Acta Pacis Westphalicae III A 3,5 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 5. Teil: Mai - Juni 1648 / Maria-Elisabeth Brunert
154. Re- und Correlation; Konferenzen der Katholischen und sowie Plenum Osnabrück 1648 Mai 9/19, Dienstag 8 Uhr
154
Osnabrück 1648 Mai 9/19, Dienstag 8 Uhr
Sachsen-Altenburg A II 2 fol. 110’–123 (= Druckvorlage); vgl. ferner Bamberg A V fol. 92’–
95’ und (damit identisch) Bamberg B II fol. 178’–180’ sowie Würzburg A I 1 fol. 440–445,
Herzogtum Bayern A I 2 fol. 1–10’ und (damit identisch) Herzogtum Bayern A III
fol. 1–11’, Österreich BB III fol. 81–83 und (damit identisch) Österreich D III S. 513–
515, Pfalz-Neuburg (3540) fol. 186–189’
fol. 225–228’.
I (Vormittag; Re- und Correlation unter Vorbehalt der erwarteten „Meinungen“ der Reichs-
stände in Münster): Wie soll die Militärsatisfaktion aufgebracht und durchgeführt werden?
Relation des Kurfürstenrats: Mehrheitsbeschluß über die Einstellung der Feindseligkeiten
bei Friedensschluß, den Verbleib, die Abdankung und Bezahlung der Truppen; Correla-
tion des Fürstenrats: mehrheitlich beschlossene „Erinnerungen“
Der Text konnte in der verlesenen Form nicht ermittelt werden; er bestand aus dem Salzbur-
gischen Entwurf der „Erinnerungen“, der 1648 V 6/16 dem FRO als Beratungsgrundlage
gedient hatte ( Meiern V, 799 ff., s. [Nr. 153 Anm. 1] ), und den in jener Sitzung beschlosse-
nen, allerdings nicht vollständig berücksichtigten correctiones, die das Öst. Direktorium
gesondert mitgeteilt hatte, ohne den Text als Ganzes noch einmal diktieren zu lassen (s.
Nr. 153 bei Anm. 123). Da KFR und SRO die „Erinnerungen“ bei der Re- und Correlation
billigten (s. bei Anm. 27), stimmt der Text, wie ihn eine Deputation aus den drei Reichsku-
rien am 20. Mai 1648 den Ksl. und Schweden überreichte, im wesentlichen mit dem hier
verlesenen überein; Druck (s. d., mit Präsentatsvermerk 1648 V 10/20 und Diktatvermerk
1648 V 12/22): Meiern V, 820 ff. (Lemma: Vorschlaege, welche nach Meynung der rst. Ges.
in Osnabrück bei der Militärsatisfaktion vor der Bestimmung des Quantums in der Frage
„quomodo“ zu beobachten und zwischen den ksl. und schwed. Ges. in Anwesenheit der rst.
Ges. vorrangig abzuhandeln); ksl. Überlieferung: APW III C 2/3, 193R Nr. 2054; schwed.
Überlieferung: APW II C 4/2 Nr. 248 Beilage A; eine Kopie liegt der Druckvorlage des
FRO -Protokolls von 1648 V 12/22 bei (s. Nr. 155, S. 192 Z. 12). Diese Vorschlaege enthalten
nur 17 Punkte, da Punkt 2 und 3 der „Erinnerungen“ des FRO zusammengefaßt wurden.
schwedische, kaiserliche und bayerische Armee aufgebracht und der allgemeine Truppenab-
zug vollzogen werden sollen. Correlation des Städterats: Beschluß über die Frage, wie die
Militärsatisfaktion aufzubringen und zu vollziehen sei.
II (Nachmittag; Konferenzen der Katholischen aus Kurfürstenrat und Fürstenrat sowie des
evangelischen Teils des Kurfürstenrats; Hinzutritt der Evangelischen aus Fürstenrat und
Städterat): Beratung über den Textvorschlag des Corpus Evangelicorum für den Exekuti-
onsartikel
Konnte in der Fassung dieser Sitzung nicht ermittelt werden; mehrfach überarbeitete Fas-
sung: Meiern V, 804 ff. (nähere Angaben dazu: [Nr. 151 Anm. 26] ); zum Nachweis der Ände-
rungsvorschläge zusätzlich herangezogen: Sachsen-Weimar B X fol. 148–149’ (Arbeitsex-
emplar Hehers mit den Vermerken: diktiert 1648 V 2 durch Sachsen-Altenburg, korrigiert,
an Kurmainz geschickt und von ihm diktiert V 14, V 19 in pleno revidiert, V 20 den Ksl. und
Schweden praes., V 23 diktiert; konzeptmäßig mit Änderungen und Ergänzungen, die zum
Teil durchgestrichen sind). In keiner dieser beiden Fassungen sind die Absätze numeriert.
In der vorangegangenen Sitzung des FRO hatte der Textvorschlag bereits als Dictatum
vorgelegen; doch nahmen nicht alle Rst. dazu Stellung (s. Nr. 153). Wahrscheinlich war die
diktierte Fassung seither verändert worden (s. Nr. 153 bei Anm. 56).
In I: Eine Umfrage im Fürstenrat mit Stellungnahme zum Vorbehalt der „Meinungen“ der
Reichsstände in Münster sowie mit Vorbehalt Bayerns wegen seiner Armeesatisfaktion und
Vorbehalt des Votums durch Pfalz-Neuburg bis zum Eintreffen einer Instruktion über die
Militärsatisfaktion.
(Im Rathaus zu Osnabrück). In I vertreten (soweit ersichtlich): Kurmainz (Reichsdirek-
torium), Österreich (Fürstenratsdirektorium), Bayern, Salzburg, Pfalz-Neuburg, Bamberg,
Sachsen-Altenburg, Würzburg, Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar, Sachsen-Gotha, Sach-
sen-Eisenach, Brandenburg-Kulmbach, Brandenburg-Ansbach, Braunschweig-Celle, Braun-
schweig-Wolfenbüttel, Braunschweig-Grubenhagen, Braunschweig-Calenberg, Baden-Dur-
lach, Baden-Baden, Pommern-Stettin, Pommern-Wolgast, Hessen-Darmstadt, Württemberg,
Straßburg (Städteratsdirektorium).
In II vertreten (soweit ersichtlich): Kurmainz (Reichsdirektorium), Kurtrier, Kurbayern,
Kursachsen, Kurbrandenburg; (Katholische aus dem Fürstenrat:) Salzburg, Pfalz-Neuburg;
(Evangelische aus Fürstenrat und Städterat:) Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg, Sachsen-
Weimar, Sachsen-Gotha, Sachsen-Eisenach, Brandenburg-Kulmbach (durch Württemberg),
Brandenburg-Ansbach (durch Württemberg), Braunschweig-Celle, Braunschweig-Gruben-
hagen, Braunschweig-Wolfenbüttel, Braunschweig-Calenberg, Baden-Durlach, Pommern-
Stettin (durch Württemberg), Pommern-Wolgast (durch Württemberg), Hessen-Darmstadt,
Württemberg (votiert auch für Pfalz-Veldenz), Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Gü-
strow, Sachsen-Lauenburg, Anhalt, Henneberg; Straßburg, Regensburg, Lübeck, Nürnberg,
Eßlingen, Bremen. (Zu den Gesandten siehe die Verweise im Vorläufigen Personenregister.)
[I] Wurdt in pleno zwieschen denen churfürstlichen und fürstlichen an-
fangs die re- und correlation angestelt, und referirte für das Kurmainzer
Reichsdirektorium der Churmainzische canzler : Nachdem man in
beeden collegiis circa satisfactionem militiae in quaestione „quis“ geschlo-
ßen, daß ieder standt des Reichs nullo excepto seine quotam beytragen
solle
beyseitgesezet und ad quaestionem „quomodo“ geschritten worden , so
hetten die herren churfürstlichen nicht unterlaßen, die sach zu bedenken.
Und ob sie wol der meynung gewesen, die sache werde mehrers befordert
werden, wann man das quantum angreiffe,
4–7 so – geschloßenn] Pfalz-Neuburg (3540): gleichwoll aber, weiln von den fürstlichen
die quaestio „quomodo“ zuvor hette richtiggemacht werden wollen, seyen von den
churfürstlichen nachfolgende erinnerungen per maiora geschehen, darob man den aufsatz
per modum conclusi verlesen:
1. Daß post conclusam pacem die hostilitates alspaldt cessiren,
2. die guarnisounen abgeführet,
3. die übrige im veldt stehende militie in die cräißen vertheilet,
4. undt, nachdem ein ieder standt seine quotam bezahlt, die soldatesca eo ipso exauctorirt
seyn solle.
Wegen der ex mora solvendi befahrender schade kondt ein jedweder standt die indemni-
zation propria authoritate sich selbsten procuriren.
gestelt und die quaestionem „quomodo“ erwogen und ihre meynungen
abgefast, wie man ietzo ablesend vernehmen werde; und dieses sey im
churfürstlichen collegio also per maiora geschloßenn.
Österreichisches Direktorium. (Herr Dr. Goll:) Es hette ein hoch-
löblicher furstenrath vernommen, weßen sich das hochlöblichste chur-
fürstliche collegium, nachdem die quaestio „quis“ erlediget und die quae-
stio „cui“ uf gewiße maße, in quaestione „quomodo“ entschloßen. Wolten
anfangs dafürhalten, daß der articulus executionis pacis nicht nachzusezen,
dadurch dan die stende des Reichs möchten gefehret werden, sondern daß
derselbe als eine condicio sine qua non zu laßen und die abdanckung der
miliz und abtretung der plätze, ehe und bevor auch noch die ratificationes
pacis einlangen möchten, zu werck zu richten. Was nun ferner im fürsten-
rath bey gepflogener deliberation vor monita und erinnerungen per maiora
geschehen, wolle er ablesen, wie er auch that .
Alß er auch zu verlesung des abgefasten puncti executionis schreiten
wolte, saget der Churmainzische cantzler, man wolle in materia bleiben,
denn die churfürstlichen davon nichts in relation gebracht; es solle hernach
davon geredet werdenn.
Nachdem nun die herren churfürstlichen zusammengetreten und sich mit-
einander unterredet, wie auch die sämbtlichen anwesende catholische tha-
ten, so wurd vom Kurmainzer Reichsdirektorium durch den Chur-
maintzischen canzler dieses eröfnet: [1.] Es hetten die herren churfürst-
lichen vernommen, was im fürstenrath in quaestione „quomodo“ vor-
kommen, sintemal solches nicht allein mündlich, sondern auch schriftlich
communicirt wordenn. Weil sie nun, die herren churfürstlichen, befinden,
daß sie in denenienigen vier quaestionibus, so im churfürstlichen concluso
enthalten, nicht discrepant, so ließen sie ihnen gefallen, daß ein gantzes
darauß gemachet und das proiect alsdann denn herren Kayserlichen und
herren Schwedischen durch die bißhero beliebte ordinarios deputatos
Mitglieder der ordentlichen RD waren zur Zeit des WFK neben den Kf.en die Hst.e
Würzburg, Münster, Konstanz, ferner das Ehgt. Österreich, das Hgt. Bayern, die Freigft.
Burgund, das Hgt. Braunschweig-Lüneburg, die Lgft. Hessen, das Hgt. Pommern, der Abt
von Weingarten (für die Reichsprälaten), der Gf. von Fürstenberg (für die Gf.enkollegien),
Nürnberg und Köln (für die Städtekurie), s. Neuhaus, Reichsdeputation, 550; derselbe,
Reichstag, 144–147. Auf dem WFK gab es aber Veränderungen bei der Zusammensetzung
von RD, teils wegen der Verteilung der Reichskurien auf Münster und Osnabrück, teils
wegen Präzedenzstreitigkeiten (s. z. B. die RD von 1646 IV 17/27: APW III A 3/3, 433f.
Z. 23ff., 1–15, 23–27). Deputierte des FRO waren am 20. Mai 1648: Bamberg, Sachsen-
Altenburg, Braunschweig-Lüneburg, Wetterauer Gf.en (s. [Nr. 155 Anm. 2] ).
überliefert werde, oder wie man sich sonst vergleiche.
[2.] Was den punctum executionis betreffe, so sey derselbe im churfürsten-
rath noch nicht consultirt, dannenhero wolten die catholischen nachmit-
tage zusammenkommen und sich darin vergleichen. Wann es denen der
Augsburgischen confession zugethanen herren abgesandten also gefellig,
könte man auch wieder nachmittage hora 4 sich zusammenthun und sehen,
ob zue einem gewißen vergleich zu kommen.
[3.] Von seiten des Churmaintzischen directorii müsten denen zu Münster
ihre vota reservirt werden, also die geschrieben
Wurde nicht ermittelt; das Schreiben ist wahrscheinlich identisch mit einem Brief des FRM
und SRM an das Kurmainzer Reichsdirektorium von 1648 V 18, der in den Beschlüssen aus
Münster von 1648 V 29 erwähnt ist (s. [Nr. 166 Anm. 6] ). – Die ersten (in den Osnabrücker
Beratungen aber inzwischen nicht mehr aktuellen) Beschlüsse des FRM und SRM vom 18.
Mai 1648 trafen am 20. Mai beim FRO -Direktor Goll ein, s. Goll an Ks. Ferdinand III.,
Osnabrück 1648 V 21 (Text: Österreich A IV (XLIV) fol. 34–35, hier fol. 34; zu den
„Meinungen“ des FRM und SRM s. [Nr. 146 Anm. 27] und 28).
torium solle ihnen iedesmal die alhier gefallene meynungen entdecken, so
wolten sie sich darüber vernehmen laßen.
[4.] Denen churfürstlichen gehe gleichwohl überdaß zu gemüth, wan man
gleich ein conclusum gemachet und denen Kayserlichen und königlich
Schwedischen übergeben, so werde es doch zur weitlauftigkeit ausschla-
gen, sintemal die königlich Schwedischen sich nicht ercleren möchten, ehe
und bevor man ratione quanti sich entschloßen. Geben zu bedencken, ob
man sich vorhero eines gewisen quanti zu vergleichen und bey überge-
bung an die königlich Schwedischen desjenigen, was geschloßen, ihnen
anzudeuten, wann sie sich in „quomodo“ erclerten, wolle man sich alsbald
in quanto herauslaßen; dann sonst dürfften sie wol die ombrage faßen, ob
verzögere man es mit fleiß. Solte es wegen der propalation einige sorgfalt
machen, so müße man bedencken, daß es doch nicht verschwiegen bliebe,
man nehme das quantum vor, wenn man wolle.
Der fürstenrath trat zusammen, und proponirte das Österreichische
Direktorium. Man habe vernommen, wohin die herren churfürstlichen
sich erclert und begehret, man möchte hora 4 wiederum zuesammenkom-
men, und daß von seiten des reichsdirectorii angedeutet worden, denen
zu Münster subsistirenden nichts zu praeiudiciren, welchergestalt auch
die herren churfürstlichen vermeinten, daß eventualiter das quantum zu
determiniren.
A parte Österreich halte er dafür, [1.] es sey als zu danck anzunehmen,
daß man in quaestione „quomodo“ einig. [2.] Sey auch nicht zuwieder,
daß man nachmittage wieder zusammenkomme. [4.] So werde er sich auch
nicht laßen zuwieder sein, sich etwa morgen des quanti halber vernehmen
zu laßen.
Bayern. [2.] Sehe, daß man einig werde und man nachmittage wol wieder
zusammenkommen könte. [4.] Daß de quanto zu reden, ehe man etwas
an die Schwedischen bringe, sey er einig, iedoch per expressum seiner
churfürstlichen durchlaucht miliz satisfaction reservirendt .
Salzburg. Er repetire priora und halte dafür, es sey zu gedenken, daß per
maiora geschloßen worden
Das conclusum der Rst. zu Osnabrück von 1648 V 2/12, daß jeder Rst. zur Militärsatisfak-
tion beitragen müsse, war ein Mehrheitsbeschluß (s. Nr. 149, Ende des Protokolls). Salzburg
behauptete aufgrund des Linzer Vergleichs von 1646, von der Zahlungspflicht befreit zu
sein (s. das salzburgische Votum in Nr. 145, Punkt [2], in Nr. 147 und Nr. 151, dort mit
Anm. 6). Inzwischen hatte auch der FRM die Beitragspflicht aller Rst. zur Militärsatisfak-
tion mehrheitlich bejaht (Punkt [1] der meinungen über die Militärsatisfaktion von 1648
V 18, s. [Nr. 146 Anm. 27] ).
Pfalz-Neuburg. Das unanimia vota quaestionem „quis“ resolvirt, dem
müße er contradiciren, sintemal seiner fürstlichen durchlaucht votum er
reserviret
Pfalz-Neuburg hatte am 11. Mai 1648 angesichts des noch einmal zur Diskussion gestell-
ten Beschlusses über die Beitragspflicht aller Rst. zur Militärsatisfaktion das Votum Pgf.
Wolfgang Wilhelms bis zum Eintreffen seiner Instruktion vorbehalten (s. Nr. 148). Pfalz-
Neuburg argumentierte, daß es sich nicht am Krieg beteiligt und dennoch große Schäden
erlitten habe, so daß es nicht auch noch zur Militärsatisfaktion herangezogen werden dürfe
(s. Nr. 145 bei Anm. 63).
bey dem 3. membro dafürgehalten, die dimissio militum solle geschehen
post solutionem, aber hingegen gehe des fürstenraths votum uf das tempus
conclusionis ac subscriptionis
S. Punkt 4 der kfl. Relation: Entlassung der Soldaten, nachdem jeder Rst. seine Quote
bezahlt hat (s. S. 170 Z. 33f.). Vgl. damit Punkt 3 der „Erinnerungen“ des FRO (s. dazu
Anm. 2): sobald die Instrumenta Pacis ihre vollkommene Perfection und Subscription
erlanget, sollen die Armeen der kriegführenden Parteien, sofern sie nicht aus dem Reich
abgezogen werden oder als Garnisonstruppen in den eigenen Territorien Verwendung
finden, entlassen werden ( Meiern V, 800 ); substantiell identisch, nur stilistisch verändert
in Punkt 2 der Vorschlaege, praes. 1648 V 20 ( Meiern V, 820 ).
einig sein.
[3.] Derer zu Münster votorum habe man billig zu erwarten ad evitandas
nullitates.
[4.] Möchte gerne sehen, daß man erstlich das „quomodo“ richtigma-
che, ehe man das quantum resolvire; conformire sich doch entlich denen
churfürstlichen.
Bamberg. [1.] Halte dafür, das gutachten sey nicht denen koniglich
Schwedischen, sondern denen Kayserlichen zu übergeben und sie zu ersu-
chen, damit sie die conferenz mit denen königlich Schwedischen antreten
und den articulum „quomodo“ uf solche maße abhandelten, gleichwohl
doch nichts nachgeben ohne communication mit denen stenden. Per depu-
tatos were auch den koniglich Schwedischen zu remonstriren, daß man
begierig, aus dem werck zu gelangen, auch zu dem ende der stende gedan-
cken den Kayserlichen eröfnet, und möchten sie darüber die handlung
mit denen Kayserlichen antreten und die sachen vergleichen. Der stende
conclusum were denn Kayserlichen loco instructionis. [4.] Solten aber
die nachstimmenden dafürhalten, daß vorhero ad quantum zu schreiten,
wolle er den weg folgenn, der zu erreichung des zwecks am negsten colli-
nire .
[3.] Hoffe, es werde denn herren Augsburgischen confessionsverwandten
nicht zuwieder sein, daß man derer zu Münster votorum erwarte.
Sachsen-Altenburg. [1., 2.] Die vornembste discrepanz zwieschen dem
churfürstlichen und fürstlichen collegio sey dieienige, so Pfaltz Neuburg
angedeutet, und differire man allein in gradibus, darin sich die herren
churfürstlichen wol herbeygeben würdenn. Wir wolten uns nachmittage
einstellen. Wann man einen schluß, halte man dafür, daß solcher auch
denn königlich Schwedischen zugleich zu überreichen, damit es materia
tractanda sey und sie nicht hernach bedenckzeit zu nehmen. Hielten auch
dafür, daß die herren Kayserlichen und königlich Schwedischen anzulan-
gen, damit sie wieder zusammentreten und, wie es bißhero gebreuchlich
gewesen, in anwesenheit der stende gesandschafften tractirten
Zu diesem zuletzt am 23. April 1648 praktizierten Verhandlungsmodus s. [Nr. 145 Anm. 3] .
[3.] Derer zu Münster vota stelle man dahin, und wenn sie congruo tem-
pore einlangeten, aber in dem friedens[werk] könne man darauf nicht
warten.
[4.] Ratione quanti halte man dafür, man könne dem churfürstlichen col-
legio nicht fürschreiben, was sie unter sich deliberiren woltenn, aber weil
das silentium nicht möchte erfolgen, wohin der schluß in quanto gehe,
sey es gefehrlich. Die königlich Schwedischen würden alsdann auch in
den übrigen puncten nicht fortwollen, sondern begehren, man solle sich
in quanto ercleren, weil man schon einen schluß gemacht. Wan man nur in
„quomodo“ richtig, könne man sich super quanto in einem tage ercleren.
Würzburg. [1.] Daß die abdanckung der soldatesq erst post solutionem
geschehen solle, wie man begehre , sey nicht practicirlich. Dann wan
einem stand gewiße völcker assignirt und zugeschückt würden, müsten sie
eo ipso abgedanckt sein. Damit sie sich aber nicht beschweren möchten,
sie erlangten keine zahlung, so sey die anweisung dahin angesehenn. Der
soldat werde es vieleicht auch lieber thun und sehen, wan er an einen stand
gewiesen würde, als wan die gelder an die generalitet oder der cron geliefert
würden; und damit seyen die churfürstlichen einig.
[2.] In puncto executionis könne man nachmittage sich entschließenn.
Circa modum tractandi gefalle ihm, daß man der stende meynungen
schriftlich auch denn herren Schwedischen übergebe, sintemal beßer, sie
erclerten sich alsbald und erschienen parati, als wann sie bedenckzeit neh-
men.
[3.] Wegen derer, die zu Münster subsistirten, habe es sein bewenden.
[4.] Ratione quanti müße er auch der gedancken sein, wan die Schwedi-
schen hörten, daß man davon deliberirt, würden sie sich sodan in „quo-
modo“ nicht ercleren wollen. Man habe darauff zu bestehen, das „quo-
modo“ müße vor allen dingen richtig sein.
Sachsen-Coburg,-Weimar,-Gotha und-Eisenach. Wie Altenburg.
Brandenburg-Kulmbach und -Ansbach. [1.] Wegen der einigen
noch übrigen differenz were denen herren churfürstlichen die beschaffen-
heit zu gemüth zu führen.
Wegen derer zu Münster wehre albereit geschloßen, man solle und wolle
uf ihre vota in dem friedenswerck nicht warten .
[4.] Ratione quanti sey iüngst beliebet, man solle das „quomodo“ vorerst
richtigmachen
parlamentiren , und habe herr graff Oxenstirn gesagt, sie würden sich
eher nicht resolviren, biß das quantum richtig
Oxenstierna hatte am 10. Mai 1648 gegenüber der Deputation der Rst. in Osnabrück
(soweit die Berichte erkennen lassen) gefordert, daß die Rst. zunächst über die Militärsa-
tisfaktion beraten sollten, sich dabei aber nicht über die Reihenfolge der dabei zu behan-
delnden Detailfragen geäußert (s. [Nr. 148 Anm. 11] ). Selbstverständlich ging es Schweden
vorrangig um die Höhe der Militärsatisfaktion.
churfürstlichen dafür, das eventualiter das quantum zu deliberiren. Stelle
es dahin, was die maiora bringen würden, und könne sich gar wol confor-
miren, daß der stende gedancken nicht allein denen Kayserlichen, sondern
auch denen königlich Schwedischen zu communiciren.
Braunschweig-Celle. Wie Altenburg und Würzburg.
[3.] Wegen derer zu Münster sey geschloßen, daß man uf sie nicht zu
warten.
[4.] Bleibe dabey, daß das „quomodo“ eher müße richtigwerden als das
quantum. Wer das quantum haben wolle, müße sich auch wol in das „quo-
modo“ einlaßenn.
[1.] Der stende meynungen weren sowol denen Kayserlichen als königlich
Schwedischen zu übergeben.
Braunschweig-Wolfenbüttel, -Grubenhagen und -Calen-
berg . Wie Braunschweig Zelle.
Baden-Durlach. Wie Altenburg, Würzburg und Zelle. Denen königlich
Schwedischen könne man wol parol geben , wan man ratione „quomodo“
richtig, wolle man sodann alsbald das quantum resolviren.
Pommern-Stettin und -Wolgast. Wie vorhin Brandenburg Culm-
bach.
Hessen-Darmstadt. Wie Altenburg. Es sey zu consideriren, weil die
herren Kayserlichen bißhero der stende consultationibus in puncto satis-
factionis militiae contradicirt
S. [Nr. 145 Anm. 6] .
nungen an die königlich Schwedischen zu übergeben. Wan aber die konig-
lich Schwedischen wisten, daß man von seiten der stende das quantum
wolle angreiffen, so würden sie mit ihrer erclerung in „quomodo“ desto
mehr zurückhalten.
Württemberg. Wie Altenburg und gleichstimmende.
Die übrigen. Ad maiora.
Österreichisches Direktorium ad electorales: [1.] Man habe fürstli-
chentheils vernommen, wasgestalt die herren churfürstlichen sich in den
4 quaestionibus mit dem fürstlichen collegio verglichen. Wann es auch
den verstand, bleibe es ein conclusum. Aber gleichwol habe man warge-
nommen, daß die herren churfürstlichen vermeinten, die exauctoration
solle post satisfactionem praestitam geschehen, aber fürstlichentheils halte
man dafür, dieselbe müße alsbaldt post subscriptionem seu conclusionem
geschehenn, dan sonst würden viel inconvenientia daraus erquellen. Der
soldat werde es auch lieber sehenn, wann er die zahlung bey den ständen
zu gewarten und die gelder nicht in der officirer hende kehmen.
[2.] Was den punctum executionis betrifft, weil die herren churfürstli-
chen darüber nicht deliberirt und man catholischentheils hora 2 und im
gesambt hora 4 wolle zusammenkommen, bleibe es dabey. So befinde man
auch fürstlichentheils nötig, daß der militien- und executionspunct pari
passu erörtert würden und das der stende meynungen nicht allein an die
Kayserlichen, sondern auch an die koniglich Schwedischen zu bringen,
damit sie sich alsbald ercleren köndten. Man solle es auch kein conclusum,
sondern eine verglichene meynung nennen.
[4.] Das das quantum alsbald zu setzenn, dabey habe man von seiten
des fürstlichen collegii wichtig bedencken; dann man befahre, wan die
königlich Schwedischen wistenn, daß man in quanto eine resolution gefast,
würden sie sich in quaestione „quomodo“ nicht herauslaßenn, aber sonst
eher herbeygebenn.
[3.] Wegen derer zu Münster ihrer votorum vermeinten die herren prote-
stirenden, daß man darauff nicht zu wartenn.
Kurmainzer Reichsdirektorium. (Der Churmainzische canzler sa-
get:) Man setze sich nicht und wolle auch denen städten stehend referiren,
damit es nicht vor eine ordentliche re- und correlation gehalten würde,
dann man verwichen
verwichen bedeutet hier kürzlich ( Grimm XXV, 2169 s. v. verweichen Punkt 2b). Die Ges.
der Reichsstädte hatten sich bei der Re- und Correlation am 12. Mai 1648 gesetzt, was dem
Herkommen auf RT widersprach (s. [Nr. 149 Anm. 17] ).
herkommen niedergesetzt.
(Nachdem sich nun der erbaren freyen reichsstädte abgesandte eingestel-
let, wurd ihnen durch den Churmainzischen canzler referirt:) Es habe das
churfürstliche und fürstliche collegium in puncto satisfactionis militiae
die quaestionem „quomodo“ vorgenommen, sich auch ietzo re- und cor-
referendo einer meynung verglichen. Wohin nun dieser beeden höhern
räthe meynung gehe, eröfnete er ihnen durch verlesung des fürstenraths
conclusi, mit anfügung, dieses solle per ordinarios deputatos denen Kay-
serlichen und königlich Schwedischen überbracht werden, mit ersuchen,
daß sie uf vorigen modum die tractaten im beysein der stende continuiren
wolte.
Städteratsdirektorium Straßburg. (Illi per Strasburg, nachdem sie
sich etwas miteinander unterredet:) Sie hetten ebenmeßig wie im churfürst-
lichen und fürstlichen collegio geschloßen, die quaestionem, quomodo
satisfactio militiae Suedicae praestanda, erwogen und befunden, daß die
beeden höhern collegia alles wol bedacht, was dem werck ersprislich, und
werde ihre meynung in effectu zusammenschlagen, so sie kürzlich zusam-
mengetragenn und er verlas .
Soviel den modum agendi betreffe, conformirten sie sich, daß man denen
Kayserlichen und königlich Schwedischen der stende gutbefinden zu über-
reichen.
Kurmainzer Reichsdirektorium. (Der Churmainzische canzler sag-
te hierauff:) Also wolle man in gesambt nachmittage hora 4 zusammen-
kommen und darauff noch heute abents bey denn herrn Kayserlichen umb
audienz anhaltenn laßenn. Nachdem sich aber auch bey denen reichsde-
putationibus negster tage einige irrungen ereignen wollen und deswegen
bey dem reichsdirectorio erinnerung geschehen (nota: von denen Chur-
brandenburgischen abgesandten, so ietzo vollmacht erlanget, das fürstlich
Brandenburg Culmbachische und Onolzbachische votum zu führen, ist
diese irrung erwachßen; vide diarium
Das Diarium der sachsen-altenburgischen Gesandtschaft ist verschollen (s. Einleitung
Anm. 188). – Nach einem Bericht Wesenbecks begann die Diskussion über die Zusam-
mensetzung der Deputation bei Beendigung der Re- und Correlation und wurde in einer
Sitzung der ev. Fürstlichen am 20. Mai 1648 fortgesetzt. Anlaß sei die Beschwerde eini-
ger Rst. beim Reichsdirektorium gewesen, daß Ges. , die nicht zu den ‚deputati ordinarii‘
zählten, ohne Aufforderung an einer Deputation teilgenommen hätten. Nachdem Beden-
ken gegen Beiordnung Kurbrandenburgs zu den kfl. Deputierten erhoben worden seien,
habe er, Wesenbeck, auf Anregung Raigerspergers am 20. Mai versucht, in seiner Funktion
als Ges. Brandenburg-Kulmbachs als Deputierter des FR nominiert zu werden. Dagegen
habe Sachsen-Altenburg eingewendet, daß er als nur ‚entlehnt‘ (substituiert) kein Recht
habe, als Ges. Brandenburg-Kulmbachs der Deputation beizuwohnen. Dem habe er mit
Verweis auf seine spezielle Vollmacht widersprochen. Die Auseinandersetzung sei abge-
brochen worden, da das Kurmainzer Reichsdirektorium ihn wider Erwarten als Mitglied
des KFR zur Deputation berufen habe ( Meiern V, 806 –814, hier 807–812).
tatos wiße, so werde anur dahinstehen, wer denenselben zu adiungiren,
deswegen sich die Augsburgischen confessionsverwandten des fürsten-
raths untereinander zu vergleichen.
Und damit gieng man also voneinander.
[II]
178,6–181,7 Nachmittag – praeiudiciren] Herzogtum Bayern A I 2 berichtet über die
vormittags verabredete Konferenz der katholischen Reichsstände zur Beratung über
den Textvorschlag für den Exekutionsartikel, nach deren Beendigung die evangelischen
Reichsstände hinzukamen. Während der Konferenz der Katholischen wurden (unter Ver-
zicht auf eine Umfrage) im wesentlichen jene Punkte behandelt, die das Kurmainzer
Reichsdirektorium nach Hinzutritt der Evangelischen im Plenum referierte. Während der
Konferenz der Katholischen kam es zu einer Kontroverse zwischen Kurbayern (Krebs)
und Pfalz-Neuburg, die mit dem Kompromiß beigelegt wurde, daß die in Anm. 36 zitier-
ten Wörter ausgelassen werden sollten; Pfalz-Neuburg wurde in dieser Auseinanderset-
zung durch Kurtrier unterstützt.
abgesandte uf dem rathause wiederum ein und funden den Chursächsi-
schen und Churbrandenburgischen auch bey denen catholischen
Nachmittags hatten sich Leuber und Wesenbeck (als ev. Teil des KFR) zunächst allein
beraten und waren dann zu den kath. Rst. n gestoßen (s. den Bericht Wesenbecks in Meiern
V, 806–814 , hier 807). Als die ev. Mitglieder des FRO eintrafen, fanden sie Leuber und
Wesenbeck bereits bei den Katholischen.
schahe diesem nach durch das Kurmainzer Reichsdirektorium (den
Churmainzischen herrn canzler) dieser vortrag: Hochgeehrte, Grosgün-
stige Herren! Heutigem verlas nach haben die churfürstlichen und fürstli-
chen catholischentheils nicht unterlaßen, was im puncto executionis ufge-
sezet worden, zu durchgehenn, denselben auch also eingerichtet befunden,
daß sie dabey nichts hauptsachliches zu erinnern, auser ezlichen dingen,
so ihnen zu gedancken gestiegen, und werde nicht beßer sein, als wan
in verlesen solchen uffsazes, was sowol von seiten der catholischen als
auch wegen Chursachßen und Churbrandenburg zu erinnern, angedeutet
werde.
(Verlas diesem nach den uffsatz, so man von seiten der evangelischen
fürsten und stende iüngst loco voti im fürstenrath übergeben:)
1. Ad verbum „sive Imperatoris“
Vgl. in der Fassung des Textvorschlags für den Exekutionsart. von 1648 V 20 ( Meiern V,
804f ., hier 804, letzter/erster Absatz, beginnend Simulatque vero Instrumentum, dritter
Satz, beginnend Omnia utriusque partis): Die Stelle betrifft den Abzug der Besatzungs-
truppen aller kriegführenden Parteien (die, beginnend mit dem Ks., spezifiziert werden)
aus Reichsstädten und allen anderen Orten, die restituiert werden müssen (vgl. später
Art. XVI,13 IPO ≙ § 105 IPM); der vorgeschlagene Zusatz wurde nicht ergänzt.
2. Addatur „aliove quocunque nomine“ , den es habe vorhero gestanden.
3. In versiculo „Sed tormenta bellica“
Vgl. in der Fassung des Textvorschlags für den Exekutionsart. von 1648 V 20 ( Meiern V,
hier 805 , dritter Absatz, beginnend Restituantur etiam Archiva, zweiter Satz, Incipit wie
angegeben): Die Stelle betrifft die Rückgabe der Geschütze, die sich an den zu restituie-
renden Orten zum Zeitpunkt der Besetzung befanden. Der vorgeschlagene Zusatz wurde
ergänzt, steht aber nicht an der betreffenden Stelle im IPO/IPM (vgl. Art. XVI,15 IPO =
§ 108(1) IPM).
accepta“.
Daß 4. obsidibus solle cavirt werden pro curribus, equis et navibus
Vgl. in der Fassung des Textvorschlags für den Exekutionsart. von 1648 V 20 ( Meiern V,
hier 805 , vierter Absatz, beginnend Teneantur Subditi cujusque loci): Die Stelle betrifft
die Transportmittel, welche die Untertanen eines jeden Ortes den abziehenden Truppen
leihweise zur Verfügung stellen sollen und für deren Rückgabe die Truppenbefehlshaber
mit Geiseln haften sollen. Dies blieb stehen und steht auch im IPO/IPM, vgl. Art. XVI,16
IPO = § 108(2) IPM. – Beispiele für Transportprobleme beim Abzug schwed. Truppen aus
Franken 1649 und 1650 schildert Pleiss, 69–76.
hielten sie dafür, es würde schwerlich zue erhalten sein.
Das 5. die clausula „Quod equidem“ etc.
Steht im Arbeitsexemplar Hehers ( = Sachsen-Weimar B X, s. Anm. 3) als mehrfach kor-
rigierter Zusatz am Rand des Absatzes Reddita, sive Maritima ( = Meiern V, 805 , fünfter
Absatz; vgl. Art. XVI,17 IPO = § 109(1)) und sollte hinter dem zweiten Satz dieses Absat-
zes eingeschaltet werden. Der Zusatz betrifft solche Mediatstände, die ein Befestigungs-
recht gehabt hatten. Für sie sollte nicht gelten, daß die während des Krieges errichteten
Befestigungen in den nun zu restituierenden Orten mit Willen und auf Ermahnung der
Territorialherren unverzüglich abgerissen werden sollten. Am Ende der Sitzung wurde
beschlossen, die Klausel als Ganzes auszulassen.
wehren nicht allein die catholischen, sondern auch der Chursächßische
und Churbrandenburgische.
So vermeinten auch, 6., die catholischen, die poena fractae pacis sey zu
hart
Die Fassung des Textvorschlags für den Exekutionsart., die den Ges. in dieser Sitzung
vorlag, enthielt den Passus et sub poena violatoribus huius pacis universalis statuta et
determinata in dem Absatz mit dem Incipit Dum vero hæc ( Meiern V, 805f. , letzter/erster
Absatz, betreffend den Vollzug des Friedensvertrags) im Anschluß an aut noxa ea restituere,
cedere, dare, facere, & præstare ( ebenda, 806 Z. 6f.). Die Wörter sind im Arbeitsexemplar
Hehers (= Sachsen-Weimar B X, s. Anm. 3) durchgestrichen; am Ende der Sitzung wurde
beschlossen, daß die Frage der Strafbestimmungen für Verstöße gegen den Friedensvertrag
statt bei der Exekution bei der Assekuration des Friedens zu regeln sei (s. unten). – Die auf
Friedbruch gesetzte Strafe war nach Reichsrecht die Acht ( Conrad, 424; Dick, 99ff.).
dannenhero auszulaßenn, wie auch, daß, 7., intra sex septimanas zu doci-
ren, daß die restitution geschehe
Vgl. in der Fassung des Textvorschlags für den Exekutionsart. von 1648 V 20 ( Meiern
V, 805f ., letzter/erster Absatz, beginnend Dum vero hæc, hier 806, Z. 9f.): Der Vollzug
soll innerhalb des Zeitraums, in dem die Ratifikationsurkunden ausgehändigt werden,
geschehen (identisch im Arbeitsexemplar Hehers [ = Sachsen-Weimar B X, s. Anm. 3],
ohne Korrekturvermerk).
Daß 8. ieder restituendus sich selbst könne in possession sezen
Vgl. in der Fassung des Textvorschlags für den Exekutionsart. von 1648 V 20 ( Meiern
V, 806 , dritter Absatz, bezeichnet als die von den Evangelischen gewünschte Klausel,
beginnend Habeant etiam Restituendi); sie wurde im Arbeitsexemplar Hehers ( = Sachsen-
Weimar B X, s. Anm. 3) am Ende des Schriftsatzes nachgetragen. Zu diesem Postulat eines
Selbsthilferechts bei der Friedensexekution s. Dickmann, 473, zur Kontroverse über das
Selbsthilferecht gemäß dem Westfälischen Friedensvertrag in der Staatsrechtsliteratur des
18. Jh.s s. ebenda, 575.
hart; derohalben hielten die catholischen und etzliche protestirende dafür,
daß solcher passus uf diese maße einzurichten: „In quovis Imperii circulo
exequantur directores circulorum, die creißobristen und ausschreibende
fürsten, aut, si ipsimet sint interessati, vicini circuli directoribus executio
[demandetur aut] committatur“
Vgl. in der Fassung des Textvorschlags für den Exekutionsart. von 1648 V 20 ( Meiern V,
805f ., letzter/erster Absatz, beginnend Dum vero hæc, hier 806, Ende des Absatzes). Der
Satz wurde im Arbeitsexemplar Hehers ( = Sachsen-Weimar B X, s. Anm. 3) anstelle einer
durchgestrichenen, früheren Fassung nachgetragen.
Und dieses alles werde also denen Kayserlichen und königlich Schwe-
dischen vorschlagsweise vorzubringen sein, welcher meynung sowol die
catholischen als auch der Chursächßischen und Brandenburgischen herren
abgesandten.
Wegen derer zu Münster subsistirenden votorum habe man heute refe-
rirt, daß sie morgen ihre vota wolten einschücken , denen dan nicht zu
praeiudiciren.
Der evangelischen fürsten und stende abgesandten nahmen hierauf einen
abtrit in das beygemach, und wurde eine kurze umbfrage darüber angestel-
let und a parte Sachsen-Altenburg und -Coburg dahin gestimmet,
was das 1. betreffe
Gemeint ist die Forderung des Zusatzes „et Imperii“ (s. bei Anm. 31), der zur Folge gehabt
hätte, daß bei der Spezifikation der Besatzungstruppen aller kriegführenden Parteien neben
denen des Ks.s auch die des Reiches genannt worden wären. Der FRM sah in Punkt [2]
seiner Mehrheits-„Meinung“ vom 18. Mai 1648 über die Militärsatisfaktion (s. Nr. 146
Anm. 27) eine Beratung über die Satisfaktion der ksl. und kurbay. Reichsarmee sambt dem
Lamboyschen reichscorpo vor. Zu diesen im Niederrheinisch-Westfälischen Reichskreis
stehenden Truppen unter dem Kommando Lamboys, für die Kurköln Militärsatisfaktion
forderte, s. [Nr. 145 Anm. 45] .
Churbayerische völcker solle vor reichsarmaden erkennen.
Das 2. monitum könne vieleicht statfinden , iedoch wiße man nicht, was
darhinter verborgen.
Was tertio loco erinnert , sey gut, aber auch quarto wegen [der] obsidum
keine enderung zu treffen, weil es verhoffentlich auch bey den Schwe-
dischen kein bedencken haben werde. Anstat „durante hoc bello“ were
beßer zu sezen „durantibus hisce motibus“
Dieser Änderungsvorschlag wurde übernommen, s. in der Fassung des Textvorschlags für
den Exekutionsart. von 1648 V 20 ( Meiern V, 805 , fünfter Absatz, beginnend Reddita,
sive Maritima): Die restituierten Orte sollen künftig von allen während der Kriegsunruhen
eingeführten Besatzungen frei sein.
nert.
5. Den § „Quod equidem“ etc.
S. Anm. 35. Die erwähnten Motive können Sachsen-Altenburg und -Coburg nicht im FRO
angeführt haben, da über diesen Punkt (Mediatstände mit Befestigungsrecht) noch nicht
beraten worden war. – Der nächste Änderungsvorschlag intra tempus dictorum motuum
betraf denselben Absatz ( Meiern V, 805 , fünfter Absatz, beginnend Reddita, sive Mari-
tima , zweiter Satz): Wenn Mediatstände inzwischen ( interea) Befestigungen errichtet haben
oder wenn Besatzungstruppen bei ihnen welche errichtet haben, sollen sie mit Willen und
auf Ermahnung der Territorialherren unverzüglich abgerissen werden. Der Änderungs-
vorschlag wurde nicht angenommen.
angeführten motiven. Loco verbi „interea“ ponatur „intra tempus dicto-
rum motuum“.
Ob in 6. et 7. denen catholischen zu gehelen
wol nicht schaden, das man harte straffe darzusetze.
Die vornembste differenz bestehe in 8. monito . Unser gnädiger fürst und
herr sey nicht interessirt und werde gerne placidiren, was den restituendis
nützlich und am besten, und denen wolten wir uns auch conformiren.
Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach. Wie Altenburg. Seye in
keinen so sorgfeltig als wegen des leztern, und zwar wegen restitution
seiner fürstlichen gnaden zu Pfalz Sulzbach
Heher vertrat die Interessen Pgf. Christian Augusts, der in Sulzbach, einem unselbständi-
gen Landesteil Pfalz-Neuburgs, residierte (APW III A 3/3, 225 Z. 2ff.). Der Pgf. forderte die
Restitution der ev. Konfession in seinem Landesteil, da sein Onkel, Pgf. Wolfgang Wilhelm
von Neuburg, als Landesherr 1627 alle 57 Kirchen des Sulzbacher Landes hatte reka-
tholisieren lassen. Nachdem es Pgf. Christian August nicht gelungen war, eine Aufnahme
seines Restitutionsbegehrens in den Friedensvertrag durchzusetzen, ließ er 1649 durch eine
von ihm beantragte ksl. Kommission aus Beauftragten der Ausschreibenden Fürsten des
Fränkischen Reichskreises das ev. Kirchenwesen in seinem Landesteil wiederherstellen.
Durch den Kölner Vergleich von 1652 II 22 zwischen Pfalz-Sulzbach und Pfalz-Neu-
burg (vertreten durch Pgf. Philipp Wilhelm) wurde das Simultaneum in Pfalz-Sulzbach
eingeführt. Dieser Kompromiß wurde durch den Neuburger Hauptvergleich von 1656,
durch den der zum Katholizismus konvertierte Christian August die volle Landeshoheit
erhielt, festgeschrieben. Das Simultaneum war 1663 vollständig eingeführt, doch wurde
nach dem Tod Christian Augusts (1708) der Katholizismus dennoch bevorzugt ( Pfeiffer,
9–13; Nadwornicek, 53f.; Oschmann, 680; Alois Schmid, 299f.; Volkert, Pfalz, 136ff.;
Rank, 96–106; Wappmann).
rischen creiß creißobrister und ausschreibender fürst, derhalben wol der
negste weg, daß ieder restituendus selbst möge executores erwehlen und
beniehmen.
Braunschweig-Celle. Das 1. additamentum gehe nicht, den man wiße,
daß Churcölln und Churbayern die waffen wieder die evangelischen
geführt mit dem kayser
Eine undifferenzierte, parteiische Wertung: Die 1635 infolge des PF aufgelöste Liga mit
(Kur-)Bayern an der Spitze und Kurköln als wichtigem Mitglied hatte dem Ks. 1620 in sei-
nem Kampf gegen die böhmischen Rebellen die entscheidende Hilfe gebracht. Diese Hilfe
hatte, zumindest soweit es Hg. Maximilian von Bayern betraf, in ihrer Zielsetzung auch
einen antiprot. Akzent gehabt. Infolge der Prager Heeresreform von 1635 war (nach dem
offiziellen zeitgenössichem Sprachgebrauch) eine „Reichsarmada“ entstanden, die sich aus
einem ksl., kursächsischen, kurbay. und kbg. Korps sowie der niederrheinisch-westfälischen
Kreisarmee zusammensetzte und die Gesamtheit der Truppen der Unterzeichner des PF
umfassen sollte, und das war die große Mehrheit der Rst. Eine Reihe von ihnen hatte sich
allerdings seither für neutral erklärt (s. [Nr. 145 Anm. 56] ). Kurbayern und Kurköln waren
durch den Ulmer Waffenstillstand von 1647 III 14 aus der „Reichsarmada“ ausgeschieden,
im September 1647 aber an die Seite des Ks.s zurückgekehrt ( Foerster, 275–298; Kap-
ser , 10–55; Kaiser, Liga, 153–183; Dieter Albrecht, Maximilian, 1057–1075; Immler,
Maximilian, 205–216).
jeder obrigkeit und stand sich vergleiche.
Interloquebantur alii: Alda werde geredet de restituendis.
Braunschweig-Celle. (Ille:) Stelle es dahin. In 3. könne er einstimmen,
wie auch in 4. beliebe er, was dabey a parte Altenburg erinnert.
5. § „Quod equidem“ etc. müße stehenbleiben wie auch, was 6. de poena
violatoribus huius pacis statuta gesetzet ; denn es eine vergebliche aus-
flucht. Wer redlich wolle handeln und restituiren, was er schuldig, könne
kein bedencken haben, solche poenam sezen zu laßen.
Und also auch in 7. Die buben sindt, würden intra sex septimanas nichts
restituiren. Die catholischen vermeinten, sie wolten denen evangelischen
nichts restituiren, sondern sie zum proceß weisen.
In 8. sey freilich hart, was wir gesetzt
zu restituiren, sondern die catholischen, und wolle er fast den vorschlag
belieben, daß jeder restituendus optionem solle haben, welchen stand er
zum executorn belieben wolle.
Braunschweig-Grubenhagen. Wie ietzo gemeldet.
Braunschweig-Wolfenbüttel. Mit vorstimmenden. In § „moras au-
tem nectente reo“ könten die wort „sine tamen excessu“ streit gebenn.
Bey 8. sey es einzusetzen, daß denen restituendis geholffen werde.
Braunschweig-Calenberg. Wie vorhin im Zellischen voto.
Baden-Durlach. Mit vorsietzenden. In 8. möchte er lieber sehen, daß
es bey dem uffsatz bleibe, solte es aber uf option des restituendi kommen,
conformire er sich den vorsizenden.
Pommern-Stettin und -Wolgast. (Per Würtenberg:) Die herrn Chur-
brandenburgischen hetten ihm uf getragen, sowol ratione Branden-
burg -Kulmbach und -Ansbach als auch wegen Pommern sich denen
churfürstlichen zu conformiren.
Hessen-Darmstadt. Könne sich mit iezt vorkommenden monitis im
fürstenrath wol conformiren. In 7. könne res ipsa wol stehenn, aber der
terminus sey zu kurtz gesezet, daß derjenige, so binnen 2 monathen die
restitution nicht docire, solle reus fractae pacis sein . Was man circa 8.
gesezet , sey contra constitutiones Imperii, und werde dannenhero am
besten sein, daß man jedem restituendo optionem laße, wen er beniemen
wolle. Sed quaeritur, quibus sumptibus.
Responsum: Adversantis.
Württemberg. Laße es bey denen fürstlich Altenburgischen monitis.
Allein bey dem 5. halte er dafür, daß die verba „sine excessu“ auszula-
ßenn ; jedoch ad maiora. Bey dem 6. habe Braunschweig Zelle nottürfftig
angeführt, dem geschehe nicht unrecht, der dem andern das seine restitu-
ire.
Bey dem 8. sey es uf die optionem des restituendi zu setzen. Es habe mit
dem paragrapho die meynung, daß, wann der iezige detentor weder vor
sich noch uf erinnerung des restituendi weichen wolle, [dann der zu Resti-
tuierende die Möglichkeit haben sollte, sich einen Exekutor zu wählen].
Die religiosen parirten keinem Keyserlichen mandat, hetten auch vori-
ges iahrs zu Münster eine schrifft dictiren laßenn und darin austrücklich
gesezet, sie wolten sich eher todschlagen laßenn, als aus ihrer fürstlichen
gnaden zu Würtenberg clöstern weichen
S. Memorial Adamis für die ksl. Ges. wegen Höxter und verschiedener kath. Stifter und
Klöster, s. l. [Münster], s. d. [1647 VI 11] ( Meiern V, 308–311 ; dazu Philippe, 107), hier
Punkt III, betreffend die restituierten Klöster in Schwaben ( ebenda, 309f., hier 310): Die
restituierten Prälaten, Äbtissinnen, Propst und Adm. en sowie sämtliche Religiosen erklären
ein für allemal, daß sie von denen ihnen anbefohlen Geistlichen Fundationen weder ein
noch die andere abzutreten, sondern dieselbe allzusammen […] zu halten und zu besitzen,
und viel ehender alle Verfolgung, Angst und Noth, auch den zeitlichen Todt selbsten
auszustehen gemeynet seyn, als die ihnen vertraute Stifftungen […] zu verlassen […]. Zu
den betroffenen Klöstern und Stiften s. APW III A 4/1, 125 Anm. 1; Philippe, 4 und
125–129 über die Rückgabe an den Hg. von Württemberg, die mit Hilfe ksl. Kommissare
durchgeführt und am 17. Februar 1649 beendet wurde.
tatem Imperii, daß sich ein stand selbst zu dem seinen verhelffe, aber zu
bedencken, daß er es nicht vor sich thue, sondern authoritate publica. Bitte,
man wolle denen catholischen zureden, damit sie hierin keine difficultet
und weitlauffigkeit machten; die worte könne man wol etwas temperiren.
Wolle auch dieses wegen Pfalz-Veldenz convenienti loco repetirt ha-
ben.
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow. Mit Altenburg, Braun-
schweig und gleichstimmenden könne er sich wol conformiren, inson-
derheit in 1., 2., 3. et 4. In 5. könten die worte „sine excessu“ bey vielen
causa litis sein. Bitte, wegen etzlicher stände solches auszulaßen. In 6. wie
Braunschweig Zelle. In 8. sey Würtenberg billich sorgfeltig, und die sache
so gut zu verwahren, als es sein könne, dahin er auch instruirt.
Sachsen-Lauenburg. In 1., 2., 3. et 4. wie vorstimmende. In 5. were
er indifferent, dan ihm der casus nicht bekant. Was aber die worte „sine
excessu“ anbetreffe, weren solche auszulaßenn, dann vor sich, daß keiner
zu excediren . In 6. sey es bey dem uffsatz zu laßen und in 7. etwa der
terminus uf 2 monath zu sezen. In 8. wie Würtenberg.
Wegen derer zu Münster habe man ursach, ihr scharffes eingeschücktes
votum
votum
Das war die Ansicht der ev. Rst. im FRO ; sie hatten bereits am 9. Mai 1648 protestiert, daß
die kath. Rst. in Münster ihre Voten vorbehielten (s. Nr. 147). Das Kurmainzer Reichsdi-
rektorium hatte am 12. Mai 1648 zugesagt, an die Rst. in Münster zu schreiben, damit sie
ihre Voten rechtzeitig beibrächten (s. Nr. 149 bei Anm. 13).
Anhalt. Wie Altenburg, Weymar und Zelle.
Henneberg. Wie Altenburg, mit der erinnerung, daß die verba „sine
excessu“ auszulaßen und zu sezen: „in suo exercuerunt“.
Straßburg. Wie Altenburg und gleichstimmende. Insonderheit auch wie
Henneberg wegen der worte „in suo exercuerunt“. In 7. heiße es „hodie
constat, hodie restituatur“ . In 8. sey es zwar wieder die gemeine rechte
und contra legem „Si quis in tantam“
geben, wan man remonstrire, wie hoch Würtenberg darunder interessirt.
Regensburg. Conformire sich allerdings mit Altenburg bis uf die 6.
erinnerung der herren churfürstlichen
excessu“ auszulaßen oder zu sezen, wie im Hennebergischen voto enthal-
ten. In 7. laße er es bey seinem voto, so er wegen seiner fürstlichen gnaden
zu Heßen Darmbstad abgelegt
Würtenberg nach der herren churfürstlichen meynung fast schlecht geholf-
fenn sein
S. bei Anm. 39: Demnach war die Bestellung der Kreisausschreibenden zu Exekutoren
vorgesehen. Württemberg lag im Schwäbischen Reichskreis, doch bestellte der Ks. Ende
1648 den Fbf. von Bamberg und den Mgf.en von Brandenburg-Kulmbach zu Exekutoren
( Philippe, 125 Anm. 33). Dabei wurde anscheinend nicht das komplizierte Verfahren
beobachtet, das Art. XVI,4 IPO = § 101(2) IPM vorsah, wohl aber gehörte, wie dort
vorgeschrieben, einer der Exekutoren der kath. und der andere der ev. Konfession an.
weren sorgfeltig wegen Churbayern, so creisobrister.
Lübeck. Wie Lauenburg. Sonst sey er nicht befehliget, pro mediatis stati-
bus wieder das herkommen zu redenn, allein solchergestalt werde die stad
Minden, ingleichen Hildesheim und Magdeburg, müßen einreißen, was
sie bey diesen kriege gebauet
Der Ges. bezog sich auf die Klausel „Quod equidem“ (s. Anm. 35). – Die Stadt Minden
unterstand als Teil des Hst.s Minden seit April 1636 vollständig den Schweden, welche
die Festungsanlangen der Stadt zwischen 1636 und 1646 erweitern oder erneuern ließen,
wobei sie die Bürger gegen deren Willen an den Baukosten beteiligten ( Nordsiek, 40, 43).
Für die Stadt Hildesheim konnten keine (nun möglicherweise abzureißenden) städtischen
Bauten aufgrund eines Befestigungsrechts ermittelt werden; die Stadt unterstand Kf. Ferdi-
nand von Köln als Fbf. von Hildesheim, dem Rat und Bürgerschaft 1643 gehuldigt hatten
( Aschoff, 253). Die Stadt Magdeburg hatte am 1. September 1626 von Wallenstein das
Befestigungsrecht sowie ein Areal mit zwei Vorstädten erhalten und daraufhin 1627 mit
der Verbesserung ihrer (1631 und erneut 1632 stark beschädigten) Befestigungen begonnen,
die während der schwed. Besetzung 1632–1636 und der kursächsischen 1636–1646 ausge-
bessert wurden. Ks. Ferdinand II. bestätigte das Befestigungsrecht 1628. Obgleich das Est.
Magdeburg die Unrechtmäßigkeit dieser Privilegierung zu erweisen suchte, gelang es der
Stadt, die während des WFK vergeblich die Reichsstandschaft zu erringen suchte, durch
Art. XI,8 IPO ihr Befestigungsrecht abzusichern (s. Meiern II, 840 ; Schwineköper, 307f.;
Meumann, 92; Tullner, 15; Schneider, 28–40).
excessu geschehen.
Interloquebantur alii: Addatur „inter hosce motus“, welches sämbtliche
genehmhielten .
Nürnberg. Wie vorstimmende. Die worte „sine excessu“ könten in sano
sensu wol stehenn
rischen creise werde es vieleicht nicht angehen. In 6. stelle er dahin, ob den
guten städten per verba „sine excessu“ geholffen . In 8. wie Würtenberg.
Eßlingen. In partibus 7 prioribus wie vorstimmende. Ratione 8. bitte
er, solches ferner zu urgiren und zu versuchen, ob’s zu erhalten. Der-
gleichen vestigia habe man in dem iüngst geschloßenem Holländischen
friede, da dem printz von Uranien zugelaßen, sich selbsten in possession
zu setzenn
Gemeint ist der span.-ndl. Friede, unterzeichnet am 30. Januar 1648 in Münster und dort
nach Austausch der Ratifikationsurkunden am 15. Mai 1648 beeidigt; Text, frz. und span.:
Abreu y Bertodano, 309–355; ndl.: Groenveld / van der Weel, 29–109; hier Art. 24
(allgemeine Regelung: die rechtmäßigen Eigentümer können die ihnen infolge des Krie-
ges weggenommenen Güter und Rechte kraft des Friedensvertrags ohne Einschaltung
der Gerichte in Besitz nehmen), Art. 25 und 28 (spezielle Regelungen für die Erben des
Prinzen Wilhelm I. von Nassau-Oranien bzw. den damaligen Prinzen von Oranien [den
Generalstatthalter Prinz Wilhelm II. von Oranien]), Art. 29–40, 42 und 46–48 (genauere
Bestimmungen zur Restitution); s. dazu Arndt, 38, und, zu den Objekten der Restitution
(burgundische Salzbergwerke und Wälder sowie die Hft. Châtelbelin), APW II B 5/1,
385f. Anm. 15; zu Wilhelm I. gen. der Schweiger (1533–1584), 1544 Prinz von Oranien,
1559 Graf von Nassau, 1574 Statthalter in den Ndl.n., Führer der Vereinigten Provin-
zen in ihrem Unabhängigkeitskampf gegen Spanien, s. Blök; Swart; Rowen; Quilliet;
Schwennicke I.1 T. 73.
Bremen. Wie vorstimmende. In 6. were seine meynung, daß die worte
„sine excessu“ auszulaßen und zu sezenn: „quatenus illis competiit“ oder:
„ante hosce motus possederunt“ . In 8. sey es so gar durum nicht, dem-
selben die gewalt geben, darin er sich selbst helffen könne.
Hierauff verfügte man sich wieder zu denen catholischen, warbey sich auch
der Chursachßische und Brandenburgische befunden, und wurd〈e〉 ihnen
durch Sachsen-Altenburg ohne weitlauftigen eingang und mit ent-
schuldigung, daß sich’s so lange verweilet, ihnen der evangelischen stende
gesandten gedancken dahin eröfnet:
Daß 1. die worte „et Imperii“ zu sezen, solches könne ohne nachdenck-
liche consequenz nicht sein, weil man sich zu erinnern, daß die cronen
contestirt, daß sie mit dem Römischen Reich keinen krieg führten
S. die frz. Replik von 1646 I 7, zu Art. I (Text: Meiern I, 200 –203, hier 200), und die
schwed. Replik von 1646 I 7, zum Prooemium ( Meiern II, hier 184 ); s. dazu die Beratung
im FRO 1646 II 6 ( APW III A 3/3 Nr. 97).
habe sich auch von seiten des Reichs niemals wollen darzu bekennen, daher
werde es selzam sein und unmüglich und nicht eingenglich, wen man alle
armaden solle satisfaciren, dazu man sich auch nicht verstehen könne.
Kurmainzer Reichsdirektorium. (Der Churmainzische canzler:)
Die rationes weren denen catholischen auch zu gemüth gestiegen, aber
der eventus erzeige, was die cronen denen stenden zugefüget und zumue-
then.
Kursachsen. Er sey indifferent wegen solcher wort.
Kurbrandenburg. (Herr Wesenbeck:) Wann es die meynung, müsten
sie außen bleiben.
Damit conformirten sich entlich die catholischen.
Sachsen-Altenburg. Bey dem 2. monito sey dieses bedencken, ob sol-
che wort nicht könten etwa dahin gedeutet werden, wan ein stand guar-
nison an einem orth, so ihm zustendig, daß er sie solle herausnehmen.
Illi: Es habe die meynung nicht.
Nos: So könne man es admittiren.
Sachsen-Altenburg. In 3. conformire man sich, daß die begehrten
wort beyzuruken. Was auch 4. de obsidibus gesezet , were billich zu
behalten.
Illi: Sie könten es geschehen laßenn.
Sachsen-Altenburg. Bey dem 5. ponatur: „durantibus hisce bellorum
motibus“ . Was anbetreffe den § „Quod equidem“ , darunter sey das
bedencken, das unterschiedene mediatstedte das ius muniendi herbracht.
Damit nun aber auch der landesobrigkeit nicht praeiudicirt werde, insera-
tur: „intra tempus horum motuum sine excessu“.
Kurmainzer Reichsdirektorium. (Der Churmainzische canzler:)
Ponatur: „sine contradictione“.
Nos: Es sey materia litis, den es könne wol einer vor diesem contradicirt
habenn etc.
Diesem nach verglich man sich, daß der versiculus „Quod equidem“ etc.
ganz auszulaßenn.
Sachsen-Altenburg. Ad 6.
mals urgiren als nothwendig, den man könne die sache nicht so fest binden
alß nötig, in ansehen, weil sich schon viel vernehmen ließen, sie wol-
ten nicht pariren. Wofern man nun diese verwahrung ausließe, würden sie
mehr gestercket werden, man könne aber wol den terminum uf 2 monath
extendiren.
Kurmainzer Reichsdirektorium. (Der Churmainzische canzler:)
Wer contravenire, falle ohnediß in poena fractae pacis, und stehe solches
albereit in puncto assecurationis, da es die Kayserlichen gesezet
S. im ksl. Textvorschlag für Art. XVI und XVII IPO (über die Sicherung und den Vollzug
des Friedens), praes. dem CE 1647 VII 16/26, diktiert Osnabrück 1647 XII 17/27 durch
Sachsen-Altenburg ( Meiern IV, 833ff. , hier 834f., letzter/erster Absatz, beginnend Contra
hanc Transactionem, letzter Satz): Qui vero huic Transactioni consilio vel ope contrave-
nerit, vel executioni & restitutioni repugnaverit, sive Clericus sive Laicus ferit, pœnam
Fractæ Pacis incurrat.
Gott, sie suchten nichts darunter.
Hierauff verglich man sich, weil die churfürstlichen die poenam nicht
wolten uf den terminum ziehen, daß die worte zu transponiren, solcher
passus aber auch ad punctum assecurationis zu versparen und alda zu
sezen, sive omittendo, sive committendo
von 6 wochen zu laßenn.
Sachsen-Altenburg. Ad 8. : Wir verfinden es cum moderamine, wann
der detentor requirirt und gebeten werde zu restituiren, und er verweigere
sich, so hielte man nicht unbillich, sondern nothwendig, wer sich könte
der possession nehern, daß er es thue. Man habe ein exempel albereit im
Holländischen friede , und wehre sonst zu befürchten, es würden die
restituendi in einen neuen proceß geführet.
Weil sie nun aber, die catholischen, ganz darein nicht condescendiren wol-
ten, so blieb es entlich dabey, es solten beede meynungen in das bedencken
oder proiect gebracht werdenn
In der Fassung des Textvorschlags für den Exekutionsart. von 1648 V 20 ( Meiern V,
hier 806 ) wurde die von den Evangelischen gewünschte Klausel an den Schluß gesetzt (s.
Anm. 38). Sie räumte den zu Restituierenden die Wahl ein, entweder sich selbst in den
Besitz des zustehenden Objekts zu setzen oder Exekutoren zu wählen.