Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 35) Osnabrück 1645 Dezember 10/20

2

Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 35)


3
Osnabrück 1645 Dezember 10/20

4
Sachsen-Altenburg A I 1 fol. 303’–307’ (= Druckvorlage, undatiert); vgl. ferner Magde-
5
burg
A I fol. 334’–350’ (mit falscher Datierung), Magdeburg B fol. 163’–169’, Sachsen-
6
Altenburg A III fol. 8–9 (Bericht über die Konferenz der Deputierten 1645 XII 9/19), Sach-
7
sen
-Gotha A II fol. 304’–305’, Sachsen-Weimar A I fol. 508’–510, Sachsen-Weimar
8
B III fol. 56–57’, Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I fol. 119–120 [Kon-
9
zept
Geißel].

10
Bericht über die Konferenz zwischen evangelischen und katholischen Deputierten am 19. Dezem-
11
ber

16
Siehe Nr. 55.
. Ablehnung der Vorschläge der katholischen Stände zur bedingten Zulassung des Administra-
12
tors
von Magdeburg zu Session und Votum. Beschluß erneuter Verhandlungen mit den katholi-
13
schen
Deputierten über die Admission Magdeburgs

17
Die zweite Konferenz fand am 21. Dezember statt (s. Nr. 58).
. Entwurf eines Formulars mit dem Verspre-
14
chen
der evangelischen Stände, bei Ankunft anderer evangelischer Erz- und Bischöfe diesen keine
15
Assistenz zu Votum und Session zu leisten. Geplante Deputation an Kurbrandenburg zur Über-
16
gabe
der Gravamina: Bestimmung der Deputierten.

17
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium), Sach-
18
sen-Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach, Braun-
19
schweig-Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen / Braunschweig-Lüneburg-Ka-
20
lenberg, Mecklenburg-Schwerin / Mecklenburg-Güstrow, Hessen-Darmstadt, Sachsen-Lauen-
21
burg, Anhalt

18
Anhalt entschuldigte Hessen-Kassel. Der Ges. fehle wegen des Posttags (s. S. 318 Z. 10f.).
, Wetterauische Grafen

19
Die Wetterauischen Gf.en wurden durch Geißel vertreten, der verspätet eintraf (s. S. 312
20
Z. 26f.).
, Fränkische Grafen.

22
Magdeburgisches Direktorium .

25
312, 22–313, 2 Ob – enthalten] In Wetterauische Grafen B I ist am Rand notiert: Von den
26
herrn deputirten referirt worden nobis absentibus, weil uns zur Frantzösischen audientz
27
angesagt gewesen. Eine weitere Notiz besagt, daß die audientz biß nach mittag differirt
28
wurde, weshalb der Gesandte (Geißel

24
Geißel notierte in seinem Diarium, daß er zu raht gefahren, während Heidfeld bei Gf. Georg
25
von Nassau-Dillenburg war (der seit dem 11. Dezember in Osnabrück weilte und noch am 20.
26
wieder abreiste). Nachmittags hatten Geißel und Heidfeld Audienz bei La Barde ( DGeissel
27
fol. 80’, fol. 88’ s. d. 1645 XII 1 [/11] und 10 [/20]). Zu Gf. Georg Ludwig (1618–1656):
28
Stammtafeln I T. 118.
) noch allein zu raht kommen ist. Bei seinem Ein-
29
treten
votierte bereits Sachsen-Lauenburg.
Ob den herren deputirten

21
Die deputierten Reichsstände sind angegeben in Nr. 55.
belieben
23
wolle zu referiren, was der catholischen von Münster anhero deputirten vor-
24
und anbringen gewesen.

[p. 313] [scan. 331]


1
Sachsen-Altenburg und Coburg .

7
1–2 That – enthalten] Nach Magdeburg A I berichtete Sachsen-Altenburg, daß Kurmainz
8
bei der Notifikation am 8. [ /18.] Dezember

29
Zu dieser Notifikation s. auch Nr. 55 bei Anm. 5.
den vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Konfe-
9
renz
zwischen den evangelischen und katholischen Deputierten (9 Uhr) wegen audientz bey
10
graf Trautmanßdorff nicht akzeptierte und wegen legitimation Dr. Ölhafen[ s] Schwierig-
11
keiten
machte. Darauf sei eingewandt worden: Dr. Ölhafens legitimation würde nicht
12
manquiren etc. Stätte könten nicht excludiret werden. Als Grund wird unter anderem
13
angeführt: [ Die Admission Magdeburgs] betreffe Augsburgische confessionsverwandte ins-
14
gemein etc. Der Mainzer Sekretär habe daraufhin vermeinet, es würde bey voriger resolu-
15
tion bleiben etc. Legatus hette es ad communicandum angenommen etc.

16
Sachsen-Altenburg referierte ferner, was Vorburg auff des Weinmarischen brief geschrie-
17
ben etc.

30
Dieser Briefwechsel zwischen Vorburg und Heher wurde nicht ermittelt.
Mann möchte sich atomos nicht irren laßen etc. Rathhauß hetten sie selbst [ als
18
Tagungsort] im vorschlag gehabt, [ sei] bedencklich wegen Suecorum alteration etc.

31
Zu den Gründen der befürchteten schwed. alteration s. Nr. 55 (oben S. 309 Z. 22ff.).

19
An den Verhandlungen am 9./19. Dezember habe der burgundische Gesandte nicht teilge-
20
nommen

32
Weyms war noch in Münster (s. [Nr. 55 Anm. 1] ).
. Nach den formalia Moguntini, die zu wiederholen unmöglich etc., weshalb der
21
Berichterstatter nur die summa referierte, hätten die evangelischen Deputierten geantwortet,
22
die haubtsach betreffend [ sei diese] so beschaffen, daß sie nicht schließlich könten resol-
23
viren, sondern [ es] ad referendum [ annehmen] müßten. Discursive nur etwas etc.:

24
1. Sie könnten die Behauptung nicht akzeptieren, daß der Erzbischof „nullo iure“ das Votum
25
begehre. Wollten es künfftig deduciren, quod fiat optimo iure etc.

26
2. Das [ er] nur als ein herzog Saxoniae oder inhaber des ertzstiffts [ betrachtet würde] :
27
[ Die katholischen Deputierten] könten leicht erachten, das es ministro unverantwortlich,
28
evangelischen praeiudicirlich etc. […].

29
3. Wegen ihres versprechens etc., nochmalig erbieten etc., omnem operam zu praestiren
30
etc.

33
Gemeint ist das Versprechen der ev. Stände, bei Ankunft anderer ev. Erz- und Bischöfe diesen
34
keine Assistenz zu Votum und Session zu leisten.
Keinen revers etc., würde weitläufftigkeit geben etc. Hetten keinen befehl etc. [ Sie,
31
die evangelischen Deputierten] hetten gebethen, [ sie, die katholischen, möchten] mit der
32
Magdeburgischen notul

35
Bezug auf die Notul des Reversus in puncto Admissionis, welchen Magdeburg bewilliget
36
(s. [Nr. 43 Anm. 2] ).
undt ihren mündtlichen erbieten, auch declaration, bey der
33
ersten session etc. zufrieden zu sein etc.

34
Nach ihren langen abtritt [ hätten die katholischen Deputierten gesagt, sie] hetten das wort
35
„nullo iure“ nicht gebraucht etc., die haubtsache zu berühren etc., sondern nur herkom-
36
men zu berühren etc. Noch uff den wort „inhaber“ bestanden etc. [ Er] würde ja so in
37
reichsabschied tituliret etc., item in camera etc. Würden sich revers nicht weigern etc.,
38
könten zwart factum tertii nicht praestiren etc. ***

39
Respondetur: Es sollte alles citra cuiusque partis praeiudicium eingerichtet werden etc.
40
Wann sie nun revers bekemen, weren sie [ i.e.: die katholischen Stände] sicher etc., wann
41
[ der Erzbischof] aber nur als „inhaber“ [ tituliert werde] , were es evangelischen praeiudicir-
42
lich etc.

43
In privato hette Buschmann undt Richterßberger pro expediente vorgeschlagen:

44
Richterßberger: „das der hochwürdige herzog August zu Sachßen etc. wegen des ertz-
45
stiffts etc.“;

46
Buschmann: „administrator etc.“, das andere [ sei] gar nicht rathsam etc., ob das erste,
47
stehe er an etc.

48
Hetten unter andern gemeldet, es praeiudicire ihnen, den titul im reverß anzunehmen
49
etc. undt approbirten gleichsamb etc., hetten protestation vorgeschlagen etc.
That ümbstendliche relation, so in
2
dem diario

22
Dieses altenburgische diarium ist noch nicht aufgefunden worden (s. in der Einleitung bei
23
Anm. 465).
enthalten.

3
Wir thaten dabei diesen vorschlag, damit man endlich zur richtigkeit gelange,
4
so were dieses ein mittel, wan dem reverß einverleibet würde, es solle weder
5
des herrn ertzbischofs fürstliche durchlaucht noch auch dem andern theil die-
6
ser titul hinfür praejudicirlich sein.

[p. 314] [scan. 332]


1
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach .

22
1–2 Laße – gethan] Magdeburg A I: Herr Vorburg hette derfürgehalten, daß, was wir
23
vorgeschlagen, alles gut etc.

37
Heher bezog sich wahrscheinlich auf den schon erwähnten Brief Vorburgs (s. oben Anm. 9). Er
38
hatte aber auch am Vortag nach Beendigung der Konferenz mit Vorburg gesprochen (s. Nr. 55
39
bei Anm. 11).
Wolle collegen disponiren etc. Hette gebethen, es ad per-
24
fectionem zu bringen etc.

25
Ratione tituli were unpraeiudicirlich etc.

26
Ratione aliorum trawe er einen ehrlichen mannes wort etc.
Laße ihm den vorschlag gefal-
2
len, so Altenburg gethan.

3
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg .
4

27
4 Er – vorgeschlagen] In Magdeburg A I geht ein kurzer, stichwortartiger Bericht über die
28
Ansichten des Kurmainzers Krebs voraus.
Er approbire das expediens, so Altenburg vorgeschlagen, oder daß sie, die
5
catholischen, ein solenne instrumentum darüber möchten verfertigen laßen,
6
iedoch were das erste mittel

29
6 beßer] In Magdeburg A I folgt: auch wegen des herrn Nürnbergischen etc.

40
Oelhafen von Schöllenbach, dessen Legitimation Kurmainz in Zweifel gezogen hatte (s. oben
41
S. 313 Z. 10f.).
Were be-
30
frembdlich, daß mann deputatum hette rejiciren wolle[ n] etc. Hac ipsa deputatione
31
ipsum esse legitimatum nec alia apud Moguntinum opus esse etc.

32
Evangelische zu Münster hetten den revers zu Münster

42
Bezug auf den Revers, wie er zu Münster begriffen, den Müller und Burckhardt an Heher
43
und Oelhafen geschickt hatten (s. [Nr. 46 Anm. 2] ).
mit approbiret etc. Se respon-
33
disse, es hette ihnen nicht zugestanden etc., were von ihnen ubel gethan etc. Ein anders,
34
si per maiora etc. Wurtenberg etc. möchte wol sein, were auß seinen schreiben

44
Vielleicht ist der gemeinsame Brief Müllers und Burckhardts an Heher und Oelhafen von 1645
45
XI 24 [/XII 4] gemeint (s. [Nr. 46 Anm. 2] ), vielleicht aber auch ein anderer Brief Burckhardts.
zu er-
35
sehen etc.

36
Endtlich de promissione operae etc.: Hette sich nochmals erbothen, doch citra reversum
37
etc., hette nur operam extra instructionem zugesaget etc., tanquam privatus.

38
Sachsen-Altenburg und Coburg. Doch müste mann sich erst einer gewißen form, wie es ad
39
protocollum zu bringen, vergleichen.

40
(Placet, esse securius etc.)

41
Es folgt ein Nachtrag, der den Tagungsort der Konferenz am 19. Dezember betrifft. Die
42
evangelischen Deputierten hätten sub finem contradiciret, daß die Parteien bei dem Main-
43
zer
Gesandten zusammengekommen seien

46
Siehe Nr. 55 (oben S. 311 Z. 20–26).
. [ Kurmainz] hette es gerne unters directorium
44
gezogen etc. Hette endtlich sich erkläret, das es citra consequentiam etc.
beßer.

7
Magdeburgisches Direktorium. Gratias agendo

45
7 deputatis] In Magdeburg A I folgt: tam in genere quam ex sua parte etc.
deputatis hette er ver-
8
nomen, daß catholici seine admission uf gewiße conditiones gestellet, und sei
9
hierin einig, daß es

10
1. mit diesem actu zu keinem praejudits der catholicorum statuum solle ange-
11
sehen sein.

12
2. Stehe bei den evangelischen herren abgesandten, ob sie wegen ihrer pro-
13
miß, daß sie andern evangelischen ertz- und bischofen bei diesen tractaten
14
quoad ius suffragii nicht zu assistiren, den begehrten schrifftlichen reverß
15
wolten von sich stellen oder aber allein die erklärung in primo consessu ad
16
protocollum bringen laßen.

17
Daß er aber 3. seinen gnädigsten herrn

1
Gemeint ist Hg. August von Sachsen, Adm. von Magdeburg.
allein einen inhaber des ertzstiffts
18
solle tituliren, sei ihm nicht anzumuthen. Es falle ihm aber auch der vor-
19
schlag, so Altenburg gethan, verantwortlich. Vermeine, die herren catholi-
20
schen weren nochmals zu ersuchen, sie wolten es bei dem competirenden
21
titul seiner fürstlichen durchlaucht verbleiben laßen.

[p. 315] [scan. 333]


1
Sachsen-Altenburg und Coburg . Die catholischen deputirten hetten
2
sehr gebeten, man möchte diesen punct zur richtigkeit bringen. Wir hielten
3
dafür, so weit könne man den deputirten wol gratificiren und in das Chur-
4
maintzische quartier nochmaln zu ihnen kommen, dieweil sie sich erkläret,
5
daß es ohne praejudits sein solle.

6
Die materialia bestünden auf 2 puncten und reverßen:

7
1. a parte Magdeburg,

8
2. der übrigen evangelischen herren abgesandten.

9
Quoad 1. weren sie anzulangen, sie wolten es bei der titulatur bewenden
10
laßen, dieweil Kayserliche majestät selbsten mit dergleichen titul die unter-
11
thänigsten schreiben annehmen

36
11 thete] In Magdeburg A I folgt: item, [ daß] newlichste legitimation und vollmacht

2
Siehe die gesiegelte Ausf. der Vollmacht von 1645 V 5 [ /15] in: Wien Österreichisches
3
StA HHStA MEA FrA Fasz. 6 [ 32] unfol. In ihr wird der Adm. im K opf postulirter erz-
4
bischoff zu Magdeburgk, primas in Germanien genannt. Weiter unten heißt es: die stelle, so
5
uns alß erzbischoffen zu Magdeburgk unnd primaten in Germanien zustehet. Eine in
6
Form eines Briefes an die kfl. mainzischen Ges. abgefaßte Legitimation, ebenfalls mit dem
7
Ausstellungsdatum 5. [ /15.] Mai 1645, trägt im Kopf ebenfalls den Titel postulirter ertz-
8
bischoff zu Magdeburg, primas in Germanien. Eine weitere Titulatur des Adm. s folgt hier
9
nicht mehr (s. ebenda gleich anschließend).

37
angenommen würden etc.
thete, und were dabei ihnen des fürstlich
12
Lüneburgischen vorschlag anzudeuten.

13

38
13 Es – sein] Magdeburg A I: 2. Wegen mitvollziehung were er wol parat etc., sed stare
39
penes reliquos etc., qui non instructi etc., non separabunt se etc. […]
Es würde auch quoad 2. nöthig sein, daß man sich itzo alsbalt einer notul
14
verglieche, uf was maße die promiß ad protocollum zu bringen.

15
Stellen dahin, ob vorige deputati fernerweit zu gebrauchen.

16
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach . Halte selbst dafür, man könne
17
diesen punct in dem Churmaintzischen quartier wol austragen, weil man sich
18
albereit verwahret.

19
Der vorschlag, so Altenburg gethan, sei nicht verwerflich und unpraejudicir-
20
lich, weil man sich a parte Magdeburg in ipsa causa principali zu einem re-
21
verß anerboten

10
Siehe oben Anm. 13.
.

22
Conformire sich, daß auch ietzo eine notul abzureden.

23
Stelle die deputation uf belieben.

24
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg .
25
Es werde nicht allein seiner fürstlichen durchlaucht, sondern auch andern
26
ständen praejudicirlich sein, wen das wort „ertzbischof“ solte ausgelaßen
27
werden. Es were ein starck fundament, daß Keyserliche majestät mit solchem
28
titul die schreiben annehmen thue. Derohalben ihnen anzudeuten, sie möch-
29
ten es dabei bewenden lassen, könte res ipsa ihnen nicht praejudiciren, viel
30
weniger nomen vel titulus. Und weil der vorschlag, so Altenburg gethan,
31
Magdeburg bedencklich, so sehe er kein ander mittel, alß das er, der Braun-
32
schweigische, vorgestellet.

33
Ob vorige deputirten wiederumb zu gebrauchen, sei er indifferent. Die vota
34
würden geben, wie weit

40
34 hierin zu gehen] Magdeburg A I: sie gehen dürfften etc. Müste endtlich zum ende
41
kommen etc.
hierin zu gehen, und würde nötig sein, daß die depu-
35
tirten den reverß mit sich

42
35 nehmen] In Magdeburg A I folgt: mit vollmacht, denselben zu rectificiren etc.
nehmen.

[p. 316] [scan. 334]


1
Daß man sich bei Churmaintz wiederumb anzugeben, sei er

34
1 einig] In Magdeburg A I folgt das Angebot des Gesandten, sich an der Deputation zu be-
35
teiligen
.
einig.

2
Den reverß aber, so von übrigen abgesandten begehret würde, anbelangend,
3
habe er deßen kein befehlich. Man habe sich eines formulars zu vergleichen,
4

36
4 wie – wolle] Magdeburg A I: des inhalts: Nachdem in puncto admissionis disputat
37
vorgefallen etc., sonderlich auch wegen anderer etc., die sich noch nicht angemeldet, so
38
hetten sie sich erkläret, daß operam zu praestiren etc., citra praeiudicium causae princi-
39
palis etc.
wie man sich künfftig mündlich erklären wolle.

5
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow . Bedancke sich gegen die depu-
6
tirten der mühewaltung. Die antecedentia

40
6 belangend] In Magdeburg A I folgt: wegen der beruffung ad Moguntinum etc.
belangend, stelle er dahin, daß die
7
deputirten sich belieben laßen, in das Churmaintzische quartier zu kommen.
8
Seine[ s] gnädigen fürsten und herrn

11
Hg. Adolf Friedrich I. von Mecklenburg-Schwerin.
consilia giengen auch dahin, das glimpf-
9
lich zu verfahren. Dieweil man aber doch wiße, wie sich die catholischen
10
einer gelegenheit statlich zu gebrauchen pflegeten, so habe man sich mit fer-
11
ner protestation zu verwahren.

12
Anlangend die materialia halte er dafür, daß dem Magdeburgischen herrn ab-
13
gesandten nicht vorzuschreiben, wie er seinen gnädigsten herrn zu tituliren.
14
Die catholischen möchten sich verwahren mit protestation coram notario et
15
testibus, wie Braunschweig Lüneburg vorgeschlagen. Der vorschlag, so Al-
16
tenburg gethan, sei gar dienlich, man müße es aber dienlich dahinstellen, was
17
der abgesandte zu verantworten getrawe.

18
Sei mit vorstimmenden einig, daß man sich einer formul der mündlichen er-
19
klärung vergleiche uf solche maße, daß es keinem nachtheilig. Dan es sei wi-
20
ßend, daß sein gnädiger herr ihm vollmacht ertheilet, wegen der stiffter Rat-
21
zeburg und Schwerin zu votiren, iedoch hetten seine fürstliche gnaden aus
22
friedliebenden gemüth und gutachten der evangelischen abgesandten verwil-
23
ligt, solches pro nunc zu unterlaßen

12
Siehe Nr. 43 nach Anm. 26.
.

24
Hessen-Darmstadt . Gratias agunt deputatis pro labore et dexteritate.
25
Weil man sich mit protestation albereit verwahret und es allein bittweise be-
26
gehret würde, könne man sich wol in das Maintzische quartier verfügen.

27
Ratione temporis würde es zu maturiren sein.

28
Magdeburg habe man nicht[ s] vorzuschreiben und hange in modo. Wie Al-
29
tenburg vorgeschlagen, könne der sachen wol abgeholffen werden, dan wan
30
tota causa auf einen reverß zu stellen, so könne es auch mit dem titul dahin.
31
Braunschweig Lüneburg[ s] vorschlag lauffe dahin, daß die catholici viel wie-
32
derwertiges protestando einstrewen könten. Weil man nun einig, wie auch
33
Magdeburg einreumet, daß denen catholicis hierein nichts solle praejudicir-

[p. 317] [scan. 335]


1
lich fallen, so halte er das mittel, so Altenburg gezeuget, auf bedencken des
2
herrn Magdeburgischen nochmaln am

25
2 besten] In Magdeburg A I folgt: Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalen-
26
berg
. Anzudeuten, ut cum moderatione, ne opus sit reprotestatione etc.
besten.

3
2. Er sei auf keinen reverß instruirt, vermeine, es könne wol ad protocollum
4
gebracht werden.

5
Sachsen-Lauenburg . Es sei zu beklagen, daß fast ein halb jahr

27
5 damit] Magdeburg A I: des nichtwürdigen streits halber.
damit ab-
6
gefloßen, und ambabus manibus zu acceptiren, daß die catholischen stände
7
anhero eine deputation abgefertiget, sich auch dahero mit den curialibus und
8
loco nicht aufzuhalten, auch nicht eine stunde. Daß aber der fürstlich ertzbi-
9
schöflich Magdeburgische seinem gnädigsten herrn den titul vergeben solte,
10
sei nicht anzumuthen, andere evangelische könten es auch nicht thuen. Hielt
11
es Keyserliche majestät selbst nicht praejudicirlich, so hetten dero diener de-
12
sto weniger deßen

28
12 uhrsach] In Magdeburg A I folgt: Imperator bette Bremensem

13
Gemeint ist der Adm. des Est.s Bremen, Hg. Friedrich von Schleswig und Holstein (s. Nr. 11
14
Anm. 71).
et Lubicensem

15
Gemeint ist Hg. Johann von Schleswig-Holstein-Gottorp, ev. Fürstbf. von Lübeck (s. Nr. 11
16
Anm. 34).
also
29
tituliret etc. Praeiudicire ihnen nicht etc. Gesambte evangelische können ihnen den titul
30
nicht begeben etc. Si causam volumus obtinere etc., etiam titulus retinendus etc. Ut ta-
31
rnen praeiudicium, quod timent, caveatur etc.
uhrsach. Er halte dafür, diese sache sei den deputirten an-
13
heimzustellen und also einzurichten und zu setzen, daß der hierunter ge-
14
brauchte titul keinem theil schädlich sein solle. Man habe sich auch einer
15
formul zu vergleichen, wie mündlich zu wiederholen, daß man, iedoch citra
16
praeiudicium, keinem evangelischen ertz- und bischofe mehr zu dieser diaeta
17
das ius suffragii begehren wolle. Solte nun auch etwa der vorschlag, so Lüne-
18
burg an die hand gegeben, beliebt werden, hette man den catholicis anzudeu-
19
ten, würden sie wiederliche

17
wiederlich bedeutet gegnerisch, entgegengesetzt, ungünstig ( Grimm XXIX, 1112 s. v. wi-
18
derlich
).
sachen einbringen, müße man reprotestiren.

20
Anhalt . Wegen seiner gnädigen fürsten

26
Gemeint sind die Fürsten August, Ludwig, Johann Kasimir, Friedrich und Johann von Anhalt.
bedancke er sich gegen die depu-
21
tirte der mühewaltung halber. Vermeine, weil man sich lang gnung aufgehal-
22
ten, endlich doch zur richtigkeit zu greiffen.

23
Was das praedicat des herrn ertzbischofs anbelange, würde die begebung al-
24
len evangelischen praejudicirlich sein. Er halte dafür, sie würden wol condes-

32
19 reprotestiren] In Magdeburg A I folgt: Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und
33
Kalenberg. Protestationes seindt zwar herkommens etc., aber doch beßer wie Altenburg
34
undt Hessen Darmstadt etc., das diese acceptation keinen theile praejudicirlich etc. Sua-
35
debat legato etc.

36
Magdeburgisches Direktorium. Ita: „das die außstellung etc. sowol die acceptation ohne
37
praejudi〈tz〉.“

38
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg et reliqui. Se id excusaturos
39
etc. Ihre durchlaucht würden wol zufrieden sein. Quid, si ita non aquiescant etc.? Möch-
40
ten sie sich ein guts jahr haben etc. Vel fiat declaratio ad protocollum. Maturandum.

41
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Wiße nicht, ob er recht ge-
42
than etc. Extra materiam de salvis conductibus discurriret etc. et deploriret etc. Hetten es
43
excusiret etc. Electores hetten selbst es nicht für recht gehalten etc.

44
Interlocutoria. Was wegen der salvorum conductuum vorgangen

19
Krane hatte am 18. Dezember Oxenstierna die geforderten Geleitsbriefe für Erfurt und Stral-
20
sund überbracht, an denen dieser jedoch zu bemängeln fand, daß sie nicht vigore conventionis
21
praeliminaris erteilt und nicht von Trauttmansdorff unterzeichnet worden seien. Die Schwe-
22
den gaben Krane ein eigenes Konzept mit, das die ksl. Ges. ausfertigten und am 20. Dezember
23
den Schweden zustellen ließen (s. magdeburgische Relation Nr. 34 in: Magdeburg F II
24
fol. 857–858’, hier fol. 858, und APW II A 3 Nr. 37 und 48, ebenda auch Angaben zur
25
Überlieferung der Geleitsbriefe).
.

[p. 318] [scan. 336]


1
cendiren, wan ihnen mittel vorgeschlagen würden. Man habe zwar seiner
2
fürstlichen durchlaucht abgesandten nichts vorzuschreiben, iedoch halte er
3
dafür, was Altenburg vorgeschlagen, sei ein gut mittel.

4
2.

31
4 Der – mitzunehmen] In Wetterauische Grafen B I geht voraus: Wie Weymar,
32
Darmbstadt und declaratio Lunenburgica etc.
Der reverß sei alsbalt mitzunehmen und die herrn deputirten zu ersuchen,
5
sie wolten allen fleiß und dexteritet anwenden. Seine gnädigen fürsten wür-
6
den kein bedencken tragen, den deputirten hierin zu schließen völlige macht
7
zu geben, dan sie nichts bedenckliches würden handeln.

8
Man habe sich auch 3. einer gewißen formul zu vergleichen, wieweit man
9
sich anheischich machen wolle.

10
Er sei auch von Hessen-Kassel ersucht worden, seines nichterscheinens
11
entschuldigung einzuwenden und daß er heute post[ t]ag.

12
Wetterauische Grafen .

33
12–14 Conformirten – ersuchen] Wetterauische Grafen B I: Ego

27
Geißel.
vernäme auß denen
34
beydten vorgehendten votis, worumb es zu thun. Repetirte das Anhaldtische votum. Der
35
subscription halben hette man neulich geschloßen, ad principales zu schreiben

28
Am 29. November 1645 hatten fürstliche und gfl. Deputierte dem Österreichischen Direktor
29
mitgeteilt, daß sie sich ohne Spezialbefehl nicht zur geforderten mitsubscription des Reverses
30
herbeilassen könnten (s. Nr. 44, Punkt 3 im Vortrag der Deputierten). Wann beschlossen
31
wurde, Spezialinstruktion einzuholen, konnte nicht ermittelt werden. – Milagius berichtete erst
32
am 10./20. Dezember 1645 von der kath. Forderung, daß die Evangelischen sich verpflichten
33
sollten, die gebührende Mühe aufzuwenden, damit andere ev. Erzbf.e und Bf.e nicht ebenfalls
34
ihre Zulassung zum Kongreß begehrten (Milagius an die Fürsten August, Ludwig, Johann Ka-
35
simir und Friedrich zu Anhalt, in: G. Krause V.2, 48ff., hier 48).
, so wir
36
gethan und der erclärung erwarteten. Das mundliche erbieten seye genug.
Conformirten sich vorsitzenden und sein einig,
13
daß die erklärung der andern abgesandten allein ad protocollum zu bringen,
14
wie auch, daß vorige deputirten ümb fernere mühewaltung zu ersuchen.

15
Fränkische Grafen . Demnach die stände zu Münster

37
15–16 so – anhero] Magdeburg A I: unß die ehre.
so eine ansehnliche
16
deputation anhero gethan,

38
16 sei – [ an]zuerkennen] Magdeburg A I: ratione loci nicht weiter zu moviren, sondern
39
wie Altenburg etc. Ratione materialium [ sei] Go〈tt〉 zu dancken etc.
sei es billich [ an]zuerkennen.

17
Halte dafür, daß der fürstlich Sachsen Altenburgische vorschlag nicht könne
18
praejudicirlich sein, wiße iedoch nicht, ob solche formalia könten eingeruckt
19
werden, dieweil dergestalt der gantze reverß nichts importiren würde.

20
Stimme damit überein, daß sich einer gewißen formul zu vergleichen, iedoch
21
bei künfftiger session.

22
Magdeburgisches Direktorium . Der schluß gehe dahin, daß

23
1. anderweit in dem Maintzischen quartier die sache vorzunehmen,

24
2. vorige deputirten sich bemühen, auch den reverß

36
Wie oben Anm. 13.
mit sich nehmen und

25
3. sich nachmaln [ !] nomine omnium zu erbieten, omnem diligentiam et ope-
26
ram zu praestiren, damit andere evangelische stände, so uf der geistlichen
27
banck ihr suffragium sonst haben solten, solches bei diesem convent zu füh-
28
ren nicht praetendiren oder begehren möchten.

29
Daß man auch 4. ein gewiße formul begriffe, so ad protocollum zu brin-
30
gen.

[p. 319] [scan. 337]


1
Sachsen-Altenburg und Coburg . Wegen der bemühung sei wenig danck nö-
2
tig, weil wenig ausgerichtet und es die schuldigkeit mit sich bracht. Wolten gerne
3
ferner cooperiren

27
3 und – laßen] Magdeburg A I: Zweiffle nicht, [ die] herren mitdeputirte werden auch
28
willig sein etc. Si placet, wolle [ er] sich stracks anmelden laßen etc.
und nebens andern mitdeputirten uns gebrauchen laßen.

4
Man habe sich numehr über der formular zu vergleichen, so ad protocollum
5
in publico zu bringen. Die catholici begehrten, daß wir ihnen hierin contra
6
evangelicos aßistiren solten, welche formalia bedencklich. Es wolten auch zu-
7
vor die städte zu vernehmen sein, ob sie darmit einig, welches Lawenburg
8
und der Fränckischen grafen abgesandter

37
Gloxin und Oelhafen von Schöllenbach.
auf sich zu

29
8 nehmen] In Magdeburg A I folgt: [ Die Reichsstädte] werden sich schwerlich separiren
30
etc.
nehmen.

9
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach . Habe nichts zu erinnern. Das
10
wort „assistiren“ könne wol gebraucht werden.

11
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg .
12

31
12–15 Altenburg – vorzulesen] Wetterauische Grafen B I: Formulam non concipiendam
32
propter disp{u}tationem et periculum. Pro assistentz „alle mogliche vorwendung“ zu
33
setzen, „fidelem operam“ etc.
Altenburg habe angemercket, was noch etwa zu bedencken und ob das wort
13
„assistents“ einzurücken. Daß wir fidelem operam und alle mügliche vor-
14
wendung thuen wolten, könne es eingerichtet werden, halte aber doch nicht
15
dienlich, daß man den catholischen den schrifftlichen entwurf vorzulesen.

16
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow . Conformire sich wegen der
17
formalien und daß das project nicht zu communiciren, wie Lüneburg. „Assi-
18
stents“ sei ein hart

34
18 wort] In Magdeburg A I folgt: Stecke factum tertii darunter etc., hette schon fidelem
35
operam praestiret etc. suo exemplo. Ergo, weil’s schon ipso facto geschehen, hetten [ sie]
36
sich an das wort „assistentz“ nicht zu binden etc., sondern, wie Braunschweig Lüneburg
37
[ vorgeschlagen] , „fürwendung“ [ zu gebrauchen] .
wort.

19
Hessen-Darmstadt .

38
19–24 Man – praestiren] Wetterauische Grafen B I: Verbum „assistentz“ non mutari
39
posse, quia res non amplius integra teste Weymaricensi. Restringendum esse per verbum
40
„in hoc puncto admissionis“.
Man könne sich einer formular vergleichen und das
20
wort „assistents“ wol auslaßen. Dieweil aber diejenigen, die aus diesem colle-
21
gio naher Münster dieses admissionstreits halber deputirt worden

38
Heher und Gloxin (s. [Nr. 48 Anm. 38] ).
, solche[ r]
22
formalien sich bedienet und erboten, so könne es wol, wan die catholischen
23
darauf bestünden, gebrauchet, aber doch explicirt werden, daß es allein von
24
diesem punct zu verstehen, es sei ebensoviel alß operam praestiren.

25
Sachsen-Lauenburg . Er halte dienlich, daß man

41
25 sich] In Magdeburg A I folgt: hac sessione.
sich aller puncten hierin
26
vergleiche, damit die deputirten es könten zu end bringen und wißen, wie

[p. 320] [scan. 338]


1
weit sie zu gehen. Es sei ein wortstreit, man habe sich einer formul zu verglei-
2
chen nicht zu dem ende, daß sie solle den catholischen producirt werden,
3
sondern zu der deputirten nachrich[ t], darmit sie wißen könten, wie weit zu
4

17
4 gehen] In Magdeburg A I folgt: [ Er]

39
Gloxin.
erinnere sich des worts „assistentz“ nicht eigent-
18
lich etc., aber so: operam etc., gleich sie selbst thun möchten etc. Wie Hessen Darmstadt
19
[ vorgeschlagen, sei die] assistentz ad punctum admissionis in his tractatibus zu restringi-
20
ren etc., omnem operam zu praestiren etc., einer gewißen form sich zu vergleichen etc.,
21
damit keiner verstoße etc.
gehen.

5
Anhalt . Man habe sich einer ungefehrlichen notul zu vergleichen, damit die
6
deputirten solchen punct erheben könten. Stelle dahin, ob man das wort „as-
7
sistents“

22
7 gebrauchen wolle] Magdeburg A I: stracks oder zur reserve etc.
gebrauchen wolle. Halte dafür, es künne

23
7 nicht] Magdeburg A I: so groß nicht.
nicht praejudiciren, zumal
8
wan es explicirt würde, wie

24
8 Darmstadt] In Magdeburg A I folgt: Mann hette sich erkläret, nicht allein evangelische
25
zu disponiren, sondern auch coronas zu disponiren etc.

26
Sachsen-Lauenburg. Sey so angemuthet, daß mann evangelischen nicht assistiren wolle
27
etc.

28
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. In realibus sey mann einig: „in admissionis puncto
29
bey diesen tractaten“.
Darmstadt.

9
Wetterauische Grafen . Es sei eine formul zu entwerffen, so zur nachricht
10
den deputirten diene.

11
Fränkische Grafen .

30
11–13 Wan – werden] Wetterauische Grafen B I: Wie Lunenburg, und zu versuchen, ob
31
das wort „assistentz“ außgelaßen werden könte, wo nit, alßdan ander wort mehr zu
32
gebrauchen.
Wan die catholischen darauf dringen solten, daß man
12
sich einer notul zu vergleichen, so könne es verwilliget undt die notul produ-
13
cirt werden.

14
Magdeburgisches Direktorium . Die maiora giengen dohin, daß man
15
sich einer gewißen notul vergleichen solle.

16
(

33
16 Hoc – factum] Magdeburg A I: Sachsen-Altenburg und Coburg. Repetit: pro „ihnen
34
assistentz“ ponatur: „den evangelischen bey dieser diaeta“, wie Hessen Darmstadt [ vor-
35
geschlagen
] , „keine assistenz zu leisten“. Nicht sich selbst anzubieten oder fürzuweisen,
36
sondern das deputirte sichergehen undt in eventum parati sein können etc., welches ver-
37
muthlich etc., zumal mann sich schrifftlichen reverses weigert, [ nötig sein wird] . Sollte
38
mann’s nur mündtlich thun ex tempore etc., möchte [ es] nicht recht eingenommen wer-
39
den etc.

40
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Explicat: das mann den evangelischen erzbischöfen
41
undt bischöfen nicht wolle assistiren, sondern coronas etc. disponiren etc., damit mann
42
nicht per extrema durchdringe etc. Ergo einer formul zu vergleichen etc., wie Altenburg
43
etc. Notul zu begreiffen: das mann ankommenden bey diesen convent, doch ohne prae-
26
juditz der haubtsache, keine assistentz leisten, sondern vielmehr fidelem operam undt
27
mögliche fürwendung thun wollen, daß sie sich biß zur erörterung der haubtsache etc.
28
enthalten.

29
Magdeburgisches Direktorium. Legebat die notul

40
Siehe die Inhaltsangabe in Krulls Bericht Nr. 58 an den Adm. Magdeburgs von 1645 XII 11
41
[ /21] (in: Magdeburg F II fol. 843–847’, hier fol. 846’): Der inhalt war nachgeschriebe-
42
nermaße beliebet undt geschloßen, daß der evangelischen fürsten undt stände herrn abge-
43
santen der hiernechst ankommenden evangelischen herrn erz- undt bischoffen, auch prae-
44
laten, keine adsistentz, zum voto undt session bey dieser diaet{a} zu kommen, leisten,
45
besondern vielmehr omnem fidelem operam praestiren undt alle mügliche fürwendung
46
thun wollen, damit sie bey diesem convent der session undt voti halber acquiesciren undt
47
in ru{he} stehen mochten, doch ihnen an ihren habenden rechten undt der haubtsache{n}
48
wie auch dem puncto gravaminum in alle wege unpraeiudicirliche{n}.
.

30
Interlocutoria. Num admittendi in puncto gravaminum? Gravamina müsten doch per
31
deputatos tractiret werden.

32
Status. Nichts derbey zu erinnern etc. […]

33
Magdeburgische Direktorium. Legebat, was noch den uffsatz einzurücken auß der stätte
34
notis

49
Bezug auf das Reichs=Staedtische Votum Curiatum ueber den im Fuersten=Rath gemachten
50
Aufsatz, die Haupt=Friedens=Handlung betreffend (s. [Nr. 53 Anm. 1] ), dessen Beratung am
51
18. Dezember nicht abgeschlossen wurde (s. [Nr. 54 Anm. 96] ).
.

35
Es folgte die Verlesung, unterbrochen von Wortmeldungen einzelner Gesandter.
Hoc statim factum.)

[p. 321] [scan. 339]


1
Magdeburgisches Direktorium . Dieweil auch jüngst

52
Am 18. Dezember hatte Sachsen-Altenburg festgestellt, daß der aufsatz mit den Gravamina
53
Kurbrandenburg mitgeteilt werden müsse (s. Nr. 48 bei Anm. 46). Es war unklar, ob Wesen-
54
beck diese Aufgabe übernehmen werde (s. ebenda Anm. 83).
geschloßen, daß
2
den Churbrandenburgischen herren abgesandten die gravamina zu communi-
3
ciren, so entstehe die frage, quo modo solches geschehen könne. Herr Wesen-
4
beck habe gesaget, wan man in publicis mit ihnen zu communiciren, solle
5
man sich nur bei ihm angeben. Er [ nämlich das Direktorium] wolle hiertzu
6
den fürstlich Braunschweig Lüneburgischen denominirt haben.

7
Sachsen-Altenburg und Coburg . Es sei unentfallen, was bißhero fürge-
8
lauffen und daß gut befunden worden, man solle mit extradition der gravami-
9
num eilen, iedoch zuvor mit denen churfürstlich Brandenburgischen hieraus
10
communiciren. Hielten derohalben dafür, daß hier zu gedencken,

11
1. wie die communication geschehen könne und dan

12
2., was mit ihnen zu reden.

13
Wir hetten wie das directorium verstanden, wan man mit ihnen in publicis zu
14
communiciren, wolten sie das praedicatum excellentiae nicht so hoch urgiren.
15
Könne also durch einen fürstlichen und gräflichen abgesandten geschehen,
16
stehe auch dahin, ob die reichsstädte iemand zuordnen wolten. Wolten Lüne-
17
burg und gräflich Wetterawische denominirt haben,

40
17–19 dan – erhalten] Magdeburg A I: [ Er gebe] zu bedencken: Wollte mann’s gleich
41
durch iemandt anders zuschicken etc., würde derselbe keine conferentz mit ihnen an-
42
treten können etc.
dan wan man ih〈ne〉
18
gleich die gravamina schrifftlich zuschicken wolte, so könten sie doch nicht
19
gnungsame information erhalten. Was mit ihnen zu reden, bestehe wieder-
20
umb in 2 puncten:

21
1. wegen der gravaminum selbst und dan

22
2. derer übergebung.

23
Daß man nicht verzögere, sei höchst nötig, wie dan die königlich Schwedi-
24
schen herrn plenipotentiarii selbst anregung

43
24 gethan] In Magdeburg A I folgt: Buschmann hette ihn auch auffgemuntert etc., Traut-
44
manßdorff were kurtz in seinen handlungen etc., möchte also der punkt wol gar außge-
45
setzt undt ubergangen [ werden] .
gethan

2
Auch Krull erwähnte in seinem Bericht Nr. 58 an den Adm. Magdeburgs (in: Magdeburg
3
F II fol. 843–847’, hier fol. 847), daß die Krone Schweden erinnerung gethan, welche die
4
gravamina nothwendig zu verfertigung der repliquen haben müste.
und die catholischen zu
25
Regenspurg den evangelischen schuld gegeben, sie wüsten nit, wie wir den

36
3–5 Herr – angeben] Magdeburg A I: Erinnere sich, daß Wesenbecius gedacht, daß sie
37
es wol leiden könten, wann mann zu ihnen gleichsamb in privato ohne titulatur kerne
38
etc. Entsprechend zunächst auch Wetterauische Grafen B I, dort aber korrigiert zu:
39
Löw

1
Gemeint ist Löben.
hette gesagt […].

[p. 322] [scan. 340]


1
verzug gegen Gott, die principaln und posterität verantworten

30
1 könten] In Magdeburg A I folgt: Darauß folget, daß mann dasjenige, was hinderlich,
31
uff eine seite zu setzen etc.
könten

5
Auf diesen Vorwurf der kath. Stände wurde schon am 14. Dezember hingewiesen (s. Nr. 48 bei
6
Anm. 32).
. Die-
2
weil aber nun hinderlich sein könte, wan die herren Churbrandenburgischen
3
lange bedenckzeit nehmen

32
3 wolten] In Magdeburg A I folgt: oder votum reserviren wollen [ und] instruction erwar-
33
ten etc., wie Wesenbeck zu verstehen geben etc.
wolten und damit zeit und occasion verschwinden
4
würde, so hielten wir dafür, wan die Churbrandenburgischen dilatorische
5
antwort geben, die extradition nicht beliebten und darauf beruheten, so were
6
ihnen zu remonstriren, es sei nicht länger anzustehen, man habe potestatem
7
addendi, minuendi, corrigendi reservirt. Sie könten also die ausstellung wol
8
geschehen laßen, dan seiner churfürstlichen durchlaucht

7
Kf. Friedrich Wilhelm von Brandenburg.
kein nachtheil zu-
9
wachse, dieweil dero notturfft bei den tractaten könte beigebracht werden.
10

34
10–11 Churfürstliche – beigebracht] Magdeburg A I: Wesenbeck hette in vielen reserviret,
35
theils conformiret, im ubrigen [ wie] maiora etc.

36
Was weiter derbey in acht zu nehmen etc., wolle [ er, nämlich der altenburgische Ge-
37
sandte
,] anhören undt sich conformiren etc.
Churfürstliche durchlaucht hetten auch albereit ihre erinnerungen durch das
11
Pommerische votum beigebracht.

12
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach . Erinnere sich des jüngsten
13
conclusi ebenmeßig, daß mit den Churbrandenburgischen zu communiciren
14
und also quaestio an resolvirt. Jetzo entstehe die frage per quos, dazu er eben-
15
meßig Lüneburg

38
15 und – Wetterawischen] Magdeburg A I: Ob nicht herr Dr. Ölhafen zu adjungiren,
39
weil er beym auffsatz gewesen etc.

8
Gemeint ist: Oelhafen hatte zu dem Ausschuß gehört, der den Ersten Entwurff der Evange-
9
lischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens ausgearbeitet hatte (s. [Nr. 24 Anm. 5] ).
Ebenso Wetterauische Grafen B I: Ad 2.: der
40
Öelhaffen.
und die gräflich Wetterawischen wolle denominirt

41
15 haben] In Magdeburg A I folgt: quando? quamprimum etc.
haben,
16
und weren die merita zu remonstriren, so Altenburg angeführet.

17
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg .
18
Er halte diese quaestion von hoher importants, dan es nötig, daß mit den
19
Churbrandenburgischen de rebus ipsis et modo agendi et tractandi communi-
20
cirt werde, daß die gravamina zu separiren

42
20 und – extradiren] Magdeburg A I: 3. anzuzeigen, weme mann es insinuiren wolle etc.
und den cronen zu extradiren.
21
Nun würden sie sich zwar in continenti

43
21 nicht] In Magdeburg A I geht voraus: so baldt.
nicht resolviren, were auch wol zu
22
verwilligen, daß sie ein oder auch den andern tag dilation hetten. Woferne sie
23
sich aber erklären wolten, sie müsten es an seine churfürstliche durchlaucht
24
bringen, so hette man ihnen dasjenige, so Altenburg angeführt, anzudeuten,
25
daß man nemlich ihnen nichts wolle praejudicirt haben, und stehe iedem
26
frey, bei der handlung seine notturfft noch zu erinnern. Es müße ihnen, wo
27
nöthig, remonstration geschehen, daß seine churfürstliche durchlaucht hierin
28
nicht alß ein churfürst, sondern alß der[ jenige, der] nur ein votum zu führen,
29
zu consideriren. Wolten sie nun wiederiges vorbringen, müße es gesamten

[p. 323] [scan. 341]


1
ständen reportirt werden. Dieweil aber dieses anbringen von wichtigkeit,
2
werde noch ein fürstliches haus zu denominiren sein, und schlage er Alten-
3
burg vor.

24
3–4 Es – deputirten] Magdeburg A I: Dignitas collegii requirit, daß zum weinigsten 2 ex
25
parte principum [ deputiert würden] .

26
Sachsen-Altenburg und Coburg. Er etc., si ita placet etc.

27
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Ihme alleine [ aufzutragen, die
28
Fürstlichen zu vertreten,] schicke sich nicht. Möchte schwere conferentz geben etc.
29
[…]
Es erfordere es auch die praerogatio, dieweil die reichsgrafen allein
4
auch einen

30
4 deputirten] In Magdeburg A I folgt: An die churfürstlichen sich nicht zu binden, son-
31
derlich in religionssachen etc., haben kein curiatum etc., sondern viritum [ !] votum etc.
deputirten.

5
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow . Weil quaestio an bei vorigen
6
consultationibus erörtert, sei nun zu bedencken, per quos. Er schließe auf
7
Altenburg, Lüneburg

32
7–8 und – beigewohnet] Magdeburg A I: Wegen grafen indifferent. Weil Dr. Ölhafen
33
derbeygewesen etc.

34
Wetterauische Grafen B I: Quoad comites indifferens est.
und der Fränckischen grafen abgesandten Dr. Oelha-
8
ven, weil derselbe der deputation zu verfertigung des aufsatzes beigewohnet.
9
Diese hetten dasjenige anzubringen, wie Lüneburg angedeutet. Denen Chur-
10
brandenburgischen were über 3 tage nicht zu indulgiren.

11
Hessen-Darmstadt . Es sei unnötig zu wiederholen, was wol erinnert, und
12
conformire sich quoad personas. Zu Regenspurg hetten sowol die Chursäch-
13
sischen alß auch Churbrandenburgischen sich dazu nicht verstehen, sondern
14
mediatores sein wollen . Dahero auch ihre vota nicht attendirt, sondern der
15
aufsatz von ihnen abgefordert und ferner nichts mit ihnen communicirt wor-
16
den.

35
16–17 Wolten – einzureumen] Magdeburg A I: Wollten sie sich einer censur oder direc-
36
tion [ anmaßen] , recusandum, sin moneant aliquid, ad referendum etc.
Wolten sie nun in dem aufsatz was erleutern, wol gut, sei zu reportiren,
17
anders aber nicht einzureumen.

18
Sachsen-Lauenburg . Wie vorstimmende. Meine iedoch, weil sie die gra-
19
vamina albereit in handen, habe man ihnen allein den modum extraditionis
20
wißend zu machen.

21
Anhalt . Ihm sei eigentlich nicht wißend, was bißhero geschloßen worden

22
Milagius hatte, wie alle reformierten Ges. , in den letzten drei Sitzungen (Nr. 48, 53, 54) ge-
23
fehlt. Zu den Gründen s. [Nr. 53 Anm. 6] .
.
22
Erinnere sich aber, daß es vor diesem allein

42
22 ad informationem] Magdeburg A I: praeparatorie, ohne praejuditz.
ad informationem angesehen ge-
23
wesen

24
Ursprünglich hatten die ev. Ges. über die Propositionen der Kronen und die ksl. Responsionen
25
zur Information derjenigen beraten wollen, die nach Münster geschickt werden sollten
26
(s. Nr. 19 bei Anm. 12).
, stelle dahin, was in contrarium beliebt.

37
18–20 Meine – machen] Magdeburg A I: Zu beschleunigung, daß durch den secretarium
38
erst zu ihnen geschickt undt ihnen zu erkennen gegeben würde etc., würden schon gra-
39
vamina ersehen haben etc. Were nun deputatio gemacht etc., möchten zeit erinnern etc.,
40
wenn sie dann was zu erinnern hetten etc., sin moras quaerant etc., nequaquam differa-
41
tur etc. Sonderlich were alles schon im druck etc.

11
Im Druck lag vor: Kurtzer EXTRACT, Der Haupt-Puncten / die in dem Bedencken/deß
12
Evangelischen Fuer[ sten]Raths verfasset/und tractiret worden. In Oßnabrug den 10. No-
13
vemb. o. O. 1645 ( Bircher A IV.2, 3431). – Die nachgewiesenen Drucke der Gravamina
14
Evangelicorum setzen voraus, daß diese bereits übergeben worden waren; auch ist 1646 als
15
Erscheinungsjahr angegeben (München, Bayerische Staatsbibliothek: Res. 4º Eur. 365(58: Gra-
16
vamina Der Evangelischen/welche sie denen Herren Kaeyserl. als Koenigl. Schwedischen
17
Herren Plenipotentiariis, wie auch den Herren Plenipotentiariis, wie auch den Herren
18
ChurMaintzischen jedes Orts durch gewisse Deputirte uebergeben. Gedruckt im Jahr M.
19
DC. XL.VI. – Ebenda 4º J. publ. E 112 n Beiband 12: Der Augspurgischen Confession
20
Verwandten/Fuersten und Staend im December des 1645. Jahrs zu Muenster ubergebene
21
ReligionsGrauamina).

[p. 324] [scan. 342]


1
Sonsten sei wißend, was die reformirten stände ad articulum 4. der Schwedi-
2
schen proposition

27
Art. 4 der schwed. Proposition II von 1645 VI 11 forderte den Einschluß der Reformierten in
28
den Religionsfrieden (s. Nr. 26).
gebeten und daß wir uns erkläret, man wolle mit extradi-
3
tion zurückhalten

29
Gemeint ist: mit der Auslieferung der Gravamina.
, biß dieser punct richtig. Bißhero habe sich’s verzogen,
4
dieweil der herr graf von Witgenstein, Churbrandenburgischer gesandter, ver-
5
reiset gewesen . Sie, die reformirten, verhofften, wir wurden

25
5 einig] Magdeburg A I: der vertröstung eingedenck.
einig sein und
6
nicht uhrsach geben, daß die catholischen ein

26
6 wiederiges] In Magdeburg A I folgt: contra Calvinisten.
wiederiges hieraus schöpften.

7
Er wiße auch nicht, ob denen evangelischen abgesandten zu Münster solcher
8
aufsatz communicirt

27
8 worden] In Magdeburg A I folgt: solle doch nomine communi geschehen etc.
worden

31
Die Ges. Brandenburg-Kulmbachs und Württembergs waren informiert und hatten ihre erin-
32
nerungen
bzw. Annotationes überschickt (s. [Nr. 48 Anm. 30] ). Wegen der Gravamina hatte
33
Oelhafen von Schöllenbach im Auftrag des FR an sie geschrieben (s. unten bei Anm. 53).
. Stehe auch an, wan es nicht mit denen Chur-
9
brandenburgischen zu communiciren und sie nicht condescendirten, ob die
10

28
10 catholischen] In Magdeburg A I folgt: vom fürstenrath.
catholischen die gravamina würden annehmen. Derohalben die deputirten
11
sich zu bemühen, daß die Churbrandenburgischen einwilligen möchten und
12
ihnen spatium zu laßen,

29
12–13 auch – geben] Wetterauische Grafen B I: Es seyen zu dem uffsatz viel newe sa-
30
chen kommen, die nachdencklich.
auch, wan sie was gutes erinnerten, billich attendi-
13
ren. Stelle dahin, was maiora würden

31
13 geben] In Magdeburg A I folgt: Was Regenspurg anlanget

34
Milagius hatte als Ges. am Regensburger RT teilgenommen (s. [Nr. 2 Anm. 58] ).
, were zwar Churbranden-
32
burg nicht darbey gewesen wegen jalousie etc. super directorio etc. Referirt, wie es her-
33
gangen etc. Saxonici weren zwar derbeygewest, doch were es nomine principum gefüh-
34
ret etc.

35
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Si electores se coniungant,
36
bene, sin minus, kann mann causam evangelicorum nicht zurücklaßen etc.
geben.

14
Wetterauische Grafen . Weil die communication nur allein uf die grava-
15
mina angesehen, hoffe er, die herren Churbrandenburgischen würden wol ei-
16
nig sein.

37
16–17 Er – werden] Magdeburg A I: Bittet, Wetterauische nicht zu ubergehen etc., weil
38
dieses ein actus, derbey sie das ihrige in acht zu nehmen etc. Fränkische grafen könne[ n]
39
a parte civitatum mit derbeyseyn etc.
Er versehe sich auch, er werde wegen der deputation nicht praeterirt
17
werden.

18
Im übrigen hoffe er, man werde mit den reformirten freundlich conferents
19
pflegen und ein expediens ergreiffen, damit es nicht den catholischen in die
20
hand gespielet

40
20 werde] In Magdeburg A I folgt: [ darum sei] desto mehr zu bitten, weil sie principalibus
41
mehr als einmal vertröstung geschehen etc.

42
Ad gravamina ipsa et modum: nicht[ s].
werde.

21
Fränkische Grafen . Sei einig, daß man denen Churbrandenburgischen
22
2 oder 3 tage spatium laße. Er habe an Culmbach und Würtenberg naher
23
Münster geschrieben

36
Dies war Oelhafen am 14. Dezember aufgetragen worden (s. [Nr. 48 Anm. 82] ).
, ob sie bei den gravaminibus noch etwas zu erinnern,
24

43
24 er – antwort] Magdeburg A I: Evangelische zu Münster hetten nicht geantwortet etc.,
44
unde consensus praesupponitur etc.
er warte der antwort.

[p. 325] [scan. 343]


1
Einer der gräflich Wetterawischen könten [ !] zur deputation wol gebraucht
2
werden.

3
Magdeburgisches Direktorium . Also sei Altenburg, Lüneburg und
4
Wetterawische

8
4 grafen] In Magdeburg A I folgt: Fränkische grafen etc.
grafen zur deputation beliebt.

9
4–5 Wer – ihnen] Magdeburg A I: Reichsstätte [ könnten] jemandt [ adjungieren] .

10
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. [ Es seien] nicht allein die zu
11
nehmen, so beym auffsatz

37
Gemeint ist: diejenigen, die dem Ausschuß zur Erstellung des Ersten Entwurffs angehört hat-
38
ten
(s. [Nr. 24 Anm. 5] ).
gewesen, potius Lübeck

39
Gloxin. Als Deputierte waren also vorgesehen: Sachsen-Altenburg, Braunschweig-Lüneburg,
40
Wetterauische Grafen, Lübeck, s. Relation des Lampadius von 1645 XII 12 [/22] an Hg.
41
Christian Ludwig zu Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg (in: Braunschweig-Lüneburg-
42
Kalenberg A III fol. 454–457, hier fol. 456).
etc.

12
Sachsen-Lauenburg. Ille consentit.

13
Es folgt als letzter Satz des Protokolls: Magdeburgisches Direktorium. Wolle das exemplar

43
Nämlich das mit den Gravamina Evangelicorum, die an Kurbrandenburg übergeben werden
44
sollten.

14
abschreiben laßen.
Wer von den reichsstädten
5
darzu zu gebrauchen, stehe bei ihnen, und würden sich die herren deputirten
6
schlußgemäß ohne beschwerde bemühen laßen und das anbringen bei den
7
churfürstlich Brandenburgischen herren abgesandten verrichten

45
Die Deputation kam nicht zustande, da die Kurbrandenburgischen schon bei der durch Sach-
46
sen-Altenburg noch am selben Tag vorgenommenen Anmeldung erklärten, daß die Deputier-
47
ten ihnen den Exzellenztitel geben müßten. Die altenburgischen Ges. antworteten, nachdem sie
48
sich mit Lampadius beraten hatten, daß sie dazu nicht befugt seien und dies erst den übrigen
49
Ges. berichten müßten, s. Relation des Lampadius von 1645 XII 12 [/22] (wie oben Anm. 55)
50
fol. 456; ( DLöben II fol. 35’–36 s. d. 1645 XII 10 [/20]). In der nächsten Sitzung berichteten
51
die sachsen-altenburgischen Ges. über die erfolglosen Bemühungen, sich mit Kurbrandenburg
52
über die geplante Deputation zu verständigen, s. Nr. 59 (unten S. 336 Z. 32–39).
.

15
Sachanmerkungen zu Nr. 56

Dokumente