Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 33) ohne Reformierteund Re- und Correlation mit städtischen Gesandten Osnabrück 1645 Dezember 6/16

2

3

Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 33) ohne Reformierteund Re- und Correlation mit städtischen Gesandten


4
Osnabrück 1645 Dezember 6/16

5
Sachsen-Altenburg A I 1 fol. 293–300 (= Druckvorlage bis zum Ende der städtischen Rela-
6
tion
), Magdeburg A I fol. 315–322’ (= Druckvorlage für den auf die städtische Relation fol-
7
genden
Text); vgl. ferner Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 458–465’ (= Der
8
erbarn frey- undt reichsstäte anwesender gesandten votum curiatum über den auffgesetzten
9
haubtbedacht unnd beygefügten fürstlichen annotatis

33
Diese Texte sind untereinander und mit dem oben S. 277 Z. 21 – S. 287 Z. 18 abgedruckten
34
Text identisch. Die Überlieferungen Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg, Magde-
35
burg
H und Meiern tragen einen Diktatvermerk von 1645 XII 6 [ /16] . Zur Bezeichnung
36
dieses Textes wird im folgenden stets das bei Meiern gewählte Lemma verwendet.
), Magdeburg B fol. 159–160’, Mag-
10
deburg
F II fol. 867–871’ (= Notae der erbaren frey- undt reichsstätte bey dem auffgesetz-
11
tem bedencken

Diese Texte sind untereinander und mit dem oben S. 277 Z. 21 – S. 287 Z. 18 abgedruckten
Text identisch. Die Überlieferungen Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg, Magde-
burg
H und Meiern tragen einen Diktatvermerk von 1645 XII 6 [ /16] . Zur Bezeichnung
dieses Textes wird im folgenden stets das bei Meiern gewählte Lemma verwendet.
), Magdeburg H fol. 193–200’ (= Der erbaren freyen und reichsstädte an-
12
wesender gesandten votum curiatum über dem auffgesetzten hauptbedacht und beygefüeg-
13
ten fürstlichen annotatis), Sachsen-Gotha A II fol. 303–303’ (= Sitzungsprotokoll ohne Re-
14
und
Correlation), Sachsen-Weimar A I fol. 507–507’ (= Sitzungsprotokoll ohne Re- und Cor-
15
relation
), Sachsen-Weimar B III fol. 54–55 (= Sitzungsprotokoll ohne Re- und Correlation),
16
den Druck in Meiern II, 121f. (Sitzungsprotokoll) und 104–111 (= Reichs=Staedtisches Votum
17
Curiatum ueber den im Fuersten=Rath gemachten Aufsatz, die Haupt=Friedens=Handlung
18
betreffend

Diese Texte sind untereinander und mit dem oben S. 277 Z. 21 – S. 287 Z. 18 abgedruckten
Text identisch. Die Überlieferungen Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg, Magde-
burg
H und Meiern tragen einen Diktatvermerk von 1645 XII 6 [ /16] . Zur Bezeichnung
dieses Textes wird im folgenden stets das bei Meiern gewählte Lemma verwendet.
), APW III A 6 Nr. 14 (= Re- und Correlation).

19
Memoriale der von dem Collegio Hanseatico Abgeordneten, der Hansee=Staedte in dem
20
Aufsatz nahmentlich mit zu gedencken von 1645 XI 27 [/XII 7] mit den Beilagen: Gruende,
21
weswegen der Hanse=Staedte, in den Auffsaetzen der Evangelischen, nahmentlich zu gedenk-
22
ken sey und: Historische Nachricht vom Bund der Hanse=Staedte, wie solcher sowol in= als
23
ausserhalb des Deutschen Reichs confirmiret und approbiret worden

37
Siehe [Nr. 47 Anm. 7] und [Nr. 31 Anm. 129] . Am 14. Dezember war beschlossen worden, daß
38
diese Eingabe der Hansestädte am 16. den ersten Beratungsgegenstand bilden sollte, s. Nr. 48
39
(oben S. 263 Z. 17).
. Bericht über die De-
24
putation
zu den Schweden am 15. Dezember 1645 betreffend die schwedische und französische
25
Replik. Verlesung des Reichs=Staedtischen Votum Curiatum ueber den im Fuersten=Rath ge-
26
machten Aufsatz

1
Gemeint ist der Erste Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens bzw.
2
eine korrigierte Fassung desselben (s. [Nr. 48 Anm. 72] ).
, die Haupt=Friedens=Handlung betreffend

3
Siehe oben Anm. 1.
.

27
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium), Sach-
28
sen-Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach, Braun-
29
schweig-Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen / Braunschweig-Lüneburg-
30
Kalenberg, Mecklenburg-Schwerin / Mecklenburg-Güstrow, Hessen-Darmstadt, (Sachsen-
31
Lauenburg

4
Sachsen-Lauenburg wurde durch den Mecklenburger Ges. , Abraham Kayser, vertreten (s. S.
5
275 bei Anm. 37). Gloxin, der im SR für Lübeck votierte, durfte an einer Beratung, in der es
6
um die Hansestädte ging, als selbst Betroffener nicht teilnehmen.
), Wetterauische Grafen (Nassau-Saarbrücken

7
Es votierte der nassau-saarbrückische Ges. Schrag, da Geißel und Heidfeld als Kalvinisten
8
erneut der Sitzung fernblieben: Sie wollten erreichen, daß erst die Frage der Admission der
9
Reformierten zum Religionsfrieden geklärt werde. Nach Auffassung Geißels hatte Schrag nicht
10
das Gesamtmandat des wetterauischen Gf.enkollegiums, sondern nahm nur vor sich an der
11
Sitzung teil ( DGeissel fol. 84 s. d. 1645 XII 6 [/16]). Die Meinung der fürstlichen Ges. zu
12
dieser Frage scheint nicht einheitlich gewesen zu sein, doch erkannte das Direktorium Magde-
13
burg Schrag anscheinend als Ges. der Wetterauischen Gf.en an (s. S. 275 bei Anm. 40).
), Fränkische Grafen, Straßburg
32
(Städteratsdirektorium), Bremen (Anwesenheit städtischer Gesandter ist im übrigen nicht ersicht-
33
lich).

34
Magdeburgisches Direktorium . Nachdem donnerstages [ den 4./14.
35
Dezember 1645] die abrede gewesen, ietzo über das memorial, so die hansee-
36
städte eingegeben, zu deliberiren

14
Siehe oben Anm. 2.
, alß were man deswegen zusamenkommen.

37
Wan man damit richtig, könne der ehrbarn freyen reichsstädte correlation
38
vorgehen und, wan noch zeit übrig, der aufsatz

15
Gemeint ist eine korrigierte Fassung des Ersten Entwurffs der Evangelischen Staende zu Oß-
16
nabrueck Gutachtens (zum Ersten Entwurff s. [Nr. 24 Anm. 1] ). Eine korrigierte Fassung des-
17
selben
, wie er dem Verhandlungsstand vom 16. Dezember entsprach, konnte nicht nachgewie-
18
sen
werden.
durchsehen werden, ob etwa
39
von den politicis gravaminibus ein und anders den ecclesiasticis zu adjun-
40
giren

19
Am 14. Dezember war beschlossen worden, die Gravamina ecclesiastica und politica vonein-
20
ander zu trennen und zunächst die Gravamina ecclesiastica gesondert zu übergeben, s. Nr. 48
21
(oben S. 255 Z. 2–8).
.

41
Bei dem memorial sei zu deliberiren

42
1., ob der hanseestädte in dem bedencken

22
Wie oben Anm. 8.
expresse zu gedencken,
43
und dan 2., an welchem ort.

[p. 272] [scan. 290]


1
Wegen Magdeburg wolten sie dafürhalten, der hanseestädte sei zu gedenk-
2
ken bei dem 6. artikel, do von bündnißen gehandelt

22
2 werde] In Magdeburg A I folgt: etwan mit diesen formalibus, daß hierunter auch der
23
hansische bundt zu verstehen etc.
werde

23
Siehe den Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens, Ad
24
Art. VI. Propositionis Suecicae ( Meiern I, 751 ).
, jedoch uf maße,
3

24
3 wie – gedacht] Sachsen-Weimar A I: soviel solcher [ Bund] die commercia berühre.
wie ihrer in reichsconstitutionibus gedacht,

25
3–4 und – superioris] Magdeburg A I: So würde statibus nicht praeiudiciren, solcher-
26
gestalt den hansestätten satisfaction zu geben etc. Sehen also, daß das foedus nicht ver-
27
worffen, sondern pro legitimo gehalten werde etc.
und salvo iure cuiuscunque su-
4
perioris.

5

28
5 Sachsen-Altenburg und Coburg] In Sachsen-Weimar A I folgt: Dreyerley falle in umb-
29
frage:

30
1. was wegen der hanseestätte zu thuen,

31
2. wie die re- und correlation mit dem reichsstättischen collegio anzustellen,

32
3. wie die gravamina zusamenzutragen.
Sachsen-Altenburg und Coburg .

33
5 Wir – memorial] Magdeburg A I: Hette das memorial durchlesen sambt den beylagen.
Wir

25
Thumbshirn und Carpzov.
hetten das memorial durchlesen
6
und der hanseestädte begehren, daß ihrer in specie möchte gedacht werden,
7
ersehen. Daß sich rationes in contrarium ereignet, erinnere man sich aus der
8
hierüber gehaltenen consultation

26
Siehe Nr. 43 (oben S. 199 Z. 22 – S. 202 Z. 18).
. Dieweil sie sich aber befahreten

27
sich befahren bedeutet befürchten ( Grimm I, 1246 s. v. befahren, praet. befahrte; Früh-
28
neuhochdeutsches
Wörterbuch III, 452f. s. v. 1befaren).
, daß es
9
ihnen bei auswertigen sehr schädlich sein würde, wen man ihrer vergeßen
10
wolte, ihre privilegia auch hierdurch in zweifel gezogen würden, item, daß es
11
ihnen schimpflich, wan man anderer privatsachen gedencke und sie praete-
12
rire, gleichwol aber auch ihrer in unterschiedenen reichsconstitutionibus ge-
13
dacht, vermeinten wir, es könne füglich ad articulum 6 geschehen, wie das
14
directorium erinnert. Es würde aber nicht allein libertas commerciorum, son-
15
dern auch, weil mediatstände in selbigen bund, der landesobrigkeit ihre iura
16
zu reserviren

34
16 sein] In Magdeburg A I folgt: 2. Re- undt correlatio venientibus civitatibus etc.

35
3. Vix tempus supererit etc. Interea an ecclesiasticos zu schreiben, anzufahen etc.
sein.

17
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach .

36
17–21 Uf – könne] Sachsen-Weimar A I: Bey den reichsständen können sie zumahl als ein
37
corpus nicht in consideration kommen. Dahero ich

31
Heher.
noch nicht anderst sehen könne, da
38
man ihrer ie gedencken solle, man hätte sie an ort und ende und auf maß und weise zu
39
stellen, wie in dem reichsabschied gebräuchlich und sie im Pirnischen entwurff zu befin-
40
den

32
In den Pirnaer Noteln wird der Hansestädte bei Aufzählung der Reichsstände nach der
33
Reichsritterschaft gedacht ( BA II 10.4 Nr. 561 B, 1572 Absatz [101], 1573 Absatz [102] und
34
öfter).
. Die commercia seyen bißhero fast am meisten durch sie erhalten worden, ohne
41
welche Teutschland nicht bestehen mögen. Darbey seyen sie, doch citra praeiudicium
42
tertii, billich zu conserviren.
Uf die fragen an et ubi sein
18
seine gedancken dahin gestellet gewesen, daß es an orten, do es vorhin im
19
aufsatz geschehen

29
Am 11. Oktober war beschlossen worden, der Hansestädte bei Art. 2 der schwed. Proposition
30
II zu gedenken, s. Nr. 24 (S. 368 Z. 21).
, nicht sein könne und daß sie den reichsständen nicht
20
beizusetzen. Conformire sich aber vorsitzenden, daß es bei dem 6. artikel,
21
iedoch cum clausula, geschehen könne.

[p. 273] [scan. 291]


1

20
1 Braunschweig-Luneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg] In Magdeburg A I folgt:
21
Hette haubtsächlich gemerckt, daß es ihnen [ i.e.: den Hansestädten] umb respect bey
22
exteris zu thun etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg .
2

23
2 Was – angeführet] Magdeburg A I: Reliquae rationes, daß sie alß ein corpus zu consi-
24
deriren etc.
Was die hanseestädte in ihrem memorial angeführet, sei zu erwiedern unnö-
3
thig, und insonderheit, daß es bei auswertigen ein ansehen haben möchte, alß
4
sei es foedus in Imperio non approbatum

35
Konnte so nicht bei den oben unter Anm. 2 genannten Texten nachgewiesen werden. In den
36
Gruenden, weswegen der Hanse=Staedte […] nahmentlich zu gedencken sey, wird unter
37
6c) angeführt, daß die Hansestädte auch von fast allen Kg.en und Potentaten in ganz Europa
38
approbiert, befördert und bestätigt worden seien. Unter 11) heißt es, daß es aus den angeführ-
39
ten
Gründen ein über die Maßen seltsames Ansehen haben würde, wenn die Hansestädte so
40
zurückgesetzt würden, daß ihrer nicht einmal gedacht werde ( Meiern II, 115 ). In der Histo-
41
rischen Nachricht heißt es, daß die Hansestädte von auswärtigen Potentaten privilegiert
42
wurden, in ihren Reichen und Ländern Kontore aufzurichten. In der Kopie in Braun-
43
schweig
-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 450’ ist an dieser Stelle Autoritas apud exteros
44
am Rande notiert.
. Daß sie aber tertiam speciem ci-
5
vitatum constituiren und weder immediat- noch mediatstände sein solten,
6
könne er nicht sehen. Es sei ein foedus ratione commerciorum licitum und
7
vel tacite vel expresse approbatum. Anno 1566 sei nicht auf den bund gesehen
8
und sie

25
8 hansee- oder hayenstädte] Magdeburg A I: han- undt seestädte.
hansee- oder hayenstädte genennet worden

45
Bezug wahrscheinlich auf die Historische Nachricht, wo angeführt ist, daß aus der Benen-
46
nung
der Heim= und See=Staedte (so Meiern II, 119; Braunschweig-Lüneburg-Kalen-
47
berg
A III fol. 450’: hain- undt seestätte) hervorgehe, in welcher Achtung der Hansebund im
48
Römischen Reich bisher gewesen sei. Die Bezeichnung Heim- oder Hain- und Seestädte für
49
Hansestädte konnte nicht nachgewiesen werden. Beliebt war im 17. Jh. die Gleichsetzung von
50
hansa und an See ( Feit, 276f.).
. Vermeine iedoch, man
9
könne ietzo wol weiter gehen und sagen, es sei ein approbirter bund, iedoch
10
fürsten und ständen ihre iura vorbehaltlich. Den reichsständen könten sie
11
aber nicht gleichgehalten noch subjungirt

26
11 werden] In Magdeburg A I folgt: Nec obstat, daß anderer gedacht etc., verbi gratia der
27
ritterschafft etc. Respondetur, die sindt immediat etc., solcher condition sindt nicht alle
28
hansestätte etc. Alibi plane omittantur etc., quia iam sunt comprehensi vel ut civitates
29
Imperii vel sub iure subditorum.

30
2. Re- et correlationem abwarten.

31
3. Si tempus superest etc., festinandum etc. Möchte sich zwar super salvis conductibus
32
mit den cronen verweilen etc.

51
Die fürstlichen Ges. hatten sich zuletzt am 7. Dezember für die Erledigung dieses Punktes
52
eingesetzt (s. Nr. 46). Er war auch am 16. Dezember noch nicht beigelegt.
Interim bene, si nos ostendamus nostram promtitudi-
33
nem et declinemus suspiria oppressorum etc. Halte auch wol derfür etc., wann man
34
heute nicht derzu komme etc., interim abzuschreiben etc. Sey weinig derbey zu thun
35
etc., als zu excerpiren etc., nur gravamina zu inscribiren etc. Wolle einen scribenten
36
hergeben etc. Nur gravamina evangelicorum etc., iustitia secundum ordinem rerum
37
hinterher etc. Welcher punct fürgesetzt, wirdt erst tractiret werden etc. Sey indifferent
38
etc., hette ex politicis undt 3. zu excerpiren gefunden etc. Communia [ seien] nicht drein
39
zu bringen etc., dann darinnen werden sie [ i.e.: die Katholischen] assistiren etc.

40
(Interlocutoria.)

41
Sachsen-Weimar A I: […] Im übrigen habe man mit dem ufsatz nicht zu eilen, weilln
42
punctus salvorum conductuum pro non statibus noch nicht richtig. Man konne inzwi-
43
schen vier exemplaria der gravaminum abschreiben und punctum iustitiae daran zulezt
44
setzen.
werden.

12
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow . Er erinnere sich, was am 18.
13
[ /28.] Novembris dieses puncts halber in consultation kommen

53
Siehe Nr. 43, zweite Umfrage.
, daß man
14
nemlich das hanseecollegium nicht könne chur-, fürsten und ständen zuset-
15
zen, damit es denselben nicht praejudicire. Wolle derwegen repetiren, was
16
wegen seines gnädigen fürsten und herrn er domals erinnert

1
Siehe Nr. 43 bei Anm. 56.
.

45
273, 16–274, 2 Daß – solle] Sachsen-Weimar A I: Man könne aber die seestätte ohne be-
46
dencken dem 6. artikel beyrücken.
Daß aber ih-
17
rem petito zu deferiren, sei er einig, und conformire sich also mit vorsitzen-
18
den, daß der bund könne pro legitimo erkennet und bei auswertigen sein
19
ansehen und gerechtsamkeit erhalten werden, iedoch mit dem anhang, daß es

[p. 274] [scan. 292]


1
chur-, fürsten und ständen an ihrer hoheit, regalien und rechten unschädlich
2
sein

30
2 solle] In Magdeburg A I folgt: *** Ad 3., was Braunschweig Lüneburg discouriret etc.,
31
weil es zufördrist uff der re- undt correlation stehet etc., [ wären] vorhero auch ihre
32
[ i.e.: der städtischen Gesandten] gedancken zu vernehmen.
solle.

3
Hessen-Darmstadt . Was die hansee anbelange, könne er sich wol confor-
4
miren, daß sie allein wegen des bundes zu consideriren und also abstractive,
5
concretive aber, wie sie vielleicht wolten, könne es nicht sein, derohalben
6
ihrer zu gedencken alß eines

33
6 bundes] In Magdeburg A I folgt: Ad 2.: Re- undt correlation [ solle vorgenommen
34
werden] , wann die zeit es leidet etc.
bundes.

7
Hierneben habe er anzudeuten, daß er nebens der Fränckischen grafen abge-
8
sandten alß deputati in voriger session bei den Schwedischen herren plenipo-
9
tentiariis

35
9 voriges tages] In Magdeburg A I folgt: umb 9 uhr.
voriges tages audients erlangt

2
Siehe Nr. 52. Die Deputierten waren Sinold gen. Schütz und Oelhafen von Schöllenbach
3
(APW II C 2, 22 Z. 14).
und aufgetragenermaßen

4
Die Deputierten waren am 14. Dezember beauftragt worden (s. Nr. 48 bei Anm. 84).
nomine
10
des fürstenraths alhier selbe ersucht, dieweil man nachrich[ t], daß die obices
11
solten abgeschafft werden und es darnach an der replic

5
Gemeint ist die schwed. Replik von 1646 I 7 (s. [Nr. 29 Anm. 4] ).
würde ermangeln, so
12
wolten sie doch solche replic ehist, und zwar schrifftlich, herausgeben, auch
13
bei der cron Frankreich daßelbe helffen befördern etc.

14
Nachdem sie sich

11
Gemeint sind Oxenstierna und Salvius.
nun miteinander beredet, hette herr Oxenstiern geant-
15
wortet, sie weren längst gerne mit der replic herausgangen, die obstacula
16
aber, alß

17
1. wegen der salvorum conductuum pro non statibus und dan

18
2. die admissio Magdeburg[ s], so beide noch nicht removirt, hetten solches
19
verhindert. Wan es nun damit richtig, wolten sie sodan begehrtermaßen die
20
replic schrifftlich herausgeben und hernach mündlich tractiren. Der general-
21
feldmarschall Torstensohn

12
Lennart Torstenson (1603–1651), schwed. Feldmarschall, führte seit 1641 den Oberbefehl
13
über die schwed. Truppen im Reich. Im Juni 1646 schied er krankheitshalber aus dem Mili-
14
tärdienst aus (SMK VIII, 19f.; Ruppert, 15, 139). Über die von ihm erbeutete ksl. Instruk-
15
tion wurde nichts ermittelt.
hab in Österreich instructiones überkommen
22
und zur hand bracht, so von anno 1620, alß das unwesen mit dem Bethlem
23
Gabor vorgangen

16
Béthlen Gábor (geb. 1580, Fürst von Siebenbürgen 1613–1629) brach Ende August 1619 in
17
Oberungarn ein, besetzte es in wenigen Wochen und stand Ende 1619 vor Wien. Er mußte sich
18
Anfang Dezember 1619 zurückziehen, als ein früherer Prätendent auf den Fürstenstuhl mit
19
polnischer Unterstützung in Oberungarn einfiel. Im Wiener Waffenstillstand von 1620 I 23
20
( Gooss, Nr. 57, 58) konnte er Ks. Ferdinand II. bedeutende Zugeständnisse abringen. Im
21
März 1620 kam es wieder zum Bruch und im April 1620 zum Bündnis mit Böhmen. 1620
22
VIII 25 ließ sich Béthlen vom RT in Neusohl zum Kg. von Ungarn wählen. Im Frieden von
23
Nikolsburg 1622 I 10 (Druck: Gooss, Nr. 61) verzichtete er auf Titel und Würde eines Kg.s
24
von Ungarn ( Rhode, 1105f.).
, ertheilet und am Kayserlichen hoff dahin eingerichtet
24
worden, die gesandten solten ambigua verba setzen, damit es allesfals könne
25
auf diese und jene meinung explicirt werden.

26
Herr Oxenstirn habe auch begehret, daß ihnen der stände bedencken möchte
27
eröfnet und communicirt werden, damit sie sich in der replic darnach könten
28
achten. Sie könten auch mit ihrer replic nicht herauskommen, wan ihnen
29
nicht die gravamina communiciret würden. Er habe ihm auch gefallen laßen,

36
9–13 und – etc.] Sachsen-Weimar A I: Ihre proposition hätten sie dahin gestellt, sie
37
achten ohne noth, die bedürfftigkeit deß friedens beförderung mit vielen zu repraesen-
38
tiren. Die replic der cronen könne solches thuen. Solche bäten sie schleunig und in
39
schrifften auszustellen, darmit man eigentliche materiam tractandi wüste. Und dieweill
40
Franckreich dem laut nach beßere lust zu mündlicher handlung hätte , sollte solcher
41
weg als sorgsamb

7
sorgsamb bedeutet Sorge erregend, bedenklich, gefährlich ( Grimm XVI, 1807 s. v. sorgsam
8
Punkt 1a).
abgeleinet

9
ableinen bedeutet etwas abwenden, verhindern ( Frühneuhochdeutsches Wörterbuch
10
I, 231).
werden etc.

42
274, 20–275, 2 Der – werde] Sachsen-Weimar A I: Die Keyserlichen offerirten salvos con-
43
ductus, sed ex libero arbitrio, darmit weren sie nicht zufrieden etc.

25
Die schwed. Ges. besuchten am 13. Dezember die ksl. und verhandelten über die Geleitsbriefe
26
für die Mediatstände. Es kam zu keiner Einigung (APW II A 3, 46 Z. 5–35).
Doch wollten sie,
14
die Schwedischen, die replic schrifftlich übergeben und hernach mündtlich zwar trac-
15
tiren, doch ohne der stände vorbewust nichts schließen. Sie weren etwas scheu

27
scheu bedeutet ängstlich (s. Grimm XIV, 2608 Punkt 1a).
, dann
16
herr Torstensohn eine Keyserliche originalinstruction in Österreich auf einem hauß
17
gefunden, da ein Keyserlicher legat, so mit Bethlem Gabor tractiren sollen, außtrück-
18
lich befehlicht worden, solcher wortt sich im schluß und handlung zu befleißigen, die
19
zweyerley verstand in sich führeten.

20
Sie hätten sonst referirt, was zwischen unß [ i.e.: den evangelischen fürstlichen Gesandten]
21
fürgegangen und daß sich die Calvinisten freywillig von unß absentiret

28
Sie fehlten in der Sitzung vom 14. Dezember (s. Nr. 48). Zu den Gründen s. oben Anm. 6.
, so man ungern
22
gehöret und vor absonderung gebethen, sich aber gleichwohln gefallen laßen, daß man
23
nur die gravamina zu offeriren und den rest zur information zu reserviren vorhaben.
24
Weiln sie aber zur replic nicht nisi exhibitis gravaminibus schreiten können, bitten sie,
25
darmit zu eilen und alles zeitlich zu comportiren, aber dieß, was pendente bello einem
26
stand vom andern wiederfahren, nicht acerbe zu exaggeriren, dann die catholischen unß
27
solchenfalls wieder abzutrumpfen gute und gnugsame karten in den fäusten hätten, ge-
28
staltsam es seinem gnädigen fürsten und herrn an dergleichen den herren Wetteraui-
29
schen grafen zu begegnen nicht ermangelte, dann notorium, wie dero herr vatter vom
30
Palatino nur der ursachen so erbärmlich tractirt und herumbgeschleppet worden, daß
31
man dene nicht als regem Bohemiae tractiren wollen

29
Ludwig V. von Hessen-Darmstadt (1577–1626, Lgf. 1596) hatte sich nicht der Union ange-
30
schlossen, deren politische Ziele er verurteilte. Im März 1620 verpflichtete er sich dem Ks.
31
Seine Unterstützung trug mit dazu bei, daß Spinola 1620 die Pfalz besetzen und in die Wet-
32
terau einbrechen konnte. Im Gegenzug schädigte Hg. Christian von Braunschweig 1621 die
33
oberhessischen Gebiete Lgf. Ludwigs schwer. Im Mai 1622 fiel er erneut in Oberhessen ein.
34
Pfälzische Truppen, die sich mit dem Hg. vereinigen wollten, besetzten am 22. Mai 1622
35
Darmstadt und nahmen dabei Lgf. Ludwig und seinen Sohn (den späteren Lgf.en Georg II.)
36
gefangen ( Stammtafeln I T. 104; Frohnweiler, 5f.; Demandt, 250f.). Zu Christian d. J.,
37
Hg. von Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel (1599–1626): Schwineköper, 225f.
. Der könig in Engelland

38
Kg. Jakob I. (1566–1625, 1567 Kg. der Schotten, 1603 Kg. von England und Irland), der
39
Schwiegervater Friedrichs von der Pfalz ( Stammtafeln II T. 95).
hätte
32
solchen process rem mali odoris genennet. Weren die herrschafften Weimar

40
Im Fürstentum Weimar führte 1621 bis 1626 Hg. Albrecht die Regentschaft für seinen ältesten
41
Bruder, Hg. Johann Ernst (1594–1626), der, wie auch die weiteren Brüder der beiden, ein
42
Anhänger Friedrichs von der Pfalz war und im Sommer 1621 in die Dienste der Generalstaa-
43
ten trat. Die Brüder Wilhelm (später regierender Hg. von Sachsen-Weimar), Friedrich
44
(1596–1622), Johann Friedrich (1600–1628) und Bernhard (1604–1639) wandten sich 1622
45
in die Pfalz und beteiligten sich an den Kämpfen gegen die span. Truppen. Hg. Albrecht un-
46
terhielt als einziger der Brüder gute Beziehungen zu ihrem ehemaligen Vormund, Kf. Johann
47
Georg von Sachsen, der sich, ebenso wie Lgf. Ludwig V. von Hessen-Darmstadt, 1620 dem
48
Ks. verpflichtet hatte ( Stammtafeln I T. 44; Demandt, 250; Huschke, 102, 105,
49
110–113). Ein Eingreifen zugunsten des Lgf.en Ludwig seitens eines der Brüder konnte nicht
50
nachgewiesen werden.
und Alten-
33
burg

51
Hg. Johann Philipp von Sachsen-Altenburg (1597–1639, regierend seit 1618) schloß sich 1620
52
der ks.treuen Politik des Kf.en Johann Georg von Sachsen an ( Huschke, 59f.). Ein Eingreifen
53
zugunsten des Lgf.en Ludwig von Hessen-Darmstadt konnte nicht nachgewiesen werden.
damahln nicht gewesen, dörffte man wohl ein noch größere tragoedi mit ihrer
34
fürstlichen gnaden gespielet haben und die statt Darmbstat im feuer und rauch aufge-
35
gangen sein etc.

[p. 275] [scan. 293]


1
daß die gravamina von dem aufsatz über alle puncten separiret, separatim
2
übergeben und das übrigen noch zur zeit zuruckgehalten werde.

3
Sachsen-Lauenburg . Deßen votum sei ihm, dem fürstlich Meckelburgi-
4
schen, aufgetragen

1
Siehe oben Anm. 5.
, des inhal[ t]s: Seine fürstliche gnaden

2
Hg. August von Sachsen-Lauenburg.
hetten dero abge-
5
sandten

3
Gloxin.
instruirt, dohin zu cooperiren, damit

36
5 alle gravirten] In Magdeburg A I folgt: darunter auch etzliche mediat hansestätte weren
37
etc.
alle gravirten in den stand,
6
darin sie sich

38
6 anno] Magdeburg A I: vor anno.
anno 1618 befunden, [ wieder eingesetzt würden] . Wolle er dahin
7
votirt haben, daß auch ihrer möchte in dem

39
7 bedencken] In Magdeburg A I folgt: in specie et nomine tenus.
bedencken gedacht werden und
8
die restitutio ad annum 1618 begehret

40
8 werden] In Magdeburg A I folgt: In reliquis conformabit se maioribus.
werden.

9

41
9 Wetterauische Grafen] In der Druckvorlage, in Magdeburg A I und Magdeburg B so
42
bezeichnet, in Sachsen-Weimar A I als Naßau Saarbrück eingeführt

4
Siehe oben Anm. 6.
.
Wetterauische Grafen . Er conformire sich vorsitzenden und insonder-
10
heit Braunschweig

43
10 Lüneburg] In Magdeburg A I folgt: Was sonst Darmstatt erzehlet etc., wolle nicht hof-
44
fen, daß es in specie contra Nassau Saarbrücken [ gerichtet] .
Lüneburg.

11
Fränkische Grafen . Aus den memorialn und discoursen were zu verneh-
12
men, daß der hanseestädte begehren in 2 puncten bestehe:

13
1. Daß ihrer abstractive alß eines zugelaßenen bundes zu gedencken und

[p. 276] [scan. 294]


1
2. daß die mediatstände, so darunter begrieffen und

22
1 sich] In der Druckvorlage: sie.
sich gravirt befünden,
2
restituirt, auch uf solche maße ihrer gedacht werden:

23
2–3 Conformire – maioribus] Magdeburg A I: Das erste werden sie mit danck acceptiren
24
etc., wegen des andern weiter anhalten etc. Hoffen, ihr petitum sey billi[ c]h etc., weren
25
zufrieden etc., daß es verwahret werde etc.

26
Herr Salvius hette gefraget

6
Oelhafen hatte am 15. Dezember an der Deputation zu den schwed. Ges. teilgenommen
7
(s. oben bei Anm. 23). Bei dieser Gelegenheit hatte Salvius die hier referierte Frage gestellt.
wegen der stätte bedencken etc., ob der hansestädte ge-
27
dacht.

28
Ille, quod sic.

29
Salvius: Sey nicht unbillich etc.

30
Refert, was weiter bey der deputation fürgangen.

31
Ratione iustitiae [ sei] billich, daß es eingebracht werde. *** Catholici weren schon fertig
32
mit den gravaminibus

8
Die kath. Deputatio ad Gravamina trat zuerst am 18. Dezember zusammen (s. Nr. 48
9
Anm. 10).
***.

33
Es folgt eine Bemerkung von Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg,
34
die sich auch auf Äußerungen bezieht, die Salvius in bezug auf die Hansestädte gemacht
35
hatte.
Conformire sich cum
3
maioribus.

4
Magdeburgisches Direktorium . Die vota gehen dahin, daß des hansee-
5
bundes ad articulum 6 zu gedencken,

36
5 doch – clausula] Sachsen-Weimar A I: salvo iure superiorum.
doch cum annexa clausula.

6

37
6–9 Dieweil – praemittendis] Magdeburg A I: Reichsstätte hetten sich eingestellet etc.
38
Sed Bremensem una adesse

10
Die Zulassung des Bremer Ges. war nicht selbstverständlich, weil die Reichsstandschaft der
11
Hansestadt umstritten war (s. [Nr. 8 Anm. 38] ). Im magdeburgischen Diarium war im Konzept
12
ursprünglich notiert, daß bei der Re- und Correlation auch der Bremer Ges. erschienen und
13
consensu reliquorum zugelaßen worden sei ( Magdeburg G II fol. 222). In der überschick-
14
ten Fassung des Diariums wurde der auf den Bremer Ges. bezügliche Passus fortgelassen (Dia-
15
rium
Nr. 33 in: Magdeburg F II fol. 859–862’, hier fol. 859).
.

39
Status. [ Per] Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Gehe sie nicht an
40
etc. Quis nos constituit iudices?

41
Fränkische Grafen. Weren bey publicirung des reichsabschieds anno 1641 auch gewe-
42
sen . Magdeburgisches Direktorium. Quid, si ita: „Reichs- undt hansestätte“ etc.?

43
Status. Non etc., sondern nur „reichsstätte“ etc. Wir haben mit den hansestätten nicht[ s]
44
zu schaffen etc.

45
Magdeburgisches Direktorium. Der erbarn reichsstätte etc. erinnern sich gutermaßen […].
Dieweil sich auch numehr die reichsstädte angegeben, wolte man sie erfor-
7
dern.

8
Quod factum.

9
[ An die Reichsstädte gewandt:] Praemissis praemittendis. Sie erinnerten sich
10
gutermaßen, welchergestalt im fürstenrath ein bedencken zusammengetragen
11
und beliebet, auch am 4. [ /14.] huius geschloßen worden, daß die gravamina
12
ecclesiastica, zum theil auch politica, darin die evangelischen mit den catholi-
13
schen part machten, von dem bedencken solten separirt und ohnverlangt de-
14
nen statibus catholicis und cronen ausgestellet, die übrigen puncta des aufsat-
15
zes aber biß nach erfolgter replic der cronen hinterlaßen werden

17
Die städtischen Ges. waren am 15. Dezember informiert worden (s. Nr. 51).
. Dieweil
16
nun solches bedencken denen ehrbarn freyen reichsstädten communicirt,
17
auch der gemachte schluß albereit notificirt worden, so stehe ihnen frei, wie-
18
fern sie condescendiren wolten. Nun sie sich dan anitzo eingestellet, werde
19
ihnen anheimgegeben, ob sie ihre gedancken eröfnen wolten.

20
Im nahmen der reichsstädte proponirte Straßburg ex charta des inhalts,
21
wie es alsbalt von ihm übergeben und hac die ad dictaturam kommen

18
Gemeint ist das Reichs=Staedtische Votum Curiatum ueber den im Fuersten=Rath gemach-
19
ten Aufsatz, die Haupt=Friedens=Handlung betreffend (s. oben Anm. 1).
:

[p. 277] [scan. 295]


1
Es haben der ehrbarn frei- und reichsstädte anwesende gesandten den über
2
beider königlichen cronen vormals

34
2 ausgestalte] Magdeburg F II und Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III: aus-
35
gestelte.
ausgestalte propositiones

20
Bezug auf die schwed. Proposition II von 1645 VI 11 (s. [Nr. 2 Anm. 34] ) und die frz. Propo-
21
sition II von 1645 VI 11 (s. [Nr. 7 Anm. 53] ).
und darauf er-
3
folgte Keyserliche responsiones

22
Bezug auf die ksl. Responsionen an Frk. und Schweden von 1645 IX 25 (s. [Nr. 14 Anm. 2] ).
abgefasten aufsatz samt denen in diesem
4
hochlöblichen fürstenrath dabei beschehenen vernünfftigen erinnerungen

23
Die Reichsstädte hatten anscheinend den von dem Ausschuß ausgearbeiteten Ersten Entwurff
24
der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens erhalten und dazu eine Zusammen-
25
stellung
der von den fürstlichen Ges. in den sessiones 17 bis 24 (s. Nr. 31–35) beschlossenen
26
Korrekturen. Ein solcher Text wurde nicht ermittelt.

5
auch ihresorts ersehen, erwogen und dermassen wol und weißlich eingerich-
6
tet befunden, daß sie viel mehr für angewandte mühe,

36
6 fleiß und] Fehlt in der Druckvorlage, ergänzt nach Magdeburg F II und Braun-
37
schweig
-Lüneburg-Kalenberg A III.
fleiß und sorgfalt ge-
7
bührenden danck zu sagen und ümb gedeihelichen effect derselben den Aller-
8
höchsten inniglich zu bitten, alß etwas unzeitigerweise darwieder einzuwen-
9
den oder sich ohn uhrsach davon zu separiren haben. Demnach aber die fol-
10
genden gedancken gemeiniglich vollkommener sind und weiter hinausgehen
11
alß diejenigen, so prima statim vice succurrirt und ins mittel kommen, wollen
12
ermelte stätische gesandten, was ihnen bei einem und dem andern inzwischen
13
beigegangen, durch beigefügte notas unmaßgeblich eröfnen und darbei, was
14
solche apertur nach diesesorts führender guter intention wolmeinend auf-
15
und angenommen werde, zum fleißigsten gebeten, ihnen auch und andern
16
künfftig einkommenden uf erlangung weiterer und beßerer informationen
17
und instructionen alle zustehende notturfft reserviret und vorbehalten haben,
18
mit angehangtem erbieten,

38
18 wofern] Magdeburg F II und Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III: zum
39
fall.
wofern bei einem und andern annotato zweifel
19
vorfallen solte, gebührende erleuterung mit anführung derjenigen bewegnü-
20
ßen, welche dazu veranlaßet, zu erstatten.

21

40
21 Notae] Fehlt in der Druckvorlage, ergänzt nach Magdeburg F II und Braunschweig-
41
Lüneburg-Kalenberg A III.
Notae

27
Da der Text, auf den die notae sich beziehen, nicht ermittelt wurde, werden ersatzweise, falls
28
möglich, die Zitate im Ersten Enwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutach-
29
tens (s. [Nr. 24 Anm. 1] ) oder im Vollstaendigen Gutachten der Evangelischen Staende zu
30
Oßnabrueck (s. [Nr. 41 Anm. 1] ) nachgewiesen.
:

22
Ad articulum 3.

31
Gemeint ist Art. 3 der schwed. Proposition II von 1645 VI 11. Die fürstlichen Ges. berieten
32
am 15. November darüber (s. Nr. 32).
:

23
Numero 1 ad verba „wie in dem memorial numero 1 gebeten wirt“

33
Siehe Vollstaendiges Gutachten ( Meiern I, 806 ). Druck des Graeflich Nassau=Saarbruecki-
34
schen Memorials, desselben Restitution betreffend, von 1645 X 18 [ /28] : ebenda 831ff.,
35
mit drei Beilagen: 833–837 (s. dazu [Nr. 40 Anm. 44] ). Das Graeflich Nassau=Saarbrueckische
36
Memorial, desselben Satisfaction gegen Lothringen betreffend, bildet Beilage C.
: desglei-
24
chen die von solchen aus- und vorlagen rührende forderungen, welche für
25
andere, so geistliche, so weltliche personen samt denenselben zustendigen
26
guetern, zu abwendung deroselben vorgewester, unfelbarer beschädigung und
27
ruin von anno 1618 her guter wolmeinung und dergestalt mitleidentlich ge-
28
schehen sind, daß derdurch ihr scheinbarer nutz befördert oder doch vorge-
29
standener schaden abgewendet worden, alß sich zu Weißenburg am Rhein,
30
laut beilage numero 2

37
Gemeint ist Des Heiligen Reichs=Stadt Weissenburg am Rhein, Special-Gravamina. Kopie
38
in: Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 466–471, dort als Beilage [ 1] zum
39
Der erbarn frey- undt reichsstäte anwesender gesandten votum curiatum. Druck: Meiern
II, 163–167 .
, zu Hall in Schwaben

41
Schwäbisch Hall.
und andern orten mehr be-
31
geben.

32
Numero 2 „Naßaw Saarbrücken“

42
Siehe Vollstaendiges Gutachten ( Meiern I, 806 , nach der Markierung mm).
: die herren rheingrafen nach besag

43
nach besag bedeutet laut, zufolge ( Grimm I, 1539, s. v. besage).
me-
33
morials sub numero 5

44
Gemeint sind Herrn Johann Casimirn, Wild= unnd Rheingrafen etc. Particularbeschwehr-
45
den. Kopie in: Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 474 als Beilage [ 3] zu Der
46
erbarn frey- undt reichsstäte anwesender gesandten votum curiatum. Druck: Meiern II,
168f.
.

[p. 278] [scan. 296]


1
Numero 3 „allermänniglich in den stand“

48
Siehe Vollstaendiges Gutachten ( Meiern I, 806 , vor der Markierung pp).
: darinnen ein ieder anno 1618 in
2
ecclesiasticis et politicis gewesen, hinwiederumb gesetzet und wegen indeßen
3
unterlaßener lehenmuthungen und requisitionen niemanden einige Be-
4
schwerde und nachtheil zugezogen werden müge.

5
Numero 4 post verba „von ständen des Reichs“

49
Konnte nicht ermittelt werden. Der nachfolgende Text steht im Ersten Entwurff ( Meiern I,
744 , zwischen den durch (ee) und (ff) gekennzeichneten Zusätzen) und an entsprechender Stelle
51
im Vollstaendigen Gutachten ( Meiern I, 806 ). In beiden Fällen fehlt die Erwähnung Lin-
52
daus
, und die Bezifferung der Beilagen differiert. Beim Vollstaendigen Gutachten sind als Bei-
53
lagen
II und III aufgeführt: Memorialien der Städte Speyer und Weissenburg am Rhein,
1
daß diejenigen Obligationes, so ihnen tempore belli sind abgedrungen worden, ungueltig
2
seyn sollen (s. Meiern I, 830 ). Schon Meiern hat vergeblich nach dem Text gesucht (s. seine
3
Notiz ebenda 831); er konnte auch hier nicht ermittelt werden.
: wie unter andern auch zu
6
Speyr, Weißenburg und Lindaw vermög der beilagen sub numero 2

4
Diese Beilage des Votum Curiatum, Weißenburg betreffend, wurde bereits erwähnt (s. oben
5
Anm. 54). Die Beilagen 3 und 6 konnten nicht ermittelt werden. Die Gravamina Speyers
6
betrafen zufolge der Memorialien (s. oben Anm. 60) Obligationen, die der Stadt während des
7
Krieges abgedrungen wurden. Näheres dazu wurde nicht ermittelt. Zu den Gravamina Lin-
8
daus s. [Nr. 34 Anm. 52] .
, 3 et 6
7
geschehen.

8
Numero 5 ad verba „des königreichs Böhmen“

9
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 744 , zweitletzter Absatz).
: sofern derselbe zwischen
9
ihrer Keyserlichen majestät und den ständen deßelben königreichs versiret.

10
Numero 6 „oder auch dem königreich“

10
Siehe Vollstaendiges Gutachten ( Meiern I, 807 , nach der Markierung rr).
: weiniger dem Heiligen Römischen
11
Reich an seinem dabei habenden interesse.

12
Ad articulum quartum

11
Gemeint ist Art. 4 der schwed. Proposition II von 1645 VI 11. Die fürstlichen Ges. berieten
12
am 16. November darüber (s. Nr. 33).
:

13
Numero 7 ad verba „erkant und zugelaßen“

13
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 745 , zweiter Absatz).
: deßgleichen in unterschiedli-
14
chen fällen unerachtet aller ratione incompetentiae fori und sonst rechtmäßig
15
eingewandter, declinatorischer exceptionum die sachen praetense ex officio
16
für beschloßen angenommen.

17
Numero 8 ad verba „bekanten praeiudiciis“

14
Siehe ebenda 745f.
: davon obangezogene beilage
18
numero 2

15
Siehe oben Anm. 54.
auch eines in sich haltet.

19
Numero 9 ad verba „mit ohngefehr 16“

16
Siehe Vollstaendiges Gutachten ( Meiern I, 810 , 1. Absatz). Gemeint ist das Personal der
17
Reichsgerichte. Am 12. Oktober hatte der Ausschuß beschlossen, daß jedes Gericht mit 16 oder
18
22 Personen zu besetzen sei, s. Nr. 25 (S. 381 Z. 33ff.).
: oder 12.

20
Numero 10 „ihren ordentlichen gerichten“

19
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 748 , dritter Absatz).
: dahin sie zuvor rechtswegen ge-
21
hörig gewesen.

22
Numero 11 „autoritatem suam impertitur“

20
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 749 , Ende des ersten Absatzes).
: Und damit der vorgestelte, ge-
23
meinnützige zweck schleuniger und unparteiischer justitz desto ehender und
24
leichter erlanget werden müge, stellen der fürsten und stände gesandten fer-
25
neren nachdencken anheim, ob nicht die Keyserliche majestät allerunterthä-
26
nigst anzulangen und zu ersuchen sein möchte, diejenigen stände des Reichs,
27
welche mit dem privilegio de non appellando nisi ad certam summam vel
28
quantitatem noch nicht begnädiget sind, daß von denselben kein[ e] appellatio
29
an einig ihrer Keyserlichen mayestät und des Reichs höchstes gericht anderer-
30
gestalt hinfüro gehen und erwachsen oder auch daselbsten angenommen undt
31
proceß darauf erkant werden sollen, es treffe dan die in erster instants gefor-
32
derte summa capitalis mehr dan 600 goldgulden an, allergnädigst zu befreyen,
33
denjenigen ständen des Reichs aber, welche dergleichen privilegia schon vor-
34
hin erlanget und bißhero in wircklicher übung gehabt haben, ihre summas
35
appellabiles zum wenigsten altero tanto zu erhöhen und zu extendiren, dar-
36
neben auch allergnädigst zu belieben, daß zu beßerer unterhaltung der herren
37
assessorum und erleichterung der erarmten stände bei allen höchsten ge-
38
richtsstellen die sportulae auf die mas und weis, deren man sich

41
38 hernacher] Fehlt in Magdeburg F II und Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg
42
A III.
hernacher
39
miteinander auf nechstkünfftigen reichstag vereinbaren wirt, eingeführet, wie
40
nicht weniger nach dem zu Franckfurth

43
40 nechst] Magdeburg F II und Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III: jungst.
nechst gefastem gutachten

21
Bezug auf Der Reichs-Deputirten ferners Gutachten, die Securitatem Judicii Cameralis
22
und Erhoehung der Salarien, mittelst der Juden=Capitation, betreffend, von 1644 VII 6
23
(Druck: > Meiern, ACR II, 213–217).
eine

[p. 279] [scan. 297]


1
jährliche capitatio unter der judenschafft angestellet und das daraus erhebte
2
geld zu salarirung der herren assessorum aliorumque iustitiae ministrorum
3
angewendet, sodan zu desto fördersamen erörterung der beschloßenen und
4
sonderlich in revisorio hangenden sachen neben den ordinari deputirten noch
5
eine extraordinari deputation gemacht und angeordnet werde, von welchen
6
allen und ieden aber bei künfftiger reichsversamlung ausführlich zu reden be-
7
ßere occasion und zeit sein wirt.

8
Numero 12 ad verba „gehörigen vorbehalt auszusetzen“: „und alsdan dem
9
alhier beliebten modo nach werckstellich zu machen sein werde“, deleantur
10
verba „dahinzustellen“

24
Gemeint ist: Der Justizpunkt solle ausgesetzt werden. Im Ersten Entwurff steht in der in
25
Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III überlieferten, älteren (s. [Nr. 24 Anm. 1] ) Fas-
26
sung
: mit gehörigen vorbehalt auszusezen und dahinzustellen sein werden. In der in Mei-
27
ern
I, 749, überlieferten Fassung steht statt dessen: mit gehoerigem Vorbehalt, auszusetzen
28
und alßdann dem allhier beliebten Modo nach, werckstellig zu machen seyn werden.
.

11
Ad articulum 5.

29
Gemeint ist Art. 5 der schwed. Proposition II von 1645 VI 11. Die fürstlichen Ges. berieten
30
am 16. November darüber (s. Nr. 33).
:

12
Numero 13 ad verba „Caroli IV.“

31
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 750 ).
: dergestalt bewenden, daß kein Römi-
13
scher könig anders dan vacante Imperio erwehlet werden solle, es erfordere
14
dan die allgemeine wolfarth des Heiligen Römischen Reichs oder die euserste
15
und unvermeidliche noth ein anders, deleatur verbum „allerdings“

32
allerdings bewenden statt dergestalt bewenden steht im Ersten Entwurff und im Vollstaen-
33
digen Gutachten ( Meiern I, 750 und 812). Auch der dann folgende Text weicht in beiden
34
Fällen von dem hier zitierten ab.
.

16
Numero 14 „festungen nicht zu besetzen“

35
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 750 , zweitletzter Absatz).
: Und wollen solcher allergnädig-
17
sten Keyserlichen, hochrümlichen erklärung zufolge der fürsten undt stände
18
gesandten getrösteter zuversicht geleberi, darumb auch allerunterthanigst
19
hiermit gebeten haben, allerhöchstgedachte

37
19 ihre] Fehlt in der Druckvorlage, ergänzt nach Magdeburg F II und Braunschweig-
38
Lüneburg-Kalenberg A III.
ihre Keyserliche majestät wollen
20
die allergnädigste verordnung thuen, damit alle dergleichen unterschiedlich
21

39
21 fielen] Magdeburg F II und Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III: vielen.
fielen, sonderlich in dem Fränckischen und Schwäbischen craiß geseßenen
22
stände zum theil von ihrer Keyserlichen majestät, zum theil von den Chur-
23
beyerischen völckern noch obliegende und ferners angetrohete, auch wirck-
24
lich

40
24 bevorstehende] So Magdeburg F II und Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III,
41
in der Druckvorlage aber: betrohete.
bevorstehende kriegspressuren und beschwerden unverweilet und gentz-
25
lich abgestellet undt nicht durch derselben wieder obgesetzte allergnädigste
26
erklärung und selbst angeführte bestendige fundamenta, auch ofenbare billig-
27
keit, beharrliche fortstellung und continuation obbedeutete stände unter
28
wehrenden tractaten vollends zugrund gerichtet und zu genießung der süssen
29
früchten des mit Gottes hülf verhoffenden edlen friedens undüchtig gemacht,
30
benebens auch den frembden cronen, selbige ständ desto mehr und ehender
31
feindlich anzufallen

42
31–32 und praetexten] Fehlt in der Druckvorlage, ergänzt nach Magdeburg F II und
43
Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III.
und zu incommodiren, zu vorigen apprehensionen und
32
praetexten noch ferner anlas und gelegenheit gegeben werden müge, delean-
33
tur reliqua usque ad § „Alßdan auch“ etc.

36
Siehe ebenda letzter Absatz. Zwischen festungen nicht zu besetzen und Alßdan auch steht
37
nicht der von den städtischen Ges. zitierte Text, sondern ein viel kürzerer.

34
Numero 15 ad verbum „demoliret“

38
Erster Entwurff ( Meiern I, 751 , erster Absatz).
: dasjenige aber, was ein und ander
35
standt beweißlich hergebracht, hierdurch in keinen weg verstanden noch auf-
36
gehoben werden müge.

[p. 280] [scan. 298]


1
Ad articulum 6.

39
Gemeint ist Art. 6 der schwed. Proposition II von 1645 VI 11. Die fürstlichen Ges. berieten
40
am 16. November darüber (s. Nr. 33).
:

2
Numero 16 ad verba „sonst werden die alte“

41
Der hier allegierte Text wurde nach der Beratung am 16. November formuliert, s. Nr. 33
42
(oben S. 93 Z. 23f.).
: in- und außerhalb des Reichs
3
wol hergebrachte foedera wie nicht weniger die pacta gentilitia billich confir-
4
mirt und in ihrem stand erhalten:

36
4 deleantur reliqua] Fehlt in der Druckvorlage, ergänzt nach Magdeburg F II und Braun-
37
schweig
-Lüneburg-Kalenberg A III.
deleantur reliqua.

5
Ad articulum 7.

43
Gemeint ist Art. 7 der schwed. Proposition II von 1645 VI 11. Die fürstlichen Ges. berieten
44
über die Gravamina ecclesiastica am 17. November (s. Nr. 34).
eiusque gravamen ecclesiasticum 1:

6
Numero 17 ad verba „numero 6 hierbei befindlich“

45
Siehe Vollstaendiges Gutachten ( Meiern I, 815 , nach der Markierung hhh).
: Es sehen der ehrbarn
7
frey- und reichsstädte gesandten ihresorts für beßer an, daß diese beilage

46
Gemeint ist die Kayserliche Resolution, denen Fraenckischen Crayß-Gesandten ertheilet,
47
den 20. Aug. 1629 ( s. Nr. 34 Anm. 31).
,
8
weiln darinnen mehr praejudicirliches alß vorträgliches für die evangelischen
9
enthalten, und zwar eben der Dillingensium böse opinion, so sie capitulo 10,
10
quaestione 75, numero 28 führen

48
Siehe Pacis Compositio, editio altera, 493f. Hauptautor dieses in Dillingen erschienenen
49
Werkes war der Jesuit Paul Laymann (1574–1635), ein bedeutender Moraltheologe und
50
Beichtvater Ks. Ferdinands II. Das Werk stellte die Grundlagen des Religionsfriedens, der als
51
Vertrag, nicht als Gesetz angesehen wird, in Frage und war bei den Protestanten entsprechend
52
verhaßt ( Heckel, Autonomia, 150–156; Pilz, 843; Repgen, Römische Kurie I.1, 212ff.;
53
Dickmann, 17).
, begrieffen, gar von concept gelaßen
11
werde, zumaln weiln die herren Keyserlichen, das ohn der gesamten ständ
12
verwilligung weder newe gesetze gegeben noch die alten interpretiret werden
13
mögen, in ihrer auf den 5. artikel ertheilten antwort

1
Bezug auf die ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II, Ad V. ( Meiern I, 620 ).
selbsten gestendig sein,
14
über welche bekentniß die

38
14 diesfals] Magdeburg F II und Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III: diß-
39
orths.
diesfals führende intention keines weitern bewei-
15
ses vonnöthen hat. Wolten man sie aber ie dabei behalten, könte solches ohn
16
gnungsame praecaution und protestation, daß nemlich durch den anzug übri-
17
gen und wiedrigen contentis nichts deferirt und eingereumt sein solle, nicht
18
geschehen, vorab weiln die herren Frantzosen vom concept bereits communi-
19
cation erlanget

2
Siehe Nr. 41 bei Anm. 39.
und durch dieselben zweifelsfrey

40
19 noch mehrere] So in Magdeburg F II und Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg
41
A III, in der Druckvorlage aber: n〈a〉ch mehrer.
noch mehrere Papisten be-
20
richt davon bekommen werden.

21
Numero 18 „adeliche familien“

3
Siehe Vollstaendiges Gutachten ( Meiern I, 816 , nach der Markierung kkk): Die dortige
4
Formulierung entspricht dem Vorschlag Sachsen-Weimars vom 17. November, s. Nr. 34
5
(oben S. 103 Z. 24f.).
: und andere ehrliche personen. Hingegen
22
könten die wörter „stifftmeßige und hohe“

6
Diese Formulierung konnte nicht nachgewiesen werden.
aus- und bei der generalitet ge-
23
laßen werden.

24
Numero 19 „geenderte iuramenta“

7
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 753 , letzter Absatz).
: und newerliche gemachte,

42
24 wiederliche] Magdeburg F II und Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III:
43
wiedrige.
wiederliche
25
statuta.

26
Numero 20 ad verba „und revisiontagen“

8
Siehe ebenda.
: auch andern conventen.

27
Numero 21 „vorlengsten suspendirt“

9
Siehe Vollstaendiges Gutachten ( Meiern I, 816 , nach der Markierung lll). Gemeint sind die
10
Jura Papalia.
: und bei den evangelischen niemaln in
28
einiger consideration gewesen.

29
Ad 2. gravamen [ ecclesiasticum]:

30
Numero 22, sub numero 7 „extractsweise beigelegt“ : Wegen dieser beilage
31
führen der erbaren freyen und reichsstädte gesandten gleiche meinung wie bei
32
der vorgehenden 6., daß sie nemlich, weiln die thesis vorhin zu gnügen beige-
33
bracht, wol ümbgangen werden könte, wo sie anders nicht dem § „Nicht
34
minder wollen gebohrne“

12
Siehe Vollstaendiges Gutachten ( Meiern I, 820 , nach der Markierung ttt).
in folgenden 3. gravamine zuwiederlauffen und
35
pfaltzgraf Christian Augusti

13
Gemeint ist Pgf. Christian August zu Sulzbach (1622–1708), der älteste Sohn Pgf. Augusts
14
(s. Stammtafeln I T. 31), an den die erwähnte ksl. Resolution von 1627 (wie oben
15
Anm. 92) gerichtet war.
intention entgegengesetzt werden solle. Sie

[p. 281] [scan. 299]


1
contestiren dadurch allein ihre tragende sorgfalt und stellen das übrige denje-
2
nigen, so dabei interessirt sein möchten, zu fernerm nachdencken anheim.

3

37
3 „kirchordnungen“] Magdeburg F II und Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg
38
A III: „kirchenordnung“.
Numero 23 „kirchordnungen zu machen“

16
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 754 , vorletzter Absatz).
: schulen anzurichten.

4
Numero 24 „sowol als andere“

17
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 755 , nach der Markierung ooo).
: ohnmittelbare ständ.

5
Numero 25 „nicht weniger zu verstehen“

18
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 755 , vorletzter Absatz).
: dabei es aber auch keine andere
6
meinung hat, dan daß an denen orten, da verschiedener obrigkeiten untertha-
7
nen vermengt beisamen wohnen, alß sonderlich in dem Rheinischen, Fränki-
8
schen und Schwäbischen craiß geschihet, und kein landsaßerei herkommen
9
ist,

39
9 es der] So Magdeburg F II und Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III, in der
40
Druckvorlage aber: daß der.
es der religion halben in dem stand, welche ein und iede obrigkeit bei den
10
ihrigen hergebracht und in übung hat, gelaßen werden solle.

11
Numero 26 „daß auch hierinnen“

19
Siehe ebenda.
: wie nicht weniger bei den mediatständen
12
und städten, welche das exercitium religionis quovis legitimo modo herge-
13
bracht, darinnen aber hisce temporibus turbirt, ja wol gar davon verstoßen
14
worden seind.

15
Ad 3. gravamen [ ecclesiasticum]:

16
Numero 27 „ehrenamt werden sie zugelaßen“

20
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 756 , zweiter Absatz).
: der prediger kinder hat man
17
für unehlich gehalten und zu keinen digniteten admittiren wollen, sie haben
18
sich dan vorhin vermeintlich legitimiren laßen und ihre eltern dadurch zu
19
unehrlichen leuten gemacht.

20
Numero 28 ad verba „gebuhrts- noch lehrbriefe“

21
Siehe ebenda.
:

41
20–22 und – „preßuren“] Fehlt in der Druckvorlage, ergänzt nach Magdeburg F II und
42
Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III.
und andere notturfftige
21
attestationes.

22
Numero 29 „grausamer preßuren

22
Siehe ebenda.
“: alß daß man sie an vielen orten von
23
ihren hergebrachten ehrenstellen, ämtern, handwercken, rechten und gerech-
24
tigkeiten zu mercklicher verschimpfung der sämtlichen evangelischen glau-
25
bensgenoßen removirt und verstoßen, ihre hinterlaßene witwen und waysen
26
in die auch

43
26 noch] Magdeburg F II und Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III: wohl.
noch von evangelischen selbsten fundirte stifftungen und allmo-
27
sen entweder gar nicht einnehmen oder doch auf verweigerte aposthasi darin-
28
nen nicht behalten wollen.

29
Numero 30 „praetext gantz confiscirt“

23
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 756 , letzter Absatz).
: angefallene erbschafften unterschla-
30
gen, von denen dem evangelischen ministerio verordneten legatis die nachsteur
31
gleichsam, ob sie außer der obrigkeit gegangen weren, abgefordert.

32
Numero 31 „andere, die nur ein bloßes ius“

24
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 757 , erster Absatz).
: communionis vel etc.

33
Numero 32 „zu ausschaffung der evangelischen“

25
Siehe ebenda.
: etiam invito et prohi-
34
bente socio

44
34 et] Magdeburg F II und Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III: vel.
et domino.

35
Ad gravamen [ ecclesiasticum] 4.:

36
Numero 33 „wie die Augßpurgischen“

26
Siehe ebenda zweiter Absatz. Gemeint sind Beschwerden der Evangelischen in bestimmten,
27
vordem gemischtkonfessionellen Reichsstädten.
: Weißenburgischen.

[p. 282] [scan. 300]


1
Ad gravamen [ ecclesiasticum] 5.:

2
Numero 34 „abbrüchig sein könten“

28
Siehe ebenda letzter Absatz. Gemeint ist alles, was dem Religionsfrieden abbrüchig sein
29
könnte.
: ist in omnibus et per omnia also ein-
3
gestellet und aufgehaben

30
aufgehaben ist eine im Frühneuhochdeutschen mögliche Form des Partizip Präteritums von
31
aufheben ( Frühneuhochdeutsches Wörterbuch II, 467).
, daß man sich derselben gegen evangelischen stän-
4
den und derenselben unterthanen in keinerlei weiß noch wegen anzumaßen
5
hat.

6
Ad gravamen [ ecclesiasticum] 6.:

7
Numero 35 „gefährliche assertiones“

32
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 758 , zweiter Absatz).
: alß daß er, [ der Religionsfriede] , ein
8
bloßes temporalwerck und abgetrungene tolerants sei, welche diejenigen, so
9
darwieder protestirt, nicht binde und quoad Lutheranos strictissime zu ver-
10
stehen, daß in Keyserlicher majestät und der stände machten nicht stehe, über
11
geistliche güter, ob sie gleich vom Römischen Reich zu lehen gehen, zu dis-
12
poniren, eo quod sint res extra commercium hominum positae, daß deswegen
13
auch den evangelischen keine

39
13 commoda] So in Magdeburg F II und Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III,
40
in der Druckvorlage aber: commota.
commoda possessionum, weniger einige prae-
14
scriptiones in geistlichen sachen zu gestatten, hinkegen die zu zeiten des inte-
15
rims

33
Also 1548.
erlangte vermeinte possession pro vera zu halten und zumal auch dies
16
den religiosis vorständig sei, wan nach dem Paßawischen vertrag

34
Gemeint ist der Passauer Vertrag vom 2. August 1552 (Druck: Sammlung III, 3–10), in
35
dem Ks. Karl. V., bedrängt durch den Fürstenaufstand unter Kf. Moritz von Sachsen, einen
36
Stillstand bis zum nächsten RT bewilligte, auf dem Religionsfrage und Gravamina geregelt
37
werden sollten ( Bonwetsch; Iserloh, 307f.; Rabe, Karl V., 641 Z. 12–35).
ein und
17
ander ordensperson in reformirten stifftern oder clöstern aus guthwilligkeit
18
geduldet worden und was dergleichen vorgeben mehr sind.

19
Numero 36 „wer vor ein[ en] evangelischen zu halten“

38
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 758 , letzter Absatz).
: und consequenter
20
des auf die Augßpurgische confession gegründeten religionfrieden[ s] fähig
21

41
21 sey] So in Magdeburg F II und Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III, in der
42
Druckvorlage aber: sein.
sey.

22
Numero 37 „andere viel beschwerden“

39
Siehe ebenda 759, zweiter Absatz.
: und darunter sonderlich auch
23
diese, daß an verschiedenen orten den evangelischen ständen ihre vor langen
24
jahren besitzlich innengehabte pfandschafften unter wehrender dieser kriegs-
25
unruhe abgelöst und damit zugleich die enderung der evangelischen religion
26
darbei vorgenommen worden, wie zu Lindaw , beiden unten gemelten
27
reichsdöffern Juxfeld und Senfeld

41
Gemeint sind Gochsheim und Sennfeld (s. [Nr. 34 Anm. 189] , 190).
und anderswo geschehen, welche newe-
28
rung billich in den stand, darinnen man sich anno 1618 in ecclesiasticis et
29
politicis befunden hat, hinwiederumb zu richten.

30
Ad gravamen politicum 2.

42
Die fürstlichen Ges. berieten über die Gravamina politica am 17. November (s. Nr. 34).
:

31
Numero 38: „nach ausweisung des memorials numero 8.“

43
Siehe Vollstaendiges Gutachten ( Meiern I, 823 , nach der Markierung c4). Gemeint ist das
44
Memorial des Ertz=Stiffts Magdeburg ueber den allzuhohen Matricular-Anschlag. Der
45
Text, nach dem schon Meiern vergeblich gesucht hat (s. seine Notiz ebenda 831), wurde
46
nicht ermittelt.
: ingleichen die
32
stadt Nürnberg krafft vormals einkommener memorialien

47
Diese Memorialien wurden nicht ermittelt.
, Weisenburg am
33
Rhein laut obangezogenen memorials sub numero 2

48
Siehe oben Anm. 54.
, Rothenburg an der
34
Tauber undt viel andere ständ beschweren.

35
Ad [ gravamen politicum] 4.:

36
Numero 39 „soviel die bestellung“

49
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 761 , nach der Markierung h4). Gemeint ist die Be-
50
stellung
des SR-Direktoriums (s. dazu [Nr. 34 Anm. 143] ).
: seines directorii betrifft, ein newes
37
praeiudicium durch 2 von Münster gekommene conclusa wollen zugezogen
38
werden, ohnangesehen derselbe sich etc.

51
Entspricht ungefähr dem im Vollstaendigen Gutachten gewählten Text, doch heißt es dort:
52
durch ein von Mue[ n]ster eingekommenes Bedencken (s. Meiern I, 824 , nach der Markie-
53
rung
h4). Diese 2 conclusa bzw. Bedencken wurden nicht ermittelt.

[p. 283] [scan. 301]


1
Ad [ gravamen politicum] 5.:

2
Numero 40 „ohnangefochten laßen“

1
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 761 , drittletzte Zeile).
: und zu deßelben

2
Gemeint ist das Jus Suffragii Decisivi der Reichsstädte.
beßern versiche-
3
rung die re- und correlationes künfftig nicht

34
3 divisim] So Magdeburg F II und Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III, in der
35
Druckvorlage aber: divisum.
divisim, sondern, wie es vor der
4
zeit gehalten worden, in gegenwart aller 3 reichsräthe vornehmen und die
5
maiora, welche ohnedas

36
5–6 in – betreffend] Magdeburg F II: in sachen, [ die] das gewißen, geldt und solche ding
37
betreffen; Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III: in sachen, das gewißen, geldt
38
unndt sölche dinge betreffendt.
in sachen des gewißens, geld und solche ding betref-
6
fend, do die stände ut singuli zu consideriren, keinen vorgang haben, machen
7
und erheben.

8
Ad [ gravamen politicum] 8.

3
Dieses Gravamen stand noch nicht im Ersten Entwurff und auch nicht in dessen korrigierter
4
Fassung, die am 21. November verlesen wurde (das ergibt sich aus der Mitschrift des magde-
5
burgischen Sekretärs, s. Magdeburg A I fol. 252–252’). Es betrifft die Disposition über Land
6
und Leute der Reichsstände, ohne daß diese dazu gehört werden, und die Vergabe von Reichs-
7
gliedern selbst, wie mit Gochsheim und Sennfeld geschehen, s. Vollstaendiges Gutachten
8
( Meiern I, 826 , VIII.).
:

9
Numero 41 „memorial numero 8 ausweiset“

9
Gemeint ist das Memorial des Ertz=Stiffts Magdeburg (s. oben Anm. 116).
: darüber gleichwol die stadt
10
Magdeburg, weiln sonderbare ümbstände hierbei mit einlauffen sollen, för-
11
derst mit ihrem bericht zu hören, sodan diese sach nach befundener beschaf-
12
fenheit etwa auf gütliche tractaten auszustellen sein wirt.

13
Numero 42 „welches alles“

10
Siehe Vollstaendiges Gutachten ( Meiern I, 826 , VIII.).
: neben denen sowol in puncto religionis alß der
14
hergebrachten

39
14 reichsimmediat-] Magdeburg F II und Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III:
40
reichsimmedietet.
reichsimmediat- und anderer habenden privilegien, freiheiten
15
und gerechtigkeiten zugefügten newerungen und beschwerlichen eingrieffen.

16
Ad [ gravamen politicum] 9.

11
Für dieses Gravamen gilt das oben in Anm. 123 Gesagte. Es betrifft die Vergabe von Gütern
12
reichsständischer, des Crimen Laesae Majestatis beschuldigter Untertanen durch den Ks.,
13
s. Vollstaendiges Gutachten ( Meiern I, 826 , IX.).
:

17
Numero 43 „eingrieff gethan haben“

14
Siehe Vollstaendiges Gutachten ( Meiern I, 826 , IX.).
: deßwegen dan nicht allein, was in
18
diesen, sondern auch andern fällen seit anno 1618 vorgangen, dazu, weiln
19
mediatlehen in confiscation gezogen, andern verliehen, den ständen des
20
Reichs newe vasallen wieder willen obtrudirt und den dominis territorii das
21
confiscationrecht unterbrochen worden, in vorigen stand hinwiederumb zu
22
stellen und zu richten.

23
Ad [ gravamen politicum] 10.

15
Dieses Gravamen stand noch nicht im Ersten Entwurff. Es betrifft die Gravamina der Wet-
16
terauischen
Gf.en (s. Vollstaendiges Gutachten, Meiern I, 826, X .). Deren Ges. hatte bei der
17
Verlesung des korrigierten Ersten Entwurffs am 21. November erinnert, daß die Gravamina
18
des Gf.enstandes addiert werden müßten (s. die Mitschrift des magdeburgischen Sekretärs,
19
Magdeburg A I, hier fol. 252’).
:

24
Numero 44 „grafen betreffend“

20
Siehe Vollstaendiges Gutachten ( Meiern I, 826 , X.).
: sofern sie in die politica mit einlauffen.

25
Ad articulum propositionis Suecicae 8.

21
Gemeint ist Art. 8 der schwed. Proposition II von 1645 VI 11. Die fürstlichen Ges. berieten
22
am 18. November darüber (s. Nr. 35).
:

26
Numero 45 „einigen abtrag“

23
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 762 , 4. Absatz).
: wegen der zu erlangung des besitzes oder
27
sonsten in einige andere weg respectu bonorum restituendorum ausgelegter
28
und

41
28 verschoßener] So in Magdeburg F II und Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg
42
A III, in der Druckvorlage aber: verschloßener.
verschoßener

24
verschoßener meint hier anscheinend vorgeschossener und ist somit eine Ableitung von vor-
25
schießen in der Bedeutung von Geld leihen, vorstrecken (s. Grimm XXVI, 1465f. s. v. vor-
26
schießen Punkt 7).
gelder.

29
Numero 46 ad verba „pensiones abstatten“

27
Siehe Vollstaendiges Gutachten ( Meiern I, 828 , erster Absatz).
: hingegen aber die bißhero
30
eingehabene

28
eingehabene bedeutet innegehabte (s. Grimm III, 194 s. v. einhaben).
nützungen lucro possessorum intermediorum cediren und den
31
creditorn ihre ansprach

30
ansprach bedeutet hier Anspruch (s. [Nr. 32 Anm. 78] ).
wieder dieselben abgesprochen werden solte.

32
Numero 47 „memorial numero 10 zu ersehen“

31
Siehe Vollstaendiges Gutachten ( Meiern I, 828 , erster Absatz). Gemeint ist Des Wetteraui-
32
schen und Fraenckischen Grafen=Stands Memorial, daß sie die, tempore belli aufge-
33
schwollene Pensiones zu zahlen nicht schuldig, weil sie ihre Herrschafften nicht genos-
34
sen. Der Text, nach dem schon Meiern vergeblich gesucht hat (s. seine Notiz in Meiern I,
831 ), wurde nicht ermittelt.
: weiln iedoch die fälle sehr
33
ungleich und etliche der güter wegen stetiger quartier und unsicherheit gar

43
30 eingehabene] So auch Magdeburg H. Magdeburg F II und Braunschweig-Lüne-
44
burg-Kalenberg
A III: eingehobene

29
eingehobene kann die Bedeutung haben erhobene (s. Grimm III, 197 s. v. einheben).
.

[p. 284] [scan. 302]


1
nicht genießen, etzliche so viel daraus nicht erheben könten, alß hoch die
2
beschwerd und zinß sich angeloffen hetten, etlichen ein ander hindernis in
3
dem weg gestanden, nich[ t]sdestoweniger aber aller billigkeit wiederlauffen
4
würde, wan man dem creditori das vollige nachsehen anheimweisen wolte,
5
alß wirt auf ein solch temperament zu gedencken sein, darmit nicht einem
6
theil geholffen, dem

31
6 andern] In Magdeburg F II und Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III folgt:
32
aber.
andern entholffen

36
enthelfen bedeutet schaden (s. Grimm III, 557 s. v. enthelfen).
, sondern dergleichen fälle iuxta re-
7
gulas aequi et boni erörtert, insonderheit aber

33
7 denjenigen] So Magdeburg H und Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III;
34
Magdeburg F II: den ; Druckvorlage: demjenigen.
denjenigen creditorn, welche
8
auf den bonis restituendis von alters her zu praetendiren und ein ius hypothe-
9
cae haben, weder des capitals noch der ausstendigen pensionen halben einige
10
retentio und eigenthätige verenderung des tituli possessionis nachgesehen
11
und verstattet werde.

12
Ad articulum [ propositionis Suecicae] 13.

37
Gemeint ist Art. 13 der schwed. Proposition II von 1645 VI 11. Die fürstlichen Ges. berieten
38
am 18. November darüber (s. Nr. 35).
:

13
Numero 48 „zu besetzen“

39
Siehe Vollstaendiges Gutachten ( Meiern I, 828 , nach der Markierung r4).
: sofern er

35
13 vor] So Magdeburg F II und Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III, in der
36
Druckvorlage aber: von.
vor anno 1618 dazu befugt gewesen
14
und ohne nachtheil anderer gerechtsame und freiheit geschehen kan. Und
15
soll sich dieses auch auf diejenigen städte verstehen, welche nicht eben imme-
16
diate dem Reich unterworffen, mit dem iure praesidii aber von alters her ver-
17
sehen seind. Dan dieselben [ sind] nicht weniger alß die ehrbarn frey- und
18
reichsstädte bei ihren wolhergebrachten freiheiten, rechten und gerechtigkei-
19
ten zu erhalten und in vorigen stand zu setzen mit abschaffung aller densel-
20
ben darwieder auf einigerlei weise zugefügter beschwerden.

21
Numero 49 „ausgefolgt werden solle“

40
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 763 , dritter Absatz).
: wie insonderheit die stadt Weisen-
22
burg am Rhein in obangezogener beilage sub numero 2 gebeten

41
Siehe oben Anm. 54.
.

23
Ad articulum [ propositionis Suecicae] 14.

42
Gemeint ist Art. 14 der schwed. Proposition II von 1645 VI 11. Die fürstlichen Ges. berieten
43
am 18. November darüber (s. Nr. 35).
:

24

37
24 „eigener“] So Magdeburg F II, Magdeburg H und Braunschweig-Lüneburg-
38
Kalenberg A III. In der Druckvorlage aber: „einiger“.
Numero 50 „eigener vestungen“

44
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 763 , vierter Absatz). Dort steht allerdings einiger
45
Vestungen. In der Sitzung am 18. November wurde aber die Formulierung gefordert: zu
46
besatzung eigener vestungen (s. Nr. 35 nach Anm. 11 und bei Anm. 68).
: noch

39
24 einigem] Magdeburg F II, Magdeburg H und Braunschweig-Lüneburg-Kalen-
40
berg
A III: einig.
einigem kriegsheer.

25
Ad articulum [ propositionis Suecicae] 15.

47
Gemeint ist Art. 15 der schwed. Proposition II von 1645 VI 11. Die fürstlichen Ges. berieten
48
am 18. November darüber (s. Nr. 35).
:

26
Numero 51 „zum guten theil beruhet“

49
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 764 , vor der Markierung t4).
: auch dem bei ietzigen kriegszeiten
27
so sehr erschöpften Reich wiederumb aufzuhelffen und die an theils örtern
28
wiedrigenfalß befahrende newe motus zu hintertreiben, kein beßer und aus-
29
lenglicher mittel zu erfinden.

30

41
30 „seit“] So in Magdeburg F II, Magdeburg H und Braunschweig-Lüneburg-
42
Kalenberg A III, in der Druckvorlage aber: „seind“.
Numero 52 „seit anno 1618 sowol“

50
Siehe ebenda (zwischen den Markierungen t4 und u4).
: in und vor den seeporten.

[p. 285] [scan. 303]


1
Numero 53 „ingleichen“

51
Siehe Vollstaendiges Gutachten ( Meiern I, 829 , nach der Markierung u4).
: Diesen zusatz halten der ehrbarn frei- undt
2
reichstädte

33
2 gesandten] In Meiern II folgt: so fern die fremde und ihrer Botmaeßigkeit nicht unter-
34
thaenige Personen betrifft und die Sie nicht von uhralters durch Privilegia, Vertrage,
35
nothwendig herbracht etc. Dieser Passus fehlt auch in Magdeburg F II, Magdeburg H
36
und Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III.
gesandten für theils überflüßig, theils praejudicirlich, weiln nicht
3
allein der newen unerlaubten

37
3 zoll] So in der Druckvorlage und Magdeburg H, Braunschweig-Lüneburg-Kalen-
38
berg
A III aber: zolle und Magdeburg F II: zölle.
zoll schon vorhero insgemein gedacht, sondern
4
auch den städten das ius collectandi in ihren gleichwol enggespanten territo-
5
riis nicht weniger alß andern ständen des Reichs gebühret, darneben aber so
6
gar nicht lieb ist, daß sie in mangel ander mittel sich und ihre bürger, unter-
7
thanen und zugehörige mit newen auflagen, imposten und consumtiengel-
8
dern

39
8 ieziger zeit] So Magdeburg F II, Magdeburg H und Braunschweig-Lüneburg-
40
Kalenberg A III, in der Druckvorlage aber: iederzeit.
ieziger zeit necessitate et utilitate publica ita exigente beschweren mü-
9
ßen, daß sie viel lieber die causam ob quam derenmaleinst abgeschaffet und,
10
sich selbsten samt den ihrigen damit

41
10 versehend] So auch Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III, Magdeburg F II
42
und Magdeburg H aber: verschont.
versehend, sowol auch ihre creditores
11
contentirt sein möchten.

12
Numero 54 „auf dem Rhein“

52
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 764 , nach der Markierung u4 ).
: der Donaw, Elbe, Weser, Mayn und andern
13
strömen und passagen.

14
Numero 55 „hierdurch nichts abgebrochen“

53
Siehe Vollstaendiges Gutachten ( Meiern I, 829 , letzte Zeile).
: Ingleichen versehen sich für-
15
sten und stände hierbei, es werden die höchstlöblichen cronen nicht weniger
16
geneigt sein, es bei denjenigen pacten, pri[ vi]legien und freiheiten, welche
17
zwischen ihnen und verschiedenen des Heiligen Römischen Reichs ständen
18
und derselben handelsleuten vornemlich ratione commerciorum aufgericht
19
und in den königreichen hergebracht, im alten stand unverruckt zu laßen.

20
Ad articulum [ propositionis Suecicae] 18.

1
Gemeint ist Art. 18 der schwed. Proposition II von 1645 VI 11. Die fürstlichen Ges. berieten
2
am 18. November darüber (s. Nr. 35).
:

21
Numero 56 „daß nemlich“

3
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 764 , letzter Absatz).
: gleich nach gemachtem friedenschluß alle ho-
22
stiliteten und feindthätlichkeiten bei allen theilen aufhören, nach erfolgter ra-
23
tification aber der frieden seinen wircklichen effect erreichen solle, deleantur
24
verba „dieser frieden“ biß „erreichen solle“

4
Dieser Passus steht direkt hinter daß nemlich (s. oben Anm. 152).
.

25
Der ehrbarn frey- und reichsstädte fernere adnotationes:

26
Ad articulum 2.

5
Gemeint ist Art. 2 der schwed. Proposition II von 1645 VI 11. Die fürstlichen Ges. berieten
6
am 14. November darüber (s. Nr. 31).
:

27
In annotatis littera M

7
Diese mit Buchstaben bezeichneten annotata konnten nicht nachgewiesen werden. Vermutlich
8
handelt es sich um denselben Text, auf den sich der hessen-darmstädtische Ges. in der Sitzung
9
am 4. Dezember bezog (s. [Nr. 45 Anm. 73] ).
maneant verba: „des corporis der anseestädte“

10
Die fürstlichen Ges. hatten am 28. November beschlossen, daß man der Hansestädte nicht
11
gedenken solle, s. Nr. 43 (oben S. 202 Z. 13f.). Die Ges. der Hansestädte forderten hier
12
also, daß, wie ursprünglich vorgesehen (s. oben Anm. 15), die Hansestädte erwähnt werden
13
sollten.
.

28
Ad articulum 3.

14
Wie oben Anm. 52.
:

29
In annotatis ad verba „sive ex deposito publica autoritate“ etc.

15
Siehe Vollstaendiges Gutachten ( Meiern I, 805 , bei der Markierung bb).
addatur:
30
„occasione belli apprehenso et consumto“.

31
In annotatis littera N

16
Wie oben Anm. 155.
maneant verba: „die anseestädte unmittelbar und
32
mittelbar“.

[p. 286] [scan. 304]


1
In annotatis

35
1 littera] Magdeburg F II: ad litteram.
littera W

17
Wie oben Anm. 155.
anstat der wort „und sonderlich“ ponantur [ verba] :
2
„und darunter vornehmlich die stadt Eger, sonsten aber iedermänniglich“

18
Siehe Vollstaendiges Gutachten ( Meiern I, 807 , Ende des ersten Absatzes).
.

3
Ad articulum 4.

19
Wie oben Anm. 64.
:

4
§ „Und gleichwie“

20
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 745 , zweiter Absatz).
maneant verba: „angemaste große“

21
Im Ersten Entwurff steht in der in Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III überlie-
22
ferten
, älteren (s. [Nr. 24 Anm. 1] ) Fassung: des RHR angemaste allzugroße iurisdiction
23
(s. Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 239’). In der bei Meiern I, 745,
24
überlieferten, jüngeren Fassung heißt es: nicht allemahl fundirte Jurisdiction.
.

5
Ad articulum 7.

25
Wie oben Anm. 81.
:

6
Gravamen ecclesiasticum 2., § „Welches alles“ , ad verba „freyen reichs-
7
ritterschafft und deroselben“

36
7 deleantur – „deroselben“] Magdeburg F II, Magdeburg H und Braunschweig-
37
Lüneburg-Kalenberg A III: deleatur verbum „deroselben“.
deleantur verba: „und deroselben“ et addatur:
8
„andern immediatis, so keine stände des Reichs sein, wie auch deroselben
9
allerseits“.

10
Ad gravamem politicum 11. :

11
Ad verbum „unterthanen“

28
Siehe Vollstaendiges Gutachten XI. ( Meiern I, 826 ).
addatur: „ja auch wol andere in ihren territoriis
12

38
12 „nahe“] Fehlt in der Druckvorlage, ergänzt nach Magdeburg F II, Magdeburg H und
39
Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III.
oder sonsten nahe gelegene unmittelbare stände des Reichs und sonsten privi-
13
legirte städt etc.“

14
Anstat

40
14 des worts] Magdeburg F II, Magdeburg H und Braunschweig-Lüneburg-Kalen-
41
berg
A III: der wortt.
des worts „eximiren wollen“

29
Siehe ebenda.
ponatur: „eine zeithero de facto zu
15
eximiren unterstanden haben und theils noch damit continuiren“.

16
Ad verba „beschwerung gereicht“

30
Siehe ebenda.
addatur: „auch billich in vorigen stand
17
zu richten“.

18
Ad verba „der reichsmatricul“

31
Siehe ebenda.
addatur: „nachdem selbige obbedeuteterma-
19
ßen wieder ergäntzet und respectu alzu hoher anschlage und billigmaßiger
20
moderation gebracht sein wirt“.

21
Ad gravamen politicum 12. :

22
Vor

42
22 den] Magdeburg F II, Magdeburg H und Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg
43
A III: dem.
den wort „landsaßen“

33
Siehe Vollstaendiges Gutachten XII. ( Meiern I, 826 ).
ponatur: „unstreitig zustehenden“.

23

44
23 „und“] Fehlt in der Druckvorlage, ergänzt nach Magdeburg F II, Magdeburg H und
45
Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III.
Anstat der wort „und unterthanen“

34
Siehe ebenda.
addatur: „bürgern, unterthanen, in-
24
wohnern, schutz- und schirmsverwandten, deßgleichen andern privatperso-
25
nen, darunter auch die in städten geseßene Keyserlichen postmeister mit be-
26
grieffen“.

27
Anstat der wort „immunitates et exemtiones“

35
Siehe ebenda. Dort heißt es allerdings: Privilegia Immunitatis [ !] und Exemptiones.
ponatur: „immunitatum et
28
exemtionum ab oneribus realibus“.

29
Ad verba „hohes praeiudicium“

36
Siehe ebenda.
addatur: „in ihren hergebrachten iurisdic-
30
tional- und andern rechten“.

31
Ad gravamen politicum 13. :

32
Ad verba „verächtlich gemacht“

38
Siehe Vollstaendiges Gutachten XIII. ( Meiern I, 827 ).
addatur: „noch der reichshofrathscantzley
33
ihre in besagten fallen bißher mit starken summen geldes genoßene commoda
34
förderst nachgesehen“.

[p. 287] [scan. 305]


1
Soviel schließlich den modum concerniret und anlanget, welchergestalt das
2
über die königlichen propositiones und Keyserlichen responsiones praepara-
3
torie abgefaste concept

39
Gemeint ist der korrigierte, die Änderungswünsche der städtischen Ges. berücksichtigende
40
Erste Entwurff bzw. das Vollstaendige Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßna-
41
brueck.
mit den Rhömisch catholischen zu communiciren
4
sein werde, erinnern sich der ehrbarn frey- undt reichsstädte gesandten guter-
5
maßen, daß es bei überlegung und erwegung deßelben keine andere alß diese
6
meinung und intention gehabt, daß man bei geschloßener abtheilung der an-
7
wesenden evangelischen gesandten eine bestendige harmoni und gleicheit in
8
den stimmen sowol hier alß zu Münster haben und, wan es zur gesamten
9
deliberation ankömt, bei einem ieden puncten gleichsam aus einem munde
10
reden möge. Laßen’s also demnach sie, daß es bei längst gemachten, so
11

28
11–12 herren] Fehlt in der Druckvorlage, ergänzt nach Magdeburg F II, Magdeburg H
29
und Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III.
schrifftlich, so mündlich von sich gestelten und nicht allein von allerseits her-
12
ren principaln und obern beliebten, sondern auch beiden höchstlöblichen
13
cron[ en] applacitirten concluso

42
Gemeint ist Des Heil. Roem. Reichs Fuersten und Staende zu Oßnabrueck, ueber dem Modo
43
Deliberandi & Agendi, bey gegenwaertiger Friedens=Handlung, beliebter Schluß etc.
44
(s. [Nr. 5 Anm. 11] ).
sein ungeendertes verbleiben bestendig ha-
14
ben und behalten solle, desto mehr dabei bewenden, weiln der zwischen dem
15
puncto gravaminum und was denselben anhanget undt den übrigen causis
16
communibus et politicis sich selbst erzeigende unterscheid, sobalt der bißhe-
17
rige admissionsstreit seine endliche richtigkeit bekommen haben wirt

45
Gemeint ist die immer noch strittige Admission des Est.s Magdeburg. Die Verhandlungen
46
über diesen Punkt wurden am 19. Dezember wiederaufgenommen (s. Nr. 55).
,
18
leichtlich in acht genommen und zu werck gestelt werden kan.

19
[ Ende der Druckvorlage Sachsen-Altenburg A I 1; das Folgende nach Mag-
20
deburg
A I:]
21
Magdeburgisches Direktorium . Hetten vernommen, wohin der reichs-
22
stätte gedancken gehen etc. Weil die erinnerungen etwas weitläufftig etc.,
23
umbfrage werde vonnöthen sein etc. Bitten, abschrifft zu communiciren etc.,
24
damit mann sich einer meinung vergleichen möge etc. Agit gratias cum obla-
25
tione etc.

26

30
26–27 recommendatione] In der Druckvorlage folgt eine Notiz, die sich auf die für den Nach-
31
mittag geplante Diktatur bezieht.
Straßburg . Agit itidem gratias. Tradebat exemplar

47
Gemeint ist das verlesene Reichs=Staedtische Votum Curiatum ueber den im Fuersten=Rath
48
gemachten Aufsatz, die Haupt=Friedens=Handlung betreffend (s. oben Anm. 1).
etc. cum recommen-
27
datione.

32
Sachanmerkungen zu Nr. 53

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