Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Deputation der fürstlichen Gesandten beim österreichischenDirektorium Osnabrück 1645 November 19/29

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Deputation der fürstlichen Gesandten beim österreichischenDirektorium


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Osnabrück 1645 November 19/29

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Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I fol. 89–90’ [Konzept Geißel] (=
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Druckvorlage); vgl. ferner Sachsen-Altenburg A III fol. 6–6’.

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Admission Magdeburgs, Hessen-Kassels, Baden-Durlachs und Nassau-Saarbrückens: Zurückwei-
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sung
der Conclusa der Plenarkonferenz der katholischen Stände von 1645 XI 19 in puncto ad-
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mittendorum
durch die evangelischen Stände. Übergabe der Notul des Reversus in puncto
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Admissionis, welchen Magdeburg bewilliget . Forderung nach Freiem Geleit für die Mediat-
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stände
. Plan Wartenbergs, einen Gesandten in den Rat nach Osnabrück zu entsenden. Durch
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Richtersberger verlesenes Projekt in puncto admissionis exclusorum

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Konnte nicht ermittelt werden. Die Magdeburger erwähnen in ihrem recht ausführlichen Be-
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richt über die Deputation nicht, daß Richtersberger ein Projekt verlesen habe (magdeburgische
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Relation Nr. 30 in: Magdeburg F II fol. 775–778’, hier fol. 777 s. d. 1645 XI 19 [/29]).
.

[p. 210] [scan. 228]


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Anwesend: Österreichisches Direktorium (Richtersberger); als Deputierte: Sachsen-Altenburg /
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Sachsen-Coburg (Thumbshirn, Carpzov), Wetterauische Grafen (Geißel, Heidfeld).

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Die Deputierten. 1. Sagten dem Österreichischen directorio danck vor die
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gestrige communication deß Kayßerlichen schreibens extract und deß Mun-
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sterischen protocolli

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Am 27. November 1645 hatte Richtersberger den Deputierten der ev. Stände den Extrakt
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eines Briefes Ks. Ferdinands III. von 1645 XI 3 und die Conclusa der Plenarkonferenz der
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kath. Stände von 1645 XI 19 in puncto admittendorum übergeben (s. Nr. 42).
, lobten ihrer Kaiserlichen majestät begirdte zum frie-
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den , baten umb continuation cum oblatione etc.

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2.

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7–8 Remonstrirten – einzugehen] Sachsen-Altenburg A III: Die Deputierten erläuterten,
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sie köndten mitt dem concluso

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Gemeint sind die Conclusa der Plenarkonferenz der kath. Stände (wie oben Anm. 1).
nicht zufrieden seyn, weil

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1. daselbst der ertzbischoff zu Magdeburg

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Gemeint ist Hg. August von Sachsen, Adm. von Magdeburg.
nicht intuitu des ertzstiffts, sondern alß ein
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hertzog zu Sachßen uff der weltlichen banck ad sessionem et votum zuzulaßen;

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2. der ertzbischoff sich reversiren solte, sich dieses zustehenden iuris suffragii auch uff
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zukünfftige zeitt zu begeben. […]
Remonstrirten wir, auß waß consequentien den Magdeburgischen nit zu-
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zumuhten , die proponirte conditiones einzugehen.

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3. Daß [ sich ] auch die ubrige gesandten ohne specialinstruction zu der beger-
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ten mitsubscription

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Bezug auf die Conclusa der Plenarkonferenz der kath. Stände, Punkt 3 ( Gärtner VI, 759).
nit verstehen könten, weren aber nochmals mündlichen
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erbietens, andern politischen evangelischen bischoffen zu dergleichen admis-
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sion keine assistentz zu leisten, sondern sie biß zu erörterung der gravami-
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num zur ruhe zu verweißen.

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4. Offerirten wir ein ander project eines revers, so die Münsterischen gesand-
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ten längsten {ge}sehen

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Gemeint ist die Notul des Reversus in puncto Admissionis, welchen Magdeburg bewilliget
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(wie oben Anm. 2).
.

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5. Hessen Kassel, Durlach und Saarbrücken weren zwar erbietens, in punctis
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ihres privatinteresse uffzustehen

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Bezug auf die Conclusa der Plenarkonferenz der kath. Stände (wie oben Anm. 1), in denen
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gefordert wird, daß die genannten Stände von Session und Votum absehen sollen, wenn die
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Verhandlungen ihre eigenen Interessen, die der Kronen oder Militärangelegenheiten betreffen
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(s. Gärtner VI, 760f.).
, aber nit auch, wan von der cronen interesse
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gehandelt wurdte, dan die gantze königlichen propositiones

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Gemeint sind die schwed. Proposition II von 1645 VI 11 (s. [ Nr. 2 Anm. 34 ] ) und die frz.
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Proposition II von 1645 VI 11 (s. [ Nr. 7 Anm. 53 ] ).
dahin gingen,
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dan sie dan in effectu wenig zu raht kommen wurdten.

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6. Man bäte auch, den punctum salvorum conductuum pro mediatis zu beför-
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dern

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Diese Frage wurde schon bei der Deputation am 27. November berührt (s. Nr. 42 bei
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Anm. 9).
, dorffte sonsten noch ein groß obstaculum erfolgen.

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7. Man vernehme auch, daß der hiesig bischoff einen gesandten anhero zu
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raht schicken wolte

Wartenberg hatte am 5. November 1645 Chigi, den ksl. und bayr. Ges. mitgeteilt, daß er
wegen der Admissionsfrage nach Osnabrück reisen wolle. Er warte nur, bis Österreich das
Direktorium des FR übernehme ( APW III C 3,1, 309 Z. 1–9).
, welches auch zu verhindern und zu widerrahten seye,
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indem es die herren Sueden hart empfindten dörfften, alß die 〈n〉eulichen
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die anschlagung der publicirten amnestiae

Gemeint ist das Kayserliche Edict, die Aufhebung des Effectus suspensivi der Anno 1641.
publicirten Amnestiæ Generalis betreffend (s. [ Nr. 29 Anm. 31 ] ). Am 9. November 1645
hatte Kurmainz dem Osnabrücker Stadtrat sagen lassen, das ksl. Amnestiedekret solle im Bei-
sein
eines Ratsherrn am Rathaus angeschlagen werden. Der Rat hatte geantwortet, daß er
dazu die Schweden hören müsse. Oxenstierna ließ daraufhin vermelden, daß daßelbe lautere
confusion machte und allerhand nachdencken veruhrsachte, weshalb er das Dekret, falls es
angeschlagen werden sollte, abreißen lassen würde (magdeburgische Relation Nr. 27 in: Mag-
deburg
F II fol. 730–733, hier fol. 733).
keinswegs gestatten wöllen etc.

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Österreichisches Direktorium. (Ille:) Ad 1.: Vernehme die förder-
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lich{e} erclärung gern, mit erbieten etc.

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Ad 2.: Muste vor sich beken{nen}, wan archiepiscopus alß ein hertzog zu
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Sachsen allein admittirt werden solte, daß es dan keines revers bedörf{te}
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allein vor die catholis{chen}, sondern vor das gantze furst{en}collegium, an-
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gese{hen} es res novi exempli, einen herren ohne landt und leute zur session
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zu admittiren.

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Ad 3.: Schluge er auch vor sich vor, daß daß mundlich erbieten nochmals in
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pl{eno} widerholet und ad prot{o}collum gebracht wurdte.

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Ad 4.: Wolte dißes projec{t}

Gemeint ist die Notul des Reversus in puncto Admissionis, welchen Magdeburg bewilliget
(s. oben Anm. 2).
nochmals nach Munster schicken.

[p. 211] [scan. 229]


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Lase uns dagege{n} ein anders

Siehe oben Anm. 3.
vor, so etwas gelinder alß obiges protoco{ll},
2
doch stundte in fi〈n〉e, daß die häuser Hessen Cassel, Bad{en} und Saar-
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brucken bey berahtschlagung ihrer und der cronen interesse uffstehen solten.

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Ad 5.: Wolte er nochmals berichten.

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Ad 6.: Vermeinte, dißer punct seye zu Munster mit herrn Salvio richtig ge-
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macht

Salvius und die ksl. Ges. in Münster sprachen am 20. November 1645 über das geforderte
Freie Geleit für die Mediatstände. Salvius gab eine einlenkende Darstellung des schwed.
Standpunkts ( APW III C 2,1 482 Z. 39 – 483 Z. 2).
.

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Ad 7.: Sey etwas frembdt, man wolte das werck gar zu genau suchen. Es hette
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ja ein jeder standt macht, die seine zu schicken, wohin er wolle. Wie, wan
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ihre fürstlichen gnaden alß ein Cölnischer gesandter

Wartenberg war kurkölnischer Prinzipalges. (s. [ Nr. 3 Anm. 16 ] ).
selbst kämen etc.

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Die Deputierten. (Nos:) Ad 3.: Wolten’s ad referendum nehmen.

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Ad 4.: Die clausula wegen Hessen und der andern

Bezug auf das von Richtersberger verlesene Projekt in puncto admissionis exclusorum
(s. oben Anm. 3).
seye zu hart, könnte nit
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passiren.

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Ad 6.: Man habe zu Munster Salvium anhero verwißen.

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Ad 7.: Ihre fürstlichen gnaden hetten ja ihr votum zu Münster. Wir wusten
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gleichwol nit vor gewiß, ob die schickung geschehen werdte.

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Disen verlauff haben wir alsobaldt dem hochlöblichen Magdeburgischen di-
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rectorio in beysein herrn Lampadii uberbracht. Da dan vor gut gehalten wor-
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den , man könte sich zu dem nochmaligen mundlichen erbieten bey dem
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3. punct wol in pleno

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19 erclären] Nach einer in der Druckvorlage folgenden Notiz beabsichtigte Lampadius, an sei-
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nen
Prinzipal zu schreiben, damit das Sachsen Lawenburgische votum einem fürstlichen
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gesandten uffgetragen werde

Das sachsen-lauenburgische Votum führte Gloxin, der auch Lübeck vertrat. Lampadius hatte
schon am 27. November angeregt, städtische Ges. vom FR auszuschließen, s. Nr. 42 (oben
S. 191 Z. 37f.).
, den die stättische gehörten nit in furstenraht etc.
erclären.

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Sachanmerkungen zu Nr. 44

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