Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Deputation der lutherischen fürstlichen Gesandten bei dem GesandtenHessen-Kassels Osnabrück 1645 November 10/20

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Deputation der lutherischen fürstlichen Gesandten bei dem GesandtenHessen-Kassels


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Osnabrück 1645 November 10/20

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Das Datum ergibt sich aus der magdeburgischen Relation Nr. 29 (in: Magdeburg F II
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fol. 765–766’, hier fol. 765–765’).

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Relation Nr. 24 des Gesandten Heher von 1645 XI 12 [/22] an Herzog Wilhelm zu Sachsen-
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Weimar, in: Sachsen-Weimar A I fol. 377–378, hier fol. 377–377’ (= Druckvorlage); damit
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identisch Relation Nr. 24 des Gesandten Heher von 1645 XI 12/22, in: Sachsen-Weimar B II
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fol. 297–297’, 299–300’, hier fol. 297’, 299–299’, damit identisch Relation Nr. 24 des Gesand-
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ten
Heher von 1645 XI 12/22 an Herzog Ernst von Sachsen-Gotha, in: Sachsen-Gotha A II
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fol. 142–143’, hier fol. 142–142’.

[p. 158] [scan. 176]


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Erklärung der lutherischen fürstlichen Gesandten zu Osnabrück über die Admission der Refor-
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mierten
zum Religionsfrieden

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Text in: Sachsen-Weimar A I fol. 379 (als Beilage A zur Relation Nr. 24 des Ges. Heher
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von 1645 XI 12 [/22]; ohne Lemma, im zugehörigen Brief, ebenda fol. 377, als aufsatz be-
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zeichnet ). Über den Entwurf dieser Erklärung wurde am Vortag beraten (s. Nr. 36). Der im
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conclusum des Vortages angeführte Text (s. Nr. 36, oben S. 155 Z. 10–16) ist mit der in
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Sachsen-Weimar A I überlieferten Erklärung identisch. Die Erklärung ist Beratungsgegen-
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stand in der Extraordinarsitzung der Reformierten am 21. November 1645 (s. Nr. 40).
: Übergabe an Hessen-Kassel als Vertreter der Reformierten und
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Vorschlag eines Reverses mit Garantie der Religionsfreiheit für die unter kalvinistischer Herr-
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schaft
lebenden Lutheraner.

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([Im Quartier Scheffers] zu Osnabrück.) Anwesend: Hessen-Kassel (Scheffer); als Deputierte:
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Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach (Heher), Mecklenburg-Schwerin / Meck-
7
lenburg -Güstrow (Kayser)

22
Die Deputierten waren am Vortag in der Sitzung der Lutheraner bestimmt worden (s. Nr. 36
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Anm. 28).
.

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Bei der letzten vom magdeburgischen Direktorium einberufenen Sitzung am 9./
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19. November 1645

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Siehe Nr. 36.
wurde für guet befunden, herrn generalcommissari Schä-
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fern loco caeterorum dominorum reformatorum, weiln mann denn herren
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Churbrandenburgischen der excellenz wegen nit zusprechen darf

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Zum Exzellenztitel-Streit s. Nr. 4, 5, 14, 16, 17, 18. In der Sitzung des Vortages war argu-
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mentiert worden, daß Scheffer kaltsinniger und deshalb Wesenbeck als Verhandlungspartner
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vorzuziehen sei, s. Nr. 36 (oben S. 151 Z. 39f.).
, den erst-
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gedachten begriff

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Gemeint ist die Erklärung der lutherischen fürstlichen Gesandten … über die Admission der
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Reformierten (s. oben Anm. 2).
mit dem ohmmaßgebigen und allerseits auf relation ge-
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stellten anmuethen zu insinuiren. Weiln man bißhero, hindangesezt des reli-
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gionstreits , pro libertate einmüetig unßer- und ihrerseits beysammengestan-
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den und zur separation nochmahlen nit ursach geben wollte, also trüge man
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nit unzeitig bedenckens, ein mehrers dem offenen werckh

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Gemeint ist der Erste Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens auf
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der beyden cronen Propositiones und die darauf ertheilten Kayserlichen Responsiones
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(s. [ Nr. 31 Anm. 1 ] ), in dem die Reformierten nicht erwähnt wurden.
einzurucken,
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weiln man inn denen sorgsammen gedancken stehen müste, da solches ge-
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schehen thette, denn Römisch catholischen würde dardurch zu mancher
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weitleüftigkeit anlaß gegeben werden. Man versehe sich aber zu ihnen, denn
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herrn reformirten, weiln sie die reception inn den religionfrieden der hoch-
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löblichen cron Schweden und unnß accepto zu feriren, sie würden ihnen nit
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zu entgegen sein laßen, unnß ad partem sich dahin zu verobligiren, daß, wie
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die Churbrandenburgischen ein solches höchst rühmblich ohnedeßen gethan
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und gegen ihre landstände innsgesambt observiret , einen schein dahin zu er-
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theilen , daß sie nitt allein unsere in ihren chur-, fürstenthumbern und landen
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iezo befindliche glaubensgenoßen in exercitio religionis oder libertate con-
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scientiae zu keiner zeit nit hindern und, da etzliche darinnen weren, welche
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propriis sumtibus dergleichen anzurichten begehrten

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Gemeint ist, daß nach Amsterdamer Vorbild lutherische Gemeinden selbst ihre Pfarrer unter-
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halten (s. [ Nr. 36 Anm. 17 ] ).
, denen solches verwilli-
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gen , sondern auch, wann ihnen künftig einige fürstenthumber, land- und
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herrschaften anfielen, den gebrauch der Augspurgischen confessionsreligion
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noch auch die gewißensfreyheit im wenigsten weder engen noch hemmen,
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sondern derselben ihren stracken lauff laßen wollten.

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Wie nun herrn Schäfern seinerseits diese conditiones satis durae zu sein für-
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kommen , also hat er sie cum complicibus zue conferiren übernommen, viel
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vom vorhabenden syncretismo und dem innstehenden

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innstehend bedeutet bevorstehend ( Grimm X, 2145 s. v. instehend).
totalvergleich zue
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Thoren

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Zu den Thorner Religionsgesprächen s. [ Nr. 33 Anm. 52 ] . Sie verliefen ergebnislos ( Hubatsch ,
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135).
inns mittel geleget, im ende aber doch per discursum ius idem no-
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biscum zu haben und auf reciprocam obligationem hisce in passibus gezieh-
38
let , deßen man sich unßerstheils dahin bedienet, daß man ihrerseits, wann sie
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sich eüßerlich angegebener- und hochbetheüertermaßen mit mund und hert-
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zen zur ungeenderten Ausgpurgischen confession bekennen, umb soviel de-
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sto weniger,

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41 einem] Sachsen-Weimar B II und Sachsen-Gotha A II: einen.
einem dergleichen revers auszueliefern, anstand nehmen und pro

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beneficio acceptiren sollte, daß man sie inn die gleichheit einstehen und auß
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der unsicherheit inn die vorhin nie gehabte gerechtsame und securitet suo
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modo eintretten ließe. Dann ob sie schon, wie herr Schäfer melldete, bey
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Kayserlicher majestät pleniorem potestatem per tractatus particulares zu er-
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langen verhoften, wüsten sie doch, daß sie neben unnß Imperatori jederzeit
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dergleichen renuentibus und invitis statibus ( alß denen die cognitio, wer des
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religionfriedens fähig were oder nicht, zustünde

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Der ARF schloß all jene aus, die nicht zu den AC-Verwandten oder zu den Anhängern der
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„alten“ Religion zählten (s. § 16–17 ARF , Sammlung III, 18). Die Frage, wer über die Zu-
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gehörigkeit zur Confessio Augustana zu entscheiden hatte, war umstritten. Faktisch waren
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nach 1555 auch kalv. Reichsstände, wenn auch nicht unwidersprochen, in den Genuß des ARF
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gekommen, so Kurpfalz nach dem Übertritt Friedrichs III. zum reformierten Bekenntnis i. J.
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1563 ( Dickmann , 367; Iserloh , 311; [ Nr. 36 Anm. 20 ] ).
) disputiret, dahero es ihnen
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im ende an einem iusto titulo ermanglen und sie das, was sie suchten, bey
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weitem nit erlangen würden.

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Wie es nun auf ferneren underredungen haftet, also haben wir inn dieser Sa-
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chen eine starcke stüzen an der cron Schweden, so die sache, ob Gott will,
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schon durchtreiben wirdt […].

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Sachanmerkungen zu Nr. 37

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