Acta Pacis Westphalicae III A 3,5 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 5. Teil: Mai - Juni 1648 / Maria-Elisabeth Brunert
153. Sitzung des Fürstenrats Osnabrück 1648 Mai 6/16, Samstag 7 Uhr

2

Sitzung des Fürstenrats


3
Osnabrück 1648 Mai 6/16, Samstag 7 Uhr

4
Sachsen-Altenburg A II 2 fol. 96’, 100–110’ (= Druckvorlage); vgl. ferner Bamberg A
5
V fol. 73’–85 und (damit identisch) Bamberg B II fol. 169’–176’ sowie Würzburg A I 1
6
fol. 424’–436, Österreich A IV (XLIV) fol. 65–68’ und (damit identisch) Österreich BB
7
III fol. 67–70’ sowie Österreich D III S. 507–512.

8
Wie sollen die Satisfaktion für die schwedische, kaiserliche und bayerische Armee und der
9
allgemeine Truppenabzug vollzogen werden? – Beratung des Salzburgischen Entwurfs der
10
„Erinnerungen“ des Fürstenrats Osnabrück von 1648 V 4/14 zu dieser Frage

30
Text (s. d., 18 Punkte): Sachsen-Altenburg A II 2 fol. 97–99’, diktiert durch das Kur-
31
mainzer Reichsdirektorium 1648 V 15 (stark korrigiert, mit unleserlichen Passagen; in
32
unkorrigierter Form stellt der Text eine ältere Version mit 17 Punkten dar, deren Datie-
33
rung und Provenienz offenbleiben muß); Druck (s. d.): Meiern V, 799 ff. Text mit dane-
34
bengesetzten correctiones, wie sie in dieser Sitzung beschlossen wurden: Österreich A IV
35
(XLIV) fol. 69–72. Es ist nicht sicher, daß der diktierte Text mit jenem völlig identisch war,
36
den das Salzburgische Direktorium am 15. Mai 1648 verlesen hatte und dessen nunmehr
37
vorgenommene Diktatur die meisten Ges. gefordert hatten (s. Nr. 152).
. Stellungnahme
11
einiger Reichsstände zum Textvorschlag des Corpus Evangelicorum für den Exekutionsarti-
12
kel

38
Der Textvorschlag konnte in der Fassung, die in dieser Sitzung vorlag, nicht ermittelt
39
werden; mehrfach überarbeitete Fassung: Meiern V, 804 ff. (nähere Angaben dazu: Nr. 151
40
Anm. 26). In der vorangegangenen FRO -Sitzung hatten die meisten Ges. die nunmehr
41
vorgenommene Diktatur gefordert (s. Nr. 152).
(vgl. später Art. XVI IPO).

13
Eine Umfrage mit einer Unterbrechung nach dem Votum Braunschweig-Celles aufgrund
14
der Aufforderung des Kurfürstenrats, die geplante Re- und Correlation über das „quomodo“
15
der Militärsatisfaktion aufzugeben und die Schweden zur Herabsetzung der Höhe ihrer
16
Militärsatisfaktion aufzufordern; Protest Bayerns gegen alles, was der kurbayerischen Reichs-
17
armee
schaden könnte, sowie Vorbehalt des Bayerischen, Fränkischen und Schwäbischen
18
Reichskreises für die eigene Armeesatisfaktion; Protest Mecklenburgs für den Fall, daß in den
19
kaiserlich-schwedischen Verhandlungen über die Lizenten an der Ostsee etwas zu seinem
20
Nachteil beschlossen wird.

21
(Im Rathaus zu Osnabrück). Vertreten: Österreich (Direktorium), Bayern, Salzburg, Sach-
22
sen -Altenburg, Bamberg, Sachsen-Coburg, Würzburg, Sachsen-Weimar, Sachsen-Gotha,
23
Sachsen-Eisenach, Worms, Brandenburg-Kulmbach, Brandenburg-Ansbach, Basel, Braun-
24
schweig -Celle, Fulda, Braunschweig-Grubenhagen, Braunschweig-Wolfenbüttel, Braun-
25
schweig -Calenberg, Hessen-Darmstadt (durch Württemberg), Baden-Durlach, Baden-
26
Baden, Pommern-Stettin, Pommern-Wolgast, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg- Gü-
27
strow , Württemberg (votiert auch für Pfalz-Veldenz), Sachsen-Lauenburg (durch Württem-
28
berg ), Anhalt, Henneberg, Wetterauer Grafen. (Zu den Gesandten siehe die Verweise im
29
Vorläufigen Personenregister.)

[p. 148] [scan. 238]


1
Österreichisches Direktorium. Der gestrigten abrede nach sey man
2
izo zusammenkommen, dasienige zu erwegen, was quoad quaestionem
3
„quomodo“ in puncto satisfactionis militiae im fürstenrath nach gepflo-
4
gener deliberation vor erinnerungen vorkommen und sub litera A dictirt
5
worden

23
In Sachsen-Altenburg A II 2 (s. Anm. 1) als Beilage A bezeichnet.
. Zweifel nicht, man werde solches durchlesen haben und gefallen
6
tragen zu eröfnen, wofern noch etwas dabey zu erinnern. Seine meynung
7
wolle er kürzlich bey einem und andern sagen:

8
Österreich. Numero 2 stehe: „wie die am Rheinstrom geseßene“

24
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 2, betreffend die Sicherung der Rst. am Rhein
25
angesichts der Ungewißheit eines span.-frz. Friedensschlusses ( Meiern V, 799 ). Der vorge-
26
schlagene Zusatz wurde nicht ergänzt.
, adda-
9
tur : „uf beeden seiten“. Numero 3 sey befindlich, man solle von denen
10
königlich Schwedischen vernehmen, wieviel völcker sie von ihrer armada
11
auserhalb des Reichs in der cron Schweden diensten und zu besatzung
12
ihrer zur satisfaction erlangter plätze im Reich halten wolten

27
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 3 ( Meiern V, 800 ). Der Passus mit dem Incipit zu
28
dem Ende bis zum Schluß von Punkt 3 wurde ausgelassen, s. Österreich A IV (XLIV),
29
hier fol. 69’–70.
. Halte die
13
auslaßung beßer und daß man den Schwedischen nicht al das zu geben, wie
14
sie wolten das quantum austheilen und solches den guarnisonen oder den
15
in felde reichen. Numero 7: Halte rathsamer, man laße es in generalibus
16
terminis und nicht, daß die abtrettung der plätze alternatim oder reciproce
17
geschehen solle

30
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 7, betreffend die zu restituierenden Orte ( Meiern
V, 800 ). Der Passus wurde geändert und (auf Anregung Brandenburg-Kulmbachs und
32
-Ansbachs, s. bei Anm. 50) erweitert: die zu restituierenden Orte seien gleich nach Unter-
33
schreibung
des Friedens von allen kriegführenden Parteien pari passu vermittelst gleich-
34
meßiger versicherung, allerdings nach inhalt deß puncti executionis, ihren vorigen recht-
35
meßigen oder vigore recompensationis seither erclärten herren ohnverzogenlich zu resti-
36
tuiren und respective anzuweisen, s. Österreich A IV (XLIV), hier fol. 70’.
. Dem hause Österreich und Würtenberg sey hoch daran
18
gelegen.

19
Was den punctum executionis betrifft

37
Gemeint ist der Textvorschlag des CE für den Exekutionsart. (s. Anm. 2).
, müße er bekennen, daß er solchen
20
nicht gelesen. Es sey dergleichen uffsatz am 27. April neg[st]hin ihr Kayser-
21
licher majestät von dero gesandten zugeschückt worden

38
Raigersperger und Meel hatten Volmar am 27. April 1648 einen Textvorschlag des CE für
39
den Exekutionsart. übergeben (Text, s. l., s. d.: Meiern V, 763 ff.), den Lamberg, Krane und
40
Volmar für mangelhaft befanden und am 28. April an Meel mit dem Bescheid zurücksand-
41
ten , daß die Ksl. darüber nicht verhandeln würden, bis über die Pfälzische Sache und
42
die Amnestie in den ksl. Erblanden abschließend und im ksl. Sinn verhandelt worden
26
sei. Am 30. April schickten sie den Textvorschlag an den Ks. ( APW III C 2/2, 1054f.
27
Z. 21–37, 1–8, 26–30; 2/3, 191R Nr. 2041).
, dero resolution
22
zu erwarten.

[p. 149] [scan. 239]


1
Bayern. Wiße bey dem uffsatz und monitis mehrers nichts zu thun, alß
2
dieselbe ad referendum zu nehmen, und wolle die vorhin in hac mate-
3
ria geführte vota repetirt

28
Bayern forderte für die Satisfaktion seiner Armee die Zuweisung des Bay., Fränkischen
29
und Schwäbischen Reichskreises, während gemäß dem conclusum von 1648 V 2/12 (s.
30
Nr. 149, Ende des Protokolls) nur der Bay. Reichskreis zur Verfügung stehen sollte. Bayern
31
hatte schon am 14. Mai 1648 eine Korrektur des conclusum im Sinne seiner Forderungen
32
verlangt (s. Nr. 151 bei Anm. 9).
und expresse protestirt habenn, was seiner
4
churfürstlichen durchlaucht unter handen habende reichsarmada könte
5
zu schaden darin gereichen. Numero 6 stehe, daß ihr Kayserliche majestät
6
und seine churfürstliche durchlaucht zu Bayern zu ersuchen, sie wolten
7
die armaden in ihre lande führen und daselbst abdancken

33
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 6 ( Meiern V, 800 ).
. Erinnere sich
8
nicht, daß dieses in einigem voto vorkommen

34
Brandenburg-Kulmbach hatte am 14. Mai 1648 votiert, daß es nach Beendigung der
35
Feindseligkeiten zwischen allen kriegführenden Parteien wünschenswert sei, daß der Ks.
36
seine Truppen in seine Erblande abziehe und Kurbayern sich für seine Armeesatisfaktion
37
mit dem Bay. Reichskreis zufriedengebe (s. S. 132 Z. 4ff.).
, sondern vielmehr, daß
9
ihrer Kayserlichen majestät der Osterreichische und seiner churfürstlichen
10
durchlaucht der Bayerische creiß solle zur satisfaction der soldatesca ange-
11
wiesen sein

38
So Punkt 2 des conclusum von 1648 V 2/12 (s. Nr. 149, Text am Ende des Protokolls).
. Solten seine churfürstliche durchlaucht die völcker im lande
12
habenn, müsten sie die ganze last tragen. Soviel ihrer Kayserlichen majestät
13
königreich und lande betrifft, sey es votirt worden. Sage es allein eventua-
14
liter und reservire seiner churfürstlichen durchlaucht zu dem Bayerischen
15
creiß bestermaßen den Fränckischen und Schwäbischen. Was numero 17
16
in parenthesi gesetzt von dem receß, so zwischen ihr Kayserlicher majestät
17
und churfürstlicher durchlaucht zu Bayern ufgericht

39
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 17 ( Meiern V, 801 ). Der Passus wurde leicht
40
geändert (s. Anm. 81); doch blieb es bei der Erwähnung des ksl.-kurbay. Rezesses von 1648
41
II 24/III 28 (zu diesem s. [ Nr. 145 Anm. 12 ] ).
, sey etwas zu hart,
18
und werde ihrer Kayserlichen majestät und churfürstlichen durchlaucht
19
zu nahe getreten, indem man solchen receß vernichten wolle. Es werde
20
sich schon weisen, wann die quaestio „cui“ adaequate verglichen, ob der
21
receß richtigbleibe oder nicht.

22
Sonst habe er ersehenn, was a parte Altenburg ratione executionis jüngst

42
1648 V 4/14 (s. Nr. 151).

23
vor ein uffsaz abgelesen worden. Erinnere sich, daß die herren Kayser-
24
lichen gesaget, dieser punct sey von ihrer Kayserlichen majestät ihnen
25
vorgeschrieben und mit seiner churfürstlichen durchlaucht communicirt,

[p. 150] [scan. 240]


1
auch von derselben ratificirt, und könne er dannenhero als ein minister in
2
dem Kayserlichen uffsatz

21
Wahrscheinlich ist der ksl. Textvorschlag für Art. XVI und XVII IPO (über die Sicherung
22
und den Vollzug des Friedens, praes. dem CE 1647 XII 16/26) gemeint (s. [ Nr. 151 Anm. 39 ] ).
23
Über die kurbay. Zustimmung konnte nichts ermittelt werden. Die im folgenden erwähnte
24
Resolution Kf. Maximilians I. von Bayern lag am 30. Mai 1648 vor: Der kurbay. Ges.
25
Krebs teilte Volmar mit, daß der Kf. am Textvorschlag des CE für den Exekutionsart. nur
26
wenig zu kritisieren finde ( APW III C 2/2, 1075 Z. 39ff.).
nichts endern. Es sey an dem, daß ezliche her-
3
ren abgesandte, der Augsburgischen confession beygethan, mit ihm aus
4
dem abgelesenen uffsatz in puncto executionis communicirt, so sie, die
5
Churbayerischen, auch seiner churfürstlichen durchlaucht zugeschückt
6
und erwarten ehest resolution durch einen extraordinar currir. Wann es
7
aber nur umb facilitirung des wercks zu thun, würden seine churfürstliche
8
durchlaucht nicht gerne sehen, daß der friede dadurch gesteckt werde.

9
Salzburg. Repetire priora vota, so a parte Saltzburg in dieser materi
10
abgelegt

27
S. Nr. 145, salzburgisches Votum vom 6. Mai 1648, Punkt [2] (schriftlich vorgelegt, mit
28
Erklärung, daß Salzburg aufgrund des Linzer Vergleichs des Jahres 1646 von allen [ Zah-
29
lungs -]Verpflichtungen exemt sei); Nr. 147, salzburgisches Votum vom 9. Mai 1648 ( schrift-
30
lich vorgelegt, Wiederholung desjenigen vom 6. Mai); Nr. 151 bei Anm. 6 (Wiederholung
31
der genannten früheren Voten).
.

11
Sachsen-Altenburg. Man bedancke sich gegen das löbliche directorium
12
des fürstenraths vor die angewante bemühung und sehe, daß wol in acht
13
genommen worden, was erinnert. Man habe nur weniges hinbeyzuthun,
14
alß daß vorbehalten worden, es solte dasienige, was in puncto satisfactionis
15
militiae abgehandelt werde, biß auch der friede erfolge, keine verbindlig-
16
keit haben

32
S. das conclusum der Rst. in Osnabrück vom 12. Mai 1648, Punkt 1 (Nr. 149, Ende des
33
Protokolls): verbindlicher Beschluß über die Militärsatisfaktion erst nach Friedensschluß
34
und dessen Vollzug; dies wurde, soweit die correctiones in Österreich A IV (XLIV)
35
erkennen lassen, nicht ergänzt.
. Numero 1: Ad verbum „friede geschloßen“ addatur „ reichs-
17
friede “

36
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 1 ( Meiern V, 799 ): daß, sobald der Friede […]
37
geschlossen; – reichsfriede wurde gesetzt, s. Österreich A IV (XLIV), hier fol. 69.
; dann es sonst zu general gesetzet. Numero 2 könne wol ganz
18
wegbleiben

38
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 2 ( Meiern V, 799 ). In Österreich A IV (XLIV),
39
hier fol. 69’, ist notiert, daß dies ausgelassen und die Sache beim Assekurationspunkt
40
berücksichtigt werden solle (dazu die nächste Anm.). Die im folgenden zitierte Äußerung
41
Braunschweig-Lüneburgs konnte nicht ermittelt werden.
, dann wie von Braunschweig iüngst erinnert, wiße man nicht,
19
wie übrige stende dazu kommen, daß sie denen am Rheinstrom geseßenen
20
stenden solten gnugsame und sonde[r]bare versicherung machen, damit sie

[p. 151] [scan. 241]


1
von aller auswertigen kriegeslast befreyet blieben. Die generalguarandi

26
Vgl. später Art. XVII,5 IPO = § 115 IPM.

2
müße ihnen gleich andern stenden gnug sein. Daß numero 3 der versicu-
3
lus , qui incipit „zu dem ende von denen herren Schwedischen“

27
Wie Anm. 5.
, alliier
4
auszulaßen und an seinen orth zu versparen, wie Osterreich, und könne
5
zumal nicht stehen- und zugelaßen werden, daß die ausschreibende fürsten
6
in den creysen die disposition zu führen. Numero 7: Könne man mit dem
7
Osterreichischen voto sich wol conformiren. Halte auch dafür, daß etwa
8
hinzuzusezen: wann aber eine oder ander[e] guarnison dem herrn, wel-
9
chem der platz zukompt, zu contentiren assignirt were, bleibe es billich
10
in deßen arbitrio, ob er sie in dem orth wolle liegenlaßen oder uff das
11
landt verlegen

28
Dies wurde nicht ergänzt.
. Numero 10 ommittatur parenthesis „zumal die satisfac-
12
tion allein uf die in campagne sich befindende volcker zu extendiren“

29
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 10 ( Meiern V, 800 ). Der Passus blieb stehen und
30
wurde auf Vorschlag Braunschweig-Celles leicht erweitert (s. bei Anm. 76).
,
13
weil man pro fundamento gesetzet, man reiche diese satisfaction ex nullo
14
debito, sondern nur aus courtoisie ; dahero auch die Schwedische gene-
15
ralitet gebahren zu laßen, wie sie die distribution unter die soldatesca
16
machen wollen. Numero 11: Ad verbum „alle“ addatur „andere“

32
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 11, betreffend Nichtigkeitserklärung militärischer
33
Obligationen und Forderungen der Truppen gegenüber den Rst. n ( Meiern V, 800 , Incipit
34
von Punkt 11). andere wurde ergänzt, s. Österreich A IV (XLIV), hier fol. 71.
, et
17
postea post verbum „stende“ addatur „oder dero unterthanen“

35
Wurde nicht ergänzt.
. Verba
18
„quoad praeteritum“

36
S. „Erinnerungen“ (wie vorletzte Anm.); ergänzt wurde: resten und praetensionen, wie
37
die nahmen haben mogen, s. Österreich A IV (XLIV), hier fol. 71.
können wol außen bleiben und dagegen gesetzt
19
werden „reste und abrechnungen“. Numero 13: Loco verbi „Denenselben
20
einzubinden“

38
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 13, betreffend die Zahlung der Satisfaktion und
39
das Verhalten des Militärs ( Meiern V, 801 , Incipit von Punkt 13). Das zitierte Incipit
40
wurde durch den Änderungsvorschlag ersetzt, s. Österreich A IV (XLIV), hier fol. 71.
ponatur „Austrücklich zu bedingen“. Was numero 17 von
21
seiten Bayern erinnert, daß deßelben receßs nicht zu gedencken, könne
22
nicht sein; dann solcher receß ein maximum praeiudicium nach sich führe
23
und im Römischen Reich unerhört, daß ein stand mit einem Römischen
24
kayser sich verglichen, der und iener stand und creiß solle ihm überge-
25
ben sein. Unser gnädiger fürst und herr sey darunter im Fränckischen

[p. 152] [scan. 242]


1
creiß interessirt

18
Hg. Friedrich Wilhelm II. von Sachsen-Altenburg und -Coburg war wegen der gefürsteten
19
Gft. Henneberg, die von der albertinischen und ernestinischen Linie des Hauses Wettin
20
gemeinsam regiert wurde (s. APW [ III A 3/3 Nr. 105 Anm. 19 ] ), von Regelungen für den
21
Fränkischen Reichskreis betroffen. Gemäß dem ksl.-kurbay. Rezeß von 1648 II 24/III
22
28 sollte auch dieser Kreis Kurbayern als Winterquartier und Kontributionsgebiet zur
23
Verfügung stehen (s. [ Nr. 145 Anm. 12 ] ; zur Zugehörigkeit Hennebergs zum Fränkischen
24
Reichskreis s. Ebneth / Endres , 44, 59).
. Numero 18: Post verba „die[se] quaestio ‚quomodo‘“

25
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 18 ( Meiern V, 801 , drittletzte Zeile von Punkt 18):
26
den Ksl. und Schweden solle durch Deputierte aus den drei Reichskurien mitgeteilt wer-
27
den , daß über die Höhe der Militärsatisfaktion beraten werde, sobald die Frage, wie die
28
Satisfaktion für die Armeen und der Truppenabzug vollzogen werden solle, geklärt sei. –
29
Ergänzt wurde: und der punctus executionis pari passu, s. Österreich A IV (XLIV), hier
30
fol. 72.

2
addatur „und der articulus executionis“.

3
Was nun aber den punctum executionis an sich betrifft, laße man es bey
4
dem abgefasten und gestrigs tages abgelesenen uffsatz.

5
Bamberg. Habe wenig zu erinnern und könne sich mit dem Altenbur-
6
gischen voto in allen conformiren. Was aber bey numero 2

31
Gemeint ist Punkt 3; s. bei Anm. 21. Sachsen-Altenburg hatte (wie zuvor schon Österreich)
32
die Auslassung des Passus mit Erwähnung der kreisausschreibenden Fürsten gefordert; dem
33
wurde entsprochen (s. Anm. 5). – Der Fbf. von Bamberg und einer der beiden Mgf.en von
34
Brandenburg (zur Zeit des WFK Christian von Brandenburg-Kulmbach) waren ausschrei-
35
bende Fürsten im Fränkischen Reichskreis ( Ebneth / Endres , 43f.).
wegen der
7
ausschreibenden fürsten erinnert, so sey es in Fränckischem creiß bißhero
8
also gehalten worden, daß, wan solchem creiß Kayserliche völcker assi-
9
gnirt , habe Bamberg und Brandenburg Culmbach denen creißstenden sol-
10
ches notificirt und sie dazugezogen, wann nicht periculum in mora gewe-
11
sen , andernfals aber allein die negstangeseßene stende. Könte also dieser
12
passus wol bleiben, wie er gesetzt, dann niemals deswegen klage gewesen.
13
Numero 17: Ad verba „an die Kayserliche und Churbayerische armada“

36
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 17 ( Meiern V, 801 ): armada fehlt dort und wurde
37
hier im Protokoll sinngemäß ergänzt (ein Rst. , der zur Satisfaktion der schwed. Armee
38
beitragen müsse, solle nicht außerdem zur Satisfaktion der ksl. oder kurbay. Armee beizu-
39
tragen haben). – Der geforderte Zusatz wurde nicht ergänzt; s. dazu auch unten im Votum
40
Sachsen-Coburgs.

14
addatur „oder andere“.

15
Was den punctum executionis anbetrifft, so sey daraus mit denen herren
16
Kayserlichen zue communiciren. Habe nicht nachricht, was die herren
17
churfürstlichen denen herren Kayserlichen vor einen uffsatz communi-

[p. 153] [scan. 243]


1
cirt

17
Goll hatte am Schluß der vorangegangenen Sitzung informiert, daß die kath. Kfl. einen
18
Textvorschlag für den Exekutionsart. verfaßt hätten; wahrscheinlich war damit jener von
19
ihnen überarbeitete gemeint, den sie am 1. Mai 1648 den Ksl. übergeben hatten (s. Nr. 152
20
Anm. 17).
. Jezo würden auch noch zu Münster bey 30 vota geführt

21
Allein Wartenberg führte im FRM 14 Voten (s. [ Nr. 147 Anm. 36 ] ). Ferner können dort unter
22
der (vermutlich nicht zutreffenden) Voraussetzung, daß alle Rst. vertreten waren, die Stim-
23
men von Burgund, Besançon, Dt. Orden, Speyer, Straßburg, Freising, Passau, Halberstadt,
24
Verdun, Kempten, Savoyen, Hersfeld, Murbach, Lüders, Weißenburg und Prüm, Corvey,
25
Reichsprälaten und Schwäbischen Gf.en geführt worden sein (in dieser Reihenfolge nach
26
der Übersicht über die kath. Rst. bei Wolff , Corpus Evangelicorum, 208–212, hier, für
27
den FR, 209ff., allerdings ohne Trient, Brixen und Johanniter, da diese vorübergehend
28
nicht auf dem WFK vertreten waren [s. [ Nr. 166 Anm. 6 ] ], und ohne Pfalz-Neuburg, das in
29
dieser und der vorangegangenen Sitzung allerdings auch im FRO nicht vertreten war; zur
30
wechselnden und daher für jede Sitzung neu zu bestimmenden Anwesenheit kath. Rst. in
31
Osnabrück s. auch ebenda , 55f. Anm. 59). Hessen-Kassel hat sicherlich nicht an den von
32
Wartenberg dominierten Sitzungen teilgenommen. Da die Lgft. im Editionszeitraum die-
33
ses Bandes auch nicht im FRO vertreten war, muß deren Ges. dem FR ganz ferngeblieben
34
sein.
, und
2
habe man sich derhalben also zu bezeugen, damit sie nicht ursach, sich zu
3
beschweren.

4
Sachsen-Coburg. Praevia gratiarum actione wie Sachßen Altenburg,
5
insonderheit auch, was bey numero 3 wegen der ausschreibenden fürsten
6
erinnert. Solches sey freilich ein gravamen, insonderheit auch im Fran-
7
ckischen creiß, wie auch uf jüngsten reichstage zu Regensburg anno 1641
8
angeführet worden

35
S. § 22 des Regensburger RA von 1641 X 10: Befehl, künftig den Kreisobersten, kreisaus-
36
schreibenden Fürsten und besonders den betroffenen Rst. n die Zahl der einzuquartierenden
37
Truppen anzugeben. §§ 23–28 befassen sich ebenfalls mit Problemen der Einquartierung;
38
§ 26 überläßt den kreisausschreibenden Fürsten die Verteilung der Quartiere ( Sammlung
39
III, 556f.).
. Was bey numero 17 von Bamberg wegen addition
9
der worte „und andere“ erinnert

40
Bamberg hatte den Zusatz oder andere (scilicet: armada ) gefordert (s. bei Anm. 32). Zur
41
hessen-kasselschen Armeesatisfaktion s. [ Nr. 147 Anm. 25 ] .
, könne nicht stehen, weil ohne zwei-
10
fel uf seiner fürstlichen gnaden zu Heßen Caßel verglichene satisfaction
11
abgezielet würde.

12
Würzburg. Könne vorkommende erinnerungen wol belieben, und halte
13
dafür, daß dasienige, was numero 2 gesezt

42
Punkt 2 (s. Anm. 4) sollte nach Ansicht Sachsen-Altenburgs wegfallen (s. Anm. 19). Zum
43
Stand der span.-frz. Verhandlungen s. [ Nr. 151 Anm. 37 ] .
, wol könne bleiben, dann noch
14
zweifelhaftig, ob der friede werde zwieschen Spanien und Franckreich
15
erfolgenn, und die dem Rheinstrom angeseßene stende ursach zu pitten,
16
daß sie in specie möchten versichert werden, ob sie zwar ohnzweiflich

[p. 154] [scan. 244]


1
sub generali clausula und guarandia. Wann aber dieser paragraphus andern
2
ständen schaden solte, wolle er keinem praeiudiciren. Den parenthesin in
3
numero 17 anlangend, so den receß, zwischen ihr Kayserlicher majestät
4
und churfürstlichen durchlaucht zu Bayern ufgericht, betrifft

29
Wie Anm. 13.
, könne
5
man zufrieden sein, wenn nur eine clausula eingerucket werde, dadurch
6
die stende im Fränckischen und Schwabischen creiß der duppelten last
7
entnommen würden, also daß hirnegst, wann die Schwedische soldatesq
8
uf solche creise ihre anweisung, keine andere völcker möchten hineinge-
9
wiesen werden mit vorschützung dieses receßes. Was bey selben numero
10
a parte Bamberg wegen addition der worte „und andere“ erinnert

30
Wie Anm. 36.
, wann
11
es uf die stände, so zur Heßen Caßelischen satisfaction contribuiren solten,
12
gemeinet, bedürffe es einer sonderbaren umbfrage, dann es solchergestalt
13
bey dem concluso in quaestione „quis“

31
Gemeint ist die Frage, wer Militärsatisfaktion erhalten solle. Laut Punkt 2 des conclusum
32
von 1648 V 2/12 sollten das nur die schwed., ksl. und kurbay. Armee sein (s. Nr. 149, Text
33
am Ende des Protokolls).
nicht bliebe.

14
Den punctum executionis habe er nicht gelesen.

15
Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach. Wie Altenburg. Am be-
16
sten werde sein, daß articulus 2 wegbleibe

34
Er wurde ausgelassen (s. Anm. 19).
, nicht als wann denenselben
17
vornehmen stenden ihre sicherheit nicht zu gönnen, sondern daß sie unter
18
der generalguarandi und es große weitlaufftigkeit geben werde, sintemal
19
ieder stand, so ein feuer in vicinia zu befürchten, eine specialguarandi
20
begehren dürffte. Numero 17 weren die worte „und andere“, wie von
21
Bamberg begehret worden, nicht einzurucken, weil man wol sehe, was
22
darunter gemeinet

35
andere konnte auf die Armee Hessen-Kassels bezogen werden, die laut Nebenrezeß zur
36
Vereinbarung über die hessen-kasselsche Satisfaktion von 1648 IV 8 ebenfalls eine Satis-
37
faktion erhalten sollte (s. [ Nr. 147 Anm. 25 ] ).
.

23
Worms. Wie vorhin in Würzburgischem voto, insonderheit ratione arti-
24
culi 2.

25
Brandenburg-Kulmbach und -Ansbach. Die quaestiones „quis“ et
26
„cui“ seyen mit der quaestione „quomodo“ nicht zu confundiren, sondern
27
zu laßen, wie darin geschloßenn

38
S. das conclusum der Rst. zu Osnabrück von 1648 V 2/12: 1. Alle Rst. , die Reichsritter
39
und Hansestädte sollen zur Militärsatisfaktion beitragen; 2. die schwed., ksl. und kurbay.
40
Armee sollen Militärsatisfaktion erhalten (Nr. 149, Ende des Protokolls).
. Articulus 2: Sey er einig mit Altenburg,
28
daß derselbe auszulaßen. Wofern aber auf auslangliche mittel darin zu

[p. 155] [scan. 245]


1
gedencken, wolle er die neutralitet vorgeschlagen habenn. Numero 3

15
Gemeint ist Punkt 5 der „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), betreffend die Abführung, Abdan-
16
kung
und Verteilung der Regimenter, die tempore Exauctorationis & Repartitionis facien-
17
so zu beschleunigen seien, daß die betroffenen Rst. durch die Quartiere der Armeen
18
nicht erneut beschwert würden ( Meiern V, 800 ). – exauctoratio hat in der Bedeutung
19
schimpfliche Entlassung (des Soldaten) eine negative Konnotation (vgl. Georges I, 2511
20
s. v. exauctoro; Oberländer , 251 s. v. Exauctorare, militem ) ; doch wurde der Begriff nicht
21
ersetzt.
:
2
Loco verbi „exauctorationis“ substituatur verbum „dimissionis“, sinte-
3
mal ienes etwas hart laute. Wegen der ausschreibenden fürsten wie Bam-
4
berg und daß sie mit zuziehung anderer creißstände die repartition

22
Hier ist gemeint: die Verteilung der Regimenter auf die Stände des Kreises.
zu
5
machen. Numero 6: In fine addatur „daß zu verhütung allerhand disor-
6
dre und confusion eine und die ander armee zugleich und in einem huy
7
totaliter nicht zu cassiren, sondern nach gewißen capitulirten regimentern,
8
sowol zu roß als fuß, eines gegen denn andern von beeden theilen gesche-
9
hen und die trouppen debandirt werden sollen“

23
Wurde nicht ergänzt; zu Punkt 6 s. oben bei Anm. 10. – debandirt ist eine Ableitung von
24
frz. débander und bedeutet hier auseinandergelegt (vgl. Le Nouveau Petit Robert , 627
25
s. v. débander, Punkt 2).
. Bey numero 7

26
Wie Anm. 6. – Kurbrandenburg erhielt als Entschädigung für den Rechtsverzicht auf
27
Vorpommern und Rügen die bisherigen Hst.e Halberstadt und Minden als weltliche
28
Reichslehen sowie die Anwartschaft auf das Est. Magdeburg, s. die Vereinbarung über die
29
Entschädigung Kurbrandenburgs, Osnabrück, datiert auf 1648 III 9/19, unterzeichnet von
30
Raigersperger und Thumbshirn, diktiert Osnabrück 1648 III 27 durch Sachsen-Altenburg
31
(Ausf.: ThStA Altes Hausarchiv Klasse I E 9 fol. 488–491’; Druck: Meiern V, 589 –592;
32
im wesentlichen identisch mit Art. XI,1–14 IPO; zur Unterzeichnung am 25. März 1648
33
s. Meiern V, 589 ). – In diesem Votum sind die Belange Kf. Friedrich Wilhelms von Bran-
34
denburg erwähnt, weil Brandenburg-Kulmbach und -Ansbach durch kbg. Ges. vertreten
35
wurden (s. [ Nr. 145 Anm. 84 ] ), und zwar hier durch Wesenbeck, da Fromhold, vom Kf.en
36
nach Kleve abberufen, am 13. Mai abgereist war ( APW II C 4/1, 458 Z. 41). Wesenbeck
37
wiederholte dieses Votum, als er für Pommern-Stettin und -Wolgast sprach (s. unten).
seyen
10
seine churfürstliche durchlaucht sehr interessirt, dann der cron Schweden
11
in Pommern, in der Marck und in den landen, so an seine churfürstliche
12
durchlaucht loco aequipollentis kommen soltenn, bey 12 posten müsten
13
eingeraumet werden

38
Gemäß dem schwed.-kbg. Waffenstillstand von 1641 VII 14/24 (s. [ Nr. 145 Anm. 56 ] ) waren
39
in der Alt- und Neumark schwed. besetzt: Gardelegen, Osterburg, Seehausen, Stendal und
40
Tangermünde sowie Driesen, Frankfurt an der Oder, Krossen und Landsberg/Gorzów
41
Wielkopolski; Frankfurt/Oder und Krossen hatten die Schweden allerdings im Juli 1644
42
geräumt, sich aber zwei Drittel der Kontributionen vorbehalten. Bemühungen des Kf.en,
43
im Frühjahr 1645 die Freigabe der besetzten Orte in der Altmark zu erreichen, waren
44
gescheitert. Über den Friedensschluß hinaus blieben schwed. besetzt: in der Mark Branden-
21
burg Driesen, Gardelegen, Landsberg/Gorzów Wielkopolski, Löcknitz; in Hinterpommern
22
Kolberg/Kołobrzeg, Schivelbein/Świdwin; im Ft. Halberstadt Aschersleben, (die Stadt)
23
Halberstadt, Homburg, Osterwieck; im Ft. Minden (die Stadt) Minden. Von diesen wurde
24
als letztes, im Juni 1653, Kolberg/Kołobrzeg geräumt, obgleich alle Plätze nach den ( aller-
25
dings nicht eindeutigen) Bestimmungen in Art. XVI,9 und 13 IPO bereits nach Austausch
26
der Ratifikationsurkunden und erster Teilzahlung der Militärsatisfaktion am 24. Dezember
27
1648 hätten restituiert werden müssen ( Opgenoorth , Kurfürst, 101, 143, 147, 206–209,
28
265; Oschmann , 80ff., 507–513, 521, Karte 2).
. Von seiten Altenburg sey dafürgehalten worden,
14
daß der guarnisonen nicht zu gedencken, aber das Brandenburg Culn-

[p. 156] [scan. 246]


1
bachische votum sey iüngst dahin gerichtet gewesen

29
S. das brandenburg-kulmbachische Votum von 1648 V 4/14 (Nr. 151 bei Anm. 35).
, daß die herren
2
Schwedischen dahin zu erinnern, wasgestalt die guarnisonen nichts zu
3
praetendiren und die ergezligkeit nur vor die im felde stehende angese-
4
henn . Ibidem „ihren rechtmeßigen herrn“

30
Wie Anm. 6.
: addatur „oder vigore recom-
5
pensationis , aequivalentis seither erclerten herren zu restituiren und nach
6
inhalt des executionsarticul zu exequiren“. Numero 9 werde in margine
7
gedacht, es stehe zu bedencken, was denen guarnisonen biß zu deren
8
abführung cessantibus contributionibus vor ein tractament und von weme
9
zu reichen

31
Ein solcher Marginalvermerk konnte nicht ermittelt werden. – Punkt 9 behandelt die
32
Abstellung der Kontributionen nach Friedensschluß ( Meiern V, 800 ).
. Halte dafür, daß sich nach dem reichsabschied de anno 1641
10
zu reguliren

33
S. Anm. 35. Eine spezielle Regelung für die hier angesprochene Versorgung der Garnisons-
34
truppen bei Ausbleiben der Kontributionen fehlt.
. Were auch der gedancken, daß numero 10 die parenthesis,
11
daß diese satisfaction allein uf die in campagnia sich befindende völcker
12
zu extendiren

35
Wie Anm. 23.
, zu behalten und nichts auszuleschen. Ibidem ad verbum
13
„pagage“

36
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 10 ( Meiern V, 800 ): als erstes seien Troß und
37
Bagage sowie die überzähligen Diener und Pferde der Offiziere abzuschaffen. Der vorge-
38
schlagene Zusatz wurde ergänzt, s. Österreich A IV (XLIV), hier fol. 71.
addatur „der staab, artiellieri“. Numero 11: Wie Altenburg,
14
und solches werde billich urgirt; jedoch werde auch der discours geben,
15
ob nicht etwa dieienigen, so assignation und kostzettel, würden ihre forde-
16
rung wollen haben. Numero 17: Wie Altenburg

39
S. Anm. 29; Bamberg hatte sich, soweit das Protokoll erkennen läßt, nicht dazu geäußert.
und Bamberg wegen des
17
receßes, so zwischen Kayserlicher majestät und Churbayern ufgerichtet,
18
daß nemblich derselbe zu cassiren.

19
In puncto executionis habe er allein dieses zu erinnern, es möchte ad ver-
20
bum „[sine …] exceptione“ beygesetzt werden: „vel oppositione clausulae

[p. 157] [scan. 247]


1
salvatoriae, tam generalis quam specialis supra in [puncto] amnestiae posi-
2
tae “

28
Bezug auf den Textvorschlag des CE zum Exekutionsart. (s. Anm. 2; vgl. in der Fassung
29
von 1648 V 20, Meiern V, 805f. , letzter/erster Absatz, beginnend Dum vero hæc, hier
30
806 Z. 4f.); es wurde ergänzt: vel oppositione Clausulæ Salvatoriæ, tam generalis quam
31
specialis, sive in Articulo Amnistiæ positæ.
.

3
Basel.

23
3–9 Halte – möchten] Bamberg A V: Hette die nachricht, welchergestalt die coronae Galliae
24
in satisfactionem uberlaßende landten in viele händt außgetheilt werden mögten. Da nun
25
der krieg inter duas coronas solte fortgestellet, wurden exteri den inländischen inn Elsas
26
geseßenen reichsstendten den last, soviel ihnen möglich, zulegen, dahero umb so mehrers
27
der begehrter vorsehung vonnöten.
Halte nochmals dafür, wie er im Würzburgischen voto angeführt,
4
daß der articulus 2 möge in seinem esse bleiben

32
S. bei Anm. 37.
, weil gewiße nach-
5
richt , daß das land möchte vielen herren ausgetheilet werden und die cron
6
Franckreich vor sich das wenigste im Elsas behalten und die vornembste
7
forza vom Teutschen volck von Franckreich hinführo im Elsaß gerich-
8
tet werden, sodann die aigenthumbsherren die muster- und sammelplätze
9
uf andere weisen möchten. Seine fürstliche gnaden habe sich zwar nicht
10
so sehr zu beschweren und zu befurchten wegen der bündnüs mit der
11
Schweitz

33
Gemeint ist das Bündnis zwischen dem Hst. Basel und den sieben kath. Orten der Eidge-
34
nossenschaft (Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Freiburg und Solothurn) von 1579
35
( Boner , 82; Stein , 14f.).
, allein Würtenberg und die im Elsaß gelegene reichsstädte
12
dürfften es erfahren; derowegen am besten, daß man dieses puncts expresse
13
gedencke und bey dem uffsatz laße. Circa repartitionem

36
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 3 ( Meiern V, 800 ). Bamberg hatte die bisherige
37
Praxis bei der Verteilung ksl. Truppen im Fränkischen Reichskreis beschrieben und die
38
führende Rolle der kreisausschreibenden Fürsten dabei verteidigt (s. bei Anm. 31).
trage er die
14
vorsorge, wann die ausschreibende fürsten und andere stende solten dazu-
15
gezogen werden, dürffe eine große zeit dazu gehören, und müsten der-
16
gestalt alle ausschreibende fürsten der creise und alle andere fürsten bey
17
der Schwedischen armee erscheinen; derohalben es bey der abdanckung
18
zu laßen und daß iedem sein antheil zugeschückt würde. Wegen der
19
guarnisonen

39
Bezug auf Punkt 3 der „Erinnerungen“, s. bei Anm. 5; Brandenburg-Kulmbach hatte dazu
40
nichts gesagt.
wie Brandenburg Culmbach, und were gut, wan die Schwe-
20
dischen dahin zu vermögen, daß die guarnisonen nicht ausgewiesen wür-
21
den , sondern die im felde stinden. Fals aber solches nicht sein könne, habe
22
es seine maße.

[p. 158] [scan. 248]


1
In puncto executionis werde man der herren Kayserlichen und churfürstli-
2
chen proiect

19
Ksl. proiect : gemeint ist der ksl. Textvorschlag für Art. XVI und XVII IPO (über die
20
Sicherung und den Vollzug des Friedens), s. [ Nr. 151 Anm. 39 ] . Kfl. proiect : vielleicht ist der
21
von den kath. Kfl. bearbeitete Textvorschlag in puncto executionis et assecurationis pacis,
22
praes. 1648 V 1, gemeint (s. [ Nr. 152 Anm. 17 ] ).
auch müßen dagegenhalten, und eine sonderbare umbfrage
3
deswegen nötig sein.

4
Braunschweig-Celle. Numero 1: Addatur „und bedingete“

23
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), [Einleitung] ( Meiern V, 799 , erster Absatz der „ Erinne-
24
rungen
“, beginnend Bey der ); der Zusatz wurde ergänzt, so daß es nun hieß: Am 14. Mai
25
1648 sei im FRO beschlossen worden, daß man diese quaestionem „quomodo“, bevorab
26
soviel die mit underlauffende und bedingte executionem pacis betrifft, so behutsam zu
27
fassen, daß nicht durch die folgende Frage nach der Höhe der Militärsatisfaktion den Rst. n
28
die Zahlung der Armeen ohne Sicherheit über die Bedingungen und unter Hintansetzung
29
des Friedensvollzugs aufgebürdet werde, s. Österreich A IV (XLIV), hier fol. 69.
. Ibidem
5
ad verbum „praesupponirt“

30
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 1 ( Meiern V, 799 ): Der gewünschte Zusatz
31
wurde vorangesetzt, so daß es nun hieß: Gleichwie man bei der Beratung den Frieden,
32
das Aufhören aller Feindseligkeit (etc.) pro conditione sine qua non praesupponiret, s.
33
Österreich A IV (XLIV), hier fol. 69.
addatur „pro conditione sine qua non“.
6
Wann es auch eine andere meynung haben solte, könten sie sich vom
7
fürstlichen hause Braunschweig zu keiner re- und correlation verstehen.
8
Der versiculus „auch die herren Kayserlichen und königlich Schwedi-
9
schen “

34
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 1 ( Meiern V, 799 ): Die ksl. und schwed. Ges. sollen
35
ersucht werden, die Ratifikationsurkunden vom Ks. bzw. der schwed. Kg.in zu besorgen,
36
damit diese bei Unterzeichnung des IPO ausgetauscht werden können. Nach Österreich
37
A IV (XLIV), hier fol. 69, sollte der Passus, wie gewünscht, ausgelassen und der Sache nur
38
im Protokoll gedacht werden.
könne wol ausgelaßen werden. Wann auch numerus 2 also solle
10
stehennbleiben

39
S. bei Anm. 37.
, würden auch andere stände, welche denen landen ange-
11
seßen , so die cron Schweden bekomme, eine specialassecurationem wol-
12
len haben und specialindemnitatem. Solches gehöre auch ad punctum
13
assecurationis. Numero 3, ibi: „sobald die instrumenta pacis ihre vol-
14
kommene perfection und subscription erlanget“

40
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 3 ( Meiern V, 799 f., letzter/erster Absatz, hier 800);
41
die vorgeschlagene Änderung wurde akzeptiert, s. Österreich A IV (XLIV), hier fol. 69’.
, halte dafür, daß es
15
also einzurichten: „sobaldt die instrumenta pacis zum schluß und der
16
plenipotentiariorum subscription gelanget“. Paulo post ad verbum „zu
17
erlaßen“

42
Punkt 3 der „Erinnerungen“ (s. vorige Anm.): Sobald die Friedensverträge unterzeichnet,
43
seien die Armeen aller kriegführenden Parteien aus dem Reich abzuziehen oder in die
22
eigenen Territorien zu verlegen, die übrigen Truppen aber aus dem Kriegsdienst zu erlassen;
23
die vorgeschlagene Ergänzung wurde eingefügt, s. Österreich A IV (XLIV), hier fol. 69’.
addatur „ungesaumbt“. Bey diesem numero sey auch a parte
18
Basel wol erinnert, es werde zu weitlauftig fallen, wan die creißobristen

[p. 159] [scan. 249]


1
solten dabeysein. In Ober- und Niedersächßischem creiß were es nicht
2
gebreuchlich, daß die kreisobristen und ausschreibende fürsten die repar-
3
tition machten; forte ponendum: „und anderer alhir benamseter“, allein
4
es sey beßer, daß der ganze versiculus wegbleibe a verbis „zu dem ende
5
von denen herren Schwedischen“ biß zuletzt

24
Wie Anm. 5. – Zur Exekutionsordnung im Niedersächsischen Reichskreis s. Anm. 98.
. Jeder stand werde nicht
6
unterlaßen, sodenn zu der armee zu schücken und mit der generalitet
7
sich zu vergleichen. Numero 4: Loco verborum „ihrer zahlung halber“
8
substituatur „ihrer, der stände, quotae“

25
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 4, betreffend die Zuweisung von Regimentern an
26
die Rst. ( Meiern V, 800 ); der Änderungsvorschlag wurde übernommen, s. Österreich A
27
IV (XLIV), hier fol. 70.
. Numero 6: Anstat des worts
9
„zu capituliren“ ponatur „zu thun“

28
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 6, hier: damit die Abdankung bei allen kriegfüh-
29
renden
Parteien um so sicherer geschehe, solche Versicherung etwan durch Auswechselung
30
gewisser Geissel zu capituliren wäre ( Meiern V, 800 ); der Änderungsvorschlag wurde nicht
31
übernommen.
, damit man nicht selbst anlas zue
10
weitlauftigkeit gebe. Numero 7 könte das wort „capitulirung“ auch wol
11
ausbleiben

32
Zu Punkt 7 s. Anm. 6; capitulirung wurde ausgelassen.
. Ibidem „und gebrauchung einer alternation und reciproca-
12
tion “: die alternation in abtretung der pläze werde sich ann wenigen orten
13
practiciren laßenn, besonders bey denen, welche keine plätze zu restitu-
14
iren . Wolte also der meynung sein, daß diese worte auszuleschen

33
Sie wurden ebenfalls ausgelassen.
. In
15
übrigen hierin wie Brandenburg und daß die worte beyzufügen „ aller-
16
dings nach inhalt des puncti executionis“

34
Dieser Änderungsvorschlag wurde akzeptiert (s. Anm. 6).
. So halte er auch ferner dafür,
17
weil die quaestio nicht erörtert, ob man den guarnisonen was zu reichen,
18
so sey indefinite zu setzen, daß die guarnisonen „auszuführen“

35
Bezieht sich wahrscheinlich auf Punkt 9 der „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), s. Meiern V,
800 : Nach Friedensschluß seien alle Kontributionen einzustellen (weiter s. die folgende
37
Anm.). Der Änderungsvorschlag über die Garnisonen wurde zwar in dieser Form nicht,
38
der Sache nach aber gemäß einem Vorschlag Württembergs übernommen (s. Anm. 107).
, und
19
were allein ad protocollum zu nehmen, daß es eine unter den stenden
20
geschloßene sache. Numero 9: Ad verba „solches nicht zu erheben“

39
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 9 ( Meiern V, 800 ). Gemeint ist: falls wider Erwar-
40
ten nicht erreicht werden kann, daß nach Friedensschluß im Reich alle Kontributionen
41
aufhören. Der Ergänzungsvorschlag wurde nicht übernommen.

21
addatur „ufs leidlichste zu moderiren“. Numero 10: Ad verba „sich befin-

[p. 160] [scan. 250]


1
dende völcker“

14
Ausführlicher zitiert bei Anm. 23. Der Ergänzungsvorschlag wurde akzeptiert, s. Öster-
15
reich
A IV (XLIV), hier fol. 71.
addatur „sich alsdan noch übrig befindende völcker“.
2
Numero 11 wie Altenburg. Numero 12: Ad verba „standes quota“

16
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 12, betreffend die Mitteilung an Offiziere und
17
Soldaten, wie hoch die Quote des zugewiesenen Rst. s sei ( Meiern V, 801 ). Ergänzt wurde:
18
nach anzahl der bewilligten römerzügen, s. Österreich A IV (XLIV), hier fol. 71.
adda-
3
tur „nach anzahl der bewilligten römermonath“. Numero 13: Ad verba
4
„vorginge zu quittiren“ addatur „alsbaldt“

19
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 13, betreffend die Zahlung der Satisfaktion und
20
das Verhalten des Militärs; hier: wenn ein Rst. ein Drittel seiner Quote bezahlt habe, sollen
21
die Truppen dessen Territorium verlassen ( Meiern V, 801 ). Die vorgeschlagene Ergänzung
22
wurde akzeptiert, s. Österreich A IV (XLIV), hier fol. 71.
. Numero 16: Loco verbo-
5
rum „die stende also zu machen“

23
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 16 ( Meiern V, 801 ): Die Zuweisung der Truppen
24
soll nach Maßregel der Reichsmatrikel nicht an die Reichskreise, sondern an die Rst.
25
geschehen. Geändert wurde in: jetwiderm standt also zu machen, s. Österreich A IV
26
(XLIV), hier fol. 71’.
ponatur „jedem stand absonderlich
6
also zu machen“. Numero 17: Wegen des receßes, so zwieschen ihr Kayser-
7
licher majestät und Churbayern ufgerichtet

27
Gemeint ist der ksl.-kurbay. Rezeß von 1648 II 24/III 28 über die beiderseitige Zusam-
28
menarbeit beim Feldzug 1648, in dem Kurbayern der Bay., Fränkische und Schwäbische
29
Reichskreis für Winterquartiere und als Kontributionsgebiet zugewiesen wurde (s. Nr. 145
30
Anm. 12). Gemäß Sachsen-Altenburg sollte (wie vorgesehen) ausdrücklich erwähnt wer-
31
den , daß der Rezeß nicht zu beachten sei (s. bei Anm. 29); hingegen hatte Bayern eine
32
Änderung des Passus gefordert.
, per omnia und in omnibus
8
wie Altenburg. Was vorgangen, müße per amnestiam hinstreichen. Ibi-
9
dem ommittatur verbum „assignatio“, et loco verbi „unerachtet“ ponatur
10
„ungehindert“

33
assignatio wurde nicht ausgelassen; unerachtet (des erwähnten Rezesses, s. vorige Anm.)
34
wurde durch ohngehindert ersetzt, s. Österreich A IV (XLIV), hier fol. 71’.
. Numero 18: Ad verba „die ihnen angewiesene völcker“

35
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 18 ( Meiern V, 801 ): Die Rst. , welche die ihnen
36
zugewiesenen Truppen bezahlt haben, sollen vor weiteren Kriegsschäden, besonders vor
37
solchen, die ihnen durch benachbarte säumige Rst. erwachsen könnten, bewahrt werden.
38
Die vorgeschlagene Modifikation wurde (nicht als Ergänzung, sondern als Änderung)
39
vorgenommen, s. Österreich A IV (XLIV), hier fol. 71’.

11
addatur „welche sich mit denen ihnen angewiesenen völcker[n] obge-
12
dachtermaßen abgefunden“. Paulo post loco verbi „zuwachßen“ ponatur
13
„aufgetragen werden und zu versichern“

40
Falsch wiedergegeben; statt zuwachßen wurde aufgetrungen werden gesetzt, s. Öster-
41
reich
A IV (XLIV), hier fol. 71’.
. Postea „nachgelebet“ adda-

[p. 161] [scan. 251]


1
tur „allenthalben“

26
Der Vorschlag wurde akzeptiert: Der Exekutionsordnung (von 1555, s. [ Nr. 151 Anm. 41 ] )
27
sollte allenthalben nachgelebt werden, s. Österreich A IV (XLIV), hier fol. 71’.
. In fine addatur: „wie Altenburg und der articulus
2
executionis“

28
Wahrscheinlich falsch verstanden. Am Ende von Punkt 18 und damit der „Erinnerungen“
29
wurde zu dem Passus: sobaldt diese quaestio „quomodo“ hinzugesetzt: und der punctus
30
executionis pari passu (s. Anm. 30).
.

3
Nachdem nun die directores hienausgefordert wurden und wiederum
4
hieneinkomen, referirte das Österreichische Direktorium . (Herr
5
Dr. Goll:) Es hetten die herren churfürstlichen bey dem Churmainzischen
6
abgesandten herrn Meel laßen sagen, sie hetten durchlesen daßienige, was
7
die fürstlichen gestern zur dictatur kommen laßen

31
Die „Erinnerungen“ und der Textvorschlag für den Exekutionsart. (s. Anm. 1 und 2).
, und hielten dafür,
8
man werde dadurch den stein nicht heben und die re- und correlationes
9
lieber einzustellen haben, sondern vielmehr were mit denen herren Kay-
10
serlichen und Schwedischen zu reden, jedes reichscollegii gedancken zu
11
communiciren und von denen herren Schwedischen eine andere deter-
12
minirung des quanti in puncto satisfactionis zu begehren

32
Die bisherige Forderung belief sich auf 20 Millionen Rt. (s. [ Nr. 145 Anm. 44 ] ). Zu dem in
33
der Textvariante Z. 24 erwähnten Beschluß über den Modus agendi s. das conclusum der
34
Rst. in Osnabrück von 1648 V 2/12, Punkt 1 (Nr. 149, Ende des Protokolls): Kombination
35
der Beratungen über den Vollzug des Friedens und die Militärsatisfaktion; verbindlicher
36
Beschluß über die Militärsatisfaktion erst nach Friedensschluß und dessen Vollzug.
.

23
12–14 Stehe – abzulegen] Bamberg A V: Man hat aber a parte des fürstenraths darvorge-
24
halten , es seye dem vorigen beliebten modo agendi zu inhaerirn und vor richtigmachung
25
der quaestion „quomodo“ de quanto gantz keine meldung zu thun.
Stehe also
13
zu bedencken, was denen herren churfürstlichen zur antwort zu geben.
14
Unterdeß aber hetten die übrigen herren gesandten ihre vota abzulegen.

15
Fulda. Wie Bamberg. Wolte nicht dafürhalten, daß wegen seiner fürstli-
16
chen gnaden zu Heßen Caßel satisfaction ein schluß gemacht

37
Es gab in der Tat keinen Beschluß der Rst. über die hessen-kasselsche Armeesatisfaktion (s.
38
[ Nr. 147 Anm. 25 ] ).
. In con-
17
trarium eventum könne er in nichts consentiren. In numero 2

39
Wie Anm. 31.
, wegen
18
der ausschreibenden fürsten, addatur „wie es herkommen“. Wegen der
19
guarnisonen wie Brandenburg

40
S. bei Anm. 49.
.

20
Interloquirte Sachsen-Altenburg. Was diesen punct wegen der aus-
21
schreibenden fürsten betrifft, so müße man contradiciren; dann daß creiß-
22
weise zur repartition zu schücken, lauffe wieder das gemachte conclusum,

[p. 162] [scan. 252]


1
nemblich man solle nicht uff die creise sehen, sondern uf ieden standt
2
absonderlich

28
S. das conclusum der Rst. zu Osnabrück von 1648 V 2/12, Punkt 2 (Belegung nach
29
Maßgabe der Quote, welche jedem Rst. nach der Reichsmatrikel zukommt): Nr. 149, Ende
30
des Protokolls.
. Bamberg solle sich erinnern, was uff iüngsten reichstage
3
zu Regenspurg deswegen vorgelauffen.

4
Braunschweig-Grubenhagen. Anfangs müße er berühren, daß die
5
churfürstlichen wolten vorschreiben, was man thun solle. Mit denen
6
Schwedischen könne man nicht in handlung treten, dieweil man denen
7
Schwedischen mit nichts obligirt und, wie Osterreich iüngst in voto
8
angeführt, man keiner armada was schuldig, sondern dieselben bezahlt

31
Bezug auf das öst. Votum von 1648 IV 26/V 6 (s. Nr. 145 bei Anm. 34).
.
9
Wolle ein vor allemal bedingen, daß es dabey zu laßen, was in quaestione
10
„quis“ et „cui“ beliebet

32
Wie Anm. 43.
, und sie, die vom fürstlichen hause Braun-
11
schweig , wie sein herr collega angeführt, sich bey keiner re- und correlation
12
wolten finden laßen, biß man sich auch in puncto executionis verglichen.
13
Es sey derer zu Münster subsistirenden votorum gedacht worden

33
Bamberg hatte daran erinnert (s. bei Anm. 34).
, aber
14
allein, es müße nicht bey ihnen stehen, hiesige tractaten zu turbiren, und
15
würden sie beßer thun, daß sie herüberkehmen, alß daß sie mit ihren
16
votis die sache wolten ufhaltenn. Sie behielten ihre vota, müsten gleich-
17
wol dieselben convenienti loco et tempore einschücken. Was in puncto 2
18
gesetzet

34
S. Anm. 4.
, gehöre nicht anhero und ad punctum quomodo solvendum et
19
exequendum, sondern ad punctum assecurationis. Numero 3 wie Öster-
20
reich und welchergestalt sein herr collega solches votum modificirt

35
S. bei Anm. 5 und 66.
.
21
Numero 4 wie Braunschweig Zelle. Numero 5: Sey es ein schedlich und
22
gefehrlich ding, zur armee zu schücken

36
Anscheinend ist Punkt 3 der „Erinnerungen“ gemeint (s. Anm. 59 und 67). Braunschweig-
37
Celle hatte dazu gemeint, daß jeder Rst. wegen der Verteilung der Truppen jemanden zur
38
Armee entsenden werde, um mit den Generälen zu verhandeln (s. nach Anm. 68).
, jedoch stehe es iedem stande
23
frey, aber creyßweise sey es nicht rathsam. Wan man mit der armada wolle
24
tractiren, geschehe es beßer alhier, aber man tractire mit denen könig-
25
lich Schwedischen gesandten selbst. Er begehre iedoch keinem creise vor-
26
zuschreiben . Die creißobristen und ausschreibende fürsten hetten keine
27
botmeßigkeit nach der executionsordnung, besonders auch nicht in Nie-

[p. 163] [scan. 253]


1
dersächßischem creiß

24
Im Niedersächsischen Reichskreis hatten von 1557 bis 1631 das Est. Magdeburg und das
25
Hgt. Braunschweig-Wolfenbüttel gemeinsam das Amt des kreisausschreibenden Fürsten
26
geführt; seit 1638/39 hatte neben Magdeburg der jeweils älteste regierende Fürst des
27
Hauses Braunschweig das Amt inne. Der Kreisoberste wurde im Niedersächsischen wie in
28
den anderen Reichskreisen gemäß der Reichsexekutionsordnung von 1555 neben einigen
29
Zugeordneten gewählt und hatte Maßnahmen zu treffen, um den Landfrieden zu wah-
30
ren oder wiederherzustellen. Der Niedersächsische Kreisabschied von 1557 VII 1 hatte
31
für das Kreisgebiet eine Art interner Ausführungsverordnung der Reichsexekutionsord-
32
nung geschaffen, in der auch die Aufgaben des Kreisobersten und des Kreisobristen (als
33
des Befehlshabers über die Kreistruppen) genauer umschrieben wurden (s. im einzelnen
34
Gittel , 35–51).
. Stelle dahin, was in andern creisen gebreuchlich.
2
Alhier sey auch nicht die frage, wieviel völcker einem zuzutheilen, sondern
3
wer zahlen solle und wieviel. Die repartition sey also ohnnötig und daß sie
4
von den creisen geschehe. Numero 17: Wegen des receß, [der] zwieschen
5
Kayserlicher majestät und Churbayern ufgerichtet, gehöre es zur amne-
6
sti , und müße derselbe wieder dasselbe nicht angezogen werden, was in
7
quaestione „cui“ geschloßen

35
Zum ksl.-kurbay. Rezeß von 1648 s. [ Nr. 145 Anm. 12 ] ; im conclusum von 1648 V 2/12 war
36
in Punkt 2 beschlossen worden, daß der bay. Armee (nur) der Bay. Reichskreis zugewiesen
37
werden sollte (s. Nr. 149, Ende des Protokolls).
.

8
In übrigen wie Braunschweig Zelle.

9
Braunschweig-Wolfenbüttel. Wie Braunschweig Zelle und Gru-
10
benhagen , auch gleichstimmende. Wegen des puncti executionis sey der
11
schluß gewesen, daß derselbe mit dem puncto satisfactionis militiae zu
12
combiniren

38
S. das conclusum der Rst. zu Osnabrück von 1648 V 2/12, Punkt 1 (Nr. 149, Ende des
39
Protokolls).
; laße es darbey und daß keine re- und correlation vorzu-
13
nehmen , biß auch derselbe punct richtig.

14
Braunschweig-Calenberg. Wie vorhin in Grubenhagischen voto.

15
Hessen-Darmstadt. Ihm, dem fürstlich Würtenbergischen, habe der
16
fürstlich Heßen Darmstadtische wegen unpäsligkeit das votum zu führen
17
ufgetragen. Conformire sich vorgehenden monitis, insonderheit begeh-
18
rend , daß der § 2

40
S. Anm. 4.
möchte bleiben, dann derselbe betreffe nicht künftige
19
kriege, sondern den noch wehrenden krieg zwischen Franckreich und
20
Hispanien.

21
Baden-Durlach. Wie Osterreich, Altenburg, Culmbach und Braun-
22
schweig , soweit sie einstimmig. Wegen des § 2 wie Basel und Heßen Darm-
23
stadt , und müße hierin uf statum praesentem und nicht uf futurum gesehen

[p. 164] [scan. 254]


1
werden. Solte es aber izo weitlauftigkeit geben, so were etwa deswegen
2
eine clausul in puncto assecurationis zu setzen. Wegen der guarnisonen
3
wie Culmbach

31
S. bei Anm. 49.
, gleichwol auch wie Altenburg, daß man uf communem
4
quotam zu sehen und ein gewiß quantum der cron Schweden zu reichen
5
und also keine distinctionem unter völcker, so in guarnisonen oder im felde
6
militirten, zu machen. Es würden die Schwedischen die austheilung doch
7
wol finden.

8
Wegen des puncti executionis wie Altenburg.

9
Baden-Baden. In quaestione „quomodo“ cum maioribus. Seine fürst-
10
liche gnaden hoffe nicht, daß man sie werde beschweren, solange sie
11
die Französischen guarnisonen uf dem halse

32
Anspielung auf die Stadt Stollhofen (heute Gemeinde Rheinmünster [= südwestlich von
33
Baden-Baden]), die bis in die zweite Jahreshälfte 1650 frz. besetzt blieb ( Oschmann , 516,
34
536 und Karte 2; Stievermann , 333).
. Wann dieselben aber
12
abgeführt, wolle sie gerne gleich andern ständen des Reichs concurriren.
13
Der § 2, halte er dafür, sey zu laßen, wie er stehe. Die neutralitet, so Culm-
14
bach vorgeschlagen, sey fast bedencklich und beschwerlich, den man wiße,
15
wie die neutralirten bißhero tractirt worden

35
Neutralität mußte vom Ks. genehmigt werden. Im übrigen bewirkte sie meist nicht die
36
beabsichtigte Verschonung durch die Kriegsparteien (s. [ Nr. 145 Anm. 54 ] und 56).
.

16
Pommern-Stettin und -Wolgast. Repetire sein vorhin a parte Bran-
17
denburg Culmbach und Onolzbach geführtes votum und daß die völcker
18
alsbald zu delogiren, sobald die subscriptio instrumenti pacis geschehen.
19
Wofern es aber bey denen Schweden nicht zu erhalten, weren sie iedoch
20
zu ersuchen, daß die guarnisonen nicht möchten verenden werden. So sey
21
auch in optione status zu laßen, ob er die ihm angewiesene völcker wolle
22
in den städten laßenn oder uf das land legen. Weil auch die cron Schweden
23
würde dieienigen völcker, so sie vor sich wolte behalten, durch andere
24
lande führen, so solte billich, was darauf gehe, decourtirt werden.

25
In puncto executionis laße er es bey dem gestriges tages von Altenburg
26
abgelesenen uffsatz.

27
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow. Müße sein eventualvotum
28
repetiren und im fall, seiner fürstlichen gnaden keine satisfaction gesche-
29
he , bey eingewendeter contradiction und protestation verbleiben

37
Mecklenburg-Schwerin forderte eine bessere Entschädigung für die Zession Wismars, als
38
ihm bisher zugestanden, und wollte sich erst nach deren Bewilligung zur Militärsatisfak-
39
tion äußern (s. [ Nr. 145 Anm. 91 ] , Nr. 148 bei Anm. 45, Nr. 151 bei Anm. 42). Protestiert
24
hatte es am 11. Mai 1648 für den Fall, daß bei den ksl.-schwed. Verhandlungen über die
25
Lizenten etwas zu seinem Nachteil beschlossen werde (s. Nr. 148 bei Anm. 46).
. Im
30
fall nun dero satisfaction erfolge, würde sie das publicum gerne befordern

[p. 165] [scan. 255]


1
laßenn. Praemittire, daß es bey denen erörterten quaestionibus „quis“
2
et „cui“ zu laßen und der articulus executionis mit dem puncto satis-
3
factionis militiae zugleich zu erörtern. In übrigen wie Österreich und
4
Altenburg. Vergleiche sich insonderheit wegen der guarnisonen mit Bran-
5
denburg Culmbach. Was in numero 2 enthalten

26
S. Anm. 4.
, sey ad punctum asse-
6
curationis zu versparen, wofern die interessenten dadurch gnugsam ver-
7
wahrt , wo nicht, begehren seine fürstliche gnaden ihre mitstende nicht zu
8
laßen, sondern wolten ihnen assistiren. Numero 7 wie Braunschweig Zelle.
9
Numero 9 könne das verbum alternativum „oder“ wol wegbleiben

27
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 9 ( Meiern V, 800 ). Die mit oder eingeleitete Pas-
28
sage
(über eine Alternativregelung für den Fall, daß die Kontributionen nach Friedens-
29
schluß
nicht aufhörten) wurde gemäß einem Vorschlag Württembergs (s. unten) ersetzt
30
durch: quartier aufzuheben und guarnisonen, wie oben gedacht, alsobalden abzuschaffen,
31
s. Österreich A IV (XLIV), hier fol. 70’.
,
10
den die contributiones müsten billich cessiren, ia alsbald die abdanckung
11
geschehen.

12
Württemberg. Numero 1 habe Altenburg erinnert, daß zu sezen „sobald
13
der reichsfriede geschloßen“

32
S. dazu Anm. 18.
; halte aber dafür, man könne es wol laßen,
14
wie es izo stehe, undt solches wegen der cronen. Wegen der ausschrei-
15
benden fürsten, numero 3, sey nicht zeit, izo deswegen streit zu erwecken,
16
sondern es zu laßen, wie es in iedem creiß herkommen

33
S. bei Anm. 31 und 68.
. Numero 5: Were
17
zu erinnern, daß von der quota zu defalciren, was iedem stand durch den
18
durchmarch

34
march ist eine alte Schreibweise für den aus dem Französischen entlehnten Terminus
35
technicus Marsch ( Etymologisches Wörterbuch , 842 s. v. Marsch ) . Zu Punkt 5 s.
36
Anm. 44; die vorgeschlagene Ergänzung wurde nicht hinzugefügt.
und stillager vor schaden zuwachße. Was numero 6 wegen
19
einlogierung der Churbayerischen völcker gesetzt

37
S. bei Anm. 10.
, verstehe sich uf den
20
gantzen Bayerischen creiß. Numero 9, ibi: „einzustellen“, addatur: „ quar-
21
tir aufzuheben und guarnisonen alsbald abzuschaffen“

38
S. Anm. 107.
. Numero 10 wie
22
vorsietzende

39
Die vorher Votierenden hatten uneinheitlich gestimmt (s. bei Anm. 23, 53 und 76).
. Numero 13

40
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 13, betreffend die Zahlung der Satisfaktion und
41
das Verhalten des Militärs; der Änderungsvorschlag wurde nicht übernommen, so daß es
42
bei höchstens einem Drittel der Satisfaktionsquote blieb, nach dessen Zahlung die Truppen
27
das Territorium des betreffenden Rst. s verlassen sollten oder erst gar nicht betreten sollten,
28
wenn sie noch nicht eingerückt waren.
ponatur: „ein viertel oder höchstens ein
23
drittel zu bezahlen“. Wegen des nebenreceßes, numero 17, wie vorstim-

[p. 166] [scan. 256]


1
mende

29
Bayern hatte die Erwähnung des ksl.-kurbay. Rezesses von 1648 II 24/III 28 kritisiert,
30
Sachsen-Altenburg sie verteidigt, andere den Wortlaut der entsprechenden Textpassage
31
zu modifizieren gewünscht. Die hier vorgeschlagene Ergänzung zu Punkt 17 wurde in
32
ihrem ersten Teil übernommen, nicht hingegen der mit insonderheit beginnende Passus,
33
s. Österreich A IV (XLIV), hier fol. 71’.
und daß keiner mehr als der andere zu oneriren. In fine addatur:
2
„und soll die bezahlung oder versicherung denen soldaten selbst, nicht aber
3
denn feldherrn, generaln oder officirern geschehen, insonderheit umb sol-
4
cher satisfaction willen keinem stand einiger platz oder sonst etwas von
5
land und leuthen vorbehalten werden“. Numero 18, in principio sey es
6
also einzurichten: „Gleichwie nun in abtragung seiner quotae kein stand
7
vor den andern hafftenn solle, also ist auch sonsten“ etc.

34
Der vorgeschlagene Zusatz wurde übernommen, s. Österreich A IV (XLIV), hier
35
fol. 71’; zum weiteren Inhalt s. Anm. 82.

8
Was den punctum executionis anbetrifft, conformire er sich mit denenie-
9
nigen , derer meynung, daß solcher punct zugleich zur re- und correlation
10
und zum schluß zu bringen.

11
Und dieses wolle er auch wegen Pfalz-Veldenz convenienti loco repe-
12
tirt und in numero 2 sich mit Würzburg, Basel und Baden conformirt
13
haben.

14
Sachsen-Lauenburg. Wie vorhin in Würtenbergischem voto.

15
Anhalt. Wie Altenburg und Weymar.

16
Henneberg. Repetire vorhin abgelegtes Altenburgisches votum und in
17
specie, daß numero 3 die clausul wegen der ausschreibenden fürsten aus-
18
zulaßen . Numero 7 wie Braunschweig Zelle. Es sey eine gute erinnerung,
19
so numero 17 von Würtenberg geschehen, daß das gelt denen soldaten
20
selbst zu reichen. Ob aber rathsam zu gedencken, daß kein platz wegen
21
der satisfaction zurückzubehalten, stehe man an

36
Dieser Teil des württembergischen Ergänzungsvorschlags wurde fortgelassen (s. vorletzte
37
Anm.).
; denn man gebe denen
22
herren Schwedischen anlas dazu, und sey gnug, daß die regula schon stehe,
23
es sollen alle plätze restituirt werden.

24
Wetterauer Grafen. Könten sich mit der vorsiezenden vorkommenden
25
und vernünftigen monitis wol conformiren. Wan articulus 2 also nicht
26
solle stehenbleiben

38
S. Anm. 19. Wie Sachsen-Altenburg hatten sich Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisen-
39
ach , Brandenburg-Kulmbach und -Ansbach, Braunschweig-Celle und -Grubenhagen
18
ausdrücklich dafür ausgesprochen, daß die Sicherung der Rst. am Rhein nicht in die-
19
sem Zusammenhang (dem späteren Art. XVI IPO), sondern beim Assekurationspunkt
20
(dem späteren Art. XVII IPO) zu berücksichtigen sei.
, wolle er ein expediens vernehmen, unterdeß aber

[p. 167] [scan. 257]


1
die notturfft reserviren. Lebten auch der zuversicht, es werde an diser
2
satisfaction der militiae abgehen, was seiner [!] fürstlichen gnaden zu Caßel
3
loco satisfactionis solle gereichet werdenn

21
Laut Nebenrezeß zur Vereinbarung über die hessen-kasselsche Satisfaktion von 1648 IV
22
8 sollten die Kontributionspflichtigen vom 1. März 1648, zu denen auch die Wetterauer
23
Gf.en gezählt wurden, für diese Satisfaktion aufkommen (s. [ Nr. 147 Anm. 25 ] und 74).
.

4
Braunschweig. Contradicirten diesem voto, und daß wegen der ganzen
5
gräflich Wetterauischen banck also nicht könte votirt werden, alß worauf
6
das fürstliche hauß Braunschweig wegen dero graffschafften Hoy und
7
Diffolt ihre sessiones

24
Das Haus Braunschweig-Lüneburg hatte wegen der Gft.en Hoya, Diepholz und Blan-
25
kenburg -Regenstein (Reinstein) Anteil an der Kuriatstimme der Wetterauer Gf.en. Lam-
26
padius war am 3. August 1645 als damals einziger Braunschweiger Ges. am WFK wegen
27
dieser Gft.en zum Votum der Wetterauer Gf.en im FRO zugelassen worden (s. APW III
28
A 3/1 Nr. 5).
.

8
Wetterauer Grafen. (Herr Wesembeck, der als Pommerischer ietzo
9
auch das gräflich Wetterauische votum führe

29
Nachdem am 6. und 8. Mai 1648 Württemberg ersatzweise für die Wetterauer Gf.en
30
votiert hatte (s. Nr. 145 und 146), war das Wetterauer Votum nachweislich am 9. Mai (s.
31
[ Nr. 147 Anm. 75 ] ) und wahrscheinlich auch in den übrigen Sitzungen durch den nassau-
32
saarbrückischen Ges. Langeln geführt worden. Wesenbeck hatte die Vollmacht für die
33
Wetterauer Gf.en von Geißel und Heidfeld, den Ges. des Gf.encorpus, übernommen, als
34
diese nach ihrer Abberufung im September 1647 den WFK verließen ( Schmidt , 460; APW
35
III A 3/4 [ Nr. 141 Anm. 22 ] ).
:) Dieses leztere sage er
10
allein wegen derienigen herren grafen, so bey der Caßelischen satisfaction
11
interessirt und angeleget werden wollen .

12
Salzburg. Articulo 6 werde eine erleuterung sein, daß kein stand nicht
13
allein ratione quotae, sondern auch ratione distributionis militum höher
14
zu belegen.

15
Österreichisches Direktorium. Wolle kein conclusum machen als
16
ohnnötig, sondern die vorkommene monita zu iedes verbeßerung alsobald
17
ietzo einrichten, welches dann auch alsbald geschach

37
In der Re- und Correlation 1648 V 9/19 wurde eine Fassung der „Erinnerungen“ verlesen,
38
welche die correctiones dieser Sitzung (s. Anm. 1) berücksichtigte (s. [ Nr. 154 Anm. 2 ] ).
.

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