Acta Pacis Westphalicae III A 3,5 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 5. Teil: Mai - Juni 1648 / Maria-Elisabeth Brunert
158. Plenum, Sitzung des Fürstenrats sowie Re- und Correlation Osnabrück 1648 Mai 16/26, Dienstag 8 Uhr
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Osnabrück 1648 Mai 16/26, Dienstag 8 Uhr
Sachsen-Altenburg A II 2 fol. 148’–149’, 158–166’ (= Druckvorlage); vgl. ferner Bamberg
A V fol. 126–132’ und (damit identisch) Bamberg B II fol. 196’–200 sowie Würzburg A
I 1 fol. 469’–475’, Herzogtum Bayern A I 2 fol. 35–43 und die beiden damit identischen
Überlieferungen Herzogtum Bayern A III fol. 40’–50 und Pfalz-Neuburg (3619) fol. 249–
252, Österreich BB III fol. 110–114.
I (Plenum): Bericht des Kurmainzer Reichsdirektoriums über die Deputation der reichsständi-
schen Gesandten in Osnabrück an die Kaiserlichen und Schweden am 25. Mai 1648 zur Über-
gabe ihres Conclusums über die Militärsatisfaktion, besonders über deren Höhe. Proposition
des Kurmainzer Reichsdirektoriums für die anschließende Beratung in den Kurien.
II (Sitzung des Fürstenrats): Soll ein Ausschuß zur Revision der Reichsmatrikel gebildet
werden? Sollen bei den bevorstehenden Verhandlungen mit den Schweden den bisherigen
Deputierten weitere beigeordnet werden? Ist es vorzuziehen, daß sich alle reichsständischen
Gesandten statt einer Deputation zu den Schweden begeben?
III (Re- und Correlation): Einigung über die beabsichtigte Revision der Reichsmatrikel und
über die Besetzung der Deputation an die Schweden; Aufschub einer Einigung über die Frage,
ob sich nur die Deputierten oder alle Gesandten zu den Schweden begeben sollen.
In II: Eine Umfrage im Fürstenrat sowie Vorbehalt Salzburgs wegen seiner aus dem Linzer
Vergleich von 1646 abgeleiteten Befreiung von allen neuen Anlagen und Bitte, das Erzstift
bei Revision der Matrikel nicht übermäßig zu belasten; Vorbehalt Bayerns und Pfalz-Neu-
burgs , ihren Platz im Kreis der Deputati ordinarii einzunehmen; Vorbehalt des definitiven
Votums durch Pfalz-Neuburg bis zum Eintreffen der erwarteten Instruktion; Auseinanderset-
zung zwischen Bayern, Pfalz-Neuburg sowie Sachsen-Altenburg, -Coburg, Sachsen-Weimar,
-Gotha und -Eisenach um die Zugehörigkeit Bayerns und Pfalz-Neuburgs zu den Deputati
ordinarii; Vorbehalt aller Rechte hinsichtlich der Deputati ordinarii durch Salzburg; Suspen-
sion des Votums zur Militärsatisfaktion durch Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow, bis über
die Linzenten an der Ostsee eine Regelung im Mecklenburger Sinne gefunden und die Meck-
lenburger Herzöge für ihren Beitrag zur schwedischen Territorialsatisfaktion hinreichend
entschädigt worden sind.
(Im Rathaus zu Osnabrück). In II vertreten: Salzburg (Direktorium), Bayern, Österreich,
Pfalz-Neuburg, Bamberg, Sachsen-Altenburg, Würzburg
Das Votum Würzburgs folgte laut Herzogtum Bayern A V und B II sowie Pfalz-Neu-
burg (3619) erst hinter dem Votum Sachsen-Coburgs; nur Pfalz-Neuburg (3619) nennt
das sonst nicht aufgeführte Votum von Worms an dieser Stelle und überhaupt als ein-
zige Überlieferung ausdrücklich, während Herzogtum Bayern A V und B II es implizit
nennen (s. S. 247 Z. 28). Das Votum von Worms ist also wahrscheinlich nicht expressis ver-
bis geführt worden. Daß Pfalz-Neuburg (3619) das Votum von Worms vor jenem von
Würzburg nennt, könnte durch einen Präzedenzstreit zwischen beiden Hst.en bedingt sein
( APW III A 4/1, 171 Z. 19), der inzwischen vielleicht einer Alternativregelung gewichen
war; denn in Nr. 148 und Nr. 155 hat Worms vor Würzburg votiert. Der Präzedenzstreit
ist im FRO im Editionszeitraum nie thematisiert worden, könnte aber bewirkt haben,
daß das Votum von Worms von nun an nicht mehr geführt wurde. – Die Unsicherheit
über die Führung einzelner Voten ist darauf zurückzuführen, daß Ges. wie Vorburg für
mehrere Rst. votierten. Anscheinend wurden sie nicht immer mehrfach aufgerufen und
versäumten es, deutlich zu sagen, welche verschiedenen Voten sie jeweils führten, so daß
die Protokollanten nach eigenem Gutdünken die Voten in ihr Protokoll einfügten.
sen-Weimar, Sachsen-Gotha, Sachsen-Eisenach, (Basel
schweig-Grubenhagen, Braunschweig-Wolfenbüttel, Braunschweig-Calenberg, Baden-Dur-
lach, Baden-Baden, Hessen-Darmstadt, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Güstrow,
Anhalt, Henneberg.
In I und III vertreten (soweit ersichtlich): Kurmainz (Reichsdirektorium), Kursachsen; Straß-
burg (Städteratsdirektorium). (Zu den Gesandten siehe die Verweise im Vorläufigen Perso-
nenregister.)
[I] In pleno referierte das Kurmainzer Reichsdirektorium . (Chur-
mainzischer canzler :) Es hetten die deputirten aus allen drei reichscollegiis
nicht unterlaßenn, was in den räthen ezliche tage hero in puncto militiae,
insonderheit circa quantum, vorkommen undt beliebt, denen Kayserlichen
und königlich Schwedischen nicht allein mündtlich vorzutragen, sondern
auch schriftlich zuzustellen. Damit man nun nachricht habe, was zur ant-
wort erhalten, sey die notturfft gewesen, ietzo zusammenzukommen. Was
die erklärung gewesen, habe er zu pappir gebracht und wolle es ablesen.
Dieienigen, so bey der deputation gewesen
Deputiert waren Ges. von Kurmainz (Raigersperger), Kursachsen (Leuber), Kurbran-
denburg (Wesenbeck), Bamberg (Göbel), Würzburg (Vorburg), Sachsen[-Altenburg und
-Coburg] (Thumbshirn und Carpzov), Braunschweig-Lüneburg und solche der Reichs-
städte (nach einem Bericht über die Deputation in Bamberg A V fol. 124’). Für Braun-
schweig-Lüneburg ist Langenbecks Teilnahme bezeugt (s. [Nr. 164 Anm. 42] ).
stehe ihnen bevor, wann sie etwas zu erinnern. Was nun bey solchen depu-
tationibus vorgangen, ist mit mehrerm, als er, der herr Churmainzische
canzler, referirte, in diario zu befinden, ubi vide
Druck des (von Carpzov verfaßten) Berichts nach dem heute verschollenen sachsen-alten-
burgischen Diarium in Meiern V, 828 –831: Die Deputierten informierten am 25. Mai
1648 zunächst die Ksl. über das gleichzeitig schriftlich übergebene Conclusum der Rst. in
Osnabrück, Schweden für seine Militärsatisfaktion ein für allemal 20 Tonnen Gold anzu-
bieten (s. [Nr. 157 Anm. 14] ), gebunden an die Bedingung, daß ihre Vorschlaege, welche (…)
in der Frage „quomodo“ zu beobachten ( [Nr. 154 Anm. 2] ), samt ihrem Textvorschlag für
den Exekutionsart. ( [Nr. 151 Anm. 26] ) als Conditio sine qua non betrachtet würden und daß
die Schweden außerdem ihre Erklärung zum KEIPO8 1648 V 11 ( [Nr. 155 Anm. 4] ) abgäben. Ferner
baten sie um Wiederaufnahme der am 23. April abgebrochenen ksl.-schwed. Konferenzen
( [Nr. 145 Anm. 3] ). In Abwesenheit Volmars antwortete Krane, der Ks. sei weiterhin der
Meinung, daß über die Militärsatisfaktion erst nach Friedensschluß zu reden sei, während
sie, die Rst. , im Begriff ständen, mit den Schweden darüber zu verhandeln. Sie erwarte-
ten die Resolution des Ks.s, dem sie darüber berichtet hätten. Raigersperger antwortete,
es werde keine Verhandlungen geben, da das genannte Angebot nur semel pro semper
zu verstehen sei (was Carpzov mit dem Vermerk versehen hat, Raigersperger sei dazu
nicht beauftragt gewesen). Ferner bat Raigersperger, die Verhandlungen wegen der Meck-
lenburger Entschädigungsforderungen möchten zum Abschluß gebracht werden. Krane
erläuterte, warum das bislang nicht geschehen (s. [Nr. 145 Anm. 91] ); jetzt müsse auf die ksl.
Resolution auf das überschickte Memorial ( [Nr. 156 Anm. 45] ) gewartet werden. Wesenbeck
protestierte im Namen Kf. Friedrich Wilhelms gegen die Forderungen Mecklenburgs nach
den Johanniterkommenden Mirow und Nemerow sowie je einem Kanonikat in Magde-
burg und Halberstadt für Hg. Gustav Adolf von Mecklenburg-Güstrow. – Wenig später
wurden die Deputierten von Oxenstierna empfangen. Raigersperger unterbreitete das vor-
her den Ksl. referierte bedingte Angebot, betonend, dies sei semel pro semper gemeint, und
übergab das Conclusum (s. oben); ferner bat er, die Schweden möchten ihre Erklärung zum
KEIPO8 1648 V 11 abgeben. Oxenstierna wollte vor einer definitiven Antwort mit (dem kranken)
Salvius reden, gab aber bereits zu verstehen, daß die Abfindung der Armee mit der ange-
botenen Summe unmöglich sei, und betonte, daß sie die Rst. gerne verschont sähen; nicht
die Kg.in, sondern die Rst. selbst hätten einen Vorteil durch die Militärsatisfaktion, da es
ohne Befriedigung der Armee zu einem Complot kommen könne, zum großen Schaden
für das Röm. Reich. Er bot an, ins Kurmainzer Quartier zu kommen, um sich endgültig
zu erklären, doch wollten die Deputierten (auf Betreiben der Kfl.) lieber die Antwort
abholen. – Die Kommenden Mirow und Nemerow gehörten zur Ordensballei Branden-
burg, über die Kurbrandenburg Patronatsrechte innehatte, s. das Empfehlungsschreiben
der Rst. in Osnabrück an Kf. Friedrich Wilhelm zugunsten der Hg.e Adolf Friedrichs I. von
Mecklenburg-Schwerin und Gustav Adolfs von Mecklenburg-Güstrow, die Kommenden
Mirow und Nemerow betreffend (Text, Osnabrück 1648 VII 27: Meiern VI, 539 f., hier
539); Opgenoorth, Ballei, 56–59, 253–256, 283 [Karte]). Kf. Friedrich Wilhelms Protest
gegen die Forderungen nach Kanonikaten in Magdeburg und Halberstadt war begründet
durch die Vereinbarung über die Entschädigung für Kurbrandenburg von 1648 III 9/19
(s. [Nr. 153 Anm. 47] ), die festlegte, daß Kurbrandenburg mit dem Friedenschluß das bis-
herige Hst. Halberstadt als weltliches Reichslehen erhalten würde und nach dem Tod des
damaligen Adm. s, Hg. Augustus von Sachsen, das zu säkularisierende Est. Magdeburg (s.
Art. 1 und 5 der Vereinbarung, Meiern V, 590 f.; vgl. später Art. XI,1, 6 IPO).
(Pergebat:) Nunmehr werde nicht undienlich sein, daß man die reichs-
matriculn zuesammentrage, die austheilung und was iederm standt abzu-
tragen zuekomme, verfaße unndt alles praeparire, was künftig geschehen
solle. Und sey also 1. zu bedencken, wer aus den reichsräthen darzu zu
deputiren, welche die reichsmatricul gegeneinanderhielten und das quan-
tum nach iedes proportion austheileten.
Weil auch die königlich Schwedischen sich erboten, ohne verlengerung zur
handlung zu schreiten, so were 2. zu entschließen, ob es bey denen vorigen
deputirten
Zur Mitwirkung an den (am 23. April abgebrochenen) ksl.-schwed. Konferenzen waren
von kath. Seite deputiert: Kurmainz, Kurtrier, (Kur-)Bayern, Bamberg, Würzburg, Baden-
Baden, Hst. Speyer, Stadt Aachen; Deputierte der ev. Seite waren Sachsen-Altenburg, Sach-
sen-Weimar, Braunschweig-Lüneburg, Württemberg, Wetterauer Gf.en und Stadt Regens-
burg ( Meiern V, 470 ; APW III C 2/2, 993 Z. 30ff., 995 Z. 18–24).
[3.] Und weil nicht vermuthlich, daß man von seiten der stände werde
denen deputirten gewalt geben zu schließen, wiewol semel pro semper
20 tonnen goldes, zu reichsgulden gerechnet
Jede Tonne Gold zu 100 000 Rheinische fl. (s. [Nr. 156 Anm. 78] ).
bedencken, daß etwan die übrigen der churfürsten, fürsten und stende
gesandten, so sich nicht bey der deputation befinden, uff dem rathhause
zu enthalten , wann mit denen königlich Schwedischen tractirt werde.
Dieselben hetten begerth, bey ihnen zu erscheinen und die erclerung zu
vernehmen, gleichwol doch freygeben, ob sie sich im Churmainzischen
quartir oder sonstwo einstellen solten. Zue Münster hetten die königlich
Französischen vorm iahre eine reichsdeputation zu sich begerth, so aber
abgeschlagen worden und disgusto geben . Aber herrn graff Oxenstirns
erclerung sey gewesen, sich auch anderswo einzustellen, derowegen man
uf des Reichs reputation mit zu sehen .
[II] Jedes collegium schrit darauff in einen absonderlichen zimmer zur
consultation, und wurd〈e〉 in dem fürstenrath von dem Salzburgischen
Direktorium proponirt: Man habe vernommen, daß das reichsdirec-
torium zwo [!] quaestiones zur consultation gestellet: 1. ob ezliche die
reichsmatriculn zu überlegen solten niedergesezt werden;
2. weil mit denen koniglich Schwedischen in handlung zu treten, ob ezliche
denen bißhero deputirten zu adiungiren.
[3.]
bringen viel zeit abfließe, ob nicht, wen beliebig, sich [insgesamt] darbey
zu finden
Anders als im öst. Protokoll angegeben (s. Textvariante Z. 18ff.), handelt es sich bei dieser
dritten Frage nicht um einen Zusatz, sondern um eine Änderung der Proposition des
Reichsdirektoriums, das gefragt hatte, ob sich die nicht zu den Deputierten zählenden
Ges. während der Verhandlungen mit den Schweden im Rathaus aufhalten sollten (s. bei
Anm. 8). Im gleichzeitig tagenden SRO wurde, anders als im FRO , unter Bezugnahme auf
die Proposition des Kurmainzer Reichsdirektoriums diese Frage korrekt als dritter Punkt
proponiert ( APW III A 6, 687 Z. 15f., 22ff.).
Was seine hochfürstliche gnaden zu Salzburg anbetreffe, so wiße man
sich zu erinnern, daß im nahmen deroselben sie sich nicht anders einlaßen
können, als sie bishero die vota geführt
S. die salzburgischen Voten vom 6., 9., 14., 19., 22. und 23. Mai 1648 (Nr. 145, Punkt [2]
des Salzburger Votums, Nr. 147, Nr. 151 mit Anm. 6, Nr. 154, Nr. 155 bei Anm. 8, Nr. 156
bei Anm. 12): Salzburg behauptete aufgrund des Linzer Vergleichs von 1646, von der
Zahlungspflicht zur Militärsatisfaktion befreit zu sein.
vorige reservationes wiederholen, in specie aber, was wegen der reichsma-
tricul gemeldet, müsten sie solches seiner hochfürstlichen gnaden berichten
und bitten, dieselbe nicht über gebühr zu beschweren.
Bayern. Habe auch angehört, was das reichsdirectorium in pleno referirt
und vor 2 quaestiones proponirt. Soviel die 1. betreffe, weil die nachricht,
daß verschiedene matriculen unter den gesandschafften herumgiengen
Zu diesen Reichsmatrikeln gehörte eine, die seit 1613 in Gebrauch war und Heher zur
Verfügung stand (s. unten das Votum Sachsen-Weimars, -Gothas und -Eisenachs). Nach
einer Notiz über die erste Zusammenkunft des rst. Ausschusses zur Überprüfung der
Reichsmatrikel am 27. Mai 1648 in Bamberg A V fol. 132’–133 befand sich ein Exemplar
dieser Matrikel in der ksl. Buchhalterei; der Ausschuß beschloß, daß sie diktiert werden
sollte. Eine Matrikel aus dem Besitz des erzstiftisch magdeburgischen Ges. Krull vom Jahre
1647, die 1648 in Münster diktiert wurde, druckt Cortreius, 145–166, ab.
halte er gut, dieselben zu conferiren und sich zu vergleichen, welche vor
die rechte zu halten und im Reich herkommen und gebreuchlich. Daß man
aber alsbald zur austheilung der summ schreite, sey noch zu frühezeitig;
daßelbe werde sich auch in einer stunde geben, wen man wegen der matri-
cul eine richtigkeit.
In 2. stelle er dahin, wer bey der deputation sein wolle. Daß er sich bißhero
nicht dabey befunden, habe seine ursachen gehabt
seiner churfürstlichen durchlaucht nicht praeiudicirlich und ihm vorbe-
halten sey, sich dabey einzustellen.
[3.] Das übrige sich uf dem rathhause enthielten, werde nicht unrathsam
sein.
Österreich. [1.] Man müße adaequata media gebrauchen und das w〈er〉cks
ausarbeiten, daß man alsbald mit naßem finger zeigen könne, was ieder
gebe. Das hochlöblichste hauß Österreich werde dabey nicht interessirt
seyn, weil man schon ihrer Kayserlichen majestät solchen creiß assignire;
iedoch reservire er dasienige, was in quaestione „cui“ geschehen
stelle das übrige dahin.
Quoad 2. sey es ihm nicht anstendig
befehlich super tali modo tractandi erwartet werde. Wann es dahin zu brin-
gen, daß herr graff Oxenstirn sich in dem Churmainzischen hoffe einfinde,
sey es etwas; dann mit den königlich Französischen habe es zu Münster ein
concert
lieffen die circumstantien hir mit unter, (1.) daß diese handlung nicht die
cron Schweden betreffe, sondern die soldatesca; (2.) daß sie geschehe ohne
der herren Kayserlichen gesandten willen. Gebe es zu nachdencken.
Pfalz-Neuburg. In 1. mit vorstimmenden, daß die matriculn zusam-
menzutragen, iedoch, wie er dafürhalte, nicht per deputatos, sondern
durch gesambter stende gesandten. Jeder könne sein exemplar mitbrin-
gen, und werde sich geben, welche dem herkommen gemeß. Aber es frage
sich, ob man nicht von vorigen concluso werde abgehen, sintemal man
wolle ia bey 2 millionen bestehen
Raigersperger hatte Oxenstierna gesagt, das Angebot sei semel pro semper gemeint,
was Carpzov als Berichterstatter fälschlich als Überschreitung des Auftrags bewertete
(s. Anm. 5, dort auch zu den weiteren Bedingungen des Angebots; vgl. dazu das Con-
clusum der Rst. zu Osnabrück von 1648 V 25, hier Meiern V, 826f. , letzter/erster Absatz,
beginnend Nichtsdestoweniger gleichwohl: ein vor allemahl 20. Tonnen Goldes ).
punctum executionis nicht zurücklaßen; derohalben müßen sie zugleich
gehen.
Quoad locum, 2.
an einem orth beysammen, und weil das Churmainzische quartir nicht
capabel, alle gesandtschafften zu begreiffen
wol uf diesem rathhause geschehen.
Wolte man dafürhalten, daß die conferenz per deputatos ordinarios fort-
zustellen, gelte es ihm gleich. Inter ordinarios deputatos aber sey Pfalz mit
begriffen
Der Kf. von der Pfalz gehörte von Anfang an (also seit 1555) als einziger weltlicher Rst. aus
dem Kurrheinischen Kreis zu den Deputati ordinarii ( Neuhaus, Repräsentationsformen,
433). Da Pfalz-Neuburg die nächste Anwartschaft auf Nachfolge in der Pfälzer Kur und
den damit verbundenen Rechten zu haben behauptete ( APW [III A 3/4 Nr. 129 Anm. 73] ),
versuchte Caspars folgerichtig, auch den Platz von Kurpfalz im Kreis der ordentlichen
Reichsdeputierten zu erhalten.
und reservire das zustehende recht und notturfft, insonderheit aber auch,
daß dieses votum seinen vorhin geführten votis unnachtheilig .
Bamberg. Praemittire die in hac materia geführte vota
locum sey nicht mehr res integra, weil man sich gegen herrn graff Oxen-
stirn bey der deputation ercleret, man wolle sich bey ihm einstellen. Das
praeiudicium sey so gros nicht, weil’s herr graff Oxenstirn in der stende
wilkühr gestellet.
[2.] Mehrere personen denen vorigen zu adiungiren, sey ohnnötig, weil
die deputirten doch nur die antwort anzuhören, man es bey den bewillig-
ten 2 millionen fl. wolle bewenden laßen und die beliebte conditiones
annectiren.
[1.]
auch nicht die moderationordnung, so anno 1571 gemacht
Die Wormser Reichsmatrikel von 1521, nämlich das auf dem Wormser RT dieses Jah-
res erstellte Verzeichnis von insgesamt 405 Steuerpflichtigen (Text: RTA j. R. II, 424–
442), wurde bald als fehlerhaft empfunden und auf verschiedenen Reichsmoderationsta-
gen (Fachtagungen zur Reform der Steuersätze in der Reichsmatrikel) überarbeitet. Bei
den Änderungen handelte es sich mehrheitlich um Ermäßigungen für einzelne Rst. So
erreichte das Hst. Bamberg auf dem Wormser Moderationstag 1551 eine (als unzureichend
erachtete) Herabsetzung seiner Reichsmatrikelquote ( Dietz, Bamberg, 311; Neuhaus,
Repräsentationsformen, 363; Schomburg, 301f.; Lanzinner, 70f.). 1567 tagte erneut ein
Reichsmoderationstag in Worms und verabschiedete eine Matrikel (zum Nachweis dieser
in der Textvariante Z. 23f. erwähnten Matrikel s. RTA RV 1566 I, 521 Anm. 6).
zu sehen, was ieder stand bißhero beygetragen. Die eintheilung könne izo
nicht gemacht werden.
Sachsen-Altenburg. Was die 1. quaestionem betreffe, daß man sich
einer gewißen matricul uf[s] eheste vergleiche, sey nothwendig; aber als-
bald die austheilung zu machen, halte man mit Bayern noch zur zeit nicht
vertreglich und nüze.
Was die handlung an sich selbst belange, bleibe der auffsaz in quaestione
„quomodo“ et puncto executionis conditio sine qua non.
[3.] Ratione loci wie das hochlöbliche directorium, daß nemblich sämbtli-
che der stende gesandten sich bey der handlung einfinden; dan wan sie
sich in tertio loco enthielten, gebe es nur weitlauftigkeit, wie die ex-
perienz bißhero erwiesen. Es frage sich aber, quo loco die zusammen-
kunfft geschehen solle. Vonn Bamberg sey angeführt, daß die deputirten
sich gestern gegen herrn graff Oxenstirn ercleret, man wolle bey seiner
excellenz erscheinen. Nun weren bißhero sämbtliche der stende gesandte
mehrmahln bey denen königlich Schwedischen erschienen, als die herren
Kayserlichen mit ihnen die conferenz gepflogen
Damit sind die am 23. April 1648 abgebrochenen ksl.-schwed. Konferenzen gemeint (s.
[Nr. 145 Anm. 3] ).
auch wol sein, obwol die herren Kayserlichen nicht zugegen sein sol-
ten. Von Osterreich sey angeführt, daß die herren Kayserlichen gesandte
die handlung möchten empfinden, aber man wolle es nicht hoffen, dan
(1.) geben ihre Kayserliche majestät nichts zur zahlung der Schwedischen
soldatesq
in diesem punct einzulaßen. Uff einholung andern befehls aber könten die
stende nicht warten. So werde man (3.) mit ihren excellenzen doch alles
communiciren und reden.
[2.] Ratione deputatorum laße man es bey voriger anzahl, sintemal solche
commission sowol könne durch einen geschehen als durch 30 mehr oder
weniger.
Was in Bayerischem und Pfälzischem voto wegen der ordinardeputation
gemeldet und daß selben beeden fürstlichen häusern gebühre, daß sie
gebraucht würden, solches sey man ihnen a parte des fürstlichen hauses
Sachßen nicht gestendig
Diese Auseinandersetzung um die Zugehörigkeit zum Kreis der Deputati ordinarii war
Teil des alten Streits um die Präzedenz zwischen den Häusern Bayern, Pfalz und Sachsen
(s. dazu [Nr. 145 Anm. 74] ).
Bayern. Habe sich solches zumuthens nicht versehen, und werde es seine
churfürstliche durchlaucht zu anthen wißen.
Pfalz-Neuburg. Wie Bayern.
Sachsen-Altenburg. Gleichwie das fürstliche hauß Sachßen ihnen kei-
nen vorsietz gestehe, also auch nicht, daß sie als vorsiezende zu den depu-
tationibus zu gebrauchen.
streit haben, dann dieselbe bey den Hungarischen kriegen und iezigen
zimblich in schwang kommen durch die römerzüge
Für die Abwehr der Türkengefahr bewilligten allein die RT zwischen 1556 und 1603
insgesamt 409 Römermonate, wobei nur die Bewilligung des Augsburger RT von 1559 in
einem anderen Reichssteuermodus erfolgte ( Schulze, 79f.). Der Regensburger RT 1640/
1641 bewilligte für diese beiden Jahre eine Kontribution für die Reichsarmee in Höhe
von zusammen 240 Römermonaten, nachdem bereits in den Jahren 1635 und 1637 jeweils
120 Römermonate für die Reichsarmee genehmigt worden waren ( Bierther, Reichstag,
291–297; Oschmann, 95f.).
vor matriculae gebraucht worden. Jedes standes portion werde sich alsdan
finden und wie das quantum einzutheilen.
[3.] Wegen der deputation halte er dafür, weil man sich gegen herrn graff
Oxenstirn in seinem quartir zu erscheinen erclert, so werde es vor die-
ses mal nicht zu endern sein und sich nicht schücken, daß man an seine
excellenz begehre, sie möchte uf das rathhauß oder in das Churmainzische
quartir kommen. Sehr gut were auch, daß sämbtliche in dem Schwedischen
quartir erschienen, so könnten die deputirten bey herrn graff Oxenstirn die
bewandtnüß (weil herr Salvius noch unpas) vernehmen und solche alsdan
an die übrigen bringen. Ihrer Kayserlichen majestät herren plenipotentiarii
hetten diesen modum nicht zu empfinden, weil sie sich in keine handlung
einlaßen wolten. Theten sie es aber, so bliebe es billich bey vorigem modo
tractandi, der bißhero gebraucht.
Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach. In 1. werde nötig sein,
daß man die reichsmatriculn, so beyhanden, comportire, weil sie sehr
ungleich.
communiciren wolle.
[2.] Circa deputandos laße er es bey vorgehenden votis und den beliebten
personen.
[3.] Quoad locum halte er dafür, daß man woll könne ingesambt bey denen
koniglich Schwedischen zusamenkommen.
In übrigen adhaerire er der protestation, so im nahmen des fürstlichen
hauses Sachßen geschehen.
Bayern und Pfalz-Neuburg. Reprotestirten.
Braunschweig-Celle.
men und wiße nicht, quo fine es geschehen solle, sintemal die rectifi-
cirung der reichsmatricul ad proxima comitia verschoben
S. im KEIPO4 [1647 V 29] Art. VII ( Meiern IV, 577 , erster Absatz, beginnend Habeantur autem
Comitia) und ebenso im KEIPO8 1648 V 11 Art. VII (Niedersächsisches HStA Hannover, Hgt.
respektive Kft. Braunschweig-Lüneburg, Celle, Briefschaftsarchiv 12 Nr. 64 fol. 146’). Auch
im Textvorschlag der Rst. zu Osnabrück für Art. VIII IPO (betreffend die Rechte der Rst. ,
Einzelprobleme, Post und Schuldenwesen) wurde die Erneuerung der Reichsmatrikel auf
den nächsten RT verschoben (Text, s. l., s. d. [Osnabrück, etwa Anfang Mai 1648]: Meiern
V, 762f ., hier 762, letzter Absatz, beginnend In proximis vero).
am besten, man laße es vor dises mal bey der, so in anno 1571 ufgerichtet,
und wie es bißhero bey disen troubeln gangen und gehalten worden. Und
also falle die abordnung ad corrigendas vel revidendas matriculas.
In 2. sey er indifferent. Ratione loci aber habe man nicht mehr ledige
handt, weil gestriges tages gegen herrn graff Oxenstirn albereit das erbieten
geschehen, man wolle sich bey seiner excellenz einstellen. Beßer were es
zwar, wan sie uf das rathhauß kommen wolte. Es werde aber doch nicht
mehr als ein mal geschehen und sie alterniren wollen, gleichwie sie es
bißhero mit denen herren Kayserlichen gehalten
Die ksl.-schwed. Konferenzen waren abwechselnd bei den Schweden und Ksl. abgehalten
worden, nämlich am 28. Februar 1648 bei den Schweden, am 29. bei den Ksl. (im Quartier
Lambergs), am 2. März wiederum bei den Schweden, am 3. März wieder bei Lamberg,
und so fort ( APW III C 2/2, 1001 Z. 13f., 17f., 1002 Z. 26f., 32f.).
[3.] Laße ihm auch gefallen, daß sämbtliche stende bey denen koniglich
Schwedischen erschienen. Ob’s aber zum ersten mal nötig, müße er anste-
hen, und halte dafür, es sey zu vernehmen, was sie sich ercleren würden,
dann solches doch eine deliberation werde nötig haben, dabey man den
modum communicandi zu bedencken.
[2.] So halte er auch dafür, vorige deputirten könten das anhören und
referiren wol verrichten und daß mehrere dazu nicht nötig.
Wegen der ordinardeputation reservire er mit dem fürstlichen hause Sach-
ßen die notturfft. Es stehe bey freyer wahl, wer darzu zu gebrauchen
In der Vereinbarung über die Gravamina [ecclesiastica] von 1648 III 14/24 war in Punkt 18
festgelegt, daß künftig konfessionelle Parität bei den Deputati ordinarii herrschen sollte.
Über die Personen bzw. die Rst. , die den bisherigen Deputierten zuzuordnen waren, sollte
erst auf dem nächsten RT ein Beschluß gefaßt werden ( Meiern V, 574 ; vgl. später Art. V,51
IPO ← § 47 IPM), so daß bis dahin von Fall zu Fall ausgehandelt werden mußte, wer den
bisherigen Deputierten beizuordnen war (zu den Rst. n, die bislang zum Kreis der Deputati
ordinarii gehörten, s. [Nr. 154 Anm. 11] ).
Was wegen Pfalz es vor eine bewantnüs, sey bekant
Kurpfalz gehörte als Folge der Ächtung Kf. Friedrichs V. nicht mehr zu den Deputati
ordinarii. Da über Amnestie und Restitution seines Hauses im Prinzip bereits Einigkeit
herrschte (s. [Nr. 145 Anm. 3] ), würde Kurpfalz infolge des Friedensvertrags in den Kreis der
ordentlichen Deputierten zurückkehren.
von Pfalz Neuburg nicht, daß solches fürstliche hauß darzue gelanget. Es
sey aber von diesem allen uf künftigen reichstage zu reden, dann die paritas
deputatorum von beeden religionen sey verglichen, also daß catholischen-
theilß sie ihre subiecta zu benennen, und also auch die evangelischen.
Salzburg. Müße reserviren, daß seiner hochfürstlichen gnaden und dero
erzstifft nicht praeiudicirt werde.
Bayern und Pfalz-Neuburg. Protestirten, daß nicht bey vorsietzen-
den bestehen solle
Krebs und Caspars bezogen sich wahrscheinlich auf den letzten Einwurf Sachsen-Alten-
burgs (s. S. 246 dessen Wortmeldung vor dem Votum Würzburgs), daß das Haus Sachsen
Bayern und Pfalz-Neuburg nicht den Vorsitz zugestehe und also auch nicht einverstanden
sei, daß beide wegen ihres Vorsitzes zu den ordentlichen Reichsdeputierten gehören soll-
ten. Hingegen waren Bayern und Pfalz-Neuburg der Ansicht, daß der vordere Rang in
der Sessionsordnung des FR das Recht auf Teilnahme an den RD begründe. In Wirklich-
keit waren (auch) andere Kriterien dafür entscheidend, wer in den Kreis der ordentlichen
Reichsdeputierten aufgenommen worden war: 1570 waren vier Mitglieder (der Fbf. von
Konstanz, die Regierung des Burgundischen Kreises und jeweils ein Hg. von Braunschweig
und Pommern) hinzugekommen, um den geographischen Raum des Reichs besser abzu-
decken ( Neuhaus, Repräsentationsformen, 432f.).
so selbigen hause zustendig.
Fulda. Wie Braunschweig Zelle, daß die königlich Schwedischen in quae-
stione „quomodo“ zu vernehmen und daß dan ein schluß zu machen
ratione modi tractandi. In übrigen wie vorhin in Bambergischen voto.
Braunschweig-Grubenhagen. [2.] Anfangs stelle er dahin, ob mehr
zu deputiren. Weil sie aber doch keinen schluß zu machen, sey es billich,
bey voriger anzahl zu laßen, das es also solcher weiterung nicht bedürffte.
[3.] Dieweil auch keine zeit zu verliehren, were es dabey zu laßen wie
bißhero, daß man ingesambt entweder uf dem rathhause oder bey denen
königlich Schwedischen zusammenkomme. Zwar wehre dieser leztere
modus beßer, damit man des hin- und wiederfahrens nicht bedürffe; sey
iedoch indifferent ratione loci. Wegen des Churmainzischen logement habe
er keine bedencken, wiße aber nicht, ob daßelbe mit so viel zimmern ver-
sehen.
[1.] Das subiectum dieser relation sey in acht zu nehmen, nemblich 1. die
matricul und 2. die austheilung, damit die königlich Schwedischen nichts
zu schaffen. Mensura müste darsein, und sey die matricul von anno 1521
gutbefunden, werde auch im cammergericht in acht genommen
Die Höhe des Kammerzielers (der von den Rst. aufzubringenden ständigen Reichssteuer
zum Unterhalt des RKG ) richtete sich nach der Reichsmatrikel. Nach 1548 hatte das
RKG den Versuch zur Überarbeitung der (als unzulänglich bewerteten) Reichsmatrikel
unternommen, indem es eine Reihe von „Exemtionsprozessen“ gegen Rst. anstrengte, die
andere Stände als Landsassen „eximiert“ hatten, so daß sie nicht mehr nach der Reichs-
matrikel veranschlagt werden konnten. Einen durchgreifenden Erfolg hatte das RKG
mit dieser Prozeßwelle nicht erreicht, so daß die Frage seines Unterhalts schon durch die
Unzulänglichkeiten der Matrikel prekär blieb ( Smend, 177; Laufs, 26; Schomburg, 187,
301f.). Eine ungeänderte Reichsmatrikel von 1521 hatte das RKG 1648 sicherlich nicht in
Gebrauch, denn diese enthielt nicht existente oder nicht lokalisierbare Stände ( Lanzinner,
71).
am besten werde, man sehe uf die creise
dabey es billich zu laßen, wie es bißhero gehalten worden. Wen man nun
negstkünftig die austheilung gemacht, were sodan iedes stands contingent
denen königlich Schwedischen anzudeuten. Das obiectum, super quo mit
denen königlich Schwedischen zu tractiren, sey nicht das quantum, weil
man von seiten der stende pro ultimo 2 millionen fl. gesezet, sondern
das „quomodo“ und der articulus executionis, es sey dan, daß man der
Schwedischen miliz über das verwilligte quantum noch wolle zulegen,
was die hanseestädte zu geben. Die stadt Brehmen solle eine reichsanlage
über sich genommen haben, die sonst in dem erzstifft und Niedersächßi-
schen craiß durch den erzbischoff contribuirt
Um ihre vom Est. Bremen bestrittene Reichsstandschaft zu behaupten, hatte die Stadt
Bremen 1640 (zum ersten Mal in ihrer Geschichte) den Regensburger RT beschickt und
erlegte, wie am WFK bekanntwurde, 120 Römermonate Kontribution gemäß ihrer Veran-
lagung in der Reichsmatrikel, während sie bis dahin als Landstadt des Est.s nur mit einem
Zwölftel zu dessen Reichssteuern beigetragen hatte ( Meiern IV, 236 ; Buchstab, 31f.).
königlich Schwedischen wegen des quanti vorhalten, daß sie von der cron
Franckreich zu bezahlung der soldatesq gewiße subsidiengelder iährlich
bekommen
Im frz.-schwed. Allianzvertrag von Bärwalde (1631 I 23; Text: ST V. 1, 438ff.) hatte Frk.
Schweden die jährliche Zahlung von 400 000 Rt. für zunächst fünf Jahre zugesagt. Mit
dem Tod Kg. Gustavs II. Adolf von Schweden (1632 XI 16) erloschen, war er zuerst durch
den Vertrag von Heilbronn (1633 IV 19; Text: ST V.2, 12–16) erneuert, später durch die
Verträge von Compiègne (1635 IV 28; Text: ST V.2, 318f.), Wismar (1636 III 30; Text: ST
V.2, 366–372) sowie die beiden Verträge von Hamburg (1638 III 6 und 1641 VI 30; Text:
ST V.2, 424–429 und 471–474) verlängert und erweitert worden; der letzte prolongierte
das frz.-schwed. Bündnis bis zum Universalfrieden und garantierte Schweden bis dahin
jährliche Subsidien in Höhe von 120 000 livres tournois bzw. 480 000 Rt. ( Böhme, 47f.;
Dickmann, 56, 91f.; Parker, War, 111; Anja Victorine Hartmann, 210, 247, 350f., 466;
zur umstrittenen Bedeutung der Subsidien für die schwed. Kriegsführung s. Oschmann,
45 Anm. 48).
Sonst habe er mit befrembdung verstanden, daß Bayern und Pfalz vor
andern fürstlichen häusern eine praeeminenz wolten habenn. Die fürst-
lich Braunschweig Wolffenbüttelische lini, so anno 163*** abgangen
habe dem hause Bayern allezeit die praecedenz gestritten. Aus den vor-
siezen folge keine praecedenz, könne auch nicht gestehen, daß die vor-
siezende ordinari deputati. Bayern habe sich ratione usus bißhero dabey
befunden
gelischen hetten nicht ursach, viel questuirens zu machen, weil uns frey-
stehe gleichwie den catholischen, wen sie deputiren wollen. Die fürstlichen
häuser Bayern und Pfalz seyen hohe häuser, aber darum müß[t]e[n] nicht
andere fürstliche häuser despectirt werden. Bey reichsdeputationtägen
werde keiner vonn hause Sachßen zugezogen
siez sehe, sondern uf die creise. Das fürstliche hauß Braunschweig streite
dem hause Sachßen den vorsietz nicht, könne aber iedoch keinen vor-
siezenden eine sonderbare praeeminenz gestehen.
contribuire nach Osterreich so viel als sonst kein hauß
Das Gesamthaus Braunschweig-Lüneburg hatte im Juni 1650 (nach dem Kft. Sachsen)
den zweithöchsten Römermonatsanschlag für die schwed. Armeesatisfaktion ( Oschmann,
612, Tabelle 19). – Die Abstammung der Hg.e von Ks.n und Kg.en (s. Textvariante Z. 17ff.)
bezog sich darauf, daß der Stammvater des Geschlechts, Hg. Otto I. von Braunschweig
und Lüneburg („Otto das Kind“, 1204–1252, 1235 Hg.), ein Neffe Ks. Ottos IV. war
( Schneidmüller, 2150f.; Schwennicke I.1 T. 18, 19).
Pfalz-Neuburg. Die praeeminenz verstehe er nicht, andere fürstliche
häuser deswegen geringer zu schezen, und reservire dem hause Pfalz seine
iura.
Bayern. Nehme vor danck an, daß man nicht in abrede, daß das hauß
Bayern sey in possessione gewesen.
Braunschweig-Wolfenbüttel. In 1. wie seine herren collegen, in 2.
similiter, weil, wie er iezo vernommen, nicht mehr res integra, sondern
die deputirten sich albereit gegen herrn graff Oxenstirn erclert, und halte
dafür, daß es bey vorigen personen, so zur deputation zu gebrauchen, wol
verbleiben könne. Soviel aber die reichsdeputationes betrifft, wie Braun-
schweig Grubenhagen.
Braunschweig-Calenberg. Wie vorhin in Grubenhagischem voto.
Baden-Durlach. Praeliminariter wiederhole er wegen der moderation
dasienige, so im Bambergischen voto angezogenn. In 1. wie Würzburg und
nachgehens Braunschweig. Zuforderst stehe zu erwarten, wohin sich die
königlich Schwedischen in quaestione „quomodo“ ercleren würden.
In 2., wann die herren Kayserlichen sich bey der conferenz wolten finden
laßen, habe es billich bey bißherigem modo sein bewenden.
Reservire in übrigen wieder Bayern und Pfaltz, was wegen der reichsde-
putationum sie angezogen.
Baden-Baden. Wie Bayern.
Hessen-Darmstadt. In 1. werde am besten sein, man laße es bey der
bißhero gebrauchten matricul und sehe, welche stende abgiengen, welches
wegen der lande, so an Franckreich kehmen
Hier ist vor allem die Abtretung der bereits seit 1552 dem Reich entfremdeten lothringi-
schen Städte und Diözesen Metz, Toul und Verdun von Belang (s. Repgen, Hauptprobleme,
431ff.): Die 1648 in Münster diktierte Reichsmatrikel (s. Anm. 13) nennt unter den Mit-
gliedern des Oberrheinischen Reichskreises die Bf.e von Metz, Toul und Verdun, während
die Reichsstädte Metz, Toul und Verdun bereits als ‚verloren‘ bezeichnet sind ( Cortreius,
152, 154f.).
In 2. halte er dafür, es sey bey anzahl der deputirten zu laßen, wie iüngst
beliebet.
[3.] Weil quoad locum nicht mehr res integra, were die handlung bey denen
herren Schwedischen per deputatos vorzunehmen. Ob man coniunctim zu
erscheinen, werde sich geben, wan man der herren Schwedischen erclerung
vernommen, die gewis werde einer deliberation bedürffen.
erweisen die acta. Es stehe dahin, welche die herren catholischen stende
ihrestheils wolten deputiren, ob sie die ordinarios gebrauchen wolten, wie
sie sie genennet hetten.
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow. Müße wiederholen, er
könne sich in puncto satisfactionis militiae nicht einlaßen, bis 1. der para-
graphus wegen der licenten moderirt
Wie [Nr. 148 Anm. 46] .
wegen der ansehnlichen stücke lande, so sie an die cron Schweden solle
zurücklaßen
Gemeint sind Stadt und Hafen Wismar mit der Festung Walfisch und dem größeren Teil der
Ostseeinsel Poel in der Bucht von Wismar (Mecklenburg-Schwerin) sowie das Amt Neu-
kloster (Mecklenburg-Güstrow), s. [Nr. 145 Anm. 35] . Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow
empfanden die ihnen bislang gebotene Entschädigung dafür als unzureichend (s. Nr. 145
Anm. 90, [Nr. 148 Anm. 45] ).
Was die proponirten fragen betreffe, conformire er sich in 1. mit Würzburg.
Waß auch seiner fürstlichen gnaden an landen abgehe, müßen ihren landen
zu versteuern nicht zugelegt werden. An welchen orth mit denen königlich
Schwedischen zu conferiren, darin sey nicht mehr res integra, bleibe also
dabey.
In 2. halte er beßer, man laße es bey der einmahl gemachten deputation,
welche gleichwol ohne überbringung an der übrigen stende gesandten
nichts zu schließen. Bey der handlung sey das obiectum tractandi das
quantum nicht, aber das „quomodo“ und der articulus executionis, weil
man es bey dem uffsatz laße.
Wegen der praecedenz und reichsdeputationum hoffe er nicht, daß sich
streit ereignen werde. Das fürstliche hauß Mecklenburg posterire von
königen her, auch schon vor Christi geburth
Die gesicherte Stammfolge der Mecklenburger Hg.e reicht bis zu Niklot, Fürst der Abo-
driten (gest. 1160), und damit in eine Zeit, in der das später von den Mecklenburger Hg.en
beherrschte Territorium noch nicht christianisiert war. Niklots Nachkommen Albrecht II.
(gest. 1379, Begründer des Älteren Hauses Mecklenburg-Schwerin) und dessen jüngerer
Bruder Johann I. (gest. 1392/1393, Begründer des Hauses Mecklenburg-Stargard) wurden
1348 zu Hg.en von Mecklenburg und Reichsfürsten erhoben ( Bei der Wieden, 589ff.;
Lübke, 1163; Schwennicke I.3 T. 302, 303, 307).
und andern actu nicht zu praeteriren, so sich künftig uf den reichstägen
geben werden, weil die paritet von beeden religionen uf diesem convent
geschloßen und ieder parthey [zustehe], die ihrige zu benennen.
Anhalt. Wie vorhin Sachßen Weymar.
Henneberg. Wie Altenburg und Wurzburg. Was den 1. punct betrifft,
sey es gantz nicht uf eine moderation angesehen, sondern sich allein zu
vergleichen, welche matricul pro norma zu halten.
Pfalz-Neuburg. Weil in unterschiedenen votis anführung geschehen
wieder seiner fürstlichen durchlaucht competirendes recht, repetire er
priora.
Salzburgisches Direktorium. (Eröfnete das per maiora ausgefallene
conclusum kürzlich, so er hernach mit mehrern in die relation brachte und
unten zu befinden.)
[III] Hierauff wurdt in dem gewöhnlichen saal
S. [Nr. 157 Anm. 1] .
relation angestellet.
Kurmainzer Reichsdirektorium. (Der Churmainzische canzler:)
Die herren churfürstlichen hetten die proponirten beeden fragen, und zwar
die 1., die matricul anreichendt, dahin resolvirt, daß man die matricul[n]
gegeneinanderhalte undt insonderheit [die], die in anno 1521 ufgericht.
Dazu dann von seiten des churfürstlichen collegii Maintz, Cölln, Sachßen
und vieleicht auch Brandenburg zu gebrauchen.
In 2. quaestione, ob die anzahl der deputirten zu vermehrenn, könten
sie geschehen laßen, daß es bey vorbeliebten und gebrauchten verbleibe,
stelten auch dahin, wen man von seiten des fürstenraths wolle beyordnen.
Sie ihrestheils weren entschloßen, wie vorgemelt, Churcölln zu adiungiren.
[3.] Wann die conferenz zwieschen den Kayserlichen und königlich Schwe-
dischen fortgehe, so were es zu halten wie bißhero, daß man sich von seiten
der stende alda anfinde, wo sie beysammen. Weil aber die conferenz so
baldt nicht möchte fortgehen und die königlich Schwedischen sich wolten
in quaestione „quomodo“ et puncto executionis ercleren, könten alßdan
die übrigen der stende gesandten uf dem rathhause warten. Wofern aber
auch die königlich Schwedischen wolten de quanto tractiren, so werde
nothwendig eine deliberation müßen angestellet werden, sintemal man
sich ein vor allemahl zu 2 millionen fl. erboten. Andernfalls werde auch
scheinen, ob wolten die stende weichen. Bitweise geschehe es, daß man sich
vor dieses mal bey denen königlich Schwedischen einstelle, und derhalben
sey ihnen dannk zu sagen, daß sie sich selbst wollen im Churmainzischen
quartir oder uf dem rathhause einstellen. Uff solche maße conservire man
des Reichs reputation undt hoheit.
Salzburgisches Direktorium. (Der Salzburgische abgesandte herr
Krebs:) Ein hochlöblicher fürstenrath habe nicht unterlaßen, die von dem
reichsdirectorio proponirte quaestiones in consultation zu ziehen; thete
sich auch anfangs gegen dasselbe vor die erstatte relation bedancken. Die
proponirte quaestiones nun, und zwar die 1. betreffendt, gehe denen fürst-
lichen und andern der stende gesandten zu gemüth, wann man unter-
schiedene matriculen wolle gegeneinanderhalten, werde disputat erweckt.
Erinnern sich auch, daß insonderheit die reichsmatricul de anno 1571 in
acht zu nehmen und billich auff dieienige zu sehen, so in übung gewesen.
Iedoch könne man geschehen laßen, wan das quantum richtig, daß alsdan,
wie auch billich geschehen müste, man darin eine richtigkeit zu treffen und
etwa einige matricul vorzunehmen, so aus dem reichspfennigmeisterambt
beyhanden und zu communiciren sich einige gesandschafft anerbietig
gemacht.
In 2., ob die deputation an die königlich Schwedischen zu vermehren,
werde dafürgehalten, weil die deputirten doch all[e]s ad referendum neh-
men, were es dabey zu laßen; iedoch wolle man den churfürstlichem col-
legio nicht vorschreiben.
[3.] Quoad locum und wo mit denen königlich Schwedischen die confe-
renz anzustellen, habe man aus des reichsdirectorii relation angehört, daß
nicht mehr res integra und herrn graf Oxenstirn[s] excellenz albereit von
den deputirten die erclerung geschehen, man wolle sich bey ihro einfin-
den. Dem Römischen Reich werde es nicht zur verkleinerung gereichen,
sintemal man es doch weiter nicht bringen werde alß etwa uf eine alterna-
tion, daß die königlich Schwedischen einmahl bey den stenden, das andere
mal aber die stende bey ihnen erschienen, wie sie es, die herren Schwedi-
schen, mit denn Kayserlichen halten. Darbey sey vorkommen, welches das
obiectum tractandi. Etzliche hetten dafürgehalten, und zwar die maiora,
daß man vor allen dingen der herren Schwedischen resolution zu erwarten
und solche durch die deputirten zu vernehmen, sodann aber sich sambtli-
che der stende gesandten könten bey denen koniglich Schwedischen anfin-
den, mit der bescheidenheit, wan die herren Kayserlichen gesandten von
ihrer majestät befehlich erlangten, mit denen königlich Schwedischen in
beysein der stende zu progrediren, daß es uf solchen fall dabey zu laßen,
wie es bißhero gehalten.
Kurmainzer Reichsdirektorium. (Herr Reigersberger:) Quoad sub-
stantiam sey man einig, und sey die differenz allein, wan die deputation vor
sich gehe, wie es wegen der übrigen stende zu halten und ob man uf dem
rathhause oder bey denen koniglich Schwedischen wolle zusammenkom-
men. Die herren churfürstlichen ließen es dahingestellet sein, daß man der
königlich Schwedischen herren plenipotentiariorum antwort erwarte und
sich sodan darauf resolvire. Es werde sich aber nicht schücken, daß man
bey ihnen sich einfinde und denenselben in ihrer satisfaction nachgehe. So
sey auch nötig, daß ein ordentliches protocoll gehalten werde, und werde
nicht viel uf sich habe[n], wenngleich eine halbe stunde mehr weggehe
Derhalben es bey dem reichsherkommen zu laßen, daß die übrigen uf dem
rathhause blieben, iedoch daß man anderweit der herren Schwedischen
resolution über gestrigen vortrag vernehme etc.
16–18 Solche – erwarten] Österreich B III: Zur Ausräumung der Diskrepanz hat der
[Chur]Sachßische starckh zugesprochen, daß man sich den frembden nit so sehr under-
werffen solte. Als aber doch etliche fürstliche nit weichen wollen, hatt man’s mit einer
solchen dilation gestillet, daß die erklerung, so zu erwarthen von den Schweden, den
modum selber weißen werde, in welchem gleichwol die churfürstlichen bey ihrer mei-
nung verharren.
lichen collegii, man vermeine, es sey zu frühezeitig, davon zu reden und
daß vor allen dingen der herren Schwedischen antwort zu erwarten.
Hierauff wurden der freyen reichsstädte gesandte erfordert und ihnen
durch das Kurmainzer Reichsdirektorium (herrn Reigersbergern)
angedeutet, daß die beeden höhern reichsräthe die beeden[!] quaestiones,
so vorhin angedeutet, in deliberation gebracht, und hielten in 1. dafür, man
werde sich wegen überlegung der matricul bald vergleichen können, wan
das quantum richtig.
In 2. laße es das fürstliche collegium bey ihren deputirten bewenden, aber
von seiten der churfürstlichen solle der herr Churcölnische noch adiungirt
werden.
[3.] Ratione loci, wo die stende sich einzustellen, halte man dafür, es sey
zu erwarten, was sich die herren Schwedischen uf den vortrag vernehmen
ließen, und wan die quaestio „quomodo“ und punctus executionis zugleich
in handlung kehmen, würden sich die stende vergleichen, wie es des orts
halber etwa zu halten.
Städteratsdirektorium Straßburg. Weil sie vernommen, wohin die
gedancken der beeden höhern collegiorum geschlagen, hetten sie sich auch
untereinander beredet undt in 1. dafürgehalten, es seyen zu des wercks
beschleunigung die matriculn zu durchsehen und solches der sachen nicht
undinlich.
In 2. hielten sie dafür, weil vorschläge in d〈em〉 werck geschehen, daß sie
nebens ihrem directorio noch zw〈o〉 personen adhibiren wolten
Im Protokoll des SRO genauer: neben dem Direktorium (Straßburg) jeweils noch ein Ges.
von der Rheinischen und von der Schwäbischen Bank ( APW III A 6, 690 Z. 7f.), nämlich
die Ges. von Lübeck (Gloxin) und Regensburg (Wolff von Todtenwart), vgl. Meiern V,
841 .
[3.] Daß der herren Schwedischen resolution zu erwar〈ten〉 und sich als-
dann de loco zu vergleichen, könten sie auch bis [darhin] darhingestellet
sein laßen.