Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 35) Osnabrück 1645 Dezember 10/20
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Osnabrück 1645 Dezember 10/20
Sachsen-Altenburg A I 1 fol. 303’–307’ (= Druckvorlage, undatiert); vgl. ferner Magde-
burg A I fol. 334’–350’ (mit falscher Datierung), Magdeburg B fol. 163’–169’, Sachsen-
Altenburg A III fol. 8–9 (Bericht über die Konferenz der Deputierten 1645 XII 9/19), Sach-
sen -Gotha A II fol. 304’–305’, Sachsen-Weimar A I fol. 508’–510, Sachsen-Weimar
B III fol. 56–57’, Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I fol. 119–120 [Kon-
zept Geißel].
Bericht über die Konferenz zwischen evangelischen und katholischen Deputierten am 19. Dezem-
ber . Ablehnung der Vorschläge der katholischen Stände zur bedingten Zulassung des Administra-
tors von Magdeburg zu Session und Votum. Beschluß erneuter Verhandlungen mit den katholi-
schen Deputierten über die Admission Magdeburgs . Entwurf eines Formulars mit dem Verspre-
chen der evangelischen Stände, bei Ankunft anderer evangelischer Erz- und Bischöfe diesen keine
Assistenz zu Votum und Session zu leisten. Geplante Deputation an Kurbrandenburg zur Über-
gabe der Gravamina: Bestimmung der Deputierten.
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium), Sach-
sen-Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach, Braun-
schweig-Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen / Braunschweig-Lüneburg-Ka-
lenberg, Mecklenburg-Schwerin / Mecklenburg-Güstrow, Hessen-Darmstadt, Sachsen-Lauen-
burg, Anhalt , Wetterauische Grafen , Fränkische Grafen.
Magdeburgisches Direktorium .
312, 22–313, 2 Ob – enthalten] In Wetterauische Grafen B I ist am Rand notiert: Von den
herrn deputirten referirt worden nobis absentibus, weil uns zur Frantzösischen audientz
angesagt gewesen. Eine weitere Notiz besagt, daß die audientz biß nach mittag differirt
wurde, weshalb der Gesandte (Geißel
Geißel notierte in seinem Diarium, daß er zu raht gefahren, während Heidfeld bei Gf. Georg
von Nassau-Dillenburg war (der seit dem 11. Dezember in Osnabrück weilte und noch am 20.
wieder abreiste). Nachmittags hatten Geißel und Heidfeld Audienz bei La Barde ( DGeissel
fol. 80’, fol. 88’ s. d. 1645 XII 1 [/11] und 10 [/20]). Zu Gf. Georg Ludwig (1618–1656):
Stammtafeln I T. 118.
treten votierte bereits Sachsen-Lauenburg.
wolle zu referiren, was der catholischen von Münster anhero deputirten vor-
und anbringen gewesen.
Sachsen-Altenburg und Coburg .
1–2 That – enthalten] Nach Magdeburg A I berichtete Sachsen-Altenburg, daß Kurmainz
bei der Notifikation am 8. [ /18.] Dezember den vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Konfe-
renz zwischen den evangelischen und katholischen Deputierten (9 Uhr) wegen audientz bey
graf Trautmanßdorff nicht akzeptierte und wegen legitimation Dr. Ölhafen[ s] Schwierig-
keiten machte. Darauf sei eingewandt worden: Dr. Ölhafens legitimation würde nicht
manquiren etc. Stätte könten nicht excludiret werden. Als Grund wird unter anderem
angeführt: [ Die Admission Magdeburgs] betreffe Augsburgische confessionsverwandte ins-
gemein etc. Der Mainzer Sekretär habe daraufhin vermeinet, es würde bey voriger resolu-
tion bleiben etc. Legatus hette es ad communicandum angenommen etc.
Sachsen-Altenburg referierte ferner, was Vorburg auff des Weinmarischen brief geschrie-
ben etc. Mann möchte sich atomos nicht irren laßen etc. Rathhauß hetten sie selbst [ als
Tagungsort] im vorschlag gehabt, [ sei] bedencklich wegen Suecorum alteration etc.
An den Verhandlungen am 9./19. Dezember habe der burgundische Gesandte nicht teilge-
nommen
Weyms war noch in Münster (s. [Nr. 55 Anm. 1] ).
Berichterstatter nur die summa referierte, hätten die evangelischen Deputierten geantwortet,
die haubtsach betreffend [ sei diese] so beschaffen, daß sie nicht schließlich könten resol-
viren, sondern [ es] ad referendum [ annehmen] müßten. Discursive nur etwas etc.:
1. Sie könnten die Behauptung nicht akzeptieren, daß der Erzbischof „nullo iure“ das Votum
begehre. Wollten es künfftig deduciren, quod fiat optimo iure etc.
2. Das [ er] nur als ein herzog Saxoniae oder inhaber des ertzstiffts [ betrachtet würde] :
[ Die katholischen Deputierten] könten leicht erachten, das es ministro unverantwortlich,
evangelischen praeiudicirlich etc. […].
3. Wegen ihres versprechens etc., nochmalig erbieten etc., omnem operam zu praestiren
etc.
die evangelischen Deputierten] hetten gebethen, [ sie, die katholischen, möchten] mit der
Magdeburgischen notul
Bezug auf die Notul des Reversus in puncto Admissionis, welchen Magdeburg bewilliget
(s. [Nr. 43 Anm. 2] ).
ersten session etc. zufrieden zu sein etc.
Nach ihren langen abtritt [ hätten die katholischen Deputierten gesagt, sie] hetten das wort
„nullo iure“ nicht gebraucht etc., die haubtsache zu berühren etc., sondern nur herkom-
men zu berühren etc. Noch uff den wort „inhaber“ bestanden etc. [ Er] würde ja so in
reichsabschied tituliret etc., item in camera etc. Würden sich revers nicht weigern etc.,
könten zwart factum tertii nicht praestiren etc. ***
Respondetur: Es sollte alles citra cuiusque partis praeiudicium eingerichtet werden etc.
Wann sie nun revers bekemen, weren sie [ i.e.: die katholischen Stände] sicher etc., wann
[ der Erzbischof] aber nur als „inhaber“ [ tituliert werde] , were es evangelischen praeiudicir-
lich etc.
In privato hette Buschmann undt Richterßberger pro expediente vorgeschlagen:
Richterßberger: „das der hochwürdige herzog August zu Sachßen etc. wegen des ertz-
stiffts etc.“;
Buschmann: „administrator etc.“, das andere [ sei] gar nicht rathsam etc., ob das erste,
stehe er an etc.
Hetten unter andern gemeldet, es praeiudicire ihnen, den titul im reverß anzunehmen
etc. undt approbirten gleichsamb etc., hetten protestation vorgeschlagen etc.
dem diario enthalten.
Wir thaten dabei diesen vorschlag, damit man endlich zur richtigkeit gelange,
so were dieses ein mittel, wan dem reverß einverleibet würde, es solle weder
des herrn ertzbischofs fürstliche durchlaucht noch auch dem andern theil die-
ser titul hinfür praejudicirlich sein.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach .
len, so Altenburg gethan.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg .
catholischen, ein solenne instrumentum darüber möchten verfertigen laßen,
iedoch were das erste mittel
6 beßer] In Magdeburg A I folgt: auch wegen des herrn Nürnbergischen etc.
frembdlich, daß mann deputatum hette rejiciren wolle[ n] etc. Hac ipsa deputatione
ipsum esse legitimatum nec alia apud Moguntinum opus esse etc.
Evangelische zu Münster hetten den revers zu Münster
Bezug auf den Revers, wie er zu Münster begriffen, den Müller und Burckhardt an Heher
und Oelhafen geschickt hatten (s. [Nr. 46 Anm. 2] ).
disse, es hette ihnen nicht zugestanden etc., were von ihnen ubel gethan etc. Ein anders,
si per maiora etc. Wurtenberg etc. möchte wol sein, were auß seinen schreiben
Vielleicht ist der gemeinsame Brief Müllers und Burckhardts an Heher und Oelhafen von 1645
XI 24 [/XII 4] gemeint (s. [Nr. 46 Anm. 2] ), vielleicht aber auch ein anderer Brief Burckhardts.
sehen etc.
Endtlich de promissione operae etc.: Hette sich nochmals erbothen, doch citra reversum
etc., hette nur operam extra instructionem zugesaget etc., tanquam privatus.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Doch müste mann sich erst einer gewißen form, wie es ad
protocollum zu bringen, vergleichen.
(Placet, esse securius etc.)
Es folgt ein Nachtrag, der den Tagungsort der Konferenz am 19. Dezember betrifft. Die
evangelischen Deputierten hätten sub finem contradiciret, daß die Parteien bei dem Main-
zer Gesandten zusammengekommen seien . [ Kurmainz] hette es gerne unters directorium
gezogen etc. Hette endtlich sich erkläret, das es citra consequentiam etc.
Magdeburgisches Direktorium. Gratias agendo deputatis hette er ver-
nomen, daß catholici seine admission uf gewiße conditiones gestellet, und sei
hierin einig, daß es
1. mit diesem actu zu keinem praejudits der catholicorum statuum solle ange-
sehen sein.
2. Stehe bei den evangelischen herren abgesandten, ob sie wegen ihrer pro-
miß, daß sie andern evangelischen ertz- und bischofen bei diesen tractaten
quoad ius suffragii nicht zu assistiren, den begehrten schrifftlichen reverß
wolten von sich stellen oder aber allein die erklärung in primo consessu ad
protocollum bringen laßen.
Daß er aber 3. seinen gnädigsten herrn allein einen inhaber des ertzstiffts
solle tituliren, sei ihm nicht anzumuthen. Es falle ihm aber auch der vor-
schlag, so Altenburg gethan, verantwortlich. Vermeine, die herren catholi-
schen weren nochmals zu ersuchen, sie wolten es bei dem competirenden
titul seiner fürstlichen durchlaucht verbleiben laßen.
Sachsen-Altenburg und Coburg . Die catholischen deputirten hetten
sehr gebeten, man möchte diesen punct zur richtigkeit bringen. Wir hielten
dafür, so weit könne man den deputirten wol gratificiren und in das Chur-
maintzische quartier nochmaln zu ihnen kommen, dieweil sie sich erkläret,
daß es ohne praejudits sein solle.
Die materialia bestünden auf 2 puncten und reverßen:
1. a parte Magdeburg,
2. der übrigen evangelischen herren abgesandten.
Quoad 1. weren sie anzulangen, sie wolten es bei der titulatur bewenden
laßen, dieweil Kayserliche majestät selbsten mit dergleichen titul die unter-
thänigsten schreiben annehmen
11 thete] In Magdeburg A I folgt: item, [ daß] newlichste legitimation und vollmacht
Siehe die gesiegelte Ausf. der Vollmacht von 1645 V 5 [ /15] in: Wien Österreichisches
StA HHStA MEA FrA Fasz. 6 [ 32] unfol. In ihr wird der Adm. im K opf postulirter erz-
bischoff zu Magdeburgk, primas in Germanien genannt. Weiter unten heißt es: die stelle, so
uns alß erzbischoffen zu Magdeburgk unnd primaten in Germanien zustehet. Eine in
Form eines Briefes an die kfl. mainzischen Ges. abgefaßte Legitimation, ebenfalls mit dem
Ausstellungsdatum 5. [ /15.] Mai 1645, trägt im Kopf ebenfalls den Titel postulirter ertz-
bischoff zu Magdeburg, primas in Germanien. Eine weitere Titulatur des Adm. s folgt hier
nicht mehr (s. ebenda gleich anschließend).
angenommen würden etc.
Lüneburgischen vorschlag anzudeuten.
verglieche, uf was maße die promiß ad protocollum zu bringen.
Stellen dahin, ob vorige deputati fernerweit zu gebrauchen.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach . Halte selbst dafür, man könne
diesen punct in dem Churmaintzischen quartier wol austragen, weil man sich
albereit verwahret.
Der vorschlag, so Altenburg gethan, sei nicht verwerflich und unpraejudicir-
lich, weil man sich a parte Magdeburg in ipsa causa principali zu einem re-
verß anerboten .
Conformire sich, daß auch ietzo eine notul abzureden.
Stelle die deputation uf belieben.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg .
Es werde nicht allein seiner fürstlichen durchlaucht, sondern auch andern
ständen praejudicirlich sein, wen das wort „ertzbischof“ solte ausgelaßen
werden. Es were ein starck fundament, daß Keyserliche majestät mit solchem
titul die schreiben annehmen thue. Derohalben ihnen anzudeuten, sie möch-
ten es dabei bewenden lassen, könte res ipsa ihnen nicht praejudiciren, viel
weniger nomen vel titulus. Und weil der vorschlag, so Altenburg gethan,
Magdeburg bedencklich, so sehe er kein ander mittel, alß das er, der Braun-
schweigische, vorgestellet.
Ob vorige deputirten wiederumb zu gebrauchen, sei er indifferent. Die vota
würden geben, wie weit
tirten den reverß mit sich nehmen.
Daß man sich bei Churmaintz wiederumb anzugeben, sei er einig.
Den reverß aber, so von übrigen abgesandten begehret würde, anbelangend,
habe er deßen kein befehlich. Man habe sich eines formulars zu vergleichen,
wie man sich künfftig mündlich erklären wolle.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow . Bedancke sich gegen die depu-
tirten der mühewaltung. Die antecedentia belangend, stelle er dahin, daß die
deputirten sich belieben laßen, in das Churmaintzische quartier zu kommen.
Seine[ s] gnädigen fürsten und herrn consilia giengen auch dahin, das glimpf-
lich zu verfahren. Dieweil man aber doch wiße, wie sich die catholischen
einer gelegenheit statlich zu gebrauchen pflegeten, so habe man sich mit fer-
ner protestation zu verwahren.
Anlangend die materialia halte er dafür, daß dem Magdeburgischen herrn ab-
gesandten nicht vorzuschreiben, wie er seinen gnädigsten herrn zu tituliren.
Die catholischen möchten sich verwahren mit protestation coram notario et
testibus, wie Braunschweig Lüneburg vorgeschlagen. Der vorschlag, so Al-
tenburg gethan, sei gar dienlich, man müße es aber dienlich dahinstellen, was
der abgesandte zu verantworten getrawe.
Sei mit vorstimmenden einig, daß man sich einer formul der mündlichen er-
klärung vergleiche uf solche maße, daß es keinem nachtheilig. Dan es sei wi-
ßend, daß sein gnädiger herr ihm vollmacht ertheilet, wegen der stiffter Rat-
zeburg und Schwerin zu votiren, iedoch hetten seine fürstliche gnaden aus
friedliebenden gemüth und gutachten der evangelischen abgesandten verwil-
ligt, solches pro nunc zu unterlaßen .
Hessen-Darmstadt . Gratias agunt deputatis pro labore et dexteritate.
Weil man sich mit protestation albereit verwahret und es allein bittweise be-
gehret würde, könne man sich wol in das Maintzische quartier verfügen.
Ratione temporis würde es zu maturiren sein.
Magdeburg habe man nicht[ s] vorzuschreiben und hange in modo. Wie Al-
tenburg vorgeschlagen, könne der sachen wol abgeholffen werden, dan wan
tota causa auf einen reverß zu stellen, so könne es auch mit dem titul dahin.
Braunschweig Lüneburg[ s] vorschlag lauffe dahin, daß die catholici viel wie-
derwertiges protestando einstrewen könten. Weil man nun einig, wie auch
Magdeburg einreumet, daß denen catholicis hierein nichts solle praejudicir-
lich fallen, so halte er das mittel, so Altenburg gezeuget, auf bedencken des
herrn Magdeburgischen nochmaln am besten.
2. Er sei auf keinen reverß instruirt, vermeine, es könne wol ad protocollum
gebracht werden.
Sachsen-Lauenburg . Es sei zu beklagen, daß fast ein halb jahr damit ab-
gefloßen, und ambabus manibus zu acceptiren, daß die catholischen stände
anhero eine deputation abgefertiget, sich auch dahero mit den curialibus und
loco nicht aufzuhalten, auch nicht eine stunde. Daß aber der fürstlich ertzbi-
schöflich Magdeburgische seinem gnädigsten herrn den titul vergeben solte,
sei nicht anzumuthen, andere evangelische könten es auch nicht thuen. Hielt
es Keyserliche majestät selbst nicht praejudicirlich, so hetten dero diener de-
sto weniger deßen
12 uhrsach] In Magdeburg A I folgt: Imperator bette Bremensem
tituliret etc. Praeiudicire ihnen nicht etc. Gesambte evangelische können ihnen den titul
nicht begeben etc. Si causam volumus obtinere etc., etiam titulus retinendus etc. Ut ta-
rnen praeiudicium, quod timent, caveatur etc.
heimzustellen und also einzurichten und zu setzen, daß der hierunter ge-
brauchte titul keinem theil schädlich sein solle. Man habe sich auch einer
formul zu vergleichen, wie mündlich zu wiederholen, daß man, iedoch citra
praeiudicium, keinem evangelischen ertz- und bischofe mehr zu dieser diaeta
das ius suffragii begehren wolle. Solte nun auch etwa der vorschlag, so Lüne-
burg an die hand gegeben, beliebt werden, hette man den catholicis anzudeu-
ten, würden sie wiederliche sachen einbringen, müße man reprotestiren.
Anhalt . Wegen seiner gnädigen fürsten bedancke er sich gegen die depu-
tirte der mühewaltung halber. Vermeine, weil man sich lang gnung aufgehal-
ten, endlich doch zur richtigkeit zu greiffen.
Was das praedicat des herrn ertzbischofs anbelange, würde die begebung al-
len evangelischen praejudicirlich sein. Er halte dafür, sie würden wol condes-
19 reprotestiren] In Magdeburg A I folgt: Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und
Kalenberg. Protestationes seindt zwar herkommens etc., aber doch beßer wie Altenburg
undt Hessen Darmstadt etc., das diese acceptation keinen theile praejudicirlich etc. Sua-
debat legato etc.
Magdeburgisches Direktorium. Ita: „das die außstellung etc. sowol die acceptation ohne
praejudi〈tz〉.“
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg et reliqui. Se id excusaturos
etc. Ihre durchlaucht würden wol zufrieden sein. Quid, si ita non aquiescant etc.? Möch-
ten sie sich ein guts jahr haben etc. Vel fiat declaratio ad protocollum. Maturandum.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Wiße nicht, ob er recht ge-
than etc. Extra materiam de salvis conductibus discurriret etc. et deploriret etc. Hetten es
excusiret etc. Electores hetten selbst es nicht für recht gehalten etc.
Interlocutoria. Was wegen der salvorum conductuum vorgangen
Krane hatte am 18. Dezember Oxenstierna die geforderten Geleitsbriefe für Erfurt und Stral-
sund überbracht, an denen dieser jedoch zu bemängeln fand, daß sie nicht vigore conventionis
praeliminaris erteilt und nicht von Trauttmansdorff unterzeichnet worden seien. Die Schwe-
den gaben Krane ein eigenes Konzept mit, das die ksl. Ges. ausfertigten und am 20. Dezember
den Schweden zustellen ließen (s. magdeburgische Relation Nr. 34 in: Magdeburg F II
fol. 857–858’, hier fol. 858, und APW II A 3 Nr. 37 und 48, ebenda auch Angaben zur
Überlieferung der Geleitsbriefe).
cendiren, wan ihnen mittel vorgeschlagen würden. Man habe zwar seiner
fürstlichen durchlaucht abgesandten nichts vorzuschreiben, iedoch halte er
dafür, was Altenburg vorgeschlagen, sei ein gut mittel.
2.
sie wolten allen fleiß und dexteritet anwenden. Seine gnädigen fürsten wür-
den kein bedencken tragen, den deputirten hierin zu schließen völlige macht
zu geben, dan sie nichts bedenckliches würden handeln.
Man habe sich auch 3. einer gewißen formul zu vergleichen, wieweit man
sich anheischich machen wolle.
Er sei auch von Hessen-Kassel ersucht worden, seines nichterscheinens
entschuldigung einzuwenden und daß er heute post[ t]ag.
Wetterauische Grafen .
12–14 Conformirten – ersuchen] Wetterauische Grafen B I: Ego vernäme auß denen
beydten vorgehendten votis, worumb es zu thun. Repetirte das Anhaldtische votum. Der
subscription halben hette man neulich geschloßen, ad principales zu schreiben
Am 29. November 1645 hatten fürstliche und gfl. Deputierte dem Österreichischen Direktor
mitgeteilt, daß sie sich ohne Spezialbefehl nicht zur geforderten mitsubscription des Reverses
herbeilassen könnten (s. Nr. 44, Punkt 3 im Vortrag der Deputierten). Wann beschlossen
wurde, Spezialinstruktion einzuholen, konnte nicht ermittelt werden. – Milagius berichtete erst
am 10./20. Dezember 1645 von der kath. Forderung, daß die Evangelischen sich verpflichten
sollten, die gebührende Mühe aufzuwenden, damit andere ev. Erzbf.e und Bf.e nicht ebenfalls
ihre Zulassung zum Kongreß begehrten (Milagius an die Fürsten August, Ludwig, Johann Ka-
simir und Friedrich zu Anhalt, in: G. Krause V.2, 48ff., hier 48).
gethan und der erclärung erwarteten. Das mundliche erbieten seye genug.
daß die erklärung der andern abgesandten allein ad protocollum zu bringen,
wie auch, daß vorige deputirten ümb fernere mühewaltung zu ersuchen.
Fränkische Grafen . Demnach die stände zu Münster so eine ansehnliche
deputation anhero gethan, sei es billich [ an]zuerkennen.
Halte dafür, daß der fürstlich Sachsen Altenburgische vorschlag nicht könne
praejudicirlich sein, wiße iedoch nicht, ob solche formalia könten eingeruckt
werden, dieweil dergestalt der gantze reverß nichts importiren würde.
Stimme damit überein, daß sich einer gewißen formul zu vergleichen, iedoch
bei künfftiger session.
Magdeburgisches Direktorium . Der schluß gehe dahin, daß
1. anderweit in dem Maintzischen quartier die sache vorzunehmen,
2. vorige deputirten sich bemühen, auch den reverß mit sich nehmen und
3. sich nachmaln [ !] nomine omnium zu erbieten, omnem diligentiam et ope-
ram zu praestiren, damit andere evangelische stände, so uf der geistlichen
banck ihr suffragium sonst haben solten, solches bei diesem convent zu füh-
ren nicht praetendiren oder begehren möchten.
Daß man auch 4. ein gewiße formul begriffe, so ad protocollum zu brin-
gen.
Sachsen-Altenburg und Coburg . Wegen der bemühung sei wenig danck nö-
tig, weil wenig ausgerichtet und es die schuldigkeit mit sich bracht. Wolten gerne
ferner cooperiren und nebens andern mitdeputirten uns gebrauchen laßen.
Man habe sich numehr über der formular zu vergleichen, so ad protocollum
in publico zu bringen. Die catholici begehrten, daß wir ihnen hierin contra
evangelicos aßistiren solten, welche formalia bedencklich. Es wolten auch zu-
vor die städte zu vernehmen sein, ob sie darmit einig, welches Lawenburg
und der Fränckischen grafen abgesandter auf sich zu nehmen.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach . Habe nichts zu erinnern. Das
wort „assistiren“ könne wol gebraucht werden.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg .
„assistents“ einzurücken. Daß wir fidelem operam und alle mügliche vor-
wendung thuen wolten, könne es eingerichtet werden, halte aber doch nicht
dienlich, daß man den catholischen den schrifftlichen entwurf vorzulesen.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow . Conformire sich wegen der
formalien und daß das project nicht zu communiciren, wie Lüneburg. „Assi-
stents“ sei ein hart
18 wort] In Magdeburg A I folgt: Stecke factum tertii darunter etc., hette schon fidelem
operam praestiret etc. suo exemplo. Ergo, weil’s schon ipso facto geschehen, hetten [ sie]
sich an das wort „assistentz“ nicht zu binden etc., sondern, wie Braunschweig Lüneburg
[ vorgeschlagen] , „fürwendung“ [ zu gebrauchen] .
Hessen-Darmstadt .
wort „assistents“ wol auslaßen. Dieweil aber diejenigen, die aus diesem colle-
gio naher Münster dieses admissionstreits halber deputirt worden
Heher und Gloxin (s. [Nr. 48 Anm. 38] ).
formalien sich bedienet und erboten, so könne es wol, wan die catholischen
darauf bestünden, gebrauchet, aber doch explicirt werden, daß es allein von
diesem punct zu verstehen, es sei ebensoviel alß operam praestiren.
Sachsen-Lauenburg . Er halte dienlich, daß man sich aller puncten hierin
vergleiche, damit die deputirten es könten zu end bringen und wißen, wie
weit sie zu gehen. Es sei ein wortstreit, man habe sich einer formul zu verglei-
chen nicht zu dem ende, daß sie solle den catholischen producirt werden,
sondern zu der deputirten nachrich[ t], darmit sie wißen könten, wie weit zu
4 gehen] In Magdeburg A I folgt: [ Er] erinnere sich des worts „assistentz“ nicht eigent-
lich etc., aber so: operam etc., gleich sie selbst thun möchten etc. Wie Hessen Darmstadt
[ vorgeschlagen, sei die] assistentz ad punctum admissionis in his tractatibus zu restringi-
ren etc., omnem operam zu praestiren etc., einer gewißen form sich zu vergleichen etc.,
damit keiner verstoße etc.
Anhalt . Man habe sich einer ungefehrlichen notul zu vergleichen, damit die
deputirten solchen punct erheben könten. Stelle dahin, ob man das wort „as-
sistents“ gebrauchen wolle. Halte dafür, es künne nicht praejudiciren, zumal
wan es explicirt würde, wie
8 Darmstadt] In Magdeburg A I folgt: Mann hette sich erkläret, nicht allein evangelische
zu disponiren, sondern auch coronas zu disponiren etc.
Sachsen-Lauenburg. Sey so angemuthet, daß mann evangelischen nicht assistiren wolle
etc.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. In realibus sey mann einig: „in admissionis puncto
bey diesen tractaten“.
Wetterauische Grafen . Es sei eine formul zu entwerffen, so zur nachricht
den deputirten diene.
Fränkische Grafen .
sich einer notul zu vergleichen, so könne es verwilliget undt die notul produ-
cirt werden.
Magdeburgisches Direktorium . Die maiora giengen dohin, daß man
sich einer gewißen notul vergleichen solle.
(
16 Hoc – factum] Magdeburg A I: Sachsen-Altenburg und Coburg. Repetit: pro „ihnen
assistentz“ ponatur: „den evangelischen bey dieser diaeta“, wie Hessen Darmstadt [ vor-
geschlagen ] , „keine assistenz zu leisten“. Nicht sich selbst anzubieten oder fürzuweisen,
sondern das deputirte sichergehen undt in eventum parati sein können etc., welches ver-
muthlich etc., zumal mann sich schrifftlichen reverses weigert, [ nötig sein wird] . Sollte
mann’s nur mündtlich thun ex tempore etc., möchte [ es] nicht recht eingenommen wer-
den etc.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Explicat: das mann den evangelischen erzbischöfen
undt bischöfen nicht wolle assistiren, sondern coronas etc. disponiren etc., damit mann
nicht per extrema durchdringe etc. Ergo einer formul zu vergleichen etc., wie Altenburg
etc. Notul zu begreiffen: das mann ankommenden bey diesen convent, doch ohne prae-
juditz der haubtsache, keine assistentz leisten, sondern vielmehr fidelem operam undt
mögliche fürwendung thun wollen, daß sie sich biß zur erörterung der haubtsache etc.
enthalten.
Magdeburgisches Direktorium. Legebat die notul
Siehe die Inhaltsangabe in Krulls Bericht Nr. 58 an den Adm. Magdeburgs von 1645 XII 11
[ /21] (in: Magdeburg F II fol. 843–847’, hier fol. 846’): Der inhalt war nachgeschriebe-
nermaße beliebet undt geschloßen, daß der evangelischen fürsten undt stände herrn abge-
santen der hiernechst ankommenden evangelischen herrn erz- undt bischoffen, auch prae-
laten, keine adsistentz, zum voto undt session bey dieser diaet{a} zu kommen, leisten,
besondern vielmehr omnem fidelem operam praestiren undt alle mügliche fürwendung
thun wollen, damit sie bey diesem convent der session undt voti halber acquiesciren undt
in ru{he} stehen mochten, doch ihnen an ihren habenden rechten undt der haubtsache{n}
wie auch dem puncto gravaminum in alle wege unpraeiudicirliche{n}.
Interlocutoria. Num admittendi in puncto gravaminum? Gravamina müsten doch per
deputatos tractiret werden.
Status. Nichts derbey zu erinnern etc. […]
Magdeburgische Direktorium. Legebat, was noch den uffsatz einzurücken auß der stätte
notis
Bezug auf das Reichs=Staedtische Votum Curiatum ueber den im Fuersten=Rath gemachten
Aufsatz, die Haupt=Friedens=Handlung betreffend (s. [Nr. 53 Anm. 1] ), dessen Beratung am
18. Dezember nicht abgeschlossen wurde (s. [Nr. 54 Anm. 96] ).
Es folgte die Verlesung, unterbrochen von Wortmeldungen einzelner Gesandter.
Magdeburgisches Direktorium . Dieweil auch jüngst
den Churbrandenburgischen herren abgesandten die gravamina zu communi-
ciren, so entstehe die frage, quo modo solches geschehen könne. Herr Wesen-
beck habe gesaget, wan man in publicis mit ihnen zu communiciren, solle
man sich nur bei ihm angeben. Er [ nämlich das Direktorium] wolle hiertzu
den fürstlich Braunschweig Lüneburgischen denominirt haben.
Sachsen-Altenburg und Coburg . Es sei unentfallen, was bißhero fürge-
lauffen und daß gut befunden worden, man solle mit extradition der gravami-
num eilen, iedoch zuvor mit denen churfürstlich Brandenburgischen hieraus
communiciren. Hielten derohalben dafür, daß hier zu gedencken,
1. wie die communication geschehen könne und dan
2., was mit ihnen zu reden.
Wir hetten wie das directorium verstanden, wan man mit ihnen in publicis zu
communiciren, wolten sie das praedicatum excellentiae nicht so hoch urgiren.
Könne also durch einen fürstlichen und gräflichen abgesandten geschehen,
stehe auch dahin, ob die reichsstädte iemand zuordnen wolten. Wolten Lüne-
burg und gräflich Wetterawische denominirt haben,
gleich die gravamina schrifftlich zuschicken wolte, so könten sie doch nicht
gnungsame information erhalten. Was mit ihnen zu reden, bestehe wieder-
umb in 2 puncten:
1. wegen der gravaminum selbst und dan
2. derer übergebung.
Daß man nicht verzögere, sei höchst nötig, wie dan die königlich Schwedi-
schen herrn plenipotentiarii selbst anregung
Regenspurg den evangelischen schuld gegeben, sie wüsten nit, wie wir den
verzug gegen Gott, die principaln und posterität verantworten
weil aber nun hinderlich sein könte, wan die herren Churbrandenburgischen
lange bedenckzeit nehmen
würde, so hielten wir dafür, wan die Churbrandenburgischen dilatorische
antwort geben, die extradition nicht beliebten und darauf beruheten, so were
ihnen zu remonstriren, es sei nicht länger anzustehen, man habe potestatem
addendi, minuendi, corrigendi reservirt. Sie könten also die ausstellung wol
geschehen laßen, dan seiner churfürstlichen durchlaucht kein nachtheil zu-
wachse, dieweil dero notturfft bei den tractaten könte beigebracht werden.
Pommerische votum beigebracht.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach . Erinnere sich des jüngsten
conclusi ebenmeßig, daß mit den Churbrandenburgischen zu communiciren
und also quaestio an resolvirt. Jetzo entstehe die frage per quos, dazu er eben-
meßig Lüneburg
15 und – Wetterawischen] Magdeburg A I: Ob nicht herr Dr. Ölhafen zu adjungiren,
weil er beym auffsatz gewesen etc.
Gemeint ist: Oelhafen hatte zu dem Ausschuß gehört, der den Ersten Entwurff der Evange-
lischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens ausgearbeitet hatte (s. [Nr. 24 Anm. 5] ).
Öelhaffen.
und weren die merita zu remonstriren, so Altenburg angeführet.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg .
Er halte diese quaestion von hoher importants, dan es nötig, daß mit den
Churbrandenburgischen de rebus ipsis et modo agendi et tractandi communi-
cirt werde, daß die gravamina zu separiren und den cronen zu extradiren.
Nun würden sie sich zwar in continenti nicht resolviren, were auch wol zu
verwilligen, daß sie ein oder auch den andern tag dilation hetten. Woferne sie
sich aber erklären wolten, sie müsten es an seine churfürstliche durchlaucht
bringen, so hette man ihnen dasjenige, so Altenburg angeführt, anzudeuten,
daß man nemlich ihnen nichts wolle praejudicirt haben, und stehe iedem
frey, bei der handlung seine notturfft noch zu erinnern. Es müße ihnen, wo
nöthig, remonstration geschehen, daß seine churfürstliche durchlaucht hierin
nicht alß ein churfürst, sondern alß der[ jenige, der] nur ein votum zu führen,
zu consideriren. Wolten sie nun wiederiges vorbringen, müße es gesamten
ständen reportirt werden. Dieweil aber dieses anbringen von wichtigkeit,
werde noch ein fürstliches haus zu denominiren sein, und schlage er Alten-
burg vor.
3–4 Es – deputirten] Magdeburg A I: Dignitas collegii requirit, daß zum weinigsten 2 ex
parte principum [ deputiert würden] .
Sachsen-Altenburg und Coburg. Er etc., si ita placet etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Ihme alleine [ aufzutragen, die
Fürstlichen zu vertreten,] schicke sich nicht. Möchte schwere conferentz geben etc.
[…]
auch einen deputirten.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow . Weil quaestio an bei vorigen
consultationibus erörtert, sei nun zu bedencken, per quos. Er schließe auf
Altenburg, Lüneburg
ven, weil derselbe der deputation zu verfertigung des aufsatzes beigewohnet.
Diese hetten dasjenige anzubringen, wie Lüneburg angedeutet. Denen Chur-
brandenburgischen were über 3 tage nicht zu indulgiren.
Hessen-Darmstadt . Es sei unnötig zu wiederholen, was wol erinnert, und
conformire sich quoad personas. Zu Regenspurg hetten sowol die Chursäch-
sischen alß auch Churbrandenburgischen sich dazu nicht verstehen, sondern
mediatores sein wollen
Wie [Nr. 48 Anm. 46] .
aufsatz von ihnen abgefordert und ferner nichts mit ihnen communicirt wor-
den.
anders aber nicht einzureumen.
Sachsen-Lauenburg . Wie vorstimmende. Meine iedoch, weil sie die gra-
vamina albereit in handen, habe man ihnen allein den modum extraditionis
wißend zu machen.
Anhalt . Ihm sei eigentlich nicht wißend, was bißhero geschloßen worden
Milagius hatte, wie alle reformierten Ges. , in den letzten drei Sitzungen (Nr. 48, 53, 54) ge-
fehlt. Zu den Gründen s. [Nr. 53 Anm. 6] .
Erinnere sich aber, daß es vor diesem allein ad informationem angesehen ge-
wesen , stelle dahin, was in contrarium beliebt.
18–20 Meine – machen] Magdeburg A I: Zu beschleunigung, daß durch den secretarium
erst zu ihnen geschickt undt ihnen zu erkennen gegeben würde etc., würden schon gra-
vamina ersehen haben etc. Were nun deputatio gemacht etc., möchten zeit erinnern etc.,
wenn sie dann was zu erinnern hetten etc., sin moras quaerant etc., nequaquam differa-
tur etc. Sonderlich were alles schon im druck etc.
Im Druck lag vor: Kurtzer EXTRACT, Der Haupt-Puncten / die in dem Bedencken/deß
Evangelischen Fuer[ sten]Raths verfasset/und tractiret worden. In Oßnabrug den 10. No-
vemb. o. O. 1645 ( Bircher A IV.2, 3431). – Die nachgewiesenen Drucke der Gravamina
Evangelicorum setzen voraus, daß diese bereits übergeben worden waren; auch ist 1646 als
Erscheinungsjahr angegeben (München, Bayerische Staatsbibliothek: Res. 4º Eur. 365(58: Gra-
vamina Der Evangelischen/welche sie denen Herren Kaeyserl. als Koenigl. Schwedischen
Herren Plenipotentiariis, wie auch den Herren Plenipotentiariis, wie auch den Herren
ChurMaintzischen jedes Orts durch gewisse Deputirte uebergeben. Gedruckt im Jahr M.
DC. XL.VI. – Ebenda 4º J. publ. E 112 n Beiband 12: Der Augspurgischen Confession
Verwandten/Fuersten und Staend im December des 1645. Jahrs zu Muenster ubergebene
ReligionsGrauamina).
Sonsten sei wißend, was die reformirten stände ad articulum 4. der Schwedi-
schen proposition
tion zurückhalten , biß dieser punct richtig. Bißhero habe sich’s verzogen,
dieweil der herr graf von Witgenstein, Churbrandenburgischer gesandter, ver-
reiset gewesen
Siehe [Nr. 48 Anm. 49] .
nicht uhrsach geben, daß die catholischen ein wiederiges hieraus schöpften.
Er wiße auch nicht, ob denen evangelischen abgesandten zu Münster solcher
aufsatz communicirt worden
Die Ges. Brandenburg-Kulmbachs und Württembergs waren informiert und hatten ihre erin-
nerungen bzw. Annotationes überschickt (s. [Nr. 48 Anm. 30] ). Wegen der Gravamina hatte
Oelhafen von Schöllenbach im Auftrag des FR an sie geschrieben (s. unten bei Anm. 53).
brandenburgischen zu communiciren und sie nicht condescendirten, ob die
catholischen die gravamina würden annehmen. Derohalben die deputirten
sich zu bemühen, daß die Churbrandenburgischen einwilligen möchten und
ihnen spatium zu laßen,
ren. Stelle dahin, was maiora würden
13 geben] In Magdeburg A I folgt: Was Regenspurg anlanget
Milagius hatte als Ges. am Regensburger RT teilgenommen (s. [Nr. 2 Anm. 58] ).
burg nicht darbey gewesen wegen jalousie etc. super directorio etc. Referirt, wie es her-
gangen etc. Saxonici weren zwar derbeygewest, doch were es nomine principum gefüh-
ret etc.
Wie [Nr. 48 Anm. 46] .
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Si electores se coniungant,
bene, sin minus, kann mann causam evangelicorum nicht zurücklaßen etc.
Wetterauische Grafen . Weil die communication nur allein uf die grava-
mina angesehen, hoffe er, die herren Churbrandenburgischen würden wol ei-
nig sein.
werden.
Im übrigen hoffe er, man werde mit den reformirten freundlich conferents
pflegen und ein expediens ergreiffen, damit es nicht den catholischen in die
hand gespielet werde.
Fränkische Grafen . Sei einig, daß man denen Churbrandenburgischen
2 oder 3 tage spatium laße. Er habe an Culmbach und Würtenberg naher
Münster geschrieben
Dies war Oelhafen am 14. Dezember aufgetragen worden (s. [Nr. 48 Anm. 82] ).
er warte der antwort.
Einer der gräflich Wetterawischen könten [ !] zur deputation wol gebraucht
werden.
Magdeburgisches Direktorium . Also sei Altenburg, Lüneburg und
Wetterawische grafen zur deputation beliebt.
4–5 Wer – ihnen] Magdeburg A I: Reichsstätte [ könnten] jemandt [ adjungieren] .
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. [ Es seien] nicht allein die zu
nehmen, so beym auffsatz
Gemeint ist: diejenigen, die dem Ausschuß zur Erstellung des Ersten Entwurffs angehört hat-
ten (s. [Nr. 24 Anm. 5] ).
Sachsen-Lauenburg. Ille consentit.
Es folgt als letzter Satz des Protokolls: Magdeburgisches Direktorium. Wolle das exemplar
abschreiben laßen.
darzu zu gebrauchen, stehe bei ihnen, und würden sich die herren deputirten
schlußgemäß ohne beschwerde bemühen laßen und das anbringen bei den
churfürstlich Brandenburgischen herren abgesandten verrichten
Die Deputation kam nicht zustande, da die Kurbrandenburgischen schon bei der durch Sach-
sen-Altenburg noch am selben Tag vorgenommenen Anmeldung erklärten, daß die Deputier-
ten ihnen den Exzellenztitel geben müßten. Die altenburgischen Ges. antworteten, nachdem sie
sich mit Lampadius beraten hatten, daß sie dazu nicht befugt seien und dies erst den übrigen
Ges. berichten müßten, s. Relation des Lampadius von 1645 XII 12 [/22] (wie oben Anm. 55)
fol. 456; ( DLöben II fol. 35’–36 s. d. 1645 XII 10 [/20]). In der nächsten Sitzung berichteten
die sachsen-altenburgischen Ges. über die erfolglosen Bemühungen, sich mit Kurbrandenburg
über die geplante Deputation zu verständigen, s. Nr. 59 (unten S. 336 Z. 32–39).
Sachanmerkungen zu Nr. 56