Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
136. 116. Sitzung des Städterats Osnabrück 1648 Mai 16 8 Uhr

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116. Sitzung des Städterats


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Osnabrück 1648 Mai 16 8 Uhr

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Strassburg AA 1144 fol. 516–519 = Druckvorlage; MEA FrA , RK ) Fasz. 25 o. F. ( Conclusum );
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Bremen 2 – X. 8. m. ( II ) ( Conclusum ).

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Quantum der Militärsatisfaktion: Umlage auf die Stände nach den Reichsmatrikeln, Verhandlung
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mit den schwedischen Gesandten, Verhandlungsort.

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Anwesend: Straßburg, Lübeck, Kolmar auf der Rheinischen, Regensburg und Nürnberg auf der
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Schwäbischen Bank.

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Herr Director proponirt: Dieweiln die herren abgesandten aus der von
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dem Churmaintzischen directorio in gegenwart aller stände ex scripto abge
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leßenen relation, was sich sowohl bey vorgehenden tags beschehener in-
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sinuation des erbietens in puncto quanti bey den herren Kayserlichen und
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königlichen Schwedischen plenipotentiariis verloffen, alß worauff der vor-
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trag dieser deliberation gestellet worden, selbsten angehöret, nemblich auff
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folgenden dreyen fragen: 1. Ob nicht dienlich und dem werckh befürderlich
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were, wann die alten und neuen matriculae zusammengetragen, gegen ein-
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ander gehalten, das quantum überschlagen, proportionabiliter außgetheilt
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und gewiße subjecta aus den 3 reichscollegiis darzu geordnet würden?
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2. Weiln man sich mit den herren Schwedischen über diesem puncto in con-
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ferenzien einzulaßen, ob es bey bereits deputierten zu laßen oder denen-
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selben noch andere zu adjungiren seyen? Und 3. ob nicht rathsam, daß, in
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deme man mit den herren Schwedischen hierauß communiciret, übrige
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herren abgesandten sich auff dem rathhauß beysamen befinden? Alß achte er
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solches weitläuffig zu widerhohlen für ohnnöthig. Damitt man nun bey be-
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vorstehender re- und correlation gefaßt erscheinen möge, werden die herren
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abgesandten, ihre gedanckhen darüber zu eröffnen, ihnen verhoffentlich nicht
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zugegen sein laßen, maßen er sie auch darum hiemitt gebührendt ersucht
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haben wollte

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Zum Stand der Verhandlungen vgl. FR-Conclusum vom 15. Mai 1648 (Druck Meiern V
S. 825–828 ) sowie Auszug aus dem altenburgischen Diarium ( ebd. S. 828–831).
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Lübeck. Ad 1. Weiln es an deme, daß die vertheilung des quanti under
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die stände geschehen und die reichsmatricul durchgangen werden solle,
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wolle auch reichsstättischen theils darzu einzurathen und jemandt zu depu-
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tiren sein. Wer aber zu dem werckh deputirt werden solle, seye er indifferent.
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Werde ein jeder seine nothdurfft beyzubringen haben.

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Ad 2. Weiln es zu conferenzen mit den herren Schwedischen ankomme und
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er von etlichen fürstlichen vernommen, daß die deputati nicht allein ad refe-
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rendum , sondern auch ad tractandum, aber nicht ad concludendum bevoll
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mächtiget werden solten, alß were sich auch stättischen theils darnach zu

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richten und seines erachtens vier darzu zu deputiren. Könne dabeneben
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nicht verhalten, daß etliche chur- und fürstliche dahin geziehlet, daß man
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von den herren Schwedischen ein expediens, aus der sachen zu kommen,
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begehren solte, etliche aber, daß darauff nicht zu warten seye, dafür gehalten
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haben. Weiln aber die herren Schwedischen gesagt, sie wollen wohl expe-
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dientia finden, man solle es nur an sie kommen laßen, stehe es dahin, wie
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selbige beschaffen sein mögen. Seye aber dies orths behutsam bey der sachen
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zu gehen und denen deputatis die vollmacht zwar ad tractandum, aber nicht
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concludendum zu geben.

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Ad 3. seye nicht böß, wann es dahin, daß die tractaten mit den herren Schwe-
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dischen auff dem rathhauß gepflogen werden, zu bringen.

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Regensburg. Halte ad 1. dafür, wann man erst die alte und neue matriculas
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conjungiren wolte, daß es viel zeitt erforderen und schwär hergehen, hin-
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gegen aber beßer sein würde, wann man sich mit der matricul der herren
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cameralen oder des Lymnaei

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J. Limnäus Bd. I l. IV cap. 7 nr. 68 mit der Matrikel von 1521 und dem Stand von 1576 nach
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den Moderationen von 1545, 1551 und 1557; dazu die Ergänzungen in ds : Additiones ad libros
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suos de iure publico imperii Romano-Germanici ad l. IV cap. 7 nr. 68 ( Bd. IV S. 454–604 );
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vgl. auch K. Zeumer S. 313–317 sowie RTA j. R. Bd. IV S. 427–442; allgemein zum Steuer-
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und
Matrikelwesen J. Sieber ; J. Müller ; neuerdings W. Schulze .
, welche fast die beste, vergleichen köndte, und
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weiln gewiße subjecta zu dem calculo zu gebrauchen, wolle er gern weichen
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und den herrn Nürnbergischen und Bremischen abgesandten darzu deputirt
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und ernent haben.

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Ad 2. Were Werde seines ermeßens, vier personen aus dem stättischen collegio zu
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deputiren, zuviel und also nur 3 zu nemen. Die abwexlung aber nicht thun-
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lich und rathsam, weiln man sonsten zu rechter relation nicht gelangen
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würde können, sondern gewiße personen darzu zu gebrauchen sein. Solten
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aber die majora auff 4 personen gehen, wolle er sich zwar damitt conformi-
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ren , weiln es aber von den höheren besorglich geandet werden dörffte, lieber
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sehen, daß neben dem herrn directore noch zween dem werckh beywohnen
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theten. Ad 3. Seye er indifferent und conformire sich mit Lübeckh.

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Kolmar. Ad 1. Wolle in alle weeg nöthig sein, daß nicht allein die matriculae
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conferirt, sondern auch der calculus also eingerichtet werde, daß man das
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quantum wiße. Und laße es deßwegen auch bey vorernandten deputatis be-
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wenden .

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Ad 2. Halte auch dafür, von jeder banckh noch einen dem herrn directori zu
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adjungiren und, ob nicht einer von denen, die zur calculation deputiret, darzu
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zu nemen, stelle er zum nachdenckhen.

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Das 3. betreffendt seye pro faciliori communicatione et relatione hochnöthig,
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daß man übrige herren abgesandten an der handt habe, und auff dem rath
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hauß beysammen seye.

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Nürnberg. Soviel das 1. betreffe, bedunckhe ihn auch eine hohe nothdurfft
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zu sein, daß man sich einer gewißen matricul vergleiche oder die alte und

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neue conjungire und alßdann einen gewißen calculum herauß neme und
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zwar um soviel mehr, weiln die stätt in derselben vor anderen ständen hoch
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angeschlagen und also billich mit zuzusehen haben, daß sie nicht auff ein
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oberen oder anderen weeg bey dieser sachen beschwäret oder in nachtheil ge-
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bracht werden mögen. Weiln er sich aber für sein person auff den calculum
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nicht verstehe, bedanckhe er sich doch der guthen confidenz und wolte den
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herrn directorem und Regenspurgischen darzu denominirt und vorgeschla-
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gen haben.

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Ad 2. bestehe das gantze hauptwerckh auff gewißen vorschlägen und expe-
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dientibus und werde besorglich bey gethanen Offerten nicht verbleiben kön
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nen . Wann chur- und fürstliche den numerum deputatorum vermehren,
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weren aus dem stättischen collegio auch 4 zu nemen, laßen sie es aber bey
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vorigen und den wenigeren verbleiben, solle alßdann dem herrn directori
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von jeder banckh noch einer zuegegeben und diejenigen, welche bey der cal-
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culation gewesen, dabey gelaßen werden.

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Ad 3. Were guth, wenn es mit bevorstehenden tractaten dem bey jüngsthin
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gepflogenen conferenzen gebrauchtem stylo gemäß gehalten oder wann die
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conferenzen in tertio loco zwar vorgenommen würden und die übrige ge-
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sandten auff dem rathhauß warten theten, dörffte aber darum, weiln die
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deputirten offt hin und wider fahren und referiren müßen, besorglich große
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ohngelegenheiten geben und viel zeit damit verlohren gehen. Were also
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beßer, wann man an einem orth beysammen sein köndte, und auch pro
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dignitate imperii dienlicher, wann die herren Schwedischen ihnen tertium
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locum belieben laßen wolten.

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Herr Director. Halte ad 1. dafür, daß man zu befürderung dieses ge
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schäffts , die matriculas zusammentragen und sich eines gewißen fußes ver-
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gleichen solte, und were denen herren Schwedischen zu remonstriren, daß
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man an seitten der stände den calculum anderst als sie und zwar dergestalt
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geführet habe, daß der soldatesque mehr zukommen würde, alß sie vermei-
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nen möchten. Diesem nach die matriculae zusammenzuziehen und nach der-
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selben calculo das gantze werckh zu überlegen. Worzu er auch den herrn
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Nürnbergischen und Bremischen erbetten haben wolte. Und weil die sach
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nicht allein im calculo bestehe, wolte er wünschen, daß aus allen craisen
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leuth darbey sein und einem jeden satisfaction geschehen köndte.

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Ad 2. Weiln er nicht wiße, wie es die chur- und fürstliche damit halten wer-
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den , müße mans erwarten. Da sie auff eine stärckhere anzahl deputatorum
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ziehlen solten, hette man sich auch dies orths darnach zu richten.

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Ad 3. Seye auch der meinung, daß es beßer, wann man beysammen und von
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den deputatis nicht weitt abgesondert seye. Were also guth und pro reputa-
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tione imperii, wann die herren Schwedischen, daß sie in tertio loco erschei-
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nen wolten, zu disponiren. Werde sonsten viel zeit darauff gehen, wann man
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an zweyen orthen zusammenkommen solte. Hingegen aber, wann es an

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einem orth geschehe, zu gewinnung der zeitt und beschleunigung des ge
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schäffts viel dienlicher sein.

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Conclusum. Bey der ersten frag seye affirmative zu gehen und aus jedem
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craiß jemandt darzu zu deputiren, wo die höheren ebenmäßig dahin colli-
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miren . Bey dem 2., weiln die churfürstliche ihren deputatis den Cöllnischen
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adjungirt, die fürstliche aber es bey voriger deputation bewenden laßen,
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solte wegen der stätt neben dem directorio von jeder banckh noch ein person
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darzu gezogen werden.

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Ad 3. werde vorderst zu erwarten sein, wie sich die herren Schwedische auff
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gestrige offerten erclären würden werden und alßdann weiter davon zu reden
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stehen.

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Incidenter wurde auch erinnert, weiln chur- und fürstliche den stättischen
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das sitzen bey den dern re- und correlationen verwehren und also das votum
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decisivum per indirectum in nochmahligen streitt ziehen wollen, daß solches
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gegen den herren Schwedischen per deputatos ehistens zu anden und das
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werckh bester maßen zu recommendiren were.

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