - 1647 / Maria-Elisabeth Brunert
132. Sitzung des Fürstenrats (sessio publica XXXVII) Osnabrück 1647 März 26/April 5
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Braunschweig-Calenberg B I fol. 412–417’ (= Druckvorlage); damit identisch Baden-
Durlach A I fol. 436–441, Brandenburg-Kulmbach B IV fol. 387–392, Braunschweig-
Celle A I fol. 82–91’, Braunschweig-Celle B I unfol., Braunschweig-Wolfenbüttel B
I fol. 318–327, Braunschweig-Wolfenbüttel C I fol. 420’–427’, Hessen-Kassel A XIII
fol. 438–446, Magdeburg E fol. 519–523’, 526–528’, Magdeburg Ea fol. 626–633, Pommern
A I fol. 503–507’, Sachsen-Altenburg A II 1 fol. 437–441’, Sachsen-Gotha B II fol. 76–82
und fol. 84–87, Sachsen-Lauenburg B S. 838–850, Grafen von Schwarzburg A I fol. 329–
334’, Wetterauer Grafen ( Nassau-Dillenburg) C 2 fol. 98–102’, Wetterauer Grafen
( Nassau-Saarbrücken) A III 4 fol. 284–291, Württemberg A I S. 846–857, Druck: Meiern
V, 254–258; vgl. ferner Herzogtum Bayern A I 1 (unfol.) sowie (weitgehend identisch)
Würzburg A I 1 fol. 255–258’, ferner Magdeburg D fol. 329–333’ (Mitschrift), Österreich
A III (XXXVIII) fol. 29–30’, Pfalz-Neuburg (3610) fol. 139–140’.
Beratungsvorlagen: Auszug aus einem Schreiben des Kurmainzer Reichsdirektoriums in
Münster von 1647 IV 2
An das Kurmainzer Reichsdirektorium in Osnabrück. Text: Magdeburg E fol. 524–524’.
Inhalt: Bitte um Bekanntgabe des beiliegenden Beschlusses im FRO und SRO, um deren
Zustimmung und um den Entwurf einer Antwort an das RKG . Text des Auszugs aus
dem Beschluß, [Münster] s. d.: ebenda, fol. 525. Inhalt: Frage an die Rst. in Osnabrück,
ob sie sich dem Mehrheitsbeschluß in Münster anschließen wollen, die drei beschlossenen
Kammerzieler zu zahlen, mit Vorbehalt einiger (namentlich nicht genannter) Rst. wegen
Zahlungsunfähigkeit. Der KFR hatte am 1. April 1647 in Münster entsprechend entschieden
( APW III A 1/1 Nr. 115). Der SRO beriet gleichzeitig mit dem FRO über die Auszüge
( APW III A 6 Nr. 101).
Kurien betreffend den Unterhalt des RKG .
Zustimmung zum Beschluß der (Teil-)Kurien in Münster über die Zahlung von drei Kam-
merzielern zum Unterhalt des RKG oder Zustimmung zu dessen Auflösung?
Eine Umfrage sowie Bitte Württembergs um Moderation seines RKG -Beitrags.
Beschluß, einstimmig: Übereinstimmung mit dem Beschluß in Münster in dessen Interpreta-
tion durch das Österreichische Direktorium und Ablehnung der Alternative.
(Im Rathaus zu Osnabrück). Vertreten: Österreich (Direktorium), Bayern, Salzburg, Magde-
burg, Würzburg, Pfalz-Neuburg, Freising, Sachsen-Altenburg, Basel, Sachsen-Coburg, Sach-
sen-Weimar, Sachsen-Gotha, Sachsen-Eisenach, Brandenburg-Kulmbach, Brandenburg-Ans-
bach, Braunschweig-Wolfenbüttel, Braunschweig-Calenberg (durch Braunschweig-Wolfen-
büttel), Württemberg, Pfalz-Veldenz
Pommern-Wolgast, Sachsen-Lauenburg (durch Pfalz-Veldenz), Anhalt, Wetterauer Grafen,
Fränkische Grafen. (Zu den Gesandten siehe die Verweise im Vorläufigen Personenregister.)
Österreichisches Direktorium. Praemissis praemittendis, es habe das
Churmaynzische reichsdirectorium dem fürstlichen directorio andeuten
unndt zweene extracta communiciren laßen, des Kayserlichen cammer-
gerichts zu Speyer unterhalt betreffend, und würden sich fürsten unndt
stände zu erinnern haben, was newlich in puncto des unterhalts alhier
geschloßen worden etc.
fürkommen, unnd zwart darumb, das man die zahlung des unterhalts noch
bis zum erlangenden friedenschluß suspendiren wolle, welches sich aber
noch lang verweilen und immittels das cammergerichte dissolviret werden
dürffte etc. Also hetten sie dort dahin geschloßen, das noch bey dieser
fastenmeß zu Franckfurth
Zur Frankfurter Frühjahrsmesse s. [Nr. 130 Anm. 40] .
gleich dieselben nicht so baldt hergeschaffet werden könten, were kein
bedencken, das der einnehmer noch ein 5 oder 6 wochen über die zeit
daselbst verpleiben und der zahlung erwarten möchte. (Maßen er dann
die beede extract, sowol 1. des schreibens § „Betreffend dann“
2. des conclusi [sub] littera C „Ad quaestionem, des Kayserlichen cam-
mergerichts unterhaltung betreffend“, verlaß und zu communiciren sich
erbott.)
(Finita lectione [continuabat]:) Sehen derowegen, in was terminis das
reichsdirectorium diese frage gestellet, ob man sich nemblich dem concluso
accommodiren oder aber lieber in die eventualiter gebetene licentiirung
licentiirung bedeutet Entlassung, Auflösung (vgl. Campe I, 443 s. v. licentiiren). Das letzte
Schreiben des RKG an die Reichskurien, diktiert 1647 III 26, muß die Bitte enthalten
haben, daß die Kameralen ihren Dienst quittieren dürften, falls die oft erbetenen Unter-
haltsgelder nicht endlich gezahlt würden (s. zu diesem Schreiben [Nr. 130 Anm. 3] ; der Inhalt
ergibt sich aus den entsprechenden Beratungen in den Reichskurien, s. z. B. APW III A
1/1, 753 Z. 5).
des Kayserlichen cammergerichts verwilligen wolle.
Österreich. Vor augen sey, das die höchste noht erfordere, ihnen mit
etwas an die hand zu gehen, damit das cammergericht nicht dissolviret
werde, sondern beysammenbleibe. So sey auch nötig, das die alten subiecta
erhalten unndt nicht licentiiret werden, dann es möchte mit iungen leuten,
so der sachen aus mangel der erfahrung nicht gnugthun könten, schwer
hergehen. Also schließe er Österreichischen theils dahin, das man sich dem
Münsterischen concluso nach mügligkeit accommodiren solle etc.
Bayern. Sey außer zweifel, daß das Kayserliche cammergericht nicht zu
dissolviren, sondern beysammen zu erhalten etc. Weil nun zu Münster
in allen dreyen reichsrähten beschloßen worden, das demselben mit einer
ergiebigen beyhülf eylsamblich an handen zu gehen, so halte er dafür,
seine churfürstliche durchlaucht werde sich davon nicht separiren, sondern
gerne dahin concurriren helffen, damit das cammergericht gebüerend con-
serviret werde, zumahln sie die eventualiter gebetene licentiirung gar nicht
gerahten befinden könten; deswegen man sich nach mögligkeit angreiffen
möchte, wie dann des cammergerichts pfenningmeister
Lindemair (s. [Nr. 125 Anm. 8] ) hatte sich sehr wahrscheinlich 1643 wegen der schlechten
Verhältnisse am Rhein (vergeblich) um eine Stelle in Prag beworben. Demnach war es
keine leere Drohung, wenn das RKG seine Auflösung in Aussicht stellte.
etliche wochen über die zeit gedulden würde, wan er nur versichert were,
die 3 zieler in 4, 5 oder 6 wochen nach der meß noch zu erheben.
Salzburg. Sie an ihrem ohrt hetten newligst angezeiget, das ihr hochfürst-
liche gnaden iedes jahrs drey ziel entrichten laßen
nicht, wann noch etwas weiters an der Regenspurgischen verwilligten
hülffe
Gemeint ist das Reichsga. über das Justizwesen von 1641 IX 27, das zwei Kammerzieler
pro Jahr und ein drittes zum Abbau der Rückstände empfohlen hatte ( [Nr. 122 Anm. 66] ).
den dadurch dem
so werde auch das Kayserliche cammergericht darumb zufrieden sein unnd
ein mehrers nicht begeren.
Magdeburg. Von seiten Magdeburgk hette er angemercket, welcherge-
stalt zu Münster dahin geschloßen, das vor izo drey zieler zum unterhalt
des Kayserlichen cammergerichts angeleget unnd bey iziger Franckfurter
meß richtiggemachet werden solten. Wie nun von ihr fürstlicher durch-
laucht er nicht instruiret sey, uf newe zieler zu votiren oder darein zu
willigen, also könne er sich auch vor dißmahl nicht darüber heraußlaßen,
sondern müße sein votum nohtwendig suspendiren. Aldieweil aber her-
gegen noch viel restanten zurücke weren, hielte er nochmahls dafür , das
zuforders dieselben umb einbringung deren zu erinnern unnd anzumah-
nen; dann wann dieselben nur einkehmen oder etwas darauf abgezahlet
würde, so werde es keiner newen zieler, viel weiniger aber bedürffen, daß
das cammergericht dissolviret werde. Jedoch müste eine sölche moderation
darbey vorgehen, das die unvermögenden mit beschwerlichen executionen
nicht bedrenget, sondern mit ihnen in die zeit gesehen werde etc.
Würzburg. Conformire sich zwart dem Münsterischen concluso, wie-
derhole aber daneben des herrn Magdeburgischen erinnerung etc.
Pfalz-Neuburg.
10–15 Wünschete – etc.] Pfalz-Neuburg (3610): Beziehen sich nochmaln auf ihr ahm
gedachten 27. Martii [1647] gegebenes votum, darauß dan erhelle, auch sonsten men-
niglichen bekant were, wie hart ihrer fürstlichen durchlaucht obige und hieniedige für-
stenthumben und landen von aller seithen kriegenden theilen hergenohmen. Damit es
auch noch kein endt hette, sondern immerzu continuiren thette. Wurde also dersel-
ben schwerfallen, wan sie einige newe zieler einwilligen solten. Sie wolten aber alles an
hochstgedachte ihre fürstliche durchlaucht underthenigst gelangen laßen.
fen were, das sie ihrestheilß auch etwas mit beytragen könten. So sey
aber reichskündig, das sie dergestaldt ruiniret unndt zugrund verderbet,
daß es ganz unmöglich, sintemahl ia allerseits armeen daselbst concurriret
unndt subsistiret hetten
Zu den Kriegsschäden in Pfalz-Neuburg und im Hgt. Jülich s. [Nr. 130 Anm. 19] und 20.
Pgf. Wolfgang Wilhelm mußte als Hg. von Jülich und Berg hohe Beiträge für die Truppen
des Niederrheinisch-Westfälischen Reichskreises leisten ( Salm, 119ff., 187ff.).
verschonung zu bitten etc.
Freising. Wie Salzburg etc. Ihr fürstliche gnaden hette sieder dem Re-
genspurgischen reichstag alles abgestattet, als etwan vom iahre her
Zu den Zahlungsrückständen des Fbf.s Veit Adam Gepeckh von Arnbach beim RKG s.
[Nr. 130 Anm. 33] .
was noch restire, zweifele er nicht, das ihr fürstliche gnaden auch gern
erlegen würden etc.
Sachsen-Altenburg. (Herr Dr. Carpzovius:) Weil er bey newligster
deßwegen gehaltener session nicht gewesen
wohin die maiora oder das conclusum das mahl gefallen. Ex communi-
catione aber des Österreichischen hochlöblichen directorii habe er ver-
nommen, welchergestalt zu Münster dahin geschloßen worden, das noch
bey instehender Franckfurter fastenmeß oder baldt hernach 3 zieler ent-
richtet werden solten. Dieweil nun a parte Sachsen Altenburgk unlangst
angeführet, das ihr fürstliche gnaden gar weinig termine restirten
Wie [Nr. 130 Anm. 22] .
deren abstattung man sich auch willig erbotten, so wolle er sölch votum
wiederholet haben; unndt were ia die höchste billigkeit, daß auch die so
gar hohen restanten das ihrige gleichsfalß entrichteten unnd also dem Kay-
serlichen cammergericht unter die arme griffen. Sölchergestalt were die
dissolution nicht zu befürchten, sondern es würden die herrn camerales
in etwas vergnüget
zieler nicht bedürffte.
Undt wolte schließlichen umb communication der verlesenen extracte
gebührendes fleißes gebeten haben.
Sachsen-Coburg. Wie zuvorn.
Sachsen-Weimar. Es sey newligst
der restanten sölche hohe posten zu befinden, das, wan dieselbe nur ein-
kehmen, würde denen herrn cameralen wol geholffen sein. Ihre fürstlichen
gnaden weren gar ein geringes noch rückstendig
Zu den Zahlungsrückständen Hg. Wilhelms von Sachsen-Weimar und Hg. Ernsts von
Sachsen-Gotha s. [Nr. 130 Anm. 34] .
referiren, nicht zweifelend, ihre fürstlichen gnaden würden schon verord-
nung thun, dieselbe gleichergestalt forderlichst abzulegen.
Unnd dieses auch wegen Sachsen-Gotha und -Eisenach.
Brandenburg-Kulmbach. Conformirte sich zuforderst damit, das die
conservation des Kayserlichen cammergerichts in alle wege zu befor-
dern, die separation oder dissolution aber mögligsten fleißes zu verhüeten.
Ob aber dieses ein mittel darzu sey, wann izo drey newe zieler angele-
get unnd die restanten zurückegelaßen würden, stehe er an, und würde
sölches denen, die nicht viel oder gar nichts schüldig, schwerfallen. Dann
können die restanten nicht eingebracht werden, wieviel weiniger würden
sölche newe ziele entrichtet werden können. Schließe also nochmahls wie
zuvorn, daß zuforderst die restanten einzubringen, undt halte darfür, wan
diese fastenmeße von allen ständen ein ziel richtiggemachet unnd erleget
würde, so würde es vor dießmahl gnug unndt die weinigen persohnen
des cammergerichts darmit wol können zufrieden sein. Beliebte aber dem
hochlöblichen directorio, von dem Münsterischen concluso communica-
tion zu thun, wolte ihr fürstlicher gnaden er fideliter referiren unnd es zu
dero fernern gnedigen erklehrung stellen.
Brandenburg-Ansbach. Wie vorhin.
Braunschweig-Wolfenbüttel. Hette auch angehöret unnd vernom-
men, wohin die verlesenen extracta und die umbfrag gegangen. Nun hette
sich das fürstliche hauß Braunschweig Lüneburg iederzeit erklehret, das sie
uf ihre restanten etwas abführen wolten
Nach Langenbecks Angaben hatte Braunschweig-Celle während oder nach dem Frank-
furter RDT auf Anhalten des Pfennigmeisters etwas zur Begleichung seiner Rückstände
bezahlt (s. Nr. 130 bei Anm. 39). Braunschweig-Wolfenbüttel hätte (nach Angaben seines
Ges. ) bereits gezahlt, wenn nicht noch hätte festgestellt werden müssen, was dieses Ft. und
was Braunschweig-Calenberg zu zahlen hatte (s. Nr. 130 bei Anm. 43).
den verlauf fideliter berichtet, nicht zweifelend, es werde deswegen gewiße
zulangliche verordnung erfolgen. Das conclusum were etwas zu reichlich,
unnd die zeit hergegen falle ein weinig zu kurz; wann aber vorgebrach-
termaßen noch etliche wochen darüber nachgesehen würden, zweifele er
nicht, ihre fürstliche gnaden werden uf mittel bedacht sein, damit zum
weinigsten etwas abgestattet werden müge.
Welches er dan imgleichen wegen Braunschweig-Calenberg wieder-
hole, maßen er sich auch erinnere, daß das vorige fürstlich Braunschweig
Lüneburg Zellische votum (deswegen er zwart sonst keinen befehl habe)
gleichsfalß dahin gangen sey .
Württemberg. Gleichwie man a parte Würtenberg niemahls [habe] ge-
rahten befinden können, das Kayserliche cammergericht dissolviren zu
laßen, also möchte er wünschen, das es ihres ohrts so beschaffen were, das
man zu deßen conservation viel thun unndt beytragen könte. Nachdem
aber offt angeregtermaßen ihr fürstliche gnaden bishero kaum den dritten
theil ihrer landen innengehabt
Wie [Nr. 122 Anm. 72] .
ganze unterhalt gefordert werden wollen, das übrige weinige auch, so sie
noch haben, also zugerichtet unnd beschaffen, daß deßen ruin für augen
stehe, so könten sie sich zu denen 3 zielern nicht verstehen. Wolten aber
das conclusum unterthenig referiren, unndt würden ihr fürstliche gnaden
pro posse gerne das ihrige thun, aber zu denen drey zielern könten sie sich
nicht obligiren noch über vermögen unndt inhabende lande sich ansezen
laßen, sondern bethen vielmehr, hierinnen eine gebührende moderation zu
treffen unnd sie mit eylenden processen zu verschonen etc.
Pfalz-Veldenz. Wann die vorgeschlagene 3 zieler uf die ahrt, wie Salz-
burg votiret, nach dem Regenspurgischen reichsabschiedt verstanden unnd
uf maße, wie Magdeburg erinnert, moderiret würden, könne man sich
a parte Pfalz Veldenz darmit conformiren.
Unnd weil Sachsen-Lauenburg ihme vor dißmahl sein votum aufge-
tragen, so wolle er sölches auch seinethalber convenienti loco et ordine
wiederholet haben.
Hessen-Kassel. Hette zwart keine eigentliche information unndt nach-
richt, was noch von seiten Heßen Caßell dem Kayserlichen cammerge-
richt restire, es würde aber seines ermeßens entweder nichts oder doch
gar weinig sein
Das Verzeichnis des RKG mit den säumigen Rst. n von 1646 XI 29 (s. [Nr. 130 Anm. 4] )
nennt für Hessen-Kassel 3 Kammerzieler bzw. 400 fl. ( ThStA Altes Hausarchiv Klasse I
E 6 fol. 59).
die restanten zuerst unndt so lange zur zahlunge unndt abtrag anzuhalten,
bis sie denen andern, so das ihrige mehrentheils entrichtet, gleichwerden.
Wolte es aber ihr fürstlicher gnaden unterthenig zuschreiben unndt zwei-
fele nicht, woferne sie etwas schüldig, würden sie zur zahlung verordnung
thun.
Hessen-Darmstadt. Weil das Münsterische conclusum praecise uf 3
ziel gerichtet, so wolte etwas unfreundtlich sein, das die saumigen denen
andern, welche das ihrige nach unnd nach entrichtet, gleichgehalten wer-
den solten, maßen ihr fürstliche gnaden über 4 oder 5 ziell in allem nicht
schüldig sein würden
Wie [Nr. 130 Anm. 51] .
unndt were izo der zustand ihr fürstlicher gnaden landen bekandt
könten sich dahero zu 3 zielern nicht obligiren.
tocolliren, undt würden ihr fürstliche gnaden, doferne sie etwas schüldig,
pro posse das ihrige gerne mit beytragen helffen.
Pommern-Stettin und -Wolgast. Wegen Pommern sey der zustandt
gleichsfals bekandt, derenthalber er vota priora wiederholete etc.
Wesenbeck hatte bereits am 11. Juni 1646 und am 27. März 1647 erklärt, daß der Kf. von
Brandenburg wegen der schwed. Besetzung Pommerns dessen Beiträge zum RKG nicht
zahlen wollte (s. [Nr. 123 Anm. 34] , [Nr. 130 Anm. 48] ).
sich demnach zu den 3 zielern nicht verstehen, sondern nehme es nur ad
referendum an unndt reservirte im übrigen seiner churfürstlichen durch-
laucht, beydes alß churfürsten zu Brandenburg unnd dann als herzogen in
Pommern etc., die notturfft.
Anhalt. (Per Weimar:) Das gesambte fürstliche hauß Anhalt habe ihme
das votum aufgetragen
Anhalt wurde nach Abberufung des Milagius, der nach mehrmaligem Aufschub am 5. April
1647 den WFK verließ, im FRO durch Heher vertreten (s. den Briefwechsel zwischen den
Fürsten von Anhalt, den Hg.en Wilhelm und Ernst von Sachsen-Weimar und-Gotha sowie
Heher vom September/Oktober 1646 in: Sachsen-Weimar B VI fol. 32–43’; zur Abreise
des Milagius s. dessen Schreiben an die Fürsten von Anhalt, Osnabrück 1647 III 24/IV 3,
G. Krause, 204f., hier 204).
unndt wie daßelbe noch gegenwertig mit kriegesvolck beschweret
remonstriren.
eine sölche leidige bewandtnüs habe, so lebten sie der zuversicht, man
würde mit ihnen in gedult stehen etc. Nichtsdestoweiniger wolle er es ad
referendum annehmen.
Wetterauer Grafen. Es wolte ihnen auch an instruction ermangeln,
deswegen sie gleichergestalt ihr votum suspendiren müsten, unnd das umb
soviel mehr, weil vergangenen sommer die Wetteraw also mitgenommen
unnd zugerichtet worden
Die Wetterauer Gf.en, vor allem die Häuser Hanau, Ysenburg und Solms, hatten im Som-
mer 1646 stark gelitten, als die durch bay. Truppen verstärkte ksl. Hauptarmee von ihren
Quartieren bei Hanau und Aschaffenburg aus einen Vorstoß durch die Wetterau auf Kassel
zu unternommen hatte und sich wegen Nachschubmangels wieder in ihre Ausgangsstel-
lungen zurückziehen mußte ( Ruppert, 140; Georg Schmidt, 459; Kapser, 180).
palen nicht die mittel zu dero gräflichen taffell übrigbehalten unndt davon-
gebracht. Nichtsdestoweniger würden sie eußerstem vermögen nach das
ihre gerne thun, hielten aber doch dafür, das zuforders die hohen restanten
einzutreiben unndt unter denen, welche nichts, viel oder weinig schüldig,
ein unterscheid zu machen, durch deren erlegung denen izigen herrn came-
ralen geholffen unndt des cammergerichts dissipation verhüetet werden
könte, wie dann unbillig sein wolte, wenn die vorsezlich seumigen stände
denen willigen gleichgemachet unnd iennen, desto seumiger zu sein, mehr
anlaß gegeben werden solte.
In specie müsten sie wegen des gräflichen hauses Naßaw Saarbrücken
ihr newlichstes wiederholen
Wie [Nr. 130 Anm. 57] .
mahls angeführet, bekandt sey, welchergestalt die herrn cameraln 3000 fl.,
so wegen deß gräflichen hauses Naßaw Sarbrücken beim cammergericht
deponiret gewesen, mit permission unndt verwilligung Churmaynz alß
reichscanzlers ufgehoben unnd genüzet. Unndt obzwart a parte Naßaw
Saarbrücken unterschiedtliche ansuchung geschehen, das es restituiret oder
ihre zukommende portion des cammergerichts unterhalts daran decurti-
ret werden möchte, so hette doch sölches nicht geschehen, sondern daß
gräfliche hauß Naßaw Saarbrücken an die gesambten restanten verwiesen
werden wollen. Weil aber sölches ganz unbillig, daß sie sich an andere wei-
sen laßen unndt immittelst das ihrige noch einsten zu zahlen angestrenget
werden solten, so würde wegen hochwolgedachten hauses gebeten, ihnen
die hülffliche handt zu bieten unndt entweder zu der restitution des depo-
siti oder doch abkürzung der restierenden zieler zu verhelffen, nach deren
abzug sich befinden würde, das Naßaw Sarbrücken seine quotam reichlich
unndt überflüßig gezahlet habe.
Fränkische Grafen. Gleichwie die conservation des Kayserlichen cam-
mergerichts höchst billig unnd nohtwendig, also were zuvorders uf die-
iennigen zu sehen, welche so gar viel restiren, unnd dieselbe zur zahlung
anzuhalten etc.
Österreichisches Direktorium. Pro concluso:
unndt stände deß Kayserlichen cammergerichts unndt deßen glieder disso-
lution nicht gerne vernehmen unndt derowegen zu ihrem unterhalt thun,
was ein ieder vermöchte. Eß solten aber vorhero die hohen restanten ein-
gebracht unnd zu angezogenem bedarff angewendet werden, sonst könte
man sich zu newen zielern nicht obligiret erkennen etc.
(Postea pro declaratione addebat:) Er hielte dafür, es weren unter denen
zu Münster für gut befundenen 3 zielern die restanten darumb nicht aus-
geschloßen, sondern eben dahin gemeinet, daß ein ieder von seinem rest,
er sey hoch oder niederich, 3 zieler bezahlen solte. Deme nach unndt in
diesem verstande würde kein newes ziell über den vörigen rest abzuführen
oder zu erlegen sein etc.
Worauf noch etliche interlocut gefielen.