Acta Pacis Westphalicae III A 3,5 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 5. Teil: Mai - Juni 1648 / Maria-Elisabeth Brunert
174. Sitzung des Fürstenrats sowie Re- und Correlation Osnabrück 1648 Juni 6/16, Dienstag 8 Uhr
174
Osnabrück 1648 Juni 6/16, Dienstag 8 Uhr
Sachsen-Altenburg A II 2 fol. 295–308’ (= Druckvorlage); vgl. ferner Bamberg A V
fol. 245–255’ und (damit identisch) Bamberg B II fol. 266’–272’, Pfalz-Neuburg (3620)
fol. 135–140’.
I (Sitzung des Fürstenrats): 1. Soll gemäß der französischen Forderung über die drei Frank-
reich betreffenden Themen (Lothringische Sache, Burgundischer Reichskreis und kaiserliche
Assistenz für Spanien) in Münster beraten werden und die Gesandten deshalb aus Osnabrück
dorthin wechseln? 2. Soll unter der Voraussetzung, daß die Gesandten in Osnabrück bleiben
wollen, unter Hintansetzung der schwedischen Verhandlungen über die drei Punkte bera-
ten werden, deren Behandlung Frankreich fordert? – Information durch Salzburg über die
Beschwerde des Fürstenrats Münster, daß die Reichsstände in Osnabrück ohne Beachtung
seiner Voten Re- und Correlationen vornehmen, und Stellungnahme der meisten Votanten
dazu.
II (Re- und Correlation über die im Fürstenrat proponierten Fragen 1, 2 und 3): Was sollen die
Reichsstände unter der Voraussetzung, daß die Verhandlungen mit Schweden hintangesetzt
werden, über die Fragen beschließen, deren Behandlung Frankreich fordert?
In I: Eine Umfrage sowie Vorschlag Bayerns, eine Deputation möge die Kaiserlichen ersu-
chen , auf die spanischen Gesandten einzuwirken, um sie zum Friedensschluß mit Frankreich
zu motivieren; Vorschlag Braunschweig-Grubenhagens, La Cour zu den Verhandlungen in
Osnabrück hinzuzuziehen.
(Im Rathaus zu Osnabrück). In I vertreten: Salzburg (Fürstenratsdirektorium), Bay-
ern , Bamberg, Pfalz-Neuburg, Würzburg, Sachsen-Altenburg, Speyer, Sachsen-Coburg,
Basel, Sachsen-Weimar, Sachsen-Gotha, Sachsen-Eisenach, Fulda, Brandenburg-Kulmbach,
Brandenburg-Ansbach, Weißenburg, Braunschweig-Celle, Prüm, Braunschweig- Grubenha-
gen , Braunschweig-Wolfenbüttel, Braunschweig-Calenberg, Baden-Durlach, Baden-Baden,
Pommern-Stettin, Pommern-Wolgast, Hessen-Darmstadt, Württemberg (votiert auch für
Pfalz-Veldenz), Sachsen-Lauenburg (durch Württemberg), Savoyen, Anhalt, Henneberg,
Wetterauer Grafen.
In II vertreten (soweit ersichtlich): Kurmainz (Reichsdirektorium); Salzburg ( Fürstenrats-
direktorium ); Straßburg (Städteratsdirektorium). (Zu den Gesandten siehe die Verweise im
Vorläufigen Personenregister.)
Salzburgisches Direktorium. Man hette gestrieges tages angehört,
daß das reichsdirectorium in relation bracht, was die herren deputirten
wie auch das reichsdirectorium 1. von denen herren Kaiserlichen, sodann
[2.] von herrn graff Servien und entlich [3.] von denen herren Schwedi-
schen gesandten sowol mündlich als respective schriftlich vor resolution
erhalten
soviel die handlung mit Franckreich betrifft, daß sie nicht hofften oder sich
versehen wolten, daß der cron Franckreich interesse alhier tractirt werden
solle, begehrend, nachdem über iüngstes extradirtes instrumentum pacis
gewiße correcturas ausgestellet
*KEIPO9* 1648 VI 13; zum wahrscheinlichen Inhalt s. [ Nr. 173 Anm. 7 ] .
ten , damit ihnen von denen herren Schwedischen resolution zukommen
möchte.
[2.] Herr graff Servien aber hette uf der stende begehren, daß der cron
Franckreich interesse hir in handlung komme, sich dahin erclert, er könne
sich per modum conventionis darzu nicht verstehen, aber wen es ipso facto
geschehe, wol solange verwarthen; und was vor drey conditiones uf die
baan von ihm gebracht .
[3.] Was auch weiters die königlich Schwedischen sich vernehmen laßen,
erinnere man sich mit mehrerm aus obbemelter relation, und daß diesem
allen nach daß Churmainzische reichsdirectorium dise drei quaestiones
zur heutigen consulation gestellet:
1. Ob man sich herrn graff Servien[s] begehren gemeß von hir auf Münster
erheben und nach inhalt der praeliminarien
Im Hamburger Präliminarvertrag von 1641 XII 25 wurde Münster implizit zum Ort der
ksl.-frz. Verhandlungen bestimmt (s. [ Nr. 172 Anm. 22 ] ).
interesse daselbst erledigen solle; wo nicht, ob dann 2. negst zurückstel-
lung der Schwedischen handlung zur deliberation der drey puncten, so
herr graff Servien angeziehlt, zu schreiten, und, da solches in affirmativam
resolvirt werden solte, was dann 3. über sölche puncta, die exclusion des
herzogs von Lothringen, des Burgundischen creises und Kaiserliche assi-
stenz bey Hispanien
ob, auch wieweit, der cron Franckreich hierin zu deferiren.
A parte Salzburg were nicht unterlaßen worden, mit dem reichsdirecto-
rio unterredung zu pflegen, und vernommen, daß das reichsdirectorium
dahin ziehlet, daß allein iezo de quaestione „an“ zu reden, ob die puncten,
so die cron Franckreich concerniren, diesesorths vorzunehmen, die übri-
gen quaestiones aber wie auch der herren Schwedischen gestriges tages
gegebene mündliche antworth bis zur negsten deliberation zu verschie-
ben .
7–8 Dahero – tractiren] Pfalz-Neuburg (3620): undt wurde demnegst heutiges tags prae-
liminariter zue deliberiren sein, 1. ob man sich wegen solches Frantzosischen interesse
nacher Münster erheben; 2. who nit, ob mitt hindansetzung der Schwedischen tractaten
der cron Franckreich interesse diesorts vorzuenehmen seye.
Franckreich betreffen, zu tractiren.
Von seiten Salzburgs hielten sie dafür, daß zu distinguiren: Würde die
handlung allein dahin verstanden, daß sie zwischen denen herren Kai-
serlichen und herrn graff Servien vorzunehmen, wolten sie nachgehende
vota vernehmen und sich gerne conformiren. Solte es aber uf der stende
deliberation bestehen, erinnerten sie sich, daß die drei puncta alschon in
den reichsräthen gewesen, auch gewiße bedencken abgefast und extradirt
worden
Zum ersten Punkt (Hg. von Lothringen) s. das Reichsga. über 1. dessen Admission zum
WFK, 2. die Rechtsstellung der rst. Lehnsleute nach der Zession von Metz, Toul und
Verdun an Frk. und 3. die Dekapolis, Münster 1647 IX 25, praes. den Ksl. ebendort IX 28
(s. APW II A 6 Nr. 241 Beilage B; bei dem Text, s. d., s. l., in Meiern IV, 727 –731, Lemma:
Bedencken in der Lothringischen Sache, handelt es sich nicht um die Endfassung dieses
Reichsga.s, doch ist er in den hier wesentlichen Punkten identisch). Das Reichsga. empfahl,
den Hg. zum WFK zuzulassen, seine Restitution diß Orts zu tractiren und möglichst zu
befoerdern ( Meiern IV, 728 f., hier 729, letzter/erster Absatz, beginnend Alß können die ).
– Zum zweiten Punkt (Ausschluß des Burgundischen Reichskreises, s. [ Nr. 169 Anm. 8 ] ) lag
kein Ga. der Rst. vor. – Zum dritten Punkt (ksl. Assistenz für Spanien) s. die Bedenken der
Reichsräte von 1646 IV 17/27 über die Repliken der Kronen: Der SR sowie die Mehrheit
von FR und KFR empfahlen, der Ks. solle sich verpflichten, in einem künftigen frz.-span.
Konflikt Spanien keine Hilfe zu leisten, während Frk. sich verpflichten solle, Schweden
in einem künftigen Konflikt mit dem Reich nicht beizustehen; doch solle es dem Ks. als
Ehg. von Österreich unbenommen sein, Spanien zu assistieren. Die ev. Minderheit des
FR wollte statt dieser Klausel eingefügt wissen, daß dem Reich bei einer Hilfeleistung des
Hauses Österreich für Spanien kein Schaden entstehen dürfe (s. APW III A 3/3, XCIVf).
menden hirin vergleichen möchten. Wan die materialia selbst anzugreiffen,
sowol was Franckreich als Schweden betreffe, wolten sie sich vernehmen
laßen, wann man dieselbe vornehme, und bis dahin das votum suspendiren.
fürstenraths zu Münster durch einen expressen gestern speten abents dem
reichsdirectorio ein verschloßen schreiben zukommen
Dieses Beschwerdeschreiben des Öst. FR-Direktorium in Münster an das Salzburgische
FR-Direktorium in Osnabrück, praes. 1648 VI 15, wurde nicht ermittelt. Ihm lag eine
Liste der in Münster vertretenen Rst. bei (s. S. 500 Z. 16). Sie ist wahrscheinlich identisch
mit einem „Verzeichnis“ der Ges. des FRM und FRO vom 8. Juni 1648 (Text: HHStA
MEA CorrA Fasz. 16 unfol.), das für Münster 34 Rst. (einschließlich Savoyens, s. dazu
Anm. 44) aufzählt, für Osnabrück 32; doch fehlen dort die Voten von Sachsen-Gotha und
-Eisenach.
sich die zu Münster subsistirende fürstliche, daß man mit ihrem praeiudiz
forteile, sie wieder das reichsherkommen praeterire und das reichsdirec-
torium ihre vota, derer doch nicht weniger als hiesiger fürstlicher unnd
gräflicher, nicht attendire noch numerire, sondern zue re- und correlation,
ihrer votorum unerwartet, schreite. Nun were aber bekant, welchergestalt
von seiten des Salzburgischen directorii vormals bedinget, daß sie kei-
nem theil durch die direction zu praeiudiciren entschloßen
meynung blieben sie auch noch.
Bayern. Wolle zuforderst wünschen, daß die handlung mit denen könig-
lich Schwedischen dermaleins zum ende und schluß gebracht würde, damit
man herrn graff Servien[s] begehren nach sich so bald von hier begeben
und auch mit der cron Franckreich schlüßen könne. Nachdem es aber in
der Schwedischen handlung so weit nicht kommen, könne er nicht rathsam
befinden, daß man von der handlung mit ihnen, den königlich Schwedi-
schen , aussezen und solche durch die reise naher Münster stecken solle.
Man hette vor diesem begehrt, daß an einem orth möchte tractirt werden;
weil nun herr graf Servien sich alhier befinde, sehe er nicht, warumb man
der occasion sich nicht gebrauchen wolle. Derselbe were auch alschon ersu-
chet worden, sich eine zeitlang diesesorts ufzuhalten
Eine rst. Deputation hatte Servien am 13. Juni 1648 darum ersucht (s. [ Nr. 173 Anm. 26 ] ).
dahin verstehen, wie die quaestio proponirt, daß darum die handlung mit
denen Schwedischen zurückzustellen, sondern daß man pari passu darin
fortgehe. Und weil das löbliche directorium dafürgehalten, daß vor dieses
mal materialiter sich nicht heraußzulaßen, verspare er es auch bis dahin,
wen man davon rede. Stelle dennoch zu bedencken, ob nicht umb respects
und glimpfs willen ihrer Kaiserlichen majestät gesandten zu ersuchen, sie
möchten denen Spannischen plenipotentiariis zusprechen, mit Franckreich
zu schlüßen
Der Stand der span.-frz. Verhandlungen erschien schon im Mai 1648 als hoffnungslos (s.
Nr. 151 bei Anm. 37). Inzwischen war die Lothringen-Frage als besonders problematisch
in den Vordergrund gerückt. Am 18. Juni 1648 forderten die vermittelnden Gst. einen
Schiedsspruch und die Restitution Lothringens an Hg. Karl IV.; nur die Frage der Schleifung
Nancys sei demnach noch zu entscheiden. Servien erklärte am 19. Juni kategorisch, daß er
keine Vollmacht zur Restitution Lothringens habe. Damit waren die Verhandlungen in der
Lothringenfrage blockiert (s. dazu demnächst Michael Rohrschneider : Der gescheiterte
Frieden von Münster. Spaniens Ringen mit Frk. auf dem WFK 1643–1649, Kapitel VIII
B).
herren Kaiserlichen zu remonstriren, daß man in dem unseeligen kriege
nicht könne lenger stehen und zugrundegehen, sondern vielmehr dienliche
mittel zu ergreiffen, der hofnung, ihr Kaiserliche majestät werde es ihro
nicht laßen zuwieder sein, sondern das werck ihresorts auch befordern.
Bamberg. Die quaestio sey, ob alhier zu handeln, und zwar, was auch
die cron Franckreich betreffe. Und halte er auch mit Saltzburg dafür,
daß die quaestio „an“ albereit affirmative resolvirt, weil man die herren
Kaiserlichen, Schwedischen und herrn graff Servien hierunter belanget.
Quoad modum et ordinem tractandi werde ein unterscheid unter den
puncten zu machen sein, dann dieienigen sachen, so zwieschenn dem Reich
und Franckreich unerörtert, und quaestio „quomodo“ wie auch der pas-
sus executionis
Anspielung auf die rst. Vorschlaege, welche (…) in der Frage „quomodo“ zu beobachten
(s. [ Nr. 154 Anm. 2 ] ), und auf den rst. Textvorschlag für den Exekutionsart. (s. Nr. 151
Anm. 26). Die Schweden hatten die von den Rst. n mehrfach erbetene Stellungnahme dazu
am 15. Juni vorgelegt (s. Nr. 173 bei Anm. 40), nachdem Servien sich zumindest hinsichtlich
der Vorschlaege dafür eingesetzt hatte (s. [ Nr. 173 Anm. 26 ] ).
aber die andern sachen betrifft, und in specie die drei puncta, deren das
reichsdirectorium gedacht, halte er dafür, daß sie das Römische Reich nicht
betreffen, allein soweit der Teutsche frieden dadurch ufgehalten werde, und
daher a parte Imperii uf diensame remedia zu gedencken, damit hiedurch
der reichsfriede nicht remorirt würde, daß also causae internae ab exter-
nis wol zu separiren, wie in vorigem reichsbedencken geschehen
dieweil im Bayerischen voto der vorschlag geschehen, es weren die herren
Kaiserlichen gesanten zu ersuchen, sie möchten beforderung thun, damit
Spanien und Franckreich schliße[n] und diese puncta fiehlen, wolle er sich
conformiren. Solte aber selbiger friede sich verlengern und der friede im
Romischen Reich ufgehalten werden, were alles fleißes dahin zu sehen
und zu trachten, daß das Römische Reich nicht lenger in der glut gelaßen
und consumirt, sondern tranquillirt werde, welches zwar materialia ipsa
betrifft.
7–11 Was – vielmehr] Bamberg A V: Der zu Munster subsistierender catholischer vota
betreffendt, wiederholte dasienige, so ohnlengst alhie von verschiedenen dahin votiret
worden, das im fahl, man zu einen völligen reichsconclusum gelangen wolte, billig deren
vota zu attendiren, gleichwol ohne vorsetzliche verzögerung des lieben friedens, alß zu
deßen möglichster furderung er instruiret wehre.
vorige hirin geführte vota
Am 9. Juni 1648 hatten Pfalz-Neuburg und Würzburg zu bedenken gegeben, daß die Rst.
nur eine Re- und Correlation vornehmen bzw. ein Reichsconclusum schließen könnten,
wenn man die Voten in Münster berücksichtige (s. Nr. 170, Votum Pfalz-Neuburgs, Punkt 5;
Votum Würzburgs, Punkt 3). Bayern und Bamberg hatten in derselben Sitzung votiert,
daß die „Meinung“ des FRO nach Münster berichtet werden müsse (s. Nr. 170, jeweils
Punkt 4 der Voten Bayerns und Bambergs).
diesesorts gemacht
ohne hinderung des frieden, dahin er nicht instruirt, sondern uf beforde-
rung vielmehr.
Pfalz-Neuburg. Uf die zur umbfrage gestelte quaestion könne er sich
so categorice nicht resolviren,
rio dieses iahrs vor seiner ankunfft hirin geschloßen, daß alles vorhero
mit denen königlich Schwedischen zum schluß zu bringen
naher Münster gehen und den frieden zwischen dem Römischen Reich
und Franckreich schlüßen und den Spanischen frieden befordern wolle.
Möchte wünschen, daß es dabey bleibe. Weil aber herr graf Servien sich
diesesorts angefunden, hielte er auch mit Bamberg dafür, daß eine distiction
zu machen und daß das „quomodo“ in puncto satisfactionis wie auch die
executio ohnausgesetzet und ohnverzüglich, und zwar mit denen herren
Kaiserlichen, Schwedischen und Französischen als interessenten, zur rich-
tigkeit zu bringen. Die übrigen quaestiones aber sehe er nicht, wie sie von
den stenden konten hoc rerum statu erörtert werden. Wan die cron Spanien
mit Franckreich schlüße, sey es nicht allein wegen Burgund, sondern auch
der assistenz halber richtig
Bei einem span.-frz. Friedensschluß entfielen die Gründe, warum Frk. den Burgundischen
Reichskreis ausgeschlossen sehen wollte (s. [ Nr. 169 Anm. 8 ] ). Hinsichtlich der ksl. Assistenz
für Spanien blieb die Frage, ob es dem Ks. freistehen sollte, in künftigen Kriegen Spanien
beizustehen.
ob es zu einem schluß zwieschen beeden cronen Spanien und Franckreich
zu bringen. Erfolge derselbe nicht, hetten alsdan churfürsten, fürsten und
stende uf ihre securitet zu gedencken und daß das Römische Reich nicht im
kriege bleibe. Laße ihm auch den in Bayerischen voto gethanen vorschlag
gefallen, daß die herren Kaiserlichen zu begrüßen, sie wolten die Spani-
schen herren plenipotentiarios zum schluß ermahnen, und würden sie, die
herren Kaiserlichen, auch zu vernehmen sein, ob von ihrer Kaiserlichen
majestät sie instruirt, diesesorts vorangeführte puncta zue tractiren, dann
sie iüngst gegen die herren deputirten ein anders zu erkennen gegeben
welche, [nämlich die Kaiserlichen], man dan ersuchen könte, sie möchten
die Spanischen gesandten durch schreiben erinnern, daß selbige tractaten
zu Münster reassumirt und vorgenommen werden, und könte man alsdann
sehen, wie solche tractaten würden ablauffen.
Wegen derer zu Münster sich ufhaltenden stende gesandten votorum repe-
tire er seine vorige vota
S. Anm. 13. – Vielleicht war der Beschluß aus Münster von 1648 VI 12 (s. [ Nr. 172 Anm. 31 ] )
noch am selben Tag befördert worden und dem Reichsdirektorium bekannt, als am 13. Juni
5 Millionen Rt. für die schwed. Militärsatisfaktion bewilligt wurden, so daß Caspars
Behauptung (s. Z. 27ff.) darauf zu beziehen ist.
Saltzburg ihr ambt wißen in acht zu
21 nehmen] Im Anschluß daran verteidigte sich nach Pfalz-Neuburg (3620) das Salz-
burgische Direktorium. Pfalz-Neuburg beschwichtigte, fügte zu seiner Kritik
aber hinzu: seye sonsten nit ohne, daß in etlichen feilen die Munsterische conclusa zeit-
lich gnug, undt zwarn per unanimia, eingekommen, aber dannoch nit attendirt worden
seien.
Würzburg. Man habe von seiten Würtzburg sowol gestern aus des
reichsdirectorii als auch heut aus des Saltzburgischen directorii vorge-
stelte frage soviel vernommen, daß die quaestio „an“ vor richtig gehal-
ten worden, wie es auch nicht anders sein könne, dann man nicht allein,
was mit denen Kaiserlichen und königlich Schwedischen geschloßen, alhir
volzogen
Gemeint sind die Vereinbarungen über die Reform der Reichsgerichte, die schwed. Territo-
rialsatisfaktion , die Autonomie, die pfälzische Frage, die Entschädigung Kurbrandenburgs,
die Entschädigung des Hauses Braunschweig-Lüneburg, die Gravamina, die hessen- kas-
selsche Satisfaktion und die Amnestie, welche im Zeitraum vom 2. März bis zum 21.
April 1648 in Osnabrück unterzeichnet wurden, und zwar teils von einem ksl., schwed.,
kurmainzischen und sachsen-altenburgischen Ges. , teils nur von einem Kurmainzer und
Sachsen-Altenburger Ges. , im Fall der Gravamina-Vereinbarung von einem ksl., schwed.,
kurmainzischen und sachsen-altenburgischen Ges. sowie zusätzlich von einem ksl. und
schwed. Sekretär (s. [ Nr. 145 Anm. 3 ] , 17, 32; [ Nr. 146 Anm. 25 ] ; [ Nr. 147 Anm. 25 ] , 49; Nr. 153
Anm. 47; [ Nr. 164 Anm. 32 ] ; [ Nr. 166 Anm. 31 ] ). Ob auch die Vereinbarung über die Refor-
mierten unterzeichnet wurde, ist unsicher (s. [ Nr. 162 Anm. 13 ] ).
und die sachen zum schluß zu bringen, daß also, wie das directorium
gemeldet, nicht de quaestione „an“ zu reden, sondern quo ordine diese
Frantzösischen puncta vorzunehmen. Nun erinnere man sich, daß herr
graff Servien sich beschweret, wie seine tractaten in den zehnden monath
ausgestellet und mit ihm nicht tractirt worden
zu beschweren und zu begehren, daß man naher Münster sich verfügen
solle. Dieweil aber die zeit zu gewinnen, were alschon ein conclusum
gefallen, daß die sache nicht zu Münster, sondern diesorts vorzunehmen
und zue schlüßen
Die Osnabrücker Rst. hatten am 13. Juni 1648 (ohne Umfrage im FR) beschlossen, daß eine
Deputation Servien bitten solle, daß er in Osnabrück bleibe, so daß die noch ausstehen-
den Verhandlungen bis zum Abschluß des ksl.-frz. Friedens dort vorgenommen werden
könnten (s. S. 468 Z. 16ff., S. 471 Z. 1ff.).
Quo ordine aber zu procediren, deswegen were eine gute distinction unter
den sachen vorkommen, so allein die cron Franckreich betreffe[n], und
dann allein die cron Schweden, auch vieleicht die stende. Was in specie
das „quomodo“ in puncto satisfactionis militiae Suedicae betreffe, gehe
solches zum theil allein die Schwedischen, theils allein die stende, theils
aber simultanee die cron Schweden und die stende, theils dinge darin auch
könten ohn wißen und consens der cron Franckreich nicht ganz ausge-
macht werden, als in puncto restitutionis locorum, exauctorationis etc., so
die cron Franckreich mitconcernirn, und dahero dero gesandten resolution
erfordere. Zwar betreffen die satisfactiongelder allein die cron Schweden
und dero miliz, dieweil aber die abdanckung der völcker und abtretung
der plätze miteinlauffe, müße nothwendig folgen, daß man das „quomodo“
ohne herrn graff Servien nicht ausmachen könne, sondern er zur nothwen-
digen beforderung alhir bleiben müße. Solte man ihn nun ersuchen, allein
den stenden zu gefallen zu verwarten, dahin er sich erboten, so würde er
dennoch auch seine eigene sachen wollen befordert wißen. Die betreffen
nun nicht allein die cron Franckreich, sondern lieffen auch in die iura
statuum [ein] und würden darunter die iura belli et pacis begriffen
Der dritte Punkt, dessen Behandlung Servien verlangte, betraf mit der frz. Forderung, die
Unterstützung Spaniens durch den Ks. im Krieg gegen Frk. für unzulässig zu erklären, das
ius belli et pacis, das die Rst. beanspruchten, wobei die Intensität dieses Anspruchs in den
Reichskurien differierte: In den Bedenken der Reichsräte von 1646 IV 17/27 meinte der
KFR, daß dem Ks. das supremum Jus und Ober=Direction Pacis & Belli zustehe, während
der SR betonte, daß die Rst. am ius belli et pacis teilhätten, und vom FR eine explizite
Äußerung zu diesem Punkt fehlt ( APW III A 3/3, XCVIf mit Anm. 305, XCVIIIf mit
Anm. 314).
selbe auch damit entweder stabilirt oder evertirt, daß sie also billich ehest
und forderligst vorzunehmen und zu erörtern. Sie betreffen auch die cron
Schweden ratione assecurationis
wolten ohne einander nicht schlüßen
Das frz.-schwed. Bündnis galt bis zum allgemeinen Friedensschluß (s. [ Nr. 158 Anm. 40 ] ).
Schweden nicht zu hoffen, bis alles auch mit der cron Franckreich rich-
tiggemacht oder doch hofnung zum schluß mit derselben cron. Dahero
man a parte Würzburg der meynung, weil die puncta also verwickelt, daß
sie pari passu vorzunehmen und, wan man mit den Schwedischen super
[quaestione] „quomodo“ tractire, ein und andere sache, unterdes sie sich
resolvirten, in handlung zu setzen, also der cronen und stende interesse
zugleich in acht zue nehmen und zum ende zu befordern. Laß ihm diesem
nach die deputation an die herren Kaiserlichen gefallen, ihnen die vor-
kommende motiven vorzuhalten und sie zu ersuchen, das werck nicht zu
hindern, auch die Spanischen gesanten zum schluß zu disponiren, jedoch
mit dem reservato, daß es dem lauff diser tractaten einige hinderung nicht
bringe; dan solten remorae daraus folgen, were nicht nachzusehen noch zu
feyern, sondern stracks in den sachen fortzufahren. Wann nun oftmehr-
bemelte puncta würden hirnegst distincte proponirt werden, wolle er sich
alsdan darin vernehmen laßen.
Sachsen-Altenburg. Man könne sich mit Bayern und theils mit Würz-
burg per omnia conformiren und halte auch dafür, daß die quaestio „an“
affirmative resolvirt, und wan es nicht geschehen, man iedoch ursach, sich
darhin zu ercleren und fleiß anzuwenden, daß herr graff Servien alhir ver-
warte und die sachen könten alhir erörtert werden, wie dann auch schon
wegen der puncten, so die cron Franckreich allein betreffen, zu Münster
geschehen
Anspielung auf den in Münster ausgehandelten und unterzeichneten ksl.-frz. Vorvertrag
von 1647 XI 11/14 (Text: Meiern V, 161 –166).
weren gute gedancken gewest, es ließe sich aber nicht zu werck richten,
dann die cron Schweden und Franckreich communes causae in unterschie-
denen dingen, inmaßen die koniglich Schwedischen angedeutet, sie könten
in puncto assecurationis, executionis und „quomodo“ ohne Franckreich
nicht schlüßen. Mit der reise nach Münster gehe die zeit verlohren, und
könten etwa impedimenta eingeworffen werden, derohalben fortzugehen
und zu sehen, daß solche reise die handlung alhir nicht hindere. In denn
Pfälzisch Neuburgischen und Bambergischen votis were eine distinction
causarum, quae adhuc restant, gemacht, man hielte aber dafür, daß solche
nicht bastant
stionem , an hic loci tractandum sit, erörtert
Servien ersucht, auch zu vergleichung besagter drei puncten alhir zu ver-
bleiben ; dann es freilich sachen, wie von Würzburg vernünfftig angeführt,
dabey churfürsten, fürsten und stende und das Reich sowol ratione mate-
riae als finis, nempe pacis, der nicht ufzuhalten, interessirt.
Die deputationem an die herren Kaiserlichen laße man sich gefallen, und
erfordere solches der respect gegen ihre Kaiserliche majestät. Ob sie aber
umb schreiben an koniglicher majestät zu Hispanien gesandten zu ersu-
chen , müße man anstehen, damit es nicht den schein erlange, man wolle die
Spannischen händel combiniren, welches man bishero billich vermieden;
aber discursweise könne man deßen gegen sie wol erwehnen. Es dürfte
auch sonst fast eine contradictionem abgeben, dan wan sie an die Spani-
schen schrieben, zu Münster mit herrn graff Servien zu tractiren, so könte
man nicht mit ihm alhir fortfahren. Und könne man sich mit Pfalz Neu-
burg hirin nicht conformiren, daß zu sehen, wie die Spanischen tractaten
ablieffen, sintemal die zeit viel zu lang würde fallen.
Wegen der votorum, so zu Münster geführet würden, laße man es bey
dem, so deswegen vorhin albereit in reichscollegiis geschloßen
Das Kurmainzer Reichsdirektorium hatte am 12. Mai 1648 nach einer entsprechenden
Anregung der ACV des FRO zugesagt, den Rst. n in Münster mitzuteilen, daß ihre Voten
nicht beachtet würden, falls sie diese nicht rechtzeitig an die Direktoren der Reichsku-
rien bzw. das Kurmainzer Reichsdirektorium übermittelten (s. Nr. 149 bei Anm. 13); ein
förmlicher Beschluß der Osnabrücker Rst. ist in dieser Sache nicht überliefert.
Speyer. Daß per deputatos mit denen herren Kaiserlichen zu reden, wie
Würzburg. Was aber dieienigen vota anbelanget, so zu Münster geführet
würden, were er nicht befehliget, einen und andern standt zu praeiudiciren.
Sachsen-Coburg. Wie Sachßen Altenburg.
Basel. Laße es allerdings bey dem Würtzburgischen voto.
Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach. Laße es bey dem Würz-
burgischen und Altenburgischen voto und halte dafür, wann man mit
denen herren Kaiserlichen und herrn graff Servien per deputatos geredet,
were denen königlich Schwedischen hernach auch davon part zu geben.
Und dieses auch wegen Anhalt convenienti loco et ordine.
Fulda. Repetire das Bambergische votum, und weil er vernehme, daß in
Sachßen Altenburgischem voto solches nicht recht eingenommen, wolle
er es erleutern, daß es soweit dem Würzburgischen voto einstimmig gewe-
sen und den verstand gehabt, daß die quaestio „quomodo“ wie auch der
punctus executionis und assecurationis zu combiniren, alß dabey die cron
Franckreich mit interessirt. Die anderen sachen aber betreffend, so were
das Römische Reich in allewege propter finem et pacem interessirt, und
müße man vernehmen, ob ihre Kaiserliche majestät wegen auswertiger
ser Friedrich III., als er mit Venedig krieg geführet, hette er der stende des
Reichs hülffe begehret, die es aber rund abgeschlagen
Dieses Beispiel verweigerter Reichshilfe gegen fremde Mächte, hier speziell gegen Venedig,
ist auf Ks. Maximilian I. zu beziehen (s. Textvariante Z. 25f.), dem der Wormser RT 1509 die
Reichshilfe abschlug. Der Ks., der damals mit Frk. durch die Liga von Cambrai verbunden
war, hatte sie gefordert, um das Reichs- und Hausgut in Istrien und Friaul sowie Verona,
Vicenza und Padua von den Venezianern zurückzugewinnen. Die Rst. argumentierten, der
Krieg komme nur dem Hause Habsburg zugute, und lehnten die Reichshilfe ab, obwohl
sie gleichzeitig (unter Berufung auf den päpstlichen Bann gegen Venedig) der Serenissima
den Krieg erklärten ( Wiesflecker , Kaiser Maximilian, 262f.; derselbe , Maximilian I.,
465; Tischer , Wandel, 11, 22).
Was die ersuchung der herren Kaiserlichen anlanget, stelle er dahin, was
die herren nachsizenden würden gutbefinden.
Brandenburg-Kulmbach und -Ansbach. An seiten ihrer fürstli-
chen gnaden hette er verstanden, was in umbfrage gestellet. Ob er nun wol
wegen mangel instruction nicht könne conclusive gehen, würden iedoch
ihre fürstlichen gnaden sich gefallen laßen, was die andern stende gutbefin-
den und dem friedenschluß ersprislich. Was die sache an sich selbst betreffe,
were zuvorderst zu wünschen, daß dieselbe bey den stenden stehe. Könne
sich auch soweit mit Bayern und andern conformiren. Weil aber Kaiserli-
che majestät dabey interessirt, were dabey zu bedencken, ob man könne
in quaestione „an“ solchen schluß machen, so doch die herren Kaiserli-
chen gesandten nicht genehmhielten, und ob den stenden des Reichs nicht
schimpflich, wan man denselben nicht manuteniren könte. Man praesup-
ponire , daß die quaestio „an“ richtig, wiße aber, daß die herren Kaiser-
lichen gegen die deputirten contestirt, sie könten nicht geschehen lassen,
daß diese sachen hir zu tractiren; derohalben durch alle nützliche rationes
ihnen zu remonstriren, warum es nicht werde wieder Kaiserlicher majestät
respect fallen. Führe es nicht an, das werck rückgengig zu machen, sondern
daß irrequisitis legatis Caesareis zu handlen, dises werck werde schwer-
machen , und halte demnach mit vorstimmenden ebenmeßig dafür, daß die
herren Kaiserlichen per deputatos zu ersuchen und ihnen zu remonstriren,
was Würzburg angeführt.
wegen einer famili werde den reichsfrieden wollen ufhalten oder densel-
ben remoriren, wie durch die hienüberreise naher Münster geschehe
Falsch protokolliert; gemeint ist vielmehr, daß der Friede wegen einer Formalität nicht auf-
gehalten werden solle (s. Textvariante Z. 32ff.). Damit ist das Argument der Ksl. gemeint,
daß Nassau und Volmar gemeinsam für die Verhandlungen mit Frk. in Münster instru-
iert und bevollmächtigt seien und Volmar deshalb nicht allein mit Servien in Osnabrück
verhandeln könne (s. [ Nr. 173 Anm. 17 ] ).
stende weren bey mehrmals angeführten puncten freilich interessirt, wo
nicht anders, iedoch ratione effectus. Uf niemand werde das leiden fallen
als uf die stende, wan sich die friedenshandlung zerschlage. Also were zu
sehen, ob der herr graf von Naßau durch seine herren collegen diesesorts
von Münster herüber zu vermögen. Casu quo und da alhir zu tractiren,
könne er sich mit vorstimmenden eventualiter vergleichen, daß die puncta
„quomodo“ et executionis nicht zurückzusezen, sondern ein expedienz
zu finden, und daß man etwa pari passu darin tractire und einen tag von
diesen, den andern von denen Französischen sachen rede und handele.
Wan der modus tractandi also richtig, werde man sich negstkünftig mate-
rialiter ercleren können. Der Spanischen sachen halber müße man sehen,
daß churfürsten, fürsten und stende in keine obligationem geriethen und
sie solche sachen mit dem Teutschen frieden nicht combiniren ließen.
Wegen der Münsterischen votorum wiederhole er, was er letztmals votirt
Es scheine eine oppiniastritet zu sein, daß sie nicht herüberkehmen
und daß es angesehen, das werck zu hindern. Man begehre selbigen sten-
den nicht das ius suffragii zu benehmen, sondern temperire die sach, daß
dadurch dem Reich kein nachtheil zuwachße .
Braunschweig-Celle. Vernehme, daß die herren vorsizende quaestio-
nem „an“ erlediget hielten. Er müße distinguiren, dann die quaestio soweit
affirmative geschloßen, wan die herren Kaiserlichen wolten alhir tractiren.
Die quaestio aber, wan sie nicht wolten, was alsdan zu thun, wehre nicht
resolvirt, noch gnug, ia zu sagen, dan große difficulteten sich dabey befin-
den . Man wiße, daß die handlung zuforderst und anfangs zwieschen denen
herren Kaiserlichen und herren Schwedischen wie auch herren koniglich
Französischen gepflogen und daß die herren Kaiserlichen sich uf voll-
macht bezogen, auch den modum eingewilliget, daß man a parte sta-
tuum mittractirt
Von Ende Februar bis zum 23. April 1648 hatten Ksl. und Schweden in Osnabrück unter
Beteiligung der Rst. verhandelt (s. [ Nr. 145 Anm. 3 ] ).
den auswertigen zu tractiren ohne die Kaiserlichen, were schwer und wol
zu bedencken, quo effectu. Ohne denen Kaiserlichen könne man cum
effectu nicht tractiren, und werde es vieleicht denen so schwerfallen, wel-
che dahin zielten, alß denen, welche difficulteten finden. Also halte er
dafür, daß die herren Kaiserlichen zu disponiren und ihnen beweglich, wie
die herren vorsietzende erinnert, zuzureden, mit denen Schwedischen und
497,26–498,16 Wolten – gradus] Pfalz-Neuburg (3620): Vor〈s〉 ander, wan man endtlich
allein mit den Frantzosen undt Schweden handelen wolte (supposito, daß die herren
Kayserlichen sich entschuldigen), seye zue bedencken, ob nit der punctus „quomodo“
et executionis pacis vorzueziehen undt monsieur Servient, daß [er] alß ein interessent
dabey concurrire, anzuelangen seye, undt kondte auff solchen fall das Frantzosische
und Schwedische interesse pari passu vor die handt genohmmen werden. Nach Bam-
berg A V bestand der Vorschlag darin, nach Behandlung des Friedensvollzugs und des
„quomodo“ mit Schweden und Frankreich bei dem puncto assecurationis die drei von
Servien genannten Punkte (Lothringen, Burgundischer Reichskreis, kaiserliche Assistenz
für Spanien) vorzunehmen oder aber pari passu vortzuschreiten […].
ten die herren Kaiserlichen nicht tractiren, so finde sich doch die difficultet
in [quaestione], quomodo [tractandum esse], als wobey Kaiserliche maje-
stät interessirt. Ob man auch mit herrn graff Servien wolle handeln, were
vorhero wol zu erwegen. Sage es nicht zu dem ende, daß entlich nicht ein
solcher modus zu ergreiffen, wann es nicht fortwolle.
So were auch dahin zu trachten, daß die beeden puncten „quomodo“ und
executionis erst richtigwürden und man alsdann den punctum assecura-
tionis vornehme. Der articulus executionis were mit dem puncto iustitiae
combinirt
er anfangs in „quomodo“ als interessirt concurrire. Wolte er solange nicht
in gedult stehen, müste man alsdan pari passu, practice zu reden, die sachen
vornehmen. Zuforderst were zu sehen, ob die herren Kaiserlichen wolten
tractiren, und alsdan wolle er sich vernehmen laßen. In causis communi-
bus wehre die quaestio resolvirt, daß die stende wolten selbige entlich ad
partem angreiffen, aber wegen dieser dreien vorkommenden puncten were
es noch nicht geschehen. Also dissentire er nicht in effectu, sondern gehe
uf gradus.
Interloquirte Sachsen-Altenburg. Man müße seine meynung erleutern,
die in allewege den verstand gehabt, daß gradus zu halten und zuforderst
zu sehen, daß die herren Kaiserlichen gesandten möchten praesentibus
statuum legatis tractiren. Aber wen sie sagten, sie hetten keinen befehl, sey
resolvirt, daß nach communication mit ihnen in dem werck fortzuschrei-
ten , gleichwol praesupponirt, daß sie und zuforderst Kaiserliche majestät
lust zum frieden und sie ihnen die media ad finem ducentia würden laßen
gefallen.
Interloquirte Würzburg. Keinen andern verstandt hette es auch bey ihm
gehabt.
Braunschweig-Grubenhagen. Alle quaestiones, so vorkommen,
concernirten das Römische Reich, und were iüngst beliebet, daß alle reichs-
sachen diesesorts zu erörtern
man sich naher Münster verfügen, dieselben vollend zu accomodiren. Die
puncta aber in specie, so herr graf Servien erinnert, weren in allewege solche
reichssachen, so zue resolviren. Weil man aber noch in „quomodo“ et exe-
cutionis puncto schwebe und man ohne die herren Kaiserlichen, königlich
Französischen und Churbayerischen solche nicht könte vollig erörtern,
weren sie in allewege zuzuziehen. Derohalben die herren Kaiserlichen zu
ersuchen, daß sie wolten in handlung treten, und wan ia difficulteten wegen
des respectus vorfielen, könte wol der Französische resident herr La Cour
bey der handlung sein, wie vorhin albereit diesesorts geschehen
übrige lauffe in punctum assecurationis, und wan das „quomodo“ und die
executio abgehandelt, könne man alsdan de assecuratione reden. Binnen
fünf oder sechs wochen hetten allein die stende tractirt
che gesandte herr Vollmar sage, er were nicht allein instruirt, allein der
herr graff von Naßau könne doch auch zu Münster wegen leibesindis-
position nicht fortkommen, und hette man herrn Vollmarn dennoch zu
ersuchen, er wolle an des herrn grafen von Naßau excellenz schreiben,
daß sie, wo müglich, herüberkehmen. Laße es also darbey, daß anfangs die
herren Kaiserlichen anzulangen, damit sie nicht allein in „quomodo“ et
puncto executionis, sondern auch mit dem königlich Französischen herrn
plenipotentiario die übrige puncta zur richtigkeit brechten, daß alsdan
auch herr graff Servient abermal zu ersuchen, er wolle sich alhier ufhalten.
Müße auch besorgen, obschon das „quomodo“ und die executio mit dem
militienpunct eine connexitet, so würde doch die vertröstung nötig sein,
daß alsdan der assecurationspunct vorzunehmen.
Wegen der votorum, so zu Münster geführet würden, bleibe es bey vorigem
schluß .
2–3 Es – vota] Bamberg A V: 4 oder 5 personen, so die vota zusammengebettelt und deren
principales villeicht einer anderen meinung, führten so viele vota. Robur totius Imperii
bestunde uf dem, und wan die Münsterischen zum frieden lust hetten, so wurden sie wol
gleich andern herüberkommen. Der statt Augspurgische gesandter habe ein groß anzahl
votorum zusammengebettelt, um den frieden ufzuhalten. In der uberschickten lista seyen
theils, so nicht contribuiren, alß Chur, Bisantz; viele vota würden geführet wegen stifter,
so die votanten nicht possidirten, also auch davon zum krieg nichts beytragen könten. Ob
aber andere fürsten wegen dergleichen unfriedfertigen ihren stat in gleichmäßig gefahr
setzen laßen wolten, würde ihnen billig bedencklich fallen. Dieße catholischen wolten
krieg führen auß landen, so in anderer gewalt.
vota
Es waren Wartenberg und Leuxelring, die mit 14 bzw. 11 Voten zusammen 25 Stimmen
kumulierten (s. [ Nr. 146 Anm. 28 ] , [ Nr. 147 Anm. 36 ] ). Die vom Öst. Direktorium des FRM
nach Osnabrück überschickte Liste (s. Anm. 7) enthielt mit Savoyen auch einen Rst. , der
(inzwischen) im FRO votierte (s. bei Anm. 43). Besançon und Chur, dort ebenfalls genannt
(s. Z. 17), waren auf RT bzw. dem WFK vertreten, weil der Ebf. von Besançon bzw. der Bf.
von Chur die persönliche Reichsstandschaft hatte, ohne für ein Reichsterritorium zu den
Reichslasten beizusteuern ( Moser , TS, XXXIV, 380; Wolff , Corpus Evangelicorum, 65
Anm. 117). Der Fbf. von Chur hatte dem Schwäbischen Reichskreis angehört, seine Lan-
deshoheit aber an Graubünden verloren ( Dotzauer , 143, 383). Die Matrikel von 1647
(s. [ Nr. 158 Anm. 13 ] ) nennt Chur nicht und vermerkt bei Besançon (als Mitglied des Ober-
rheinischen Reichskreises) Unrichtig ( Cortreius , 152). Chur wurde durch Wartenberg
vertreten, Besançon durch Friquet. Die Anspielung auf Voten, die wegen Stiften geführt
wurden, welche die Votanten nicht besäßen (s. Textvariante Z. 17f.), bezieht sich sehr
wahrscheinlich auf Halberstadt und Hersfeld, die Ehg. Leopold Wilhelm (vertreten durch
Giffen) zur Zeit des WFK nur noch nomimell besaß ( APW III A 4/1, XLV; s. auch Nr. 147
Anm. 37). Von den Reichsabteien Murbach und Lüders/Lure, für die er eine Stimme führte,
war Murbach zumindest teilweise frz. besetzt ( APW III A 4/1, XLIII Anm. 1, 224 Z. 38f.).
Zu den weiteren Rst. n, die im FRM vertreten waren, s. [ Nr. 153 Anm. 34 ] ; die Zahl der dort
votierenden Ges. ist mit sechs sehr wahrscheinlich zu niedrig angegeben.
Braunschweig-Wolfenbüttel. Wie seine herren collegae.
Braunschweig-Calenberg. Wie vorhin in Grubenhagischem voto.
Baden-Durlach. Geliebter kürze halber könne er sich mit Würtzburg
und Sachßen Altenburg conformiren, doch dergestalt, wie in Branden-
burg Culmbachischem und Zellischem voto erinnert, daß alles cum effectu
geschehe und daher die herren Kaiserlichen zu ersuchen, de „quomodo“
et executione in praesentia statuum zu tractiren; daß auch herr graf Servien
zu vertrösten, man wolle alsdan denen drei puncten abhelffen.
Wegen der Münsterischen votorum wie vorsiezende. Sonst were er auch
der meynung, daß denen herren Schwedischen von allem part zu geben.
Baden-Baden. Wie Würtzburg und Sachsen Altenburg.
Pommern-Stettin und -Wolgast. Wolle das Brandenburg Culm-
bachische und Onolzbachische votum repetiren und allein darzuthun,
daß seine churfürstliche durchlaucht zu Brandenburg dero gesandschafft
befehliget, wan von disen sachen alhir zue reden, were zu sehen, daß
die Keyserlichen und königlichen gesanten nicht distrahirt, sondern alhir
beysammengehalten würden. Die ursach were die beschleunigung des frie-
denschluß ; dann naher Münster sich zu begeben, werde doch viel zeit weg-
gehen . Seine churfürstliche durchlaucht hette nicht vermeint, daß es die
herren Kaiserlichen würden difficultiren, weil es aber geschehen und sie
schwierigkeit machten, müße er wiederholen, daß die anwesende Kaiser-
liche gesandte, und insonderheit herr Vollmar, zu ersuchen, damit es bona
ipsorum gratia geschehe. Wan sie dan auch nicht wolten, alsdenn reservire
er mehrere notturfft.
Wegen derer zu Münster votorum wie negstvorsietzende.
Hessen-Darmstadt. Was die proponirte quaestionem anbelanget, were
es freilich ein werck von großer consideration. Könne sich mit Branden-
burg Culmbach und Braunschweig Zelle vergleichen, daß zu sehen, damit
man sich nicht, indem man vermeine, sich zu extriciren, mehrers intricire.
Württemberg. Wie Brandenburg Culmbach, Braunschweig Zelle und
Grubenhagen durchaus. Quoad ordinem were er einig, daß das „ quo-
modo “ und die executio vorerst zu erledigen, andernfalls aber, wan herr
graff Servien darauf tringe, nebens andern sachen pari passu vorzunehmen.
Sonst weren noch mehr puncta übrig, so die cron Franckreich betreffen,
als dero satisfaction, welche die herren Kaiserlichen ohne communication
mit den stenden abgehandelt
Ksl. und Franzosen hatten am 11./14. November 1647 einen Vorvertrag geschlossen, indem
sie sich über die Bedenken der Rst. hinwegsetzten, welche die Libertät zahlreicher Reichs-
unmittelbarer durch die von Frk. gewünschte Zessionsformel für die Bistümer Metz, Toul
und Verdun bedroht und die rst. Rechte durch die Verweigerung der Admission Lothrin-
gens verletzt sahen ( Tischer , Diplomatie, 289f.).
über das instrumentum Gallicum und punctum satisfactionis vernommen
würden. Wegen des Spanischen frieden conformire er sich mit Branden-
burg Culmbach.
Wegen der Münsterischen votorum laße er es beym vorigen concluso ,
daß sie soweit zu attendiren, wan sie congruo tempore einkehmen und den
friedenschluß nicht ufhielten.
Repetire dieses wegen Pfalz-Veldenz und Sachsen-Lauenburg
convenienti loco et ordine.
Savoyen. Videndum, ne dilabamur a § „Tandem omnes“ ad § „Tandem
nihil“. Se non posse tacitum praeterire, quod negotia ad coronam Gal-
liae spectantia absente regis christianissimi legato plenipotentiario absolvi
nequeant, qui tanta humanitate requisitus moras in hac civitate nectat.
Adhuc septem saltem capita superesse facili negotio componenda .
Quod ad vota Monasteriensia, sibi idem accidere, quod divo Ambrosio
Der hl. Ambrosius, 374–397 Bf. von Mailand ( Markschies , 19–28), soll einer Legende
zufolge bei einer Messe (in Mailand) eingeschlafen sein und während des Schlafs an der
Beerdigung des hl. Martin (Bf. von Tours, gest. 397) teilgenommen haben ( Günter , 119f.).
Der Ges. Savoyens verspottet mit dem Hinweis auf das Wunder der Bilokation die Liste
des Öst. Direktoriums mit den Voten aus Münster (s. Anm. 7 und 40): Nur ein Heiliger
könne wunderbarerweise an zwei Orten gleichzeitig sein. Da ihm, dem Ges. , dies nicht
möglich sei, stehe er fälschlicherweise auf jener Liste, da er sich ja in Osnabrück befinde.
qui in duobus locis simul visus. Nam quamquam hic loci substiterit, tamen
ipsius nomen reperiri in catalogo eorum, qui Monasterii deliberationibus
interfuerunt.
Henneberg. Wie Sachßen Altenburg.
Wetterauer Grafen. Ob man wol ex parte der Wetterauischen grafen
keine specialvollmacht, sondern allein wegen Naßau Sarbrück
Der nassau-saarbrückische Ges. Langeln hatte nachweislich schon am 9. Mai 1648 für
die Wetterauer Gf.en votiert (s. [ Nr. 147 Anm. 75 ] ). Eigentlich konnte nur Wesenbeck die
Kuriatstimme führen, da die Vollmacht des Wetterauer Gf.encorpus auf ihn ausgestellt ist
(s. [ Nr. 153 Anm. 121 ] ).
er sich doch wol in quaestio[nibus] „an“ et „quomodo“ mit Culmbach,
Zelle und Grubenhagen conformiren und das quoad ordinem tractandi das
„quomodo“ et executio vorzusezen.
Wegen der votorum, so zu Münster geführet würden, were schon ein
conclusum gemachet.
Conclusum. (Vide infra loco correlationis.)
Nachdem man hierauf in pleno zusammenkam, referirte das Kurmain-
zer Reichsdirektorium ( der Churmainzische cantzler ) an das fürst-
liche collegium: Dem gestrigen verlas nach hetten die herren churfürstli-
chen nicht ermangelt, über die drei quaestiones
bereden, was hierin zu thun oder zu laßen und wie sie eines einhelli-
gen schlußes sich zu vergleichen. Soviel die 1. quaestionem betrifft, daß
zu verhütung aller weitlauftigkeit, zeitverliehrung und inconvenientien
im nahmen Gottes diesesorths, weil die herren Kaiserlichen, königlich
Schwedischen und herr graff Servien, auch der meiste theil der stende
gesandten, alhier sich befinden, die sachen vorzunehmen und sich darin
eines gewißen zu vereinigen, iedoch daß vorhero die herren Kaiserlichen
durch die reichsdeputirten zu ersuchen, sie wolten sich motu proprio mit
herrn graff Servien einlaßen und sehen, wie richtigkeit zu treffen; diesem
nach man ihnen auch zuzureden, sie möchten die Hispanischen herren ple-
nipotentiarios dahin bewegen, damit zwischen selben beeden cronen der
friede ehest geschloßen werde, zumal dadurch alle anderen puncten selbst
fiehlen und es also der deliberation unter den stenden nicht bedürffe. Ista
occasione hette man ihren excellenzen den übeln und unleidlichen zustand
des Romischen Reichs zu remonstriren und daß man dahero nicht könne
lenger in dem verzehrendem kriege stehen, sondern vielmehr zulengliche
mittel zu ergreiffen.
Die 2. quaestionem anlangend, komme denen herren churfürstlichen
schwer vor, daß die tractaten mit denen königlich Schwedischen beyseit
zu sezen, da es doch nur an einen geringen noch haffte; derowegen sie
dafürhielten, daß die handlung mit beeder cronen plenipotentiarien pari
passu fortzustellen, also und dergestalt, daß vormittag mit dem königlich
Französischen, nachmittage mit denen königlich Schwedischen die hand-
lung fortzusetzen und zu continuiren.
Bey der 3. frage weren sie der meynung, daß, wan man die deputation an die
herren Kaiserlichen volstrecke, ad materia nicht zu schreiten, sondern etwa
morgen wegen der königlich Schwedischen, gestrieges tages ausgestelten
erclerung
Gemeint ist die schwed. Erklärung über die Militärsatisfaktion und den Vollzug des Frie-
dens (s. [ Nr. 173 Anm. 14 ] ).
Salzburgisches Direktorium. A parte des fürstenraths were auch
nicht unterlaßen worden, iedoch nur die 1. quaestionem , ob und quo
modo die handlung super interesse Gallicum werckstellig zu machen, in
deliberation zu ziehen. Da sich befunden, wasgestalt hiebevor per maiora
dafürgehalten, daß hiesiges orts und iede sachen, soviel müglich, zum
schluß zu bringen, und wan etwas übrigbleiben solte, solches zu Münster
an die hand zu nehmen. So befinden auch die fürstlichen, soviel das
Französische interesse und bekante drei puncta betrifft, daß churfürsten,
fürsten und stende interesse quoad materiam et finem mit unterlauffe;
quoad materiam, weil es das ius belli et pacis betreffe, quoad finem aber
stelle man sich den reichsfrieden vor, dazu man nicht gelangen könne, wann
diese puncta nicht erlediget worden. Also wolten die maiora dafürhal-
ten , daß die herren Kaiserlichen plenipotentiarii wegen solcher formalitet
quoad locum sich ufzuhalten nicht gemeinet sein würden, sondern nebens
churfürsten, fürsten und stende gesanten mit der Französischen legation
die handlung alhier fortstellig machen und daß denen herren Kaiserlichen
einige rationes vorzustellen, warum die handlung mit dem Französischen
plenipotentiario hiesiges orts vorzunehmen.
Quoad modum tractandi erinnere man sich, daß vormals der stende ge-
sandten zur handlung zwieschen denen Kaiserlichen und königlich Schwe-
dischen zugezogen worden. Weil nun herr graff Servien alhier, könne
die conferenz mit zuziehung auch der Französischen geschehen und zu
verhütung der competenz
Frk. und Schweden sahen ihre Reputation bedroht, wenn Münster und Osnabrück als die
jeweiligen Hauptverhandlungsorte der einen bzw. anderen Krone unterschiedlich behan-
delt wurden (s. APW III A 3/3, LXXVIIIf). Das kommt auch in Serviens Forderung
zum Ausdruck, daß nunmehr, nach monatelangen Verhandlungen in Osnabrück, wieder
in Münster (und damit über die frz. Belange) verhandelt werden müsse, da es für den frz.
Kg. sonst disreputirlich sei (s. Nr. 172 bei Anm. 23).
sche resident monsieur de La Cour der conferenz beiwohnen. Und befinde
man, daß in den wichtigen puncten, das „quomodo“ und die executionem
betreffend, der cron Franckreich interesse mit unterlauffe, verhoffentlich
auch herr graf Servien zufrieden sein werde, daß monsieur de La Cour
mit darbeysey und der cron Franckreich darunter versirendes interesse
erinnere und erledigen laße. Und ließen sich die maiora nicht zuwieder
seyn, daß die herren Kaiserlichen per discursum zu ersuchen, sie wolten
denen Spanischen plenipotentiariis andeuten und zureden, daß der friede
zwischen beeden cronen, Spanien und Franckreich, erfolge, iedoch daß
das Römische Reich in keine obligation gesezet noch dadurch deßelben
friede gehindert oder ufgehalten werde. Solten nun die herren Kaiserli-
chen plenipotentiarii verhoffens nach diesem deferiren, were es sehr gut,
andernfals aber, wann sie dissentirten, were alsdan zu reden, ob und wie
der stende gesandten mit denen königlichen immediate zu tractiren.
Quoad ordinem tractandi were der fürstenrath mit dem churfürstlichen
collegio einig, daß beede puncta, de „quomodo“ et executione, vorhero
richtigzumachen und alsdann der articulus assecurationis und dahinein
lauffende bewuste drei puncta vorzunehmen und im fall, herr graf Servien
nicht wolle warten, pari passu in etwa einen tag umb den andern in den
sachen fortzuschreiten. Davon were nun auch denen herren Schwedischen
part zu geben, die dabenebens umb abhelfung oftbemelter beeden puncten
„quomodo“ et executionis anzulangen.
Kurmainzer Reichsdirektorium. Man were also einig. Dan, das
monsieur de La Cour dabey, hette wol vor diesem difficulteten geben
Die Schweden hatten bei der für den 27. Februar 1648 angesagten ksl.-schwed. Konferenz
die Teilnahme La Courts gefordert. Da die Ksl. dies verweigerten, fand die Konferenz nicht
statt ( APW III C 2/2, 1001 Z. 6–9). Die Teilnahme La Cours an den Konferenzen am
26. und 28. März (s. Anm. 37) war wegen der Verhandlungen über die hessen-kasselsche
Satisfaktion sachlich begründet.
Sie, die churfürstlichen, stelleten es aber dahin.
Hierauf wurd das reichsstättische collegium erfordert, denen der Chur-
maintzische cantzler eröfnet: Es hetten sich beede höhere collegia über die
3 fragen kürtzlich dahin entschloßen, und in der 1., daß alhier zu han-
deln und den sachen ihre abhelfung forderligst zu geben, iedoch ehe man
ad materialia schreite, die herren Kaiserlichen zu ersuchen, daß sie amore
pacis mit herrn graf Servienten nicht allein sich diesesorts einließen, son-
dern auch die sachen, und insonderheit die vorkommene drei puncten, zum
schluß brechten, [und] daß sie auch denen Spanischen gesandten zuspre-
chen , damit dieselben zum schluß schritten. So weren sie auch, die herren
Kaiserlichen, anzulangen, daß sie mit denen herren königlich Schwedi-
schen die conferenz reassumirten und herrn graf Servien darzuzögen, oder,
wan derselbe bey der conferenz zu sein bedencken, etwa monsieur de La
Cour sich möchte dabey einfinden. In puncto „quomodo“, executionis et
assecurationis were Franckreich interessirt und hette also nicht unbillich
dabey zu erscheinen.
In 2. quaestione weren beede höhere collegia einig, daß pari passu die
sachen vorzunehmen und einen tag mit den Schwedischen, den andern
aber mit den Französischen zu tractiren.
Uber der 3. frage hette man sich materialiter bey der deputation nicht
einzulaßen, sondern wen man die herren Kaiserlichen vernommen, morgen
ad materialia wegen der Schwedischen sachen zu schreiten.
Civitates durch das Direktorium Straßburg :
stiones auch in deliberation gezogen und dafürgehalten, [1.] daß, wan
man naher Münster gehen solte, herr graf Oxenstirn, königlich Schwedi-
scher plenipotentiarius, dürfte davonziehen, und nicht zu verantworten, da
Teutschland dreißig iahr das theatrum dieses blutigen krieges gewesen, man
vollend solle zugrund- und verlohrengehen oder auch nur so viel zeit mit
unseligen schaden verlieren. Weil nun in den beeden höhern räthen gutbe-
funden , daß die herren Kaiserlichen plenipotentiarii anzusprechen, damit
sie die Französischen admittirten und hir mit ihnen tractirten, könten sie
sich inn demselben stück wol vergleichen.
In der 2. quaestion hetten sie auch dafürgehalten, daß zwar zu den drei
puncten consultando zu schreiten, iedoch unausgesezet, daß noch mit
denen königlich Schwedischen zu vergleichen. Wolte herr graf Servien
solange diesesorts nicht verwarten, were er alsdann zu vertrösten, wann
man hier richtig, wolle man sich naher Münster begeben.
Daß, soviel den 3. punct anlange, zuforderst der herren Kaiserlichen mey-
nung zu vernehmen, hielten sie auch rathsam.