Acta Pacis Westphalicae III A 3,1 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 1. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Deputation der fürstlichen und städtischen Gesandten bei den Gesandten Osnabrück 1645 September 10/20
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Osnabrück 1645 September 10/20
Magdeburgische Relation 19 in: Magdeburg F II fol. 374–377’, hier fol. 377–377’ (= Druck-
vorlage ); vgl. ferner APW II A 2 Nr. 235, 480–483, APW III C 4, 88 sub dato 1645 IX 20
[/30].
Mitteilung der Conclusa der fürstlichen Gesandten in Münster von 1645 IX 2
Text mit den Notæ der fürstlichen und städtischen Ges. zu Osnabrück: s. [ Nr. 10 Anm. 1 ] .
Text mit den Notæ der fürstlichen und städtischen Ges. zu Osnabrück: s. [ Nr. 10 Anm. 2 ] .
den Modus consultandi mit den Notæ der fürstlichen und städtischen Gesandten in Osnabrück
sowie des Begleitbriefes
Siehe [ Nr. 11 Anm. 4 ] .
4/14 an die Gesandten von Fürsten und Ständen zu Münster an die Kaiserlichen. Admission
Magdeburgs. Veröffentlichung der kaiserlichen Responsionen auf die Propositionen der Kronen .
(Im Quartier der Kaiserlichen zu Osnabrück.) Anwesend: Kaiserliche Gesandte (Lamberg,
Krane); als Deputierte: Sachsen-Altenburg / Sachsen-Coburg (Thumbshirn und Carpzov),
Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach (Heher), Braunschweig-Lüneburg-Celle /
Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen / Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg (Lampadius),
Mecklenburg-Schwerin / Mecklenburg-Güstrow (Kayser), Lübeck (Gloxin), Nürnberg (Oelhafen
von Schöllenbach).
Am 10./20. September 1645 nachmittage seindt die fürstlich Sächßischen Al-
tenburgischen und Weinmarischen abgesanten zu uns [ i.e.: den magdeburgi-
schen Gesandten ] kommen mit bericht, daß sie nebenst den andern zugeordne-
ten legatis den Keyserlichen herren plenipotentiariis die hiesiges orts gefaste
meinung uff das Münsterische conclusum
zugestellet hetten. Verspürten, daß diese woche die replica nicht würde extra-
diret werden aus ursachen, weil ezliche verhindernüs eingefallen, dardurch es
noch zu verschieben.
Es were auch gedacht worden wegen Euer Fürstlichen Durchlaucht sessionis
und voti, daß die stände catholischentheils dieselbe bey diesen convent nicht
einreumen würden, und wolten sie, die Keyserlichen, davorhalten, wann Eure
Fürstliche Durchlaucht selbsten zur stelle, sie es nicht begehren, sondern
gerne weichen würden.
Ob nun wol den herren Keyserlichen entgegengesezet, daß iezo kein reichs-
tag , Eure Fürstliche Durchlaucht sich auch ausdrücklichen vernehmen laßen,
daß in zukunfft bey erörtterung der gravaminum dieses zum exempel nicht
solte angezogen werden, so weren sie doch darauff bestanden, daß es nicht
sein könte, sondern weren nur diejenigen zu admittiren, welche Keyserliche
majestät beruffen, und hetten darbey gedacht, wann Eure Fürstliche Durch-
laucht sich nurt im anfang patientirten, vielleicht würde nach eröffneter repli-
qua bey diesen tractaten der punctus gravaminum ecclesiasticorum, dahinein
Euer Fürstlichen Durchlaucht ius sessionis et voti mitlieffe, auch vorlauffen
und erörttert werden, welches sie in vertrauen ihnen, den herren abgesanten,
eröffnen wolten, und wunderte sie, die Keyserlichen, daß wir so uff die ad-
mission tringen, und hetten gesaget, wann sie iezo die repliquam ihnen, den
anwesenden gesanten, zustelleten, weren wir doch nicht darbey, worauff
ihnen [ i.e.: den Kaiserlichen ] anheimgestellet, ob sie dieselbe ihnen [ i.e.: den
Deputierten ] aushändigen wolten, dann sie bereit, solche anzunehmen.
Aber sie [ i.e.: die Kaiserlichen ] hetten zu verstehen gegeben, daß es nicht de
reputatione Caesaris, wa{nn} sieselbe [ ! ] nicht solenniter und in publico solte
ausgestellet werden.
Sachanmerkungen zu Nr. 13