Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
109. 91. Sitzung des Städterats Osnabrück 1647 Mai 22 8 Uhr
109
Osnabrück 1647 Mai 22 8 Uhr
Strassburg AA 1144 fol. 376’–379 = Druckvorlage; Ulm A 1560 o. F.; MEA Fr A Fasz.
17 o. F. ( Conclusum ).
Gewährung weiterer Zieler zum Unterhalt des Reichskammergerichts.
Anwesend: Straßburg, Frankfurt auf der Rheinischen, Nürnberg und Memmingen auf der Schwä
bischen Bank.
Herr Director proponirt: Es werde denen herren abgesandten zweiffels-
frey bekandt sein, warum dieser convent angestellet seye, nemblich zu resol-
viren , was denen herren cameralibus zu Speyer auff ihr an der anwesenden
chur-, fürsten und stände abgesandten wegen ihrer underhaltung abermah-
len abgelaßenes inständiges bittschreiben in antwortt zu erteilen sein wolle
Schreiben des Reichskammergerichts vom 8./18. Mai 1647 mit Angabe der auf der Frankfurter
Ostermesse erlegten Kammerzieler ( Meiern V S. 297 –299).
Werden also die herren abgesandten, ihre gemüthsmeinungen dabey zu eröff
nen , ohnbeschwert erscheinen.
Frankfurt sagt: Er habe sowohl das gestriges tages per dictaturam com-
municirte schreiben der herren cameralen als auch beygeführte listam der-
jenigen , welche ihre gebühr zum theil abgestattet haben, gesehen. Seiner
herren und oberen halber habe er, weiln sie ihre quotas, wie vorhin, also
auch jetztmahlen erleget, anderst nichts zu erinnern, alß daß die herren
camerales ihre underhaltung leichtlich erlangen wurden, wann andere stände
dergleichen theten, sonsten aber sich mit demjenigen, was im fürstenrath
deßwegen geschloßen werden möchte, zu conformiren
FR Osnabrück vom 22. Mai 1647 ( Meiern V S. 299–303 ).
Neben diesem habe der herr Lindauische ihme commission auffgetragen,
sein votum dahin abzulegen, er hette nemblichen, soviel seine herren und
oberen betreffe, darum nichts zu erinnern, weiln sie ihr contingent, ob es
zwar schwär hergehe, soviel möglich jederzeit entrichtet. Wegen Wimpffen
aber wiße er sich nichts zu erclären, weiln ihnen, an ihren quoten etwas bey-
zutragen , gantz ohnmöglich fallen wolle, in betrachtung sie zu auff bringung
ihrer kriegscontribution die glockhen und kupfferne badtkeßel hingeben
müßen; seyen aber erbietig, wann sie ad pinquiorem fortunam kommen, das
ihrige auch dabey zu thun.
2. Habe die statt Heilbronn auch an ihn geschriben, daß sie ihr letzteres
ziehl ohn eines abgestattet hette und erbietig were, künfftige Franckforter
herbstmeß das letztere ebenmäßig zu erlegen, bitte allein, ihrer mit außzie
hung der processen so lang zu verschonen. Wegen übriger stätt hette er
keine commission, sie werden sich aber verhoffentlich mit denen majoribus
auch vergleichen.
Nürnberg sagt: Seine herren und oberen seyen zwar auch ein ziehl oder et-
lich , als vom 192. biß 196. noch schuldig, deren abstattung durch die bestän
dig umbliegende armeen biß dato retardirt worden, werden aber dahin
trachten, daß von denenselben, wo nicht alles, jedoch etwas bezahlet werden
könne. Seye allein dieses verdrießlich zu vernemen, daß die stätt nur allein
das ihrige gethan, von denen höheren ständen aber, welche doch die meisten
posten schuldig, die wenigsten etwas entrichtet haben; dahero billich eine
gleichheit gehalten und die höhere eben so wenig übergangen werden sol-
ten , wie er dann auch vermög seiner instruction angewiesen seye, dahin zu
trachten, daß die in retardatis stehende mit etwas commination zur bezah-
lung angemahnet werden möchten. Wolle sich im übrigen mit deme, was die
herren fürstliche concludiren werden, conformiren. Repetirte diß sein
votum auch suo loco et ordine nomine Regenspurg.
Memmingen sagt: Er habe zwar seinen herren und oberen deßwegen bereits
zugeschriben, aber noch keine antwortt erhalten, wie er sich dabey erzeigen
solte; es werden aber dieselbe nicht gern versprechen wollen, was sie zu
praestiren nicht vermögen und also leichtlich für entschuldiget gehalten
werden können.
Herr Director sagt: Nachdem eben in dieser, die herren camerales betreffen-
den sache der schluß in neulichkeit dahin gegangen, daß man allerseits prin-
cipalen davon parte geben, interim aber, auff 2 termin zu bezahlen, sich auß
laßen solte, habe er solches an seine herren und committenten gleicher ge-
stalt schrifftlich gelangen laßen und darauff von Straßburg aus volgende
instruction bekommen: An unserem orth köndten wir uns mit fuegen gäntz
lich entschuldigen, weiln unsere kauff- und schiffleuth, der Krebsischen
praetension halben
cher händel willen, die sie alß privati nicht, sondern wir zu vertretten haben,
mitt im heyligen reich verbottenen ohnverantworttlichen repressalien be-
schwerdt und, ohnerachtet wir unß öffters des rechten erbotten, auch hin-
widerumb zu abtreibung angeregter widerrechtlichen arresten um verhelf-
fung deßen durch mandata und dienliche process das hochlöbliche Kayser-
lichen cammergericht ersucht, die desiderirte hülffe dannoch nicht erlangen
mögen. Gestalten wir kein bedenckhen haben, daß mit dieser gelegenheit ihr
euch deßen sowohl im stättrath als gegen anderer höherer stände gesandten,
zuvorderst aber der confoederirten cronen plenipotentiarien beclaget.
Gleichwohl aber, damit wir unß nicht allein die schuldt oder den verdacht,
als ob wir dismembration und zerrüttung der höchsten justitien im reich
belieben trügen, über den halß ziehen, stellen wir es dahin, wofern andere
und sonderlich die außschreibende die abstattung zweyer ziehl innerhalb
monatsfrist einwilligen, welches ihr bey ihren abgesandten zu erkundigen
wohl vermöget, daß wir uns mit ihnen conformiren und auf einlangende
notification keinen mangel scheinen laßen wollen.
Von Ulm: Was erstlich
unserthalb ein schlechtes hinderstehet, so laßen wir es bey dem stättischen
anderwerts gemachten schluß bewenden.
Von Speyer: Wie nun unseres wenigen orths wir nicht zu verbeßern wißen,
was der erbaren frey- und reichsstätt löbliches collegium, gedachten cam-
mergerichtlichen underhalts halben, vor rathsam und guth befunden, also
mögen dem herren wir benebenst freundtlich nicht verhalten, welcher maßen
wir an statt der jährlichen den ständen obligenden underhaltungsziehler
angeregtes cammergericht mit bequemlichen hochkostbarlichen gebäu und
beholtzung bißher jederzeit versehen müßen, wie noch, daß also gedachtes
collegium camerale des geclagten underhalts halben, so fern an unß weiters
nichts zu praetendiren und wir dahero unß den majoribus dißfalls umb so da
mehr conformiren können. Sonsten kombt unß sehr nachdenckhlich vor,
warum die herren camerales in ihrem letztern nacher Münster gethanem
schreiben hiesiger statt securitet halber nicht allein nichts gedacht, sondern
auch, warum solches im churfürstlichen collegio ebenmäßig nicht in einige
proposition oder deliberation gestellet worden?
Von Colmar: Ob nun wohl bey noch wehrenden beschwärlichen außgaben
und dagegen aller orthen gesteckhten gefällen, darmit übel auffzukommen, in-
dem wir ohne das bisher unß auch gleichsam über vermögen, damit alle
widrige clagen und verweiß zu verhütten, angegriffen, laßen wir jedoch
auch unß nicht zuwider sein, da es bey den übrigen stätten auch beliebt
werden möchte, daß der schluß dahin gemacht und dardurch das collegium
noch auffrecht erhalten werden möchte; seindt auch an unseren orth auff
weittere avisation, die schuldigkeit in acht zu nemen, erbietig.
Conclusum. Weßen man sich zu ohnzertrenter auffrechterhaltung des hoch
löblichen Kayserlichen cammergerichts an seitten hiesigen stättcollegii, den
26. Martii nächsthin, erbotten, nemblich wegen vorgeschlagener beytragung
zweyer verfallener ziehler allerseits herren principalen instruction und spe-
cialbevelch mitt erstem einzuhohlen, das ist nicht allein der gebühr beobach-
tet und werckhstellig gemacht, sondern auch die resolutiones, außer denen
reichsstätten, welche entweder nichts restiren oder durch das verderbliche
kriegsunwesen von allen mitteln kommen, dahin ertheilt und eingerichtet
worden, daß, wie schwär es gleich bey anderen obhabenden vielfältigen
expensen und dagegen aller orthen gesteckhten intraden und gefällen, damitt
hergehen möchte, sie dannoch auff den fall, da von denen höheren ständen
des reichs ein gleichmäßiges ervolgen solte, der erlag zweyer restirender
termin sich nicht entziehen, sondern über bereits dargeschossenes noch fer-
ner angreiffen und den einen inner monatsfrist, den anderen aber auff nechst-
kommende Franckforter herbstmeß abstatten zu laßen, mit der maß beque-
men wollen, wofern der bißher, sonderlich auff offentlichem Rheinstrom zu
höchstschädlicher behinderung der commercien, dannenhero doch die
underhaltungsmittel vornemblich erhoben werden müßen, verhengte thät
lichkeiten , arresta und repressalien, und darunder in specie die Millendonk-
kische , abgestellet, der executions ordnung inskünfftig nachgegangen und
denen reichsstätten sowohl als anderen ständen des reichs in billichmäßigen
und der cammergerichtsordnung fundirten desideriis schleunige justitia ad-
ministriret und mittgetheilet wirdt. Weiln auch die herren camerales von ab
führung der in Speyer ligenden guarnison und neutralisirung gemeldter statt
ein merckliche erleichterung empfinden würden, alß erhohlt man die deß
wegen stättischen theils öffters geschehene wohlmeinende erinnerungen und
bittet höchstes fleißes, derenselben an dienlichen orthen per deputatos auß
allen dreyen reichscollegiis deren mahl eines dahin eingedenckh zu sein, da-
mitt besagte höchstbetrangte statt derselben auff allen fall habhafft werden
möge.