Acta Pacis Westphalicae III A 3,1 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 1. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
[1.] Ausschußsitzung Osnabrück 1645 Oktober 1/11
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Osnabrück 1645 Oktober 1/11
Sachsen-Altenburg A I 1 fol. 195’–204’ (= Druckvorlage).
Erster Entwurff
Kopie: Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 233–270’, von Lampadius am
29. Oktober / 8. November 1645 nach Hannover überschickt, s. ebenda fol. 231. Die Mag-
deburger Diktatur war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen: Sie war am 31. Okto-
ber / 10. November immer noch nicht beendet (s. Nr. 29 bei Anm. 12; zu der von Werner
vorgenommenen Diktatur s. auch Magdeburg G II fol. 205’ s. d. 1645 X 30 / XI 9). Druck
des Entwurffs: Meiern I, 740–765 . Dieser Erste Entwurff ist das Ergebnis der hier protokol-
lierten Beratungen.
nen Propositiones
Gemeint sind die schwed. Proposition II von 1645 VI 11 (s. [ Nr. 2 Anm. 34 ] ) und die frz.
Proposition II von 1645 VI 11 (s. [ Nr. 7 Anm. 53 ] ).
Gemeint sind die ksl. Responsionen vom 25. September 1645 (s. [ Nr. 14 Anm. 2 ] ).
tung und Erstellung dieses Ersten Entwurfs. Ad Prooemia (Empfehlung der Auslassung von
Kriegsrechtfertigungen; Freies Geleit für Mediatstände: Aufforderung an Schweden, diese zu be-
nennen ; frühere Verhandlungen: Empfehlung, sie nicht zu erwähnen). Zu schwedischer Proposi-
tion II, Artikel 1, französischer Proposition II, Artikel 1, und entsprechenden kaiserlichen Re-
sponsionen (Benennung der kriegführenden Parteien unter Ausschluß Spaniens und Lothringens;
Jahr des Kriegsbeginns [Artikel I IPO]). Zu schwedischer Proposition II, Artikel 2, französischer
Proposition II, Artikel 2, 3, und entsprechenden kaiserlichen Responsionen (Vermeidung einer
Designation der Reichsstände als Feinde der Kronen und einer Verwicklung in die Kriege Spa-
niens ; Forderung nach Einbeziehung der Reichsritterschaft und der Hansestädte bei Nennung der
Reichsstände [Artikel I IPO]). Zu schwedischer Proposition II, Artikel 3, französischer Proposi-
tion II, Artikel 3, 4, 5, 6, und entsprechenden kaiserlichen Responsionen (Forderung nach allge-
meiner und unbeschränkter Amnestie mit dem Stichjahr 1618 und Restitution, besonders von
Pfalz, Böhmen und anderer Exclusi aus dem Prager Frieden wie der Grafen Hohenlohe, Löwen-
stein-Wertheim und der Rheingrafen; Forderung nach Kassation auch aller durch Deposita ent-
standenen Verpflichtungen und aller Urteile [Artikel II, III, IV, namentlich III §§ 2–22, IV
§ 35, IV § 40, IV §§ 41–43, V § 42 IPO]). Zu schwedischer Proposition II, Artikel 4, und
französischer Proposition II, Artikel 4, 5, 6 und 7, und entsprechenden kaiserlichen Responsionen
(Justizwesen und Einschluß der Reformierten [Artikel V §§ 53–58, Artikel VII §§ 1–2 IPO]).
(Im Quartier der Sachsen-Altenburgischen zu Osnabrück
Sachsen-Coburg (Direktorium), Braunschweig-Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg- Gru-
benhagen / Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg, Fränkische Grafen, Stadt Straßburg.
Sachsen-altenburgisches Direktorium. A parte Altenburg
praemisso voto, daß Gott licht und warheit senden und geben wolle, praeli-
minariter zu bedencken gegeben:
1. Qua via et methodo man zu verfahren, ob man iede proposition und die
darauf erfolgte Keyserliche resolution absonderlich oder aber beide coniu-
gendo in deliberation ziehen.
Und dan, 2., ob mann die gedancken über ieden punct per modum articulo-
rum oder aber per deductiones und unterschiedene bedencken abfaßen wolle.
Wir hielten dafür, es sei nicht allein von puncten zu puncten zu gehen, son-
dern auch iede proposition und hierauf erfolgte Keyserliche resolution abson-
derlich zu tractiren, bevorab weil die herren Keyserlichen gesandte uf iede
proposition absonderlich respondiret und also auch gesonderte gutachten ge-
hohren und erwarten wurden, uberdas auch solches darumb, damit man der
cronen disgustum vermeide.
Ob es aber, 2., per modum deductionis geschehen solle, könten wir indiffe-
rent sein. Damit aber aequalis stylus, were einem allein die feder zu führen
aufzutragen. Inmaßen wir den Braunschweig Lüneburgisch fürstlichen wol-
ten ersucht haben, solche bemühung über sich zu nehmen. Hielten auch dien-
sam , daß es fur dieses mal in Teutscher sprach abgefast wurde, sintemal die
reichsbedencken in berürter sprache an die herren Keyserlichen ubergeben
werden müsten
Die Reichsbedenken wurden auf der Grundlage der miteinander verglichenen Bedenken der
Kurien von der kurmainzischen Kanzlei erstellt (Winfried Becker , Einleitung LIV; Aulin -
ger , 213–216). Eine ausdrückliche Vorschrift, daß Reichsbedenken auf dt. abzufassen seien,
konnte nicht ermittelt werden. Die Verwendung der dt. Sprache ergab sich schon daraus, daß
die Verhandlungssprache in den Kurien im allgemeinen dt. war.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Praemisso voto. Er sei hauptsachlich dieser meinung, man nehme die könig-
lich Schwedische proposition und referire dahin die königlich Frantzösische
wie auch die drauf erfolgte[ n ] Keyserlichen resolutiones und deliberire ein
punct nach dem andern, setze hernach, wie die meinung drüber ausgefallen.
Uf solche maße würde man mit einerlei deliberation super iisdem in diversis
davonkommen. Könne indifferent sein, ob das concipiren zu versparen, biß
man durch alle puncta komme. Er meine, man solle alle puncta durchlauffen
und dan über einen und andern, exempli gratia in puncto de iuribus statuum,
gravaminum ecclesiasticorum, iustitiae etc. einen aufsatz machen.
Die andere proponirte frag betreffend, wie dis bedencken ufzusetzen, per the-
ses und articulos, wie die königlichen propositionen verfaßet, oder per mo-
dum deductionis, solches stehe zu bedencken, und wolle es noch bei sich
erwegen. Der stylus werde freilich von unterschiedenen inaequalis fallen, und
müste deswegen indifferent sein. Woferne man zu ihm belieben tragen wolte,
wolle er sich dem publico nit enziehen und seinen fleiß in conciepiendo wil-
lig und gerne anwenden. Man bleibe ietzo auch billich bei der Teutschen
sprache. Wie es aber die herren Keyserlichen wolten halten, wan sie sich ge-
gen die königlichen zu erklären, stehe bei ihnen, denen dan die immediat-
handlung gern zu gönnen.
Fränkische Grafen. Je schwerer die sache, ie fleißiger daran zu sein. So-
viel die 1. proponirte quaestion anlange, halte er dafür, es werde zu weitleuff-
tig fallen, wan man über iede proposition und resolution absonderlich delibe-
riren wolle. Nun dan aber der herren königlich Schwedischen proposition
nicht allein weitleufftiger, sondern auch vor die evangelischen am besten ein-
gerückt , wolte am besten sein, wan man solche pro cynosura
terias dahin und in gesamte deliberation zöge und also die consultationes
anstelle.
Solchergestalt resolvire sich auch die andere quaestion, daß alles in ein be-
dencken könne verfaßet werden. Der fürstlich Braunschweigische habe zu
fernerm nachdenken außgestellet, quo modo der aufsatz zu verfaßen. Er
aber seinestheils halte dafür, daß es per modum deductionis anzustellen und
sodan aus derselben die theses zu ziehen. Demselben sei auch danck zu
sagen, daß er sich in eventum zur mühewaltung willig erboten, iedoch
würde nicht undienlich fallen, wan man die materien unter uns theile, wan
es ihm zu viel und zu lang fallen solle. Der gravaminum weren viel und die
abfaßung billich in ein absonderlich project zu geschehen und einem aufzu-
tragen .
Wegen der sprach conformire er sich dem fürstlich Lüneburgischen, und ob-
wol die königlich Frantzösischen in ihrer sprache proponiret
Die frz. Proposition II von 1645 VI 11 (s. [ Nr. 7 Anm. 53 ] ) wurde in der ksl. Kanzlei aus dem
Französischen ins Lateinische übertragen; diese Übersetzung war die Vorlage für die ksl. Res-
ponsion (s. Meiern I, 443 ).
doch zu disponiren sein, daß sie Lateinisch vertirten.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
(Interloquebatur herr Lampadius:) Er conformire sich, daß der aufsatz per
modum deductionis sein einzurichten.
Stadt Straßburg. Cum pio voto. Halte er seinesorts am fugligsten, wan
man die materien aus beiden propositionibus zusammensetze, also die zeit
gewinne und von puncten zu puncten gehe.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Conformirt sich.
Stadt Straßburg. Die wichtigkeit der sachen erfordere, daß die notturfft
pro et contra deduciret würde, nachdem man mit anderen zu thuen, dene mit
bestande und rationibus zu begegnen. Daß sich der fürstlich Braunschweigi-
sche erkläret, die feder zu führen, gebühre ihm danck, wolle man aber die
materias theilen, stehe es auch dahin und könne die conformitet von letzter
hand geschehen. Was denen herren Keyserlichen zu hinterbringen, geschehe
billich in Teutscher sprache, wie den königlichen in sprache ihres gefallens zu
proponiren. Solte man aber mit denen königlichen selbst zu handhaben,
könne es allesfalß mit denen herren königlich Schwedischen Teutsch und
mit denen herren königlich Frantzösischen legatis in Lateinischer sprache ge-
schehen .
Sachsen-altenburgisches Direktorium. Der schluß gehe dahin, daß
erstlich beider cronen propositiones und derauf erfolgte Keyserliche resolu-
tiones solten conjungiret werden, damit man nich die arbeit multiplicire.
2. Daß per modum deductionis zu verfahren und der fürstlich Braunschweig
Lüneburgische herr abgesandte, iedoch in Teutscher sprache, die feder zu
führen, und werde die zeit geben, ob ihme daßelbe allein zu verrichten zu
mühsam oder auch zu langsam fallen wolle.
Ad prooemia
Prooemium der schwed. Proposition: s. Meiern I,436 ;derfrz. Proposition: s. Meiern I,
445f ; die ksl. Responsion auf die schwed. Proposition: s. Meiern I, 618 ; auf die frz. Proposi-
tion : s. Meiern I, 628 .
Sachsen-altenburgisches Direktorium. Viererlei sei dabei zu erin-
nern : 1. Bei justification der waffen und iustitia belli, daß solche nicht zu
ventiliren, sondern bei den bedencken gentzlich auszulaßen, sondern nur in
genere der entstandenen motuum zu gedencken, und daß man sich zu bear-
beiten , damit ein bestendiger, sicherer und durchgehender köstlicher friede
dem Heiligen Römischen Reich herwiederbracht werden möge, daß auch die
herren plenipotentiarii allerseits zu vermögen, dergleichen, so nur die gemu-
ther exacerbiren, übergiengen. So were auch hierneben der Römischen Key-
serlichen majestät und dero hochansehnlichsten herren legatis vor die lob-
würdige und friedfertige intention danck zu sagen und sie ümb continuation
zu bitten.
2.: Werde gedacht, daß die praeliminaria noch nicht gentzlich ihre richtig-
keit
Siehe das Prooemium der schwed. Proposition ( Meiern I, 435 ).
statibus mediatis
Siehe [ Nr. 22 Anm. 43 ] .
designation desjenigen begehrten
Siehe ksl. Responsion, [Ad prooemium propositionis Suecicae] ( Meiern I, 618 ).
ausantwortung, die herren Keyserlichen aber ümb unverlengte erklarung der-
über anzulangen sein. Wie dan zu hoffen, der königlich Schwedischen intent
werde nicht sein, den mediatständen, die kein suffragium, dasselbe zuzu-
schantzen , sonder allein, daß sie ihres interesse halber bei diesen tractaten
negotiiren möchten.
3.: Daß weder der angezogenen Schönbeckischen
In Schönebeck hatten im Herbst 1635 Friedensverhandlungen zwischen Kursachsen und
Schweden stattgefunden, die in dem Schönebecker Projekt vom 18./28. September 1635
mündeten und erfolglos abgebrochen wurden (Datierung des Projekts nach der bei Fürn-
kranz , 61, beschriebenen ksl. Kopie; zur kursächsischen Überlieferung s. Dürbeck , 77). In
dem 16 Punkte umfassenden Projekt war vorgesehen, daß Schweden eine von den ev. Ständen
aufzubringende Entschädigungssumme erhalten sollte ( Dürbeck , 56–79; Wandruszka ,
Reichspatriotismus, 92–96; Dickmann , 76; Fürnkranz , 58–67; Angabe weiterer Archiv-
überlieferungen des Projekts: APW II C 1, 445 Anm. 1). Die Schönebecker Traktaten werden
in der ksl. Responsion auf die schwed. Proposition erwähnt ( [Ad prooemium propositionis
Suecicae] Meiern I, 618 ).
genen tractaten, alß die doch keine verbindligkeit nach sich tragen, zu ge-
dencken .
4.: Weil auch die clausula mutandi, addendi, demendi explicandique
So wörtlich in der schwed. Proposition II [Prooemium] ( Meiern I, 436 ).
tiret , müsten die königlichen erinnert werden, daß sie sich mit ihrer end-
lichen meinung in allen stücken herauslaßen wolten.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Bei dem prooemio könne in genere praemittirt werden, demnach der barm-
hertzige Gott der potentaten hertzen dahin gelencket, daß sie die ihrigen ab-
gefertiget , den erwüntschen ruhestand zu reduciren, sei zuförderst Gott fur
solche gnadenschickung danck zu sagen, sodan auch denen cronen vor die
friedfertige intention, und zu bitten. Dem Keyser danck zu sagen, were eine
adulatio, man wiße, was die abgelebte Keyserliche majestät
intentionirt.
Viel de iustitia belli zu apponiren, sei undienlich, und zu erinnern, man wolle
solches, weitlaufftigkeit zu vermeiden, beiseitstellen.
[ 2. ] Wegen der salvorum conductuum verlase er auß seinem bedencken
Lampadius hatte am 26. September [ /6. Oktober ] 1645 sein Ferner bedencken, waß bey
denen zu Osnabrügk und Munster angesteleten friedenstractaten, sonderlich der beeden
cronen außgestaldten proposition unndt darauff erfolgeten Kayserlichen resolution in gu-
ter achtung zu habenn an Hg. Christian Ludwig nach Hannover geschickt (Ausf. in: Braun-
schweig -Lüneburg-Kalenberg A III fol. 126–132’).
er über der cronen propositiones seinen gnädigen principaln verfertigt und
zugeschickt, loco voti ein paragraphum dieses inhalts
Das Folgende steht nicht in dem Ferner[ en ] bedencken (s. oben Anm. 17), sondern in dem
beigegebenen Brief an Hg. Christian Ludwig. Wie Lampadius darin berichtete, hatte das er-
wähnte Gespräch zwischen Oxenstierna und ihm am 14. [ /24. ] September 1645 stattgefunden
( Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 125–125’).
Oxenstirn habe ihm angedeutet, daß zwar uf der stände anhalten die propo-
sitiones ausgestelt worden. Dieweil aber der punctus salvorum conductuum
praeliminariter noch nit seine richtigkeit, so könne auch, ehe dan dies gesche-
hen , nichts hauptsachliches tractirt werden etc. Derohalben weren die herren
Keyserlichen gesandten zu ersuchen, die begehrten salvos conductus, wan die
herren Schwedischen ihre designation (welche deshalben anzulangen) überge-
ben , zu verwilligen und auszuhendigen, und im fall, diese bei dem indefinir-
ten begehren bestehen würden, dieselben auch indefinite zu verwilligen.
[ 3. ] Soviel die Schönbeckischen tractaten anlangen, weil solche ohne zuthuen
und einwilligung [ der ] fürsten und stände vorgangen, auch niemals zum
schluß bracht und dan dieselben den evangelischen stenden sehr praejudicir-
lich , alß welche der cron Schweden ihre satisfaction praestiren solten , habe
man sich daran nicht binden zu laßen.
[ 4. ] Wegen der annectirten clausul wolle zeit sein, die herren Schwedischen
anzulangen, sie möchten sich numehr in allen herauslaßen, dann es derselben
nit bedurffe. Er habe die nachricht, daß selbige beigeruckt worden, weil zur
selben zeit sich wenig abgesandten von den ständen alhier eingefunden ge-
habt .
Fränkische Grafen. Habe gestern specialinstruction von seinen herren
principaln [ erwartet ] gehabt. Weil aber solche nicht erfolgt, müste er sich sei-
ner generalinstruction
Wahrscheinlich ist die Gesamtinstruktion des Fränkischen Kreises gemeint, zu dem auch die
Fränkischen Gf.en zählten (s. [ Nr. 2 Anm. 21 ] ). Die Vertretung des Fränkischen Reichsgrafen-
kollegiums wurde erst in dieser Zeit organisiert: Seit September 1645 fungierte Schenk Eras-
mus von Limpurg (1576–1653) als Interimsdirektor. Dieser fragte bei Oelhafen, der bereits
von allen Familien einzeln beauftragt worden war, am 12. September 1645 an, ob er bereit
sei, auch die Kollegialvertretung zu übernehmen. Oelhafen bejahte dies am 21. September.
Zunächst war vorgesehen, außer ihm auch den wetterauischen Ges. Geißel mit der Vertretung
zu beauftragen (s. [ Nr. 29 Anm. 6 ] ). Dies erwies sich, unter anderem aus konfessionellen Grün-
den , als unmöglich ( Böhme , 289f.; zu Schenk Erasmus: Isenburg III T. 95).
Mit den causis belli habe man sich nit aufzuhalten noch zu disputiren, dieweil
sich die cronen der stende des Reichs anzunehmen. Jedoch aber, weil die seh-
ligst abgeleibte königliche majestät zu Schweden
Das Kriegsmanifest Gustav Adolfs ist als Flugschrift in zahlreichen Ausgaben verbreitet wor-
den , s. Bircher A IV.2, 3018: Vrsachen /Dahero … Gustavus Adolphus … gezwungen
worden … in Deutschland uber zusetzen. Stralsund 1630; s. auch ebenda 3019 und 3020;
Hohenemser , 5404; Knuttel , 3981 (ndl.); zu Inhalt und weiteren Drucken: Junkel-
mann , 296ff.; ND: Goetze , 349–365).
sie wieder den Keyser und nicht wieder das Reich und stände die waffen er-
grieffen , herausgegeben, sei es zu erwehnen, damit die Keyserlichen sehen,
daß sie der amnisti nötig und sich der satisfaction nicht zu entziehen.
[ 3. ] Halte, man soll setzen, es were zu wüntschen, daß die tractaten, so zwi-
schen der cron Schweden und Chursachsen vorgangen , damals zur perfec-
tion kommen.
Im übrigen wie der fürstlich Braunschweigische.
Stadt Straßburg. [ 1. ] Man solle, soviel muglich, mit denen causis belli
beschnitten umbgehen und sich drein nit mischen.
Was 2. die salvos conductus betreffe, sei dahin zu trachten, wie solcher punct
seine decision zu überkommen. Wolten sich die königlich Schwedischen nur
uf etzliche personen erklaren, wol gut, wo nicht, sei es dahinzustellen und die
herren Keyserlichen zu ersuchen, damit das hauptwerck nicht anstehe, amore
pacis in beiden fällen den consens zu geben.
3. Die Schönbeckischen tractaten sein sehr praejudicirlich und in unvolkom-
menen terminis.
4. Vermeinet, der cronen herren plenipotentiarii wurden nicht viel mehr in
materialibus einzurücken haben und desto eher dieser clausul sich begeben.
Der satisfaction aber sei nicht zu gedencken.
Sachsen-altenburgisches Direktorium. Der schluß sei dieses, und
zwar ad 1., daß iustitia belli in prooemio nicht zu beruhren, sondern prae-
misso voto et gratiarum actione ad 〈Deum〉 wegen begierde zum frieden
danck zu sagen.
Die königlich Schwedischen auch, 2., anzulangen, ob sie die personen speci-
ficiren wolten, und so sie bei der generalitet beruheten, man die Keyserlichen
zu ersuchen, daß sie zum gemeinen besten die salvos conductus nit verwei-
gerten , dabei sie zu erinnern, der königlich Schwedischen intent wurde nit
sein, hiedurch den mediatstenden ein ius suffragii zu erherten.
3.: Weil die Schönbeckischen tractaten ohn zuziehung der stende vorgangen,
sein sie auch nicht zu admittiren.
Ad 4.: Weren die herren königlichen und Keyserlichen anzulangen.
Ad primum articulum:
Sachsen-altenburgisches Direktorium. Bei der königlich Schwedi-
schen proposition
Schwed. Proposition II, Art. 1: s. Meiern I, 436 .
mischen Reich und deßen stenden wollen friede pflegen und halten und daß
sie die stende alß bekriegte theile nicht gesetzt. Weil sie aber der exterorum
gedencken, were ein moderamen zu halten, daß man sich nit zu weit und in
die auswertige kriege einmische.
2. Die clausula cassatoria „non obstantibus“ etc. gehöre ad punctum assecu-
rationis und zu denen andern clausulis, so in fine des friedenschlußes zu an-
nectiren .
Resolutio Caesarea
Ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II, Ad I.: s. Meiern I, 618 f.
Die Keyserlichen wolten den könig in Spanien mit einmischen , welches
aber weiter nicht alß auf die Teutsche, nicht aber auf die Frantzösische, Nie-
derlandische , Cathalonische, Portugesische und andere der cron Spanien aus-
wertige kriege zu ziehen.
2. Setzen sie den terminum a quo annum 1630 , derohalben sie zu bitten, daß
sie es beim termino 1618
In der schwed. Proposition sind die motus Bohemi als Beginn genannt (s. Meiern I, 436 ).
unter der aschen laßen möchten.
Ad propositionem Gallicam, articulum 1
Ksl. Responsion auf die frz. Proposition II, Ad I.: s. Meiern I, 628 f.
Erstlich wurde von ihnen des fürstlichen hauses Lothringen gedacht. Nun sie
aber wißend, wie und quo respectu solches mit dem Römischen Reich ein
verwandniß , darumb man sich auch nur soweit deßen anzunehmen.
2.: Von dem gesuchten armistitio were unten zu reden sein.
B raunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Er sei zwar in specie und uf particularpuncten nit instruirt, sondern erwarte
uf sein überschicktes bedencken die specialinstruction, habe aber clausulas
liberas und wolle ihm bedingen, dasjenige zu endern, darin er andere resolu-
tion erlangen möchte, sich iedoch von andern nit absondern.
Der 1. articulus sei fundamentum der gantzen tractaten. Auß seinen abgefasten
bedencken were sein votum dieses: Die herren Keyserlichen hetten die subiecta
geendert und wolten die stende pro hostibus suborniren. Die Frantzosen und
Schweden hetten sich gegen[ über ] ihm erkläret, daß sie die stende des Reichs
nicht vor feinde [ hielten ]
der gfahr unterworffen, dan es heiße: quod iure belli acquiritur, retinetur
wurden den stenden die inhabende blätze vorenthalten. Gönne nicht guthei-
ßen , daß seine gnädigen fürsten und herren
cronen feinde gesetzet, aller hülfe entblößet und arbitrio catholicorum unter-
worffen wurden. Drumb die herren Keyserlichen die subiecta nicht endern,
sondern den cronen anheimstellen müsten, wen sie vor feind declarirten. Die
cronen führeten die waffen, iura statuum zu behaupten. Wer beim krieg inter-
essirt , müße satisfaction leisten und sum[ p ]tus belli refundiren. Allesfals muße
er seinen gnädigen principaln bedingen, daß sie hiezu nit verbunden.
Es hetten, 2., die Keyserlichen den terminum und statum rerum geendert und,
was sie 1618 angesponnen, uf 1630 gestellet. Sobalt anno 1620 das treffen auf
dem Weißen Berge vor Prag vorgangen
rungen , bedrengnis und beschwerungen angangen, die sie biß 1630 gelitten,
von welcher zeit sie gar vergewaltigt, mit krieg überzogen und genötigt wor-
den , anno 1631 zu Leipzeig
Gemeint ist Leipzig, wo 1631 der ev. Konvent tagte (s. [ Nr. 20 Anm. 42 ] ).
mit Schweden wieder den Keyser und die catholische liga zu confoederiren
Anspielung auf den Heilbronner Bund vom 23. April 1632, dem Bündnis zwischen Schweden
einerseits und den meisten ev. Reichsständen des kurrheinischen, oberrheinischen, schwäbischen
und fränkischen Reichskreises andererseits (Johannes Kretzschmar ; Druck der Haupt- und
Nebenabschiede: ST V.2, 18–58).
Dahero dan das gantze Römische Reich pro hostibus nicht könne oppugniret
werden.
Daß man sich, 3., in die Portugesische, Catalonische und andere auswer-
tige der cron Spanien kriege einmischen solle, sei bedencklich und nit zu
rathen.
Und gleiche gstalt habe es auch, 4., wegen Lothringen, dan selbiges fürstliche
hauß nur certo respectu und wegen Numanay unter dem Reich sei und die
andere lande absoluto iure besitzen wolle. Habe die evangelischen helffen op-
pugniren , halte demnach dafür, man erwarte, weßen die königlich Frantzösi-
schen sich hierauf erklären würden.
Fränkische Grafen. Ratione personarum belligerantium sei status inver-
tirt und die stände sowol Spanien alß der cron Franckreich und Schweden zu
feinden gemacht. Doch zu distinguiren inter causas Imperii nomine gestas [ ! ]
et quae concernunt Imperatorem ut Imperatorem vel ut archiducem Austriae.
Es sei wol erinnert, und müße man sich vorsehen und mascule remonstriren,
daß der könig in Schweden contestirt, Schweden habe vielmehr zu hülffe der
stände alß wieder die stände ihre waffen ergrieffen, und sie in keine hostilitet
zu setzen. Wie dan auch wißend, daß die stände wieder willen in den krieg
eingeflochten worden. Conformire sich also hierin und im übrigen mit
Braunschweig.
Stadt Straßburg. Man könne die herren Keyserlichen nit verdencken, dan
sie würden also erlangen, weßen sie intentionirt, nemlich daß die status evan-
gelici die zeche zu bezalen. Die cronen erklerten sich aber, daß sie die stende
vor feinde nicht hielten, auch nicht also tractiret, wan sie sich nicht ihnen
opponiret.
Hispanien und Lothringen sei weiter nicht, alß der respectus gegen das Rö-
mische Reich sich belauffe, zu gedencken.
Sachsen-altenburgisches Direktorium. (Conclusum:) Das 1. subiecta
belligerantia seu personae recht zu distinguiren, und weil die cronen die
reichsstende nicht vor feinde hielten, man sich nicht selber davor zu declari-
ren zu laßen. Dannenhero auch die herren Keyserlichen zu bitten, daß die
bella externa nicht möchten immiscirt werden.
2.: Bliebe der terminus anni 1618, wie denselben die cronen bestimmet.
Wegen Lothringen aber, 3., solle man erwarten, weßen sich Franckreich her-
auslaßen werde.
(Continuata a meridie hora secunda:)
Articulus secundus
Schwed. Proposition II, Art. 2: s. Meiern I, 436 .
Sachsen-altenburgisches Direktorium. Vermeinen, es sei keine son-
derbare erinnerung dabei zu thuen noch zwischen der proposition undt reso-
lution discrepantz, dan heute vormittag erinnert, man habe sich in acht zu
nehmen, daß die stände nicht zu der cronen feinden gemachet und declariret
würden, welches anhero zu repetiren.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Es sei nicht die meinung, daß ein newer friede mit den stenden zu machen,
und dahero sei dieser articulus nit böse. Alhand wurden die articuli conjun-
girt , und gehöre hieher der 2. und 3. punct der Frantzösischen proposition
Frz. Proposition II, Art. 2 und 3: s. Meiern I, 446 .
Habe also dabei nichts zu erinnern, sondern halte, solcher articulus dem
Reich nutz sein. Wiewol aber die königlich Schwedischen und Keyserlichen
des königs in Hispanien gedacht
In der schwed. Proposition II, Art. 2 ( ebenda ), ist Spanien als eine der Mächte genannt, zwi-
schen denen Friede geschlossen werden solle. In der ksl. Responsion auf die schwed. Proposi-
tion , Ad II., ( Meiern I, 619 ), wird dies wiederholt.
Teutschen, keineswegs aber von den Spanisch Niederlendischen
In den Ndl.n hatte der bewaffnete Kampf gegen die span. Herrschaft 1566 begonnen. Die sieben
nördlichen Provinzen schlossen sich 1579 in der Utrechter Union zu einem Schwurverband mit
gegenseitiger Beistandspflicht im Falle einer Bedrohung aus Spanien zusammen. 1581 schworen
sie dem span. Kg. als Landesherrn ab. Der Krieg wurde 1609 durch einen 12jährigen Waffen-
stillstand unterbrochen und 1621 fortgesetzt. Seit 1634 bestanden gegen Spanien gerichtete
Allianzverträge zwischen den Ndl.n und Frk. (Verträge von 1634 IV 15, 1635 II 8 und 1644
III 1; Druck: DuMont VI.1, 68ff., 80–85, 294f.); dagegen blieb das span.-ksl. Bündnis von
1634 X 31 (Druck: Günter , 425f.) ohne die von Spanien erhofften Konsequenzen, da der Ks. es
mit Rücksicht auf die Reichsstände, die sich ihrer Einbeziehung in den span.-ndl. Konflikt
erfolgreich widersetzten, nicht einmal veröffentlichte ( Günter , 182–198; Dickmann , 39–42,
260ff., 300; Parker ; Woltjer ; Lademacher , 95–166, 266–270).
tugisischen kriegen
Das Königreich Portugal war 1580 bis 1640 in Personalunion mit dem Königreich Kastilien
verbunden. Die seit längerem bestehenden Unabhängigkeitsbestrebungen wurden, im geheimen
Einverständnis mit Frk., im Dezember 1640 in die Tat umgesetzt und der Hg. von Braganza
als Johann IV. (1604–1656) zum Kg. proklamiert. Spanien konnte, anderweitig gebunden, die
Revolte nicht niederschlagen. Auf dem WFK lehnte es Verhandlungen über Portugal ab und
erkannte dessen Unabhängigkeit erst 1668 an ( Elliott , 342ff.; Dickmann , 97f., 301; Rabe ,
Iberische Staaten, 657–662; Stammtafeln II T. 42).
„soweit die Teutschen kriege interessirtet“ [ ! ]. Dieweil aber den Keyser nit
gebüre, mit auswertigen kriegen anzufangen, sei zu erwegen, ob auch Öster-
reich aus den erblanden Hispanien assistentz leisten könne zu praejuditz des
Reichs.
Fränkische Grafen. Consentit. Es sei aber post verbum Imperatoris nit
wol gesetzt „eius heredes“
Bezug auf die ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II, Ad II. (s. Meiern I, 619 ).
sche Reich ein regnum hereditarium. So were auch dieser articulus uf die suc-
cessores der cron Franckreich und Schweden zu extendiren. So sei auch alhier
der ohnmittelbaren reichsritterschafft und hanseestädte zu gedencken.
Stadt Straßburg. Die heutige deliberation gebe diesem artikel ein licht, im
übrigen mit vorstimmenden.
Sachsen-altenburgisches Direktorium. Das conclusum sei dieses,
daß 1. ein solche erleuterung zu treffen, damit die stende des Reichs nit in die
Spanischen kriege gezogen würden.
2. Daß in der Frantzösischen und Schwedischen proposition die successores
ebenmeßig zu obligiren.
3. Der reichsritterschafft und hanseestädte zu gedencken.
Articulus tertius
Schwed. Proposition II, An. 3: s. Meiern I, 436 .
Sachsen-altenburgisches Direktorium. Mit diesem artikel sei der 3.,
4., 5. und sechste der Frantzösischen proposition
Frz. Proposition II, Art. 3, 4, 5 und 6: s. Meiern I, 446 .
Schwedischen wol gesetzt, daß der innerliche und euserliche krieg also mit-
einander verwickelt, daß ohne auswickelung kein bestendiger und universal-
friede zu hoffen. Wißend sei, daß alle churfürsten des Reichs der Keyserli-
chen majestät gerathen, generalem amnestiam zu verwilligen, und muße nun
also die herren Keyserlichen beweglich ersuchen, sowol den mediatis alß im-
mediatis statibus eine unlimitirte und unsuspendirte amnisti zu verwilli-
gen
Eine universale und unbeschränkte Amnestie für alle Immediat- und Mediatstände forderte die
schwed. Proposition II, Art. 3 (s. Meiern I, 436 ). Der Ausdruck unsuspendirte amnisti be-
zieht sich darauf, daß die auf dem Regensburger RT 1641 bewilligte Generalamnestie bis zur
Aussöhnung aller Stände mit dem Ks. suspendiert worden war (s. [ Nr. 19 Anm. 83 ] ). Die in
Frankfurt tagende Reichsdeputation – und besonders das kfl. Kollegium – hatte den Ks. gebe-
ten , den Effectus suspensivus aufzuheben (s. APW III A 1,1, 381 Z. 27–31).
Was aber wegen der restitution Pfaltz gedacht und daß ohne volstendige re-
stitution tam quoad ditiones et bona, quam quoad dignitatem kein bestendi-
ger fried zu hoffen
Bezug auf schwed. Proposition II, Art. 3 (s. Meiern I, 436 ).
tion der lande und churdignitet
Hg. Maximilian von Bayern (1573–1651) hatte seine pfälzischen Erwerbungen und die Kur-
würde für die Truppenhilfe bei der Niederschlagung des böhmischen Aufstandes erhalten. Ihm
war im Münchener Vertrag vom 8. Oktober 1619 (Druck: BA I.1 Nr. 130) Österreich ob der
Enns als Ersatz für entstehende Kriegskosten im Feldzug gegen die aufständischen Böhmen
zugesichert worden. Zugleich wurde ihm mündlich die Übertragung der Kurwürde und die
pfandweise Überlassung eroberter Gebiete versprochen. Im März 1621 übertrug der Ks. Maxi-
milian den Auftrag zur Eroberung der Oberpfalz, die dieser im September/Oktober 1621 be-
setzte . Ende August 1621 wurde Maximilian in einem geheimen Verfahren mit der Kurwürde
investiert. Beim Regensburger Tag wurde Maximilian am 25. Februar 1623 auf Lebenszeit
mit der pfälzischen Kurwürde belehnt; die Oberpfalz und Österreich ob der Enns blieben zu-
nächst bay. Pfandbesitz. Durch Vertrag vom 22. Februar 1628 (Druck: Londorp IV,
781–784, V, 796–799; Regest BA II.4) wurde die Erblichkeit der bay. Kurwürde zugestan-
den . Außerdem erhielt Maximilian als Kriegskostenentschädigung die Oberpfalz und die
rechtsrheinische Unterpfalz zu erblichem Besitz und gab Österreich ob der Enns, das sich seit
1620 in seiner Hand befand, an den Ks. zurück. Der PF (Abs. [32], s. BA II 10.4 Nr. 564 A,
1615) bestätigte Maximilian in seinen Erwerbungen ( Albrecht , Maximilian; Kraus ,
102–107, 125–129; Maier , 17ff.).
sachsen und Churbrandenburg anno 1623 aufm deputationstag zu Franckfurt
am Mein vor statliche motiven angeführt, wie unförmlich der achtsproceß
wieder Pfaltz
Ks. Ferdinand II. hatte am 29. Januar 1621 die auf den 22. Januar 1621 datierte Achterklä-
rung des Kf.en Friedrich V. von der Pfalz verkündet (Druck: Londorp II, 306–311), ohne
daß ein förmlicher Prozeß vorausgegangen war. Nach der nicht unumstrittenen Rechtsauffas-
sung des RHR , der sich der Ks. anschloß, erübrigte sich beim notorium crimen rebellionis ein
solcher Prozeß ( Ritter III, 129; Landes , 35f.; Kampmann , Reichsrebellion, 47ff., 69, 223;
Kampmann , Wallenstein, 1125).
hin wir uns kurtze halben wolten referirt haben. Man erinnere sich aber auch,
wie numehr Keyserliche majestät churfürstliche durchlaucht zu Beyern obli-
girt undt wegen der Pfältzischen landen Churbeyern des lend [ ! ] auf der Ens
pro hypotheca et devictione hafften
Für den Fall, daß der Kf. von Bayern die ihm im Vertrag vom 22. Februar 1628 (s. oben
Anm. 51) zugesprochene Oberpfalz wieder verlieren sollte, verpflichtete sich der Ks. im Rezeß
vom 22. Februar 1628 (Druck: Londorp V, 796–799, hier 797f.), dem Kf.en für die ausste-
hende Kriegskostenerstattung Österreich ob der Enns einzuräumen ( Ruppert , 132).
sache sei es vorhin soweit kommen, daß Pfaltz 6 tonnen goldes geboten ge-
gen abtretung der churwürde und lande
Bei den in Wien wegen der Pfälzer Sache stattfindenden Verhandlungen bot der englische
Vertreter am 31. Mai 1642 vorbehaltlich der Genehmigung des Kg.s von England an, daß
dieser dem Pgf.en einen Kredit von 600 000 Rt. besorgen wolle, falls dieser vollständig resti-
tuiert werde. Gefordert waren aber 13 Millionen Gulden, d. h. die Summe, die Kf. Maximi-
lian als Kosten für seine Truppenhilfe zur Niederschlagung des böhmischen Aufstandes angege-
ben hatte ( Londorp V, 790; Jüdel , 40f.).
ein absonderliche handlung per deputatos erfordere, undt stünde zu bedenk-
ken , ob nit etwa mit einwilligung Keyserlicher majestät und der cronen ge-
wiße deputati von beiden religionen zu verordnen, die mit Churbeyern zu
Münster zu tractiren.
Wegen ander exclusorum ab amnistia wolle eben dasselbe zu statuiren sein.
Der terminus a quo müße bleiben wie bei vorigem, ersten artikel einer .
Der herren Schwedischen clausulam cassatoriam „non obstantibus“
Diese Klausel betrifft alle seit 1618 durch Urteile oder Verträge eingetretenen Veränderungen
(s. Meiern I, 436 ).
man billich bestehen und derbei bleiben.
Die Keyserliche erklärung ad articulum 3. propositionis Gallicae
Gemeint ist die ksl. Responsion auf die frz. Proposition II, Ad 3. ( Meiern I, 629 ), wo mit
mehreren Ausnahmeklauseln die Nichteinmischung des Ks.s in Konflikte zwischen Frk. und
Spanien, die nach einem frz.-span. Frieden von Münster entstehen könnten, zugestanden
wird.
regem Hispaniae zu limitiren, wie bei vorhergehendem artikel erwehnet. Die
daselbst allegirte transactio Burgundica
sein.
Was die zu Regenspurg publicirte amnistiam betreffe undt publicationem cas-
sationis effectus suspensivi, dazu sich die herren Keyserlichen ad articulum 4.
propositionis Gallicae erbieten
Bezug auf die ksl. Responsion auf die frz. Proposition II, Ad 4. ( Meiern I, 630 ). Zu der auf
dem Regensburger RT 1641 bewilligten Amnestie s. oben Anm. 49.
praeteriren, dan dies medicamentum dem morbo nit sufficiens.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Weil der artikel 3 der königlich Schwedischen proposition viel membra in
sich begreiffe, so sei auch diverse davon zu reden. Er befinde, daß die herren
Schwedischen viel proponirt, darauf die herren Keyserlichen nichts geant-
wortet , alß wegen Böhmen, Pfaltz, Wirtenberg, Baden Durchlach, Augspurg
etc.
Siehe schwed. Proposition II, Art. 3 ( Meiern I, 436 ).
antworten.
Die amnistia sei zu consideriren 1. ratione termini, 2. personarum. Und habe
er an seine gnädigen fursten also geschrieben
anno 1595
kriege nicht einzumischen noch aus dero erblanden keinem zu assistiren oder
caution zu bestellen, das hierdurch den Römischen Reich kein krieg zu-
wachsen solle. Was die Schwedischen numero 3. und die Frantzösischen nu-
mero 4. gesetzt , erfordere ein generalamnistiam. Es sei zu verwundern, daß
sich die Caesareani und catholici gantz aus der schuld setzen, dahero sie zu
erinnern, sie wolten in gedechtnis ziehen, was von anno 1620 biß 1630 ge-
schehen und wie die evangelischen stende von ihnen in die waffen bracht.
Man wolle aber alles gerne vergeßen, wan es in den stand gesetzt werde, wie
es anno 1618 gewest. Die Keyserlichen bestimmeten den terminum von anno
1630
Genauer in dem Ferner bedencken (fol. 128’ an der oben Anm. 17 angegebenen Stelle): Die
Kayserlichen haben ihre Regenspurgische amnisti auff anno 1630 restringiret. Gemeint ist
die Regensburger Amnestie von 1641 (s. [ Nr. 19 Anm. 83 ] ), die in puncto restitutionis der welt-
lichen Güter von 1630 an gelten sollte (RA Regensburg 1641 § 7, s. Sammlung III, 553).
unmenschliche that
In Augsburg war im August 1629 mit der Durchführung des Restitutionsedikts begonnen wor-
den . Bei der Ratswahl wurden für verstorbene Ratsmitglieder nur Katholiken kooptiert, die
prot. Prediger wurden entlassen, die ev. Kirchen geschlossen und durch vielerlei Maßnahmen
der Versuch unternommen, die prot. Bürger der kath. Kirche wiederzuzuführen. Zum Symbol
für das „Martyrium“ der Protestanten Augsburgs wurde eine Soldateneskorte, die Waisenkin-
der zur kath. Messe bringen sollte ( Roeck II, 664–668).
ste wurde bei den cronen stehen. Man müste sehn, weßen sich dieselben her-
auslaßen wolten, unterdes generalem amnistiam urgiren und den Kayserli-
chen zu gemüth führen, daß sie der amnisti hochstnötig und man sonst her-
aussagen müße, was man zu fordern, so sie den stenden von anno 1620 ge-
nommen und an land und leuten verschenckt, welches die churfursten dem
vorigen Keyser anno 1630 in einem bedencken statlich remonstrirt. Jedoch
aber habe man anfenglich in generalibus zu gedencken, sie möchten nicht
uhrsach geben, ad specialia zu gehen. Sehe man, daß aus der Böhmischen und
Pfaltzischen sache ohn sonderbare tractaten nit zu gelangen, müße es doch
noch bei diesem pacificationstage geschehen und zur richtigkeit bracht wer-
den . Ehe man sich aber zu weit herausließe, müsten die Keyserlichen ange-
langt werden, daß sie sich vor allen dingen herauslaßen und uf solche puncta
in specie antworten möchten. Denen Pfältzischen gesandten
ein person untersagt
turfft bei den reichscollegiis anzubringen, do dan ein ieder stand ihnen zu
assistiren wißen werde. Man habe kein nachricht, was die cronen hierunter
praestiren wollen.
Fränkische Grafen. Es stehe zu reassumiren, daß der auswertige krieg
ohn hinlegung des inneren mißverstendniß nit zu stillen, und weil die herren
Schwedischen die amnistiam ratione temporis, personarum et materiarum
wol gefast〈e〉, so müsten sich die herren Keyserlichen auch resolutive her-
auslaßen . Stelle zu bedencken, ob nit anderer exclusorum mehr zu gedenk-
ken , alß der herren graffen von Hohenlohe
Mit den Gf.en von Hohenlohe sind die Erben Gf. Georg Friedrichs von Hohenlohe-Neuenstein
(1569–1645 VII 7, regierte seit 1610 in Weikersheim) gemeint. Durch seine erste Gemahlin
Eva Freiin von Waldstein (gest. 1631) in Böhmen begütert, hatte er in führender Position auf
Seiten der aufständischen Böhmen gekämpft und war 1621 zusammen mit Friedrich von der
Pfalz geächtet worden. Im September 1623 von der Acht gelöst, hatte er infolge des Restitu-
tionsedikts das Kloster Scheftersheim verloren und sich 1631 den Schweden angeschlossen, die
ihn zum Generalstatthalter des schwäbischen Kreises ernannten und reich dotierten. 1634 ver-
fiel er erneut der ksl. Acht, im PF wurde er von der Amnestie ausgenommen, seine Güter
wurden sequestriert, Weikersheim dem Deutschen Orden und Scheftersheim dem Abt der Prä-
monstratenserabtei Oberzell übertragen. 1637 erfolgte die Aussöhnung mit dem Ks., doch wur-
den Weikersheim und Scheftersheim nicht restituiert. Da Georg Friedrich ohne männliche
Nachkommen starb, vertraten Witwe und Söhne seines Bruders Gf. Kraft von Hohenlohe-
Neuenstein (1582–1641, regierend in Neuenstein) die Ansprüche auf Georg Friedrichs einsti-
gen Besitz. Kraft war in den PF aufgenommen worden, obgleich auch er ein profilierter An-
hänger der Schweden gewesen war ( Mitteilung der kaiserlichen Gesandten betr. die Aus-
nahmen von der Amnestie von 1635 V 30, Abs. [8], in: BA II 10.4 Nr. 568, 1668; Bossert ,
686–690; Bierther , 148; Schumm , 485; Isenburg V T. 4; Paul Sauer , 860f.; Böhme ,
273f., 279; Kampmann , Reichsrebellion, 47f.).
Von der im PF gewährten Amnestie waren die Gf.en von Löwenstein ausgeschlossen ( Mittei-
lung der kaiserlichen Gesandten betr. die Ausnahmen von der Amnestie von 1635 V 30,
Abs. [8], in: BA II 10.4 Nr. 568, 1668). Betroffen war vor allem der ev. Gf. Friedrich Ludwig
von Löwenstein-Wertheim-Virneburg (1598–1657), der sich schon am böhmischen Aufstand
beteiligt hatte, geächtet, 1623 begnadigt, später wegen seines Zusammengehens mit den Schwe-
den seiner Herrschaften entsetzt worden war. 1636 wurde er erneut begnadigt, doch in seine
Güter nicht wieder eingesetzt. – Anhänger des Kf.en Friedrich V. von der Pfalz waren auch
die Gf.en Georg Ludwig und Johann Kasimir aus der Linie Löwenstein-Scharfeneck gewesen.
Georg Ludwig (1587–1633) hatte als Truppenführer dem Kf.en gedient, hatte später in
schwed. Diensten gestanden und war 1631 zum Kommandanten der Garnison Erfurt ernannt
worden. Er hinterließ eine Tochter Maria Christina (1625–1672), die seit 1644 mit Gf. Ga-
briel Gabrielsson Oxenstierna (1619–1673) verheiratet war. Johann Kasimir (1588–1622)
hatte am böhmischen Aufstand teilgenommen und unter Hg. Christian von Braunschweig ge-
dient . Er ertrank nach der Schlacht bei Höchst im Main und hinterließ seine aus England
stammende Witwe Elizabeth (1599–1660). Die Güter der Scharfenecker Linie waren 1622
vom Ks. anderweitig vergeben und noch während des Krieges von Gf. Johann Dietrich von
Löwenstein-Wertheim-Rochefort, einem Onkel der Scharfenecker Gf.en, erworben worden.
Gf. Johann Dietrich, der 1621 zum Katholizismus konvertiert war, hatte sie trotz des Protestes
seiner Neffen behalten. Auf Gf. Johann Dietrich, der 1644 starb, folgte sein Sohn Ferdinand
Karl von Löwenstein-Wertheim-Rochefort (1616–1672), der sich nun für seine Linie um die
Scharfenecker Güter bemühte ( Wurzbach XV, 444f.; Stälin I, 435f., Stälin II, 317–320,
363, 371; SMK V, 686 Nr. 23; Ehmer , 96ff.; Stammtafeln V T. 65, 66, 70; Böhme , 263,
265).
er specialvollmacht trage. Es sei wol in acht zu nehmen, daß man amnistiam
und plenariam restitutionem conjungire, wie die stende auf dem jungsten
reichstage zu Regenspurg such[ ten ]
In dem undatierten Gutachten der Reichs=Staedt inpuncto Amnistiæ generalis &c., das auf
dem Regensburger RT 1640–1641 (an dem Oelhafen teilgenommen hatte, s. [ Nr. 1 Anm. 17 ] ),
vorgelegt wurde, aber keine Berücksichtigung fand, wurde die universal extension des Bene-
ficii Amnistiæ & restitutionis plenariæ gefordert ( Londorp V, 45ff., hier 45f.; dazu Bier-
ther , 166).
bitten, nicht aber die publicatio des cassirten effectus suspensivi, welcher die
herren Keyserlichen in ihr[ en ] responsionibus ad propositionis Gallicae arti-
culum 4. gedencken
Siehe ksl. Responsion auf die frz. Proposition II (wie [ Nr. 14 Anm. 2 ] ) Ad 4. ( Meiern I,
630 ).
auch der depositorum wolle zu gedencken sein.
Was anbelangt die Pfältzische sachen, sei summa Imperii salus drunter begrif-
fen . Conformire sich Altenburg, daß zur abhandlung derselben gewisse depu-
tati vorzuschlagen und zu verordnen.
Stadt Straßburg. Der Keyserlichen majestät sei es mit der amnisti ein
spiegelfechten: dieselbe solle illimitata sein und were doch mehr, alß es sein
könne, limitirt, dahero abermal uf die publication desjenigen, so uf jungsten
deputationstag zu Frankfurt geschmiedet, nicht zu gehen. Wan ander exclu-
sorum mehr zu gedencken, wolle man doch auch nit den herrn rheingrafen
Gemeint ist der Wild- und Rheingf. Johann Kasimir von Salm (s. [ Nr. 1 Anm. 8 ] ). Er bean-
spruchte aus dem Erbe seines Bruders, des Wild- und Rheingf.en Otto II. (1578–1637), die
Herrschaften und Ämter Tronecken und Wildenburg, die durch ksl. Donation an Kurköln
gelangt waren. Otto hatte dem Mgf.en von Baden-Durlach und später Schweden gedient, war
schwed. Statthalter im rheinischen Kreis gewesen und hatte eine frz. Pension erhalten. Gf.
Johann Kasimir verlangte zudem als Vormund für seine minderjährigen Neffen Bernhard Lud-
wig und Johann X., daß diesen die ererbte Herrschaft Mörchingen nicht vorenthalten werde,
die Hg. Karl von Lothringen unter falschen Beschuldigungen habe konfiszieren lassen. Johann
(1635–1688) war Sohn des Wild- und Rheingf.en Otto Ludwig (1597–1634), der, trotz ksl.
Abmahnung, zunächst in dän., dann in schwed. Diensten gestanden hatte; Bernhard Ludwig
(1636–1656) war Sohn des Wild- und Rheingf.en Johann Philipp, der in schwed. Diensten
1638 bei Rheinfelden gefallen war. Mörchingen befand sich im Besitz des Hg.s Karl von Loth-
ringen ( Meiern II, 168 f.; C. Schneider , 185–195, 197f.; Johannes Kretzschmar I, 73,
280, 298; Isenburg III T. 143; Foerster , 346; Georg Schmidt , 431).
vergeßen.
Wegen der depositorum conformire er sich mit gräflich Fränckischen, dan
seine herren und obern zu Strasburg etzliche deposita Baden Eduardischer
lini
Gemeint ist die auf Mgf. Eduard Fortunatus von Baden-Baden (1565–1600) zurückgehende
Linie. Der unter der Vormundschaft des Hg.s von Bayern kath. erzogene Eduard Fortunatus
hatte 1591 eine unstandesgemäße Ehe geschlossen, wodurch die Ebenbürtigkeit seiner Kinder
zweifelhaft war. Dies, die starke Verschuldung und Mißwirtschaft Eduard Fortunats hatte sein
Vetter Mgf. Ernst Friedrich von Baden-Durlach (1560–1604; ev., seit 1599 reformiert) 1594
zum Anlaß genommen, Oberbaden zu besetzen. Infolge eines RHR -Urteils wurde Baden-
Baden 1622 an Eduard Fortunats Sohn, den kath. Mgf.en Wilhelm von Baden-Baden
(1593–1677), restituiert ( Baumann , 64–80; Stammtafeln I T. 131, 132; Press , Baden,
139ff.).
stiliteten erdulden müßen. Zu Regenspurg were deswegen ein commission
vorgangen, und hetten seine obern pro redimenda vexa 9000 gulden geboten,
so aber nit acceptirt worden
1631/1632 hatten drei baden-badische Beamte, unter ihnen der spätere kurbay. Ges. am WFK
Johann Adolf Krebs, ihre Wertgegenstände in der Hoffnung nach Straßburg gebracht, daß sie
dort vor schwed. Zugriff sicher seien. Die bis dahin neutrale Stadt ging jedoch am 7. Juni 1632
ein Bündnis mit Schweden ein, und es kam zu Feindseligkeiten mit den Ksl.en. In Philippsburg
wurden Straßburger Handelsschiffe mit Arrest belegt, woraufhin der Straßburger Rat die ba-
dischen Güter beschlagnahmte. Als diese zurückgefordert wurden, war eine Erstattung nicht
mehr möglich. Die Verhandlungen um eine Geldentschädigung waren bei Beginn des WFK
noch nicht abgeschlossen; im Juli 1644 hatte Straßburg 13 000 Gulden geboten und die Bade-
ner 16 000 gefordert ( Katterfeld , 54f.).
Die cassatio rerum iudicandarum, so die Schwedischen articulo 3. anziehen ,
müste uf diejenigen res iudicatas verstanden werden, so sich occasione huius
belli ereignet.
Wegen Pfaltz und Böhmen sei das beste mittel, daß sich die Keyserlichen in
specie erklärten und dan gewiße deputatos niedersetzten.
Conclusum. Nach unterschiedenen interlocuten wurd das conclusum dahin
abgefast, daß bei dem 3. punct der Schwedischen und 4., 5., 6. der Frantzö-
sischen proposition, daß (1.) die Keyserlichen zu ersuchen, eine allgemeine,
unbeschrenckte amnisitiam zu verwilligen,
und zwar (2.) uf den stand, der anno 1618 gewesen, zu richten.
Weil auch (3.) etzliche andere, so in der proposition nit genant, in den Prager
frieden excludirt, solle man dieselben an die cronen remittiren.
(4.) Daß denen Pfältzischen gesanden an die hand geben, damit sie publice
agirten.
(5.) Daß man sich in specie Pfaltz und Böhmen alsbalt anzunehmen, auch ehe
sie sich angeben, und dieser zwar, soweit sich der majestätbrief
Gemeint ist der Majestätsbrief Ks. Rudolfs II. vom 9. Juli 1609 für die Stände des Kgr.s
Böhmen, der allen Untertanen freie Religionsausübung gewährte ( Ritter II, 268ff.; W. We-
ber , 182f.; Bahlcke , 348f., 353; Druck: Goldast , Commentarii, Appendix Nr. CXI,
*226–*230; Lorenz , Quellen I, Nr. 10).
mit den übrigen desideriis aber sie an die cronen zu weisen.
(6.) Daß es bei den clausulis cassatoriis zu laßen,
und (7.) bei dem 3. punct der Frantzösischen proposition Keyserliche maje-
stät zu ersuchen, daß sie sich in die auswertige kriege weder directe noch
indirecte mischen wolten, dahin dan auch transactio Burgundica das Reich
und deßen stende nicht verbinden.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg
erinnert dabei, diese transactio sei gemacht, do der Keyser die siegende waf-
fen in handen gehabt und der churfurst zu Sachsen
Gemeint ist Kf. Johann Friedrich (I.) von Sachsen (1503–1554, Kf. seit 1532), der den Zug
der Schmalkaldischen Bundesgenossen nach Süddtld. persönlich angeführt, im April 1547 nach
der Niederlage in der Schlacht bei Mühlberg von ksl. Truppen gefangengenommen, zum Tode
verurteilt, unter Verzicht auf die Kf.enwürde und weite Teile seines Territoriums sowie bedeu-
tende Rechtsansprüche begnadigt und in Gefangenschaft abgeführt worden war. Er wurde erst
1552 freigelassen ( Klein , 524f.).
Articulus quartus
Schwed. Proposition II, Art. 4: s. Meiern I, 436f.
Sachsen-altenburgisches Direktorium. Dieser artikel enthalte 2
membra in sich: 1. den punctum iustitiae, do zu wüntschen, daß solche im
Römischen Reich ungekränckt sei, und gehöre solcher punct ad gravamina
politica, und dan 2., daß die reformirten solten gleich den Augspurgischer
confession verwandten in den religionfrieden begriffen und aller iurium fehig
sein.
Wir hielten dafür, man habe sich hierin wol in acht zu nehmen, damit
nicht, indem man den catholicis fenestram sperren wollen, den Calvinisten
thür und thor öffne, dan dergestalt erlangten sie das ius reformandi. Wur-
den auch schließen wollen, wan ein stand ihrer religion sich zu unser wah-
ren religion bekenne, soll ihme nicht freistehen, die reformation anzuord-
nen . Die herren Keyserlichen sein in ihrer resolution etwas freigebig
Bezug auf die ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II, Ad IV. ( Meiern I, 619), wo bez.
der Reformierten gesagt ist, daß sie in den Frieden eingeschlossen werden mögen, si ipsi velint
& quiete vivant.
largitio aber soll ohne praejuditz ander geschehen. Es stehe uf nachdencken,
ob man sich dahin zu erklären, man sei zufrieden, daß sie in pacem publi-
cam et securitatem recipirt wurden. Unterdes aber könte man sich etwa
mit ihnen privatim und durch vermittelung herrn Oxenstirns uf gewiße
maß vergleichen und ihn zu gemuth fuhren, daß sie numehr gleichwol in
pacem publicam recipirt und also gesichert würden, damit sie sich zu con-
tentiren .
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Dieser punct sei überaus wichtig. Wolle loco voti ablegen, was er an seine
gnädigen fürsten geschrieben
tiae gesetzt, sei alzu general, welches die herren Keyserlichen gerne also da-
hinstreichen ließen, und sei nöthig, daß die stende ad specialem giengen, sich
uf das überschickte bedencken beziehend. Die Frantzösischen fasten numeris
4., 5., 6., 7. alles zusammen
Bezug auf die frz. Proposition II, Art. 4–7 (s. Meiern I, 446f. ). Deutlicher heißt es in dem
Ferner[ en ] bedencken des Lampadius (s. oben Anm. 17, hier fol. 129): Die herrn Französi-
schen legati haben numeris 4., 5., 6. die restitution unndt amnisti etwas commisciret und
zusammengezogen unndt alles ad annum 1618 restringiret […].
In puncto reformatorum sei ihnen zwar nötig, daß sie in ihrem stat gesichert.
Dieweil sie aber vielen das exercitium genomen, sei ihnen solches nit zu ver-
statten , und könte etwa vermittelt werden, daß sie den unserigen das exerci-
tium hinfuro frei und alles in den stand, wie es in puncto religionis anitzo,
ungeendert laßen müsten.
Fränkische Grafen. Propria sedes des puncti iustitiae sei in diesem § 4.
Eine stärcke würde nötig sein.
In 2.: Wegen der reformirten habe man sich wol vorzusehen, dan sie gleich-
wol bei krefften. Pacem publicam müste man ihn[ en ] gönnen.
Stadt Straßburg. Stelle es auff kunfftige conferentz. Es solten die Calvi-
nisten sich vernehmen laßen, die Schwedischen weren hierin zu weit gan-
gen , daß sie solten in den religionfriede mitgenomen werden, do sie doch
schon drin b[ e ]griffen. Die cronen wurden bei diesem puncto das beste
thuen mußen. Er wiße, daß die evangelischen ministri albereit drauf gepre-
digt und daß die cron Schweden vor die Calvinistische religion 〈…〉 krie-
gen wolte
Schweden ließ im Oktober 1645 unter der Hand verlauten, daß die Reformierten nicht den
Gewalttaten der Päpstlichen preisgegeben werden dürften, daß sie aber andererseits auch nicht
so sichergestellt werden dürften, daß sie die Lutheraner verfolgen und ihrer Gewalt unter-
werfen könnten ( Meiern II, 9 ).
Sachanmerkungen zu Nr. 24